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Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (Radonvorsorgegebiete)
- Thüringen -
Vom 01. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 51+52 vom 21.12.2020 S. 1840)
Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erlässt auf der Grundlage von § 121 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748) und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechtes ( AtSchuaZustV TH 2020) vom 25.08.2020 (GVBl. 2020 S. 475), zuletzt geändert am 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 545), folgende
Allgemeinverfügung
Gründe
Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG per Allgemeinverfügung Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet. Die Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG wurde zum 31.12.2018 als StrlSchV in Kraft gesetzt. Entsprechend sind bis zum 31.12.2020 durch die zuständige Behörde die Gebiete nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festzulegen.
Das TLUBN ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtSchuaZustV TH 2020 die zuständige Behörde und damit zuständig für die Festsetzung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG.
Im Rahmen der Untersuchungen wurden neben einer geologischen Karte im Maßstab 1 : 200.000 Aero-Gamma-Messungen (Äquivalent-Uran-Gehalte in der oberen Bodenschicht), Geologische Studien im Zusammenhang mit dem Uranerzbergbau, Bodenkartierung (Urangehalte), Messdaten der bodennahen Radonkonzentration, tektonische Kartierungen und epidemiologische Studien verwendet. Hierbei wurden unter anderem auch die für Thüringen vorhandenen Daten betrachtet. Dies waren 4321 Datensätze aus Radon-Bodenluftgutachten flächendeckend für Thüringen der Radonkonzentration in der Bodenluft und der Boden-Gaspermeabilität in einer Auflösung von 2 x 2 km aus den Jahren 1995/1996, 362 Datensätze aus dem Radon-Bodenluftmessprogramm des Bundes - Teil Thüringen der Radonkonzentration in der Bodenluft aus den Jahren 1993 - 2003, 301 Datensätze aus dem Radon-Bodenluftmessprogramm des Bundes - Teil Thüringen der Boden-Gaspermeabilität aus den Jahren 1993 - 2003, 682 Datensätze aus der Messung der Langzeit-Innenraumluft für Keller aus der Radon-Innenraumluft-Messung - Bund Teil Thüringen aus den Jahren 2001 - 2003, 757 Datensätze aus der Messung der Langzeit-Innenraumluft für Erdgeschosse aus der Radon-Innenraumluft-Messung - Bund Teil Thüringen aus den Jahren 2001 - 2003 und 171 Datensätze aus der Messung der Langzeit-Innenraumluft für 1. Etagen aus der Radon-Innenraumluft-Messung - Bund Teil Thüringen aus den Jahren 2001 - 2003.
Nach den Vorgaben des BfS kann im Rahmen der verwendeten Methode für Gebiete, die ein Radonpotential größer 44 aufweisen, davon ausgegangen werden, dass in mindestens zehn Prozent der Anzahl der Gebäude in dem Gebiet der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten wird, d. h. für Gebiete mit einem Radonpotenzial größer 44 ist das Flächenkriterium (auf mindesten 75 % der Fläche) erfüllt.
Aus dem Grundsatz des Strahlen- und Gesundheitsschutzes leitet sich die Pflicht zur Prävention in den §§ 121 ff StrlSchG ab. Eine zu große Wahl der Verwaltungsgrenzen würde diese Verpflichtung jedoch unterlaufen. Durch eine derartige Wahl der Verwaltungsgrenzen bestünde die Möglichkeit, eine Festlegung eines Gebietes als Radonvorsorgegebiet nur aufgrund der dann nicht erfüllten Bedingung der Betroffenheit von 75 % des Gebietes auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn innerhalb der (zu groß) gewählten Verwaltungsgrenzen in kleineren Verwaltungseinheiten Überschreitungen des Wertes des Radonpotentials zu verzeichnen sind, die nach Maßnahmen verlangen. Somit ist eine Verwendung der Landkreise als Verwaltungsgrenze für die Festlegung von Radonvorsorgegebieten nicht geeignet. Die vorstehende Festlegung erfolgt daher auf Gemeindeebene.
Im Ergebnis der Untersuchungen wurde in den 19 in der Anlage genannten Gemeinden eine Überschreitung des Radonpotenzials von 44 nachgewiesen.
Somit waren diese Gemeinden als Radonvorsorgebiete i. S. des § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Verwaltungsgerichtsbezirk Gera:
Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera.
Postanschrift:
Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, 07505 Gera
Verwaltungsgerichtsbezirk Meiningen:
Verwaltungsgericht Meiningen:
Lindenallee 15, 98617 Meiningen
Postanschrift:
Verwaltungsgericht Meiningen, Postfach 10 02 61, 98602 Meiningen
Verwaltungsgerichtsbezirk Weimar:
Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar
Postanschrift:
Verwaltungsgericht Weimar, Postfach 24 48, 99405 Weimar
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Thüringen ist das Verwaltungsgericht Gera örtlich zuständig.
Die Klage kann auch elektronisch erhoben werden gemäß § 55a Abs. 1 VwGO nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das bestehende elektronische Behördenpostfach ( Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
| Gemeinden, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m3 gemäß § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet: | Anlage |
| Lfd. Nr. | Gemeindekennzahl | Gemeinde | Landkreis |
| 1 | 16070011 | Elgersburg | Ilm-Kreis |
| 2 | 16066023 | Floh-Seligenthal | Schmalkalden-Meiningen |
| 3 | 16072006 | Goldisthal | Sonneberg |
| 4 | 16073028 | Gräfenthal, Stadt | Saalfeld-Rudolstadt |
| 5 | 16070058 | Großbreitenbach, Stadt | Ilm-Kreis |
| 6 | 16070029 | Ilmenau, Stadt | Ilm-Kreis |
| 7 | 16073037 | Katzhütte | Saalfeld-Rudolstadt |
| 8 | 16076034 | Kauern | Greiz |
| 9 | 16076036 | Korbußen | Greiz |
| 10 | 16067044 | Luisenthal | Gotha |
| 11 | 16069061 | Masserberg | Hildburghausen |
| 12 | 16066047 | Oberhof, Stadt | Schmalkalden-Meiningen |
| 13 | 16076055 | Paitzdorf | Greiz |
| 14 | 16077041 | Posterstein | Altenburger Land |
| 15 | 16076061 | Ronneburg, Stadt | Greiz |
| 16 | 16063066 | Ruhla, Stadt | Wartburgkreis |
| 17 | 16069042 | Schleusegrund | Hildburghausen |
| 18 | 16073113 | Schwarzatal, Stadt | Saalfeld-Rudolstadt |
| 19 | 16067065 | Tambach-Dietharz/ Thür. Wald, Stadt | Gotha |
| ENDE | |