umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (ANoPl-Bund) (2)

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13 Messungen und Probenahmen

13.1 Zweck von Messungen und Probenahmen; Übersicht über Mess- und Probenahmeprogramme

540 Radiologische Messungen und Probenahmen bei einem Notfall dienen

  1. der Bestimmung der notfallbedingten Umweltradioaktivität oder insbesondere der Kontamination von Einzelpersonen aus der Bevölkerung, von Trinkwasser, Lebens- und Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, Arzneimitteln, sonstigen Produkten, Gegenständen oder Stoffen, von Fahrzeugen, Gütern oder Gepäck, von Gebieten, Grundstücken, Gebäuden oder Gewässern oder von Abfällen oder Abwasser (vgl. Kapitel 6.4 bis 6.7) sowie
  2. der Abschätzung, Prognose und Begrenzung der Exposition der Bevölkerung einschließlich einzelner und besonders schutzwürdiger Personengruppen und der Einsatzkräfte.

541 Messungen und Probenahmen können insbesondere erfolgen im Rahmen

  1. der behördlichen Überwachung der Umweltradioaktivität (vgl. Rn. 542),
  2. der Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (vgl. Rn. 543) durch
    1. Strahlenschutzverantwortliche,
    2. unabhängige Messstellen und
    3. Aufsichtsbehörden,
  3. der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr durch Kräfte des Bundes und der Länder,
  4. der behördlichen Überwachung von sachbereichsspezifischen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden (vgl. Rn. 544),
  5. von durch natürliche oder juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen privaten oder öffentlichen Rechts innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche eigenständig durchgeführten messtechnischen Kontrollen (vgl. Rn. 545) oder
  6. gegebenenfalls der nationalen oder internationalen Hilfeleistung (vgl. Kapitel 11.6 und 11.7).

542 Das gesetzlich in § 163 StrlSchG und in der IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV) geregelte "Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität" (IMIS) dient der großräumigen und kontinuierlichen Überwachung der Umweltradioaktivität in Deutschland (Routinemessprogramm im Routinebetrieb). Im Falle eines überregionalen oder regionalen Notfalls, bei dem es im Bundesgebiet zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Radioaktivität in Umweltbereichen kommen kann, wird das IMIS auf Anordnung des RLZ-Bund in den Intensivbetrieb versetzt. Bei Auslösung des allgemeinen Intensivbetriebs tritt das in der AVV-IMIS festgelegte Intensivmessprogramm an die Stelle des Routinemessprogramms. Das RLZ-Bund kann den Intensivbetrieb auf bestimmte Regionen oder Verwaltungsbereiche, auf bestimmte Umweltbereiche und auf bestimmte Messverfahren beschränken und - unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der radiologischen Lage - ganz oder teilweise wieder aufheben.

543 Die auf Grundlage des § 103 StrlSchV und der REI festgelegten Programme zur Emissions- und Immissionsüberwachung dienen zum Nachweis der Einhaltung der festgelegten Begrenzungen der zulässigen Ableitungen mit Luft oder Wasser und sollen eine Beurteilung der Exposition der Bevölkerung in der Umgebung der Anlage ermöglichen, die aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser resultieren. Die Messprogramme nach REI sind anlagenspezifisch und bestehen jeweils aus unabhängigen Programmen der Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen. Im Notfall werden die festgelegten Störfall- oder Notfallmessprogramme durchgeführt und gegebenenfalls situationsbedingt erweitert. Die Emissions- und Immissionsüberwachung nach REI wird in einigen Ländern durch ländereigene Programme zur Überwachung von Abgaben und Ableitungen aus Kernkraftwerken sowie zur Ermittlung der Umweltradioaktivität ergänzt. Dies erfolgt auf Grundlage des § 19 Absatz 1 AtG und des § 161 Absatz 3 StrlSchG sowie der RE KFÜ.

544 Messungen und Probenahmen können auch im Rahmen der behördlichen Überwachung von sachbereichsspezifischen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr erfolgen. Darunter fallen Routinemessprogramme 130 sowie ausschließlich ereignisbezogene Messungen und Probenahmen 131 . Diese sachbereichsspezifischen Routinemessprogramme oder Einzelmessungen und -probenahmen sind in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG und den Notfallplänen der Länder darzustellen, soweit dies vorab ohne Kenntnis der konkreten Umstände des Notfalls sinnvoll möglich ist.

545 Zur Überwachung der Einhaltung sachbereichsspezifischer Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr können bei radiologischen Notfällen auch von natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen privaten oder öffentlichen Rechts innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche eigenständig durchgeführte messtechnische Kontrollen erforderlich sein 132 . Die Rechtsgrundlagen, der Bedarf und die Anforderungen an solche eigenständig durchzuführenden Kontrollen sind gegebenenfalls sachbereichsspezifisch in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG oder den besonderen Notfallplänen der Länder nach § 100 StrlSchG darzustellen, soweit dies vorab ohne Kenntnis der konkreten Umstände des Notfalls sinnvoll möglich ist.

546 Tab. E.1 enthält eine Übersicht der einzelnen in einem Notfall durchzuführenden Messungen und Probenahmen einschließlich Zuständigkeiten und zu messenden Medien. Im Voraus festgelegte Mess- und Probenahmeprogramme sind gegebenenfalls an die jeweiligen Umstände des radiologischen Notfalls anzupassen. Für in Tab. E.1 nicht genannte Bereiche können Mess- und Probenahmeprogramme künftig in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG oder unter Beachtung dieser besonderen Notfallpläne in ergänzenden Dokumenten im Rahmen der Notfallvorsorge oder nach Eintritt eines Notfalls festgelegt werden.

547 Bei überregionalen und regionalen Notfällen werden die radiologischen Messdaten zusammenfassend im RLB dargestellt und bewertet. Im zeitlichen Verlauf eines Notfalls wird das RLB, welches in der Regel zunächst auf Prognosen basiert, zunehmend durch Daten aus Messungen stationärer und mobiler Systeme verfeinert und räumlich und zeitlich vervollständigt. Mit zunehmender Stabilisierung der Lage werden auch zusätzliche Messungen zur Ermittlung möglicher Kontaminationen weiterer Umweltmedien durchgeführt.

548 Zu diesem Zweck werden die Daten nach Tab. E.1 vom RLZ-Bund oder der für die Erstellung des RLB zuständigen Stelle des Landes bei der Erstellung oder Aktualisierung des RLB möglichst berücksichtigt, sofern diese für die Ermittlung und Darstellung der radiologischen Lage relevant sind. Dies gilt auch für Daten, die primär zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des Lebensmittelrechts, der Produktsicherheit oder anderer Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr erhoben wurden.

549 Im Rahmen der Bewertung der sich fortentwickelnden radiologischen Lage im RLB bei überregionalen und regionalen Notfällen dienen die Messdaten nach Tab. E.1 insbesondere

  1. der Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung von modellbasierten Ausbreitungs- und Kontaminationsprognosen,
  2. der Festlegung der Gebiete nach Kapitel 3.6,
  3. dem Aufspüren lokal deutlich erhöhter Kontaminationen (sogenannter "Hot Spots") und
  4. der Abschätzung der Kontamination in bestimmten Gütern, Gegenständen oder Medien zur Reduzierung des Messaufwands (vgl. Rn. 555).

550 Darüber hinaus können Messdaten nach Tab. E.1 berücksichtigt werden bei

  1. der Begründung, Überprüfung, Anpassung und Aufhebung von Schutzmaßnahmen (vgl. insbesondere Kapitel 6.7),
  2. bei der Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie einschließlich der systematischen Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen (vgl. Kapitel 4.3.3),
  3. der Prüfung des Übergangs zu einer nach dem Notfall bestehenden Expositionssituation (vgl. Kapitel 3.7) und
  4. der Information der Bevölkerung (vgl. Kapitel 12.1.1).

551 Radiologische Messdaten, die bei überregionalen oder regionalen Notfällen von natürlichen oder juristischen Personen oder von sonstigen Personenvereinigungen ohne rechtliche Verpflichtung erhoben werden, können bei der Bewertung der radiologischen Lage berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn diese eine Erweiterung der aus den Messprogrammen nach Rn. 541 gewonnen Datenbasis darstellen. Vor einer möglichen Verwendung solcher Daten im RLB werden die Daten vom RLZ-Bund oder der für die Erstellung des RLB zuständigen Stelle des Landes fachlich geprüft und archiviert.

552 Rn. 551 gilt entsprechend für Daten nach Rn. 545, sofern eine fachliche Prüfung solcher Daten durch die für die Überwachung der jeweiligen sachbereichsspezifischen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden erfolgen kann und seitens des RLZ-Bund oder der für die Erstellung des RLB zuständigen Stelle des Landes keine Bedenken gegen die Verwendung dieser Daten bestehen.

553 Die BNoPl nach § 99 StrlSchG und die Messstrategie nach Rn. 567 können weitere Regelungen, Informationen oder Vereinbarungen zum Umgang mit Messdaten nach Rn. 551 und 552 enthalten.

13.2 Messkapazitäten und Reduzierung des Messaufwands

554 Messkapazitäten nach AVV-IMIS, § 103 StrlSchV, REI und RE KFÜ dienen nur der großräumigen Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt oder der Emissions- und Immissionsüberwachung in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Personelle und technische Messkapazitäten zur Überwachung von Anforderungen, die in den oder aufgrund der in den jeweiligen Sachbereichen geltenden Rechtsvorschriften zur Abwehr von Gefahren im Sinne von Rn. 544 und 545 festgelegt sind, sind gegebenenfalls in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG darzustellen, sofern dies vorab ohne Kenntnis der konkreten Umstände des Notfalls sinnvoll möglich ist. Soweit die Länder für die Planung oder Durchführung solcher Überwachungsmaßnahmen zuständig sind, enthalten die besonderen Notfallpläne der Länder gegebenenfalls ergänzende oder konkretisierende Darstellungen. Die Vorhaltung entsprechender Kapazitäten oder deren Aufbau im Notfall erfolgen in Zuständigkeit der für die Überwachung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden oder durch die natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts, die nach den jeweiligen sachbereichsspezifischen Vorschriften zu solchen Messungen verpflichtet oder berechtigt sein können. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Übermittlung der entsprechenden Messdaten an das RLZ-Bund nach Maßgabe der BNoPl-Bund und gegebenenfalls der Messstrategie nach Rn. 567 vorzusehen (vgl. Kapitel 13.3).

555 Zur Reduzierung des Messaufwands - insbesondere in Situationen, in denen keine ausreichenden Messkapazitäten verfügbar sind - kann das RLZ-Bund oder die für die Erstellung des RLB zuständige Stelle des Landes die zu erwartende Kontamination bestimmter Güter, Gegenstände oder Stoffe (zum Beispiel von Lebensmitteln oder Abfällen) anhand der Kontamination des Bodens oder anderer Umweltmedien in betroffenen Gebieten abschätzen. In sachbereichsspezifischen Anhängen zum RLB kann dargestellt werden, in welchen Gebieten eine Überschreitung der für diese Güter, Gegenstände oder Stoffe geltenden Richt- oder Grenzwerte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und daher vorsorglich von einer Überschreitung dieser Werte auszugehen ist, soweit dies im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr und der besonderen Notfallpläne des Bundes und der Länder zulässig ist und sofern im Einzelfall eine Unterschreitung dieser Werte nicht messtechnisch nachgewiesen wird. Konkretisierende und ergänzende Regelungen können in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG getroffen werden.

13.3 Daten- und Informationsaustausch

556 Um eine umfassende und einheitliche radiologische Lagedarstellung und -bewertung zu ermöglichen, werden bei überregionalen und regionalen Notfällen alle verfügbaren, relevanten Radioaktivitätsmessdaten des Bundes, der Länder und weiterer Organisationen 133 zentral beim RLZ-Bund zusammengeführt.

557 Zu diesem Zweck sind die radiologischen Messdaten gemäß Tab. E.1 jeweils unverzüglich 134 in elektronischer Form an das RLZ-Bund zu übermitteln. Dafür legt das RLZ-Bund im Vorfeld für künftige Notfälle Standards hinsichtlich der zu verwendenden Datenformate und technischen Übermittlungswege fest. Die Festlegung dieser Standards erfolgt in der Messstrategie nach Rn. 567. Bei der Festlegung dieser Standards orientiert sich das RLZ-Bund nach Möglichkeit an bereits etablierten Datenformaten und etablierten Systemen zur Datenübermittlung. Abweichungen von diesen Standards sind im Vorfeld zwischen dem RLZ-Bund und den weiteren beteiligten Behörden abzustimmen.

558 Die Übermittlung der Messdaten an das RLZ-Bund 135 erfolgt durch die für die jeweiligen Mess- und Probenahmeprogramme geltenden Rechtsvorschriften, in den BNoPl-Bund oder in der Messstrategie nach Rn. 567 festgelegten Stellen oder, sofern keine anderen Zuständigkeiten festgelegt wurden, durch

  1. die Koordinierungsstellen der obersten Bundesbehörden für Messdaten nach Rn. 544 136 und 545 (vgl. Rn. 444 Nummer 4),
  2. die Kopfstellen-Strahlenschutz der Länder für Messdaten nach Rn. 543 (vgl. Rn. 441 Nummer 5) oder
  3. das BBK oder, falls dies nicht möglich ist, durch die Kopfstellen-Koordinierung der Länder für Messdaten nach Rn. 544, sofern diese durch Katastrophenschutzbehörden erhoben werden (vgl. Rn. 446 Nummer 4).

559 Die für die Erhebung, Übermittlung und Nutzung der in Tab. E.1 aufgeführten Messdaten zuständigen Bundes- und Landesbehörden erhalten Zugang zu den vom RLZ-Bund geführten radiologischen Daten sowie die Möglichkeit der Datenübermittlung auf den im Vorfeld gemäß Rn. 557 abgestimmten Meldewegen.

13.4 Koordinierung von Messungen

560 Nach § 106 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG ist das RLZ-Bund für die Koordinierung der Messdienste und Messprogramme des Bundes und der Länder zuständig. Dies gilt insbesondere für Messungen des Bundes und der Länder nach den Rn. 541 bis 545 und Tab. E.1 sowie für sonstige dort aufgeführte Messungen und Probenahmen jedoch nur bei überregionalen oder regionalen Notfällen. Die Koordinierung durch das RLZ-Bund dient insbesondere einer effizienten Ermittlung der radiologischen Lage. Aus dieser Zuständigkeit ergeben sich keine Weisungsbefugnisse 137 für das RLZ-Bund (vgl. Rn. 436).

561 Die Koordinierung nach Rn. 560 der Messungen nach AVV-IMIS (vgl. Rn. 542) durch das RLZ-Bund erfolgt in der Regel durch direkte Mitteilungen an die nach § 161 StrlSchG in Verbindung mit der IMIS-ZustV und die nach § 162 StrlSchG in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht zuständigen Stellen (vgl. Tab. E.1 ). Bei Bedarf wird das RLZ-Bund durch die Leitstellen nach IMIS-ZustV beraten.

562 Die Koordinierung nach Rn. 560 der Messdienste der Betreiber und unabhängiger Messstellen, der REI-Messdienste oder sonstiger ländereigener Messdienste zur Überwachung der Umweltradioaktivität (vgl. Rn. 543) durch das RLZ-Bund erfolgt über die Kopfstellen-Strahlenschutz der Länder (vgl. Rn. 441 Nummer 5).

563 Die Koordinierung nach Rn. 560 der Messungen der Katastrophenschutzbehörden (vgl. Rn. 544) durch das RLZ-Bund erfolgt über die Kopfstellen-Koordinierung der Länder (vgl. Rn. 446 Nummer 4).

564 Die Koordinierung nach Rn. 560 durch das RLZ-Bund hinsichtlich der sachbereichsspezifischen Messdienste, Messprogramme, Messungen und Probenahmen nach Rn. 544 und 545 (das heißt insbesondere die in Tab. E.1 aufgeführten Messdienste und Messungen, die nicht unter Rn. 561 fallen) erfolgt über die für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Koordinierungsstellen der obersten Bundesbehörden oder eine andere zu diesem Zweck benannte Stelle (vgl. Rn. 444 Nummer 3).

565 Die Koordinierung der Messdienste des Bundes und der Länder nach Rn. 544 und 545 innerhalb eines bestimmten Sachbereichs bei überregionalen und regionalen Notfällen wird in den jeweiligen BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG geregelt.

566 Die Koordinierung und Steuerung der Messdienste innerhalb der Länder bei überregionalen, regionalen und lokalen Notfällen wird in den Notfallplänen der Länder geregelt.

567 Das RLZ-Bund legt im Vorfeld für künftige überregionale und regionale Notfälle eine grundlegende übergeordnete Messstrategie fest. Diese Messstrategie stellt ein diesen ANoPl-Bund ergänzendes Dokument nach Rn. 13 dar (vgl. Anhang A Tab. A.1 Nummer 10).

568 Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ist die nach Rn. 567 festgelegte grundlegende Messstrategie vom RLZ-Bund nach Bedarf und unter Berücksichtigung der sich entwickelnden radiologischen Lage und verfügbarer Ressourcen anzupassen. Gemäß § 110 StrlSchG stimmt sich das RLZ-Bund dabei jeweils im erforderlichen Umfang mit den Koordinierungsstellen der zuständigen obersten Bundesbehörden nach Rn. 372 oder den von diesen benannten zuständigen Behörden, dem BBK, den Leitstellen nach IMIS-ZustV sowie den Kopfstellen der Länder nach Rn. 379 und 380 ab, soweit die rechtzeitige Durchführung von Messungen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird. Die Anpassung kann insbesondere umfassen

  1. die Anpassung des Intensivmessprogramms nach AVV-IMIS,
  2. die Festlegung von Prioritäten bei der Durchführung sonstiger Mess- und Probenahmeprogramme,
  3. den Einsatz verfügbarer mobiler Messsysteme und Labore durch die beteiligten Messdienste sowie
  4. die Koordinierung zwischen den beteiligten Behörden (zum Beispiel durch Vorschläge zur Aufgabenteilung oder räumlichen Abgrenzung von Messgebieten).

569 Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall wird die nach Rn. 567 festgelegte und nach Rn. 568 angepasste übergeordnete Messstrategie durch die zuständigen Bundes- und Länderbehörden unter Berücksichtigung ihrer eigenen gesetzlichen Aufgaben, regionaler Belange und den zur Verfügung stehenden oder beschaffbaren Kapazitäten 138 umgesetzt.

14 Schutz der Einsatzkräfte

570 Der Schutz der Einsatzkräfte ist in den §§ 113 bis 117 StrlSchG sowie in den §§ 150 bis 152 StrlSchV geregelt. Gemäß § 117 StrlSchG können durch Rechtsverordnung konkretisierende oder ergänzende Regelungen mit den in § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 genannten Regelungsinhalten erlassen werden (gegebenenfalls auch per Eilverordnung nach § 117 Absatz 2 StrlSchG). Soweit von dieser Verordnungsermächtigung nach Eintritt eines Notfalls Gebrauch gemacht wird, können auch situationsangepasste Regelungen erlassen werden, die gemäß § 92 Absatz 1 Nummer 1 und des Optimierungsgrundsatzes des § 92 Absatz 3 StrlSchG die konkreten Umstände des eingetretenen Notfalls berücksichtigen, das heißt die radiologische Lage und die anderen für den Einsatz und den Schutz der Einsatzkräfte relevanten Umstände sowie die zu erwartenden Veränderungen dieser Umstände (vgl. Rn. 170).

571 Weitere sachbereichsspezifische Regelungen können auch in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG erlassen werden.

572 Zusätzliche, das strahlenschutzrechtliche Regelwerk ergänzende Regelungen finden sich zudem in einschlägigen Dienstvorschriften, Leitfäden und ähnliche Regelungen für die im Notfallschutz tätigen Behörden und Organisationen, beispielsweise für Feuerwehren, andere Hilfsorganisationen oder die Polizei.

573 Nicht immer werden in Dienstvorschriften und ähnlichen Regelwerken die gesetzlichen Regelungen in Gänze dargestellt. Trotzdem gelten StrlSchG, StrlSchV sowie weitere auf dem StrlSchG basierende Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Notfallpläne des Bundes und der Länder nach §§ 97 bis 101 StrlSchG in vollem Umfang. Die darin getroffenen Regelungen haben Vorrang vor den Regelungen in den einschlägigen Dienstvorschriften und ähnlichen Regelwerken.

14.1 Kreis der Einsatzkräfte und Begriffsbestimmung

574 Der Begriff "Einsatzkraft" wird auch außerhalb des Strahlenschutzrechts verwendet (zum Beispiel in Dienstvorschriften der Feuerwehren); die dort verwendeten Begriffsdefinitionen sind jedoch in der Regel nicht mit denen des Strahlenschutzrechts identisch. Einsatzkraft im Sinne des Strahlenschutzrechts ist gemäß § 5 Absatz 13 StrlSchG eine Person, die bei einem Notfall im Sinne der Begriffsbestimmung des § 5 Absatz 26 StrlSchG (vgl. Kapitel 3.1) oder einer anderen Gefahrenlage im Sinne des § 116 StrlSchG eine festgelegte Aufgabe wahrnimmt und die bei ihrem Einsatz einer Exposition ausgesetzt sein kann. Die Einstufung als Einsatzkraft hängt daher nicht von der Überschreitung oder möglichen Überschreitung einer bestimmten Dosisschwelle ab. Der Begriff "Einsatzkraft" im Sinne des Strahlenschutzrechts ist weit auszulegen. Dazu können unter den genannten Voraussetzungen unter anderem zählen:

Diese Liste führt nur Beispiele für mögliche Einsatzkräfte auf und ist nicht abschließend. Auch andere Personenkreise (zum Beispiel das Personal anderer Organisationen oder Behörden) können Einsatzkräfte im Sinne des § 5 Absatz 13 StrlSchG sein, sofern sie aufgrund ihrer Aufgabe eine notfallbedingte Exposition erhalten oder erhalten können. Dies kann auch Aufgaben umfassen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung des Notfalls oder dessen Folgen stehen.

575 Zu den Einsatzkräften können zählen:

  1. Auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses tätige Personen sowie
  2. ehrenamtliche Einsatzkräfte, zum Beispiel Angehörige von Feuerwehren oder anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Hilfsorganisationen.

Die im Strahlenschutzrecht weit gefasste Definition des Begriffs "Einsatzkraft" ermöglicht es damit, insbesondere bei Notfällen im Sinne des StrlSchG gegebenenfalls auch spezielles Fachpersonal oder andere Arbeitskräfte einsetzen zu können, die bei den Behörden und Organisationen mit Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr und Hilfeleistung möglicherweise nicht oder nicht ausreichend vorgehalten werden können. Aufgrund der Einstufung als Einsatzkraft nach StrlSchG sind diese Personen vor einsatzbedingten Gefahren durch ionisierende Strahlung genauso zu schützen, wie das Personal der Feuerwehren oder anderer Hilfsorganisationen.

576 Einsatzkräfte im Sinne des StrlSchG können zwei Gruppen zugeordnet werden:

  1. Personen, die im Voraus in den Notfallplänen nach §§ 98 bis 101 StrlSchG oder in internen Planungen von Hilfsorganisationen oder Strahlenschutzverantwortlichen für Einsätze bei künftigen Notfällen und anderen Gefahrenlagen vorgesehen sind (Kategorie E1) 139,
  2. Personen, die erst nach Eintritt eines Notfalls oder einer anderen Gefahrenlage für einen Einsatz bei Schutzmaßnahmen oder anderen Maßnahmen vorgesehen werden, die im Auftrag eines Strahlenschutzverantwortlichen, einer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen oder einer hierbei mitwirkenden Behörde oder einer anderen mitwirkenden Organisation ausgeführt werden (Kategorie E2) 140.

577 Für die Einstufung als Einsatzkraft ist eine Planung für künftige Notfälle (Kategorie E1) oder eine Beauftragung nach Eintritt des Notfalls oder der Gefahrenlage (Kategorie E2) notwendig. Die Kategorisierung der Einsatzkräfte ist darüber hinaus von Bedeutung für die nach § 113 Absatz 1 StrlSchG bestehende Pflicht zur Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften im Rahmen der Notfallvorsorge. Diese Pflicht ist auf Einsatzkräfte der Kategorie E1 beschränkt (vgl. Kapitel 14.6).

578 Im Übrigen gelten die Schutzbestimmungen für Einsatzkräfte grundsätzlich für beide Kategorien, soweit sich aus den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.

579 Soweit im Voraus ohne Kenntnis des konkreten Notfalls absehbar und sinnvoll möglich, werden der mögliche Bedarf an Einsatzkräften der Kategorie E1 sowie deren Aufgaben im Rahmen der Notfallplanung der Strahlenschutzverantwortlichen und in den Notfallplänen nach §§ 99 bis 101 StrlSchG oder in diesen Plänen zugeordneten ergänzenden Dokumenten dargestellt. Dabei werden auch Berufsgruppen identifiziert, die in einem Notfall möglicherweise als Einsatzkräfte der Kategorie E2 einzustufen sind.

14.2 Schutzkonzept und Referenzwerte für Einsatzkräfte

580 Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind nach § 115 Absatz 2 StrlSchG

  1. die Strahlenschutzverantwortlichen im Sinne von § 69 StrlSchG hinsichtlich ihrer eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatzkräfte 141,
  2. hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte 142
    1. die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Behörden oder mitwirkender Organisationen leitet 143, oder
    2. die Behörden und Organisationen, die für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Einsatzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden Behörde unterstellt sind.

581 Die Regelungen des § 115 Absatz 2 StrlSchG, die die Verantwortung für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz nach § 114 StrlSchG festlegen, gelten auch für die Unterrichtung vor dem jeweiligen Einsatz nach § 114 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 4 StrlSchG. Diese Verantwortlichkeiten weichen teilweise von den Verantwortlichkeiten gemäß § 115 Absatz 1 StrlSchG für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung im Rahmen der Notfallvorsorge nach § 113 StrlSchG ab (vgl. Rn. 613).

582 Im Rahmen der Notfallplanung der Strahlenschutzverantwortlichen sowie in den Notfallplänen nach den §§ 99 bis 101 StrlSchG oder in den ergänzenden Dokumenten (vgl. Rn. 13 und 16) werden auch die für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen sowie die für Einsatzkräfte vorgesehenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen dargestellt, soweit dies im Voraus ohne Kenntnis des konkreten Notfalls absehbar und sinnvoll möglich ist.

583 Einsatzkräfte zählen nicht zu den beruflich exponierten Personen (vgl. § 5 Absatz 7 Satz 3 StrlSchG), können jedoch während ihres Einsatzes einer Exposition durch ionisierende Strahlung ausgesetzt sein; dies ist dann eine berufliche Exposition 144.

584 Für den Schutz der Einsatzkräfte gilt nach § 114 StrlSchG ein gestaffeltes System von Referenzwerten (vgl. Tab. 14.1), das verschiedene Arten von Notfalleinsätzen berücksichtigt. Die Referenzwerte sind gemäß § 5 Absatz 29 Satz 2 StrlSchG keine Grenzwerte, sind aber gemäß § 5 Absatz 29 Satz 1 für die nach § 114 StrlSchG vorzunehmende Prüfung der Angemessenheit von Einsätzen sowie von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen anzuwenden. Nach § 92 Absatz 2 und 3 StrlSchG (Notfallschutzgrundsätze) sollen auch die jeweils für den Schutz der Einsatzkräfte geltenden Referenzwerte möglichst unterschritten werden. Die Exposition der Einsatzkräfte ist auch unterhalb der Referenzwerte so gering wie möglich zu halten (vgl. Rn. 170).

