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Empfehlung über Aufzeichnungen nach § 28 der Röntgenverordnung (RöV) *



Die zuständigen Behörden sehen die Vorschriften des § 28 der Röntgenverordnung über die Befragung und Aufzeichnungspflichten als erfüllt an, wenn wie folgt verfahren wird.

1. Allgemeines

Das Ziel der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), ist es, unnötige Strahlenexpositionen von Menschen zu vermeiden und jede erforderliche Strahlenexposition unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so gering wie möglich zu halten. Der Umfang der Aufzeichnungen bei Untersuchungen oder Behandlungen von Menschen mit Röntgenstrahlen erstreckt sich daher auf alle Daten, die für die Beurteilung der Strahlenanwendung auf den Menschen und die Ermittlung der Strahlenexposition in den einzelnen Organen notwendig sind. Dadurch soll die Rekonstruktion der Anwendung ermöglicht werden. Die Aufzeichnungen dienen dabei nicht nur dem Schutze des Patienten, sondern sind auch Beleg für den Arzt über die Notwendigkeit der Strahlenanwendung und die fachgerechte Durchführung gemäß den Bestimmungen des § 24 Abs. 3.

Die Bestimmungen des § 28 RöV sollen den Arzt in die Lage versetzen, im Rahmen des Möglichen die Strahlenexposition des Patienten und das mit der Strahlenanwendung im Einzelfalle bedingte Risiko beurteilen zu können. Es sollen vermeidbare Mehrfachexpositionen, z.B. beim Wechsel des untersuchenden oder behandelnden Arztes, bei der Überweisung zu anderen Ärzten oder Institutionen, in Krankenhäuser oder sonstige ärztliche Einrichtungen, unterbleiben.

Aufzeichnungen nach § 28 RöV sind:

  1. Aufzeichnungen über frühere Anwendungen ionisierender Strahlen, soweit sie für die vorgesehene Anwendung von Röntgenstrahlen von Bedeutung sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  2. Angaben über eine bestehende oder vermutete Schwangerschaft (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
  3. Aufzeichnungen über die Anwendung von Röntgenstrahlen, aus denen insbesondere die Körperdosen ermittelt werden können (§ 28 Abs. 2), einschließlich Röntgenaufnahme/n als Original oder als Wiedergabe auf einen Bildträger (§ 28 Abs. 5).

Hinweise:

Als Aufzeichnungen können auch angesehen werden: Aufzeichnungen über frühere Anwendungen von Röntgenstrahlen im Röntgennachweisheft (Röntgenpaß) (§ 28 Abs. 1) und die darin vorgesehenen Eintragungen (§ 28 Abs. 3) sowie Nachweise über den Verbleib der Röntgenaufnahmen bei vorübergehender Überlassung der Röntgenaufnahmen und sonstiger Aufzeichnungen an den später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt (§ 28 Abs. 6) und ggf. Aufzeichnungen im Röntgenanlagenbuch.

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage 5 dieser Empfehlungen.

2. Befragung des Patienten nach § 28 Abs. 1 RöV

Die Aufzeichnungen müssen hierzu folgende Angaben enthalten:

2.1 Röntgendiagnostik

2.1.1 Angeben Ober frühere Untersuchungen

Angaben über frühere röntgendiagnostische und nuklearmedizinische Untersuchungen oder Behandlungen mit ionisierenden Strahlen im zur Untersuchung vorgesehenen Körperabschnitt, soweit sie für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind.

Bei der Befragung nach zurückliegenden Untersuchungen oder Behandlungen gibt es keine allgemein gültige zeitliche Begrenzung.

2.1.2 Angeben über das Bestehen einer Schwangerschaft

Bei allen Frauen im gebärfähigen Alter ist aufzuzeichnen, ob eine Schwangerschaft besteht, nicht besteht oder vermutet wird. Bei Untersuchungen von Frauen Im gebärfähigen Alter, bei denen der Uterus im oder in der Nähe des Untersuchungsbereiches liegt, ist eine Befragung nach dem letzten Menstruationstermin empfehlenswert. Aufzeichnungen über den letzten Menstruationstermin sind jedoch nur in den Fällen angezeigt, in denen eine Schwangerschaft vermutet wird oder ungewiß ist.

Bei dringenden Untersuchungen während der Schwangerschaft sollte zusätzlich zum Zeitpunkt der Untersuchung auch das mutmaßliche Alter des Embryo/Fetus in Schwangerschaftswochen festgehalten werden.

