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Maßnahmen bei illegalem Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Juli 2026
(Amtsbl.
Schl.-H Nr. 275 vom 10.08.2026)
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN), Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV), Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG) und des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) vom 17. Juli 2026 - IV 427 - 14.28.1 -
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden,
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden,
Landrätinnen und Landräte der Kreise und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden,
Behörden der Polizei,
Landeskriminalamt,
Generalstaatsanwalt
I. Erlass Maßnahmen bei illegalem Umgang mit radioaktiven Stoffen
1 Maßnahmen der radiologischen Gefahrenabwehr
Die zuständigen Behörden haben sich auf Maßnahmen der radiologischen Gefahrenabwehr bei illegalem Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen (nachfolgend "radioaktive Stoffe" genannt) einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei unsachgemäßem Umgang mit diesen Stoffen erhebliche Gefahren für die Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt ergeben können. Maßnahmen dieser Art kommen in Betracht bei:
1.1 Fehlbestand an radioaktiven Stoffen durch Entwendung oder unaufgeklärtem Verlust
1.2 Umgang nach zufälligem Auffinden von radioaktiven Stoffen
1.3 Illegalem Handel mit radioaktiven Stoffen einschließlich illegaler Einfuhr
1.4 Drohung mit
2 Koordinierung von besonderen Lagen
Federführendes Ministerium bei der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen ist das MEKUN.
Erforderlichenfalls werden die Führungsentscheidungen des federführenden Ministeriums und der übrigen betroffenen Ressorts sowie die einheitliche Durchführung von Maßnahmen von der für die Abarbeitung von besonderen Lagen vorgesehenen besonderen Aufbauorganisation (BAO) der Landesregierung Schleswig-Holstein koordiniert.
Das Verfahren zur Einrichtung einer BAO der Landesregierung für besondere Lagen wird auf Grundlage eines Kabinettsbeschlusses geregelt.
3 Meldewege und Informationspflichten
Erkenntnisse über Gefahren und Straftaten der in Nummer 1 genannten Art sind sofort über die bestehenden Meldewege der jeweils obersten Landesbehörde mitzuteilen, wobei eine erste eigene Bewertung vorzunehmen ist, soweit dies möglich ist.
Die Behörden der Polizei melden diese Erkenntnisse nach dem Runderlass betreffend Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen); besondere Meldedienste bleiben unberührt. Das Lagezentrum des Innenministeriums teilt die bei ihm hierüber eingehenden Meldungen sowohl den betroffenen Ministerien der Landesregierung, dem Lagezentrum des Bundesinnenministeriums und dem Landeskriminalamt mit. Bei Verdacht des illegalen Handels mit radioaktiven Stoffen erfolgt die weitere Unterrichtung der betroffenen Ministerien und des Lagezentrums des Bundesinnenministeriums spätestens bei begründetem Verdacht auf das Vorhandensein radioaktiver Stoffe.
4 Hinzuziehung von Fachkräften des Strahlenschutzes
Das MEKUN gewährleistet eine Ansprechbarkeit zur Alarmierung seiner Strahlenschutzfachkräfte für den Fall, dass diese vom Lagezentrum des Innenministeriums nicht unterrichtet worden sind. Diese Fachkräfte sind frühzeitig einzuschalten, um erforderlichenfalls messtechnische Maßnahmen und Grobanalysen durchzuführen; sie treffen die nach Atomrecht/Strahlenschutzrecht erforderlichen fachlichen Entscheidungen.
Die Behörden der Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaften fordern bereits im Rahmen der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen Fachkräfte des Strahlenschutzes über das Lagezentrum des Innenministeriums und dieses über die Ansprechbarkeit nach Absatz 1 an, sobald sich die Gefahrenlage örtlich eingrenzen lässt.
Die BAO beziehungsweise die Fachkraft für Strahlenschutz entscheidet über das Hinzuziehen des zentralen Unterstützungsverbunds (UVB-CBRN). Soweit bereits eine BAO der Landesregierung zur Bewältigung besonderer Lagen zusammengetreten ist, entscheidet diese über das Hinzuziehen des UVB-CBRN.
5 Sofortmaßnahmen von Polizei und Feuerwehr
Vor Eintreffen einer Fachkraft des Strahlenschutzes haben sich Polizei oder Feuerwehr im Falle der örtlichen Eingrenzung der Gefahrenlage auf diejenigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu beschränken, die lagebedingt unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Eigensicherung (Strahlenschutz) nach Leitfaden der Polizei (LF) 450 beziehungsweise Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 500 zwingend notwendig und vertretbar sind. Dies sind insbesondere die Maßnahmen Messungen, Absperrung, Räumung, Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung, Rettung gefährdeter Personen.
