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Merkblatt Grüne Konditionalität 2026
zu den gesetzlichen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz
Vom 20.03.2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2024, 2025
Abkürzungsverzeichnis
| BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| BECV | BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung |
| BEHG | Brennstoffemissionshandelsgesetz |
| bspw. | beispielsweise |
| d. h. | das heißt |
| EEG | Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz) |
| EMS | Energiemanagementsystem |
| EnFG | Energiefinanzierungsgesetz |
| EU | Europäische Union |
| FAQ | Frequently Asked Questions (häufig gestellte Fragen) |
| ggf. | gegebenenfalls |
| HKNs | Herkunftsnachweise |
| IEEKN | Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke |
| i. S. d. | im Sinne des |
| ISO | International Organization for Standardization |
| i. S. v. | im Sinne von |
| i. V. m. | in Verbindung mit |
| KUEBLL | Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen |
Es gelten die allgemeinen deutschen Sprachregelungen. Deshalb werden nicht zusätzlich weibliche Wortformen verwendet, soweit nicht ausdrücklich zwischen männlichen und weiblichen Formen unterschieden werden soll.
Übersicht der wesentlichen inhaltlichen Änderungen bzw. Ergänzungen zum Merkblatt Grüne Konditionalität 2025
| Änderungen bzw. Ergänzungen | Abschnitt |
| Ab Antragsjahr 2026: Wegfall der Option der Verpflichtungserklärung. | III.4.3 und IV.3 sind entfallen. Die Nummerierungen wurden entsprechend angepasst. Hinweis: Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungserklärung sind nur noch in den FAQ enthalten. |
| Erleichterung des Signaturniveaus bei der Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle. | I. Übersicht |
| Konkretisierung "Bericht". | I. Übersicht |
| Wirtschaftliche Durchführbarkeit: Positiver Kapitalwert muss spätestens nach 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer entstehen. | II.1.3 Wirtschaftliche Bewertung |
| Anpassungen hinsichtlich des Beurteilungszeitpunktes. | I.2.1 Beurteilungszeitpunkt |
| Weites Verständnis des Begriffs Überschuss. | I.4.2 Verwendung des Überschusses |
I.
Übersicht
Die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz ( EnFG) verlangen von den Unternehmen für eine Begrenzung der Umlagen die Erfüllung einer sogenannten Grünen Konditionalität. Dies kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Es genügt nicht, dass die Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Das EnFG setzt damit eine entsprechende Vorgabe der EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) um. 1 Die Anforderungen an die Grüne Konditionalität sind in § 30 Nummer 3 EnFG und die Nachweispflichten in § 32 Nummer 3 EnFG geregelt.
Hinweis: Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 EnFG zuzuordnen sind und Unternehmen, die die Härtefallregelung nach § 67 Absatz 2 EnFG in Anspruch nehmen, können eine höhere Begrenzungswirkung erhalten, wenn sie zusätzlich nachweisen, dass sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt haben. Näheres hierzu finden Sie am Ende des Merkblatts in Abschnitt V.
In diesem Merkblatt werden die Grundzüge für die Erfüllung der Grünen Konditionalität erläutert. Weitere Hinweise dazu hat das BAFA in Form von FAQ auf seiner Homepage veröffentlicht. Die FAQ werden sukzessive aktualisiert. Die FAQ zur Grünen Konditionalität sind abrufbar unter
https://www.bafa.de/DE/Energie/BesondereAusgleichsregelung/Arbeitshilfen/arbeitshilfennode.html
Das nachfolgende Tableau zeigt, welche Optionen zur Erfüllung der Grünen Konditionalität im Antragsjahr 2026 bestehen und welche Nachweise jeweils zu erbringen sind. Im Folgenden wird detaillierter auf die einzelnen Voraussetzungen und Nachweise eingegangen.
