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Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (Radonvorsorgegebiete)
- Thüringen -

Vom 01. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 51+52 vom 21.12.2020 S. 1840)



Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erlässt auf der Grundlage von § 121 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748) und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechtes ( AtSchuaZustV TH 2020) vom 25.08.2020 (GVBl. 2020 S. 475), zuletzt geändert am 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 545), folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die in der Anlage aufgeführten Gemeinden werden als Gebiete festgelegt, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m3 gemäß § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet:
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
  3. Von einer Anhörung vor Erlass der Allgemeinverfügung wird abgesehen.
  4. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Abteilung 6, Referat 63 (Strahlenschutz und Gentechnik), Harry-Graf-Kessler Straße 1, 99423 Weimar, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Infolge der Corona-Pandemie kann es zu veränderten Dienstzeiten kommen. Informieren Sie sich daher über die aktuellen Dienstzeiten per E-Mail (radoninfo@tlubn.thueringen.de) oder Telefon (0361-573943943) und vereinbaren Sie einen Termin zur Einsichtnahme, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Ferner werden die Allgemeinverfügung sowie weitere rechtliche Hinweise auf der Internetseite des TLUBN https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/strahlenschutz/ natuerlicheradioaktivitaet eingestellt.
  5. Der Sofortvollzug der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe

I.

Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG per Allgemeinverfügung Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet. Die Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG wurde zum 31.12.2018 als StrlSchV in Kraft gesetzt. Entsprechend sind bis zum 31.12.2020 durch die zuständige Behörde die Gebiete nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festzulegen.

II.

Das TLUBN ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtSchuaZustV TH 2020 die zuständige Behörde und damit zuständig für die Festsetzung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG.

  1. Die für die Umsetzung der Gebietsausweisung notwendige methodische Konkretisierung und Festlegung angemessener Beurteilungs- und Entscheidungskriterien sind in § 153 StrlSchV festgelegt. Demnach unterliegt die Festlegung von Radonvorsorgegebieten folgende Anforderungen:

Im Rahmen der Untersuchungen wurden neben einer geologischen Karte im Maßstab 1 : 200.000 Aero-Gamma-Messungen (Äquivalent-Uran-Gehalte in der oberen Bodenschicht), Geologische Studien im Zusammenhang mit dem Uranerzbergbau, Bodenkartierung (Urangehalte), Messdaten der bodennahen Radonkonzentration, tektonische Kartierungen und epidemiologische Studien verwendet. Hierbei wurden unter anderem auch die für Thüringen vorhandenen Daten betrachtet. Dies waren 4321 Datensätze aus Radon-Bodenluftgutachten flächendeckend für Thüringen der Radonkonzentration in der Bodenluft und der Boden-Gaspermeabilität in einer Auflösung von 2 x 2 km aus den Jahren 1995/1996, 362 Datensätze aus dem Radon-Bodenluftmessprogramm des Bundes - Teil Thüringen der Radonkonzentration in der Bodenluft aus den Jahren 1993 - 2003, 301 Datensätze aus dem Radon-Bodenluftmessprogramm des Bundes - Teil Thüringen der Boden-Gaspermeabilität aus den Jahren 1993 - 2003, 682 Datensätze aus der Messung der Langzeit-Innenraumluft für Keller aus der Radon-Innenraumluft-Messung - Bund Teil Thüringen aus den Jahren 2001 - 2003, 757 Datensätze aus der Messung der Langzeit-Innenraumluft für Erdgeschosse aus der Radon-Innenraumluft-Messung - Bund Teil Thüringen aus den Jahren 2001 - 2003 und 171 Datensätze aus der Messung der Langzeit-Innenraumluft für 1. Etagen aus der Radon-Innenraumluft-Messung - Bund Teil Thüringen aus den Jahren 2001 - 2003.

Nach den Vorgaben des BfS kann im Rahmen der verwendeten Methode für Gebiete, die ein Radonpotential größer 44 aufweisen, davon ausgegangen werden, dass in mindestens zehn Prozent der Anzahl der Gebäude in dem Gebiet der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten wird, d. h. für Gebiete mit einem Radonpotenzial größer 44 ist das Flächenkriterium (auf mindesten 75 % der Fläche) erfüllt.

Aus dem Grundsatz des Strahlen- und Gesundheitsschutzes leitet sich die Pflicht zur Prävention in den §§ 121 ff StrlSchG ab. Eine zu große Wahl der Verwaltungsgrenzen würde diese Verpflichtung jedoch unterlaufen. Durch eine derartige Wahl der Verwaltungsgrenzen bestünde die Möglichkeit, eine Festlegung eines Gebietes als Radonvorsorgegebiet nur aufgrund der dann nicht erfüllten Bedingung der Betroffenheit von 75 % des Gebietes auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn innerhalb der (zu groß) gewählten Verwaltungsgrenzen in kleineren Verwaltungseinheiten Überschreitungen des Wertes des Radonpotentials zu verzeichnen sind, die nach Maßnahmen verlangen. Somit ist eine Verwendung der Landkreise als Verwaltungsgrenze für die Festlegung von Radonvorsorgegebieten nicht geeignet. Die vorstehende Festlegung erfolgt daher auf Gemeindeebene.