585 Eine Überschreitung der Werte, die als Grenzwerte für beruflich exponierte Personen festgelegt sind, ist grundsätzlich auch bei Notfällen nicht gerechtfertigt, sofern der Einsatz allein zur Abwehr von Gefahren für Sachgüter dient. Bei solchen Notfalleinsätzen gelten diese Werte daher als Referenzwerte für den Schutz der Einsatzkräfte im Sinne von Rn. 584 (vgl. § 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 StrlSchG). Im Unterschied zu beruflichen Expositionen in geplanten Expositionssituationen gelten diese Werte für Einsatzkräfte nicht als Grenzwerte, es ist aber anzustreben, dass bei solchen Einsätzen die Exposition der Einsatzkräfte in der jeweiligen Notfallexpositionssituation unterhalb dieser Werte bleibt (vgl. Tab. 14.1).

586 Sofern die Referenzwerte nach Rn. 584 nicht eingehalten werden können, gelten die höheren Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und Absatz 3 StrlSchG für die dort genannten Einsatzzwecke. Zudem gelten die dort genannten zusätzlichen Schutzvorschriften und Bedingungen für die Anwendbarkeit dieser Referenzwerte (vgl. Tab. 14.1).

587 Sofern nicht anders angegeben, sind die genannten Referenzwerte auf die gesamte Notfallexpositionssituation zu beziehen. Zur Ermittlung oder Abschätzung der Exposition der Einsatzkräfte in der Notfallexpositionssituation sind die ermittelten oder abgeschätzten Dosiswerte aus allen Einsätzen in dieser Notfallexpositionssituation zu addieren.

588 Gemäß § 114 Absatz 4 StrlSchG ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei einem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als 250 mSv erhalten haben, bei weiteren Notfällen nicht in Situationen nach § 114 Absatz 3 StrlSchG eingesetzt werden, bei denen der Referenzwert von 100 mSv überschritten werden kann. Gleiches gilt für Einsatzkräfte, bei denen der Grenzwert für die Berufslebensdosis nach § 77 StrlSchG (400 mSv) erreicht ist. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Personen durch wiederholte Einsätze als Notfalleinsatzkräfte Expositionen erhalten, die deutlich über dem Grenzwert der Berufslebensdosis liegen.

589 Einsatzkräfte können vor oder nach einem Einsatz im Rahmen einer Notfallexpositionssituation berufliche Expositionen aus geplanten oder bestehenden Expositionssituationen erhalten oder erhalten haben 145 . Die für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen müssen in einer Einsatzsituation nicht prüfen, ob es vorherige berufliche Expositionen gab. Die Exposition einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation ist aber nach dem Einsatz gemäß § 114 Absatz 5 Satz 2 StrlSchG bei beruflich exponierten Personen hinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosis nach § 77 StrlSchG zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, auch nach Erreichen des Grenzwertes für die Berufslebensdosis weitere Expositionen gemäß § 77 Satz 2 StrlSchG zuzulassen, vermeidet ungerechtfertigte Härten bei der Berufsausübung.

Tab. 14.1 Referenzwerte für Einsatzkräfte

I.
Referenzwerte 1 (addiert über alle Einsätze in der jeweiligen Notfallexpositionssituation)
II.
Rechtsgrundlage
allgemeine Referenzwerte für Einsätze
effektive Dosis:
20 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG
Organ-Äquivalentdosis Augenlinse:
20 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
Organ-Äquivalentdosis Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten Fläche (lokale Hautdosis):
500 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG
Organ-Äquivalentdosis Hände, Füße, Unterarme, Knöchel:
jeweils 500 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG
Referenzwerte für Personen unter 18 Jahren
effektive Dosis:
1 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG
Organ-Äquivalentdosis Augenlinse:
15 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StrlSchG
Organ-Äquivalentdosis Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten Fläche (lokale Hautdosis):
50 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchG
Organ-Äquivalentdosis Hände, Füße, Unterarme, Knöchel:
jeweils 50 mSv
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 StrlSchG
Referenzwert für gebärfähige Frauen
Organ-Äquivalentdosis Gebärmutter:
2 mSv pro Monat
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 4 Satz 1 StrlSchG
Referenzwert für ungeborene Kinder (Schwangerschaft)
effektive Dosis:
1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende
§ 114 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 78 Absatz 4 Satz 2 StrlSchG
Referenzwert für Einsätze zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
  1. Anwendbar, wenn einer der Werte nach § 114 Absatz 1 StrlSchG auch durch angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann,
  2. jedoch nicht für Schwangere und Personen unter 18 Jahren und
  3. nur nach vorheriger Unterrichtung über die mit dem Einsatz verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen.
effektive Dosis:
100 mSv
§ 114 Absatz 2 StrlSchG
Referenzwert für Einsätze zur Rettung von Leben, der Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesundheitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung einer Katastrophe
  1. Anwendbar, wenn die effektive Dosis von 100 mSv auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen überschritten werden kann,
  2. jedoch nicht für Schwangere und Personen unter 18 Jahren,
  3. nur auf freiwilliger Basis und nach Information vor dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer solchen Exposition und
  4. nach vorheriger Unterrichtung über die mit dem Einsatz verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen.
effektive Dosis:
250 mSv
§ 114 Absatz 3 StrlSchG
Referenzwert für Ausnahmefälle
  1. Anwendbar, wenn es möglich ist, dass die effektive Dosis von 250 mSv auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen überschritten wird,
  2. jedoch nicht für Schwangere und Personen unter 18 Jahren,
  3. nur auf freiwilliger Basis und nach Information vor dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer solchen Exposition,
  4. nach vorheriger Unterrichtung über die mit dem Einsatz verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen und
  5. Festlegung dieses erhöhten Referenzwertes durch die Einsatzleitung.
effektive Dosis:
500 mSv
§ 114 Absatz 3 StrlSchG
1) Gemäß der Notfallschutzgrundsätze sollen diese Referenzwerte möglichst unterschritten werden. Die Exposition der Einsatzkräfte ist auch unterhalb der Referenzwerte durch angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten (vgl. Kapitel 4.1).

14.3 Dosimetrie bei Einsatzkräften

590 Nach § 150 Absatz 1 StrlSchV hat der nach § 115 Absatz 2 StrlSchG für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortliche dafür zu sorgen, dass die Exposition einer Einsatzkraft ermittelt oder abgeschätzt wird. Dies soll erfolgen

  1. durch eine Messung der Personendosis der Einsatzkraft oder
  2. wenn eine Messung nach Nummer 1 nicht möglich ist, durch eine Übernahme der Ergebnisse der Messung der Personendosis einer anderen Person mit vergleichbaren Expositionsbedingungen oder
  3. ersatzweise durch Abschätzung der Körperdosis.

591 Die Personendosis kann beispielsweise während des Einsatzes einzeln oder gruppenweise mit einem Dosimeter gemessen werden oder im Vorfeld oder im Nachgang des Einsatzes anhand der gemessenen ODL oder der Aktivitätskonzentrationen am Einsatzort und der Einsatzzeit abgeschätzt werden. Abhängig vom Dosisbereich können auch Methoden der biologischen und physikalischen retrospektiven Dosimetrie verwendet werden.

592 Falls relevante Inkorporationen zu befürchten sind, sollen nach § 150 Absatz 2 StrlSchV zusätzlich Messungen durch eine nach § 169 StrlSchG bestimmte Messstelle erfolgen. Ob eine Inkorporation im Hinblick auf die Exposition von Einsatzkräften relevant sein kann, hängt von der möglichen inneren und äußeren Exposition in der jeweiligen Notfallexpositionssituation oder anderen Gefahrenlage ab.

593 Die zuständige Behörde kann gemäß § 150 Absatz 3 StrlSchV eine andere oder ergänzende Weise zur Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis festlegen, um die konkreten Umstände des Notfalls und die Rahmenbedingungen der Einsatzsituation zu berücksichtigen.

594 Nach § 150 Absatz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 66 Absatz 1 StrlSchV hat die Messung der Personendosis zu erfolgen mit

  1. einem Dosimeter, das bei einer nach § 169 StrlSchG bestimmten Messstelle anzufordern ist, oder
  2. einem Dosimeter, das unter der Verantwortung des nach § 115 Absatz 2 StrlSchG für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen ausgewertet wird und dessen Verwendung nach Zustimmung einer nach § 169 StrlSchG bestimmten Messstelle von der zuständigen Behörde gestattet wurde.

595 Das Dosimeter ist nach § 150 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 und 2 StrlSchV an einer für die Exposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche zu tragen, das ist in der Regel die Vorderseite des Rumpfes. Der Messwert des Dosimeters ist als Maß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körperdosis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht genauer ermittelt worden ist 146.

596 Dosimeter dürfen nach § 150 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV zwölf Monate vorgehalten werden, wenn zusätzlich ein Referenzdosimeter verwendet wird. Das Referenzdosimeter dient der Berücksichtigung der natürlichen Exposition (Umgebungsstrahlung), die nach Gebrauch des (Mess-)Dosimeters aufgrund dessen langer Vorhaltezeit abgezogen werden soll. Das Referenzdosimeter darf bei diesem Vorgehen nicht zur Messung der Personendosis verwendet werden. Nach Verwendung des (Mess-)Dosimeters ist dieses gemäß § 150 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV zusammen mit dem Referenzdosimeter innerhalb eines Monats bei der Messstelle einzureichen. Aufgrund dieser Frist kann das (Mess-)Dosimeter in mehreren Einsätzen in einer Notfallexpositionssituation verwendet werden. Ebenso wird durch die Frist ausreichend Zeit für die Lieferung neuer Dosimeter (Messdosimeter und Referenzdosimeter) eingeräumt.

14.4 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften

597 Ist nicht auszuschließen, dass eine Person während des Notfalleinsatzes ( § 114 StrlSchG) oder während des Einsatzes in einer anderen Gefahrenlage ( § 116 StrlSchG) Expositionen erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 mSv oder die Organ-Äquivalentdosis von 20 mSv für die Augenlinse oder von 500 mSv für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel überschreiten, ist eine besondere ärztliche Überwachung erforderlich 147 . Der nach § 115 Absatz 2 StrlSchG für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortliche hat dann nach § 151 StrlSchV in Verbindung mit § 81 Absatz 1 StrlSchV dafür zu sorgen, dass die Person unverzüglich von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt untersucht wird.

598 Der ermächtigte Arzt hat eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob der Aufgabenwahrnehmung weiterhin keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Ist zu befürchten, dass die Gesundheit der Person gefährdet wird, wenn sie erneut ihre Aufgabe als Einsatzkraft wahrnimmt oder fortsetzt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie diese Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf 148 (vgl. § 151 StrlSchV in Verbindung mit § 81 Absatz 2 StrlSchV).

599 Auch nach Beendigung der Einsätze nach § 114 StrlSchG oder § 116 StrlSchG ist gegebenenfalls die ärztliche Überwachung der Einsatzkraft oder ehemaligen Einsatzkraft fortzusetzen ( § 151 StrlSchV in Verbindung mit § 81 Absatz 4 StrlSchV). Hierfür gilt dann § 78 StrlSchV entsprechend.

14.5 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten; Strahlenschutzregister

600 Die nach § 115 Absatz 2 StrlSchG für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen haben gemäß § 167 Absatz 1 StrlSchG für Personen, die während eines Notfalleinsatzes 149 einer Exposition unterliegen und für die eine Messung, Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorgenommen wurde,

  1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungen oder Abschätzungen sowie Daten, die zu dieser Messung, Ermittlung oder Abschätzung dienen,
  2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Personendaten),
  3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG,
  4. bei Strahlenpassinhabern die fortlaufende Nummer des Strahlenpasses sowie
  5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositionsverhältnisse

unverzüglich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind nach § 167 Absatz 2 StrlSchG von den für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 StrlSchG so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.

601 Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. Die Ermittlungsergebnisse sind bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen dem neuen Arbeitgeber mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigung mit beruflicher Exposition (das heißt auch Expositionen aus Notfallexpositionssituationen nach § 114 StrlSchG und anderen Gefahrenlagen nach § 116 StrlSchG) ausgeübt wird (vgl. § 167 Absatz 3 Satz 3 StrlSchG).

602 Das beim BfS auf Grundlage des § 170 in Verbindung mit § 185 Absatz 1 Nummer 8 StrlSchG eingerichtete Strahlenschutzregister (SSR) dient dazu, Daten über berufliche Expositionen (und somit auch Expositionen aus Einsätzen nach § 114 StrlSchG und § 116 StrlSchG) zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung zu erfassen. Folgende Daten werden in Bezug auf Einsätze nach § 114 StrlSchG und § 116 StrlSchG in das SSR eingetragen (vgl. § 170 Absatz 2 StrlSchG):

  1. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 StrlSchG (wird vom BfS vergeben),
  2. die jeweiligen Personendaten (entsprechend § 167 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG),
  3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse,
  4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs,
  5. Name und Anschrift des Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 StrlSchG,
  6. Angaben über einen nach einer auf das StrlSchG gestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlenpass,
  7. Angaben über die zuständige Behörde und
  8. die nach dem StrlSchG oder einer auf das StrlSchG gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körperdosis infolge einer beruflichen Exposition (das heißt auch Expositionen aus Notfallexpositionssituationen nach § 114 StrlSchG und anderen Gefahrenlagen nach § 116 StrlSchG) sowie die Feststellungen der zuständigen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosis und der Expositionsbedingungen.

603 Diese Daten werden unter anderem übermittelt durch Messstellen nach § 169 StrlSchG, zuständige Behörden oder den für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 StrlSchG. Werden Daten durch den für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen übermittelt, kann es für die (erstmalige) Vergabe der persönlichen Kennnummer nach § 170 Absatz 3 StrlSchG durch das BfS notwendig sein, weitere Daten an das SSR zu übermitteln (vgl. § 170 Absatz 4 Satz 2 StrlSchG).

604 Als Maßstab, ob eine Körperdosis im SSR zu erfassen ist, werden dieselben Werte verwendet, die auch für die Einteilung in beruflich exponierte Personen nach § 5 Absatz 7 StrlSchG als Maßstab herangezogen werden 150. Gemäß § 150 Absatz 5 StrlSchV hat der nach § 115 Absatz 2 StrlSchG für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz Verantwortliche dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis an das SSR übermittelt werden, wenn

  1. die ermittelte oder abgeschätzte effektive Dosis 1 mSv überschreitet,
  2. die ermittelte Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 mSv überschreitet oder
  3. die lokale Hautdosis 50 mSv überschreitet.

Die Meldung kann dabei auf verschiedene Weisen, zum Beispiel durch eine Messstelle nach § 169 StrlSchG oder eine zuständige Behörde, erfolgen. Unabhängig davon kann auch bei niedrigeren Werten auf freiwilliger Basis eine Eintragung in das SSR erfolgen.

605 Die Übermittlung der genannten gesetzlich vorgeschriebenen Daten an das SSR entbindet nicht von den sonstigen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten beispielsweise nach § 167 StrlSchG. Die in den §§ 167 und 170 StrlSchG genannte zuständige Behörde ist nicht das das SSR führende BfS, sondern in der Regel eine für den Strahlenschutz zuständige Landesbehörde.

14.6 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung

606 Personen, die in den Notfallplänen nach §§ 98 bis 101 StrlSchG oder den internen Notfallplanungen der Strahlenschutzverantwortlichen als Einsatzkräfte vorgesehen sind (Kategorie E1), sind nach Maßgabe des § 113 StrlSchG im Vorfeld für künftige Notfälle über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatz bei einem Notfall mit sich bringen kann, und über die bei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten sowie entsprechend aus- und fortzubilden. Dies gilt entsprechend auch für Fachkräfte, die für die Mitwirkung an Entscheidungen über Aufgaben und Maßnahmen von Einsatzkräften oder für die Unterrichtung der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz vorgesehen sind.

607 Nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG kann das BMUV die wesentlichen Schulungsinhalte für diese Unterrichtung, Aus- und Fortbildung in einer Rechtsverordnung festlegen. Nach § 117 Absatz 3 StrlSchG regelt das jeweilige Landesrecht, ob und inwieweit die Maßgaben einer solchen Rechtsverordnung auch für die in § 117 Absatz 3 StrlSchG genannten Beschäftigten der zuständigen Behörden der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder sowie privater Hilfsorganisationen gelten, die beim Katastrophenschutz oder beim Vollzug anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehr und Hilfeleistung mitwirken.

608 Die Pflichten zur Unterrichtung, Aus- und Fortbildung nach § 113 StrlSchG im Rahmen der Notfallvorsorge erstrecken sich nicht auf die übrigen Einsatzkräfte, die im Vorfeld nicht eindeutig im Rahmen der Notfallplanung mit zugeordneter Aufgabe identifiziert werden können (Kategorie E2). Bei Notfalleinsätzen sind jedoch die Regelungen des § 114 StrlSchG zu beachten.

609 Im Notfall sind alle Einsatzkräfte vor Einsätzen nach § 114 Absatz 2 und 3 StrlSchG über die mit dem Einsatz verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten.

610 Das BMUV kann die wesentlichen Inhalte dieser Unterrichtung gemäß § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. Gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG kann dies bei Eilbedürftigkeit auch mittels einer Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Je nach Landesrecht gelten Verordnungsregelungen nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG ebenso wie Verordnungsregelungen nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 StrlSchG 151 gegebenenfalls auch für die in § 117 Absatz 3 StrlSchG genannten Personen 152.

611 Bei Einsatzkräften, die bereits im Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fortgebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung vor dem Einsatz entsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls zu ergänzen ( § 114 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG).

612 Verantwortlich für die Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge sind gemäß § 115 Absatz 1 StrlSchG

  1. die Strahlenschutzverantwortlichen im Sinne von § 69 StrlSchG,
  2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, und
  3. die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisationen.

613 Die Verantwortlichkeiten für die Unterrichtung im Notfall nach § 114 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 und 4 StrlSchG sind in § 115 Absatz 2 StrlSchG (Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz) geregelt. Diese weichen teilweise von den Verantwortlichkeiten nach § 115 Absatz 1 StrlSchG ab (vgl. Rn. 581).

14.7 Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte und weitere ergänzende Maßnahmen

614 Tab. F.1 enthält eine nicht abschließende Liste möglicher allgemeiner Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte. Sofern im Voraus für künftige Notfälle sinnvoll möglich, sollen diese Maßnahmen in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG konkretisiert oder ergänzt werden. Darüber hinaus können die Schutzmaßnahmen für Einsatzkräfte auch in Dienstvorschriften für Hilfsorganisationen oder ähnlichen Dokumenten konkretisiert oder ergänzt werden.

615 Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von schwangeren, von möglicherweise schwangeren oder von stillenden Einsatzkräften ist zu berücksichtigen, dass für den Embryo, den Fötus oder den gestillten Säugling das gleiche umfassende Schutzniveau zu gewährleisten ist, wie für die Bevölkerung bei geplanten Expositionssituationen.

616 Die Dringlichkeitsphase eines Notfalls ist meist gekennzeichnet durch große Unsicherheiten und fehlende Informationen über die tatsächliche radiologische Lage. Um einen angemessenen Schutz der Einsatzkräfte auch unter diesen Umständen zu ermöglichen, werden in der Dringlichkeitsphase vor allem die Erkenntnisse aus den im Vorfeld durchgeführten Gefährdungsanalysen als Bewertungsgrundlage für die Angemessenheit von Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte herangezogen. Die mögliche oder zu erwartende Exposition von Einsatzkräften und die sich daraus ergebenden üblicherweise angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte werden im Rahmen der Gefährdungsanalysen nach Rn. 45 berücksichtigt, soweit dies im Vorfeld für künftige Notfälle sinnvoll möglich ist.

15 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

A Ergänzende Dokumente

Das BMUV konkretisiert und ergänzt die Regelungen des ANoPl-Bund in den in Tab. A.1 aufgeführten und möglichen weiteren ergänzenden Dokumenten (vgl. Rn. 13 bis 15). Die ergänzenden Dokumente können in geeigneter Weise zusammengefasst werden. Das RLZ-Bund hält diese Dokumente in jeweils aktueller Version für die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden abrufbar vor.

Tab. A.1 Diesen ANoPl-Bund ergänzende Dokumente nach Rn. 13

Diese Liste ist nicht abschließend.

I.
Nr.
II.
Dokument
III.
Bezug im NoPl-Bund
1. Gefährdungsanalysen Kapitel 3.3, insbesondere Rn. 45
2. Liste der kerntechnischen Anlagen, der Einrichtungen oder sonstigen Tätigkeiten, die den Referenzszenarien S1 oder S5 zuzuordnen sind Kapitel 3.3, insbesondere Rn. 48
3. Loseblattsammlung zu Schutzmaßnahmen bei radiologischen Notfällen Kapitel 5, insbesondere Rn. 252
4. Standards für die Abschätzung der notfallbedingten Dosis der Bevölkerung (Dosisabschätzung) Kapitel 4.3.3.5, Rn. 218,
Kapitel 4.4.1.2, Rn. 228
5. Standards für Inhalt, Format und Darstellung und des RLB Kapitel 8.1, insbesondere Rn. 336
6. Standards für die Übermittlung von Informationen nach Kapitel 8.3 und Anhang D Kapitel 8.3, insbesondere Rn. 347
7. Standards für die Verteilung des RLB Kapitel 8.5, insbesondere Rn. 362
8. Anforderungen an die technische Ausstattung für die Kommunikation und den Informationsaustausch Kapitel 11.10, insbesondere Rn. 493 und 494
9. Krisenkommunikationsplan Kapitel 12.1.4, insbesondere Rn. 535
10. Grundlegende Messstrategie für überregionale und regionale Notfälle einschließlich Standards für die Übermittlung von Messdaten an das RLZ-Bund Kapitel 13.2, insbesondere Rn. 557;
Kapitel 13.4, insbesondere Rn. 567

B Beschreibung der Referenzszenarien

In diesem Anhang werden die Referenzszenarien nach Kapitel 3.3 und Tab. 3.4 näher beschrieben. Die Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der szenarienspezifischen Gefährdungsanalysen erfolgt in einem diesen ANoPl-Bund ergänzenden Dokument nach Rn. 45 in Verbindung mit Rn. 13.

B.0 Referenzszenario S0 - Notfall mit ungeklärtem Ursprung

Unter das Referenzszenario S0 fallen Situationen, bei denen feststeht, dass ein Notfall vorliegt, der Ursprung des Notfalls oder das auslösende Ereignis jedoch bislang nicht oder nicht eindeutig bestimmt werden konnte. Die Feststellung, dass ein Notfall gemäß den Kriterien nach Rn. 32 vorliegt oder vorliegen könnte, kann dabei aufgrund von erhöhten Messwerten der Umweltüberwachung, behördlichen Meldungen oder Mitteilungen aus sonstigen Informationsquellen (soziale Medien, Fernseh- oder Rundfunkbeiträge etc.) erfolgen (vgl. Kapitel 10.2).

Situationen, in denen ein Notfall im Sinne dieses Referenzszenarios vorliegen kann, sind zum Beispiel

  1. das ärztlich festgestellte Auftreten von Strahlenschäden bei Einzelpersonen der Bevölkerung, das nicht oder nicht vollständig erklärt werden kann,
  2. der Nachweis von Radionukliden in der Umwelt in erheblicher Menge, so dass eines der in Tab. 3.1 aufgeführten Kriterien erfüllt wird oder erfüllt werden kann, wobei das ursächliche Ereignis aber noch nicht ermittelt werden konnte.

Nicht unter S0 fallen Situationen, in denen Informationen zu einem Ereignis mit bekanntem Ursprung vorliegen, diese Informationen aber noch nicht von zuständiger Stelle bestätigt wurden, oder zunächst unklar ist, ob tatsächlich ein Notfall im Sinne des StrlSchG vorliegt (vgl. Kapitel 3.1). Bei einer solchen Situation kann es sich um einen möglichen Notfall nach einem der Referenzszenarien S1 bis S15 handeln, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist.

B.1 Referenzszenario S1 - Notfall in einem deutschen Kernkraftwerk (vor Brennelementfreiheit)

Referenzszenario S1 erfasst Notfälle, bei denen eine Freisetzung aus einem deutschen Kernkraftwerk vor Brennelementfreiheit droht oder eingetreten ist, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können (vgl. auch Rn. 48).

Folgende Situationen fallen nicht unter Referenzszenario S1:

  1. Ein Gefahrenpotenzial durch Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 AtG besteht auf dem Anlagengelände des betroffenen Kernkraftwerks nicht mehr. Der Notfall wird dann dem Referenzszenario S5 zugeordnet, sofern für die betroffene Anlage ein Notfallplan nach § 101 StrlSchG erstellt wurde oder zu erstellen ist, oder dem Referenzszenario S6.
  2. Notfälle, die durch eine vorsätzliche Straftat, Störmaßnahme oder sonstige Einwirkung Dritter ausgelöst werden, werden dem Referenzszenario S13 zugeordnet.
  3. Das den Notfall auslösende Ereignis betrifft ein nicht ortsfestes Kernkraftwerk (zum Beispiel ein schwimmendes Kernkraftwerk). Der Notfall wird dann abhängig vom Ereignisort in der Regel einem der Referenzszenarien S10 oder S11 zugeordnet.

B.2 Referenzszenario S2 - Notfall in einem Kernkraftwerk im grenznahen Ausland (in bis zu 100 km Entfernung von der deutschen Grenze)

Referenzszenario S2 erfasst Notfälle, die von einem grenznahen ausländischen Kernkraftwerk (< _ 100 km von der deutschen Grenze) ausgehen, bei denen eine Freisetzung droht oder eingetreten ist, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet und oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können.

Folgende Situationen fallen nicht unter Referenzszenario S2:

  1. Notfälle, die von ausländischen Kernkraftwerken nach Brennelementfreiheit ausgehen, werden dem Referenzszenario S5 zugeordnet.
  2. Das den Notfall auslösende Ereignis betrifft ein nicht ortsfestes Kernkraftwerk (zum Beispiel ein schwimmendes Kernkraftwerk). Der Notfall wird dann abhängig vom Ereignisort in der Regel einem der Referenzszenarien S10 oder S11 zugeordnet.

B.3 Referenzszenario S3 - Notfall in einem Kernkraftwerk auf dem europäischen Kontinent (in mehr als 100 km Entfernung von der deutschen Grenze)

Referenzszenario S3 erfasst Notfälle, die von einem ausländischen Kernkraftwerk auf dem europäischen Kontinent in mehr als 100 km Entfernung von der deutschen Grenze ausgehen, bei denen eine Freisetzung droht oder eingetreten ist, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können.

Folgende Situationen fallen nicht unter Referenzszenario S3:

  1. Notfälle, die von ausländischen Kernkraftwerken nach Brennelementfreiheit ausgehen, werden dem Referenzszenario S5 zugeordnet.
  2. Das den Notfall auslösende Ereignis betrifft ein nicht ortsfestes Kernkraftwerk (zum Beispiel ein schwimmendes Kernkraftwerk). Der Notfall wird dann abhängig vom Ereignisort in der Regel einem der Referenzszenarien S10 oder S11 zugeordnet.

B.4 Referenzszenario S4 - Notfall in einem Kernkraftwerk außerhalb des europäischen Kontinents

Referenzszenario S4 erfasst Notfälle, die von einem ausländischen Kernkraftwerk außerhalb des europäischen Kontinents ausgehen, bei denen eine Freisetzung droht oder eingetreten ist, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können.

Folgende Situationen fallen nicht unter Referenzszenario S4:

  1. Notfälle, die von ausländischen Kernkraftwerken nach Brennelementfreiheit ausgehen, werden dem Referenzszenario S5 zugeordnet.
  2. Das den Notfall auslösende Ereignis betrifft ein nicht ortsfestes Kernkraftwerk (zum Beispiel ein schwimmendes Kernkraftwerk). Der Notfall wird dann abhängig vom Ereignisort in der Regel einem der Referenzszenarien S10 oder S11 zugeordnet.

