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Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Thüringen -

Vom 25. August 2020
(GVBl. Nr. 23 vom 24.09.2020 S. 475, ber. S. 545)



Archiv: 1998

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),

des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429),

des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Thüringer Heilberufegesetzes ( ThürHeilBG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Satz 2 mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

§ 1 Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde

Oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 2 Zuständigkeit für den Vollzug des Atomgesetzes

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Atomgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Umwelt zuständige Ministerium, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Zuständigkeiten nach dem Zweiten Abschnitt für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben hiervon auch in den Fällen unbeschadet, in denen das Strahlenschutzgesetz insbesondere in den §§ 75, 176, 177, 179, 181 Abs. 1 Satz 2 oder § 183 Abs. 5 StrlSchG oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung auf Regelungen des Atomgesetzes und auf Regelungen in aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweist.

§ 3 Zuständigkeit der Polizei

Zuständig für die Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Atomgesetzes ist die Polizei.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Abs. 1 des Atomgesetzes ist die nach den §§ 2 und 3 jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist die nach den §§ 5 bis 24 jeweils zuständige Behörde die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, soweit der Tatbestand nach § 46 Abs. 1 des Atomgesetzes im Zusammenhang mit einem strahlenschutzrechtlichen Verfahren steht, in welchem Regelungen des Atomgesetzes oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung aufgrund einer Verweisung im Strahlenschutzgesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind.

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

§ 5 Strahlenschutzbehörden

(1) Oberste Strahlenschutzbehörden sind das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium und das für Umwelt zuständige Ministerium. Sie sind oberste Fachaufsichtsbehörden im Bereich des Strahlenschutzrechts.

(2) Obere Strahlenschutzbehörden sind

  1. im Geschäftsbereich des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums das Landesamt für Verbraucherschutz und
  2. im Geschäftsbereich des für Umwelt zuständigen Ministeriums das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 6 Grundsatz und allgemeine Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 allgemein geregelten Zuständigkeiten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine spezielle Zuständigkeit geregelt ist.

(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei Tätigkeiten und Tätigkeitsarten im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 3 StrlSchG.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig

  1. für Genehmigungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. im Rahmen der Aufsicht für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und
  3. für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG.

(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Zuständigkeit für Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 1 umfasst auch alle weiteren Amtshandlungen die für den Strahlenschutz der zu genehmigenden Tätigkeit, Beförderung oder des Betriebes der Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Die Zuständigkeit für diese Amtshandlungen im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 7 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach den §§ 60 bis 66 StrlSchG bei Tätigkeiten mit Rückständen oder Materialien.

§ 8 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

(1) Zuständige Stelle für

  1. den Erwerb, die Aktualisierung und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 und 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034 -2036-) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Anerkennung von Kursen nach § 74 Abs. 1 und 2 StrlSchG sowie § 51 StrlSchV

ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 übernehmen diese Aufgaben, sofern die Fachkunde nicht im Ausland erworben wurde,

  1. die Landesärztekammer für humanmedizinisch berechtigte Personen im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV,
  2. die Landeszahnärztekammer für zahnmedizinisch berechtigte Personen im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV,
  3. die Landestierärztekammer für berechtigte Personen in der Tierheilkunde im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StrlSchV und
  4. das für Umwelt zuständige Ministerium für Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird.

Die nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zuständigen Kammern erheben zur Deckung der Kosten, die ihnen jeweils durch die Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben entstehen, Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 ThürHeilBG.

(2) Zuständige Behörde für

  1. die Feststellung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV, dass in einer Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt wird,
  2. die Anerkennung einer Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde nach § 48 Abs. 2 StrlSchV und
  3. die Zulassung, die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde durch einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses zu ersetzen, nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV,

ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist bei einer Fachkunde, die für eine Tätigkeit in einer Anlage oder einem Betrieb unter Bergaufsicht erforderlich ist, zuständig für

  1. die Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde nach § 48 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV und
  2. die Anordnung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV.

§ 9 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium koordiniert die Aufstellung des allgemeinen Notfallplanes des Landes nach § 100 StrlSchG. Für die fachlichen Beiträge gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 2 und Absatz 2 erstellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die fachlichen Beiträge und besonderen Notfallpläne, die dem Bereich des für Umwelt zuständigen Ministeriums zuzuordnen sind.

(2) Für die Aufstellung von besonderen Notfallplänen des Landes nach § 100 StrlSchG ist das Ministerium zuständig, welches nach dem Beschluss der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 31. März 2015 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich, auf den sich der besondere Notfallplan bezieht, zuständig ist. Sind nach Satz 1 mehrere Ministerien zuständig, bestimmt sich die Federführung nach dem Schwerpunkt der betroffenen Sachbereiche.