| Welche Optionen bestehen? |
Welche Nachweise sind zu erbringen? | |
| Energieeffizienz | ||
| 1. | Alle im Energiemanagementsystem (EMS) konkret identifizierten und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen wurden umgesetzt | Eigenerklärung inkl. Maßnahmenaufstellung und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle |
| 2. | Im EMS sind keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden | Eigenerklärung mit fundierter Erläuterung, warum der Bericht keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle und Bericht des EMS |
| 3. | Im Kalenderjahr 2025 wurden mindestens 100 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags für konkret identifizierte Maßnahmen aus dem EMS aufgewendet | Eigenerklärung inkl. Maßnahmenaufstellung mit Investitionsvolumen, Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle und Bericht des EMS |
| Grünstrom | ||
| 4. | Mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs wurden durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt | Bei Verbrauch von aus dem Netz entnommenem Strom: Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Bei Verbrauch von nicht aus dem Netz entnommenem Strom: Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall |
| Dekarbonisierung | ||
| 5. | Nur möglich für Unternehmen, für deren hergestellten Produkte die EU- Zuteilungsverordnung Produkt-Benchmarks festgelegt hat. Im Kalenderjahr 2025 wurden mindestens 50 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses aufgewendet, wodurch die Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte auf einen Wert deutlich unterhalb des Produkt-Benchmarkwertes verringert wurden | Eigenerklärung inkl. Maßnahmenaufstellung mit Investitionsvolumen sowie einer Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle |
| Achtung!
Im Antragsjahr 2026 steht die Option der sogenannten Verpflichtungserklärung zur künftigen Tätigung von Investitionen für Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen gemäß der Übergangsbestimmung des § 67 Absatz 4 Satz 2 EnFG nicht mehr zur Auswahl. Sie finden in diesem Merkblatt daher keine Ausführungen mehr zur Verpflichtungserklärung. |
Eine prüfungsbefugte Stelle ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach § 2 Nummer 3 a) oder b) EnFG (d. h. nach DIN EN ISO 50001 oder der sog. EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) vornehmen darf.
Wenn die Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle elektronisch erfolgt, muss diese mindestens mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein.
Unter dem Bericht des Energiemanagementsystems sind allgemein diejenigen Dokumente zu verstehen, in denen geplante und umgesetzte Maßnahmen zur Erreichung von Energieeinsparzielen dokumentiert werden. Beim Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 dürfte es sich hierbei in der Regel um die Managementbewertung oder den Auditbericht mit den dazugehörigen Aktionsplänen handeln (siehe DIN EN ISO 50001:2018, Abs. 9.3 und Abs. 6.2.3). Die Vorlage eines aussagekräftigen Aktionsplans kann genügen, sofern dieser alle erforderlichen Angaben zu den aufgeführten Maßnahmen in der Aufstellung enthält. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der entsprechenden FAQ auf der Homepage des BAFA.
Hinweis: Es ist derjenige Bericht einzureichen, der das BAFA in die Lage versetzt, die Maßnahmenaufstellung nachzuvollziehen. Die aufgeführten Maßnahmen müssen sich folglich im Bericht wiederfinden.
II. Erhöhte Energieeffizienz
1. Allgemeines
Ein Unternehmen gilt nach § 30 Nummer 3 Buchstabe a EnFG als energieeffizient, wenn
1.1 Energiemanagementsystem
Alle drei Optionen zur Erfüllung der Energieeffizienz nach § 30 Nummer 3 Buchstabe a EnFG nehmen Bezug auf ein Energiemanagementsystem nach § 30 Nummer 2 EnFG. Somit können Unternehmen diese Voraussetzung erfüllen,
Hinweis: Der Betrieb eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystems auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der IEKKN angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk steht nur den Unternehmen zur Verfügung, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben.
Es kommt ausschließlich auf das Energiemanagementsystem des antragstellenden Unternehmens an. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, Maßnahmen umzusetzen bzw. Investitionen zu tätigen, die in dem Energiemanagementsystem eines Dritten (bspw. eines verbundenen Unternehmens) konkret identifiziert worden sind. Umgekehrt kann sich das antragstellende Unternehmen aber auch nicht solche Maßnahmen anrechnen lassen, die in dem Energiemanagementsystem eines Dritten konkret identifiziert worden sind.