B.5 Referenzszenario S5 - Notfall in einer ortsfesten Anlage oder Einrichtung im In- und Ausland mit besonderem Gefahrenpotenzial, die nicht unter S1 bis S4 fällt

Referenzszenario S5 erfasst Notfälle, bei denen eine Freisetzung oder erhöhte Exposition der Bevölkerung droht oder eingetreten ist, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können, sofern diese Notfälle von Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 101 Absatz 1 StrlSchG, die keine Kernkraftwerke vor Brennelementfreiheit sind und für die ein externer Notfallplan gemäß § 101 StrlSchG erstellt wurde oder zu erstellen ist (vgl. auch Rn. 47), oder von vergleichbaren Anlagen im Ausland ausgehen.

Notfälle werden in der Regel dem Referenzszenario S5 zugeordnet,

  1. wenn es sich bei den betroffenen Anlagen oder Einrichtungen um
    1. kerntechnische Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 3(a) Nummer 1 AtG, soweit diese keine Kernkraftwerke vor Brennelementfreiheit sind,
    2. Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil AtG,
    3. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 StrlSchG, oder
    4. Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 StrlSchG

    handelt (zum Beispiel Forschungsreaktoren oder Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung, Kernkraftwerke nach Brennelementfreiheit) und für diese Anlagen oder Einrichtungen externe Notfallpläne gemäß § 101 StrlSchG erstellt wurden oder zu erstellen sind, oder

  2. wenn die betroffenen Einrichtungen oder kerntechnischen Anlagen im Ausland, gemäß den dortigen Plänen der Notfallvorsorgeeinstufung II (EPC II) der IAEO zugeordnet werden.

Folgende Situationen fallen nicht unter Referenzszenario S5:

  1. Notfälle in ortsfesten Einrichtungen oder kerntechnischen Anlagen auf dem Bundesgebiet, für die kein Notfallplan gemäß § 101 StrlSchG notwendig ist, werden grundsätzlich zunächst dem Referenzszenario S6 zugeordnet.
  2. Notfälle auf Raumhäfen werden, sofern der Notfall beim Start oder der Landung eines Raumfahrzeugs mit radioaktiven Stoffen erfolgt, dem Referenzszenario S9 zugeordnet.
  3. Das den Notfall auslösende Ereignis ist durch eine vorsätzliche Straftat, Störmaßnahme oder sonstige Einwirkung Dritter ausgelöst worden. Der Notfall wird dann dem Referenzszenario S13 zugeordnet.

B.6 Referenzszenario S6 - Notfall im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG oder vergleichbaren Tätigkeiten nach ausländischem Recht

Das Referenzszenario S6 erfasst Notfälle, die im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG oder vergleichbaren Tätigkeiten nach ausländischem Recht stehen und nicht einem der übrigen Referenzszenarien zugeordnet werden und in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können.

Unter das Referenzszenario S6 fallen in der Regel Notfälle im Zusammenhang mit

  1. kerntechnischen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 3(a) Nummer 1 AtG,
  2. Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil AtG,
  3. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 StrlSchG, oder
  4. Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 StrlSchG,

sofern für diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Anlagen oder Einrichtungen kein externer Notfallplan gemäß § 101 StrlSchG erstellt wurde oder zu erstellen ist (dazu können zum Beispiel gehören: Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen, Krankenhäusern oder industriellen Bestrahlungseinrichtungen).

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S6:

  1. Ereignet sich der Notfall auf dem Gelände einer deutschen oder grenznahen Einrichtung oder kerntechnischen Anlage, für die ein Notfallplan nach § 101 StrlSchG erstellt wurde oder zu erstellen ist, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu einem der Referenzszenarien S1, S2 oder S5.
  2. Ereignet sich der Notfall im Zusammenhang mit dem Transport von radioaktiven Stoffen an Land oder zu Wasser, wird der Notfall in der Regel einem der Referenzszenarien S7, S10 oder S11 zu geordnet.
  3. Notfälle im Zusammenhang mit Raumfahrzeugen, die radioaktive Stoffe 153 oder radioaktiv kontaminierte Stoffe transportieren oder enthalten, werden in der Regel dem Referenzszenario S9 zugeordnet, sofern das den Notfall auslösende Ereignis beim Start, während des Fluges oder bei der Landung eintritt.
  4. Notfälle im Zusammenhang mit Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) gegen nicht ortsfeste Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG werden in der Regel dem Referenzszenario S12 zugeordnet.
  5. Ereignet sich die Straftat am Standort einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung oder ist sie gegen diese gerichtet, wird der Notfall dem Referenzszenario S13 zugeordnet.

B.7 Referenzszenario S7 - Transportunfall an Land (Straße, Schiene, Luft)

Referenzszenario S7 umfasst Notfälle im Zusammenhang mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen 154 oder radioaktiv kontaminierten Stoffen mit Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können.

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S7:

  1. Ereignet sich der Transportunfall auf dem Gelände einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu einem der Referenzszenarien S1 bis S5 gemäß den Definitionen dieser Referenzszenarien.
  2. Wird der Notfall durch eine vorsätzliche Straftat oder Einwirkung Dritter zum Beispiel auf ein Fahrzeug ausgelöst, das radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe transportiert, wird der Notfall in der Regel dem Referenzszenario S12 zugeordnet. Dies gilt für Fälle, in denen ein solches Fahrzeug entwendet wird. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Täter bei der Entwendung des Fahrzeugs keine Kenntnis davon hatte, dass sich in dem Fahrzeug radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Stoffe befunden haben.
  3. Notfälle im Zusammenhang mit Raumfahrzeugen, die radioaktiv kontaminierte Stoffe oder radioaktive kontaminierte Stoffe transportieren oder enthalten, werden in der Regel dem Referenzszenario S9 zugeordnet, sofern das den Notfall auslösende Ereignis beim Start, während des Fluges oder bei der Landung eintritt. Andernfalls wird ein solcher Notfall in der Regel dem Referenzszenario S8 zugeordnet.
  4. Der Diebstahl einer Nuklearwaffe, wird dem Referenzszenario S15 zugeordnet.
  5. Ereignet sich der Notfall in oder auf einem Gewässer, wird der Notfall abhängig vom Ereignisort in der Regel einem der Referenzszenarien S10 oder S11 zugeordnet.

B.8 Referenzszenario S8 - Sonstiger Notfall mit radioaktiven Stoffen oder mit radioaktiven Kontaminationen

Unter das Referenzszenario S8 fallen in der Regel insbesondere Notfälle im Zusammenhang mit

  1. dem Fund oder dem unbefugten Umgang mit radioaktiven Stoffen, radioaktiven Abfällen oder nicht nur geringfügig radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Abwasser, die sich außerhalb der regulatorischen Kontrolle befinden, bei dem (in Abgrenzung von Referenzszenario S12) eine Absicht, Personen, Sachwerte oder die Umwelt zu schädigen, nicht erkennbar ist (zum Beispiel herrenlose Strahlenquellen, illegal entsorgten radioaktiven oder radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Abwasser),
  2. Brände, Explosionen, Naturkatastrophen oder andere Ereignisse in kontaminierten Gebieten, durch die es zu einer Mobilisierung und Ausbreitung von radioaktiven Kontaminationen kommen kann.

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S8:

  1. Wird ein Notfall durch eine vorsätzliche Straftat ausgelöst, die Schädigung von Personen, Sachwerten oder der Umwelt zum Ziel hat, wird der Notfall in der Regel dem Referenzszenario S12 zugeordnet.
  2. Notfälle im Zusammenhang mit Raumfahrzeugen, die radioaktive Stoffe 155 oder radioaktiv kontaminierte Stoffe transportieren oder enthalten, werden in der Regel dem Referenzszenario S9 zugeordnet, sofern das den Notfall auslösende Ereignis beim Start, während des Fluges oder bei der Landung eintritt.

B.9 Referenzszenario S9 - Absturz eines Satelliten oder Raumfahrzeugs mit radioaktivem Material

Das Referenzszenario S9 erfasst Abstürze von Satelliten oder anderen Raumfahrzeugen, die mit Reaktoren oder Radionuklidbatterien ausgestattet sind oder andere radioaktive Stoffe transportieren, in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können.

Zu diesem Referenzszenario werden in der Regel neben Ereignissen beim Wiedereintritt in die Atmosphäre auch Ereignisse gezählt, die sich beim Start oder bei der Landung eines solchen Raumfahrzeugs auf einem Raumhafen ereignen.

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S9:

  1. Ereignet sich ein Notfall vor einem Start und ist bekannt, dass ein Reaktor beteiligt ist, wird der Notfall in der Regel dem Referenzszenario S5 zugeordnet.
  2. Ereignet sich ein Notfall auf dem Gelände eines Raumhafens vor einem Start und ist bekannt, dass kein Reaktor, sondern eine Radionuklidbatterie an dem Start beteiligt ist, wird von dem Referenzszenario S6 ausgegangen.

B.10 Referenzszenario S10 - Notfall auf einem Oberflächengewässer

Das Referenzszenario S10 erfasst Notfälle auf Oberflächengewässern im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2000/60/EG (insbesondere auf oberirdischen Binnengewässern, das heißt Flüssen oder Seen), in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können. Dies schließt in der Regel insbesondere Notfälle im Zusammenhang mit

  1. mobilen kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen auf Wasserfahrzeugen (zum Beispiel schwimmende Kernkraftwerke),
  2. nuklearbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
  3. Transporten von radioaktiven Stoffen 156 oder radioaktiv kontaminierten Stoffen ein.

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S10:

  1. Legt eine mobile kerntechnische Anlage oder Einrichtung (zum Beispiel schwimmendes Kernkraftwerk) an und wird dann als ortsfeste Anlage betrieben, werden Notfälle dort gemäß den jeweiligen Referenzszenarien S1 bis S5 zugeordnet.
  2. Ist das den Notfall auslösende Ereignis eine vorsätzliche Straftat, wird der Notfall dem Referenzszenario S12 zugeordnet.
  3. Handelt es sich bei den beförderten radioaktiven Stoffen um eine Nuklearwaffe, wird der Notfall dem Referenzszenario S15 zugeordnet.

B.11 Referenzszenario S11 - Notfall auf oder in Meeresgewässern

Das Referenzszenario S11 umfasst Notfälle auf Meeresgewässern im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 a) der Richtlinie 2008/56/EG (einschließlich der deutschen Hoheitsgewässer und der deutschen ausschließlichen Außenwirtschaftszone, ausländischen Hoheitsgewässern und Außenwirtschaftszonen sowie der hohen See), in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können. Dies schließt in der Regel insbesondere Notfälle im Zusammenhang mit

  1. mobilen kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen auf Wasserfahrzeugen (zum Beispiel schwimmende Kernkraftwerke),
  2. nuklearbetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
  3. Transporten von radioaktiven Stoffen 157 oder radioaktiv kontaminierten Stoffen ein.

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S11:

  1. Legt eine mobile kerntechnische Anlage oder Einrichtung (zum Beispiel schwimmendes Kernkraftwerk) an und wird dann als ortsfeste Anlage betrieben, werden Notfälle dort gemäß den jeweiligen Referenzszenarien S1 bis S5 zugeordnet.
  2. Ist das den Notfall auslösende Ereignis eine vorsätzliche Straftat, wird der Notfall dem Referenzszenario S12 zugeordnet.
  3. Handelt es sich bei den beförderten radioaktiven Stoffen um eine Nuklearwaffe, wird der Notfall dem Referenzszenario S15 zugeordnet.

B.12 Referenzszenario S12 - Vorsätzliche Straftat im In- und Ausland im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen ohne Bezug zu einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung

Referenzszenario S12 erfasst Notfälle, die durch vorsätzliche Straftaten mit radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Stoffen 158 oder durch vorsätzliche Straftaten, Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) gegen nicht ortsfeste Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG (einschließlich Genehmigungen nach AtG) oder durch die Androhung solcher Straftaten hervorgerufen werden und in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können, soweit sich diese Notfälle nicht im Zusammenhang mit Spannungs- oder Verteidigungsfällen ereignen (vgl. Rn. 7). Dazu gehören beispielsweise

  1. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV, sogenannte schmutzige Bomben),
  2. gezielte Expositionen oder Kontaminationen von Personen, der Umwelt, des Trinkwassers, von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebens- oder Futtermitteln oder von sonstigen Produkten, Stoffen oder Gegenständen sowie
  3. Angriffe auf Transporte von radioaktiven Stoffen.

Folgende Situationen fallen nicht unter Referenzszenario S12:

  1. Ereignet sich die Straftat am Standort einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung oder ist gegen diese gerichtet, wird der Notfall dem Referenzszenario S13 zugeordnet.
  2. Wird bei der Straftat mit dem Einsatz einer Nuklearwaffe gedroht oder eine Nuklearwaffe verwendet oder ereignet sich die Straftat an einem Standort, an dem Nuklearwaffen gelagert werden, oder ist gegen diesen gerichtet, wird der Notfall dem Referenzszenario S14 oder S15 zugeordnet.
  3. Referenzszenario S12 erfasst nur solche Straftaten, die die Schädigung von Personen, Sachwerten oder der Umwelt zum Ziel haben. Der unbefugte Umgang mit radioaktiven Stoffen, radioaktiven Abfällen oder nicht nur geringfügig radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Abwasser, bei dem kein gezieltes Interesse an der Schädigung von Personen, Sachwerten oder der Umwelt erkennbar ist, fällt in der Regel unter das Referenzszenario S8 (zum Beispiel illegal entsorgten/m radioaktiven/m oder radioaktiv kontaminierten/m Abfällen oder Abwasser).

B.13 Referenzszenario S13 - Vorsätzliche Straftat, Störmaßnahme oder sonstige Einwirkung Dritter gegen oder auf eine kerntechnische Anlage oder Einrichtung

Das Referenzszenario S13 erfasst Notfälle, die im Zusammenhang mit vorsätzlichen Straftaten, Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter gegen oder auf eine kerntechnische Anlage oder Einrichtung eintreten und in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können, soweit sich diese Notfälle nicht im Zusammenhang mit Spannungs- oder Verteidigungsfällen ereignen (vgl. Rn. 7).

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S13:

  1. Straftaten oder Störmaßnahmen, die sich nicht gegen ortsfeste Einrichtungen oder kerntechnische Anlagen richten, werden in der Regel dem Referenzszenario S12 zugeordnet.
  2. Droht der Einsatz einer Nuklearwaffe oder ist dieser erfolgt, wird der Notfall in der Regel dem Referenzszenario S14 zugeordnet.

B.14 Referenzszenario S14 - Nuklearwaffenexplosion

Das Referenzszenario S14 erfasst Notfälle, die im Zusammenhang mit der Explosion einer Nuklearwaffe stehen, soweit sich diese Notfälle nicht im Zusammenhang mit Spannungs- oder Verteidigungsfällen ereignen (vgl. Rn. 7). Dies schließt unfallbedingte Ereignisse sowie vorsätzliche Ereignisse mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund inklusive einer damit einhergehenden glaubhaften Drohung des Einsatzes einer Nuklearwaffe auf dem Bundesgebiet und angrenzenden Gebieten ein.

B.15 Referenzszenario S15 - Sonstiger Notfall beim Umgang mit einer Nuklearwaffe

Das Referenzszenario S15 erfasst Notfälle, die beim Umgang mit Nuklearwaffen eintreten und in deren Folge Schutzmaßnahmen im Bundesgebiet oder für deutsche Staatsbürger im Ausland erforderlich werden können, soweit sich diese Notfälle nicht im Zusammenhang mit Spannungs- oder Verteidigungsfällen ereignen (vgl. Rn. 7). Dies schließt insbesondere Unfälle beim Transport von Nuklearwaffen oder Ereignisse bei der Lagerung oder Wartung solcher Waffen ein.

Folgende Situationen fallen in der Regel nicht unter Referenzszenario S15:

1. Kommt es zu einer Zündung und Detonation einer Nuklearwaffe, wird der Notfall in der Regel dem Referenzszenario S14 zugeordnet.

C Radiologische Kriterien

In Verbindung mit den Kapiteln 6.3 bis 6.7 enthält dieser Anhang Festlegungen von und Angaben zu radiologischen Kriterien, die von den zuständigen Behörden insbesondere bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 109 StrlSchG und Verhaltensempfehlungen nach § 112 StrlSchG unter den in Kapitel 6 und diesem Anhang festgelegten Bedingungen zu beachten sind. Die Kriterien sind anhand der Sachbereiche nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 StrlSchG sortiert.

Unbeschadet der sachbereichsorientierten Strukturierung dieses Anhangs, können die für den Katastrophenschutz, die allgemeine Gefahrenabwehr und Hilfeleistung zuständigen Behörden nicht nur für die in Tab. C.2.1 bis Tab. C.2.6 genannten Maßnahmen, sondern bei Katastrophen oder Eilfällen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr auch für Entscheidungen über die in Tab. C.2.7 bis Tab. Tab. C.2.26 genannten Maßnahmen oder für deren Koordinierung zuständig sein und haben dann gegebenenfalls bei ihren Entscheidungen auch die in Tab. C.2.1 bis Tab. C.2.26 für die jeweiligen Maßnahmen festgelegten radiologischen Kriterien zu beachten. Die Anwendung dieser Werte erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften, die die Gefahrenabwehr, die Mitwirkung oder Amtshilfe regeln.

Näheres zu Berechnungsverfahren und Annahmen bei der Festlegung dieser radiologischen Kriterien findet sich in

  1. den Empfehlungen der SSK
    1. zu radiologischen Grundlagen 159,
    2. zu abgeleiteten Richtwerten 160 und
    3. zur Strahlennotfallmedizin 161 sowie
    4. der Veröffentlichung 105 der EU-Kommission 162.

    Bei einer Anpassung der radiologischen Kriterien aufgrund einer Überprüfung nach Rn. 211 können diese Verfahren und Annahmen herangezogen werden.

    C.1 Anwendung von Grenz- oder Richtwerten bei Kontaminationen mit mehreren Radionukliden

    Bei Vorliegen einer Kontamination mit mehreren Radionukliden gelten die in diesem Anhang aufgeführten nuklidspezifischen Grenz- oder Richtwerte der Kontamination 163 als überschritten, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den nuklidspezifischen Messwerten der Kontamination und den für das jeweilige Nuklid

    Druck- und Lokalversion

    Dabei sind

    n die Anzahl der notfallbedingt vorliegenden Radionuklide,
    Ci(mess) die nuklidspezifischen Messwerte der Kontamination mit dem Radionuklid i,
    Ci(richt) die nuklidspezifischen Grenz- oder Richtwerte der Kontamination für das Radionuklid i.

    C.2 Radiologische Kriterien für das Vorliegen einer Gefahr und die Angemessenheit von Schutzmaßnahmen

    C.2.0 Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung in der Dringlichkeitsphase

    Tab. C.2.1 Kriterien für Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung in der Dringlichkeitsphase

    I.
    Nr.
    II.
    Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung

    (soweit diese nicht im Konflikt mit Maßnahmen des Katastrophenschutzes stehen, diese verzögern oder behindern)
    III.
    Kriterium
    Allgemein Im betroffenen Gebiet (vgl. Kapitel 3.6.4)
    1. Aufforderung, auf Informationen in den Medien zu achten
    2. Aufforderung, Nachbarn und Hilfsbedürftige zu informieren und zu unterstützen
    Für das Verhalten vordem Wolkendurchzug:
    3. Empfehlung zur Abdeckung von Sandkästen
    Für das Verhalten während des Wolkendurchzugs:
    4. Aufenthalt im Freien soweit möglich vermeiden oder Aufenthaltszeiten im Freien soweit möglich gering halten
    5. Wenn Aufenthalt im Freien, dann Ausziehen von Schuhen und Oberkleidung vor dem Betreten der Wohnung
    6. Fenster und Türen geschlossen halten; Klimaanlagen und Lüftungssysteme ausschalten
    7. Empfehlung zur Vermeidung der unbeabsichtigten Aufnahme von radioaktiven Stoffen über den Mund (zum Beispiel Händewaschen/Duschen + Haare waschen nach Aufenthalt im Freien)
    8. Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Lebensmittel
    Für das Verhalten nach dem Wolkendurchzug:
    9. Empfehlung zur Vermeidung der unbeabsichtigten Aufnahme von radioaktiven Stoffen über den Mund (zum Beispiel Händewaschen/Duschen + Haare waschen nach Aufenthalt im Freien)
    10. Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Lebensmittel

    C.2.1 Katastrophenschutz, allgemeine Gefahrenabwehr und Hilfeleistung

    Eine weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt in BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG.

    Tab. C.2.2 Dosiswerte, die in der NDWV als radiologische Kriterien für die Angemessenheit von frühen Schutzmaßnahmen festgelegt wurden

    I.
    Nr.
    II.
    Maßnahme
    III.
    Regelung der NDWV
    IV.
    Organ-Äquivalentdosis (Schilddrüse)
    V.
    Effektive Dosis
    VI.
    Integrationszeiten und Expositionspfade
    1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden § 2 in Verbindung mit § 5 NDWV - 10 mSv Äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien
    2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten § 3 in Verbindung mit § 5 NDWV 50 mSv für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere; 250 mSv für Personen von 18 bis 45 Jahren - Organ-Folgedosis durch im Zeitraum von 7 Tagen inhaliertes Radiojod bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien
    3. Evakuierung § 4 in Verbindung mit § 5 NDWV - 100 mSv Äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien

    Tab. C.2.3 Kontaminationsrichtwerte und Richtwerte der ODL für die Schutzmaßnahmen Evakuierung, Aufenthalt in Gebäuden und Abgrenzung eines Gefahrenbereichs

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3

    I.
    Nr.
    II.
    Richtwerte
    III.
    Maßnahme
    1. 1000 μSv/h
    oder 107 Bq/m2 Alpha-Kontamination
    oder 108 Bq/m2 Beta-Kontamination
    Evakuierung
    2. 100 μSv/h oder
    106 Bq/m2 Alpha-Kontamination oder
    107 Bq/m2 Beta-Kontamination
    Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, Abgrenzung eines Gefahrenbereichs

    Tab. C.2.4 Kriterien für die Angemessenheit von frühen Schutzmaßnahmen bei Notfällen, in denen nur wenige Informationen vorliegen und noch Stunden bis zur Freisetzung verbleiben

    I.
    Referenzszenario
    II.
    Kriterium
    III.
    Durchzuführende Maßnahmen
    IV.
    Vorzubereitende Maßnahmen
    S1 - Notfall in einem deutschen Kernkraftwerk (vor Brennelementfreiheit) Voralarm 4 -- Evakuierung bis 20 km 1, 2

    Ausgabe von Jodtabletten bis 100 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    Katastrophenalarm 4 Evakuierung bis 5 km (2, 3)

    Ausgabe von Jodtabletten bis 100 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    Evakuierung bis 20 km 1, 2

    Aufenthalt in Gebäuden bis 100 km 1, 2

    Ausgabe von Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere: bis 300 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    Für den Fall, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Verlust der Integrität des Sicherheitsbehälters vorliegen (zum Beispiel Flugzeugabsturz auf den Sicherheitsbehälter, Notfall bei fehlendem Abschluss des Sicherheitsbehälters oder starke Explosion innerhalb des Sicherheitsbehälters), ist die sofortige Umsetzung der bei Katastrophenalarm vorzubereitenden Maßnahmen zu erwägen. Von den genannten Entfernungen kann situationsabhängig abgewichen werden. Die Evakuierung bis 5 km ist vorrangig vor der Evakuierung von 5 km bis 20 km durchzuführen 1,2.
    S2 - Notfall in einem Kernkraftwerk im grenznahen Ausland (in bis zu 100 km Entfernung von der deutschen Grenze) Site area emergency
    (entspricht Voralarm 4)
    Entspricht JEF-Konstellation nach HERCA-WENRA 5:
    JEF1: nein
    JEF2: siehe 5
    JEF3: siehe 1
    -- Evakuierung bis 20 km 1, 2

    Ausgabe von Jodtabletten bis 100 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    General emergency
    (entsprichtbis Katastrophenalarm 4)

    Entspricht JEF-Konstellation nach HERCA-WENRA 5:

    JEF1: ja oder unbekannt

    JEF2: siehe 5

    JEF3: siehe 1

    Evakuierung 5 km 2, 3

    Ausgabe von Jodtabletten bis 100 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    Evakuierung bis 20 km 1, 2

    Aufenthalt in Gebäuden bis 100 km 1, 2

    Ausgabe von Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere: bis 300 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    Für den Fall, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Verlust der Integrität des Sicherheitsbehälters vorliegen (entspricht JEF2: nein; zum Beispiel Flugzeugabsturz auf den Sicherheitsbehälter, Notfall bei fehlendem Abschluss des Sicherheitsbehälters oder starke Explosion innerhalb des Sicherheitsbehälters), ist die sofortige Umsetzung der bei Katastrophenalarm vorzubereitenden Maßnahmen zu erwägen. Von den genannten Entfernungen kann situationsabhängig abgewichen werden. Die Evakuierung bis 5 km ist vorrangig vor der Evakuierung von 5 km bis 20 km durchzuführen 1, 2.
    S3 - Notfall in einem Kernkraftwerk auf dem europäischen Kontinent
    (in mehr als 100 km Entfernung von der deutschen Grenze)
    Site area emergency (entspricht Voralarm)

    General emergency (entspricht Katastrophenalarm)

    Abhängig von Entfernung, Windrichtung und Quellterm kann die Ausgabe von Jodtabletten für Kinder, Jugendliche unter18 Jahren und Schwangere aus radiologischer Sicht angemessen sein.

    Darüber hinaus sind in der Regel keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen in Deutschland notwendig.