2.1.3 Wiederholungen von Untersuchungen

Eine Wiederholung von Röntgenuntersuchungen kann nach kurzer Zeit erforderlich sein, insbesondere wenn:

  1. eine Änderung des klinischen Untersuchungsbefundes erkennbar ist, die eine Änderung im Röntgenbild erwarten läßt,
  2. die Aussagefähigkeit der vorangegangenen Untersuchungen für die Beurteilung und Behandlung des Krankheitszustandes nicht ausreicht,
  3. für einen lebensbedrohlichen oder akut verlaufenden Zustand Unterlagen oder Aufnahmen von früheren Untersuchungen ausnahmsweise nicht rechtzeitig beigebracht werden können.

Bei Wiederholungen der Untersuchung oder Durchführung weiterer Untersuchungen bei gleichem Betreiber sind im Zusammenhang mit der Erstuntersuchung nur Zwischenanamnesen erforderlich.

Auf Überweisungsformularen in Kliniken oder sonstigen Stellen, bei denen Patienten stationär untergebracht sind, ist ein Hinweis in folgender Form zweckmäßig:

"Bei jeder Röntgenuntersuchung sind dem Patienten unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht alle vorhandenen Röntgenaufnahmen vorübergehend mitzugeben."

2.1.4 Röntgennachweisheft (Röntgenpaß)

Wenn Aufzeichnungen über frühere Anwendungen von Röntgenstrahlen vorgenommen werden, ist der Patient danach zu fragen, ob er über ein Röntgennachweisheft (Anlage 1) verfügt. Legt der Patient dieses vor, so sind die Eintragungen über die durchgeführten Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinausgehende Eintragungen, insbesondere Angaben zur Ermittlung der Strahlenexposition in den einzelnen Organen, sind nicht erforderlich.

2.2 Röntgentherapie

Es sind Angaben über frühere Behandlungen mit ionisierenden Strahlen einschließlich offener und umschlossener radioaktiver Stoffe und einschließlich der Angaben über die Verfügbarkeit der früheren Bestrahlungsdaten erforderlich. Es wird hierzu empfohlen, sich nicht nur auf strahlentherapeutische Maßnahmen im interessierenden Gebiet zu beschränken.

Die Angaben können auf frühere Behandlungen mit ionisierenden Strahlen beschränkt werden. Expositionen aus diagnostischen Maßnahmen brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Bei anstehender Schwangerschaft ist in allen Fällen der bei Beginn der Behandlung zu ermittelnde Schwangerschaftsmonat und die Dringlichkeit der Indikation zur Behandlung festzuhalten.

Die Aufzeichnungen über die Daten früherer Behandlungen sind Teil der ärztlichen Aufzeichnungen, die zusammen mit der strahlentherapeutischen Verordnung auch getrennt vom Behandlungsprotokoll geführt und aufbewahrt werden können.

3. Umfang der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 2 RÖV

3.1 Allgemeines

Die aufzuzeichnenden Daten werden unterschieden in:

Eine Unterteilung In diese drei Gruppen erfolgt entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten.

Die personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und andere zur Identifikation des Patienten erforderliche Daten) müssen für jede einzelne Untersuchung vorliegen. Sie sind Bestandteil der Aufzeichnungen einschließlich der Kennzeichnung der patientenbezogenen Unterlagen und der Röntgenaufnahmen.

Die Standarddaten bestehen aus:

  1. technischen Daten der Röntgeneinrichtung, die im Rahmen der Abnahmeprüfung (§ 16 Abs. 1 RöV) festgelegt und aufgezeichnet werden (Systemparameter);
  2. längerfristig festgelegten Untersuchungsparametern. Sie sind für jeden einzelnen Arbeitsplatz festzulegen und aufzuzeichnen und bei der Änderung der Arbeitsbedingungen, die für die Bildqualität und die Strahlenexposition des Patienten Bedeutung haben, neu zu fixieren.

Bei Änderungen des Betriebes, die für die Bildqualität und die Strahlenexposition des Patienten Bedeutung haben, sind die Bestimmungen der Richtlinie für Prüfungen nach § 4 Abs. 1, § 18 Nr. 4 und § 45 Abs. 3 Satz 3 RöV zu berücksichtigen. Die Konstanzprüfung soll sicherstellen, daß Änderungen der Systemparameter erkannt werden.

Variable Daten sind zusammen mit den personenbezogenen Daten und den Angaben über den Zeitpunkt und der Art der Anwendung und die untersuchter Körperregion in jedem Einzelfall festzuhalten.

Abweichungen von den Standarddaten sind als variable Daten aufzuzeichnen (z.B. Abweichungen von der Belichtungstabelle).

