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LKSG - Landesklimaschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. Juli 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 14.07.2025 S. 257)
Archiv: 2014
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rheinlandpfälzischen Beitrag zur Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau festzusetzen. Dadurch trägt Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Zuständigkeiten und in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen des Unions- und Bundesrechts zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele bei.
(2) Das Gesetz formuliert die Klimaschutzziele, die vorrangig durch Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen sowie durch die Treibhausgasbindung in Senken bis zum Jahr 2040 zu einer neutralen Treibhausgasbilanz für das Land Rheinland-Pfalz führen sollen, die Umsetzungsstrategien und -instrumente, die Kontroll- und Steuerungsmechanismen, die Indikatoren, die Einbindung der Gesellschaft und der Wissenschaft sowie die Informationspflicht für das Land Rheinland-Pfalz.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW), die in Rheinland-Pfalz entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Treibhausgasemission im Sinne dieses Gesetzes ist die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent eine Tonne Kohlenstoffdioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlenstoffdioxid entspricht.
(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken im Sinne des Absatzes 10.
(4) Öffentliche Hand im Sinne des Gesetzes sind:
(5) CO2-Schattenpreis im Sinne dieses Gesetzes ist ein rechnerischer Preis für jede über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent.
(6) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz unabhängig davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Dritter, die zugunsten des Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbaurecht, belastet sind, sowie bauliche Anlagen des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen oder errichtet werden.
(7) Der gesamte Lebenszyklus im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Herstellungs-, Errichtungs-, Nutzungs- und Entsorgungsphase sowie die Abfallvermeidungs- und Recyclingpotenziale.
(8) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet durchgreifende Maßnahmen zum Substanzerhalt oder zur Modernisierung einer baulichen Anlage. Modernisierungen sind solche im Sinne des § 9 Abs. 2 des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Eine Quelle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang oder eine Tätigkeit, durch den oder die ein Treibhausgas, ein Aerosol oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases in die Atmosphäre freigesetzt wird.
(10) Eine Senke im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, eine Tätigkeit oder ein Mechanismus, durch den oder die ein Treibhausgas, ein Aerosol oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases aus der Atmosphäre entfernt wird. Dies umfasst auch Technologien zur dauerhaften Speicherung von Treibhausgasen in unterirdischen Gesteinsschichten oder in langlebigen Produkten nach Maßgabe des Bundesrechts.
Teil 2
Ziele und Grundsätze des Klimaschutzes
§ 3 Klimaschutzziele, Sektorziele
(1) Um Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 zu erreichen, wird bis zum Jahr 2035 im Vergleich zum Jahr 1990 als Zwischenschritt eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 83 v. H. angestrebt.
(2) Die Klimaschutzziele des Landes Rheinland-Pfalz basieren auf der Bilanz aus Quellen und Senken der Treibhausgasemissionen.
(3) Der Bruttostromverbrauch in Rheinland-Pfalz soll bis zum Jahr 2030 bilanziell zu 100 v. H. durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dabei soll der Bruttostromverbrauch bilanziell möglichst durch Strom aus erneuerbaren Energien in Rheinland-Pfalz gedeckt werden. Gewerbliche, öffentliche und private Verbraucher, die eigene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichtet oder sich an solchen auch außerhalb der Landesgrenzen direkt beteiligt haben, um damit ihren Stromverbrauch in Rheinland-Pfalz anteilig oder vollständig zu decken, tragen dazu bei.
