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Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen
- Saarland -

Vom 28. August 2003
(GMBl. Nr. 9 vom 24.09.2003 S. 499)
Az: F 2/B - 2.5.2.7



1 Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlagen

Aufgrund des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sind die Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002; S. 1459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), und- die Röntgenverordnung ( RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) erlassen worden. Diese Verordnungen enthalten Regelungen, die auch unmittelbar im schulischen Bereich gelten und zu beachten sind.

Zuständige Behörde für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken.

Für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt die nachstehenden Regelungen:

1.2 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für alle öffentlichen und privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Diesen Schulen insoweit gleichgestellt sind die Einrichtungen der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.

1.3 Information des Schulträgers

Alle im Rahmen der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung oder dieses Erlasses erforderlichen Anzeigen und Mitteilungen an das Ministerium für Umwelt sind über den Schulträger zu leiten. Sofern in besonders dringenden Fällen das Ministerium für Umwelt unmittelbar zu informieren ist, wird der Schulträger gleichzeitig in Kenntnis gesetzt.

2 Zugelassene Tätigkeiten

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreiem und genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen.

Die bis 31. Juli 2001 gültige Strahlenschutzverordnung sah zusätzlich auch einen anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen in bauartzugelassenen Vorrichtungen vor. Die Übergangsvorschriften der, neuen Strahlenschutzverordnung (§ 117 Abs. 7) lassen eine Weiterverwendung dieser bauartzugelassenen Vorrichtungen unter folgenden Bedingungen zu: Bis zum Auslaufen der Bauartzulassung gelten die Regelungen der alten Strahlenschutzverordnung fort. Nach dem Auslaufen der Bauartzulassung kann die Vorrichtung genehmigungsfrei beim gleichen Verwender weiter betrieben werden. Wird sie jedoch verkauft oder abgegeben, muss der neue Verwender eine Genehmigung einholen.

2.1 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungsfreier Umgang mit Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen

Im Zusammenhang mit dem Unterricht, in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungs- und anzeigefrei gelagert und verwendet werden:

2.2 Im Sinne der Röntgenverordnung und der Übergangsvorschriften der Strahlenschutzverordnung genehmigungsfreie, jedoch anzeigepflichtige Tätigkeiten

Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungsfrei nach Anzeige gegenüber dem Ministerium für Umwelt gelagert und verwendet werden:

2.3 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Soweit es das Unterrichtsziel erfordert, können auch andere als die unter 2.1 und 2.2 genannten radioaktiven Stoffe oder andere als die dort genannten Röntgengeräte und Störstrahler verwendet werden. Hierfür ist zuvor die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung beim Ministerium für Umwelt einzuholen; das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist darüber durch den Antragsteller schriftlich zu informieren.

Der genehmigungspflichtige Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahlungsquellen sowie der Betrieb von Röntgengeräten und sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist grundsätzlich nur den Strahlenschutzbeauftragten erlaubt.

3 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen

3.1 Erwerb

Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen dürfen nur von Schulen erworben werden, an denen die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung (vgl. 5.6) vorhanden sind. Bei den unter 2.2 und 2.3 genannten Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen ist darüber hinaus erforderlich, dass ein Strahlenschutzbeauftragter/eine Strahlenschutzbeauftragte (vgl. 4.2) bestellt ist. Im Zweifelsfall sollte das Ministerium für Umwelt vordem Erwerb radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen um Beratung gebeten werden.

3.2 Verkauf oder Weitergabe

Der Verkauf oder die Weitergabe genehmigungspflichtiger radioaktiver Stoffe an andere Schulen ist nur gestattet, wenn diese im Besitz einer Genehmigung zum Umgang mit diesen Stoffen sind und die unter 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. . Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen hat die abgebende Schule der Empfängerschule mittels eines Prüfberichts der Radioaktivitätsmessstelle der Universität des Saarlandes, 66421 Homburg, zu bescheinigen, dass die Umhüllung des Stoffes dicht und kontaminationsfrei ist (§ 69 StrlSchV).