1.2 Konkrete Identifizierung von Maßnahmen
Bei allen drei Optionen wird betrachtet, ob konkret identifizierte Maßnahmen vorliegen. Eine Maßnahme ist dann konkret identifiziert, wenn das Unternehmen sich entschieden hat, diese Maßnahme umzusetzen und sie in das je nach Energiemanagementsystem einschlägige Dokument aufgenommen hat. Bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, ist eine Maßnahme beispielsweise dann konkret identifiziert, wenn sie in den Aktionsplan aufgenommen wurde.
1.3 Wirtschaftliche Bewertung
Die Optionen 1 und 2 stellen auf wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen ab.
Ab dem Antragsjahr 2026 gilt gemäß § 2 Nummer 22 EnFG jede Maßnahme als "wirtschaftlich durchführbar", die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist.
Grundlage der Ermittlung des Kapitalwerts ist die DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 ( § 2 Nummer 22 EnFG). Folgende Erleichterungen sind für die Bestimmung der Wirtschaftlichkeit einer Energieeffizienzmaßnahme i. S. d. EnFG zulässig:
Bitte beachten Sie, dass zu erwartende Fördermittel Dritter für die Maßnahme bei der Bestimmung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Maßnahme konkret identifiziert und in das Energiemanagementsystem aufgenommen wurde. Das bedeutet, dass das nachträgliche Eintreten von Umständen, die Auswirkungen auf die Beurteilung haben könnten, grundsätzlich unerheblich sind. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen muss daher im Rahmen des Energiemanagementsystems vorgenommen werden.
Achtung: Auf die wirtschaftliche Durchführbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen wird auch in anderen Regelungswerken abgestellt (z.B. BECV). Bitte beachten Sie, dass ggf. andere Maßstäbe angelegt werden, wann eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar gilt.
1.4 Umsetzung der Maßnahmen bzw. Tätigung von Investitionen
Die Optionen 1 und 3 verlangen, dass die Unternehmen konkret identifizierte Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem umgesetzt bzw. Investitionen für solche Maßnahmen getätigt haben. Eine Maßnahme gilt als umgesetzt bzw. ein Betrag für eine solche Maßnahme aufgewendet, wenn die Maßnahme entsprechend dem Energiemanagementsystem tatsächlich realisiert wurde.
Die Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem müssen nicht an der beantragten Abnahmestelle umgesetzt werden. Referenzpunkt ist das komplette antragstellende Unternehmen bzw. der komplette selbständige Unternehmensteil, auf den sich das Energiemanagementsystem erstreckt.
Bitte beachten: Bei der Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk kommt es auf die Energieeffizienzmaßnahmen an, die in Abstimmung mit der beratenden Person anhand der durchgeführten Potenzialanalyse abgeleitet wurden. Die Umsetzung von Maßnahmen bzw. Tätigung von Investitionen, die das Unternehmen zur Erreichung seines konkreten Treibhausgaseinsparziels definiert hat, genügt hingegen nicht.
2. Alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt ( Option 1)
Das Unternehmen ist nach § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EnFG energieeffizient, wenn es alle Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach § 30 Nummer 2 i. V. m. § 2 Nummer 3 EnFG konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet worden sind.
2.1 Beurteilungszeitpunkt
Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob alle Maßnahmen umgesetzt wurden, ist der Zeitpunkt des letzten Audittermins vor Ende der jeweiligen Antragsfrist. Diese Option der Grünen Konditionalität ist daher erfüllt, wenn das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die es sich bis zum jeweiligen Audittermin gesetzt hat. Es ist mithin kein bestimmter Zeitraum aus der Vergangenheit entscheidend, wie z.B. das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Es ist ausreichend, dass alle konkret identifizierten und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt wurden, die nach dem Zeitplan des Energiemanagementsystems bis zum jeweiligen Audittermin umgesetzt werden sollten.