    Maßnahmen zur Kontaminationskontrolle von Personen, Fahrzeugen, Gütern, Gepäck, Produkten, Gegenständen, Stoffen, Lebens- und Futtermitteln gemäß Tab. C.2.6 (Seite 242), die aus den betroffenen Gebieten nach Deutschland kommen Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    S4 - Notfall in einem Kernkraftwerk außerhalb des europäischen Kontinents Site area emergency (entspricht Voralarm)

    General emergency (entspricht Katastrophenalarm)

    Es sind keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen in Deutschland notwendig. Maßnahmen zur Kontaminationskontrolle von Personen, Fahrzeugen, Gütern, Gepäck, Produkten, Gegenständen, Stoffen, Lebens- und Futtermitteln gemäß Tab. C.2.6 (Seite 242), die aus den betroffenen Gebieten nach Deutschland kommen
    S5 - Notfall in einer ortsfesten Anlage oder Einrichtung im In- und Ausland mit besonderem Gefahrenpotenzial, die nicht unter S1 bis S4
    fällt
    Katastrophenalarm in einem Forschungsreaktor 6 Evakuierung: bis 2 km 2;

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6

    Vorbereitung des Aufenthalts in Gebäuden und Ausgabe Jodtabletten:
    bis 8 km 1, 2

    Ausgabe Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere: bis 20 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    Notfälle in sonstigen Anlagen in der Regel sind keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen außerhalb des Anlagengeländes notwendig 7 Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    S6 - Notfall im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten nach § 4
    StrlSchG oder vergleichbaren Tätigkeiten nach ausländischem Recht oder
    S7 - Transportunfall an Land oder
    S8 - Sonstiger Notfall mit radioaktiven Stoffen oder mit radioaktiven Kontaminationen
    Unabgeschirmter radioaktiver Stoff mit einer Aktivität > Freigrenze Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 50 m 8 Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    Unabgeschirmter radioaktiver Stoff mit einer Aktivität > HRQ-Wert Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 100 m 8 Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    Brand, Explosion oder andere mögliche Freisetzung radioaktiver Stoffe mit einer Aktivität 300 m 8 > HRQ-Wert Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    S9 - Absturz eines Satelliten oder Raumfahrzeugs mit radioaktivem Material Alle Notfälle im Sinne von S9 Information der zuständigen Behörden und der Bevölkerung Vorbereitung des Aufenthalts in Gebäuden im vorhergesagten Absturzgebiet (entspricht zunächst dem Gefahrengebiet 9 während des Absturzes
    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    S10 - Notfall auf einem Oberflächengewässer Alle Notfälle im Sinne von S10 Information der für Trinkwasser zuständigen Behörden sowie der Betreiber von Stauanlagen und Entnahmebauwerken zwecks Prüfung von Maßnahmen im Bereich Trinkwasser an Wassergewinnungsstellen flussabwärts;

    Nutzungsbeschränkungen insbesondere flussabwärts
    (zum Beispiel für Wassersport einschließlich Baden und Angeln)
    Einschränkung des Fischfangs insbesondere flussabwärts

    Dekontamination von kontaminierten schwimmenden Gerätschaften
    (zum Beispiel Arbeitsplattformen, Schiffe, Fähren)
    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen
    (gemäß Kapitel 13)
    S11 - Notfall auf oder in Meeresgewässern Beteiligung eines Reaktors
    (zum Beispiel nuklear betriebenes Schiff oder U-Boot oder schwimmendes Kraftwerk)
    Information des Havariekommandos, des Johann Heinrich von Thünen-Institut (TI), der Hafenbetreiber sowie der Fischereibehörden

    Evakuierung:
    bis 2 km, sofern anwendbar;

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 , jeweils sofern anwendbar

    Vorbereitung des Aufenthalts in Gebäuden und Ausgabe von Jodtabletten:
    bis 8 km 1, 2, sofern anwendbar

    Ausgabe von Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere:
    bis 20 km 1, 2, sofern anwendbar

    Empfehlung von Nutzungsbeschränkungen für Wassersport einschließlich
    Baden und Angeln, Dekontamination von kontaminierten schwimmenden Gerätschaften (zum Beispiel Arbeitsplattformen, Schiffe, Fähren)

    Einschränkung des Fischfangs

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    Sonstige Notfälle Information des Havariekommandos, des TI, der Hafenbetreiber sowie der Fischereibehörden

    Über die betroffene schwimmende Gerätschaft hinaus sind in der Regel keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen notwendig 7

    Empfehlung von Nutzungsbeschränkungen für Wassersport einschließlich Baden und Angeln,

    Dekontamination von kontaminierten schwimmenden Gerätschaften (zum Beispiel Arbeitsplattformen, Schiffe, Fähren)

    Einschränkung des Fischfangs

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    S12 - Vorsätzliche Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen ohne Bezug zu einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung Schmutzige Bombe Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 300 m 8 Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    S13 - Vorsätzliche Straftat, Störmaßnahme oder sonstige Einwirkung Dritter gegen oder auf eine Einrichtung oder kerntechnische Anlage Alle Notfälle im Sinne von S13 Die durchzuführenden Maßnahmen entsprechen den o.g. Maßnahmen für die Referenzszenarien S1 bis S6
    (je nach Zuordnung der Anlage oder Einrichtung, vgl. Rn. 50)
    Die vorzubereitenden Maßnahmen entsprechen den o.g. Maßnahmen für die Referenzszenarien S1 bis S6
    (je nach Zuordnung der Anlage oder Einrichtung, vgl. Rn. 50)
    S14 - Nuklearwaffenexplosion Alle Notfälle im In- land und im Ausland bis zu einer Entfernung von 300 km -- Vorbereitung Aufenthalt in Gebäuden in Ausbreitungsrichtung bis zur Staatsgrenze (bevorzugt Aufenthalt in Kellern oder Räumlichkeiten mit besonderer Schutzwirkung gegen Direktstrahlung) 1
    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen
    (gemäß Kapitel 13)
    S15 - Sonstiger Notfall beim Umgang mit einer Nuklearwaffe Konventionelle Explosion oder Feuer in der Nähe einer Nuklearwaffe Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 1000 m 8 Vorbereitung von Messungen und Probenahmen
    (gemäß Kapitel 13)
    1) Für die Bestimmung des Gebiets, in dem die Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahme aus radiologischer Sicht angemessen sind, sind weitere Informationen - insbesondere Meteorologie und Ausbreitungsrechnungen - nach folgendem Schema zu berücksichtigen (dies gilt nicht für die Zentralzone (bis 5 km)):
    • Wind aus wechselnden Richtungen: Die Maßnahme ist im Vollkreis vorzubereiten oder durchzuführen
    • Windrichtung stabil: Die Maßnahme ist im Halbkreis vorzubereiten oder durchzuführen
    • Windrichtung stabil und Ausbreitungsrechnung vorliegend: Die Maßnahme ist in den betroffenen Sektoren in Ausbreitungsrichtung und den beiden benachbarten Sektoren vorzubereiten oder durchzuführen.

    2) Sofern im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG keine abweichenden Festlegungen getroffen werden (vgl. Rn. 272)

    3) Falls die Zeit bis zum prognostizierten Beginn der Freisetzung für die Evakuierung ausreicht; falls nicht, sind ersatzweise die Maßnahmen "Aufenthalt in Gebäuden" und "Ausgabe von Jodtabletten" durchzuführen und die spätere Evakuierung vorzubereiten.

    4) Die Kriterien für einen "Voralarm" und einen "Katastrophenalarm" werden im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG festgelegt. Bis zu dessen Inkrafttreten sind gemäß § 97 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 2 StrlSchG vorläufig die in der dort genannten gemeinsamen Empfehlung der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission festgelegten Kriterien für Voralarm und Katastrophenalarm anzuwenden.

    5) Bei Notfällen in Kernkraftwerken im Ausland - insbesondere in HERCA-Mitgliedstaaten des europäischen Kontinents - ist es im Sinne des HERCA-WENRA-Ansatzes Teil 1 möglichst anzustreben, sich an den vom Staat, in dem sich der Notfall ereignet hat, vorgeschlagenen Maßnahmen in radiologisch konsistenter Weise zu orientieren (vgl. Kapitel 7.2 und Anhang G.2). Sofern für dieses Vorgehen zu wenige Informationen vorliegen (vgl. Rn. 327), sieht der HERCA-WENRA-Ansatz Teil 2 die Lagebewertung anhand von drei Kriterien (Judgement Evaluation Factors, JEFs) und die Durchführung von daran geknüpften standardisierten Schutzmaßnahmen vor. Die Kriterien zur Lagebewertung nach HERCA-WENRA-Ansatz Teil 2 lauten:

    • JEF1: Besteht das Risiko einer Kernschmelze? (¦a, nein, unbekannt)
    • JEF2: Ist die Integrität des Sicherheitsbehälters gewahrt? (¦a, nein, unbekannt)
    • JEF3: Ist die Windrichtung (stetig, variabel, unbekannt)? (vgl. (1)).

    Die in Tab. C.2.4 angegebenen Kriterien und standardisierten Maßnahmen für Notfälle nach den Referenzszenarien S1 oder S2, in denen nur wenige Informationen vorliegen, sind im Einklang mit einem Vorgehen nach HERCA-WENRA-Ansatz Teil 2.

    6) Mit > 1 Megawatt (thermisch).

    7) Konkretisierung erfolgt in den externen Notfallplänen nach § 101 StrlSchG.

    8) Vorsorgliche Evakuierung oder Aufenthalt in Gebäuden innerhalb des Gefahrenbereichs.

    9) Bei einem Satellitenabsturz entspricht das Gefahrengebiet zunächst dem prognostizierten Absturzgebiet, bis das Gefahrengebiet auf Basis von Messungen bestimmt werden kann.

    Tab. C.2.5 Kriterien für die Angemessenheit von frühen Schutzmaßnahmen bei Notfällen, in denen nur wenige Informationen vorliegen und die Freisetzung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat

    I.
    Referenzszenario
    II.
    Kriterium
    III.
    Durchzuführende Maßnahmen
    IV.
    Vorzubereitende Maßnahmen
    S1 - Notfall in einem deutschen Kernkraftwerk (vor Brennelementfreiheit) Katastrophenalarm 3 Wenn die Evakuierung bis 5 km 1, 2 nicht vor Beginn der erwarteten Freisetzung durchgeführt werden kann, ist dort ersatzweise die Einnahme von Jodtabletten und der Aufenthalt in Gebäuden zu empfehlen.

    Einnahme von Jodtabletten und Aufenthalt in Gebäuden bis 20 km, soweit die Evakuierung dort nicht bereits erfolgt ist 1, 2;
    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 (Seite 242) 1, 2

    Vorbereitung der späteren Evakuierung:
    bis 20 km 1, 2, soweit dort nicht bereits Evakuierung erfolgt ist;

    Ausgabe von Jodtabletten und Aufenthalt in Gebäuden:
    bis 100 km 1, 2

    Ausgabe von Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18
    Jahren und Schwangere:
    bis 300 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen
    gemäß Tab. C.2.6 1, 2
    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    Für den Fall, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Verlust der Integrität des Sicherheitsbehälters vorliegen (zum Beispiel Flugzeugabsturz auf den Sicherheitsbehälter, Notfall bei fehlendem Abschluss des Sicherheitsbehälters oder starke Explosion innerhalb des Sicherheitsbehälters), ist die sofortige Umsetzung der bei Katastrophenalarm vorzubereitenden Maßnahmen zu erwägen. Von den genannten Entfernungen kann situationsabhängig abgewichen werden. Die Evakuierung bis 5 km ist vorrangig vor der Evakuierung von 5 km bis 20 km durchzuführen 1, 2.
    S2 - Notfall in einem Kernkraftwerk im grenznahen Ausland (in bis zu 100 km Entfernung von der deutschen Grenze) General emergency (entspricht Katastrophenalarm 3)

    Entspricht JEF-Konstellation nach HERCA-WENRA 4:

    JEF1: ja oder unbekannt

    JEF2: siehe 4

    JEF3: siehe 1

    Wenn die Evakuierung bis 5 km (1,2) nicht vor Beginn der erwarteten Freisetzung durchgeführt werden kann, ist dort ersatzweise die Einnahme von Jodtabletten und der Aufenthalt in Gebäuden zu empfehlen.

    Einnahme von Jodtabletten und Aufenthalt in Gebäuden bis 20 km, soweit die Evakuierung dort nicht bereits erfolgt ist 1;

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1, 2

    Vorbereitung der späteren Evakuierung: bis 20 km 1, 2, soweit dort nicht bereits Evakuierung erfolgt ist;

    Ausgabe von Jodtabletten und Aufenthalt in Gebäuden bis 100 km (1, 2)

    Ausgabe von Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere: bis 300 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 1, 2

    Vorbereitung von Messungen und Pro benahmen (gemäß Kapitel 13)

    Für den Fall, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Verlust der Integrität des Sicherheitsbehälters vorliegen (entspricht JEF2: nein; zum Beispiel Flugzeugabsturz auf den Sicherheitsbehälter, Notfall bei fehlendem Abschluss des Sicherheitsbehälters oder starke Explosion innerhalb des Sicherheitsbehälters), ist die sofortige Umsetzung der bei Katastrophenalarm vorzubereitenden Maßnahmen zu erwägen. Von den genannten Entfernungen kann situationsabhängig abgewichen werden. Die Evakuierung bis 5 km ist vorrangig vor der Evakuierung von 5 km bis 20 km durchzuführen 1, 2.
    S3 - Notfall in einem Kernkraftwerk auf dem europäischen Kontinent (in mehr als 100 km Entfernung von der deutschen Grenze) Site area emergency (entspricht Voralarm)

    General emergency (entspricht Katastrophenalarm)

    Abhängig von Entfernung, Windrichtung und Quelterm kann die Ausgabe von Jodtabletten für Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere aus radiologischer Sicht angemessen sein.

    Darüber hinaus sind in der Regel keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen in Deutschland notwendig.

    Maßnahmen zur Kontaminationskontrolle von Personen, Fahrzeugen, Gütern, Gepäck, Produkten, Gegenständen, Stoffen, Lebens- und Futtermitteln gemäß Tab. C.2.6 die aus den betroffenen Gebieten nach Deutschland kommen

    Bereitstellung von Informationen für Personen, die aus den betroffenen Gebieten im Ausland zurückkehren Vorbereitung von Messungen und Probenahmen
    (gemäß Kapitel 13)
    S4 - Notfall in einem Kernkraftwerk außerhalb des europäischen Kontinents Site area emergency (entspricht Voralarm) General emergency (entspricht Katastrophenalarm) Es sind keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen in Deutschland notwendig.

    Maßnahmen zur Kontaminationskontrolle von Personen, Fahrzeugen, Gütern, Gepäck, Produkten, Gegenständen, Stoffen, Lebens- und Futtermitteln gemäß Tab. C.2.6 , die aus den betroffenen Gebieten nach Deutschland kommen

    Bereitstellung von Informationen für Personen, die aus den betroffenen Gebieten im Ausland zurückkehren
    S5 - Notfall in einer ortsfesten Anlage oder Einrichtung im In- und Ausland mit besonderem Gefahrenpotenzial, die nicht unter S1 bis S4 fällt Katastrophenalarm in einem Forschungsreaktor 5 Einnahme von Jodtabletten und Aufenthalt in Gebäuden: bis 8 km 1, 2

    Ausgabe von Jodtabletten an Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere: bis 20 km 1, 2

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen
    (gemäß Kapitel 13)
    Notfälle in sonstigen Anlagen In der Regel sind keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen außerhalb des Anlagengeländes notwendig 6. Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    S6 - Notfall im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG oder vergleichbaren Tätigkeiten nach ausländischem Recht oder

    S7 - Transportunfall an Land oder

    S8 - Sonstiger Notfall mit radioaktiven Stoffen oder mit radioaktiven Kontaminationen

    Unabgeschirmter radioaktiver Stoff mit einer Aktivität > Freigrenze Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 50 m 7 Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    Unabgeschirmter radioaktiver Stoff mit einer Aktivität > HRQ-Wert Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 100 m 7 Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    Brand, Explosion oder andere mögliche Freisetzung radioaktiver Stoffe mit einer Aktivität > HRQ- Wert Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 300 m 7 Vorbereitung von lokalen Messungen und Probenahmen
    S9 - Absturz eines Satelliten oder Raumfahrzeugs mit radioaktivem Material Alle Notfälle im Sinne von S9 Information der zuständigen Behörden und der Bevölkerung
    (soweit nicht bereits erfolgt)

    Aufenthalt in Gebäuden im vorhergesagten Absturzgebiet
    (entspricht zunächst dem Gefahrengebiet 8 während des Absturzes)

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    S10 - Notfall auf einem Oberflächengewässer Alle Notfälle im Sinne von S10 Information der für Trinkwasser zuständigen Behörden sowie der Betreiber von Stauanlagen und Entnahmebauwerken zwecks Prüfung von Maßnahmen im Bereich Trinkwasser an Wassergewinnungsstellen flussabwärts;

    Nutzungsbeschränkungen insbesondere flussabwärts
    (zum Beispiel für Wassersport einschließlich Baden und Angeln)

    Einschränkung des Fischfangs insbesondere flussabwärts

    Dekontamination von kontaminierten schwimmenden Gerätschaften
    (zum Beispiel Arbeitsplattformen, Schiffe, Fähren)

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    S11 - Notfall auf oder in Meeresgewässern Beteiligung eines Reaktors (zum Beispiel nuklear betriebenes Schiff oder U-Boot oder schwimmendes Kraftwerk) Information des Havariekommandos, des TI, der Hafenbetreiber sowie der Fischereibehörden

    Evakuierung bis 2 km, sofern anwendbar,

    Weitere Maßnahmen gemäß Tab. C.2.6 bis 2 km, Jeweils sofern anwend- bar

    Empfehlung von Nutzungsbeschränkungen für Wassersport einschließlich Baden und Angeln bis 20 km

    Einschränkung des Fischfangs bis 20 km

    Dekontamination von kontaminierten schwimmenden Gerätschaften
    (zum Beispiel Arbeitsplattformen, Schiffe, Fähren)

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    Sonstige Notfälle Information des Havariekommandos, des TI, der Hafenbetreiber sowie der Fischereibehörden

    Empfehlung von Nutzungsbeschränkungen für Wassersport ein- schließlich Baden und Angeln bis 10 km

    Einschränkung des Fischfangs bis 10 km

    Über die betroffene schwimmende Gerätschaft hinaus sind in der Regel sind keine der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen notwendig. 7

    Dekontamination von kontaminierten schwimmenden Gerätschaften (zum Beispiel Arbeitsplattformen, Schiffe, Fähren)

    Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)

    S12 - Vorsätzliche Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen ohne Bezug zu einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung Schmutzige Bombe Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 300 m 7 Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    S13 - Vorsätzliche Straftat, Störmaßnahme oder sonstige Einwirkung Dritter gegen oder auf eine Einrichtung oder kerntechnische Anlage Alle Notfälle im Sinne von S13 Die durchzuführenden Maßnahmen entsprechen den o.g. Maßnahmen für die Referenzszenarien S1 bis S6 (je nach Zuordnung der betroffenen Anlage oder Einrichtung, vgl. Rn. 50) Die vorzubereitenden Maßnahmen entsprechen den o.g. Maßnahmen für die Referenzszenarien S1 bis S6 (je nach Zuordnung der betroffenen Anlage oder Einrichtung, vgl. Rn. 50)
    S14 - Nuklearwaffenexplosion Alle Notfälle im Inland und im Ausland bis zu einer Entfernung von 300 km Aufenthalt in Gebäuden in Ausbreitungsrichtung bis zur Staatsgrenze (bevorzugt Aufenthalt in Kellern oder Räumlichkeiten mit besonderer Schutzwirkung gegen Direktstrahlung) 1, 2 Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    S15 - Sonstiger Notfall beim Umgang mit einer Nuklearwaffe Konventionelle Explosion oder Feuer in der Nähe einer Nuklearwaffe Festlegung des Gefahrenbereichs bis mindestens zu einer Entfernung von 1000 m 7 Vorbereitung von Messungen und Probenahmen (gemäß Kapitel 13)
    1) Für die Bestimmung des Gebiets, in dem die Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahme aus radiologischer Sicht angemessen ist, sind weitere Informationen - insbesondere Meteorologie und Ausbreitungsrechnungen - nach folgendem Schema zu berücksichtigen (dies gilt nicht für die Zentralzone (bis 5 km)):
    • Wind aus wechselnden Richtungen: Die Maßnahme ist im Vollkreis vorzubereiten oder durchzuführen
    • Windrichtung stabil: Die Maßnahme ist im Halbkreis vorzubereiten oder durchzuführen
    • Windrichtung stabil und Ausbreitungsrechnung vorliegend: Die Maßnahme ist in den betroffenen Sektoren in Ausbreitungsrichtung und den beiden benachbarten Sektoren vorzubereiten oder durchzuführen.

    2) Sofern im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG keine abweichenden Festlegungen getroffen werden (vgl. Rn. 272)

    3) Die Kriterien für einen "Voralarm" und einen "Katastrophenalarm" werden im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG festgelegt. Bis zu dessen Inkrafttreten sind gemäß § 97 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 2 StrlSchG vorläufig die in der dort genannten gemeinsamen Empfehlung der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission festgelegten Kriterien für Voralarm und Katastrophenalarm anzuwenden.

    Tab. C.2.6 Kriterien für weitere Maßnahmen, die in der Regel die in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen begleiten

    I.
    Nr.
    II.
    Maßnahme
    III.
    Kriterium
    1. Verkehrslenkung, -regelung und -einschränkung des Straßenverkehrs (Zugangsbeschränkung) 1 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    2. Veranlassung von Verkehrseinschränkungen für Schienenverkehr, Schifffahrt und Luftverkehr 1 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    3. Kontrolle der Kontamination von Fahrzeugen, Gütern und Gepäck 5 Für Fahrzeuge, Güter und Gepäck aus Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen;

    Bei Entscheidungen über Maßnahmen aufgrund der Kontrolle der Kontamination von Fahrzeugen, Gütern und Gepäck sind die Richtwerte gemäß Tab. C.2.24 anzuwenden

    4. Kontrolle der Kontamination von Produkten, Gegenständen und Stoffen 4 Für Produkte, Gegenstände und Stoffe aus Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen;

    Bei Entscheidungen über Maßnahmen aufgrund der Kontrolle der Kontamination von Produkten, Gegenständen und Stoffen sind die Richtwerte gemäß Tab. C.2.21 anzuwenden

    5. Information der für Trinkwasser zuständigen Behörden sowie der Betreiber von Stauanlagen und Entnahmebauwerken zwecks Prüfung von Maßnahmen im Bereich Trinkwasser 2 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen, in Gebieten mit Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad sowie an Wassergewinnungsstellen flussabwärts;

    Bei der Prüfung von Maßnahmen im Bereich Trinkwasser sind die Parameter- und Richtwerte gemäß Tab. C.2.10 anzuwenden

    6. Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Lebensmittel 3 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen, in Gebieten mit Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad
    7. Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen 1 Für Personen mit Aufenthalt in Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    8. Registrierung von potenziell betroffenen Personen (in der Regel in Notfallstationen) 1 Für Personen mit Aufenthalt in Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    9. Kontaminationskontrolle von Personen (in der Regel in Notfallstationen) 1
    (bei Bedarf ergänzende Inkorporationsmessungen oder biologische Dosimetrie)
    Für Personen mit Aufenthalt in Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden;

    Bei Entscheidungen über Maßnahmen aufgrund der Kontrolle von Personen sind die Richtwerte gemäß Tab. C.2.7 anzuwenden

    10. Ärztliche Beurteilung und Betreuung (in der Regel in Notfallstationen) 1 Für Personen mit Aufenthalt in Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    11. Psychosoziale Betreuung 1 Für Personen mit Aufenthalt in Gebieten mit in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    12. Prüfung von Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastruktur 1 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    13. Prüfung von Maßnahmen für Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial 1 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    14. Information von Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen 1 In Gebieten mit den in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen Evakuierung und Aufenthalt in Gebäuden
    1) Weitere Konkretisierung erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG.

    2) Weitere Konkretisierung erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG.

    3) Weitere Konkretisierung erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG.

    4) Weitere Konkretisierung erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG.

    5) Weitere Konkretisierung erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 7 StrlSchG.

    C.2.2 Medizinische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposition der Bevölkerung und der Einsatzkräfte

    Tab. C.2.7 Kontaminationsrichtwerte für Maßnahmen zur Dekontamination von Einzelpersonen aus der Bevölkerung

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    Gesamt-Alpha > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta > 100 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma > 100 Bq/cm2

    Dekontamination der Haut oder der Kleidung; Bestimmung der resultierenden Hautdosis durch einen Strahlenschutzexperten

    Anmerkungen:

    Tab. C.2.8 Richtwerte für eine medizinische Behandlung und Vorsorge für Einzelpersonen aus der Bevölkerung

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Strahlennotfallmedizin Handbuch für die medizinische Versorgung und Ausbildung", verabschiedet im Umlaufverfahren am 28. August 2022

    I.
    Nr.
    II.
    Richtwerte
    III.
    Maßnahme
    1. abgeschätzte 50 Jahre effektive Folgedosis > 100 mSv Spezifische strahlenmedizinische Behandlung in dafür vorgesehenen Krankenhäusern
    2. abgeschätzte 50 Jahre effektive Folgedosis für Erwachsene > 200 mSv Indikation für eine Dekorporationstherapie (bei gesicherter oder wahrscheinlicher Inkorporation)
    3. abgeschätzte 50 Jahre effektive Folgedosis für Erwachsene 20 bis 200 mSv Individuelle Fallentscheidung über eine Dekorporationstherapie
    4. abgeschätzte effektive Folgedosis bis zum 70. Lebensjahr für Kinder und Jugendliche > 20 mSv Indikation für eine Dekorporationstherapie (bei gesicherter oder wahrscheinlicher Inkorporation)
    5. abgeschätzte Schilddrüsen-Äquivalentdosis Kinder unter 18 Jahren und Schwangere > 50 mSv Erwachsene > 250 mSv medizinische Vorsorge

    Tab. C.2.9 Richtwerte für Kontrollmessungen mit ODL-Messgeräten an der Schilddrüse zur Ermittlung der Schilddrüsen-Äquivalentdosis

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Strahlennotfallmedizin Handbuch für die medizinische Versorgung und Ausbildung", verabschiedet im Umlaufverfahren am 28. August 2022

    I.
    Nr.
    II.
    Altersgruppe
    III.
    Schilddrüsen- Äquivalentdosis
    IV.
    ODL an der Schilddrüse
    1. < 2 Jahre 50 mSv 0,06 μSv/h
    2. 2-7 Jahre 50 mSv 0,10 μSv/h
    3. 7-12 Jahre 50 mSv 0,24 μSv/h
    4. 12-17 Jahre 50 mSv 0,36 μSv/h
    5. > 17 Jahre 250 mSv 2,80 μSv/h
    6. Schwangere 50 mSv 0,56 μSv/h

    C.2.3 Trinkwassergewinnung und -versorgung

    Eine weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt in BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG.

    Tab. C.2.10 Als Kontaminationsrichtwerte entsprechend anzuwendende Aktivitätskonzentrationen für künstliche radioaktive Stoffe im Trinkwasser

    Die in dieser Tabelle als Richtwerte für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von Rn. 275 und 279 angegebenen Aktivitätskonzentrationen entsprechen jeweils dem 10-fachen der Parameterwerte für Tritium und für die Richtdosis gemäß Anlage 4 Teil I in Verbindung mit Anlage 4 Teil II der TrinkwV. Bei Vorliegen einer Kontamination mit mehreren Radionukliden ist bei der Anwendung dieser Richtwerte die Regelung nach Anhang C.1 zu beachten. Dabei ist Tritium nicht zu berücksichtigen (vgl. Rn. 288).

    I.
    Nr.
    II.
    Radionuklid
    III.
    Aktivitätskonzentration
    (vgl. Rn. 287)
    [Bq/l]
    1. Tritium 1.000
    2. C-14 2.400
    3. Sr-90 49
    4. Pu-239/Pu-240 6
    5. Am-241 7
    6. Co-60 400
    7. Cs-134 72
    8. Cs-137 110
    9. I-131 62

    C.2.4 Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes

    Die weitere Konkretisierung dieser radiologischen Kriterien erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG.

    Tab. C.2.11 Kriterien für Maßnahmen und Empfehlungen, die die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse betreffen

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24.125. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3

    I.
    Nr.
    II.
    Maßnahme
    III.
    Kriterium
    Vor Wolkendurchzug: Im betroffenen
    Gebiet (vgl.
    Kapitel 3.6.4)
    1. Unterbringung des Viehbestandes in Stallungen und wenn möglich Stallungen schließen
    2. Abdecken oder Abtransport offener Futter- und Lebensmitteldepots
    3. Abdecken von Gemüse-, Kräuter- und Obstkulturen soweit möglich
    4. Verschließen von Gewächshäusern soweit witterungstechnisch möglich
    5. Regenwasser nicht sammeln und verwenden (zum Beispiel Zulauf von Zisternen unterbinden)
    6. Vermarktungsfähige Produkte ernten (insb. Blattgemüse)
    7. Ballensilage
    Nach Wolkendurchzug:
    8. Aufforderung, auf die Ernte zu verzichten (Verschieben der Ernte)
    9. Aufforderung, Vieh nicht weiden zu lassen und nicht mit frisch geernteten Futtermitteln zu versorgen
    10. Aufforderung, Oberflächenwasser (Bäche, Flüsse, Seen, Regenwasser) nicht als Viehtränke und nicht zur Bewässerung von Anbaukulturen zu verwenden; kein Fischfang, keine Wassernutzung für Fischzuchtbetriebe.