(4) Zur Erreichung der Klimaschutzziele werden diese durch die angestrebten Minderungsziele für die einzelnen Sektoren (Sektorziele) für das Jahr 2040 laut Anlage 1 ergänzt, um die Treibhausgasneutralität zu erreichen. Klimaschutzmaßnahmen der Landesregierung sollen in folgenden Sektoren entwickelt und umgesetzt werden:
Um die Steuerung der Klimaschutzmaßnahmen erfolgreich und entsprechend den Zielen nach Absatz 1 und Satz 1 umsetzen zu können, werden innerhalb der Sektoren und sektorübergreifend Handlungsfelder definiert. Die Handlungsfelder zeigen Maßnahmenbereiche auf, in denen Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen sind. Jedem Handlungsfeld wird ein handlungsfeldkoordinierendes Ressort zugewiesen. Die Handlungsfelder und deren Maßnahmenbereiche sowie die handlungsfeldkoordinierenden Ressorts bestimmen sich nach Anlage 2. Die Zuständigkeit für die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung der jeweiligen Klimaschutzmaßnahme bestimmt sich nach der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (maßnahmenführendes Ressort). Die handlungsfeldkoordinierenden Ressorts sind verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die maßnahmenführenden Ressorts wirksame Klimaschutzmaßnahmen entwickeln, prüfen und umsetzen.
(5) Alle maßnahmenführenden Ressorts tragen zur Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 bei. Insbesondere bei energiebedingten Treibhausgasemissionen ist der wirtschaftliche Umstieg auf erneuerbare Energien zu ermöglichen und zu beschleunigen. Neben der direkten Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen tragen auch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Speicherung, Nutzung sowie der effiziente Transport erneuerbarer Energie und Energieträgerstoffe wesentlich zur Erreichung der Klimaschutzziele bei und sollen am zukünftigen Bedarf orientiert planungssicher durch Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt oder in der Umsetzung unterstützt werden. Dadurch soll die Attraktivität für die Ansiedlung nachhaltiger Produktionsverfahren und Unternehmen in Rheinland-Pfalz gesteigert und eine Verlagerung von Treibhausgasemissionen an Standorte außerhalb von Rheinland-Pfalz vermieden werden.
(6) Das Ziel der Treibhausgasneutralität und die angestrebten Minderungsziele für die einzelnen Sektoren nach Anlage 1 werden jeweils spätestens im Jahr 2031 bezüglich ihrer Realisierbarkeit bezogen auf das Jahr 2040 überprüft. Dies beinhaltet auch das Potenzial zur Bindung und Speicherung von Kohlenstoff im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung aktueller branchenbezogener Daten und unter Einbeziehung der aktuellsten verfügbaren Klima- und Umweltdaten und der Einbeziehung der zu Beteiligenden nach § 10 Abs. 1 Satz 2. Bei Feststellung der fehlenden Realisierbarkeit werden die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 und 4 zeitlich entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Fortschreibung der Klimaschutzstrategie nach § 7 und ist in dieser detailliert zu begründen.
§ 4 Klimaschutzziel für die Landesverwaltung
(1) Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Behörden, Hochschulen und sonstige Einrichtungen des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, bilanziell treibhausgasneutral zu betreiben. Hierzu zählen die direkten und indirekten Emissionen des Energieverbrauchs aus dem laufenden Betrieb. Für die nicht vermeidbaren Treibhausgasemissionen aus dem laufenden Betrieb sind die Kosten gemäß § 14 Abs. 1 darzustellen und Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des Landes vorzusehen, um einen bilanziell treibhausgasneutralen Betrieb zu erreichen.
(2) Die obersten Landesbehörden sind entsprechend ihres Zuständigkeitsbereichs für die Zielerreichung verantwortlich. Sie sind insoweit verpflichtet, Klimaschutzmaßnahmen zur Zielerreichung zu entwickeln und zu prüfen, dem für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständigen Ministeriums mitzuteilen und umzusetzen.
§ 5 Klimaschutzrangfolge
Zur Förderung des Klimaschutzes soll in Bezug auf die Minderung von Treibhausgasemissionen absteigend folgende Rangfolge eingehalten werden:
§ 6 Besondere Bedeutung des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Wälder, humusreiche und zur Humusanreicherung geeignete Böden, Grünland, Moore sowie naturnahe Flächen sollen zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3 und 4 erhalten, entwickelt und aufgewertet werden, um ihr Potenzial zur Bindung und Speicherung von Kohlenstoff unter Beachtung der Funktionen für die biologische Vielfalt und der heimischen Wirtschaft zu sichern und zu steigern. Dabei finden insbesondere die Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung Berücksichtigung. Neben dem Erhalt, der Entwicklung und der Aufwertung sollen der Anteil der Waldfläche und eine stoffliche Verwendung des Rohstoffs Holz möglichst gesteigert werden.