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt (Audittermin) muss stets vor dem Ende der jeweiligen Antragsfrist liegen.
| Achtung Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt für die Prüfung durch die prüfungsbefugte Stelle zur Bestätigung der Option 1. Es ist stets auf den Audittermin abzustellen. |
2.2 Nachweisführung
Die Nachweisführung für die Umsetzung aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen erfolgt nach § 32 Nummer 3 Buchstabe a EnFG durch
Die Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle sollte spätestens zum Ende der Antragsfrist beim BAFA eingereicht werden. (Der Beurteilungszeitpunkt - Audittermin - muss jedoch vor dem Ende der jeweiligen Antragsfrist liegen, vgl. 2.1).
Für die Nachweisführung können Sie als Hilfestellung das vom BAFA zur Verfügung gestellte Muster für die Aufstellung der Maßnahmen ("Nachweis der Grünen Konditionalität_erhöhte Energieeffizienz") verwenden, um Rückfragen des BAFA zu reduzieren. Die zu bestätigende Eigenerklärung ist in dem Muster bereits enthalten. Das Muster ist im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) sowohl im Bearbeitungsschritt
"Energiemanagement + Grüne Konditionalität" als auch im Bearbeitungsschritt "Antrag einreichen/Antrag eingereicht" abrufbar. Das Muster finden Sie auch auf der BAFA Homepage unter Arbeitshilfen/Informationen zum Thema. Laden Sie das Muster anschließend im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
Alternativ können Sie für die zu bestätigende Eigenerklärung das Formular "Erklärungen Grüne Konditionalität" verwenden. Das Formular ist im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) sowohl im Bearbeitungsschritt "Energiemanagement + Grüne Konditionalität" als auch im Bearbeitungsschritt "Antrag einreichen/Antrag eingereicht" abrufbar. Laden Sie das Formular anschließend im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
3. Keine wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen identifiziert ( Option 2)
3.1 Voraussetzungen
Ein Unternehmen gilt gemäß § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EnFG auch dann als energieeffizient,
Das bedeutet, dass das Unternehmen in diesen Fällen nicht verpflichtet ist, anderweitig seine Energieeffizienz durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen. Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen erhält das Unternehmen eine Begrenzung der Umlagen.
Hinweis: Die "Reservierung" von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen für andere Beihilfen führt nicht automatisch zu der Bewertung, dass keine wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen konkret identifiziert worden sind. Eine solche Bewertung ist nur dann möglich, wenn einer der oben genannten Fälle tatsächlich vorliegt. Zum Beispiel: Im letzten Audittermin vor Ablauf der Antragsfrist hat die A-GmbH eine wirtschaftlich durchführbare Maßnahme identifiziert, die noch nicht umgesetzt ist. Die A-GmbH plant diese Maßnahme für eine andere Beihilfe anrechnen zu lassen. In diesem Fall ist die Option 2 nicht wählbar.
3.2 Nachweisführung
Das Unternehmen hat diese Erfüllungsoption nach § 32 Nummer 3 Buchstabe b EnFG wie folgt nachzuweisen:
Bitte verwenden Sie für die zu bestätigende Eigenerklärung das im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) im Bearbeitungsschritt "Energiemanagement + Grüne Konditionalität" als auch im Bearbeitungsschritt "Antrag einreichen/Antrag eingereicht" abrufbare Formular "Erklärungen Grüne Konditionalität" und laden Sie dieses im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
4. Mindestens 100 % des gewährten Begrenzungsbetrags für Energieeffizienzmaßnahmen aufgewendet ( Option 3)
Das Unternehmen kann das Energieeffizienzkriterium nach § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG erfüllen, in dem es Investitionen in einer bestimmten Mindesthöhe für Energieeffizienzmaßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind.
4.1 Investitionsaufwendung
Die Investitionssumme muss im Antragsjahr 2026 mindestens 100 Prozent des für das Kalenderjahr 2024 gewährten Begrenzungsbetrags entsprechen ( § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG). Entsprechend muss für das Kalenderjahr 2024 ein Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung vorgelegen haben. Es ist ausreichend, wenn dieser beim Ablauf der Antragsfrist für das Antragsjahr 2026 vorgelegen hat.
Mit dem "gewährten Begrenzungsbetrag" sind die durch den erhaltenen Begrenzungsbescheid für das zweite dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich eingesparten KWKG- und Offshore-Netzumlagen gemeint. Mit anderen Worten ist der "gewährte Begrenzungsbetrag" die tatsächliche Ersparnis.
