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Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen
- Empfehlung der Entsorgungskommission -

Vom 11. November 2010
(BANz. Nr. 187 vom 09.12.2010 S. 4094)



Die Entsorgungskommission (ESK) hat die Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) "Vorschlag für Anforderungen an die Stilllegung im kerntechnischen Regelwerk" vom 15./16. Dezember 2005 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fortgeschrieben. Am 9. September 2010 hat die ESK ihre Empfehlung "Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen" verabschiedet. Die Leitlinien gelten für die Stilllegung und den Abbau von kerntechnischen Anlagen sowie für die vorsorglich hierfür zu treffenden Maßnahmen und Vorkehrungen bei Errichtung und Betrieb der Anlagen. Mit diesen Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen ist der Bewertungsmaßstab festgelegt, den die ESK ihren Beratungen zu den Stilllegungsprojekten zugrundelegt.

Die ESK hat in dieser Empfehlung keine Anforderungen an die Dokumentation nach Erreichen des Stilllegungsziels aufgenommen, da sich ab diesem Zeitpunkt keine über die gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten (insbesondere für die Strahlenschutz-, Freigabe- und .Abfalldokumentation) hinausgehenden Anforderungen an die Dokumentation sicherheitstechnisch für die bereits beseitigte kerntechnische Anlage ableiten lassen. Dessen unbenommen ist die ESK jedoch der Ansicht, dass die Dokumentation des Erfahrungsrückflusses aus einem abgeschlossenen Stilllegungsprojekt zum Beispiel in Form eines abschließenden Stilllegungsberichtes, wie ihn der Stilllegungsleitfaden empfiehlt, für andere kerntechnische Anlagen von sicherheitstechnischer Bedeutung sein kann. Die ESK hält es für sinnvoll, die Leitlinien in angemessenen Abständen (z.B. alle 5 Jahre) zu prüfen und ggf. anzupassen.

Nachfolgend gebe ich die Empfehlung der Entsorgungskommission bekannt.

1 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Stilllegung und den Abbau von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes ( AtG) sowie für die vorsorglich hierfür zu treffenden Maßnahmen und Vorkehrungen bei Errichtung und Betrieb der Anlagen.

Sie sind auch auf Einrichtungen zur Aufbewahrung von oder zum Umgang mit Kernbrennstoffen nach den §§ 6 und 9 AtG sowie von Einrichtungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Einrichtungen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 7 und 11 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) anzuwenden, soweit die einzelnen Anforderungen übertragbar und die geforderten Maßnahmen aufgrund des Gefährdungspotenzials bei der Stilllegung dieser Einrichtungen gerechtfertigt sind.

Die vorliegenden Leitlinien berücksichtigen Empfehlungen des Internationalen Regelwerkes [1 bis 5] und ergänzen in technischer Sicht die Anforderungen und Vorgaben des Stilllegungsleitfadens [6].

2 Begriffsdefinitionen

Zum besseren Verständnis einiger Definitionen wird auf das nachfolgende Schaubild verwiesen.

3 Anforderungen bei Errichtung und Betrieb einer Anlage

Die Stilllegung einer Anlage umfasst im technischen Sinne alle
Maßnahmen nach der endgültigen Einstellung des Anlagenbetriebes bis zur Erreichung des Stilllegungsziels. Dieses Ziel ist

Dieses Ziel kann entweder unmittelbar oder über die Zwischenstufe des Sicheren Einschlusses erreicht werden. Bereits bei Errichtung und Betrieb einer Anlage ist deren spätere Stilllegung so zu berücksichtigen, dass durch Auslegung, Ausführung und Anordnung der Einrichtungen eine spätere Stilllegung nicht erschwert wird.

Weiterhin ist zu beachten, dass

Das Stilllegungskonzept enthält

Begleitend zum Betrieb der Anlage und insbesondere bei Änderungen an der Anlage ist das Stilllegungskonzept regelmäßig und anlassbezogen zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Dies betrifft insbesondere

Änderungen an der Anlage sind hinsichtlich ihres Einflusses auf eine künftige Stilllegung auf Grundlage des Stilllegungskonzeptes zu bewerten, so dass sichergestellt ist, dass eine Stilllegung der Anlage nicht ungerechtfertigt erschwert wird.