3.2 Röntgendiagnostik

3.2.1 Röntgenaufnahmen (einschließlich der Aufnahmen vom Röntgenbildverstärker)


Personenbezogene Daten;
Standarddaten sind im allgemeinen:
Angaben über Röntgeneinrichtung (s. Protokoll der Abnahmeprüfung) Gesamtfilterung, Raster, Film - Folien - System, Abschaltdosis der Belichtungsautomatik Abstände, Daten der Firmverarbeitung.

Variable Daten sind im allgemeinen:
Angaben über Zeitpunkt der Untersuchung und Zahl der Aufnahmen sowie für jede Aufnahme Format und Identifikation des Filmes, Spannung, Strom - Zelt - Produkt (mAs) oder Empfindlichkeitsstufe der Belichtungsautomatik bei Verwendung verschiedener Film-Folienkombinationen, Flächendosisprodukt.

Welche Aufzeichnungen zu den Standdarddaten oder den variablen Daten gehören, richtet sich bei Röntgenaufnahmen nach der Untersuchungsart und der Röntgeneinrichtung. Je nach Funktionsprinzip und der Ausstattung der Röntgeneinrichtung können sich Daten gegenseitig ersetzen.

Zusätzliche Daten, z.B. Angaben über Film-Folienkombinationen, brauchen nur als variable Daten aufgezeichnet zu werden, wenn von den Standdardbedingungen abgewichen wird.

Zur Dokumentation der untersuchten Region und der Feldgröße genügt die Archivierung der Röntgenaufnahme. Sie ist Beleg über die untersuchte Region und Feldgröße. Da die Feldgröße für die Abschätzung der Strahlenexposition wichtig ist, sollte der Feldrand auf der Aufnahme sichtbar sein, falls die Feldbegrenzung nicht automatisch erfolgt.

Die Zuordnung der Daten zu den einzelnen Röntgenaufnahmen der jeweiligen Untersuchung Ist sicherzustellen.

Fehlaufnahmen sind, wenn eine Exposition erfolgt ist, unter den variablen Daten zu vermerken und in den Aufzeichnungen als solche zu kennzeichnen. Eine Archivierung ist nicht notwendig.

Die Abmessungen des Patienten können im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt rekonstruiert werden, wenn dies für eine Abschätzung der Strahlenexposition erforderlich wird.

Bei Aufnahmen mit Dentalaufnahmegeräten mit Tubus und enoral liegendem Film sind im allgemeinen alle Aufnahmedaten Standdarddaten, wenn mit fester Spannung und festen Strömen und objektbezogener Belichtungszeit gearbeitet wird. Lediglich das zu untersuchende Objekt ist zu vermerken, und die Aufnahme ist aufzubewahren. Der gleiche Grundsatz gilt für Panoramaaufnahmen einschließlich der Orthopantomographie.

Elektrizitätsmenge oder Strom und Zeit werden alternativ aufgezeichnet. Bei Apparaturen mit Feststromwerten genügt die Zeitangabe. Bei Verwendung einer Belichtungsautomatik gilt als Standardwert die Dosis am bildregistrierenden System.

Bei Verwendung einer Organautomatik kann auf die Angabe der Spannung verzichtet werden, wenn ein Wert für die Organtaste festliegt und dokumentiert ist.

Eine Übersicht über den Umfang der Aufzeichnungen in Abhängigkeit von der apparativen Ausstattung zeigt nachstehende Tabelle.

Art der Einrichtung Spannung Strom - Zeit - produkt (mAs)
oder Strom und Zeit
Flächendosisprodukt
Gy x cm2
Formate *** Empfindlichkeit des
bildreg. Systems ****
App. mit manueller Einstellung der Belichtungswerte + + (+) +  
App. mit Belichtungsautomatik +**   (+) + (+)*
App. mit Organautomatik     (+) + (+)*
* nur wenn der Wert nicht als Standardwert registriert ist

** nur bei Abweichungen vom festgelegten Belichtungswert

*** nur wenn die Feldgröße nicht auf der Aufnahme sichtbar ist

**** Dosisbedarf in µ Gy

Anmerkung: Der in Klammern angegebene Wert muß nur bei bestimmten Ausstattungen aufgezeichnet werden, z.B. wenn Spannung einstellbar ist.

3.2.2 Röntgendurchleuchtung


Personenbezogene Daten;
Standarddaten sind im allgemeinen:
Angaben über die Röntgeneinrichtung (5. Protokoll der Abnahmeprüfung), Gesamtfilterung, Raster, Bildverstärker, BV-Format, Dosisleistung am Bildverstärkereingang, Fernseheinrichtung.

Variable Daten sind im allgemeinen:
untersuchte Körperregion, Durchleuchtungszeit, Flächendosisprodukt.
Eine Übersicht über den Umfang der Aufzeichnungen je nach Betriebsart für die verschiedenen Geräte und Ausstattungen zeigt die nachstehende Tabelle.