Hinweis: Erhaltene Fördermittel sind von der Investitionssumme abzuziehen, da es sich nicht um eigene finanzielle Mittel des Unternehmens handelt. Beantragte oder bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Fördermittel sind bei der Antragstellung dem BAFA mitzuteilen.
Die Investitionen für Energieeffizienzmaßnahmen müssen im Antragsjahr 2026 grundsätzlich im Kalenderjahr 2025 getätigt worden sein, d. h. die Maßnahmen im Kalenderjahr 2025 realisiert worden sein. Es können auch realisierte Maßnahmen aus früheren Kalenderjahren herangezogen werden, wenn ein Überschuss verwendet werden kann. Nähere Informationen zum Überschuss finden Sie im Abschnitt 4.2.
Bei dieser Erfüllungsoption können alle Maßnahmen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich durchführbar nach dem EnFG sind oder nicht.
Doppelanrechnungsverbot
Investitionssummen werden nach § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG nur angerechnet, soweit sie nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG oder für einen anderen bereits gestellten Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung geltend gemacht werden (sog."Doppelanrechnungsverbot"). Es ist jedoch zulässig, Investitionssummen auf Anträge für verschiedene Beihilfen bzw. Anträge für die Besondere Ausgleichsregelung anteilig aufzuteilen. Bei einer Aufteilung sind die Voraussetzungen der jeweiligen Beihilfen und bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Voraussetzungen der jeweiligen Erfüllungsoptionen zu beachten (ins. die zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Verpflichtungserklärung, s. hierzu FAQ zur Verpflichtungserklärung).
Besonderheiten bei der Investitionsaufwendung
Eine Auftragsvergabe an Dritte stellt keine Realisierung der Maßnahme und mithin keine Investitionsaufwendung i. S. v. § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG dar.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für Maßnahmen vorgesehen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können ( § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG). Bei diesen Maßnahmen ist der maßgebliche Zeitpunkt die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs. Die Auftragsvergabe muss in dem Kalenderjahr erfolgt sein, welches dem Antragsjahr voranging.
Wann eine "erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs" vorliegt, kann nicht pauschal definiert werden. Die Einordnung einer Unterbrechung des Produktionsablaufs als erheblich muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation im antragstellenden Unternehmen getroffen werden. Das Unternehmen hat seine entsprechende Bewertung in der abzugebenden Eigenerklärung plausibel darzulegen.
4.2 Verwendung eines Überschusses
Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen für Energieeffizienzmaßnahmen den erforderlichen Betrag, so kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden (sog. Überschuss, § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG). Bei der Verwendung eines Überschusses ist auch das Doppelanrechnungsverbot zu beachten (vgl. Ausführungen unter 4.1.).
Wichtig: Für die Inanspruchnahme eines Überschusses im Antragsjahr 2026 ist es erforderlich, dass für das Kalenderjahr 2024 ein Begrenzungsbescheid vorlag (s. Ausführungen unter 4.1.).
Das BAFA legt ein weites Verständnis des Begriffes Überschuss zugrunde. Als Überschuss gelten jegliche Investitionsbeträge, die noch nicht für andere Beihilfen oder für andere Anträge für die Besondere Ausgleichsregelung verwendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen vor Verwendung eines Überschusses beim BAFA bereits einen Antrag mit der Option 3 gestellt hat.
