Änderungstext

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz

Vom 15. Mai 2009
(SächsABl. Nr. L 24 vom 11.06.2009 S. 1020)


I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz - RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2009 (SächsABl. S. 586) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen
"RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen".

2. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 3 werden nach dem Wort "Energien," die Wörter "zur Entwicklung innovativer Energietechniken," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaft" ein Komma eingefügt, das Wort "sowie" gestrichen und nach dem Wort "Wirtschaftswachstum" die Wörter "sowie die Stärkung von Innovation" angefügt.

3. In Nummer 1.2.3 wird der Satzteil vor dem 1. Anstrich wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese "Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt,"

4. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden

2.1 investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz im privaten, öffentlichen und gewerblichen Bereich sowie

2.2 investive und nichtinvestive Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur

2.2.1 Nutzung erneuerbarer Energien,

2.2.2 Minderung verkehrsbedingter Immissionen und

2.2.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen.

Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen.

"2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz

  1. im privaten und öffentlichen Bereich,
  2. im gewerblichen Bereich,

2.2 investive und nichtinvestive Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur

2.2.1 Nutzung erneuerbarer Energien,

2.2.2 Minderung verkehrsbedingter Immissionen,

2.2.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und

2.2.4 Einführung innovativer Energietechniken

a) im privaten und öffentlichen Bereich

b) im gewerblichen Bereich

2.3 anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken, insofern Dritte die Forschungsergebnisse angemessen unter nicht diskriminierenden Bedingungen nutzen können.

Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen."

5. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

3.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.3 natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen oder Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; Unternehmen jedoch nur dann, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung 1 handelt;

3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2

  1. Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils geltenden Fassung, betreiben,
  2. Gebietskörperschaften, eingeschlossen Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften, und
  3. juristische Personen des privaten Rechts, die zum Zeitpunkt der Förderung vertraglich noch mindestens sechs Jahre zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen in sächsischen Gebietskörperschaften verpflichtet sind.

Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

"3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

3.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen oder Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; Unternehmen jedoch nur dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden,

3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 Buchst. b Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. 124 vom 20.05.2003 S. 36),

3.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2

  1. Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreiben,
  2. Gebietskörperschaften, eingeschlossen Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften und
  3. juristische Personen des privaten Rechts, die zum Zeitpunkt der Förderung vertraglich noch mindestens sechs Jahre zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen in sächsischen Gebietskörperschaften verpflichtet sind sowie

3.4 für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen.

Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung."

6. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. "Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:

"Die Zinsverbilligung erfolgt über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren bis auf 1,75 % p.a. bei natürlichen und juristischen Personen privaten Rechts beziehungsweise auf 0,8 % bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Kommunen, die gemäß § 72 Abs. 4 SächsGemO verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept/Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und zu vollziehen oder die sich auf freiwilliger Basis in der Haushaltskonsolidierung befinden. Für Kommunen, die sich freiwillig in der Haushaltskonsolidierung befinden, ist eine Bestätigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen, dass einer Kreditaufnahme nicht zugestimmt werden kann."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6 und ein eigenständiger Absatz.

7. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2.1 und 2.2.3 "Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4"

b) In Buchstabe b wird die Angabe "2.1 und 2.2.1" durch die Angabe "2.1 Buchst. b, 2.2.1 und 2.2.4 Buchst. b" ersetzt, der Punkt am Satzende durch das Wort "sowie" ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

"c) für Unternehmen, die kein KMU sind und deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben."

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von den in Satz 1 genannten Fördersätzen gelten für die im Anhang aufgeführten Fördergegenstände die dort genannten Festbeträge, soweit diese beihilferechtlich zulässig sind."

8. Nach Nummer 5.2 werden folgende Nummern 5.3 und 5.4 eingefügt:

"5.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3

bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ausschließlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Überschreitet die Höhe der Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, so steht diese unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

5.4 Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission können nach einem gesonderten Ausschreibungsverfahren die in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Fördersätze auf bis zu 100 Prozent der umweltschutzbedingten Mehrkosten erhöht werden."

9. Die bisherige Nummer 5.3 wird Nummer 5.5.

10. Nummer 6.1 Buchst. d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen. "d) Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, soweit sich aus dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt."