    Tab. C.2.12 Kriterien für Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad sowie für Verhaltensempfehlungen nach Tab. C.2.1 für Notfälle, bei denen wenige Informationen vorliegen

    I.
    Referenzszenario
    II.
    Kriterium
    III.
    Gebiete, in denen Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad in der Regel angemessen sind
    1, 2
    S1 - Notfall in einem deutschen Kernkraftwerk (vor Brennelementfreiheit) Voralarm 3 --
    Katastrophenalarm 3 Bis 300 km
    S2 - Notfall in einem Kernkraft- werk im grenznahen Ausland (in bis zu 100 km Entfernung von der deutschen Grenze) Site area emergency
    (entspricht Voralarm)
    -- 4
    General emergency
    (entspricht Katastrophenalarm)
    Bis 300 km 4
    S3 - Notfall in einem Kernkraft- werk auf dem europäischen Kontinent (in mehr als 100 km Entfernung von der deutschen Grenze) Site area emergency
    (entspricht Voralarm)
    -- 4
    General emergency
    (entspricht Katastrophenalarm)
    Bis 300 km 4
    S4 - Notfall in einem Kernkraft- werk außerhalb des europäischen Kontinents Site area emergency
    (entspricht Voralarm)

    General emergency
    (entspricht Katastrophenalarm)

    es sind keine Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad in Deutschland notwendig
    S5 - Notfall in einer ortsfesten Anlage oder Einrichtung im In- und Ausland mit besonderem Gefahrenpotenzial, die nicht unter S1 bis S4 fällt Katastrophenalarm in einem Forschungsreaktor 5 Bis 100 km
    Notfälle in sonstigen Anlagen Bis 10 km
    S6 - Notfall im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG oder vergleichbaren Tätigkeiten nach ausländischem Recht oder

    S7 - Transportunfall an Land oder

    S8 - Sonstiger Notfall mit radioaktiven Stoffen oder mit radioaktiven Kontaminationen

    Unabgeschirmter radioaktiver Stoff mit einer Aktivität > Freigrenze in der Regel sind keine Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad in Deutschland notwendig
    Unabgeschirmter radioaktiver Stoff mit einer Aktivität > HRQ-Wert in der Regel sind keine Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad in Deutschland notwendig
    Brand, Explosion oder andere mögliche Freisetzung radioaktiver Stoffe mit einer Aktivität > HRQ-Wert Bis 10 km
    S9 - Absturz eines Satelliten oder Raumfahrzeugs mit radioaktivem Material Im vorhergesagten Absturzgebiet und dem Gebiet unterhalb der Flugbahn, jeweils zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 100 km (entspricht zunächst dem betroffenen Gebiet) 6.
    S10 - Notfall auf einem Oberflächengewässer Insbesondere flussabwärts: Maßnahmen im Bereich Fischfang und Einstellung der Wassernutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen und in Fischzuchtbetrieben
    S11 - Notfall auf oder in Meeresgewässern Im betroffenen Seegebiet: Maßnahmen im Bereich Fischfang
    S12 - Vorsätzliche Straftat im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen ohne Bezug zu einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung Schmutzige Bombe Bis 10 km
    S13 - Vorsätzliche Straftat, Störmaßnahme oder sonstige Einwirkung Dritter gegen oder auf eine Einrichtung oder kerntechnische Anlage Wie für Referenzszenarien S1 bis S6 (je nach Zuordnung der betroffenen Anlage oder Einrichtung, vgl. Rn. 50) Wie für Referenzszenarien S1 bis S6 (je nach Zuordnung der betroffenen Anlage oder Einrichtung, vgl. Rn. 50)
    S14 - Nuklearwaffenexplosion In Ausbreitungsrichtung im gesamten Bundesgebiet
    S15 - Sonstiger Notfall beim Umgang mit einer Nuklearwaffe Konventionelle Explosion oder Feuer in der Nähe einer Nuklearwaffe Bis 10 km
    (1) Für die Bestimmung des betroffenen Gebiets sind alle weiteren Informationen - insbesondere Meteorologie, Prognoserechnungen und gegebenenfalls erste Messungen - zu berücksichtigen.

    (2) Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad siehe Tab. C.2.11 Eine weitere Konkretisierung der Maßnahmen erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG.

    (3) Die Kriterien für einen "Voralarm" und einen "Katastrophenalarm" werden im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG festgelegt. Bis zu dessen Inkrafttreten sind gemäß § 97 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 2 StrlSchG vorläufig die in der dort genannten gemeinsamen Empfehlung der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission festgelegten Kriterien für Voralarm und Katastrophenalarm anzuwenden.

    (4) Bei Notfällen in Kernkraftwerken im Ausland - insbesondere in HERCA-Mitgliedstaaten des europäischen Kontinents - ist es im Sinne des HERCA-WENRA-Ansatzes Teil 1 möglichst anzustreben, sich an den vom Staat, in dem sich der Notfall ereignet hat, vorgeschlagenen Maßnahmen in radiologisch konsistenter Weise zu orientieren (vgl. Kapitel 7.2 und Anhang G.2). Bei Notfällen nach Referenzszenarien S2 und S3, bei denen für ein Vorgehen nach HERCA-WENRA-Ansatz Teil 1 zu wenige Informationen vorliegen (vgl. Rn. 327), werden die Maßnahmen zur Minderung des Dosisbeitrags über den Nahrungspfad zunächst bis zu den in Tab. C.2.12 aufgeführten Entfernungen durchgeführt.

    (5) Mit > 1 MW(th).

    (6) Bei einem Satellitenabsturz entspricht das betroffene Gebiet zunächst der Fläche bestehend aus dem prognostizierten Absturzgebiet (entspricht zunächst Gefahrengebiet) und dem Gebiet unterhalb der Flugbahn, jeweils zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 100 km in alle Richtungen, bis das betroffene Gebiet auf Basis von Messungen bestimmt werden kann.

    Tab. C.2.13 Als Richtwerte entsprechend anzuwendende Höchstwerte für die notfallbedingte Kontamination von Lebensmitteln

    Die angegebenen Werte basieren auf den Höchstwerten radioaktiver Kontaminationen von Lebensmitteln von nicht nur geringer Bedeutung nach Anhang I der Verordnung 2016/52.

    I.
    Nr.
    II.
    Isotopengruppe/Lebensmittelgruppe
    Lebensmittel (Bq/kg) 1
    III.
    Lebensmittel für Säuglinge 2
    IV.
    Milcherzeugnisse 3
    V.
    Sonstige Lebensmittel
    (sofern nicht von geringer Bedeutung) 4
    VI.
    Flüssige Lebensmittel 5
    1. Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 75 125 750 125
    2. Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 150 500 2.000 500
    3. Summe der Alpha-Teilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239 und Am-241 1 20 80 20
    4. Summe aller übrigen Nuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 6 400 1.000 1.250 1.000
    1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.

    2) Lebensmittel für Säuglinge sind Lebensmittel für die Ernährung von Säuglingen während der ersten zwölf Lebensmonate, die für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als ein derartiges Lebensmittel gekennzeichnet und etikettiert sind.

    3) Milcherzeugnisse sind die Erzeugnisse folgender KN-Codes * einschließlich späterer Anpassungen: 0401 (Milch und Rahm, nicht konzentriert und nicht mit Zucker oder anderen Süßmitteln ergänzt) und 0402 (Milch und Rahm, konzentriert oder mit Zucker oder anderen Süßmitteln ergänzt) (außer 0402 29 11 (spezielle Milch für Säuglinge in luftdicht verschlossenen Behältern mit einem Nettoinhalt nicht über 500 g, mit einem Fettgehalt von 10 %)).

    4) Lebensmittel von geringerer Bedeutung und die für diese Lebensmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II der Verordnung 2016/52 aufgeführt.

    5) Flüssige Lebensmittel sind Erzeugnisse gemäß KN-Code * 2009 (Fruchtsäfte) und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme könnten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten. Hinweis: Von dieser in Erwägungsgrund (6) und der Fußnote 5 des Anhangs I der Verordnung 2016/52 angesprochenen Möglichkeit hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Gemäß Rn. 292 dieses ANoPl-Bund gelten für Trinkwasser nicht die in Kapitel 6.4.3 genannten Kontaminationswerte für Lebensmittel, sondern die in Kapitel 6.4.2 speziell für Trinkwasser festgelegten Kontaminationswerte.

    6) Diese Gruppe umfasst nicht C-14, Tritium und K-40.

    *) Kombinierte Nomenklatur (KN) nach der Verordnung 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Die Kombinierte Nomenklatur ist eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt

    Tab. C.2.14 Als Richtwerte entsprechend anzuwendende Höchstwerte für die notfallbedingte Kontamination von Lebensmitteln von geringerer Bedeutung sowie für kosmetische Mittel

    Die angegebenen Werte basieren auf den Höchstwerten radioaktiver Kontaminationen von Lebensmitteln von geringer Bedeutung nach Anhang II der Verordnung 2016/52.

    I.
    Nr.
    II.
    Isotopengruppe
    III.
    (Bq/kg)
    1. Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 7.500
    2. Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 20.000
    3. Summe der Alpha-Teilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239 und Am-241 800
    4. Summe aller übrigen Nuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 1 12.500
    1) Diese Gruppe umfasst nicht C-14, Tritium und K-40.

    Tab. C.2.15 Als Richtwerte entsprechend anzuwendende Höchstwerte für die radioaktive Kontamination mit Cäsium-134 und Cäsium-137 (Summe) von Futtermitteln

    Die angegebenen Werte basieren auf den Höchstwerten radioaktiver Kontaminationen von Futtermitteln nach Anhang III der Verordnung 2016/52.

    I.
    Nr.
    II.
    Futtermittel für
    III.
    (Bq/kg) 1, 2
    1. Schweine 1.250
    2. Geflügel, Lamm, Kalb 2.500
    3. Sonstige 5.000
    1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Lebensmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

    2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.

    Tab. C.2.16 Als Richtwerte entsprechend anzuwendende Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von Lebensmittelbedarfsgegenständen

    Die angegebenen Werte basieren auf den Höchstwerten radioaktiver Kontaminationen von Lebensmitteln für Säuglinge nach Anhang I der Verordnung 2016/52.

    I.
    Nr.
    II.
    Isotopengruppe
    III.
    (Bq/kg)
    1. Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 75
    2. Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 150
    3. Summe der Alpha-Teilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239 und Am-241 1
    4. Summe aller übrigen Nuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 1 400
    1) Diese Gruppe umfasst nicht C-14, Tritium und K-40.

    Tab. C.2.17 Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen von Lebensmittelbedarfsgegenständen

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    10-fache der Werte in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 StrlSchV (Oberflächenkontamination) oder

    Gesamt-Alpha: > 1 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta: > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma: > 10 Bq/cm2

    Bei Überschreitung der Richtwerte Dekontamination von Lebensmittelbedarfsgegenständen;

    bei Überschreitung der Richtwerte auch noch nach Dekontamination: Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

    Tab. C.2.18 Als Richtwerte entsprechend anzuwendende Höchstwerte für die notfallbedingte Kontamination von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes

    Die angegebenen Werte basieren auf den Höchstwerten radioaktiver Kontaminationen von Lebensmitteln von nicht nur geringer Bedeutung nach Anhang I der Verordnung 2016/52.

    I.
    Nr.
    II.
    Isotopengruppe
    III.
    (Bq/kg) 1
    1. Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 750
    2. Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 2.000
    3. Summe der Alpha-Teilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239 und Am-241 80
    4. Summe aller übrigen Nuklide mit Halbwertszeiten von Mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 2

    1.250

    1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.

    2) Diese Gruppe umfasst nicht C-14, Tritium und K-40.

    C.2.5 Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Medizinprodukte

    Weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG.

    Tab. C.2.19 Als Richtwerte entsprechend anzuwendende Höchstwerte für die notfallbedingte Kontamination von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen sowie von Medizinprodukten, bei denen die Gefahr der Aufnahmen von Radionukliden in den Verdauungstrakt besteht

    Die angegebenen Werte basieren auf den Höchstwerten radioaktiver Kontaminationen von Lebensmitteln von geringerer Bedeutung nach Anhang II Nummer 2 der Verordnung 2016/52.

    I.
    Nr.
    II.
    Isotopengruppe
    III.
    (Bq/kg)
    1: Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 7.500
    2. Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 20.000
    3. Summe der Alpha-Teilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239 und Am-241 800
    4. Summe aller übrigen Nuklide mit Halbwertszeiten von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 1 12.500
    1) Diese Gruppe umfasst nicht C-14, Tritium und K-40.

    Tab. C.2.20 Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen von sonstigen Medizinprodukten

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3.

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    100-fache der Werte in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 StrlSchV (Oberflächenkontamination) oder

    Gesamt-Alpha: > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta: > 100 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma: > 100 Bq/cm2

    Bei Überschreitung der Richtwerte Dekontamination von sonstigen Medizinprodukten;

    bei Überschreitung der Richtwerte auch noch nach Dekontamination: Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Verwendung sonstigen Medizinprodukten

    C.2.6 Sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe

    Weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG.

    Tab. C.2.21 Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen für Produkte, Gegenstände und Stoffe

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3.

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    100-fache der Werte in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 StrlSchV (Oberflächenkontamination) oder

    Gesamt-Alpha: > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta: > 100 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma: > 100 Bq/cm2

    Bei Überschreitung der Richtwerte Dekontamination von Produkten, Gegenständen und Stoffen;

    bei Überschreitung der Richtwerte auch noch nach Dekontamination: Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Produkten, Gegenständen und Stoffen

    C.2.7 Beförderung von Gütern

    Weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 6 StrlSchG.

    Tab. C.2.22 Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen bei der Beförderung von Gütern

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    100-fache der Werte in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 StrlSchV
    (Oberflächenkontamination) oder

    Gesamt-Alpha: > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta: > 100 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma: > 100 Bq/cm2

    Bei Überschreitung der Richtwerte Dekontamination von Gütern vor der Beförderung;

    bei Überschreitung der Richtwerte auch noch nach Dekontamination: Verbot oder Beschränkung der Beförderung

    C.2.8 Verkehr von Personen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck

    Weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 7 StrlSchG.

    Tab. C.2.23 Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen der Haut oder der Kleidung (auch im grenzüberschreitenden Verkehr)

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    Gesamt-Alpha > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta > 100 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma > 100 Bq/cm2

    Bei Überschreitung der Richtwerte Dekontamination der Haut oder der Kleidung;

    bei Überschreitung der Richtwerte auch noch nach Dekontamination: Verbot oder Beschränkung des Verkehrs

    Anmerkung: Diese Kontaminationswerte entsprechen etwa Zählraten von 300 Ips für Alpha-Strahler (zum Beispiel CoMo 170, Wirkungsgrad 18 % für Am-241) oder 6000 Ips für Beta- und Gamma-Strahler (zum Beispiel CoMo 170, Wirkungsgrad 36 % für Cs-137).

    Tab. C.2.24 Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen von Fahrzeugen, Gütern und Gepäck (auch im grenzüberschreitenden Verkehr)

    Die angegebenen Werte basieren auf der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24./25. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3 Fahrzeuge umfassen hier Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge.

    I.
    Richtwerte
    II.
    Maßnahme
    100-fache der Werte in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 StrlSchV (Oberflächenkontamination) oder

    Gesamt-Alpha: > 10 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Beta: > 100 Bq/cm2 oder

    Gesamt-Gamma: > 100 Bq/cm2

    Bei Überschreitung der Richtwerte Dekontamination von Fahrzeugen, Gütern oder Gepäck;

    bei Überschreitung der Richtwerte auch noch nach Dekontamination: Verbot oder Beschränkung des Verkehrs

    C.2.9 Kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer

    Die Regelungen des Kapitels 6.5 und die in Tab. C.2.25 festgelegten radiologischen Kriterien werden im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG konkretisiert und gegebenenfalls ergänzt.

    Tab. C.2.25 Maßnahmen für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer

    I.
    Nr.
    II.
    Maßnahme
    III.
    Radiologisches Kriterium zur Unterstützung der Priorisierung von Maßnahmen für kontaminierte Gebiete
    1. Dekontamination von Gebieten Vorrangig in betroffenen Gebieten mit einer verbleibenden effektiven Dosis > 20 mSv in einem Jahr;

    Nachrangig in betroffenen Gebieten mit einer verbleibenden effektiven Dosis > 1 mSv und < 20 mSv in einem Jahr

    2. Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung zur Vermeidung der unbeabsichtigten Ingestion
    (zum Beispiel Empfehlung für Kinder, nicht im Freien auf dem Boden zu spielen; Gartenarbeit vermeiden, sonst Handschuhe tragen; nach Aufenthalt im Freien Hände waschen; ggf. Nutzung von Gewässern oder Wassersport vermeiden)
    In betroffenen Gebieten mit einer verbleibenden effektiven Dosis > 1 mSv in einem Jahr
    3. Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppung
    (zum Beispiel Empfehlung zum Ausziehen von Schuhen und Oberkleidung vor dem Betreten der Wohnung)
    In betroffenen Gebieten mit einer verbleibenden effektiven Dosis > 1 mSv in einem Jahr

    C.2.10 Entsorgung von Abfällen und Beseitigung von Abwasser sowie Errichtung und Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen

    Weitere Konkretisierung der radiologischen Kriterien erfolgt im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 StrlSchG.

    Tab. C.2.26 Kontaminationswerte für Abfälle und Abwasser, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können

    I.
    Nr.
    II.
    Kontaminationswert
    III.
    Maßnahme
    1. für feste Abfälle:
    Die in der VO nach § 95 Absatz 1 StrlSchG für feste Abfälle angegebenen Werte
    Bei Unterschreitung der Kontaminationswerte erfolgt Bewirtschaftung von Abfällen nach KrWG und den sonstigen für Abfälle und Anlagen geltenden Bundesgesetze und Rechtsverordnungen ohne spezielle Schutzmaßnahmen.

    Bei Überschreitung der Kontaminationswerte erfolgt Bewirtschaftung nach den ergänzenden Vorgaben der im Voraus für mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetretenen Notfall erlassenen Rechtsverordnung nach § 95 Absatz 2 StrlSchG und der besonderen Notfallpläne des Bundes und der Länder für kontaminierte Abfälle und Abwasser.

    2. für flüssige Abfälle und Abwasser:
    Die in der VO nach § 95 Absatz 1 StrlSchG für flüssige Abfälle und Abwasser angegebenen Werte
    Bei Unterschreitung der Kontaminationswerte erfolgt Bewirtschaftung von flüssigen Abfällen und Abwasser nach KrWG und den sonstigen für flüssige Abfälle, Abwasser und Anlagen geltenden Bundesgesetze und Rechtsverordnungen ohne spezielle Schutzmaßnahmen.

    Bei Überschreitung der Kontaminationswerte erfolgt Bewirtschaftung nach den ergänzenden Vorgaben der im Voraus für mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetretenen Notfall erlassenen Rechtsverordnung nach § 95 Absatz 2 StrlSchG und der besonderen Notfallpläne des Bundes und der Länder für kontaminierte Abfälle und Abwasser.

    C.3 Radiologische Kriterien, die der Prüfung einer möglichen Anpassung oder Aufhebung von Maßnahmen dienen

    Tab. C.3.1 Radiologische Kriterien, die der Prüfung einer möglichen Anpassung oder Aufhebung von Maßnahmen dienen und weitere dabei zu berücksichtigende Aspekte

    I.
    Nr.
    II.
    Zu überprüfende Maßnahme
    III.
    Dosiswerte
    IV.
    Richtwerte
    V.
    Aspekte bei der Erwägung der Anpassung oder Aufhebung
    1 Evakuierung,

    Aufenthalt in Gebäuden,

    Abgrenzung eines Gefahrenbereichs

    > 100 msv (verbleibende effektive Dosis in einem Jahr) > 100 µSv/h
    > 106 Bq/m2 Alpha-Kontamination
    > 107 Bq/m2 Beta- Kontamination
    Ablösung der Evakuierung oder des Aufenthalts in Gebäuden durch Umsiedlung;

    Regelungen für Evakuierte für einen kurzzeitigen Zugang zu evakuierten Gebieten in kontrollierter Weise zur Vorbereitung auf eine Umsiedlung;

    Abschätzung der Auswirkung der Ablösung der Maßnahme auf die verbleibende effektive Dosis

    2. Evakuierung,

    Aufenthalt in Gebäuden,

    Abgrenzung eines Gefahrenbereichs

    > 20 und < 100 mSv (verbleibende effektive Dosis in einem Jahr) < 100 µSv/h
    < 106 Bq/m² Alpha-Kontamination
    < 107 Bq/m² Beta-Kontamination
    Sowohl Aufhebung der Maßnahme als auch Ablösung durch Umsiedlung grundsätzlich möglich;

    Prüfung der Angemessenheit von anderen Maßnahmen
    (z.B. Dekontamination; Beschränkung der Aufenthaltszeit) in den betroffenen Gebieten als Vorbereitung einer Rückkehr von Evakuierten;

    Abstimmung weiterer Maßnahmen mit betroffener Bevölkerung und weiteren Stakeholdern;

    Abschätzung der Auswirkung der Ablösung oder Aufhebung der Maßnahme auf die verbleibende Dosis

    3. Evakuierung,

    Aufenthalt in Gebäuden,

    Abgrenzung eines Gefahrenbereichs

    < 20 mSv (verbleibende effektive Dosis in einem Jahr) -- Aufhebung der Maßnahme grundsätzlich möglich;

    Prüfung der Angemessenheit von anderen Maßnahmen;

    Abstimmung weiterer Maßnahmen mit betroffener Bevölkerung und weiteren Stakeholdern;

    Abschätzung der Auswirkung der Aufhebung der Maßnahme auf die verbleibende effektive Dosis

    4. Einnahme von Jodtabletten -- -- Aufhebung nach der ersten Einnahme, sofern nicht eine zweite Einnahme angezeigt ist
    5. Personenbezogenen Maßnahmen < Dosiswerte in
    Tab. C.2.8
    Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.7 Prüfung des Bedarfs für Kontaminationskontrolle von Personen oder medizinischen Beratung, Behandlung und Vorsorge aufgrund nicht radiologischer Aspekte
    6. Maßnahmen, die die Gewinnung, Versorgung oder Verwendung von Trinkwasser betreffen -- Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.10 Abschätzung der Auswirkung der Aufhebung der Maßnahme auf die verbleibende effektive Dosis durch Ingestion von Trinkwasser
    7. Maßnahmen und Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung -- In der Regel abhängig von Veränderungen des betroffenen Gebiets (vgl. Kapitel 3.6.4) Prüfung der Angemessenheit des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebens- und Futtermitteln durch Anwendung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.13 bis Tab. C.2.15
    8. Maßnahmen und Empfehlungen, die die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse betreffen -- In der Regel abhängig von Veränderungen betroffenen Gebiets (vgl. Kapitel 3.6.4) Prüfung der Angemessenheit des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebens- und Futtermitteln durch Anwendung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.13 bis Tab. C.2.15
    9. Verbot oder Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebens- und Futtermitteln -- Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.13 bis Tab. C.2.15 Abschätzung der Auswirkung der Aufhebung der Maßnahme auf die verbleibende effektive Dosis durch Ingestion;

    Prüfung, ob Aufhebung für einzelne Lebens- und Futtermittel und für einzelne Gebiete separat erfolgen kann;

    10. Verbot oder Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmittelbedarfsgegenständen -- Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.16 und Tab. C.2.17 --
    11. Verbot oder Beschränkung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln -- Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.19 --
    12. Kontaminationskontrolle/Dekontamination für sonstige Produkte, Gegenstände, und Stoffe -- Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.21 Abschätzung der Auswirkung der Aufhebung der Maßnahme auf die verbleibende effektive Dosis durch Umgang mit Produkten, Gegenständen, und Stoffen
    13. Kontaminationskontrolle/Dekontamination für Fahrzeuge, Güter und Gepäck -- Dauerhafte Unterschreitung der Kontaminationsrichtwerte in Tab. C.2.24 Abschätzung der Auswirkung der Aufhebung der Maßnahme auf die verbleibende effektive Dosis durch Verkehr von Fahrzeugen, Gütern und Gepäck

    D Informations- und Bewertungsgrundlagen für das RLB und die Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie nach § 111 StrlSchG

    Die in Tab. D.1 aufgeführten Informationen sind dem RLZ-Bund durch den nach § 6 AtSMV Meldepflichtigen, den Strahlenschutzverantwortlichen oder die in Spalte 4 dieser Tabelle genannten zuständigen Behörden unverzüglich und fortlaufend zu übermitteln. Sie dienen insbesondere als Grundlage für

    1. die Erstellung des RLB durch das RLZ-Bund oder die für die Erstellung des RLB zuständige Stelle des Landes (vgl. Kapitel 8.3),
    2. die Dosisabschätzung nach § 111 Absatz 1 StrlSchG (vgl. Tab. 8.1 Nummer 12),
    3. die Überprüfung der Angemessenheit der Schutzstrategie nach § 111 Absatz 2 StrlSchG durch das RLZ-Bund (vgl. Kapitel 4.3.3) sowie
    4. die Prüfung und Bewertung, ob ein Notfall vorliegt oder noch vorliegt (vgl. Kapitel 3.1, 3.2 und 3.7).

    Die von Behörden zu nutzenden Übertragungswege und Formate werden in einem diesen ANoPl-Bund ergänzenden Dokument nach Rn. 493 und 494 in Verbindung mit Rn. 13 festgelegt (vgl. Anhang A Tab. A.1 Nummer 8). Die zuständigen Aufsichtsbehörden legen die Übertragungswege und Formate für Meldepflichtige oder Strahlenschutzverantwortliche entsprechend fest.