Teil 3
Instrumente zur Erreichung der Klimaschutzziele
§ 7 Klimaschutzstrategie
(1) Inhalt der Klimaschutzstrategie des Landes ist die Analyse der Wirkbereiche rheinlandpfälzischer Klimaschutzpolitik im Kontext mit nationalen und internationalen Regelwerken, die Beschreibung und Auswahl der wesentlichen Klimaschutzmaßnahmen zur Zielerreichung sowie ein an den Klimaschutzzielen nach § 3 ausgerichteter Zielpfad. Die Strategie zielt auf die Erreichung der Klimaschutzziele gemäß § 3.
(2) Grundlage der Klimaschutzstrategie des Landes sind die jüngsten verfügbaren und gesicherten Daten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Klimaschutzstrategie des Landes ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu beschließen, dem Landtag Rheinland-Pfalz zuzuleiten, dem Beirat für Klimaschutz vorzustellen und auf der Internetseite des für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen.
(4) Die Klimaschutzstrategie soll alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Dabei sollen auch die angestrebten Minderungsziele für die einzelnen Sektoren nach Anlage 1 bezüglich ihrer Zielerreichung in 2040 bewertet werden. Dies beinhaltet auch das Potenzial zur Bindung und Speicherung von Kohlenstoff im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Die Ergebnisse sind bei der Fortschreibung der Klimaschutzstrategie zu berücksichtigen.
(6) Das für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den handlungsfeldkoordinierenden Ressorts und der Staatskanzlei durch Rechtsverordnung das Nähere zum Inhalt und zum Verfahren der Fortschreibung der Klimaschutzstrategie zu treffen.
§ 8 Klimaschutzmaßnahmenregister
(1) Klimaschutzmaßnahmen des Landes, die wesentlich der Erreichung der Ziele nach den §§ 3 und 4 sowie der Klimaschutzstrategie nach § 7 dienen, werden in einem digitalen Berichtssystem geführt. Dabei sind die maßnahmenführenden Ressorts verpflichtet, jede dieser Maßnahmen einzutragen und zu beschreiben sowie jährlich deren Umsetzungsstand zu aktualisieren.
(2) Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Klimaschutzmaßnahmenregister veröffentlicht, das einen Auszug besonders wirksamer Klimaschutzmaßnahmen und deren Umsetzungsstand aus dem digitalen Berichtssystem darstellt. Das Klimaschutzmaßnahmenregister gliedert sich in sieben Sektoren nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und einen sektorübergreifenden Bereich sowie in Handlungsfelder nach § 3 Abs. 4 Satz 3 und 6. Es ist jährlich zu aktualisieren.
(3) Das für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den handlungsfeldkoordinierenden Ressorts und der Staatskanzlei durch Rechtsverordnung das Nähere zu Einrichtung, Inhalt, Führung und Bereitstellung des Klimaschutzmaßnahmenregisters zu regeln; darin sind insbesondere zu bestimmen:
Teil 4
Steuerung der Erreichung der Klimaschutzziele
§ 9 Maßnahmensteuerung
(1) Die Umsetzung jeder Maßnahme des Klimaschutzmaßnahmenregisters nach § 8 Abs. 2 Satz 1 wird im Rahmen eines Regelprozesses validiert. Der Prozess beinhaltet dabei:
(2) Wird im Rahmen der Begutachtung und Bewertung festgestellt, dass einzelne Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht den geplanten Umsetzungsfortschritt und die erwarteten Ergebnisse erbringen, prüfen und initiieren die handlungsfeldkoordinierenden Ressorts unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens die Nachsteuerung der betreffenden Maßnahmen. In Abstimmung mit den handlungsfeldkoordinierenden Ressorts entwickeln die maßnahmenführenden Ressorts zukünftige Maßnahmen und optimieren oder depriorisieren bestehende Klimaschutzmaßnahmen.
