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SächsWPVO - Sächsische Wärmeplanungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 17. Juni 2025
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 02.07.2025 S. 252; 30.06.2026 S. 242 umwelt-online.de/preview/262127" target="_blank"> 26)
Auf Grund des § 33 in Verbindung mit § 4 Absatz 3, § 21 Nummer 5, § 22 und § 24 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet die Staatsregierung:
§ 1 Planungsverantwortliche Stelle
(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.
(2) Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne nach § 25 des Wärmeplanungsgesetzes.
§ 2 Vereinfachtes Verfahren
(1) Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.
(2) Bei Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 können Gemeinden:
(3) Weiterhin gelten für die Darstellung im Wärmeplan nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes nachfolgende Vereinfachungen:
§ 3 Gemeinsame Wärmeplanung
(1) Gemeinden können die Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und die Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes gemeinsam durchführen. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht einer jeden Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans bleibt davon unberührt.
§ 4 Pflicht zur Anzeige von Wärmeplänen umwelt-online.de/preview/262127" target="_blank"> 26
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Internet veröffentlichten Wärmeplan dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz unverzüglich und unter Angabe der Internetadresse anzuzeigen. Dies gilt auch für dessen Fortschreibungen.
(2) Gemeinden haben Wärmepläne, die im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 2 erstellt wurden, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 anzuzeigen. Hierbei haben die Gemeinden zu belegen, warum diese Wärmepläne mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar sind. Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder des Landes war. Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet waren, ist die Frist des Satzes 1 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.
(3) Im Rahmen der Anzeigepflicht sind ebenso die entsprechenden Wärmepläne sowie die nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Daten sowie textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen an das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz in einem offenen Dateiformat zu übermitteln.
§ 5 Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, ist dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Bewertung nach § 21 des Wärmeplanungsgesetzes vorzulegen.
§ 6 Zuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für
§ 7 Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes
(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle.
(2) Die Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.
§ 8 Zuständige Stelle für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes
Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (03.07.2025) in Kraft.
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