    Tab. D.1 Informationsgrundlage für das RLB und die Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie nach § 111 StrlSchG

    I.
    Nr.
    II.
    Art der Meldung
    (Bezug im ANoPl-Bund)
    III.
    Beschreibung
    IV.
    Zur Übermittlung an das RLZ-Bund verpflichtete Person, Behörde oder Stelle
    (Rechtsgrundlage)
    Relevante Referenzszenarien S1, S5, S13, gegebenenfalls S6 bis S8, gegebenenfalls S10 bis S12
    1. Anzeige des Meldepflichtigen über einen Notfall an das RLZ-Bund
    ( Rn. 392)
    Anzeige nach § 6 AtSMV über den Eintritt eines überregionalen oder regionalen Notfalls oder eines Ereignisses, das zu einem solchen Notfall führen kann, im Rahmen der Alarmierung Meldepflichtiger nach AtSMV
    ( § 6 Absatz 3 AtSMV)
    2. Erstmeldungen des schutzverantwortlichen über einen Strahlen-Notfall
    ( Rn. 392)
    Erstmeldungen nach § 108 StrlSchV über den Eintritt eines überregionalen oder regionalen Notfalls oder eines Ereignisses, das zu einem solchen Notfall führen kann, im Rahmen der Alarmierung Strahlenschutzverantwortlicher
    ( § 108 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV, § 107 Nummer 2 StrlSchG)
    3. Erstmeldung der zuständigen Landesbehörde
    ( Rn. 399)
    Insbesondere Weiterleitung der Meldung nach Nummer 1 und Nummer 2 dieser Tabelle im Rahmen der Alarmierung Zuständige Landesbehörde oder Kopfstelle-Strahlenschutz
    ( § 107 Nummer 2 StrlSchG)
    4. Informationen nach § 152 StrlSchV Daten, Abschätzungen und Bewertungen im Sinne von § 152 StrlSchV Strahlenschutzverantwortlicher
    ( § 152 StrlSchV)
    5. Sonstige Informationen und Bewertungen des Notfalls
    ( Rn. 444)
    Insbesondere
    1. Folgemeldungen im Sinne von Nummer 1 und 2 dieser Tabelle,
    2. Meldungen im Sinne von Nummer 1 dieser Tabelle,
    3. Informationen zum Anlagenzustand, Angaben über das Auslösekriterium und die Einhaltung von Schutzzielen, vorläufige Einstufung nach der INES-Skala 1 ,
    4. weitere Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen, die für die Bewertung der radiologischen Lage relevante Informationen enthalten,
    5. Berichte und Stellungnahmen von Sachverständigen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 20 AtG, nach § 179 StrlSchG oder als radiologische Fachberater hinzugezogen wurden (soweit diese für die Bewertung der radiologischen Lage relevant sein können),
    6. Bewertungen der Meldungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der Berichte und Stellungnahmen von Sachverständigen durch die zuständige Landesbehörde,
    7. Bewertung der zuständigen Aufsichtsbehörde, ob eine Freisetzung oder weitere Freisetzungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bei dieser Bewertung sind zu berücksichtigen
      1. die Informationen nach a) bis f),
      2. der bisherige Verlauf und die mögliche Fortentwicklung des Ereignisses sowie
      3. der Zustand der Anlage oder die Umstände im Rahmen der Tätigkeit, in/bei der sich der Notfall ereignet hat
    Kopfstelle-Strahlenschutz
    ( § 107 Nummer 2, 3 und 4 StrlSchG)
    Relevante Referenzszenarien S1-S15
    6. Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle, Freisetzungsabschätzungen und -prognosen
    ( Rn. 444)
    Relevante Daten zur Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar und zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzungen und -prognosen sofern nicht nach Nummer 1 bis 5 dieser Tabelle abgedeckt Kopfstelle-Strahlenschutz
    ( § 107 Nummer 4 StrlSchG)
    7. Sonstige Erkenntnisse über den Notfall
    ( Rn. 444, Rn. 455)
    Sonstige Erkenntnisse über überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet, die für die Bewertung der radiologischen Lage relevant sein können, insbesondere Erkenntnisse über ausländische grenznahe Notfälle Kopfstelle-Koordinierung, Kopfstelle-Strahlenschutz
    ( § 107 Nummer 3 StrlSchG)
    B. Mitteilungen über Schutzmaßnahmen
    ( Rn. 450)
    Mitteilungen über die von den für den Katastrophenschutz oder die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden getroffenen Schutzmaßnahmen, die der Bevölkerung gegebenen Informationen und Verhaltensempfehlungen nach § 112 Absatz 2 StrlSchG sowie über deren Wirksamkeit 2 Kopfstelle-Koordinierung
    ( § 107 Nummer 6 StrlSchG, § 107 Nummer 7 StrlSchG)
    9. Mitteilungen über Schutzmaßnahmen
    ( Rn. 450)
    Mitteilungen über andere Schutzmaßnahmen oder Verhaltensempfehlungen, sofern diese für die Bewertung der radiologischen Lage wesentlich sind und die Übermittlung an das RLZ-Bund über die eigentlich zuständigen Bundesressorts (nach Nummer 10 dieser Tabelle) zu einer unangemessenen Verzögerung führen würde Kopfstelle-Koordinierung
    ( § 107 Nummer 6 StrlSchG, § 107 Nummer 7 StrlSchG)
    10. Mitteilungen über Schutzmaßnahmen
    ( Rn. 444, Rn. 445)
    Zusammenfassende Darstellungen von sachbereichsspezifischen Informationen von Bundes- und Landesbehörden insbesondere hinsichtlich
    1. Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auf internationaler, EU-, Bundes- und Landesebene wie zum Beispiel
      1. Mitwirkung bei EU- und Euratom-Rechtsakten (insbesondere in Komitologieverfahren),
      2. sachbereichsspezifische Koordinierung von Schutzmaßnahmen in internationalen Organisationen und EU-Gremien,
      3. Schutzmaßnahmen der zuständigen obersten Bundesbehörden (insbesondere Verordnungen, Weisungen, Rundschreiben, Empfehlungen),
      4. Beschlüsse der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden im Rahmen der Bund- Länder-Koordinierung,
      5. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Entscheidungen der nach § 109 StrlSchG zuständigen Bundes- oder Landesbehörden,
      6. zusammenfassende Darstellungen zu Informationen für die Bevölkerung nach Rn. 519, die nicht aufgrund von § 112 StrlSchG erfolgen, sofern diese im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit des RLZ-Bund von Belang sind,
      7. Informationen und Empfehlungen an die betroffene Wirtschaft, Berufszweige und öffentliche Einrichtungen im Sinne von Kapitel 12.1.2,
      8. den Umsetzungsstand bzgl. beschlossener Maßnahmen und deren Wirksamkeit 1, insbesondere Informationen nach § 107 Nummer 6 und 7 StrlSchG sowie

      9. die Bewertungen der Umsetzbarkeit, Durchsetzbarkeit und Angemessenheit möglicher Schutzmaßnahmen
    Koordinierungsstellen der obersten Bundesbehörden
    ( § 106 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG, § 107 Nummer 6 und 7 StrlSchG, § 110 StrlSchG)
    11. Wetterdaten
    ( Tab. 8.1 Nummer 7)
    Aktuelle Wetterprognosen und Ausbreitungsprognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) DWD
    (§ 4 Absatz 1 DWD-Gesetz)
    12. Daten zur Ausbreitung in Oberflächengewässern
    ( Tab. 8.1 Nummer 8)
    Prognosen zur Ausbreitung von Kontaminationen in Oberflächengewässern der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und Abflussdaten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) (insbesondere bei S10 oder bei erheblichem Eintrag von Kontaminationen in Oberflächengewässer) BfG, GDWS
    13. Daten zur Ausbreitung in Meeresgewässern
    ( Tab. 8.1 Nummer 8)
    Aktuelle Prognosen zu Meeresströmungen und zur Ausbreitung von Kontaminationen in Meeresgewässern des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) (insbesondere bei S11 oder bei erheblichem Eintrag von Kontaminationen in Meeresgewässer) BSH
    14. Informationen zum Absturzgebiet und -zeitpunkt (S9) Bei einem Satellitenabsturz (S9) oder einem vergleichbaren Notfall: Prognosen, zur Flugbahn, zum Absturzgebiet und zum Absturzzeitpunkt sowie weitere relevante Informationen wie zum Beispiel zum Radionuklidinventar des Satelliten. Weltraumlagezentrum
    15. Messdaten ( Kapitel 13 und Anhang E) Daten aus Mess- und Probenahmeprogrammen des Bundes, der Länder und des Strahlenschutzverantwortlichen Vgl. Kapitel 13 und Anhang E
    16. Strahlenschutzfachliche und - rechtliche und sachbereichsübergreifende Informationen aus dem Ausland
    ( Rn. 452)
    Strahlenschutzfachliche und -rechtliche Informationen (einschließlich Erkenntnissen zum auslösenden Ereignis und dessen Auswirkungen sowie Messdaten) und sachbereichsübergreifende Informationen aus dem Ausland
    (die Weiterleitung sachbereichsspezifischer Informationen aus dem Ausland erfolgt nach Nummer 10 dieser Tabelle)
    Ausländische Behörden, internationale Organisationen
    (Bilaterale und internationale Abkommen und Vereinbarungen sowie EU- oder EU-RATOM- Rechtsakte)
    Erst- und Folgemeldungen zu weiteren Referenzszenarien
    17. Erst- und Folgemeldungen von sonstigen Stellen
    ( Kapitel 10)
    Erstmeldungen im Rahmen der Alarmierung nach Kapitel 10 und Folgemeldungen über den Eintritt des Notfalls oder des Ereignisses, das zu einem Notfall führen kann, sowie alle verfügbaren für die Bewertung der radiologischen Lage relevanten Informationen, insbesondere relevante Daten, Abschätzungen und Bewertungen zur Art und Fortentwicklung des Ereignisses sowie zu dessen möglichen Auswirkungen S9 - Weltraumlagezentrum
    S12, S14 und S15 - Lagezentrum BMI
    S10 - BfG
    S11 - BSH
    S11 - Maritimes Lagezentrum
    S14 und S15 - BMVg
    S13 - NLFZ ( § 106 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG,
    § 110 StrlSchG)
    1) "International Nuclear and Radiological Event Scale" - Bewertungsskala der IAEO

    2) Informationen zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen beinhalten insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen, gegebenenfalls dem Grad der Umsetzung sowie der Auswirkung der Maßnahmen auf notfallbedingte Kontaminationen (soweit verfügbar).

    E Übersicht über Messungen und Probenahmen

    Tab. E.1 Messungen und Probenahme für die Überwachung der Radioaktivität von Mensch und Umwelt in einer Notfallexpositionssituation

    I.
    Nr.
    II.
    Bereich
    III.
    Messgröße
    IV.
    Zuständigkeit
    V.
    IMIS- Leitstelle/Meldestelle
    VI.
    Rechtsgrundlage
    VII.
    Weitere Regelungen
    1. Luft/externe Strahlung Gamma-ODL BfS BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    2. Gamma-ODL
    (Immissionsüberwachung)
    Strahlenschutzverantwortliche 1 und unabhängige Messstellen BfS § 103 StrlSchV REI 2
    3. Gamma-ODL
    (Immissionsüberwachung)
    Strahlenschutzrechtliche Augsichtsbehörden - § 103 StrlSchV RE KFÜ
    4. Gamma-ODL 3 Katastrophenschutzbehörden - Katastrophenschutzgesetze der Länder Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG
    5. Luft/bodennah Aktivitätskonzentration DWD, BfS DWD §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    6. Aktivitätskonzentration Länder - Siehe gegebenenfalls Angaben in den Notfallplänen der Länder nach § 100 StrlSchG
    7. Aktivitätskonzentration Strahlenschutzverantwortliche 1 und unabhängige Messstellen DWD § 103 StrlSchV REI 2
    8. Aktivitätskonzentration und Abgaberate in der Fortluft (Emissionsüberwachung) Strahlenschutzverantwortliche 1 BfS § 103 StrlSchV REI 2
    9. Aktivitätskonzentration und Abgaberate in der Fortluft (Emissionsüberwachung) Strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden BfS § 103 StrlSchV RE KFÜ
    10. Luft/bodennah (Spurenanalyse einschließlich Edelgase) Aktivitätskonzentration (nach hoher Anreicherung) DWD, Physikalisch- Technische Bundesanstalt (PTB), BfS BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    11. Luft/freie Atmosphäre Aktivitätskonzentration DWD DWD §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    12. Bodenoberfläche Aktivitätsflächenbelegung DWD, BfS, IMIS-Messstellen der Länder BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    13. Aktivitätsflächenbelegung Strahlenschutzverantwortliche 1 und unabhängige Messstellen BfS § 103 StrlSchV REI 2
    14. Niederschlag Aktivitätskonzentration DWD DWD §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    15. Aktivitätskonzentration im Niederschlag Strahlenschutzverantwortliche 1 und unabhängige Messstellen DWD § 103 StrlSchV REI 2
    16. Bundeswasserstraßen außer Küstengewässer Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser, Schwebstoffen, Sediment BfG BfG §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    17. Sonstige Oberflächengewässer Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser, Schwebstoffen, Sediment IMIS-Messstellen der Länder BfG §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    18. Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser, Schwebstoffen, Sediment Strahlenschutzverantwortliche 1 und unabhängige Messstellen BfG § 103 StrlSchV REI 2
    19. Nord- und Ostsee einschließlich Küstengewässer Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser, Schwebstoffen, Sediment BSH BSH §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    20. Repräsentative Medien spezifische Aktivität oder Aktivitätskonzentration in Weiden- und Wiesenbewuchs, Blattgemüse, Milch IMIS-Messstellen der Länder Max-Rubner-Institut (MRI) §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    21. spezifische Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Bewuchs und in Milch Strahlenschutzverantwortliche 1 und unabhängige Messstellen MRI § 103 StrlSchV REI 2
    22. Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse spezifische Aktivität oder Aktivitätskonzentration IMIS-Messstellen der Länder; Messstellen der Überwachungsbehörden nach LFGB MRI §§ 161 bis 165 StrlSchG;

    LFGB, Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts

    AVV-IMIS;

    Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG

    23. Inverkehrbringen von
    • Lebensmitteln,
    • Bedarfsgegenständen,
    • Mitteln zum Tätowieren
    • kosmetischen Mitteln,

    Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln

    spezifische Aktivität oder Aktivitätskonzentration Messstellen der Überwachungsbehörden der Länder BVL 4 LFGB, Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG 4
    24. Trinkwasser Aktivitätskonzentration IMIS-Messstellen der Länder BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS;

    Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

    25. Aktivitätskonzentration Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, Zuständige Behörden nach TrinkwV BfS TrinkwV Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG 5
    26. Fisch und Fischereierzeugnisse, Krustentiere, Schalentiere, Meereswasserpflanzen Aktivitätskonzentration IMIS-Messstellen der Länder, TI TI §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS
    27. Abwasser und Klärschlamm Aktivitätskonzentration und Abgaberate im Abwasser (Emissionsüberwachung) IMIS-Messstellen der Länder BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS;

    Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

    28. Aktivitätskonzentration und Abgaberate im Abwasser (Emissionsüberwachung) Strahlenschutzverantwortliche 1 BfS § 103 StrlSchV REI 2
    29. Aktivitätskonzentration und Abgaberate im Abwasser (Emissionsüberwachung) Strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden BfS § 103 StrlSchV RE KFÜ
    30. Abfälle Aktivitätskonzentration IMIS-Messstellen der Länder BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG AVV-IMIS;
    Aktivitätskonzentration Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Entsorgungspflichtige), das die Abfälle entsorgende Unternehmen oder der Inhaber der Anlage, in denen Abfälle entsorgt werden,

    Zuständige Behörde nach KrWG oder nach sonstigen für die jeweiligen Abfälle oder für Anlagen geltenden Bundesgesetzen

    - KrWG und sonstiges für Abfälle geltendes Recht (unter anderem BImSchG), VO nach § 95 Absatz 2 StrlSchG Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 StrlSchG
    31. Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe spezifische Aktivität oder Aktivitätskonzentration IMIS-Messstellen der Länder BfS §§ 161 bis 165 StrlSchG Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG
    32. Sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe Oberflächenkontamination Marktüberwachungsbehörden - Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG
    33. Beförderung von Gütern Oberflächenkontamination Vgl. die Angaben im BNoPl-Bund für die Beförderung von Gütern - Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 6 StrlSchG
    34. Grenzüberschreitender Verkehr von Personen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck Oberflächenkontamination Vgl. die Angaben im BNoPl-Bund für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck - Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 7 StrlSchG
    35. Inkorporationsüberwachung Aktivität im menschlichen Körper oder in den Organen Behördlich bestimmte Messstellen BfS SSK Band 4 6 ;
    SSK Band 32 7 ;
    Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG
    36. Dosisleistung an oder Aktivität in der Schilddrüse Betreiber von Notfallstationen (Katastrophenschutzbehörde) - SSK Band 4 6 ;
    Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG
    37. Biologische Dosimetrie Dosisabschätzung mittels biologischer Indikatoren BfS, Institut für Radiobiologie der Bundeswehr (InstRadBioBw) - Siehe gegebenenfalls Angaben im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG
    1) Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 69 StrlSchG.

    2) Vorläufiger Notfallplan nach Anlage 4 Nummer 7 StrlSchG.

    3) Daten aus Messungen von Einsatzkräften des Katastrophenschutzes, insbesondere von CBRN-Erkundungswagen und vergleichbar ausgestatteten Messfahrzeugen.

    4) Bis zum Inkrafttreten dieses BNoPl-Bund sind gemäß § 97 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 16 und 17 StrlSchG die Überwachungsvorschriften der AVV-StrahLe und FMStrVVwV vorläufig als besonderer Notfallplan anzuwenden.

    5) Bis zum Inkrafttreten dieses BNoPl-Bund sind gemäß § 97 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 14 und 15 StrlSchG die entsprechenden Darstellungen und Festlegungen der dort genannten Dokumente vorläufig als besonderer Notfallplan anzuwenden, soweit diese sich auf die Überwachung nach der TrinkwV beziehen oder bei dieser Überwachung entsprechend anwendbar sind.

    6) Vorläufiger Notfallplan nach Anlage 4 Nummer 9 StrlSchG.

    7) Vorläufiger Notfallplan nach Anlage 4 Nummer 10 StrlSchG.

    F Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte

    Tab. F.1 enthält eine nicht abschließende Liste möglicher Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte (vgl. Kapitel 14.7, insbesondere Rn. 614).

    Tab. F.1 Möglicherweise erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte

    I. Nr. II. Maßnahme
    1. Bereitstellung von "Ad hoc-Training" oder spezifischen Unterweisungen vor einem Einsatz zur Vorbereitung auf die der Einsatzkraft zugewiesenen Aufgaben unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Notfalls. Dieses Training sollte bei Bedarf zusätzlich zur Unterrichtung im Notfall im Sinne von Rn. 606 und 609 vor Beginn des Einsatzes erfolgen.
    2. Hinzuziehen von fachkundigen Personen, sachverständigen Stellen oder Spezialkräften.
    3. Bereitstellung von angemessener persönlicher Schutzausrüstung (PSA) einschließlich Atemschutzausrüstung bei Einsätzen im Gefahrenbereich, in Gefahrengebieten oder in betroffenen Gebieten der Gebietsklassen 3 und 4 (vgl. Kapitel 3.6).
    4. Gegebenenfalls Einschränkung oder Vermeidung einer weiteren Exposition bei Überschreitung der Referenzwerte in Tab. 14.1.
    5. Kontaminationskontrolle der Einsatzkräfte und des eingesetzten Geräts bei Verlassen des Gefahrenbereichs, der Gefahrengebiete oder der betroffenen Gebiete der Gebietsklassen 2, 3 und 4; am Ort der Kontaminationskontrolle ist eine Dekontaminationsmöglichkeit für Einsatzkräfte vorzuhalten.
    6. Abhängig von der Art des vorliegenden Notfalls gegebenenfalls Bereitstellung und Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten, wenn radioaktive Jodisotope bei einem Notfall freigesetzt wurden oder freigesetzt werden können (nur während der Dringlichkeitsphase).
    7. Bereitstellung von Anweisungen zum Verhalten im Einsatzgebiet.
    8. Registrierung von Einsatzkräften, die bei einem Notfall oder einer anderen Gefahrenlage Aufgaben wahrnehmen.
    9. Aufzeichnung von Informationen, die für die Dosisabschätzung und die Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen und Aktionen zum Schutz von Einsatzkräften erforderlich sind.
    10. Bereitstellung einer Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV).
    11. Gesundheitsvorsorge, längerfristige medizinische Nachsorge und Beratung mit dem Ziel, strahleninduzierte Gesundheitsschäden frühzeitig zu erkennen und effektiv zu behandeln.
    12. Verwendung von Geräten zur Durchführung bestimmter Aufgaben aus der Ferne (Fernhantierung, Roboter etc.), soweit dies möglich ist.
    Kontrolle und Beschränkung der Körperdosis der Einsatzkräfte durch
    13. Planung und Bewertung der zu erwartenden Arbeiten unter Berücksichtigung der radiologischen Lage und der für die Durchführung der Arbeiten benötigten Zeit.
    14. Kontinuierliche Überwachung der radiologischen Lage im Umfeld, in dem die Einsatzkräfte und Helfer ihre Aufgaben ausführen oder ausführen sollen.
    15. Abhängig von der Art des Einsatzes Bereitstellung einer angemessenen Überwachungsausrüstung (zum Beispiel Personendosimeter, Gruppendosimeter, Einrichtung einer Alarmschwelle (Umkehrwert) usw.).
    16. Möglichst frühzeitige Ermittlung der Dosiswerte (effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosiswerte) über alle Expositionspfade und deren Aufzeichnung (zum Beispiel mittels biologischer oder physikalischer retrospektiver Dosimetrie).
    17. Berücksichtigung der bisherigen Einsätze und der dabei erhaltenen Dosiswerte (effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosiswerte) der jeweiligen Einsatzkraft.

    G Erläuterungen

    G.1 Erläuterungen zu Grenz- und Richtwerten

    Ein Grenzwert im Sinne dieses ANoPl-Bund ist

    1. ein in einer Verordnung nach § 94 Absatz 2 StrlSchG festgelegter Wert für notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen, bei dessen Überschreitung davon auszugehen ist, dass eine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung besteht,
    2. ein in einer Verordnung nach § 95 Absatz 1 StrlSchG für Abfälle, Abwasser oder sonstige Gegenstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, festgelegter Kontaminationswert, bei dessen Unterschreitung davon auszugehen ist, dass der erforderliche Schutz von Mensch und Umwelt unter den in § 95 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG genannten Voraussetzungen sichergestellt ist (vgl. Kapitel 6.6.1 und 6.6.3), oder
    3. ein
      1. in einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes oder eines Landes oder
      2. in einem unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union oder Europäischen Atomgemeinschaft (EU- oder Euratom-Verordnung oder -Beschluss)

      festgelegter Wert, der nicht oder nur unter bestimmten, in den jeweiligen Rechtsvorschriften oder Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen überschritten oder unterschritten werden darf.

    Im Unterschied zu Richtwerten sind solche Grenzwerte nicht nur für Behörden verbindlich, sondern auch für Personen und Unternehmen unmittelbar rechtsverbindlich.

    Bei den in Rechtsvorschriften oder Rechtsakten für radiologische Notfälle festgelegten Grenzwerten handelt es sich häufig um abgeleitete Grenzwerte (siehe unten).

    Ein Richtwert im Sinne dieses ANoPl-Bund ist ein in einer verwaltungsintern verbindlichen Regelung festgelegter Wert, der

    1. bei allen Notfällen,
    2. bei bestimmten, in der Regelung festgelegten Notfällen oder
    3. bei einem eingetretenen Notfall, für den diese Regelung erlassen wurde,

    von den an der Notfallreaktion beteiligten Behörden bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten ist und von dem diese Behörden nicht oder nur unter bestimmten, in der jeweiligen Vorschrift oder konkreten Regelung festgelegten Voraussetzungen abweichen dürfen.

    Im Unterschied zu Grenzwerten sind solche Richtwerte für Personen und Unternehmen nicht unmittelbar verbindlich. Da die möglicherweise betroffenen Unternehmen und Personen aber in der Regel davon ausgehen werden, dass die zuständigen Behörden die für sie verbindlichen und bekanntgemachten Richtwerte bei ihren im Notfall zu treffenden Entscheidungen beachten werden, entfalten diese Richtwerte bereits vor ihrer formellen Umsetzung in verbindlichen Verwaltungsakten, Verhaltensempfehlungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen auch eine faktische Außenwirkung für die betroffenen Unternehmen und Personen.

    Gemäß § 111 Absatz 2 StrlSchG prüft das beim BMUV eingerichtete RLZ-Bund bei überregionalen und regionalen Notfällen unter Berücksichtigung der radiologischen Lage und anderer entscheidungserheblicher Umstände des eingetretenen Notfalls die Angemessenheit der in diesem ANoPl-Bund vorab festgelegten Richtwerte. Diese Prüfung erfolgt nach dem in Kapitel 4.3.3 dieses ANoPl-Bund beschriebenen Verfahren und in Abstimmung mit den Kopfstellen-Strahlenschutz der Länder (vgl. Kapitel 11.1). Abhängig vom Ergebnis dieser Überprüfung werden die in Kapitel 6 in Verbindung mit Anhang C festgelegten Kontaminations- oder Dosisleistungswerte dann entweder unverändert als Richtwerte beibehalten oder, soweit dies unter Berücksichtigung Rn. 170 und 208 für einen wirksamen und angemessenen Schutz der Bevölkerung oder der Einsatzkräfte erforderlich ist,

    1. mit Hilfe eines der in Kapitel 4.3.3 beschriebenen Regelungsinstrumente durch andere Richtwerte ersetzt oder ergänzt,
    2. durch eine Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 2 StrlSchG oder eine entsprechende Eilverordnung nach § 96 StrlSchG durch Grenzwerte in gleicher oder abweichender Höhe ersetzt, oder
    3. gegebenenfalls aufgrund einer in einem Bundesgesetz zur Gefahrenabwehr enthaltenen, sachbereichsspezifischen Verordnungsermächtigung durch eine Eilverordnung oder eine andere Rechtsverordnung oder durch eine Änderung eines Bundesgesetzes zur Gefahrabwehr unmittelbar in diesem Gesetz durch einen Grenzwert in gleicher oder veränderter Höhe ersetzt oder ergänzt, der nicht oder nur unter bestimmten, in der jeweiligen Rechtsvorschrift festgelegten Voraussetzungen überschritten werden darf.

    Bei den in diesem ANoPl-Bund festgelegten oder behandelten Richtwerten handelt es sich häufig um abgeleitete Richtwerte (siehe unten).

    Ein abgeleiteter Grenz- oder Richtwert im Sinne dieses ANoPl-Bund ist ein auf Basis eines bestimmten Bezugswerts unter bestimmten Annahmen und Berechnungsverfahren festgelegter Grenzwert oder Richtwert, der sich auf eine bestimmte, unmittelbar messbare Folge des Notfalls bezieht, zum Beispiel eine Dosisleistung, Oberflächenkontamination oder Aktivitätskonzentration.

    Abgeleitete Grenz- und Richtwerte werden in der Regel aus einem Dosiswert, dem sogenannten Dosisbezugswert des jeweiligen Grenz- oder Richtwerts, berechnet. Je nach Anwendungsfall können sie jedoch auch aus anderen Größen berechnet werden. (Beispiel: Ableitung einer Ortsdosisleistung aus einem festgelegten Kontaminationswert als Hilfsgröße für die messtechnische Überprüfung, ob der Kontaminationswert in einer bestimmten Anordnung unterschritten wird).

    Eine tatsächliche Überschreitung eines Grenz- oder Richtwerts liegt vor, wenn eine Überschreitung durch aussagekräftige Messdaten nachgewiesen wird. Eine mögliche Überschreitung, für die in diesem ANoPl-Bund in der Regel die Formulierung "überschritten werden kann" verwendet wird, liegt vor, wenn

    1. eine zukünftige Überschreitung auf Basis einer Prognose zu erwarten ist oder eintreten kann, oder
    2. eine Überschreitung unter Berücksichtigung des Unsicherheitsbereichs einer Abschätzung nicht ausgeschlossen werden kann.

    G.2 Erläuterungen zum HERCA-WENRA-Ansatz

    Gemäß Artikel 99 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM 164 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,

    1. im Vorfeld hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in ihrem Hoheitsgebiet ereignen und auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer auswirken können, mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern zu erleichtern,
    2. bei einem Notfall, der sich in seinem Hoheitsgebiet ereignet hat oder voraussichtlich radiologische Folgen für sein Hoheitsgebiet hat, unverzüglich mit allen anderen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen und sich hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit abzustimmen.

    Der sogenannte HERCA-WENRA-Ansatz ist ein von HERCA und WENRA gemeinsam entwickeltes zweigeteiltes Konzept 165 für den grenzübergreifenden radiologischen Notfallschutz auf dem europäischen Kontinent. Der HERCA-WENRA-Ansatz ist als Leitlinie für die nach Artikel 99 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM verpflichtende grenzübergreifende Koordinierung bei der Vorsorge für mögliche Notfälle sowie bei der Notfallreaktion im Notfall zu verstehen.

    Ziel von Teil 1 des HERCA-WENRA-Ansatzes ist es, trotz bestehender Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Notfallschutzregelwerken eine grenzübergreifend harmonisierte Notfallreaktion zu ermöglichen und Inkonsistenzen an Staatsgrenzen zu vermeiden.

    Dazu soll insbesondere in der Dringlichkeitsphase eines Notfalls möglichst der Notfallreaktion des Staates, indem sich der Notfall ereignet hat, gefolgt werden. Das heißt Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sollen, trotz gegebenenfalls unterschiedlicher radiologischer Kriterien, möglichst in Anlehnung an die Bewertung der radiologischen Lage des Staates erfolgen, in dem sich der Notfall ereignet hat, sofern diese rechtzeitig vorliegt und plausibilisiert werden kann (vgl. Rn. 324).