4 Maßnahmen zur Vorbereitung der Stilllegung

Auch nach Beendigung des auslegungsgemäßen Betriebs ist die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu treffen. Dazu ist die Einhaltung der Schutzziele

sicherzustellen. Die dazu erforderlichen Einrichtungen müssen in der erforderlichen Wirksamkeit und Zuverlässigkeit verfügbar sein. In welchem Umfang dies erforderlich ist, ergibt sich aus den Störfallanalysen, für die ein repräsentatives Spektrum von Ereignissen zugrunde zu legen ist.

Nach Erreichen der Kernbrennstofffreiheit sind nur noch die Schutzziele "Einschluss der radioaktiven Stoffe" und "Begrenzung der Strahlenexposition" sicherzustellen; die Anforderungen an die sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen sind entsprechend anzupassen. Deshalb ist es zweckmäßig, Kernbrennstofffreiheit möglichst schnell herzustellen.

Mit Beendigung des auslegungsgemäßen Betriebs können u. a. folgende stilllegungsvorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden:

5 Stilllegungsplanung

In der Stilllegungsplanung sind die Maßnahmen zur Stilllegung detailliert beschrieben. Bei mehrphasigen Projekten kann sich die Detaillierung auf eine einzelne Phase beziehen. Die Stilllegungsplanung beinhaltet insbesondere

Das Abbaukonzept berücksichtigt hierbei vor allem folgende Punkte:

Das Entsorgungskonzept berücksichtigt vor allem folgende Punkte:
Beschreibung und Klassifizierung der anfallenden radioaktiven Reststoffe,

sowie deren gegenseitige Abhängigkeit.

Abbaukonzept und Entsorgungskonzept werden vor Beginn der jeweiligen Abbaumaßnahmen konkretisiert und zur Abbauplanung und Entsorgungsplanung weiterentwickelt.

Die zugehörigen Sicherheitsbetrachtungen berücksichtigen vorrangig folgende Punkte (siehe auch Nummer 7):

Das Betriebsreglement berücksichtigt u. a. folgende Punkte (siehe auch Nummer 8):

Im Falle von mehrphasigen Projekten müssen darüber hinaus alle Maßnahmen, die zum Erreichen des Stilllegungszieles vorgesehen sind, und alle insgesamt erwarteten radioaktiven Abfälle und freizugebenden radioaktiven Stoffe dargestellt werden. Sofern mit Fortschritt der Stilllegung keine wesentlichen Änderungen der in künftigen Stilllegungsphasen vorgesehenen Maßnahmen erforderlich werden, ist die Vorlage einer solchen Gesamtschau zur Stilllegung zur ersten Stilllegungs- und Abbauphase ausreichend.

6 Durchführung der Stilllegung und des Abbaus

6.1 Infrastruktur und Logistik

Infrastruktur und Logistik sind im Hinblick auf eine Minimierung der Strahlenexposition von Betriebspersonal und Umgebung (ALARA) zu optimieren.

Zu Beginn des Abbaus der Anlage ist schrittweise durch die Entfernung nicht mehr benötigter Anlagenteile Zugang zu weiteren abzubauenden Anlagenteilen sowie Platz für die Handhabung dieser Teile und die hierzu verwendeten Werkzeuge (z.B. Fernhantierungseinrichtungen) zu schaffen. Erforderlichenfalls sind die betrieblichen Transportwege zu erweitern und neue Transportwege zu schaffen (z.B. Einbau neuer Tore und Schleusen).

Die Einrichtungen für Handhabung und Transport der ausgebauten Stoffe innerhalb der Anlage und auf dem Anlagengelände sind festzulegen und entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung einzustufen (vgl. Nummer 7).