(3) Die Landesregierung beschließt alle zwei Jahre auf Vorschlag des für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständigen Ministeriums den aktuellen Stand des Klimaschutzmaßnahmenregisters.
§ 10 Informationen zum Umsetzungsstand der Klimaschutzziele und zur Treibhausgasbilanz
(1) Zur Überprüfung der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1 sowie für Überprüfungen und Steuerungen nach § 9 werden, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr, nachstehende Informationen bereitgestellt:
Bei der Erstellung des Gutachtens nach Satz 1 Nr. 3 sind außerhalb der Landesregierung stehende, amtlich nicht beteiligte Stellen anzuhören; über Art und Umfang entscheidet das für den Klimaschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den handlungsfeldkoordinierenden Ressorts und der Staatskanzlei.
(2) Das für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung im Rahmen des § 9 Abs. 3 alle zwei Jahre über die Ergebnisse nach Absatz 1 und veröffentlicht diese anschließend auf seiner Internetseite.
§ 11 Überkompensationsverbot, Innovationsklausel, Nicht-Einklagbarkeit
(1) Zur Erreichung der rheinlandpfälzischen Klimaschutzziele sind die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Unions- und Bundesebene von maßgeblicher Relevanz und Wirkung. Sollten auf nationaler Ebene gesetzliche Klimaschutzziele etabliert werden, die über die rheinlandpfälzischen Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 hinausgehen, wird die Landesregierung die notwendigen Schritte zur Anpassung der Zielwerte nach § 3 Abs. 1 analog zu den prozentualen Minderungszielen des Bundes einleiten, da die rheinlandpfälzischen Treibhausgasminderungsziele nach § 3 Abs. 1 die des Bundes grundsätzlich nicht unterschreiten sollen. Sollten auf nationaler Ebene die bundesgesetzlichen Klimaschutzziele nachhaltig verfehlt oder gesetzliche Regelungen getroffen werden, die eine spätere Treibhausgasneutralität vorschreiben, wird die Landesregierung die notwendigen Schritte zur Anpassung der Zielwerte entsprechend § 3 Abs. 6 einleiten, um eine Überkompensation auf Landesebene zu vermeiden.
(2) Die Überschreitung eines Sektorziels nach § 3 Abs. 4 Satz 1 kann durch die Unterschreitung der Klimaschutzziele in anderen Sektoren oder durch eine Speicherung in Senken, unter Beachtung von Bundesrecht, ausgeglichen werden.
(3) Die Klimaschutzziele sollen unter Berücksichtigung der Innovationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der industriepolitischen Chancen der rheinlandpfälzischen Wirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Rheinland-Pfalz, der Versorgungssicherheit, der fiskalischen Rahmenbedingungen des Landes und der Sozialverträglichkeit erreicht werden.
(4) Investitionen sind unabhängig von der Verfügbarkeit von erneuerbaren Energien möglich.
(5) Um die wirtschaftliche Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe angemessen zu berücksichtigen, soll der Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur auf vergleichbar ertragsschwächeren landwirtschaftlichen Flächen erfolgen. Landesweit ist die Nutzung von Flächen für den Bau von Photovoltaik - Freiflächenanlagen im Außenbereich auf Ackerflächen auf 2 v. H. zu begrenzen. Das Weitere wird im Landesentwicklungsprogramm als Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 7 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(6) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen für oder gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Institutionen auch der öffentlichen Hand werden durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet, da auch zur Erreichung von Landeszielen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Klimaschutzmaßnahmen auf Unions- und Bundesebene von maßgeblicher Relevanz und hauptsächlicher Wirksamkeit sind. Unionsrechtliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt.