Trotz des weiten Verständnisses gelten die bisherigen Vorgaben für die Verwendung eines Überschusses bzw. von Investitionsbeträgen weiter. Daraus folgt:
| Hinweis Die Verwendung eines Überschusses ist entsprechend anzugeben und erfolgt nicht von Amts wegen. |
Beispiel 1:
Die A-GmbH wählt im Antragsjahr 2026 (t) die Option 3 zur Erfüllung der Grünen Konditionalität. Die Summe der getätigten Investitionen im Kalenderjahr 2025 übersteigt den erforderlichen Mindestbetrag von 100.000 Euro (gewährter Begrenzungsbetrag im Kalenderjahr 2024) um 1.400.000 Euro. Den Überschuss in Höhe von 1.400.000 Euro kann die A-GmbH in den folgenden vier Jahren (Antragsjahre 2027 bis 2030) auf die erforderliche Investitionssumme anrechnen lassen. Die erforderliche Investitionssumme beträgt im vorliegenden Beispiel in den Folgejahren stets 100.000 Euro.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1. Die A-GmbH hat im Kalenderjahr 2027 noch eine weitere Investition in Höhe von 500.000 Euro getätigt. Im Antragsjahr 2028 entscheidet sich die A-GmbH, die erforderliche Investitionssumme von 100.000 Euro nicht durch die getätigte Investition im Kalenderjahr 2027 zu erbringen, sondern den Überschuss aus der Investition im Kalenderjahr 2025 zu verwenden. Dies ist zulässig.
Auch in den Antragsjahren 2029 und 2030 kann die A-GmbH für die Erfüllung der erforderlichen Investitionssumme von 100.000 Euro zunächst den Überschuss aus der Investition im Kalenderjahr 2025 verbrauchen. In den Antragsjahren 2031 und 2032 kann die A-GmbH dann auf den Überschuss von 500.000 Euro aus der Investition im Kalenderjahr 2027 zurückgreifen (vgl. Grafik). Alternativ könnte die A-GmbH diesen Überschuss bereits in den Antragsjahren 2029 und 2030 anrechnen lassen.
Beispiel 3:
Die A-GmbH hat im Kalenderjahr 2024 eine Investition in Höhe von 500.000 Euro getätigt. Diesen Investitionsbetrag hat die A-GmbH bisher weder für eine andere Beihilfe noch für einen anderen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung verwendet. Im Antragsjahr 2025 hat die A-GmbH die Option 1 gewählt. Im Antragsjahr 2026 möchte die A-GmbH die Option 3 wählen, da sie über einen Begrenzungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 verfügt. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 300.000 Euro. Die A-GmbH möchte daher auf die in 2024 getätigte Investition zurückgreifen. Ist dies möglich?
Ja, dies ist möglich. Die A-GmbH kann sich auf die Überschussregelung berufen.
Der Verwendungszeitraum für den Überschuss ist noch nicht verstrichen (Verwendungszeitraum: bis Antragsjahr 2029). Für die Anwendung der Überschussregelung ist es nicht erforderlich, dass im Antragsjahr 2025 die Option 3 gewählt wurde. Die Höhe des verwendeten Überschusses beträgt 500.000 Euro, da die A-GmbH den Investitionsbetrag von 500.000 bisher weder für eine andere Beihilfe noch für einen anderen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung verwendet hat. Da die A-GmbH für das Antragsjahr 2026 nur eine Mindestinvestitionssumme in Höhe von 300.000 Euro nachweisen muss, ist von der getätigten Investition in 2024 noch ein Überschuss in Höhe von 200.000 Euro verfügbar.
4.3 Nachweisführung
Der Nachweis für dieses Energieeffizienzkriterium ist nach § 32 Nummer 3 Buchstabe c EnFG durch das Unternehmen wie folgt zu führen:
Für die Nachweisführung können Sie als Hilfestellung das vom BAFA zur Verfügung gestellte Muster für die Aufstellung der Maßnahmen ("Nachweis der Grünen Konditionalität_erhöhte Energieeffizienz") verwenden, um Rückfragen des BAFA zu reduzieren. Die zu bestätigende Eigenerklärung ist in dem Muster bereits enthalten. Das Muster ist im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) sowohl im Bearbeitungsschritt "Energiemanagement + Grüne Konditionalität" als auch im Bearbeitungsschritt "Antrag einreichen/Antrag eingereicht" abrufbar. Das Muster finden Sie auch auf der BAFA Homepage unter Arbeitshilfen/Informationen zum Thema. Laden Sie das Muster anschließend im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
| Hinweis Bitte verwenden Sie das aktualisierte Muster für die Aufstellung der Maßnahmen, das auf der BAFA Homepage verfügbar ist. |
Alternativ können Sie für die zu bestätigende Eigenerklärung das Formular "Erklärungen Grüne Konditionalität" verwenden. Das Formular ist im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) sowohl im Bearbeitungsschritt "Energiemanagement + Grüne Konditionalität" als auch im Bearbeitungsschritt "Antrag einreichen/Antrag eingereicht" abrufbar. Laden Sie das Formular anschließend im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
III. Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien ( Option 4)
1. Voraussetzungen
Die Unternehmen können nach § 30 Nummer 3 Buchstabe b EnFG die Grüne Konditionalität auch dadurch erfüllen, dass der Stromverbrauch des gesamten Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu mindestens 30 Prozent durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt wurde. Bei einer Antragstellung durch einen selbständigen Unternehmensteil kommt es nur auf dessen Stromverbrauch an.