11. Nummer 6.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Modell-/Demonstrations- und Verbundvorhaben," gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei Modell-/Demonstrations- und Verbundvorhaben kann dieser Anteil höher als 10 Prozent liegen."

12. In Nummer 6.7 Satz 2 erster Anstrich wird die Angabe "kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)" durch die Angabe "KMU" ersetzt.

13. Nach Nummer 6.8.3 wird folgende Nummer 6.8.4 angefügt:

"6.8.4 Abweichend vom Verbot der Förderung begonnener Projekte wird für Vorhaben zum Heizkesseltausch (Anhang zu Nummer 5.1) für Antragsteller nach Nummer 3.1 der vorzeitige Vorhabensbeginn nach Antragstellung generell zugelassen."

14. Nummer 6.13

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben, die einen Betrag von 2.600 000 EUR überschreiten, ist von der Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung der Bewilligungsstelle die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme nicht erfolgt, so ist von einer Zustimmung zu den Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.

wird aufgehoben.

15. Nummer 6.16 Satz 2

Dies ist auf Verlangen durch Vorlage der Prüfbescheinigungen zu den regelmäßigen Abgasuntersuchungen bei der Antrags- und Bewilligungsstelle nachzuweisen.

wird gestrichen.

16. Nummer 7.1 Satz 2

Antrags- und Bewilligungsstelle ab dem Tag der Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme der Sächsischen Energieagentur ist die

Sächsische Aufbaubank
- Förderbank -
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.

wird aufgehoben.

17. Nach Nummer 8 "Inkrafttreten" wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang zu Nummer 5.1 (Festbeträge) 1

Passivhaus-Neubau

Sanierung mit Passivhauselementen

100 EUR/m2 Energiebezugsfläche

130 EUR/m2 Energiebezugsfläche

Heizkesseltausch

Austausch von Heizkesseln, die nicht einer gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen und Brennwerttechnik noch nicht nutzen

1.250 EUR
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung Basisförderung
0 bis 4 kW el: 1.000 EUR je kWel
ab 4 bis 6 kW el: 600 EUR je kWel
ab 6 kW el: 300 EUR je kWel
(Anlagen größer 100 kW el maximal 20 %)

Bonusfaktor:
Für Anlagen, die zu Brennstoffzellen, Stirlingmotoren oder Microgasturbinen zählen, sowie für Anlagen kleiner 6 kW el, deren Gesamtkostenkosten (BHKW, Einbindung Heizung, Pufferspeicher et cetera) berechnet nach folgender Formel

Gesamtkosten = 4085*Ln(kW el) + 6354

nicht überschreiten, werden die Basisfördersätze verdoppelt. (Anlagen größer 100 kW el maximal 30 %)

Solarkollektoranlagen Neubau
75 EUR je m2 bis 40 m2, darüber hinaus 30 EUR je m2

Bestand
100 EUR je m2 bis 40 m2, darüber hinaus 40 EUR je m2

Bereitstellung von Prozesswärme
100 EUR je m2 installierter Bruttokollektorfläche bis 40 m2

solare Kühlung
bis 40 m2 75 EUR je m2 im Neubau und 100 EUR je m2 im Gebäudebestand

Erweiterung bestehender Anlagen
40 EUR/m2

Fotovoltaikanlagen 250 EUR pro kWp für Einzelanlagen

500 EUR pro kWp für Bürgersolaranlagen

Automatisch beschickte Pelletkesselanlagen Neubau
25 EUR/kW mindestens 1.500 EUR

mindestens 1.875 EUR bei Pufferspeicher mit mindestens 30 l/kW

Bestand
34 EUR/kW mindestens 2.000 EUR

mindestens 2.500 EUR bei Pufferspeicher mit mindestens 30 l/kW

Wohnraum-Lüftungsanlagen mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung 25 EUR pro m2 Wohnraumfläche
Kommunale Initialberatung Energieeffizienz 440 EUR brutto pro Beratertag
_____
1) Soweit im Einzelfall beihilferechtlich gemäß Nummer 1.2.3 zulässig

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 28. April 2009 in Kraft.