Teil 5
Beirat für Klimaschutz
§ 12 Beirat für Klimaschutz
(1) Die oder der für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerin oder Minister (berufende Stelle) wählt aus dem Kreis des Absatzes 3 Satz 1 die Vereinigungen, Verbände, Organisationen und Einrichtungen, die im Beirat für Klimaschutz vertreten sein sollen, (Beiratsparteien) aus. Die berufende Stelle beruft auf Vorschlag jeder Beiratspartei die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats für Klimaschutz für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz. Der Beirat für Klimaschutz wird bei dem für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständigen Ministerium eingerichtet.
(2) Der Beirat für Klimaschutz berät bei der Umsetzung der Klimaschutzziele gemäß § 3 Abs. 1 sowie bei der Fortschreibung der Klimaschutzstrategie gemäß § 7 Abs. 4.
(3) Der Beirat für Klimaschutz besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen des Landtags, gesellschaftlicher Vereinigungen und Verbände, der Kammern, der kommunalen Spitzenverbände, der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Wissenschaft, der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, der Jugend auf Landesebene sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Expertise zu den Themen Klimaschutz, Klimawandel und Treibhausgasbilanzierung. Der Beirat für Klimaschutz ist zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Jede Beiratspartei gemäß Satz 1 schlägt für die Mitgliedschaft eine Frau und einen Mann vor. Die berufende Stelle wählt eine der beiden vorgeschlagenen Personen als Mitglied des Beirats für Klimaschutz nach einem objektiven, vorab festgelegten Verfahren aus. Die andere vorgeschlagene Person wird zur Stellvertretung dieses Mitglieds berufen.
(4) Die berufende Stelle hat den Vorsitz im Beirat für Klimaschutz. Die Geschäftsführung des Beirats für Klimaschutz obliegt dem für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständigen Ministerium.
Teil 6
Pflichten der öffentlichen Hand, Zuständigkeiten
§ 13 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Der öffentlichen Hand kommt in ihrem Organisationsbereich im Hinblick auf die Verbesserung des Klimaschutzes unter Berücksichtigung der Klimaschutz-Rangfolge nach § 5 eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Die Vorbildfunktion bezieht sich insbesondere auf die Schonung natürlicher Ressourcen, die Nutzung und Bewirtschaftung von Liegenschaften des Landes, die Energieeinsparung, die Erhöhung der Energieeffizienz sowie Beschaffungen, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist. Zudem soll die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien, natürlicher Ressourcen und Ersetzung von nicht wiederverwendbaren Materialien zu einer Verringerung und Schließung von Energie- und Ressourcenkreisläufen führen.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die kommunalen Körperschaften, Personenvereinigungen und Stiftungen des Privatrechts im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen und stärken damit auch das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ein dem Klimaschutz gerecht werdendes Handeln. Das Land wird sie hierbei unter anderem beratend durch die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH unterstützen. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen Land und den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen werden. Soweit von Absatz 1 sowie Satz 1 Energieversorgungsunternehmen erfasst sind, gelten hinsichtlich ihrer Vorbildfunktion die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung abschließend.
§ 14 CO2- Schattenpreis, Energieverbrauch
(1) Zur Optimierung von Investitionen im gesamten Lebenszyklus ist im Rahmen der Bedarfsermittlung von Baumaßnahmen auf Liegenschaften des Landes betreffend aller baulichen Anlagen im Anwendungsbereich des § 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), insbesondere Neubau und Sanierung von baulichen Anlagen im Eigentum des Landes, für die Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Schattenpreis zu berücksichtigen. Der Preis für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 mindestens 237,00 EUR.
(2) Der CO2-Schattenpreis ist erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Rahmen der Bedarfsermittlung ab dem 1. Juli 2026 begonnen wird. Die Bepreisung der Treibhausgasemissionen nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, für die Planung von Hochbaumaßnahmen sowie die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis einzuführen.
