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SGBG - Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz
Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Fotovoltaik-Freiflächenanlagen im Saarland
- Saarland -
Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl.
I Nr. 27 vom 18.07.2024 S. 457 i.K.)
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der Akzeptanz von Windenergieanlagen an Land sowie von Freiflächenanlagen.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels müssen Vorhabenträger die Gemeinden, die vom Einwirkungsbereich ihrer Anlage tangiert sind, finanziell nach den Vorgaben dieses Gesetzes am Ertrag der Anlage beteiligen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Vorhabenträger von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt sowie für alle Vorhabenträger von Freiflächenanlagen. Ausgenommen sind Freiflächenanlagen, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Freiflächenanlagen, die ersatzweise für Solaranlagen auf oder an Gebäuden errichtet werden dürfen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Vorhabenträger von modernisierten Windenergieanlagen an Land (Repowering), sofern diese nach Durchführung der Modernisierung eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt erreichen.
(3) Für Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, deren Anlagen vor Erlass dieses Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen wurden, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151), entsprechend anzuwenden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(2) Im Übrigen ist § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 4 Beteiligungspflicht, Ersatzbeteiligung
(1) Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den Anspruchsberechtigten mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Sofern mehrere Anspruchsberechtigte zu beteiligen sind, haben die Anspruchsberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger einen Verhandlungsvertreter zu benennen. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der Genehmigung.
(2) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten finanziell angemessen am Ertrag des Vorhabens zu beteiligen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Anspruchsberechtigten Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Sofern mehrere Anspruchsberechtigte zu beteiligen sind, haben die Anspruchsberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger einen Verhandlungsvertreter zu benennen. Grundlage für die Verhandlungen ist der vom Vorhabenträger vorzulegende Beteiligungsentwurf. Der Verhandlungsvertreter teilt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Beteiligungsvereinbarung seine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge an den Vorhabenträger mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nach Ablauf der Frist keine Mitteilung beim Vorhabenträger eingegangen ist. Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Anlage eintreten.
(3) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Anspruchsberechtigten vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger im bestmöglichen Sinne und dem Ziel des Gesetzes Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.
(4) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 2 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an der Anlage vorgesehen werden:
Die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von örtlichen Bürgerenergiegesellschaften soll, sofern diese Interesse bekunden, in Abstimmung mit der Anspruchsberechtigten beziehungsweise dem Verhandlungsvertreter vorgesehen werden.
Zudem kann die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung im überwiegenden Eigentum der Anspruchsberechtigten stehenden Unternehmen vorgesehen werden.
(5) Sind mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt, kann auch eine einzige Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen werden. Sofern einzelne Beteiligungsvereinbarungen abgeschlossen werden, sollen die Möglichkeiten der Beteiligung beziehungsweise der Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Betroffenheit der Gemeinde stehen.
(6) Sofern innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beteiligungsvereinbarung mit den Anspruchsberechtigten nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde über 20 Jahre an die Anspruchsberechtigten ab Inbetriebnahme abzugeben. Sind mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt, müssen die Vorhabenträger allen anspruchsberechtigten Gemeinden eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 2 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Landesgebiet aufzuteilen, sodass insgesamt der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, ist der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die Gemeinden aufzuteilen, die einer Zahlung zugestimmt haben. Die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, erfolgt anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander. Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die Anspruchsberechtigten um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, richtet sich die Höhe der Zahlung nach dieser Vorschrift. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Ausgleichsabgabe
(1) Solange der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der mit den Anspruchsberechtigten abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die betroffene Gemeinde verpflichten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen zur Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt die Verpflichtungen aus der Beteiligungsvereinbarung sowie jene aus der Ersatzbeteiligung gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro eingespeister Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der Beteiligungsvereinbarung oder der Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang mehr nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem in der Beteiligungsvereinbarung vorgesehenen Ende der finanziellen Teilhabe, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vor dem Antrag auf Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 Satz 1 hat die betroffene Gemeinde den Vorhabenträger anzuhören und gegebenenfalls auf eine Anpassung der Beteiligungsvereinbarung hinzuwirken. Auf Wunsch eines der Beteiligten kann die zuständige Behörde miteinbezogen werden.
(4) Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere anspruchsberechtigte Gemeinden erstreckt, errechnet sich die Ausgleichsabgabe anteilig zu den auf der betroffenen Gemeinde stehenden Anlagen.
§ 6 Zweckbindung
(1) Die Anspruchsberechtigten haben die Einnahmen aus der Beteiligungsvereinbarung, der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe für Maßnahmen in ihren Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnern zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen
Für Aufgaben nach § 5 Absatz 3 und § 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes dürfen die Einnahmen keine Verwendung finden.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über die Verwendung der Einnahmen nach Absatz 1 zu erteilen.
§ 7 Zuständigkeit; Durchführung des Gesetzes; Verordnungsermächtigung
(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz ist das für Energie zuständige Ministerium. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.
(2) Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Anspruchsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.
(3) Das für Energie zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(4) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren.
(5) Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 6 zu erlassen.
§ 8 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits genehmigte Anlagen.
§ 9 Berichterstattung
Die Landesregierung berichtet dem Landtag fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen.
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