Der Verkauf oder die Weitergabe von gemäß 2.2 anzeigepflichtigen bauartzugelassenen Vorrichtungen an andere Schulen ist nur gestattet, wenn die Bauartzulassung noch gültig ist und die Empfängerschule die unter 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Empfängerschule ist verpflichtet, den Erwerb unverzüglich dem Ministerium für Umwelt anzuzeigen. Sie übersendet der abgebenden Schule eine Durchschrift der Anzeige. Liegt diese nicht innerhalb von zwei Monaten vor, hat die abgebende Schule die Anzeige vorzunehmen.

Unter 2.2 genannte Vorrichtungen, deren Bauartzulassung abgelaufen ist, dürfen nur dann an andere Schulen abgegeben werden, wenn diese im Besitz einer entsprechenden Umgangsgenehmigung sind.

4 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte

4.1 Strahlenschutzverantwortliche

Strahlenschutzverantwortlich im Sinne des § 31 Abs. 1 StrlSchV und des § 13 Abs. 1 RöV ist der jeweilige öffentliche oder private Schulträger. Sofern keine andere Weisung des Schulträgers ergeht, nimmt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 7 des Schulmitbestimmungsgesetzes die Aufgaben des/der Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Der/Die Strahlenschutzverantwortliche hat unbeschadet seiner/ihrer Pflichten nach § 33 Abs. 1 und 3 StrlSchV und nach § 15 RöV insbesondere folgende Aufgaben:

4.2 Strahlenschutzbeauftragte

4.2.1 Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten

An den Schulen sind alle Lehrkräfte, die den erforderlichen Fachkundenachweis erbracht haben und im Unterricht radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen verwenden, gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 5 RöV vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin zu Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen (Anlage 1). Dabei ist nach § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV der Verantwortlichkeitsbereich des/der einzelnen Strahlenschutzbeauftragten innerhalb der Schule zu regeln. Der innerschulische Entscheidungsbereich des/der einzelnen Strahlenschutzbeauftragten kann sich je nach der Zuweisung durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin beziehen auf

Einer/Eine der zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten soll mit der Wahrnehmung von organisatorischen Aufgaben des Strahlenschutzes für die Schule beauftragt werden (Strahlenschutzbeauftragte/r für besondere Aufgaben). Zu den Aufgaben gehört z.B. die Unterstützung des/der Strahlenschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung der Anzeigepflichten sowie die Wahrnehmung organisatorischer Pflichten, insbesondere beim Erwerb, bei der Aufbewahrung, Kennzeichnung und Beseitigung radioaktiver Stoffe. Für den Strahlenschutzbeauftragten/die Strahlenschutzbeauftragte mit besonderen Aufgaben soll ein Vertreter/eine Vertreterin benannt werden.

Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.

4.2.2 Fachkundenachweis, Fachkundebescheinigungen

Der Nachweis der Fachkunde wird durch eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt erbracht. Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die bisher ausgestellten Bescheinigungen gelten fort.

Die Fachkenntnis im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einer vom Ministerium für Umwelt als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden:

4.2.3 Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten

Die Strahlenschutzbeauftragten sind verantwortlich für die Einhaltung der Schutzbestimmungen und der sonstigen sich auf die Aufbewahrung, die Kennzeichnung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, Präparate und sonstiger Vorrichtungen sowie den Umgang damit beziehenden Bestimmungen (§ 33 Abs. 2 StrlSchV, § 15 Abs. 2 RöV).

5 Schutzvorschriften

Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen sind insbesondere die folgenden Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts zu beachten:

5.1 Strahlenschutzgrundsatz

Jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 StrlSchV).

Jede nicht vermeidbare Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 6 Abs. 2 StrlSchV).

5.2 Verbot von Versuchen an Menschen und Tieren

Versuche an Menschen und Tieren mit radioaktiven Stoffen, mit Röntgenstrahlen oder anderen ionisierenden Strahlen sind nicht zulässig.