Für Absperrmaßnahmen sind die Regelungen des LF 450 beziehungsweise der FwDV 500 entsprechend anzuwenden. Kann der für Absperrmaßnahmen geltende Richtwert von 0,025 mSv/h (25 von mindestens 50 m Radius anzunehmen. Im Falle einer Kombination aus radioaktivem Stoff mit einer Spreng- oder Brandvorrichtung muss der Gefahrenbereich auch in Abstimmung mit einem verantwortlichen Entschärfer des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein (KMRD SH) festgelegt werden. Gemäß AVV-ANoPl-Bund 1 ist in diesem Fall ein Radius von mindestens 300 m als Gefahrenbereich vorgesehen.
6 Gefahrenabwehr/Strafverfolgung
Da aus einer strafprozessualen Sicherstellung und Beschlagnahme von radioaktivem Material weder für die Polizei noch für die Staatsanwaltschaft die Befugnis folgt, radioaktive Stoffe außerhalb der Vorschriften des Atomrechts und des Strahlenschutzrechts zu transportieren und zu verwahren, trifft die Polizei auch in diesen Fällen lediglich die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Im Übrigen entscheiden die Fachkräfte des MEKUN in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden über den Verbleib des radioaktiven Materials. Lassen sich in diesem Zusammenhang die Interessen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor.
7 Maßnahmen der Fachkräfte des Strahlenschutzes sowie der Ordnungsbehörden und der Polizei
Nach Eintreffen einer Fachkraft des Strahlenschutzes trifft sie die erforderlichen fachlichen Entscheidungen für das MEKUN über folgende Maßnahmen beziehungsweise in folgenden Angelegenheiten:
7.1 Ortsdosisleistungs-, Kontaminations- und Inkorporationsmessungen,
7.2 Beurteilung von Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung durch radioaktive Stoffe und der Dringlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen; Stoffbewertung in radiologischer Hinsicht
7.3 Festlegung der Gefahrenabwehrmaßnahmen einschließlich des Umfangs der Warnung und Information der Bevölkerung, Einschaltung von fachlich qualifizierten Ärzten und anderen Fachkräften
7.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen vor Ort, soweit die auf der Grundlage des LF 450 beziehungsweise der FwDV 500 vorgenommenen Maßnahmen nicht ausreichen und ergänzt werden müssen,
7.5 soweit möglich, zerstörungsfreie (Grob-) Analyse der radioaktiven Stoffe oder der Kernbrennstoffe
7.6 Dekontamination
7.7 Handhabung und sichere Verpackung der sichergestellten radioaktiven Stoffe
7.8 Transport der sichergestellten radioaktiven Stoffe in einen sicheren Bereich nach detaillierten Vorgaben
Die zur Ausführung erforderlichen Maßnahmen werden von der örtlichen Ordnungsbehörde beziehungsweise der Behörde der Polizei angeordnet.
Ist nicht auszuschließen, dass eine Sprengvorrichtung in Verbindung mit radioaktiven Stoffen vorhanden ist, entscheidet der verantwortliche Entschärfer des KMRD SH im Zusammenwirken mit einer Strahlenschutzfachkraft über das weitere Vorgehen.
8 Ergänzende Hinweise für den Umgang mit sichergestellten radioaktiven Stoffen
8.1 Sicherstellung
Materialverlagerungen und Standortveränderungen sichergestellter radioaktiver Stoffe sind zu vermeiden. Soweit in Ausnahmefällen aus polizeitaktischen Gründen die Entscheidung einer Strahlenschutzfachkraft nicht abgewartet werden kann, gilt Ziffer 5.
Da in den meisten Fällen der Sicherstellungen nicht gewiss ist, ob es sich bei dem Material tatsächlich um radioaktive Stoffe handelt, erfolgt die Sicherstellung vorrangig zur Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr hat Vorrang vor Strafverfolgung.
Führen Einsatzkräfte der Polizei und/oder der Feuerwehr zur Feststellung der Radioaktivität die ersten Messungen durch, muss berücksichtigt werden, dass beim Einsatz der bei der Polizei beziehungsweise der Feuerwehr üblicherweise vorhandenen Geräte eine negative messtechnische Aussage noch keine Gewähr dafür ist, dass kein radioaktiver Stoff vorhanden ist. Weitere Vorsicht ist geboten.
Ein im ersten Zugriff nach §§ 94 , 98 StPO zur Beweissicherung begründetes Verwahrungsverhältnis muss in einen Zustand überführt werden, der den Anforderungen des Atomrechts/Strahlenschutzrechts entspricht. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Behörden zu klären.
8.2 Analyse
Soweit sichergestellte radioaktive Materialien zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu analysieren sind, sind die hierzu erforderlichen Maßnahmen zwischen der atomrechtlichen/ strahlenschutzrechtlichen Behörde und der Polizei - bei einem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen mit Einschaltung der Staatsanwaltschaft - abzusprechen. Über Art und Umfang der Analyse entscheidet die Fachbehörde gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft.
II. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mir sofortiger Wirkung (10.08.2026) in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt gleichzeitig der Erlass IV 427 - 14.28.1 Maßnahmen bei widerrechtlichem Umgang mit radioaktiven Stoffen vom 10. März 2021 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2021, Ausgabe Nummer 13, Seite 431 (GI.Nr. 7510.10) außer Kraft.
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