Im Ergebnis der Untersuchungen wurde in den 19 in der Anlage genannten Gemeinden eine Überschreitung des Radonpotenzials von 44 nachgewiesen.

Somit waren diese Gemeinden als Radonvorsorgebiete i. S. des § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festzulegen.

  1. Die Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung dient der Einhaltung der in § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG festgelegten Frist zur Ausweisung der Radonvorsorgegebiete. Nach § 41 Absatz 4 Satz 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ( ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. 2014, S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 223), gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Mit der Festlegung des 31.12.2020 als Datum des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Damit ist sichergestellt, dass von den Verpflichteten die mit der Ausweisung der Radonvorsorgegebiete verbundenen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten fristgerecht umgesetzt werden können.
  2. Auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 Nummer 4 ThürVwVfG wurde von einer Anhörung abgesehen, da diese aufgrund der hier gegebenen Umstände nicht geboten ist. Es handelt sich um einen Adressatenkreis, der nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar und so groß ist, dass dieser auch bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung nicht in Form einer Anhörung angesprochen werden kann.
  3. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 121 Abs.1 Satz 2 StrlSchG. Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und weiterführende rechtliche Informationen werden auf den Internetseiten des TLUBN veröffentlicht. Weiterhin liegt die Allgemeinverfügung zur Einsichtnahme in den Diensträumen des TLUBN aus.
  4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, da ein überwiegendes Interesse daran besteht, die Allgemeinverfügung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit zu vollziehen. Mit der Gebietsfestlegung gemäß § 121 Abs.1 StrlSchG sind unmittelbare Pflichten für Maßnahmen bei Neubauten von Gebäuden und für Arbeitsplätze in Innenräumen geknüpft. Würde die Anordnung des Sofortvollzugs unterbleiben, so bestünde für die Rechtsunterworfenen eine erhebliche Unsicherheit über den Zeitpunkt, ab dem die Pflichten zu beachten sind, die sich an die Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete knüpfen. Somit überwiegt im vorliegenden Fall das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
  5. Von einer Erhebung von Kosten wurde abgesehen, da nach § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz ( ThürVwKostG) vom 23.09.2005 (GVBl. 2005, S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769), lediglich Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu erheben sind. Diese Allgemeinverfügung ist keine derartige Leistung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Verwaltungsgerichtsbezirk Gera:
Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera.
Postanschrift: Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, 07505 Gera

Verwaltungsgerichtsbezirk Meiningen:
Verwaltungsgericht Meiningen: Lindenallee 15, 98617 Meiningen
Postanschrift: Verwaltungsgericht Meiningen, Postfach 10 02 61, 98602 Meiningen

Verwaltungsgerichtsbezirk Weimar:
Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar
Postanschrift: Verwaltungsgericht Weimar, Postfach 24 48, 99405 Weimar

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Thüringen ist das Verwaltungsgericht Gera örtlich zuständig.

Die Klage kann auch elektronisch erhoben werden gemäß § 55a Abs. 1 VwGO nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das bestehende elektronische Behördenpostfach ( Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

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Gemeinden, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m3 gemäß § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet:  Anlage


Lfd. Nr. Gemeindekennzahl Gemeinde Landkreis
1 16070011 Elgersburg Ilm-Kreis
2 16066023 Floh-Seligenthal Schmalkalden-Meiningen
3 16072006 Goldisthal Sonneberg
4 16073028 Gräfenthal, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
5 16070058 Großbreitenbach, Stadt Ilm-Kreis
6 16070029 Ilmenau, Stadt Ilm-Kreis
7 16073037 Katzhütte Saalfeld-Rudolstadt
8 16076034 Kauern Greiz
9 16076036 Korbußen Greiz
10 16067044 Luisenthal Gotha
11 16069061 Masserberg Hildburghausen
12 16066047 Oberhof, Stadt Schmalkalden-Meiningen
13 16076055 Paitzdorf Greiz
14 16077041 Posterstein Altenburger Land
15 16076061 Ronneburg, Stadt Greiz
16 16063066 Ruhla, Stadt Wartburgkreis
17 16069042 Schleusegrund Hildburghausen
18 16073113 Schwarzatal, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
19 16067065 Tambach-Dietharz/
Thür. Wald, Stadt
Gotha


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