    Ein solches Vorgehen im Sinne des HERCA-WENRA-Ansatzes ist unter den in Rn. 327 aufgeführten Voraussetzungen aus radiologischer Sicht in der Regel vertretbar und vereinbar mit Teil 3 des StrlSchG. Denn entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung in § 94 Absatz 1 StrlSchG und der sich aus den §§ 108 und 109 StrlSchG ergebenden Verteilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche enthält die NDWV gemäß § 1 keine abschließende Regelung zur Angemessenheit der dort genannten frühen Schutzmaßnahmen, sondern legt bestimmte Dosiswerte als radiologische Kriterien für die Angemessenheit dieser Maßnahmen fest. Im Notfall muss die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung, welche Maßnahmen für den Schutz der Bevölkerung angemessen sind, neben diesen Maßgaben der NDWV auch weitere Einflussfaktoren und die konkreten Umstände des jeweiligen Notfalls berücksichtigen. Dazu gehören auch die Ergebnisse der nationalen und internationalen Koordinierung und Harmonisierung der Schutzmaßnahmen, soweit der rechtzeitige Vollzug angemessener Schutzmaßnahmen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird (vgl. § 97 Absatz 3 und § 110 StrlSchG).

    Teil 2 des HERCA-WENRA-Ansatzes enthält ein standardisiertes Entscheidungs- und Handlungskonzept für die Frühphase eines Notfalls, für den Fall, dass nur sehr wenige Informationen zu den Umständen des Notfalls vorliegen (vgl. Rn. 270).

    G.3 Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche

    Die nukleare Haftung bei Notfällen im Sinne des § 5 Absatz 26 StrlSchG richtet sich nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls sowie den Vorschriften des AtG und der §§ 176 und 177 StrlSchG.

    Im Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls haften die Inhaber von Kernanlagen für nukleare Schäden, im Übrigen findet § 26 AtG Anwendung. Im Anwendungsbereich von § 26 AtG haftet unter den dort geregelten Voraussetzungen der Besitzer des schädigenden radioaktiven Stoffes oder der schädigenden Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen.

    Haftet der Inhaber einer im Geltungsbereich des Atomgesetzes gelegenen Kernanlage nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls oder der Besitzer radioaktiver Stoffe im Fall des § 26 Absatz 1a AtG, ist der Bund auf Grund von § 34 AtG verpflichtet, den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer der radioaktiven Stoffe bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt werden können.

    Ist damit zu rechnen, dass die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis die zur Erfüllung der Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden die Verteilung der Mittel und das dabei zu beachtende Verfahren auf Grund von § 35 AtG zunächst durch Rechtsverordnung durch das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium und anschließend durch Bundesgesetz geregelt. Dabei kann die Rechtsverordnung über die Verteilung der zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel nur solche Regelungen treffen, die zur Abwendung von Notständen erforderlich sind.

    Für im Bundesgebiet erlittene Schäden aus nuklearen Ereignissen im Ausland gewährt der Bund auf Grund von § 38 AtG unter den dort geregelten Voraussetzungen einen Ausgleich bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro, soweit vom ausländischen Schädiger kein Schadensersatz erlangt werden kann. Ansprüche zur Gewährung des Ausgleichs sind beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.

    H Begriffsbestimmungen

    Für diesen ANoPl-Bund gelten die in diesem Anhang aufgeführten Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 5 und des § 97 Absatz 1 Satz 3 StrlSchG und des § 1 StrlSchV, sofern im Einzelfall in diesem Anhang keine abweichende Begriffsbestimmung festgelegt ist.

    Abfall:

    Abfall im Sinne des § 5 Absatz 1 StrlSchG. Dieser Abfallbegriff umfasst feste und flüssige Abfälle einschließlich Abwasser. Abwasser wird in diesem ANoPl-Bund in der Regel dennoch gesondert neben Abfällen als spezieller Regelungsgegenstand aufgeführt. Dies erfolgt im Hinblick auf die in § 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG festgelegte Ausnahme vom Geltungsbereich des KrWG, die für Abwasser geltenden speziellen wasserrechtlichen Vorschriften sowie die dementsprechend für Abwasser und die Abwasserbeseitigung in § 95 StrlSchG und in dem besonderen Notfallplan nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 StrlSchG vorgesehenen speziellen Regelungen.

    Absturzgebiet (bei Notfall nach Referenzszenario S9):

    Gebiet, in dem bei einem Satellitenabsturz nach Referenzszenario S9 der abstürzende Satellit oder Bruchstücke des Satelliten, auf dem Boden auftreffen oder auftreffen können. Das Absturzgebiet umfasst nicht das gesamte Gebiet unterhalb der Flugbahn des abstürzenden Satelliten. Typischerweise lässt sich das Absturzgebiet umso genauer eingrenzen, je näher der Absturz bevorsteht.

    Abwasser:

    Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG).

    Aktivitätskonzentration:

    Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zum Volumen des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Die Aktivitätskonzentration in der Luft wird in der Einheit Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m3) angegeben, für Flüssigkeiten wird die Einheit Becquerel pro Liter (Bq/l) verwendet.

    Angemessenheit (von Schutzmaßnahmen):

    Eine Schutzmaßnahme ist angemessen, wenn sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dafür ist es insbesondere erforderlich, dass die Schutzmaßnahme dem Grundsatz der Rechtfertigung und dem Grundsatz der Optimierung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2013/59/EURATOM entspricht, soweit diese jeweils auf Notfallexpositionssituationen anwendbar sind.

    Bedarfsgegenstände:

    Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 LFGB.

    Bestehende Expositionssituation:

    Eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss ( § 2 Absatz 4 StrlSchG).

    Betroffenes Gebiet:

    Siehe Kapitel 3.6.4.

    Deterministischer Effekt:

    Biologische Wirkung der ionisierenden Strahlung in Folge hoher Energiedepositionen, bei denen Zellen in funktionell bedeutsamer Zahl geschädigt werden oder absterben. Diese Effekte können vorübergehend oder dauerhaft sein. Deterministische Effekte treten erst oberhalb einer auf den jeweiligen Effekt bezogenen Schwellendosis auf.

    Effektive Dosis:

    Das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungsfaktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnung nach § 175 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG festgelegt sind. Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv) ( § 5 Absatz 11 StrlSchG).

    Einrichtung:

    Einrichtung im Sinne von § 5 Absatz 12 StrlSchG.

    Erzeugnisse:

    Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 LFGB, das heißt Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände oder Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, das heißt Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse.

    Evakuierung:

    Organisierte Verlegung von Menschen, Tieren und Gütern aus einem gefährdeten in ein sicheres Gebiet (vgl. Glossar des BBK).

    Exposition:

    Die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß dieser Einwirkung ( § 2 Absatz 1 StrlSchG).

    Expositionssituation:

    Eine Situation, in der eine Exposition verursacht wird oder verursacht werden kann.

    Freisetzung:

    Das Entweichen von Radionukliden in die Umwelt, sofern es sich dabei nicht um genehmigte Ableitungen im Sinne von §§ 80 und 81 StrlSchG handelt.

    Futtermittel:

    Futtermittel im Sinne

    1. des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls (ABl. L 13 vom 20.01.2016 S.2) oder
    2. des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), in der bei dem jeweiligen Notfall geltenden Fassung.

    Gefahrenbereich:

    Siehe Kapitel 3.6.1.

    Gefahrengebiet:

    Siehe Kapitel 3.6.2.

    Grenzwert:

    Siehe Erläuterungen in Anhang G.1.

    HERCA-WENRA-Ansatz:

    Siehe Erläuterungen in Anhang G.2.

    Kerntechnische Anlage:

    Anlage im Sinne von § 2 Absatz 3a Nummer 1 AtG.

    Körperdosis:

    Oberbegriff für die effektive Dosis und die Organ-Äquivalentdosis ( § 5 Absatz 19 StrlSchG).

    Kontamination:

    Verunreinigung mit Stoffen, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten ( § 5 Absatz 21 StrlSchG).

    Koordinierungsstelle der obersten Bundesbehörde:

    Siehe Rn. 372.

    Kopfstelle-Koordinierung:

    Siehe Rn. 379.

    Kopfstelle-Strahlenschutz:

    Siehe Rn. 380.

    Lebensmittel:

    Lebensmittel im Sinne

    1. des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung 2016/52 oder
    2. des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände:

    Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des LFGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004, das heißt Gegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, oder vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben ( § 2 Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)).

    Maßnahmen (zur Notfallreaktion, gemäß § 97 Absatz 1 Satz 3 StrlSchG):

    Siehe Rn. 249.

    Nach einem Notfall bestehende Expositionssituation (im Sinne der §§ 2 Absatz 4 und § 118 StrlSchG):

    Eine durch einen Notfall entstandene Situation, in der sich die radiologische Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, in der aber weiterhin eine Exposition verursacht wird oder verursacht werden kann, soweit auf diese Situation nach Prüfung der hierfür in § 118 StrlSchG festgelegten Voraussetzungen

    1. nach einem überregionalen oder regionalen Notfall gemäß § 118 Absatz 4 StrlSchG auf Grund einer Rechtsverordnung des BMUV oder
    2. nach einem lokalen Notfall aufgrund einer Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde
    3. die Rechtsvorschriften und nach einem überregionalen oder regionalen Notfall auch die Pläne des Bundes und der Länder für die nach einem Notfall bestehende Expositionssituation

    anzuwenden sind.

    Notfall (nach § 5 Absatz 26 Satz 1 StrlSchG, vgl. Kapitel 3.4.1):

    Ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Die nachfolgend unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen werden in Kapitel 3.4.1 durch weitere Angaben konkretisiert.

    1. Überregionaler Notfall (nach § 5 Absatz 26 Nummer 1 StrlSchG):
      Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich nicht auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des Geltungsbereichs des StrlSchG nicht nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.
    2. Regionaler Notfall (nach § 5 Absatz 26 Nummer 2 StrlSchG):
      Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich im Wesentlichen auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat.
    3. Lokaler Notfall (nach § 5 Absatz 26 Nummer 3 StrlSchG):
      Ein Notfall im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebiets, der voraussichtlich im Geltungsbereich des StrlSchG im Wesentlichen nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.
    4. Notfall, der im Wesentlichen nur das Ausland betrifft:
      Siehe Kapitel 3.4.1, insbesondere Rn. 61.

    Notfall-Dosiswert:

    Ein in der NDWV festgelegter Dosiswert für frühe Schutzmaßnahmen (vgl. Kapitel 6.3).

    Notfallexpositionssituation:

    Eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter § 2 Absatz 4 StrlSchG fällt ( § 2 Absatz 3 StrlSchG).

    Zur Erläuterung: Die Situation unter § 2 Absatz 4 StrlSchG behandelt eine bestehende Expositionssituation und kann sich damit auf eine nach einem Notfall bestehende Expositionssituation im Sinne des § 118 StrlSchG beziehen.

    Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder:

    Siehe Kapitel 2, insbesondere Rn. 19.

    Notfallvorsorgekategorie der IAEO (Emergency preparedness category - EPC) Eine Kategorie für Gefährdungen, die mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung bewertet werden, um die Grundlage für einen abgestuften Ansatz bei der Anwendung der in GSR Part 7 166 festgelegten Anforderungen und für die Entwicklung allgemein begründeter und optimierter Vorkehrungen für die Bereitschaft und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall zu schaffen (Definition aus "IAEA Nuclear Safety and Security Glossary, 2022 (Interim) Edition").

    Oberflächenkontamination:

    Verunreinigung einer Oberfläche mit Radionukliden (in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 11 StrlSchV). Die Begriffsdefinition in § 1 Absatz 11 StrlSchV ist bei Notfallexpositionssituationen nicht einschlägig, da sich diese auf radioaktive Stoffe im Sinne von § 3 StrlSchG bezieht. Gemäß § 3 Absatz 4 StrlSchG sind radioaktiv kontaminierte Stoffe jedoch keine radioaktiven Stoffe im Sinne des StrlSchG.

    Organ-Äquivalentdosis ( § 5 Absatz 27 StrlSchG):

    Ergebnis der Multiplikation der Energie, die durch ionisierende Strahlung in einem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse des Organs oder Gewebes, mit einem zur Berücksichtigung der Wirkung für die Strahlungsart oder -energie gegenüber Photonen- und Elektronenstrahlung durch Rechtsverordnung nach § 175 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG festgelegten Wichtungsfaktor. Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien werden die Beiträge addiert.

    Operational Intervention Levels (OILs):

    International gebräuchliche Bezeichnung für abgeleitete Grenz- oder Richtwerte (vgl. Erläuterungen in Anhang G.1).

    Personendosis ( § 1 Absatz 14 StrlSchV):

    Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A StrlSchV angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.

    Planungsgebiet:

    Planungsgebiete sind Gebiete in der Umgebung bestimmter Einrichtungen oder kerntechnischer Anlagen, für die im Vorfeld für mögliche Notfälle die Durchführung insbesondere der in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen geplant wird. Planungsgebiete bestehen in der Regel aus einer kreisförmigen Zentralzone, die von einer ringförmigen Mittelzone und einer ringförmigen Außenzone umschlossen wird. Mittel- und Außenzone werden in der Regel in 12 Sektoren zu je 30 Grad unterteilt, wobei Sektor 1 in Nordrichtung liegt (vgl. Rn. 272 und 273).

    Quellterm:

    Das radiologische Inventar, das infolge eines Notfalls aus einer Anlage oder einer anderen Quelle freigesetzt wurde oder noch freigesetzt werden kann. Der Quellterm kann Informationen zur Freisetzungsdauer und zu Freisetzungsbedingungen enthalten. Er kann auf Simulationen und Analysen von Ereignisabläufen, auf Beurteilungen und Prognosen zum Anlagenzustand, auf Messungen oder auf Rückrechnungen von einer beobachteten bereits eingetretenen Freisetzung in die Umwelt basieren.

    Radioaktiv kontaminierter Stoff:

    Stoff mit einer notfallbedingten Kontamination im Sinne von § 5 Absatz 21 StrlSchG. Gemäß § 3 Absatz 4 StrlSchG sind kontaminierte Stoffe keine radioaktiven Stoffe im Sinne des StrlSchG.

    Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr:

    Siehe Kapitel 2, insbesondere Rn. 23.

    Referenzwert:

    Siehe Rn. 169, Kapitel 6.2 und Kapitel 14.2.

    Reflexhandlung:

    Vgl. Rn. 181 und 230.

    Richtwert; abgeleiteter Richtwert:

    Siehe Erläuterungen in Anhang G.1.

    Sachbereich:

    Ein Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Rechtsbereich, in dem alle oder bestimmte Regelungen oder Darstellungen eines besonderen Notfallplanes des Bundes nach § 99 StrlSchG sowie die Regelungen oder Darstellungen der entsprechenden besonderen Notfallpläne der Länder anzuwenden sind (vgl. Rn. 10).

    Schnell ablaufendes Ereignis:

    Unter einem sogenannten schnell ablaufenden Ereignis wird ein Ereignisablauf in einer kerntechnischen Anlage verstanden, bei dem als Folge eines auslösenden Ereignisses eine erhebliche Freisetzung kurzfristig (das heißt innerhalb von weniger als 6 Stunden) erfolgen kann oder erfolgt (vgl. Rn. 198). Bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen ist von einem sogenannten schnell ablaufenden Ereignis auszugehen, wenn der Strahlenschutzverantwortliche ein Ereignis mit der Einstufung "Katastrophenalarm" meldet, ohne dass es vorher eine Meldung mit der Einstufung "Voralarm" gegeben hat oder wenn die Empfehlung zur Auslösung von Katastrophenalarm weniger als 2 Stunden nach der Empfehlung des Voralarms erfolgt.

    Schutzstrategie:

    Vgl. Rn. 171.

    Spezifische Aktivität ( § 1 Absatz 17 StrlSchV):

    Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.

    Stochastischer Effekt:

    Biologische Wirkung der ionisierenden Strahlung, deren Auftrittswahrscheinlichkeit mit zunehmender effektiver Dosis steigt, deren Schweregrad jedoch nicht dosisabhängig ist. Folgen stochastischer Effekte können zum Beispiel Krebserkrankungen (somatische stochastische Strahlenschäden) oder Veränderungen der Erbinformation (genetische Wirkung) sein.

    Störfall:

    Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind ( § 1 Absatz 18 StrlSchV).

    Strahlenschutzverantwortlicher:

    Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer ( § 69 Absatz 1 StrlSchG)

    1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27 StrlSchG, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 AtG, der Planfeststellung nach § 9b AtG oder der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a AtG bedarf,
    2. eine Tätigkeit nach § 5 AtG ausübt,
    3. eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 StrlSchG zu erstatten hat oder
    4. auf Grund des § 12 Absatz 4 StrlSchG keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG bedarf.

    Trinkwasser:

    Trinkwasser im Sinne des § 2 Nummer 1 TrinkwV.

    Unmittelbar anwendbare EU- und Euratom-Rechtsakte:

    Siehe Kapitel 2, insbesondere Rn. 20 Nummer 2.

    Verbleibende effektive Dosis:

    Unter der verbleibenden effektiven Dosis oder der zu erwartenden verbleibenden effektiven Dosis wird diejenige effektive Dosis verstanden, die eine Person als Folge eines radiologischen Notfalls letztlich erhält oder voraussichtlich erhält. Dabei werden die Wirkung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie nach Möglichkeit übliche Verhaltensweisen der betrachteten Personen berücksichtigt. In der Regel bezieht sich die verbleibende effektive Dosis auf ein betrachtetes Zeitintervall von einem Jahr. Zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb dieses betrachteten Zeitintervalls (zum Beispiel Zeitpunkt der Entscheidung über eine mögliche Schutzmaßnahme) setzt sich die verbleibende effektive Dosis aus der seit Beginn des Zeitintervalls bereits erhaltenen effektiven Dosis und der bis zum Ende des Zeitintervalls noch zu erwartenden effektiven Dosis zusammen (vgl. vorläufiger Notfallplan nach Anlage 4 Nummer 3 StrlSchG und unter anderem Rn. 263).

    Verzahnungskonzept:

    Siehe Kapitel 2, insbesondere Rn. 20.

    Zu erwartende effektive Dosis:

    Die effektive Dosis, die man erwartet, wenn keine Schutzmaßnahmen erfolgen.

    Abkürzungsverzeichnis
    Abkürzung Bedeutung
    AA Auswärtiges Amt
    ADR Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
    AMG Arzneimittelgesetz
    ANoPl-Bund Allgemeiner Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG
    AtG Atomgesetz
    AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
    AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
    AVV DatA Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes
    AVV-IMIS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt
    AVV-StrahLe Allgemeine Verwaltungsvorschrift-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
    BASE Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
    BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
    BBK Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
    BedGgstV Bedarfsgegenständeverordnung
    BfG Bundesanstalt für Gewässerkunde
    BfS Bundesamt für Strahlenschutz
    BKAmt Bundeskanzleramt
    BMI Bundesministerium des Innern und für Heimat
    BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
    BMVg Bundesministerium der Verteidigung
    BNoPl-Bund Ein Besonderer Notfallplan des Bundes nach § 99 StrlSchG oder mehrere solcher besonderen Notfallpläne
    Bq Becquerel; Maßeinheit; Zerfälle pro Sekunde
    BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
    CBRN Chemische, biologische, radiologische und nukleare (von Kernbrennstoffen ausgehende) Gefahren
    DWD Deutscher Wetterdienst
    ECURIE System der Europäischen Gemeinschaft für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation (European Community Urgent Radiological Information Exchange System)
    EPC "Emergency Preparedness Category"; Notfallvorsorgekategorie der IAEO
    EU Europäische Union
    Euratom Europäische Atomgemeinschaft
    EWR Europäischer Wirtschaftsraum
    FAS Fachausschuss Strahlenschutz
    FMStrVVwV Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift
    GBA Generalbundesanwalt
    GeKoB Gemeinsames Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz
    GG Grundgesetz
    GGO Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
    GMLZ Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern
    GRS Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit
    HERCA Heads of the European Radiological Protection Competent Authorities
    HRQ Hochradioaktive Strahlenquelle
    IAEO Internationale Atomenergieorganisation
    IGV Internationale Gesundheitsvorschriften
    IGV-DG Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
    IMIS Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt
    IMIS-ZustV IMIS-Zuständigkeitsverordnung
    INES International Nuclear and Radiological Event Scale - Bewertungsskala der IAEO für Ereignisse im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung
    InstRadBioBw Institut für Radiobiologie der Bundeswehr
    Ips Maßeinheit; Impulse pro Sekunde;
    JEF "Judgement Evaluation Factors", Kriterien zur Lagebewertung nach HERCA-WENRA-Ansatz Teil 2
    KHG Kerntechnische Hilfsdienst GmbH
    KOST-UVB-CBRN Koordinierungsstelle des UnterstützungsverBund CBRN
    KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
    KZV Konzeption Zivile Verteidigung
    LAA Länderausschuss für Atomkernenergie
    LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
    MoWaS Modulares Warnsystem
    MRI Max-Rubner-Institut
    NDWV Notfall-Dosiswerte-Verordnung
    NGA Nuklearspezifische Gefahrenabwehr
    NLFZ Nationales Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im Luftraum
    ODL Ortsdosisleistung
    OIL Operational Intervention Level
    ProdSG Produktsicherheitsgesetz
    PSNV Psychosoziale Notfallversorgung
    PTB Physikalisch-Technische Bundesanstalt
    RANET Response and Assistance Network
    RAPEX "Rapid Exchange of Information System", Europäisches Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte
    RASFF "Rapid Alert System for Food and Feed", Europäisches Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel
    REI Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
    RE KFÜ Rahmenempfehlungen für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken
    RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
    RLB Radiologisches Lagebild
    RLZ-Bund Radiologisches Lagezentrum des Bundes
    Rn. Randnummer
    SSK Strahlenschutzkommission
    SSR Strahlenschutzregister
    StrlSchG Strahlenschutzgesetz
    StrlSchV Strahlenschutzverordnung
    Sv Sievert; Maßeinheit
    TI Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
    TrinkwV Trinkwasserverordnung
    UN Vereinte Nationen
    USBV Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung
    USIE Unified System for Information Exchange in Incidents and Emergencies, Kommunikationssystem der IAEO
    UVB-CBRN UnterstützungsverBund CBRN
    VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
    WENRA Western European Nuclear Regulators Association
    WHO Weltgesundheitsorganisation
    ZSKG Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

    Bekanntmachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes

    Vom 14. November 2023
    (BAnz. AT vom 23.11.2023 B1)

    Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Bundesregierung gemäß § 98 des Strahlenschutzgesetzes den Allgemeinen Notfallplan des Bundes als allgemeine Verwaltungsvorschrift beschlossen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Allgemeine Notfallplan des Bundes legt unter anderem Verfahren zur Alarmierung, Abstimmung und Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen fest. Er enthält außerdem radiologische Kriterien, die den zuständigen Behörden ermöglichen, im Notfall rechtzeitig Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Allgemeine Notfallplan ist durch sachbereichsspezifische Besondere Notfallpläne des Bundes sowie durch Allgemeine und Besondere Notfallpläne der Länder zu ergänzen. Der Allgemeine Notfallplan tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes wird nachfolgend bekannt gemacht (Anlage).

    _______

    1) Und gegebenenfalls weiterer bereits vor Eintritt des Notfalls aufeinander abgestimmter Regelungen und Darstellungen.

    2) Dies gilt insbesondere für die grafischen Darstellungen der sich aus den Regelungen dieses ANoPl-Bund ergebenden Prozessketten, Prozesse oder Teilprozesse.

    3) Ein BNoPl-Bund kann diesen ANoPl-Bund für einen oder mehrere der in § 99 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 StrlSchG genannten Sachbereiche konkretisieren und ergänzen.

    4) In § 95 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Nummer 2) und § 151 in Verbindung mit § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, §§ 141 und 143 Absatz 1 Satz 3 StrlSchG.

    5) In § 95a, § 151 in Verbindung mit § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 1, §§ 141 und 143 Absatz 1 Satz 1, sowie in §§ 165 und 179 StrlSchG.

    6) Wie zum Beispiel "Gefahr für die öffentliche Sicherheit", "Risiko für die menschliche Gesundheit", "gesundheitsschädlich".

    7) Wie zum Beispiel "schadlos" oder "[Produkte], die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden".

    8) Vgl. § 97 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und § 99 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG.

    9) Die Zuständigkeiten für die Erstellung des RLB bei überregionalen und regionalen Notfällen sind in den Kapiteln 3.4.4 und 3.4.5 dargestellt.

    10) Bei deutschen Kernkraftwerken für Ereignisse der Sicherheitsebenen 1 bis 3 im Sinne der Sicherheitsanforderungen für Kernkraftwerke (BAnz AT 30.03.2015 B2).

    11) Nach § 72 Absatz 3 StrlSchG oder § 107 StrlSchV.

    12) Des Bundes oder der Länder nach Teil 3 des StrlSchG.

    13) Zum Beispiel bei Quellenfunden.

    14) Rn. 36 bezieht sich nur auf die behördliche Prüfung, ob ein Notfall vorliegt. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Strahlenschutzverantwortlichen zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 4 StrlSchG ein Notfall, ein Störfall oder ein sonstiges Ereignis, das zu einem Notfall führen kann, vorliegt, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden nach § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ( AtSMV) oder § 108 Absatz 4 StrlSchV zu alarmieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    15) Im Sinne von Kapitel 10.

    16) Vgl. auch jeweils Kästchen (d) in Abb. 4.1 und in Abb. 4.4.

    17) Vgl. auch jeweils Kästchen (f) in Abb. 4.1 und in Abb. 4.4.

    18) Hinweis: Die Werte nach Spalte 4 der Tabelle 1 Anlage 4 StrlSchV entsprechen den nuklidspezifischen Aktivitätsmengen, für die nach Empfehlung der IAEO bei unkontrollierter Freisetzung oder unsachgemäßer Handhabung mit Notfällen zu rechnen ist, in deren Folge es zu schweren deterministischen Schäden kommen kann (vgl."Dangerous Quantities of Radioactive Material (D-Values)", IAEA (2006), IAEA-EPR-D-Values 2006).

    19) Möglicherweise ist die Übernahme der Zuständigkeit durch das RLZ-Bund nicht erforderlich, wenn die Ermittlungen des GBA zur strafrechtlichen Aufarbeitung des Notfalls erst nach dessen Beendigung oder zum Beispiel erst in der späten Nachfreisetzungsphase des Notfalls aufgenommen werden.

    20) Sofern diese Zuständigkeit nicht bereits gemäß Rn. 89 beim RLZ-Bund liegt.

    21) Sofern diese Zuständigkeit nicht bereits gemäß Rn. 89 beim RLZ-Bund liegt.

    22) Bei Notfällen im Ausland können auch deutsche Staatsbürger im Ausland betroffen sein.

    23) Kriterien für die Überprüfung der Einstufung eines Notfalls als lokaler Notfall sind in Rn. 101 und in Abb. 3.9 dargestellt.

    24) Beispielsweise aufgrund von drohender Kontaminationsverschleppung (vgl. Abb. 3.9).

    25) Dies gilt unbeschadet der Überprüfung der Einstufung eines Notfalls als lokaler Notfall gemäß Rn. 101 und in Abb. 3.9 entsprechend. Bei Vorliegen konkreter Hinweise, die ein größeres als das so abgeschätzte betroffene Gebiet erwarten lassen, sind diese bei der Einstufung des Notfalls oder bei einer späteren Überprüfung der Einstufung gemäß Kapitel 3.4.4 bis 3.4.6 zu berücksichtigen.