Betriebsart Spannung Strom Zeit Flächendosisprodukt Gy x cm2 Dosisleistung am BV- Eingang
A (+) (+) + (+) (+)*
B (+)   + (+) (+)*
C + + +    
A Durchleuchtungsgerät mit Bildverstärkerfernsehanlage mit automatischer Dosisleistungsregelung.
B Durchleuchtungsgerät für längerdauernde Spezialuntersuchungen (z.B. Herzkatheteruntersuchungen, Kinematographie, digitale Subtraktionsangiographie und sonstige bildgebende Verfahren mit hoher Strahlenexposition).
C Durchleuchtungsgerät ohne automatische Dosisregulierung nach den Übergangsbestimmungen nach § 45 Abs. 5.
Anmerkung: Der in Klammern angegebene Wert muß nur bei bestimmten Ausstattungen aufgezeichnet werden, z.B. wenn Spannung einstellbar ist.

* Dosisleistung ist aufzuzeichnen, wenn vom Standardwert abgewichen wird.

Auch bei Durchleuchtung können sich Daten, die zur Erzeugung des Strahlenbildes erforderlich sind, und die Daten über die Empfindlichkeit des Bildempfängersystems gegenseitig ersetzen. Die Abmessungen des Patienten können, ähnlich bei Röntgenaufnahmen, im Bedarfsfalle zu einem späteren Zeitpunkt rekonstruiert werden, wenn eine Ermittlung der Strahlenexposition erforderlich ist. Es kann sich dann als notwendig erweisen, über den mittleren Fahrweg und die mittlere Feldgröße anhand der aufgezeichneten Art der Untersuchung Abschätzungen zu machen. Diese sind um so genauer, je mehr Daten in den Aufzeichnungen zur Verfügung stehen.

Die Registrierung der Dosisleistung am Bildverstärkereingang hat durch Angabe der Schaltstufen, die die Dosisleistung am Systemeingang in Luftkermaleistung (µ Gys-1) kennzeichnen, zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß den Untersuchern einfache Hilfsmittel zur Orientierung über die während der Untersuchung verabfolgte Dosis zur Verfügung stehen. Dazu gehören Tabellen, aus denen Dosiswerte ermittelt werden können, so daß der Untersucher ggf. Überlegungen anstellen oder entscheiden kann, seine Untersuchungsmethodik oder das Untersuchungsverfahren zu ändern.

Die Registrierung des Flächendosisproduktes und die Ermittlung der Einfalldosis wird für alle Betriebsarten, insbesondere bei Untersuchungen von Säuglingen und Kindern empfohlen.

Bei der Registrierung des Flächendosisproduktes können die Werte der durchleuchtungsgezielten Aufnahmen, Serienaufnahmen und kinotechnischen Aufnahmeserien einschließlich der Aufzeichnungen des elektronischen Bildes zusammen mit den Werten für Durchleuchtungen, registriert werden.

Bei kontinuierlicher Aufzeichnung von Bewegungsvorgängen (Röntgenkinomatographie und elektronische Bildaufzeichnungen) sowie bei Untersuchungen mit hohen Werten der Strahlenexposition (Betriebsart B) gelten die Bedingungen für Durchleuchtung bei Spezialuntersuchungen. Die Ermittlung der Einfalldosis kann durch Messung des Flächendosisproduktes und Registrierung der mittleren Fläche oder Messung der Dosis an der Tiefenblende erfolgen.

3.2.3 Durchleuchtungsgezielte Aufnahmen

Bei den personenbezogenen Daten und Standarddaten ist wie in 3.1.1 oder 3.1.2 zu verfahren.

Variable Daten sind bei durch leuchtungsgezielten Aufnahmen:

entweder Aufnahmeformate, Spannung, mAs Produkt bzw. Empfindlichkeitsstufe der Belichtungsautomatik oder bei vollautomatischer Regelung; Flächendosisprodukt. Die Aufteilung der Aufzeichnungen in Standarddaten und variable Daten und der Umfang der Aufzeichnungen richten sich hier ebenfalls nach dem Funktionsprinzip und der Ausstattung des Durchleuchtungsgerätes.

3.2.4 Ermittlung der Strahlenexposition

In den Sonderfällen, in denen die Strahlenexposition an risikorelevanten Organen ermittelt werden muß, ist die Kenntnis folgender Werte erforderlich, die sich aus Standarddaten (Systemparameter und längerfristig festgelegte Untersuchungsparameter), variablen Daten und patientenbezogenen Daten ergeben:

3.3 Röntgentherapie


Personenbezogene Daten

Standarddaten sind im allgemeinen:
Einstelldaten und ihr Bezug zu Dosiswerten und Dosisverteilungen.