Zur Sortierung der beim Abbau anfallenden Stoffe nach Stoffart und Kontaminationsgrad ist ausreichend Platz vorzusehen für die erforderlichen Messeinrichtungen und für die notwendige Pufferlagerung. Zur Dekontamination der ausgebauten Anlagenteile und zur Konditionierung der anfallenden Abfälle sind die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.

Zur Sortierung und Behandlung der anfallenden Stoffe sind geeignete Einrichtungen mit ausreichender Kapazität vorzusehen. Alternativ dazu können die Sortierung und Behandlung der radioaktiven Reststoffe (Zerlegung, Dekontamination, radiologische Messung, Konditionierung) auch in externen Einrichtungen erfolgen. In diesem Fall sind Verfügbarkeit, ausreichende Kapazität und Eignung dieser Einrichtung nachzuweisen und der Transport (Transportmittel und Transportwege) zu diesen Einrichtungen festzulegen.

Für die Pufferlagerung und eine ggf. vorgesehene längerfristige Zwischenlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle sind ausreichende Kapazitäten am Standort bzw. bei externen Einrichtungen vorzusehen.

Bei der längerfristigen Zwischenlagerung dieser Abfälle sind die Sicherheitsanforderungen. aus (7] zu berücksichtigen.

6.2 Abbau

Für die vorgesehenen Abbaumaßnahmen ist eine Abbauplanung zu erstellen. Zielsetzungen für diese Planung sind die sichere Durchführung der Arbeiten, der Einschluss der in der Anlage befindlichen radioaktiven Stoffe sowie die Minimierung der Strahlenexposition von Betriebspersonal und Umgebung (ALARA). Der Abbau muss in sinnvollen Teilschritten mit geeigneten Abbauverfahren, unter Beachtung der Transport- und Lagerlogistik sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Einrichtungen und Versorgungs- und Hilfssysteme erfolgen.

Für den Abbau sind bewährte und erprobte Abbau-, Zerlege- und Dekontaminationstechniken einzusetzen, die u. a. im Hinblick auf Sekundärabfälle und die Strahlenexposition des Personals optimiert sind. Neu eingesetzte Techniken sind zu erproben und zu qualifizieren (z.B. in "Kaltversuchen").

Die Strahlenschutzmaßnahmen sind an die Anforderungen und geänderten Rahmenbedingungen des Abbaus anzupassen. Dabei sind die gegenüber dem auslegungsgemäßen Betrieb veränderte Nuklidzusammensetzung der Kontamination und die längeren Aufenthaltszeiten des Personals in Bereichen mit offener Kontamination zu berücksichtigen. Die Direktstrahlung im Abbaubereich ist jeweils zu ermitteln, ggf. ist der Einsatz von Abschirmvorrichtungen und von Einrichtungen zur fernhantierten Demontage und Handhabung zur Verminderung der Strahlenexposition des Personals durch Direktstrahlung vorzusehen.

6.3 Reststoff- und Abfallbehandlung

Auf der Basis der Betriebshistorie, von Systembetrachtungen und von gezielten Messungen sind im Rahmen der Durchführungsplanung für alle bei der Stilllegung anfallenden Stoffe die Massen zu bestimmen, die quantitative Zuordnung der Stoffe zu Entsorgungswegen ist vorzunehmen und die Entsorgungswege sind zu beschreiben. Dabei sind auch die zu erwartenden Sekundärabfälle, abhängig von den geplanten Abbau- und Dekontaminationsverfahren , zu berücksichtigen. Die anlageninterne Vorgehensweise bei der Sammlung, Messung, Dekontamination, Konditionierung und Verpackung ist festzulegen. Alle beim Abbau anfallenden Stoffe sind in einem Buchführungssystem zu erfassen, so dass ihr Konditionierungszustand und ihr Verbleib bis zur endgültigen Abgabe an Dritte jederzeit festgestellt werden können.