(3) Für die Aufstellung der externen Notfallpläne nach § 101 Abs. 1 StrlSchG gelten die Zuständigkeiten nach § 33 Abs. 8 und 9 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung nach § 105 Abs. 3 StrlSchG nach Maßgabe des § 10 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Daten nach § 107 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Fachlich zuständig für die Bereitstellung der in § 107 StrlSchG genannten Informationen gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sind die nach dieser Verordnung jeweils für die Entgegennahme oder Ermittlung der Daten zuständigen Behörden sowie alle nach einem Notfallplan nach den §§ 100 und 101 StrlSchG beteiligten Behörden, soweit ihnen sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen oder regionalen Notfall vorliegen.

(6) Zuständige Behörde für die Erstellung des radiologischen Lagebildes bei einem regionalen Notfall nach § 108 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(7) Zuständige Behörden im Sinne des § 109 Abs. 1 und 3 StrlSchG sind die Behörden, die für die in § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrlSchG genannten Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes und der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zuständig sind. Satz 1 gilt auch, soweit nach den aufgrund der §§ 94 bis 96 StrlSchG erlassenen Rechtsverordnungen Maßgaben für die in § 109 Abs. 1 oder 2 StrlSchG genannten Rechtsvorschriften bestimmt worden sind.

(8) Als zuständige Behörde nach § 112 Abs. 1 StrlSchG gibt die für die Aufsicht nach § 178 StrlSchG und § 19 des Atomgesetzes jeweils zuständige Behörde angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei einem Notfall und informiert die möglicherweise betroffene Bevölkerung.

(9) Für die Informationen nach § 112 Abs. 2 StrlSchG bei überregionalen oder regionalen Notfällen gelten die Zuständigkeiten nach § 27 ThürBKG entsprechend.

(10) Zuständige Behörde für die Festlegung einer anderen oder ergänzenden Weise der Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 10 Expositionssituationen nach einem Notfall

(1) Zuständige Behörde nach § 118 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 und 4 StrlSchG und der hierzu aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(2) Zuständige Behörde nach § 118 Abs. 6 StrlSchG ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Abweichend von Satz 1 ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständige Behörde, soweit es sich um eine Anlage oder einen Betrieb handelt, der der Bergaufsicht unterliegt.

§ 11 Schutz vor Radon

(1) Zuständige Behörde für

  1. die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 StrlSchG, auch in Verbindung mit § 153 StrlSchV,
  2. die Beteiligung am Radonmaßnahmenplan des Bundes nach § 122 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StrlSchG,
  3. die Entwicklung von Strategien nach § 122 Abs. 4 Satz 1 und 2 StrlSchG,
  4. die Befreiung von Maßnahmen nach § 123 Abs. 3 Satz 1 StrlSchG bei der Errichtung eines Gebäudes den Radonzutritt aus dem Baugrund zu verhindern oder zu erschweren und
  5. die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 125 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen einschließlich Besucherbergwerken und Radonheilstollen zuständige Behörde für

  1. die Anordnung von Messungen anderer Arbeitsplätze nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG,
  2. das Verlangen der Vorlage von Messergebnissen nach § 127 Abs. 3 und § 128 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG,
  3. die Entgegennahme von Anmeldungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StrlSchG,
  4. die Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG,
  5. die Entgegennahme von Expositionsabschätzungen nach § 130 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG,
  6. das Verlangen von Nachweisen nach § 130 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG,
  7. das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 155 Abs. 2 StrlSchV,
  8. Vorgaben für die Durchführung einer Abschätzung nach § 156 StrlSchV,
  9. die Gestattung der Verwendung eines Messgerätes nach § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV,
  10. die Verlängerung der Frist, Messgeräte einzureichen nach § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV,
  11. das Festlegen einer Ersatzdosis und das Veranlassen der Übermittlung an das Strahlenschutzregister nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 157 Abs. 5 Satz 4 StrlSchV,
  12. das Absehen von der Festlegung einer Ersatzdosis und Übermittlung an das Strahlenschutzregister nach § 157 Abs. 5 Satz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 157 Abs. 5 Satz 4 StrlSchV sowie
  13. Entscheidungen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 158 StrlSchV.

§ 12 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

Die Zuständigkeiten für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten nach § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2 und 3 Satz 1 StrlSchG sind nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik dem Deutschen Institut für Bautechnik übertragen.

§ 13 Radioaktive Altlasten

(1) Zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme einer Meldung über einen Altlastenverdacht nach § 138 Abs. 1 StrlSchG,
  2. Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer radiologischen Altlast nach § 138 Abs. 2 StrlSchG,
  3. die Anordnung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht nach § 138 Abs. 3 Satz 1 StrlSchG,
  4. Anordnungen nach § 139 Abs. 1 StrlSchG,
  5. die Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen nach § 140 StrlSchG,
  6. die Information der Öffentlichkeit und die Erfassung von radiologischen Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen nach § 142 StrlSchG,
  7. die Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG,
  8. die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG,
  9. die Erstellung und Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrlSchG,
  10. das Verlangen, eine Expositionsabschätzung vorzulegen oder eine solche vorzunehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 3 und 4 StrlSchG,
  11. die Entgegennahme der Anmeldung von Maßnahmen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG,
  12. die Festsetzung eines Wertausgleiches nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrlSchG,
  13. die Genehmigung von Maßnahmen zur Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 2 Satz 1 StrlSchG,
  14. die Entgegennahme der Ergebnisse der Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 162 Abs. 1 StrlSchV und
  15. für den Vollzug der aufgrund des Strahlenschutzgesetzes zu den in den Nummern 1 bis 13 genannten Bestimmungen erlassenen Regelungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(2) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen nach § 162 Abs. 2 StrlSchV ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

(3) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 umfassen auch die Beurteilung nach den in § 160 Abs. 4, § 161 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StrlSchV genannten Berechnungsvorschriften oder Prüfwerten.