Unter "erneuerbaren Energien" sind nach § 2 Nummer 4 EnFG i. V. m. § 3 Nummer 21 des EEG folgende Energien erfasst:
Beim "ungeförderten Strom" handelt es sich nach § 2 Nummer 18 EnFG um Strom,
2. Nachweisführung
In § 32 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Nummer 1 Buchstabe e EnFG ist geregelt, wie der Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien nachzuweisen ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie nicht geförderter Strom aus erneuerbaren Energien im Unternehmen verbraucht wird. Für die verschiedenen Möglichkeiten sind unterschiedliche Nachweise nötig. Es ist möglich, die unterschiedlichen Nachweise miteinander zu kombinieren, um die Mindeststromverbrauchsmenge aus erneuerbaren Energien zu erreichen.
Als Hilfestellung zur Berechnung des erforderlichen Grünstromanteils können Sie die vom BAFA zur Verfügung gestellte Excel Tabelle:"Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien" verwenden. Darin müssen Sie den Gesamtstromverbrauch des gesamten Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr angeben sowie die Menge und den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien daran. Die Tabelle ist im BesAR-Antragsportal (ELAN-Ks) im Bearbeitungsschritt "Energiemanagement + Grüne Konditionalität" abrufbar. Bitte laden Sie die ausgefüllte Tabelle im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
2.1 Entnommener Strom aus dem Netz
Für Strom aus erneuerbaren Energien, der aus einem Netz entnommen wurde, müssen in ausreichender Menge Herkunftsnachweise (HKNs) für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ( HkRNDV) entwertet worden sein. § 30 HkRNDV regelt die Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und steht im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Bei der Erfüllungsoption des Grünstroms wird auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abgestellt. Es werden daher nur HKNs akzeptiert, bei denen das Kalenderjahr, für das die Stromkennzeichnung vorgenommen wurde, mit dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr übereinstimmt. Für eine eindeutige Zuordnung des Grünstroms zum antragstellenden Unternehmen sollte bei der Entwertung nach § 30 Absatz 3 Satz 2 der HkRNDV das antragstellende Unternehmen als Stromkunde angegeben werden, an den der Strom geliefert wurde ("kundenscharf entwertete Herkunftsnachweise").
Die kundenscharf entwerteten HKNs sind im Rahmen der Antragstellung als Dokumente im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hochzuladen. Sollte dies nicht möglich sein, sind andere bzw. zusätzliche Dokumente oder Unterlagen hochzuladen, aus denen sich ergibt, dass für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr in ausreichender Menge Herkunftsnachweise für das antragstellende Unternehmen beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet wurden (z.B. entsprechende Bestätigung des Stromlieferanten).
2.2 Selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien
Selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien muss zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall durch das Unternehmen verbraucht worden sein. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom - bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall - höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als verbraucht in Ansatz gebracht wird.
Bitte geben Sie in diesem Fall in der vom BAFA zur Verfügung gestellten Excel Tabelle:"Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien" an, in welcher Anlage ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird.
Bei einer 1:1 Stromverbindung durch einen externen Dritten, in denen keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, kann die direkte gelieferte Strommenge als selbst erzeugte Strommenge anerkannt werden. Der Nachweis erfolgt entsprechend den Vorgaben wie für selbst erzeugten Strom (s. oben).