(4) Das für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu dem CO2-Schattenpreis gemäß Absatz 1 zu treffen, insbesondere über
(5) Der CO2-Schattenpreis wird zusätzlich für die laufenden direkten und indirekten Emissionen des Energieverbrauchs der Landesverwaltung angewendet.
§ 15 Förderung der Akzeptanz der Öffentlichkeit
Das allgemeine Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele des Klimaschutzes soll mit geeigneten Mitteln gefördert werden. Die staatlichen sowie staatlich anerkannten Erziehungs- und Bildungsträger sowie Stellen zur Informationsvermittlung sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie über die Aufgaben des Klimaschutzes aufklären und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ein dem Klimaschutz gerecht werdendes Handeln stärken.
§ 16 Zuständigkeiten
(1) Das für die Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständige Ministerium ist zuständig für
(2) Das Statistische Landesamt ist zuständig für die Erstellung der Daten und Analysen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 unter Aufbereitung der ermittelten Daten nach den Methodenstandards der amtlichen Statistik.
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Vorliegen der Klimaschutzstrategie nach § 7 Abs. 1 bis 3 und des Klimaschutzmaßnahmenregisters nach § 8 Abs. 2 gilt das fortgeschriebene Klimaschutzkonzept gemäß § 6 des Landesklimaschutzgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, fort.
(2) Grundlage der Klimaschutzstrategie nach § 7 Abs. 1 bis 3 und des Klimaschutzmaßnahmenregisters nach § 8 Abs. 2 ist das fortgeschriebene Klimaschutzkonzept gemäß § 6 des Landesklimaschutzgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, mit den dort beschriebenen Strategien und Maßnahmen.
(3) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 des Landesklimaschutzgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, gebildete Beirat für Klimaschutz bleibt bis zum Ablauf der für ihn geltenden Berufungsperiode im Amt und übernimmt bis dahin die Aufgaben des nach § 12 zu berufenden Beirats für Klimaschutz nach diesem Gesetz.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (15.07.2025) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesklimaschutzgesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188), geändert durch § 48 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-3, außer Kraft.
| Verteilung der angestrebten Minderungsziele im Jahr 2040 auf die Sektoren | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 4 Satz 1) |
Um das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2040 zu erreichen, müssen Emissionen in allen Sektoren sinken, wobei sich die Minderungswirkung im Jahr 2040 wie folgt auf die Sektoren verteilt:
| Sektor | 2040 1 |
| Energiewirtschaft | - 84 v. H. |
| Industrie | - 96 v. H. |
| Verkehr | - 92 v. H. |
| Gebäude | - 85 v. H. |
| Landwirtschaft | - 66 v. H. |
| Abfall und Sonstiges | - 92 v. H. |
| 1) Die aufgeführten Minderungsziele stellen die prozentuale Minderung im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen des Jahres 1990 dar. Im Jahr 2021 betrug die Minderungsrate knapp 38 v. H. (Anhang zum 15. Energiebericht Rheinland-Pfalz, S. 159). | |
| Handlungsfelder | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Satz 6) |
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Sektor |
Handlungsfeld |
Handlungsfeldkoordinierendes Ressort |
Maßnahmenbereich |
CRF 2 -Bereich |
CRF-Bezeichnung | ||
|
Nr. |
Bezeichnung |
Nr. |
Bezeichnung | ||||