Freigabe von radioaktiven Stoffen

Herausgabe von Stoffen

Für nicht radioaktive Stoffe, die aus dem genehmigungspflichtigen Umgang und aus Bereichen stammen, in denen eine Kontamination oder Aktivierung auf Grund der Betriebshistorie nicht zu unterstellen ist, ist durch Kontrollmessungen zur Beweissicherung zu belegen, dass die herauszugebenden Stoffe nicht unter die Bestimmungen des § 29 StrlSchV fallen.

Aus sicherheitstechnischer Sicht können die Stoffe dann als nicht kontaminiert oder nicht aktiviert eingestuft werden, wenn bei Kontrollmessungen keine Ergebnisse ermittelt werden, die die Werte für eine uneingeschränkte Freigabe nach § 29 StrlSchV zu mehr als 10 % ausschöpfen. Die Kontrollmessungen müssen die betriebshistorisch relevanten Bereiche erfassen, wobei sich die Erkennungsgrenzen der Messtechnik an 10 % der Summenformel orientieren.

6.4 Sicherer Einschluss

Im Rahmen der Stilllegungsplanung sind alle Maßnahmen zur Vorbereitung und Überführung der Anlage in den Sicheren Einschluss und die Maßnahmen während dieses Zustands zu beschreiben. Im Rahmen der Gesamtschau zur Stilllegung ist auch darzulegen, dass nach Ende des Sicheren Einschlusses der Abbau der Anlage sicher durchgeführt werden kann. Hierbei sind die Aspekte, die Einfluss auf den späteren Abbau haben, zu identifizieren und die geplante Dauer des Sicheren Einschlusses zu beschreiben. Die Maßnahmen im Zuge des Sicheren Einschlusses dürfen den nachfolgenden Abbau nicht erschweren. Die Sicherheitsbetrachtungen müssen das gesamte Stilllegungsvorhaben berücksichtigen (vgl. Nummer 7).

Es bestehen folgende Anforderungen an den Sicheren Einschluss:

7 Sicherheitsbetrachtungen

Während der Stilllegung einer Anlage ist die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu treffen. Dazu ist im Allgemeinen die Einhaltung der Schutzziele

sicherzustellen. Solange die Anlage noch nicht kernbrennstofffrei ist, sind darüber hinaus auch die Kontrolle der Reaktivität und Abfuhr der Zerfallswärme sicherzustellen.

Die dazu erforderlichen Einrichtungen müssen in der erforderlichen Wirksamkeit und Zuverlässigkeit verfügbar sein. In welchem Umfang dies erforderlich ist, ergibt sich aus den Sicherheitsanalysen. Diese bestehen aus den Betrachtungen für den Stilllegungsbetrieb und für Störfälle.

7.1 Sicherheitsanalysen

Für die Stilllegungsmaßnahmen, die nach Einstellung des auslegungsgemäßen Betriebes noch im Rahmen der Betriebsgenehmigung durchgeführt werden, gelten im Wesentlichen die Anforderungen aus dem auslegungsgemäßen Betrieb der Anlage weiter. Im Falle von Kernkraftwerken können von den entsprechend den Störfall-Leitlinien [81 zu berücksichtigenden Störfällen diejenigen außer Acht bleiben, die mit dem Reaktorbetrieb unmittelbar in Zusammenhang stehen. Für die übrigen Ereignisse ergeben sich z. T. geänderte Randbedingungen der sicherheitstechnischen Analyse, die zu bewerten sind.

Für den Sicheren Einschluss sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Stilllegung und des Abbaus sind den sicherheitstechnischen Nachweisen der Stilllegungsbetrieb und ein repräsentatives Spektrum von Ereignissen zugrunde zu legen. Hierzu sind die anlagentechnischen Gegebenheiten und die Abläufe systematisch zu analysieren und Erfahrungen aus vergleichbaren Anlagen und Vorhaben einzubeziehen. Menschliches Fehlverhalten ist bei der Analyse möglicher Ursachen für Störungen und Störfälle zu berücksichtigen. Im Rahmen einer radiologischen Störfallanalyse ist darzulegen, welche Auswirkungen durch die zu unterstellenden Ereignisse zu erwarten sind. Das Gefährdungspotenzial der Anlage und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls sind dabei zu bewerten.