IV. Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses ( Option 5)
1. Voraussetzungen
Die Unternehmen können nach § 30 Nummer 3 Buchstabe c EnFG die Grüne Konditionalität auch erfüllen, indem sie Investitionen für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses tätigen.
Diese Erfüllungsoption der Grünen Konditionalität kann nur von solchen Unternehmen in Anspruch genommen werden, für deren hergestellten Produkte die EU-Zuteilungsverordnung Produkt-Benchmarks festlegt hat (Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024 3).
Eine erhebliche Dekarbonisierung des Produktionsprozesses liegt vor, wenn die Treibhausgasemissionen der vom Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringert wurden, welcher deutlich unterhalb des für die Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmark-Wertes liegt. Eine deutliche Unterschreitung des jeweiligen Produkt-Benchmark-Wertes ist gegeben, wenn der Wert um mindestens 5 Prozent unterschritten wird.
Wichtig zu wissen: Die Produkt-Benchmark-Werte werden regelmäßig aktualisiert.
Die Investitionssumme muss im Antragsjahr 2026 mindestens 50 Prozent des für das Kalenderjahr 2024 gewährten Begrenzungsbetrags entsprechen ( § 30 Nummer 3 Buchstabe c EnFG). Entsprechend muss für diese Erfüllungsoption für das Kalenderjahr 2024 eine Umlagenbegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung vorgelegen haben.
Die Ausführungen zu Investitionsaufwendung in II.4.1 und II.4.2 gelten entsprechend.
2. Nachweisführung
Die Nachweisführung ist in § 32 Nummer 3 Buchstabe e EnFG geregelt. Der Nachweis ist danach wie folgt zu erbringen:
Bitte verwenden Sie für die zu bestätigende Eigenerklärung das im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) im Bearbeitungsschritt "Energiemanagement + Grüne Konditionalität" als auch im Bearbeitungsschritt "Antrag einreichen/Antrag eingereicht" abrufbare Formular "Erklärungen Grüne Konditionalität" und laden Sie dieses im Rahmen der Antragstellung als Dokument im BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) hoch.
V. Deckung des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien
1. Voraussetzungen
Unternehmen, die einer Branche nach Liste 2 der Anlage 2 zuzuordnen sind, können gemäß § 31 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EnFG eine bessere Begrenzungswirkung (Begrenzungsumfang auf 15 Prozent der Umlagen bzw. auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung) erhalten, wenn sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt haben. Auch Unternehmen, die die Härtefallregelung nach § 67 Absatz 2 EnFG in Anspruch nehmen, können gemäß § 67 Absatz 2 Satz 3 EnFG eine bessere Begrenzungswirkung erhalten, wenn sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt haben.
Nach § 2 Nummer 1 EnFG ist unter "Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien" das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs des Unternehmens durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien zu verstehen. Auch hier ist es möglich, den erforderlichen Anteil am Gesamtstromverbrauch durch Kombination verschiedener Verbrauchsmengen aus Fremd- und Eigenbezug zu erreichen. Hierzu näheres im Abschnitt III.
Das Unternehmen muss zusätzlich nachweisen, dass
oder
2. Nachweisführung
Der Nachweis für das Decken von mindestens 50 Prozent des Unternehmensstromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e EnFG entsprechend des Nachweises für den mindestens 30-prozentigen Stromverbrauch durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien. Es wird daher auf die Ausführungen im Abschnitt III. verwiesen.
Das Unternehmen muss jedoch zusätzlich in der vom BAFA zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle:"Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien" angeben, ob mindestens 5 Prozent bzw. 2,5 Prozent des Unternehmensstromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung des Unternehmens mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird bzw. der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird.
Hinweis: In Einzelfällen kann das BAFA entsprechende Nachweise für diese zusätzlichen Angaben verlangen.
Entsprechende Nachweise können zum Beispiel sein:
2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11; L 41 vom 22.02.2022 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L,
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8; L 180 vom 04.07.2019 S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar
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