Variable Daten sind im allgemeinen:

Der Bestrahlungsnachweis muß für jede Einzelbestrahlung die Signatur des ausführenden Arztes und sonstiger mitwirkender Personen tragen.

Wird der physikalische Teil des Bestrahlungsplanes von einem Medizinphysiker erstellt, so ist dieser von ihm abzuzeichnen.

Diese Angaben müssen nicht gesondert gemacht werden, wenn sie Bestandteil einer Protokollierung nach DIN 6827 Teil 1 sind.

3.4 Allgemeine Hinweise zur Befragung des Patienten

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, über die Erwägungen, welche die Untersuchung oder Behandlung bedingen, Aufzeichnungen zu machen und/oder mit dem überweisenden Arzt Rücksprache zu halten. Dies gilt insbesondere bei Änderung der diagnostischen Fragestellung sowie des Untersuchungsverfahrens, bei Untersuchungen oder Behandlungen bei vermuteter Schwangerschaft oder bei Alternativverfahren, die diagnostisch oder therapeutisch mindestens ebenso wirksam sind, die aber die Gesundheit weniger gefährden würden. Die Überprüfung der mit der Überweisung gestellten Indikation zur Untersuchung oder Behandlung, die Wahl des Untersuchungs- oder Behandlungsverfahrens ist Sache des Arztes oder Zahnarztes, der dafür die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (§ 24 Abs. 2 RöV) besitzt und für die Anwendung der Röntgenstrahlen verantwortlich ist (§ 23 Abs. 1 RöV).

4. Aushändigung der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 4 RöV)

Um der Aushändigungspflicht zu genügen, können Bescheinigungen nach Anlage 2 und 3 verwendet werden. Dies entbindet den Arzt nicht von der Verpflichtung, auf Wunsch des Patienten die Abschrift der Aufzeichnungen der Standard- und variablen Daten und ggf. ein Duplikat der Röntgenbilder auszuhändigen.

DA sich die Aufzeichnungspflicht lediglich auf Daten erstreckt, die für den Strahlenschutz von Bedeutung sind, erübrigen sich Angaben von Untersuchungsergebnissen und Diagnosen.

5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 4 und 5 RöV).

5.1 Allgemeines

Zu den zu archivierenden Unterlagen über Röntgenuntersuchungen gehören mindestens

Diese Aufzeichnungen müssen jederzeit verfügbar sein.

Der Zeitraum der Aufbewahrungspflicht ist

Im Hinblick darauf, daß Schadensersatzansprüche von Patienten erst nach 30 Jahren verjähren, kann es zweckmäßig sein, Röntgenaufnahmen bis zu 30 Jahren aufzubewahren.

Eine Übergabe von Originalröntgenaufnahmen an den Patienten zur Aufbewahrung ist nicht statthaft. Wenn eine zentrale Archivierung, z.B. bei beruflicher Vorsorgeuntersuchung, bei Versicherungsfällen und ähnlichen Umständen, eingerichtet worden ist, müssen die Röntgenaufnahmen von Menschen jederzeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugängig gemacht werden können (§ 16 Abs. 3).

Bei Serienaufnahmen ist es zulässig, nur diejenigen Aufnahmen aufzubewahren, auf der die für die Befunderhebung bedeutsamen Einzelheiten dargestellt sind.

Die Aufbewahrungspflicht für Röntgenaufnahmen gilt auch für alle elektronischen Aufzeichnungen von Röntgenbildern. Eine Aufbewahrung des vollständigen digital oder analog gespeicherten Vorgangs ist nicht erforderlich, wenn die für die Untersuchung bedeutsamen Einzelheiten auf Filme oder andere Langzeitdatenträger übertragen worden sind.

Es sind jedoch Angaben über die insgesamt angefertigten Aufnahmen bzw. über die Untersuchungszeit und Bildfrequenz zu machen.

Bei Verwendung von anderen Langzeitdatenträgern sollte sichergestellt sein, daß die gespeicherten Bilder innerhalb eines vertretbaren Zeitraums (innerhalb eines Tages> sichtbar gemacht werden können.

5.2 Benutzung von Bildträgern oder anderen Datenträgern

Die RÖV läßt die besondere Art der Aufbewahrung der Aufzeichnungen einschließlich der Röntgenaufnahmen auf Mikrofilmen oder elektronischen Datenspeichern zu.

Es muß jedoch sichergestellt sein, daß die mit anderen Verfahren gespeicherten Aufzeichnungen:

Die Übereinstimmung mit dem Original ist dazu nicht schriftlich zu bestätigen.