Das Erfordernis von Anpassungen der sicherheitstechnischen Nachweise an die veränderten Bedingungen während des Sicheren Einschlusses bzw. der Abbauschritte ist zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob spezifische Bedingungen, Betriebsweisen oder Gefährdungspotenziale vorliegen können, für die besondere Ereignisse zu unterstellen sind, oder ob Ereignisse unter veränderten Randbedingungen ablaufen, die die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der zu ihrer Beherrschung vorgesehenen Einrichtungen beeinflussen können bzw. ob diese Einrichtungen eine veränderte Wirksamkeit aufweisen.

Im Rahmen der Sicherheitsanalysen zur planungsgemäßen Durchführung des Abbaus und des Betriebs der erforderlichen Einrichtungen sowie zu den Störungen bei der Durchführung sind die beantragten Abbauschritte und der beantragte Betrieb der erforderlichen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Personal und die Umgebung zu bewerten. Sofern Schutzmaßnahmen, d. h. sicherheitstechnisch wichtige Einrichtungen, persönliche Schutzausrüstung und administrative Maßnahmen, unterstellt werden, ist sicherzustellen, dass die hierbei angenommenen Funktionen in der unterstellten Qualität und Quantität verfügbar sind. Bei den Sicherheitsanalysen ist die gegenseitige Abhängigkeit und Beeinflussung verschiedener Teilschritte zu bewerten.

Im Rahmen der Störfallanalysen sind in der Regel die nachfolgend aufgeführten Ereignisse zu analysieren und die hinsichtlich der radiologischen Auswirkungen abdeckenden Ereignisse zu bestimmen. Für diese ist die Einhaltung der Störfallplanungswerte der Strahlenschutzverordnung zu überprüfen.

Einwirkungen von innen

Ausfälle und Störungen sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen

Einwirkungen von außen

Folgende Einwirkungen von außen sind hinsichtlich ihrer radiologischen Auswirkungen auf die Umgebung zu analysieren und es ist ggf. anlagentechnische Schadensvorsorge zu treffen:

Wechselwirkungen mit anderen Anlagen am Standort

Es sind folgende Ereignisse in benachbarten Anlagen am Standort zu betrachten und ggf. hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die stillzulegende Anlage zu untersuchen:

7.2 Sicherheitstechnische Einstufung von Einrichtungen

Basierend auf den Ergebnissen der Sicherheitsanalysen (siehe Nummer 7.1) ergibt sich die sicherheitstechnische Einstufung von Einrichtungen. Hierbei gilt:

Für die sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen bestehen folgende Anforderungen:

8 Betriebsregelungen

Betriebsreglement

Für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage sind die betrieblichen Regelungen in einem Stilllegungshandbuch aufzunehmen. Aufbau und Gliederung des Stilllegungshandbuchs sollten sich an der KTA 1201 [9] orientieren. Insbesondere sind personelle und organisatorische Regelungen zu treffen, die auch die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen. Ferner sind für den Stilllegungsbetrieb sowie die Beseitigung von Störungen, die Beherrschung von Störfällen und ggf. von auslegungsüberschreitenden Ereignissen sowie die Beseitigung von Störfallfolgen entsprechende Regelungen zu treffen. In einer Reststoff- und Abfallordnung (alternativ Abfall- und Freigabeordnung) sind Anforderungen an die Freigabe der bei Stilllegung und Abbau anfallenden Stoffe sowie Vorgaben zu Sammlung, Sortierung, Lagerung und Konditionierung von Abfällen und Reststoffen festzulegen.

Während der gesamten Stilllegung müssen die betrieblichen Regelungen einschließlich der Betriebs- und Personalorganisation anlassbezogen und in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf veränderte Anforderungen überprüft und ggf. an die jeweils aktuellen Erfordernisse sowie den jeweils aktuellen Stand der Anlage angepasst werden.

