Änderungstext

Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in MecklenburgVorpommern und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 17.07.2026 S. 659, ber. 897)



EU-Rechtsakte siehe =>

Artikel 1
KlVG M-V - Klimaverträglichkeitsgesetz
Gesetz zur Gestaltung einer klimaverträglichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 8053-12

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 294, 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 300, 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Belange der Umwelt" durch die Angabe "Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Umwelt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Bereich" die Angabe "sowie bei dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

Das Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230, 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 9 Bodenschutzsanierungsgebiete " § 9 Bodenschutz- und -sanierungsgebiete".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Alle, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden. "(1) Alle, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden. Dies gilt insbesondere für Böden, die mit ihrer natürlichen Funktion zur Bindung und Speicherung von Kohlenstoff (Senken- und Speicherfunktion) einen herausragenden Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten können."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. "(2) Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Böden, denen natürliche Funktionen mit besonderer Bedeutung als Kohlenstoffspeicher und -senke sowie Puffer oder Stoffumwandlungseigenschaft zukommen, sind vor schädlichen Eingriffen in den Boden zu schützen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 9 Bodenschutzsanierungsgebiete " § 9 Bodenschutz- und -sanierungsgebiete".

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Gebiete, in denen Böden vorkommen, denen natürliche Funktionen mit besonderer Bedeutung als Kohlenstoffspeicher und -senke sowie Puffer- oder Stoffumwandlungseigenschaft nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zukommen, werden von der oberen Bodenschutzbehörde erfasst und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gemacht. Der Schutz und die Erhaltung dieser Böden liegen im überragenden öffentlichen Interesse."

Artikel 5
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344, 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S.522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 86 Absatz 1 wird nach Nummer 7 der folgende Satz eingefügt:

"Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 sollen auch zur Erreichung von Klimaschutz- und Klimaanpassungszielen beitragen."

Artikel 6
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:

"Für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels soll Vorsorge getroffen werden."

b) In Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe "und der öffentliche Personenverkehr" durch die Angabe ", der öffentliche Personenverkehr, der Rad- und Fußverkehr" ersetzt.

c) Nummer 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe ist unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen. "Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe ist unter Berücksichtigung des Klima-, Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen, bei der Gewinnung sollen Moore und Torfe sowie Altbaumbestände ausgenommen werden."

2. In § 6 Absatz 2 wird nach der Angabe "Grundlagen des Lebens," die Angabe "den Schutz des Klimas," eingefügt.

3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Natur und Landschaft," die Angabe "Moorschutz," eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 3 wird nach der Angabe "Gleichgewichts" die Angabe "und den Grundsätzen der Wirkungs- und Zielorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230, 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Waldflächen der Landesforstanstalt sowie des durch sie bewirtschafteten Landeswaldes sollen als Dauerwald bewirtschaftet werden. Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe und klimaangepasste Waldbewirtschaftung zur dauerhaften Erhaltung und Erfüllung der Waldfunktionen, auch unter den Bedingungen des voranschreitenden Klimawandels."

2. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die forstliche Rahmenplanung soll den Schutz des Klimas und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels angemessen berücksichtigen."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe "oder" die Angabe "mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz oder die Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder" eingefügt.

b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um
  1. eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes oder
  2. die historische Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen

handelt.

"(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung soll verzichtet werden, soweit es sich ausschließlich um Maßnahmen handelt:
  1. zur Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung von Landesküstenschutzdünen in ihrer bestehenden Kubatur (gemäß Anlage 4b zu § 45 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes), sofern der Wald die Funktion der Anlage beeinträchtigt,
  2. zur Wiedervernässung von Mooren,
  3. zur historischen Gestaltung von denkmalgeschützten Parkanlagen, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht nicht eingeschränkt wird."

4. § 26

§ 26 Vorkaufsrecht des Landes

(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt.1 Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts veröffentlicht die oberste Forstbehörde eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nummer 2 Grundstücksverkehrsgesetz verkauft wird.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Das Land kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ganz oder teilweise im oder am Wald dieser Person liegt und auf deren Antrag durch die oberste Forstbehörde im Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht wurde. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend

wird gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Landesforstanstaltsgesetzes

Das Landesforstanstaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764, 769) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 46 die folgende Angabe eingefügt:

" § 46a Flächenbereitstellung, Vorkaufsrecht".

2. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Außerhalb der nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung an Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. "(1) Außerhalb der nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern an Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Metern, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Satz 1 gilt nicht für Photovoltaik- und solarthermische Freiflächenanlagen und die dazugehörigen Nebenanlagen."

3. Nach § 46 wird der folgende § 46a eingefügt:

" § 46a Flächenbereitstellung, Vorkaufsrecht

(1) Das Land, die Landkreise und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum stehende Grundstücke für Maßnahmen zur Erreichung einer klimaneutralen Mobilität gemäß § 13 Satz 1 Nummer 4 des Klimaverträglichkeitsgesetzes zur Verfügung, soweit eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Die Verpflichtung entsteht mit Beginn des Planfeststellungsverfahrens oder der Prüfung des Planentfalls.

(2) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das für das Erreichen der Ziele nach § 13 Satz 1 Nummer 4 des Klimaverträglichkeitsgesetzes notwendig ist. Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts dienen die durch das für Verkehr zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Planungsgebiete. Für bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Rechtsverordnung aufgeführte Grundstücke wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

(3) Liegen die Merkmale des § 13 Satz 1 Nummer 4 des Klimaverträglichkeitsgesetzes nur bei einem Teil der Flächen vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Flächenanteil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Verkauf auf die gesamte Fläche erstreckt, wenn ihm die weitere Bewirtschaftung der verbleibenden Fläche in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt des Straßenbaulastträgers gegenüber dem Veräußerer unter Angabe des Verwendungszwecks nach § 13 Satz 1 Nummer 4 des Klimaverträglichkeitsgesetzes ausgeübt. Es kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages erklärt werden; § 28 Absatz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nummer 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes verkauft wird.

(5) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund des Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(6) § 46 Absatz 2 gilt im Fall des Absatzes 1 entsprechend."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden. "(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und der Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist der Klimaanpassung angemessen Rechnung zu tragen."

Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 165), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6 Satz 2 wird die Angabe "und umweltpolitische" durch die Angabe "sowie umwelt- und klimapolitische" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst vom 27. November 1996 (GVOBl. M-V S. 649), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6 Satz 2 wird die Angabe "und umweltpolitische" durch die Angabe", umwelt- und klimapolitische" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenbauverwaltung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenbauverwaltung vom 24. April 1997 (GVOBl. M-V S. 200), die durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "staatspolitische," die Angabe "umwelt- und klimapolitische," eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaf

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft vom 22. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 140), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "sozialen Bedingungen" durch die Angabe "der Umwelt- und Klimabedingungen sowie der sozialen Bedingungen" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt, Allgemeiner Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt, Allgemeiner Dienst vom 11. März 2011 (GVOBl. M-V S. 183), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2025 (GVOBl. M-V S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "wirtschaftlichen," die Angabe "ökologischen," eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 vom 28. April 2014 (GVOBl. M-V S. 172) wird wie folgt geändert:

In § 6 Satz 2 wird die Angabe "und Umweltbedingungen" durch die Angabe", Umwelt- und Klimabedingungen" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformations- und Vermessungswesen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformations- und Vermessungswesen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt vom 16. Mai 2014 (GVOBl. M-V S. 218) wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "und wirtschaftliche" durch die Angabe ",wirtschaftliche und ökologische" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Referendarinnen und Referendare

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Referendarinnen und Referendare vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 895, 2017 S. 91) wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "wirtschaftliche," die Angabe "ökologische," eingefügt.

Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltung vom 15. November 2017 (GVOBl. M-V S. 305), die durch Verordnung vom 27. Juni 2023 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "und umweltpolitische" durch die Angabe", umwelt- und klimapolitische" ersetzt.

Artikel 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (18.07.2026) in Kraft.


EU-Rechtsakte:

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, L 311 vom 25.09.2020 S. 11, L 41 vom 22.02.2022 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist.



Berichtigung

Klimaverträglichkeitsgesetz
(GVOBl. M-V 2026 S. 659)

Vom 17. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 31.07.2026 S. 897)

In der Inhaltsübersicht wird der Abschnitt 8 wie folgt gefasst:

" Abschnitt 8
Klimaanpassung

§ 23 Klimaanpassungsstrategie des Landes

§ 24 Pflicht zur Aufstellung kommunaler Klimaanpassungskonzepte; Verordnungsermächtigung

§ 25 Fachstelle Klimawandel und Klimaanpassung".

ID: 261839

ENDE