§ 14 Sonstige bestehende Expositionssituationen

Zuständige Behörde für die Information über sonstige bestehende Expositionssituationen und die Veröffentlichung von Empfehlungen nach § 158 Abs. 1 StrlSchG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 15 Überwachung der Umweltradioaktivität

(1) Zuständige Behörde nach § 161 Abs. 4 StrlSchG für das Herstellen des Benehmens mit dem Bund bei der Festlegung von Messstellen ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für

  1. weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität nach § 161 Abs. 3 StrlSchG,
  2. die Ermittlung der Radioaktivität und Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes nach § 162 StrlSchG,
  3. den Abruf der Daten aus dem Mess- und Informationssystem des Bundesamtes für Strahlenschutz nach § 163 Abs. 2 StrlSchG und
  4. die Ausübung der Betretungs- und Probeentnahmerechte nach § 165 StrlSchG

ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 16 Bestimmung von weiteren Messstellen und von Sachverständigen

(1) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG und für die hierzu aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 StrlSchG und für die hierzu aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Für die Entgegennahme der Anzeige und Kopie des Bestimmungsbescheides von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 StrlSchG aus anderen Bundesländern nach § 183 Abs. 2 und 4 StrlSchV ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

§ 17 Freigabe

(1) Zuständige Behörde für Freigabeverfahren nach § 33 Abs. 1 und 3, den §§ 35, 36, 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 Abs. 3 StrlSchV ist

  1. bei Genehmigungen für Tätigkeiten und Tätigkeitsarten im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 3 StrlSchG das für Umwelt zuständige Ministerium und
  2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Erteilung des Einvernehmens nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 18 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes Zuständig für

  1. die Entgegennahme einer Unterrichtung über die Nutzung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers durch weitere Strahlenschutzverantwortliche nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV und
  2. das Verlangen, einen Vertrag über die Abgrenzung der Pflichten vorzulegen nach § 44 Abs. 2 StrlSchV

ist die Behörde, die für die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 StrlSchG oder die Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG zuständig ist.

§ 19 Physikalische Strahlenschutzkontrolle, Strahlenschutzbereiche

Zuständige Behörden, mit denen der Strahlenschutzverantwortliche nach § 54 StrlSchV die Vorbereitung der Brandbekämpfung zu planen hat, sind

  1. bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und
  2. im Übrigen
  1. für die Festlegung der Gefahrengruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die örtlich zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte sowie
  2. für die Alarm- und Einsatzplanung bei Bereichen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV
    aa) in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 die örtlich zuständigen Gemeinden und
    bb) in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die örtlich zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte.

§ 20 Sicherheit von hochradioaktiven Strahlenquellen Zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme von Informationen und die Übermittlung von Aufzeichnungen an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 84 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 Nr. 2 StrlSchV und
  2. die Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung über Erwerb, Abgabe oder Dichtheitsprüfung hochradioaktiver Strahlenquellen nach § 85 Abs. 4 Satz 2 und § 85 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV sowie Kennzeichnung der Daten nach § 85 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV

ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 21 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

(1) Zuständige Behörde nach § 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 2 StrlSchV ist im Rahmen von Genehmigungen

  1. das für Umwelt zuständige Ministerium bei Kernbrennstoffen im Sinne des § 3 StrlSchG und
  2. das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im Übrigen.

(2) Zuständige Behörde bei der Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden sowie der erhaltenen Exposition nach den §§ 100 und 101 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Zuständige Behörde nach § 104 Abs. 1 und 3 StrlSchV ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

§ 22 Vorkommnisse

(1) Zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel nach § 106 Abs. 2 StrlSchV,
  2. die Entgegennahme einer Meldung über ein bedeutsames Vorkommnis nach § 108 Abs. 1 und 3 StrlSchV und
  3. das Vorlageverlangen nach § 109 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV ist die nach § 6 für die Aufsicht zuständige Behörde.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 110 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ist

  1. das für Umwelt zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht über Kernbrennstoffe im Sinne des § 3 StrlSchG und bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Übrigen.

§ 23 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

(1) Zuständige Behörde für die Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde nach § 128 Abs. 1 StrlSchV für die Bestimmung von ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 24 Expositionsübergreifende Vorschriften

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 170 Satz 2 StrlSchV ist

  1. das für Umwelt zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht über Kernbrennstoffe im Sinne des § 3 StrlSchG und bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Übrigen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 194 Abs. 1 StrlSchG und § 184 StrlSchV ist die nach den §§ 5 bis 24 jeweils zuständige Behörde.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

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