Für die Planung, Steuerung, Überwachung und Dokumentation der mit der Stilllegung verbundenen Arbeiten ist ein geeignetes Erlaubnisverfahren (z.B. Demontageschrittverfahren) festzulegen. Das Erlaubnisverfahren muss für Stilllegungsarbeiten sicherstellen, dass

Wird das Erlaubnisverfahren aus dem vorhergehenden Betrieb der Anlage weitergeführt, ist es an die Anforderungen und geänderten Rahmenbedingungen des Abbaus (z.B. hinsichtlich Strahlenschutz, Arbeits-/Brandschutz und Objektschutz) anzupassen.

In einem Prüfhandbuch ist auch die Prüfliste der wiederkehrenden Prüfungen aufzunehmen; die Inhalte sollten sich an der KTA 1202 [101 orientieren.

Sicherheitsmanagement

Für die Stilllegung und den Abbau einer Anlage ist ein Managementsystem erforderlich, in dem alle Prozesse, Festlegungen, Regelungen und organisatorischen Hilfsmittel festgeschrieben werden, die zur Abwicklung und Kontrolle sicherheitstechnisch relevanter Aufgaben erforderlich sind.

Das aus der Betriebsphase bereits etablierte Managementsystem ist im Hinblick auf die Belange der Stilllegung und des Abbaus einer Anlage zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Kompetenzen

Die für die Stilllegung und den Abbau einer Anlage benötigten Kompetenzen sind aufzubauen. Vorbereitend für den Stilllegungsbetrieb ist die Qualifizierung des Personals für die Stilllegung sicherzustellen. Ggf. eingebundenes Fremdpersonal muss ebenfalls für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage qualifiziert sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bis zur Endphase der Stilllegung die notwendige hohe Motivation des Personals sichergestellt bleibt.

9 Bei der Erstellung der Leitlinien berücksichtigte Unterlagen

[1] IAEA Safety Standards Series
Decommissioning of Nuclear Power Plants and Research Reactors
Safety Guide
No. WS-G-2.1, 1999

[2] IAEA Safety Standards Series
Predisposal Management of Radioactive Weste, Including Decommissioning
Safety Requirements
No. WS-R-2, 2000

[3] IAEA Safety Standards Series
Decommissioning of Facilities Using Radioactive Material Safety Requirements
No. WS-R-5, 2006

[4] IAEA Safety Standards Series
Decommissioning of Nuclear Fuel Cycle Facilities Safety Guide
No. WS-G-2.4, 2001

[5] IAEA Safety Standards Series
Safety Assessment for the Decommissioning of Facilities Using Radioactive Material
Safety Guide
No. WS-G-5.2, 2008

[6] Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 26. Juni 2009

[7] Empfehlung der RSK
Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischen- lagerung schwach- undmittelradioaktiver Abfälle
Fassung vom 5. Dezember 2002 mit Neuformulierung in Nummer 2.7.1 (dritter Spiegelstrich) vom 16. Oktober 2003

[8] BMI
Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung vom 18. Oktober 1983 - Störfall-Leitlinien
(Beilage Nr. 59/83 vom 31. Dezember 1983)

[9] KTA
KTA 1201: Anforderungen an das Betriebshandbuch (BHB), (Fassung 11/2009); BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010

[10] KTA
KTA 1202: Anforderungen an das Prüfhandbuch (PHB), (Fassung 11/2009); BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010

[11] Empfehlung der RSK
Sicherheitstechnische Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern; 5. April 2001 (339. RSK-Sitzung)

[12] WENRA
Working group an waste and Decommissioning (WGWD) Decommissioning Safety Reference Levels Report, Version 1.0 March 2007

[13] Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)

[14] KTA
KTA-Regel 3902 "Auslegung von Hebezeugen in Kernkraftwerken"
(Fassung 06/1999); BAnz. Nr. 144a vom 5. August 1999

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