6. Überlassung
(§ 28 Abs. 6 RöV)

Im Interesse des Strahlenschutzes hat die Überlassung - bei Röntgenaufnahmen möglichst als Original - an den später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt unverzüglich zu erfolgen. Die Überlassung erfolgt nur vorübergehend; darüber sollte ein Nachweis geführt werden. Die Rückgabe erfolgt unverzüglich nach Beendigung der Untersuchung oder Behandlung. Mit Rücksicht auf die Sorgfaltspflicht desjenigen, der die

Aufzeichnung führt, wird empfohlen, zusammen mit der Überlassung eine Rücksendeaufforderung mitzugeben.

Folgende Textformulierung für die Überlassung von Röntgenaufnahmen hat sich bewährt:

"Röntgenaufnahmen werden beim Strahlenschutzverantwortlichen aufbewahrt. Die Röntgenaufnahmen sind archiviert, Ausgabe erfolgt nur vorübergehend zur Einsicht gegen Rückgabe".

7 Aufbewahrung von Standarddaten

Es ist zweckmäßig, die Standarddaten mit folgenden Unterlagen in einem Röntgenanlagenbuch (Sammelordner für Röntgenunterlagen) zusammenzufassen und gesammelt aufzubewahren:

Unterlagen von allgemeiner Bedeutung:

Für Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung des Menschen:

Hinweis:

Für die Konstanzprüfung der Filmverarbeitung und deren Ergebnisse können Anlagenbücher oder Protokolle gesondert geführt werden.

Für Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen:

Ersatz von Anlagenteilen, soweit sie den Strahlenschutz beeinflussen können.

Für die Führung eines Röntgenanlagenbuches wird im einzelnen folgendes empfohlen:

Gegen die Aufnahme zusätzlicher Daten, die im Einzelfall strahlenschutz- oder sicherheitsrelevant sind, bestehen keine Bedenken, wenn sie getrennt aufgeführt werden.

 

.

 Röntgenverordnung Anlage 1

Bek. des BMA vom 12. November 1986 - III b 6- 35737-15

Bekanntmachung einem Röntgennachweishefts nach der am 12. November 1996 vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RÖV)

Nach Anlage 1 Nr. 16 der Röntgenverordnung wird nachstehend ein Muster des Röntgennachweisheftes bekanntgemacht. Das abgebildete Röntgennachweisheft hat das offene Format 10,5 cm hoch x 21,7 cm lang. Es ist zweifarbig; Schrift und Linien sind schwarz, der Fond ist orange, 20 % Raster. Die Unterlegungen auf der Vorderseite unter "Röntgenpaß" und "Herausgegeben vom ...... sind orange, 50 % Raster.

Der Nachdruck des abgebildeten Röntgennachweisheftes bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf die Verwendung des Bundesadlers verzichtet wird und auf der Vorderseite des Röntgennachweisheftes anstelle des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung der tatsächliche Herausgeber angegeben wird.

Das Röntgennachweisheft kann zum Zweck des Nachdrucks beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 5300 Bonn, angefordert werden.

.

 Musterformblatt zur Information des Patienten Röntgendiagnostik. Anlage 2

 

 

Bei Frau / Herrn ............................................... geb. am ...............................................
wohnhaft .........................................................................................................................
wurde am ........................................................................................................................
eine Röntgenuntersuchung .............................................................................................

(Organ)

vorgenommen.
Es wurden
.......... Aufnahmen im Format .......... .......... Empfindlichkeitsklasse ..........
.......... Aufnahmen im Format .......... " ..........
.......... Aufnahmen im Format " ..........
und  
.......... Durchleuchtungen mit .......... min Durchleuchtungszeit
und
.......... µ Gy s-1 Dosisleistung am Bildverstärkereingang
durchgeführt.
Die Unterlagen befinden sich bei ..................................................................................
..................................................
Unterschrift des Arztes
Anschrift der ausführenden Stelle

.

Musterformblatt zur Information des Patienten Röntgenbehandlung  Anlage 3

 

Bei Frau / Herrn ............................................... geb. am ...............................................
wohnhaft .........................................................................................................................
wurde vom ........................................................ bis .......................................................
wegen ...................................................................................................... (Erkrankung)

(Organ)

eine Behandlung mit Röntgenstrahlen vorgenommen.
Es wurden in ................ Sitzungen eine Herddosis / Oberflächendosis
von ........................................................................................................ Gy verabreicht.

(Dosisangabe)

Die Behandlungsunterlagen befinden sich bei .............................................................
Anschrift der ausführenden Stelle ........................................................
(Unterschrift des Arztes)

.