| Energiewirtschaft | 1 | Energiewende und Energiewirtschaft | das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium | 1.1 | Erneuerbare Energien, einschließlich Wasserstoff-Erzeugung | 1.A.1 | Verbrennung von Brennstoffen in der EW |
| 1.2 | Konventionelle Energieerzeugung | 1.A.3.e | Pipelinetransport (übriger Transport) | ||||
| 1.B | Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen | ||||||
| 1.3 | Berufliche Aus- und Weiterbildung | ||||||
| 1.4 | Aus- und Fortbildung, Fachkräfte | ||||||
| 2 | Energieinfrastruktur | das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium | 2.1 | Trassen und Netze, einschließlich Wasserstoff-Infrastruktur | Emissionen für Transport und Herstellung von Personen/Material in Sektoren Verkehr/Industrie | ||
| Industrie | 3 | Prozesse in der gewerblichen Wirtschaft | das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium | 3.1 | Prozesse in Industrie | 2.A-G | Industrieprozesse und Produktverwendung |
| 3.2 | Prozesse in Ge- werbe | 1.A.2 | Verbrennung von Brennstoffen im Verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft | ||||
| 4 | Standort für innovative Unternehmen | das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium | 4.1 | Wasserstoffantriebe für Nutzfahrzeuge | |||
| 4.2 | Kohlendioxidabscheidung/-speicherung/-nutzung (CCS/CCSU) | 1.C | CO2-Lagerung und Transport | ||||
| 4.3 | Technologietransfer/ Innovation | ||||||
| Verkehr | 5 | Verkehr und Verkehrsinfrastruktur | das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium | 5.1 | Motorisierter Individualverkehr (MIV) | 1.A.3. b | Straßenverkehr (PKW) |
|
Sektor |
Handlungsfeld |
Handlungsfeldkoordinierendes Ressort |
Maßnahmenbereich |
CRF 2 -Bereich |
CRF-Bezeichnung | ||
|
Nr. |
Bezeichnung |
Nr. |
Bezeichnung | ||||
| 5.2 | Güterverkehr Straße | Straßenverkehr (Güter) | |||||
| 5.3 | Güterverkehr Schiene | 1.A.3.
c | Schienenverkehr (Güter) | ||||
| 5.4 | Rad- und Fußverkehr | ||||||
| 5.5 | Güterverkehr Schiff | 1.A.3.d | inländischer Schiffsverkehr | ||||
| 5.6 | Personenverkehr Schiff | 1.A.3.d | inländischer Schiffsverkehr | ||||
| 5.7 | Ziviler inländischer Luftverkehr | 1.A.3.a | Ziviler inländischer Luftverkehr | ||||
| 5.8 | Güterverkehr Luft | 1.A.3.a | |||||
| 5.9 | Digitalisierung in der Verkehrsorganisation und -vermeidung | ||||||
| 6 | ÖPNV / SPNV & Multimodale Mobilität | das für die Angelegenheiten der Mobilität zuständige Ministerium | 6.1 | Öffentlicher Verkehr (ohne Taxi) | 1.A.3.b | Straßenverkehr (ÖPNV, Fern) | |
| 1.A.3.c | Schienenverkehr (Personen) | ||||||
| 6.2 | Multi- /Intermodalität | ||||||
| Gebäude | 7 | Wohnen und Bauen (Wohngebäude) | das für die Bauangelegenheiten zuständige Ministerium | 7.1 | Bauen Wohngebäude | ||
| 8 | Bewirtschaften und Bauen (Nichtwohngebäude) | das für die Bauangelegenheiten zuständige Ministerium | 8.1 | Bauen sonstige Gebäude | |||
| 8.2 | Bauen gewerbliche Gebäude | ||||||
| 9 | Energieverbrauch in Gebäuden | das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium | 9.1 | Energieverbrauch Wohngebäude | 1.A.4.b | Verbrennung von Brennstoffen in Haushalten | |
| 9.2 | Energieverbrauch sonstige Gebäude | 1.A.4. a; 1.A.5 | Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden (Standard); Militär | ||||
| 9.3 | Energieverbrauch gewerbliche Gebäude | 1.A.4. a | Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden (Standard) | ||||
| 10 | Staatsbau | das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium | 10.1 | Bauen öffentliche Gebäude | |||
|
Sektor |
Handlungsfeld |
Handlungsfeldkoordinierendes Ressort |