    26) Beispielsweise wenn der eingetretene Notfall wesentlich von den Referenzszenarien abweicht oder die Erkenntnisse über den Notfall noch nicht ausreichen, um ihn einem der Referenzszenarien SO bis S15 zuzuordnen.

    27) Abhängig von der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung (vgl. Rn. 50).

    28) Die Abstimmung erfolgt über Kopfstelle-Strahlenschutz des Landes, in dem sich der Notfall ereignet hat (vgl. Kapitel 11.2).

    29) Dies gilt unbeschadet der Regelungen zum Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde ( Rn. 80) und zum Benehmen mit der Kopfstelle-Strahlenschutz des Landes, in dem sich der Notfall ereignet hat ( Rn. 81).

    30) Abhängig von der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung (vgl. Rn. 50).

    31) Abhängig von der betroffenen Einrichtung (vgl. Rn. 50).

    32) Auch außerhalb des Gefahrenbereichs nach Rn. 124 können Gefahren oder nachteilige Auswirkungen durch ionisierende Strahlung bestehen, die gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen im Rahmen der Notfallreaktion von den hierfür zuständigen Behörden auf Grundlage der für derartigen Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr vermieden oder vermindert werden können.

    33) Dadurch ist die Einhaltung der Notfalldosiswerte der NDWV außerhalb des Gefahrenbereichs in der Regel gewährleistet (vgl. Rn. 255).

    34) Auch außerhalb des Gefahrengebiets nach Rn. 129 können Gefahren oder nachteilige Auswirkungen durch ionisierende Strahlung bestehen, die gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen im Rahmen der Notfallreaktion von den hierfür zuständigen Behörden auf Grundlage der für derartigen Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr vermieden oder vermindert werden können.

    35) Die in Kapitel 6.4.3 bis 6.4.9, 6.5 und 6.6 sowie in Anhang C aufgeführten radiologischen Kriterien.

    36) Im Sinne von Rn. 257 Nummer 2 bis 4.

    37) Vor Wolkendurchzug kann die zu erwartende ODL dazu anhand von Prognosen abgeschätzt werden.

    38) Auch außerhalb des betroffenen Gebiets können Maßnahmen, die zum Schutz vor Verschleppung von Kontamination und der Einfuhr von Produkten aus einem betroffenen Gebieten dienen, oder Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung notwendig sein.

    39) Beispielsweise aufgrund der Durchführung von Schutzmaßnahmen, von Zerfallsprozessen oder radioökologischen Prozessen, die zu einer Verringerung der zu erwartenden verbleibenden effektiven Dosis führen.

    40) Insbesondere aufgrund einer nicht ausreichend stabilen radiologischen Lage oder aufgrund möglicher zukünftiger Freisetzungen.

    41) Diese Prüfung durch das RLZ-Bund erfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 106 Absatz 2 Nummer 5 und 6 StrlSchG für das BMUV.

    42) Die Pläne nach § 118 Absatz 2 und 3 StrlSchG werden als AVV mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Eine angemessene Beteiligung der Länder und von Interessenvertretern bei der Erarbeitung von Entwürfen dieser Pläne erfolgt durch die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden gemäß § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.

    43) Für weitere Erläuterungen zu den gesundheitlichen Folgen einer Exposition und die wissenschaftlichen Grundlagen der in diesem ANoPI-Bund festgelegten optimierten Schutzstrategien wird insbesondere auf die Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden" verabschiedet in der 268. Sitzung der SSK am 13./14. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5, verwiesen

    44) Das Optimierungsgebot nach § 92 Absatz 3 StrlSchG entspricht dem sogenannten ALARA-Prinzip (As Low As Reasonably Achievable).

    45) Die in Klammern gesetzten Buchstaben dienen der Zuordnung zu den in Abb. 4.1 dargestellten Teilprozessen (Kästchen).

    46) Insbesondere Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr vor Ort oder Behörden mit entsprechenden Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr.

    47) Siehe Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" verabschiedet in der 268. Sitzung der SSK am 13.114.02.2014, veröffentlicht im BAnz AT 21.05.2014 B4.

    48) Siehe vorläufiger Notfallplan des Bundes nach § 97 Absatz 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 StrlSchG.

    49) Heads of the European Radiological Protection Competent Authorities" - "Western European Nuclear Regulators Association (HERCA-WENRA).

    50) Messungen der Hautkontamination oder der Dosisleistung an der Schilddrüse.

    51) Zum Beispiel mittels klinischer Dosimetrie, Inkorporationsdiagnostik oder Verfahren der biologischen und retrospektiven physikalischen Dosimetrie.

    52) Unter anderem hubschrauber- und fahrzeuggestützt.

    53) Zum Beispiel aus dem Intensivmessprogramm gemäß der AVV zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS), AVV-IMIS.

    54) Das heißt Erweiterungen im Sinne von Rn. 200 oder Verkleinerungen.

    55) Wie zum Beispiel Kontaminationskontrolle, Dekontamination, medizinische Behandlung, Registrierung.

    56) Solche sachbereichsspezifischen Maßnahmen werden, soweit im Voraus sinnvoll möglich und erforderlich, in den BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG oder in der eine Loseblattsammlung zu Schutzmaßnahmen bei radiologischen Notfällen nach Rn. 252 genauer spezifiziert.

    57) Gemäß der Notfallschutzgrundsätze des § 92 StrlSchG (vgl. Rn. 167).

    58) Der ANoPl-Bund nach § 98 StrlSchG gilt dann weiterhin für andere Notfälle. Gemäß § 98 StrlSchG kann die Bundesregierung den ANoPl-Bund mit Zustimmung des Bundesrates, einschließlich der darin festgelegten Richtwerte, auch generell, das heißt für den eingetretenen und für künftige Notfälle, ändern.

    59) Die nach § 99 StrlSchG erlassenen BNoPl-Bund gelten dann ohne die auf den eingetretenen Notfall bezogenen Konkretisierungen, Ergänzungen oder Änderungen weiterhin für andere Notfälle. Gemäß § 99 StrlSchG kann die Bundesregierung die BNoPl-Bund mit Zustimmung des Bundesrates auch generell, das heißt für den eingetretenen und für künftige Notfälle, ändern, um die bei dem eingetretenen Notfall gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

    60) Zum Beispiel §§ 57a, 57b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB), § 8 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG).

    61) Unter Berücksichtigung der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Informationen nach Tab. D.1 und Tab. E.1, insbesondere Informationen über die getroffenen und noch vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen, die von den zuständigen Bundes- und Landesbehörden nach den §§ 106 und 107 StrlSchG bereitgestellt worden sind.

    62) Die in Klammern gesetzten Buchstaben dienen der Zuordnung zu den in Abb.4.4 dargestellten Teilprozessem (Kästchen).

    63) Zum Beispiel Messungen der Hautkontamination oder Messungen der Dosisleistung an der Schilddrüse.

    64) Zum Beispiel mittels klinischer Dosimetrie, Inkorporationsdiagnostik oder Verfahren der biologischen und retrospektiven physikalischen Dosimetrie.

    65) Der Referenzwert der effektiven Dosis für die Bevölkerung kann gemäß § 93 Absatz 2 StrlSchG durch angemessene Referenzwerte für Organ-Aquivalentdosen ergänzt werden (vgl. Rn. 267). Für einen bereits eingetretenen Notfall kann der Referenzwert der effektiven Dosis für die Bevölkerung zudem gemäß § 93 Absatz 3 StrlSchG abgesenkt werden. Dabei können für bestimmte Teile des Bundesgebiets unterschiedlich hohe Referenzwerte festgelegt werden (vgl. Rn. 266).

    66) Die in diesem ANoPl-Bund festgelegten Richtwerte für das Vorliegen einer Gefahr durch ionisierende Strahlung können durch in einer Verordnung nach § 94 StrlSchG erlassene Grenzwerte ersetzt werden (vgl. Rn. 211 und 274 ff.).

    67) Der Referenzwert gilt sowohl für die Planung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Notfallvorsorge als auch für Entscheidungen über Schutzmaßnahmen und deren Durchführung in einem Notfall.

    68) Bis zu dessen Erlass sind insbesondere die entsprechenden Vorgaben der vorläufigen Notfallpläne des Bundes nach Anlage 4 Nummer 1 bis 5 und 8 bis 11 StrlSchG zu beachten. Hinsichtlich der Größe der Planungsgebiete in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen gelten dabei die Vorgaben des vorläufigen Notfallplan des Bundes nach Anlage 4 Nummer 1 StrlSchG.

    69) Dies gilt für flächen-, volumen- und gewichtsbezogene Kontaminationen.

    70) Tritium ist als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radioaktiver Stoffe anzusehen. Es wird aufgrund seines geringen Dosiskoeffizienten bei der Ermittlung der Richtdosis nicht berücksichtigt.

    71) Bei Überschreitung einer der Aktivitätskonzentrationen aus Tab. C.2.10 ist von einer Überschreitung des 10-fachen der Richtdosis aus Anlage 4 Teil I der TrinkwV auszugehen. Bei Vorliegen einer Kontamination mit mehreren Radionukliden ist bei der Anwendung dieser Aktivitätskonzentrationen die Regelung nach Anhang C.1 zu beachten.

    72) Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.01.2016 S. 2).

    73) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 bis 3 der Verordnung 2016/52.

    74) Einschließlich Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6.

    75) Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 07.11.2013 S. 12).

    76) Vgl. Rn. 197 Nummer 2 und Rn. 242 Nummer 2; zum Beispiel, wenn keine ausreichende Anzahl von Messwerten zur Charakterisierung der radiologischen Lage vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Dosisprognose nicht erfüllt sind (vgl. Tab. 4.1).

    77) Es sind jeweils beide Werte anzuwenden. Wenn einer dieser Werte überschritten wird oder überschritten werden kann, ist vom Vorliegen einer Gefahr durch ionisierende Strahlung im Sinne von Rn. 275 und 279 auszugehen.

    78) Nach § 2 Arzneimittelgesetz ( AMG).

    79) Rechtsverordnungen nach § 95 Absatz 2 StrlSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 117 StrlSchG, werden im Voraus für mögliche Notfälle erlassen, wenn und soweit angemessene und hinreichend bestimmte Regelungen ohne Kenntnis der genauen Umstände des Notfalls rechtsverbindlich getroffen werden können. Wenn und soweit dies nicht sinnvoll möglich ist, werden entsprechende im BNoPl-Bund nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 StrlSchG festgelegte Kontaminationsrichtwerte in situationsangepassten Eilverordnungen gemäß § 96 oder 117 Absatz 2 StrlSchG in rechtsverbindliche Grenzwerte umgewandelt und hierbei gegebenenfalls nach §§ 92 und 111 StrlSchG unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Notfalls weiter konkretisiert, ergänzt oder geändert (vgl. Kapitel 4.3.3).

    80) Dies gilt insbesondere für sonstige Gegenstände oder Stoffe, die als Brennstoff, Rohstoff, Material, Vorprodukt, Schmier-, Löse- oder sonstiges Hilfsmittel in Anlagen gelagert, eingesetzt oder behandelt werden sollen, deren Errichtung oder Betrieb dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegt.

    81) Und die Kriterien für die Bewertung dieser nicht radiologischen Umstände des Notfalls.

    82) Dies können Tatsachen sein, welche Tatbestandsvoraussetzungen der relevanten Rechtsvorschriften erfüllen, oder- im Rahmen von Ermessensentscheidungen - jene Tatsachen, welche nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr grundsätzlich auch bei nicht radiologischen Gefahrenlagen im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung berücksichtigt werden können.

    83) Insbesondere im Zusammenhang mit den für die in Deutschland in der NDWV geregelten Schutzmaßnahmen.

    84) Zum Zwecke der Information im Rahmen seiner Aufgaben nach § 106 Absatz 2 Nummer 6 StrlSchG.

    85) Dies gilt insbesondere für Informationen über erhebliche Verschlechterungen der Lage, die dringliche Entscheidungen über Schutzmaßnahmen erfordern, sowie für Informationen über erhebliche Verbesserungen der Lage, in deren Folge die Kriterien für bereits geplante oder zuvor angezeigte Schutzmaßnahmen nicht mehr erfüllt sind.

    86) Insbesondere sofern dies Maßnahmen des Katastrophenschutzes betrifft.

    87) In der Regel bei grenznahen Ereignissen im Ausland (insbesondere bei entsprechenden Notfällen im Sinne der Referenzszenarien S2, S5 oder S13; Austausch erfolgt gemäß bilateraler Abkommen und gegebenenfalls über die darin als Kontaktstelle vorgesehene Landesbehörde.

    88) In der Regel Hauptinformationsquelle oder wichtigster Informationskanal insbesondere bei entsprechenden Notfällen im Sinne der Referenzszenarien S3, S4, S5 oder S13.

    89) Dies erfolgt über ein elektronisches System zur Lagedarstellung und Verteilung von Dokumenten. Die für dieses System registrierten Nutzer erhalten jeweils einen Hinweis, dass eine aktualisierte Version des RLB verfügbar ist. Die Zustellung dieses Hinweises wird vom RLZ-Bund nicht überprüft.

    90) Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des BMUV.

    91) Und Ereignisse, die zu solchen Notfällen führen können.

    92) Oder einem Ereignis, das zu einem solchen Notfall führen kann.

    93) Dabei handelt es sich insbesondere um die jeweils zuständigen atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden sowie, abhängig vom Referenzszenario, die zuständigen Katastrophenschutzbehörden.

    94) Vgl. für Transportunfälle im Bundesgebiet (Referenzszenario S7) die schriftliche Weisung gemäß 5.4.3 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B ADR für die Alarmierung der Behörden.

    95) Oder einem Ereignis, das zu einem solchen Notfall führen kann.

    96) Sofern im Einzelfall nicht anders dargestellt.

    97) Dies gilt unbeschadet der Regelung nach Rn. 385.

    98) Chemische, Biologische, Radiologische und Nukleare (von Kernbrennstoffen ausgehende) Gefahren

    99) Vgl. Kästchen (a) in Abb. 4.1.

    100) Vgl. Kästchen (l) in Abb. 4.1.

    101) Vgl. Kapitel 3.2 und Kästchen (c) in Abb. 4.1.

    102) Vgl. Kapitel 3.4.3 und Kästchen (d) in Abb. 4.1.

    103) Vgl. Kästchen (f) in Abb. 4.1.

    104) Vgl. Kästchen (g) in Abb. 4.1.

    105) Vgl. Kästchen (e) in Abb. 4.1.

    106) Die Zustellung dieser Benachrichtigung wird vom RLZ-Bund nicht überprüft.

    107) Dies ergibt sich aus der Ressortverantwortung nach Artikel 65 GG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und aufgrund des Verzahnungskonzepts im StrlSchG (vgl. Kapitel 2).

    108) Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken vom 12. August 2005 (GMBl. 2005, Nr. 51, S. 1049 - RdSchr. d. BMU v. 12.8.2005 - RS II 5 - 17031 - 314 -).

    109) Die Koordinierung von Messungen nach AVV-IMIS und die Übermittlung der entsprechenden Messdaten erfolgt durch direkte Mitteilungen an die nach § 161 StrlSchG in Verbindung mit der IMIS-ZustV und § 162 StrlSchG in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht zuständigen Stellen (vgl. Rn. 558 und 561).

    110) Rn. 444 Nummer 3 gilt nicht für Messungen und Probenahmen durch Feuerwehren oder Katastrophenschutzbehörden (vgl. Rn. 445).

    111) Oder durch andere in den BNoPl-Bund sachbereichsspezifisch festgelegte Stellen.

    112) Auf Grundlage der Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1987 (87/600/Euratom)

    113) Auf Grundlage des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (Convention on Early Notification of a Nuclear Accident), BGBl. 1989 II S. 434, 435, und des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (Convention on Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency), BGBl. 1989 II S. 434, 441.

    114) BGBl. 2007 II S. 930, 932.

    115) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

    116) Dies ist insbesondere denkbar bei einem Notfall im Zusammenhang mit einem der Referenzszenarien S1, S2, S3, S4, S6, S9 bis S15 bei oder nach einer erheblichen Freisetzung von Radioaktivität, wenn der Notfall voraussichtlich nicht durch die sonstigen in den Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG geregelten Verfahren und Einrichtungen der Krisenbewältigung von Bund und Ländern bewältigt werden kann.

    117) Nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 der Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenzzentrums Bevölkerungsschutz vom 3. Juni 2022 und der individuellen Vereinbarungen nach § 3 Absatz 4 der Vereinbarung vom 3. Juni 2022.

    118) Bei diesem Krisenstab handelt es sich nicht um den Krisenstab der Bundesregierung nach Rn. 464 für eine übergeordnete Koordinierung der Notfallreaktion im Sinne von Kapitel 11.5.

    119) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).

    120) Solche Informationen und Verhaltensempfehlungen basieren auf dem RLB ( Rn. 350 gilt entsprechend). In diesen Informationen und Verhaltensempfehlungen wird in der Regel zunächst empfohlen, auf die Informationen und Empfehlungen der vor Ort zuständigen ausländischen Behörden zu achten.

    121) Das RLB stellt damit ein zentrales Koordinierungsinstrument dar (vgl. Rn. 333).

    122) Vgl. Rn. 435 und 447.

    123) Vgl. Rn. 454 und 455.

    124) Eine rein räumliche Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Information der Bevölkerung entspräche einer ausschließlichen Zuständigkeit der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden in Gebieten nach Rn. 501 und einer ausschließlichen Zuständigkeit des RLZ-Bund im übrigen betroffenen Gebiet oder im übrigen Bundesgebiet.

    125) Gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 7 StrlSchG.

    126) Diese können beispielsweise Empfehlungen hinsichtlich des Erwerbs, der Verwendung oder des Transports der in § 94 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 StrlSchG genannten Produkte, Gegenstände und Stoffe, sowie Empfehlungen zum Umgang mit und zur Vermeidung von Abfällen.

    127) Das Gefahrengebiet oder Gebiete nach Rn. 501 Nummer 2.

    128) Auf Grundlage von Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr.

    129) Leitfaden Krisenkommunikation, Bundesministerium des Innern, August 2014.

    130) Insbesondere zur Überwachung der Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln nach LFGB oder zur Durchführung der Verordnung (Euratom) 2016/52 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls.

    131) Zum Beispiel die Überwachung der Aktivitätskonzentrationen künstlicher Radionuklide im Trinkwasser nach TrinkwV, Messungen und Probenahmen durch Feuerwehren oder Katastrophenschutzbehörden (insbesondere mit CBRN-Erkundungswagen) sowie Messungen und Probenahmen zur Überwachung der Radioaktivität in Abfällen oder Abwasser nach KrWG und der sonstigen für Abfälle, Abwasser und Anlagen geltenden Bundesgesetze und Rechtsverordnungen oder gegebenenfalls einer Rechtsverordnung nach § 95 Absatz 2 StrlSchG in Verbindung mit § 178 StrlSchG.

    132) Zum Beispiel durch Unternehmen, die mit kontaminierten Produkten, Abfällen, Abwasser oder sonstigen kontaminierten Stoffen oder Gegenständen umgehen, oder durch öffentliche Einrichtungen zum Schutz von Kunden, Beschäftigten oder Besuchern.

    133) Soweit gesetzlich zulässig.

    134) Nach Maßgabe der BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG und der Messstrategie nach Rn. 567. Bis zum Inkrafttreten der BNoPl-Bund gelten die in Anlage 4 StrlSchG aufgeführten Dokumente als vorläufige Notfallpläne.

    135) Die Übermittlung der Messdaten erfolgt in der Regel an das BfS, das im RLZ-Bund mitwirkt.

    136) Sofern diese nicht durch Katastrophenschutzbehörden erhoben werden.

    137) Unberührt bleiben die sich aus Artikel 85 Absatz 3 und 4 GG ergebenden Aufsichts- und Weisungsbefugnisse des BMUV bei den nach § 184 StrlSchG von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung ausgeführten Vorschriften des § 107 StrlSchG sowie des Teils 5 des StrlSchG über die Überwachung der Umweltradioaktivität.

    138) Zum Beispiel verfügbare Messkapazitäten, Schutz der Einsatzkräfte, schutzbedürftige Objekte, geografische oder meteorologische Besonderheiten.

    139) Bei Einsatzkräften der Kategorie E1 kann es sich zum Beispiel um Kraftwerkspersonal, Personal der KHG, Einsatzkräfte der Werks- und öffentlichen Feuerwehren sowie Rettungsdienste in der Umgebung von Anlagen handeln, für die ein externer Notfallplan aufgestellt wurde, oder um generell für Einsätze bei radiologischen Notfällen vorgesehene Spezialkräfte (zum Beispiel Besatzungen von CBRN-Erkundungswagen, sonstige CBRN-Einheiten oder Messdienste).

    140) Bei Einsatzkräften der Kategorie E2 kann es zum Beispiel um Angehörige nicht spezialisierter Personengruppen der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen handeln, die bei Schutzmaßnahmen mitwirken könnten, wenn der Notfall sich in der Nähe ihres Arbeitsplatzes ereignet.

    141) Nach § 115 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG sind Strahlenschutzverantwortliche bei Notfalleinsätzen nicht nur für den Schutz der zu ihrem eigenen Personal gehörenden Einsatzkräfte verantwortlich, sondern auch für alle anderen Personen, die in ihrem Auftrag bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr oder zur Begrenzung der Auswirkungen des Notfalls mitwirken, zum Beispiel für den Schutz der Einsatzkräfte der KHG oder von externen Arbeitskräften anderer Unternehmen.

    142) Die Zuweisung der rechtlichen Verantwortung an die in § 115 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) StrlSchG genannten Behörden oder Organisation schließt nicht aus, dass die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe im Voraus oder im Einzelfall nach Eintritt eines Notfalls von diesen Behörden oder Organisationen an eine andere Behörde oder Organisation oder an eine bestimmte Person delegiert wird.

    143) Die Regelung in § 115 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) StrlSchG berücksichtigt, dass in Fällen, in denen bei der Bekämpfung von Notfällen oder anderen Gefahrenlagen mehrere Behörden oder Organisationen tätig werden, nach den Katastrophenschutzgesetzen und anderen landesrechtlichen Vorschriften über die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr und Hilfeleistung in der Regel alle Einsatzkräfte oder zumindest die an einem Einsatzort zusammenwirkenden Einsatzkräfte unter einer einheitlichen Leitung tätig werden.

    144) Eine berufliche Exposition allein führt nicht automatisch zur Einstufung als beruflich exponierte Person. Eine berufliche Exposition ist eine der drei im StrlSchG definierten Expositionskategorien (Exposition der Bevölkerung, berufliche Exposition, medizinische Exposition; vgl. § 2 Abs. 5 StrlSchG). Eine beruflich exponierte Person ist eine Person, die eine (berufliche) Exposition aufgrund bestimmter im StrlSchG beschriebener Tätigkeiten erhalten kann; berufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituationen, wie sie auch Einsatzkräfte erhalten können, werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 7 StrlSchG).

    145) Denkbar ist beispielsweise, dass ein Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr im Hauptberuf in einem radiologischen Labor in einer geplanten Expositionssituation tätig ist. Aufgrund dieser Tätigkeit kann er durch seinen Arbeitgeber als beruflich exponierte Person eingestuft sein. Diese Einstufung erfolgt unabhängig von seinem möglichen Einsatz als Einsatzkraft bei Notfallexpositionssituationen; für seinen Schutz als Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssituation gelten die in Tab. 14.1 genannten Referenzwerte.

    146) Bei Notfallexpositionssituationen gibt es somit keine Pflicht, Organ-Aquivalentdosen gesondert festzustellen, wie etwa unter bestimmten Voraussetzungen in geplanten Expositionssituationen. Gleichwohl sind Situationen denkbar, bei denen die Ermittlung oder Abschätzung einer Organ-Aquivalentdosis aus Strahlenschutzgesichtspunkten sinnvoll und zu befürworten ist (zum Beispiel Kontamination der Hand), da die Ermittlung allein der effektiven Dosis nicht in jedem Fall ausreichend für eine genaue Bewertung der für die betroffene Person notwendigen Schutzmaßnahmen ist. Davon unabhängig gelten die in § 78 Absatz 2 StrlSchG festgelegten Organ-Aquivalentdosis-Werte gemäß § 114 Absatz 1 StrlSchG in Notfallexpositionssituationen als Referenzwerte für Organ-Aquivalentdosen der Einsatzkräfte. Sie sind gemäß den Notfallschutzgrundsätzen des § 92 Absatz 2 und 3 StrlSchG insbesondere mit zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Organ-Aquivalentdosis ermittelt oder abgeschätzt wurde.

    147) Die hier angegebenen Dosiswerte beziehen sich auf das Kalenderjahr, nicht wie die Referenzwerte nach § 114 StrlSchG, auf die jeweilige Notfallexpositionssituation. Die Pflicht zur besonderen ärztlichen Überwachung von Einsatzkräften kann sich somit auch noch nach mehreren Einsätzen einer Person in unterschiedlichen Notfallexpositionssituationen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, obwohl in der jeweiligen Notfallexpositionssituation die Dosiswerte jeweils nicht erreicht wurden.

    148) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nach § 81 Absatz 1 StrlSchV kann der zuständigen Behörde gemäß § 81 Absatz 3 StrlSchV zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn es von der Einsatzkraft oder von dem nach § 115 Absatz 2 StrlSchG für den Schutz der Einsatzkräfte Verantwortlichen für unzutreffend gehalten wird.

    149) Einsatzkräfte, die während ihres Einsatzes exponiert waren, haben nach § 167 Absatz 1 StrlSchG eine berufliche Exposition erhalten, auch wenn sie nicht als beruflich exponierte Person kategorisiert sind. Solche Einsatzkräfte gehören also zu den in § 167 Absatz 1 StrlSchG genannten "Personen, die einer beruflichen Exposition unterliegen".

    150) Damit wird erreicht, dass für Einsatzkräfte die gleichen Schutzmaßstäbe gelten, wie für beruflich exponierte Personen, auch wenn Einsatzkräfte nicht als beruflich exponierte Personen gelten.

    151) Insbesondere die in Kapitel 14.3 und 14.4 dargestellten Regelungen der §§ 150 bis 151 StrlSchV.

    152) Im Unterschied zu den Verordnungsregelungen nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG über die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung im Rahmen der Notfallvorsorge nach § 113 StrlSchG (vgl. Rn. 607).

    153) Im Sinne von § 3 StrlSchG.

    154) Im Sinne von § 3 StrlSchG oder des GGBefG.

    155) Im Sinne von § 3 StrlSchG.

    156) Im Sinne von § 3 StrlSchG.

    157) Im Sinne von § 3 StrlSchG.

    158) In Abgrenzung von Referenzszenario S8 meint dies Straftaten, bei denen eine Absicht, Personen, Sachwerte oder die Umwelt zu schädigen, erkennbar ist.

    159) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden), verabschiedet in der 268. Sitzung der SSK am 13.114. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5.

    160) Empfehlung der Strahlenschutzkommission, Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz von Personen bei Kontaminationen der Umwelt mit Alpha- und Betastrahlern, verabschiedet in der 279. Sitzung der SSK am 03.104.12.2015, veröffentlicht im BAnz AT 01.07.2016 B3 sowie Abgeleitete Richtwerte für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet in der 303. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 24.125. Oktober 2019, Bekanntmachung im BAnz AT 22.04.2020 B3.

    161) Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Band 4 (Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beim Bundesamt für Strahlenschutz im Jahr 2007, ISBN 978-3-87344-131-6.

    162) European Commission, Radiation protection 105, EU Food Restriction Criteria for Application after an Accident, 1998.

    163) Dies gilt für flächen-, volumen- und gewichtsbezogene Kontaminationen.

    164) Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.01.2014 S. 1).

    165) "HERCA-WENRA Approach for a better crossborder coordination of protective actions during the early phase of a nuclear accident", HERCA (2014).

    166) "Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, General Safety Requirements, IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7"

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