Angaben, die zur Ermittlung der Strahlenexposition durch Röntgenuntersuchungen bei vermuteter oder festgestellter Schwangerschaft der Untersuchten erforderlich sind  Anlage 4

1. Patientenbezogene Daten

1.1 Wahrscheinliches Stadium der Schwangerschaft (Angaben in Tagen oder Wochen)
1.2 Angaben des letzten Menstruationstermins bei regelmäßigem Menstruationsablauf
1.3 Durchstrahlungsdicke bei den jeweiligen Aufnahmen bzw. bei der Durchleuchtung - falls von den Werten, die in den Belichtungstabellen angegeben sind, abgewichen wurde.

2. Daten zur Aufnahme- und Durchleuchtungstechnik

2.1 Röntgenaufnahmen
2.1.1 Strahlenqualität
Spannung in kV
Spannungsform des Generators
Gesamtfilterwert
2.1.2 Strahlengeometrie
Brennfleck-Filmabstand bzw.
Brennfleck-Objektabstand
2.1.3 Aufnahmen
Zahl und Format der Aufnahmen
Lage des Uterus zum Nutzstrahlenbereich
bzw. in unmittelbarer Nähe - im letzteren Fall wahrscheinlicher Abstand des Feldrandes vom Uterus
mAs oder mA und s
Empfindlichkeit des Filmfoliensystems und Geräteschwächungsfaktor
2.2 Durchleuchtung
2.2.1 Durchleuchtungszeit
2.2.2 Dosisleistung am Bildverstärkereingang µGy s-1
2.2.3 Mittlere Feldgröße und über Beziehung des Feldes zur Lage des Uterus

3. Dosimetrische Angaben, soweit vorhanden

3.1 Kenndosis bzw. Kenndosisleistung oder
Oberflächendosis, Energiedosis Kerma in Luft oder Dosis bzw.
Dosisleistung am bildregistrierenden System Geräteschwächungsfaktor
Transmissionsdosis
Die Angaben der Strahlenexposition für den Embryo bzw. Fetus sollten Hinweise auf die organbedingten und ermittlungsbedingten Unsicherheiten beinhalten (oberer und unterer Schätzwert).

.

Erläuterung der in den Empfehlungen verwendeten Ausdrücke und Begriffe  Anlage 5

Abnahmeprüfung
Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des Abbildungssystems um festzustellen, daß bei dem vorgesehenen Betrieb die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird (vgl. § 16 Abs. 1 RöV).

Abschaltwerte der Bildempfängerdosis bei Belichtungsautomatik
Vorgewählte Dosis bei Belichtungsautomatik, um für das bildregistrierende System ein Bildempfänger-Signal gewünschter reprozierbarer Größe zu erzeugen.

Dosis (KB)
Dosis der Primärstrahlung in einem bestimmten Abstand vom Brennfleck am Ort hinter einem Prüfkörper oder Patienten und den zwischen Prüfkörper und Bildempfänger befindlichen Schwächungsschichten wie z.B. Patientenlagerungstisch und Streustrahlenraster.

Bestrahlungsplan
Summe aller Unterlagen, Angaben und Anweisungen zur Planung und Durchführung der Strahlenbehandlung. Der Bestrahlungsplan umfaßt somit:
Planungsunterlagen, Dosierplan, Angaben zur Strahlenart und -qualität, dosimetrische Angaben, Angaben zur Bestrahlungstechnik, Kennzeichnung der Bestrahlung, Anweisungen für die Lagerung des Patienten, zur Benutzung von Einstellhilfen, für die Einstellung am Gerät und wo notwendig, eine Begründung für die getroffene Wahl.

Dosisleistung am Bildverstärker
Bildempfängerdosisleistung bei Röntgendurchleuchtung mit automatischer Regelung.

Einfalldosis
Dosis der Primärstrahlung in einem bestimmten Abstand von Brennfleck am Ort der Strahleneintrittsfläche des Prüfkörpers oder des Patienten.

Empfindlichkeit (S) des bildregistrierenden Systems
Quotient aus der Kerma 1 mGy und derjenigen Luftkerma, in der Filmebene (KA in mGy), die zum Erreichen der optischen Dichte 1.0 über Schleier und Unterlage erforderlich ist (s = 1/KA mGy).

Fehlaufnahme
Aufnahme, die durch fehlerhaftes Arbeiten (Fehleinstellung, Fehlexposition oder fehlerhafte Verarbeitung) entstanden ist, ohne daß sie zur Erkennung und Behandlung von Krankheiten entsprechend der klinischen Fragestellung verwendet werden kann, sondern wiederholt werden muß.

Filter (Gesamtfilter)
Gesamtheit aus Eigenfilter und Zusatzfilter.