Maßnahmenbereich |
CRF 2 -Bereich |
CRF-Bezeichnung | ||
|
Nr. |
Bezeichnung |
Nr. |
Bezeichnung | ||||
| 10.2 | Energieverbrauch öffentliche Gebäude | 1.A.4. a | Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden (Standard) | ||||
| Landwirtschaft | 11 | Landwirtschaft und Weinbau | das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium | 11.1 | Prozesse in der Landwirtschaft | 1.A.4. c I; 3 | Verbrennung von Brennstoffen in Landwirtschaft; Landwirtschaft |
| 11.2 | Digitalisierung in der Landwirtschaft | ||||||
| 12 | Fischerei und Forsten | das für das Fischerei- und das Forstwesen zuständige Ministerium | 12.1 | Forstwirtschaft | 1.A.4.c II | Verbrennung von Brennstoffen in Forstwirtschaft | |
| 12.2 | Fischerei | 1.A.4.c III | Verbrennung von Brennstoffen in der Fischerei | ||||
| Abfall und Sonstiges | 13 | Kreislaufwirtschaft | das für die Angelegenheiten der Abfall- und Kreislaufwirtschaft und die Abwasserbeseitigung zuständige Ministerium | 13.1 | Abfallsammlung- und -verwertung | 5.A/B/ E.1 | Abfalldeponierung; biologische Abfallbehandlung; mechanischbiologische Abfallbehandlung |
| 13.2 | Nachwachsende Rohstoffe, Kreislaufwirtschaft | ||||||
| 13.3 | Wasseraufbereitung und Abwassernutzung | 5.D | Abwasserbehandlung kommunal/Industriell | ||||
| Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft | 14 | Natürlicher Klimaschutz | das für die Umwelt und die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständige Ministerium | 14.1 | Wald | 4.A | Wald |
| 14.2 | Ausbau natürlicher Senken | 4.B | Acker (weitere mit der LW in Verbindung stehende Emis., z.B. trocken gelegte Moore) | ||||
| 14.3 | Ausbau natürlicher Senken | 4.C | Grünland (weitere mit der LW in Verbindung stehende Emis., z.B. Grünlandumbruch organ. Böden) | ||||
| 14.4 | Ausbau natürlicher Senken | 4.D | Feuchtgebiete | ||||
| 4.G | Holzprodukte | ||||||
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Sektor |
Handlungsfeld |
Handlungsfeldkoordinierendes Ressort |
Maßnahmenbereich |
CRF 2 -Bereich |
CRF-Bezeichnung | ||
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Nr. |
Bezeichnung |
Nr. |
Bezeichnung | ||||
| 15 | Landesplanung | das für die Raumordnung und die Landesplanung zuständige Ministerium | 15.1 | Flächenplanung- und Flächenneuinanspruchnahme | 4 VII | Änderungen zwischen Landnutzungskategorien | |
| 15.2 | Siedlungsentwicklung | 4.E | Siedlungen | ||||
| Sektorübergreifend | 16 | Ernährung | das für die Ernährungsberatung sowie die Ernährungsbildung zuständige Ministerium | 16.1 | Ernährung | ||
| 17 | Hochschulen | das für die Angelegenheiten der Hoch- schulen und der Förderung der Wissenschaft zuständige Ministerium | 17.1 | Bewusstsein und Aufmerksamkeit für den Klimawandel schaffen an Hochschulen | |||
| 18 | Bildung und Schulen | das für die Angelegenheiten der frühkindlichen Bildung und des Schulwesens zuständige Ministerium | 18.1 | Bewusstsein und Aufmerksamkeit für den Klimawandel schaffen in der frühkindlichen Bildung im Schulwesen | |||
| 19 | Gesundheit | das für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständige Ministerium | 19.1 | Gesundheitswesen | |||
| 20 | Kultur | das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ministerium | 20.1 | Bewusstsein und Aufmerksamkeit für den Klimawandel schaffen in Kultureinrichtungen | |||
| 2) Das Common Reporting Format (CRF) beschreibt Kategorien zur Berichterstattung von Treibhausgasemissionen gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC). | |||||||
| ENDE | |