5.3 Verwendung im Unterricht

Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen beim genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Schulen (vgl. 2.2) ist nur in Anwesenheit und unter Aufsicht des/der zuständigen Strahlenschutzbeauftragten erlaubt (§ 45 Abs. 3 StrlSchV § 13 Abs. 4 RöV).

5.4 Kennzeichnungspflicht

Anlagen, Geräte, Schutzbehälter und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem in § 68 StrlSchV genannten Strahlenwarnzeichen dauerhaft zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für radioaktive Stoffe, mit denen genehmigungsfrei (vgl. 2.1) umgegangen werden kann.

Die Kennzeichnung muss die Worte "VORSICHT - STRAHLUNG" oder "RADIOAKTIVITÄT" enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit zutrifft.

Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenwarnzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Kontamination vorhanden und die Kennzeichnung vollständig entfernt ist.

5.5 Buchführung, Inventarverzeichnis

Über den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist gemäß § 70 StrlSchV Buch zu führen und ein besonderes Inventarverzeichnis anzulegen. Dem Inventarverzeichnis ist ein Abdruck der Genehmigungen, der Zulassungsscheine der bauartzugelassenen Vorrichtungen und der Röntgeneinrichtungen beizufügen. Außerdem muss der Text der Strahlenschutzverordnung (BGBl. I 2001, S. 1714; 2002, S. 1459 und 1869) und der Röntgenverordnung (BGBl. I 2003, S. 604) zur Einsichtnahme ausliegen; das Bundesgesetzblatt kann unter folgender Postanschrift bestellt werden: Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn, Tel. (0228) 382080.

5.6 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe

Radioaktive Stoffe müssen, solange sie nicht verwendet werden, so gelagert werden, dass eine unzulässige Strahlenexposition der Umgebung vermieden wird und sie gegen Abhandenkommen und gegen den Zugriff durch unbefugte Personen gesichert sind (§ 65 StrlSchV); Sie sind in der Regel in einem abzuschließenden Stahlblechbehälter gesondert unter Verschluss zu lagern.

5.7 Veränderungsverbot, Schutzmaßnahmen

Bauartzugelassene Vorrichtungen dürfen an für den Strahlenschütz wesentlichen Merkmalen nicht verändert werden (§ 27 Abs. 3 StrlSchV). Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, den im Bauartzulassungsschein bezeichneten für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnungen oder Auflagen der Zulassungsbehörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Das Gleiche gilt für Röntgeneinrichtungen (§ 12 RöV). Der/Die Strahlenschutzbeauftragte hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zutreffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat das Ministerium für Umwelt umgehend über den Sachverhalt zu unterrichten.

5.8 Ablieferungspflicht

Radioaktive Stoffe oder. Vorrichtungen, die im Unterricht nicht weiter verwendet werden und deren Verwendung an einer anderen Schule nicht möglich ist, sind an den Lieferanten zurückzugeben oder an die Landeszwischensammelstelle für radioaktive Abfälle abzugeben (§ 76 StrlSchV). Einzelheiten des Entsorgungsverfahrens werden auf Anfrage vom Betreiber der Landeszwischensammelstelle, dem Ministerium für Umwelt, mitgeteilt.

5.9 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

Das Abhandenkommen genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger (vgl. 2.2) radioaktiver Stoffe ist dem Ministerium für Umwelt und der örtlichen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 71 StrlSchV).

5.10 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen

Bei Unfällen oder sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Unfälle, die eine Gefährdung von Personen zur Folge haben oder haben können, sind dem Ministerium für Umwelt unverzüglich fernmündlich zu melden.

6 Verstöße gegen Strahlenschutzbestimmungen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung kann gemäß § 116 StrlSchV bzw. § 44 RöV gegen den Strahlenschutzverantwortlichen/die Strahlenschutzverantwortliche oder gegen den Strahlenschutzbeauftragten/die Strahlenschutzbeauftragte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden

7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zugleich tritt der Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen vom 13. März 1987 (GMBl. Saar S. 84), geändert durch Erlass vom 13. Juli 1988 (GMBl. Saar S. 222), außer Kraft.

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