Flächendosisprodukt
Produkt aus der Luftkerma in Höhe einer Schnittfläche im Nutzstrahlenbündel und aus der dort eingestellten Feldgröße. Die SI-Einheit ist Gy× m2 üblich Ist Gy× cm2 oder mGy× cm2.

Geräteschwächungsfaktor
Quotient aus Transmissionsdosis und Bildempfängerdosis.

Halbwertschichtdicke
Schichtdicke eines in ein eng eingeblendetes Strahlenbündel einheitlicher Richtung gebrachten Stoffes (z.B. A1 oder Cu), durch die die Kermadosisleistung in großem Abstand hinter der Schicht auf die Hälfte herabgesetzt wird.

Kenndosisleistung in der Röntgendiagnostik
Luftkermaleistung), die ohne Streukörper in der Achse des Nutzstrahlenbündels Im Abstand von 100 cm von der Strahlenquelle bei einer Feldgröße 10 cm x 10 cm erzeugt wird. Die SI-Einheit der Luftkermaleistung) (Definition: s. DIN 6814 Teil 3) ist Gy (bzw. Gy s-1)

Kerma
(Kinetic Energy Released in Material) Quotient der Anfangswerte der kinetischen Energien aller Elektronen, die von Röntgenstrahlung aus einem bestrahlten Material (z.B. Luft) freigesetzt werden und der Masse dieses Materials (vereinfachte Definition bezogen auf Röntgenstrahlung; genaue Definition s. DIN 6814 Teil 3).

Körperdosis
Sammelbegriff für effektive Dosis (vgl. Anlage 1 Nr. 5 RöV) und Teilkörperdosis (vgl. Anlage 1 Nr. 22 RöV).

Konstanzprüfung
Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des Abbildungssystems, durch die ohne mechanische oder elektrische Eingriffe festgestellt wird, ob eine bestimmte Bildqualität erhalten geblieben ist (vgl. § 16 Abs. 2 RöV).

Längerfristig festgelegte Untersuchungsparameter
In einem Röntgenbetrieb vereinbarungsgemäß üblicherweise angewendete Untersuchungsbedingungen, die für die Bildqualität und die Strahlenexposition des Patienten von Bedeutung sind.

Panoramaaufnahmen
Darstellung des Ober- und Unterkiefers getrennt oder auf einer Aufnahme durch Einführung einer Spezialröhre in den Mund des Patienten. Das bildregistrierende System liegt außerhalb des Patienten an der Oberfläche im Gesichtsschädelbereich.

Orthopantomographie
Schichtaufnahmeverfahren mit den der gekrümmten Körperform angepaßten Körperschichten. Das Verfahren wird vornehmlich zur übersichtlichen Darstellung des Ober- und Unterkiefers angewendet.

Personenbezogene Daten
Nach § 28 Abs. 2 RöV aufzuzeichnende Daten, die zur Identifikation der zu untersuchenden oder behandelnden Person dienen.

Röntgenanlagenbuch
Zusammenstellung aller für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung wichtigen untersuchungs- und strahlenschutztechnischen Parameter und Daten (vgl. auch Abschnitt 8 dieser Empfehlungen).

Röntgennachweisheft ("Röntgenpaß")
Von Patienten freiwillig geführte Unterlage zur Eintragung des Datums und der untersuchten Körperregion einer Röntgenuntersuchung durch den untersuchenden Arzt.

Standarddaten
Nach § 28 Abs. 2 RöV aufzuzeichnende Daten einer Röntgeneinrichtung, die sich gar nicht oder nur in großen Zeiten ändern.

Strahlenqualität
Zur Charakterisierung der Strahlenqualität muß die Röhrenspannung und die Filterung oder die Halbwertschichtdicke angegeben werden.

Transimissionsdosis
Dosis der Primärstrahlung in einem bestimmten Abstand vom Brennfleck rT am Ort hinter einem Prüfkörper oder Patienten, jedoch vor zusätzlichen Schwächungsschichten, wie z.B. Bildempfängerträger, Patientenlagerungstisch und Streustrahlenraster.

Trannsimissionsdosis-Ausbeute
Dosis bzw. Dosisleistung hinter einem Prüfkörper mit definierten Schwächungs- und Härtungseigenschaften für die verwendete Strahlung bei einer angegebenen Vergleichsspannung. Es wird die Dosis bzw. Dosisleistung bezogen auf das Strom - Zeit - Produkt und auf 1 m Abstand angegeben, z.B. in µGy m2/mAs.

Variable Daten
Nach § 28 Abs. 2 RöV aufzuzeichnende Daten, die sich von Anwendung zu Anwendung und von Patient zu Patient ändern können.

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