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ESK-Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle
(Empfehlung der Entsorgungskommission)
Vom 22. Juli 2025
(BAnz. AT vom 07.08.2025 B2)
Archiv: 2014
1 Einleitung
Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle werden in Deutschland auf Grundlage einer nach § 6 des Atomgesetzes [ 1] erteilten und in der Regel auf derzeit 40 Jahre befristeten Aufbewahrungsgenehmigung betrieben. Sie unterliegen während der Errichtung, des Betriebes und der Stilllegung sowie bei Veränderungen an dem Zwischenlager und seiner Betriebsweise in allen sicherheitsrelevanten Bereichen der staatlichen Aufsicht. Gegebenenfalls sind Wechselwirkungen durch eine kombinierte oder gemischte Lagerung mit nicht Wärme entwickelnden radioaktiven Abfällen in Verbindung mit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes [ 2] zu berücksichtigen.
Zentrales Sicherheitselement der trockenen Zwischenlagerung von bestrahlten Brennelementen und Wärme entwickelnden radioaktiven Abfällen sind unfallsichere Transport- und Lagerbehälter, die zum Zeitpunkt der Einlagerung über eine verkehrsrechtliche Zulassung verfügen und deren Transportfähigkeit auch für den späteren Abtransport gewährleistet sein muss. Mit der Genehmigungserteilung werden als wesentliche Schutzziele der sichere Einschluss des radioaktiven Inventars, die hinreichende Abschirmung der ionisierenden Strahlung, die Einhaltung der Unterkritikalität sowie die sichere Abfuhr der Nachzerfallswärme beurteilt und bestätigt.
Die Einhaltung der mit der Aufbewahrungsgenehmigung verbindlich gemachten Anforderungen an den sicheren Betrieb des Zwischenlagers ist durch das Sicherheitsmanagement des Betreibers sicherzustellen. Durch die Behälterherstellung, -beladung und -abfertigung ergeben sich für die nachfolgende Zwischenlagerung wesentliche betriebliche Randbedingungen. Für den anlagenübergreifenden Austausch von Erfahrungen sollten auf Betreiber- sowie auf Behörden- und Gutachterseite geeignete Instrumentarien genutzt werden.
Im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht werden der Zustand des Zwischenlagers und seine Betriebsweise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Genehmigungsbescheide laufend überprüft. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Prüfung der Notwendigkeit der Umsetzung neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse aus Betriebserfahrungen durch Betreiber und Behörden.
Die Periodische Sicherheitsüberprüfung des Zwischenlagers (PSÜZL) umfasst deterministische Betrachtungen zum aktuellen Sicherheitsstatus des Zwischenlagers. Probabilistische Betrachtungen sind in der Regel nicht erforderlich, da im Wesentlichen passive Sicherheitsfunktionen gegeben sind. Aktive Maßnahmen dienen ausschließlich der Überwachung des Zustands (zum Beispiel des Deckeldichtsystems) und der Randbedingungen (zum Beispiel Hallenbelüftung, Umgebungseinflüsse). Die Regelungen zur PSÜZL finden sich in Nummer 3 bis 6 dieser Leitlinien.
Das Alterungsmanagement umfasst kontinuierliche, betriebsbegleitende Maßnahmen zur Beherrschung von Alterungseffekten und zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität von Systemen und Komponenten. In Nummer 7 dieser Leitlinien sind die Anforderungen an das technische Alterungsmanagement zusammengestellt. Maßnahmen für nicht zugängliche Behälterbereiche und Inventare sind nicht Gegenstand dieser Leitlinien. Im Rahmen der PSÜ ist über Erfahrungen/Umsetzungen des Alterungsmanagements zu berichten.
2 Anwendungsbereich
Die vorliegenden Leitlinien sind anzuwenden auf Zwischenlager zur trockenen Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern entsprechend [ 3]. Eine Überprüfung der Anlagensicherung, die ebenfalls für die Gesamtbewertung des Sicherheitsstatus einer Anlage von Bedeutung ist, erfolgt separat und ist nicht Gegenstand dieser Leitlinien.
3 Ziele der PSÜZL
Die vorliegenden Leitlinien stellen eine Konkretisierung der nach § 19a Absatz 3 des Atomgesetzes alle zehn Jahre durchzuführenden Überprüfung und Bewertung des Sicherheitsstatus der Zwischenlager dar [ 1].
Die PSÜZL ist ein Element des Sicherheitsmanagements des Betreibers. Ihre Überprüfung ist ein zusätzliches Instrument neben der laufenden Aufsichtstätigkeit der Behörden. Die PSÜZL dient der Bestätigung des Sicherheitsstatus des Zwischenlagers unter Berücksichtigung während der Betriebszeit eintretender Veränderungen. Mit der PSÜZL werden die folgenden Zielstellungen verfolgt:
Im Ergebnis der PSÜZL sind die Einhaltung der Schutzziele und der daraus abgeleiteten Anforderungen gemäß [ 3] für die verbleibende genehmigte Betriebsdauer aufzuzeigen. Dazu erforderliche Nachweise und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen können vom Stand von Wissenschaft und Technik abweichen, sofern gezeigt werden kann, dass die erforderliche Vorsorge gegen Schäden gewährleistet ist.
4 Zuständigkeiten und Fristen der PSÜZL
4.1 Zuständigkeiten
Für die Durchführung der PSÜZL ist der Betreiber des Zwischenlagers verantwortlich. Die PSÜZL und ihre Ergebnisse sowie abgeleitete Maßnahmen sind vom Betreiber in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Für die Beurteilung der vom Betreiber durchgeführten PSÜZL ist die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zuständig. Die Aufsichtsbehörde nutzt die Periodische Sicherheitsüberprüfung als Ergänzung ihrer ständigen Aufsichtstätigkeit und stellt die Ergebnisse ihrer Überprüfung in einem zusammenfassenden Bericht dar, den sie der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde zur Verfügung stellt. Soweit erforderlich, legt die Aufsichtsbehörde notwendige Maßnahmen für den weiteren Betrieb des überprüften Zwischenlagers fest und überwacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit deren frist- und sachgerechte Realisierung.
Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Periodischen Sicherheitsüberprüfungen der Zwischenlager sowie deren Beurteilung durch die Aufsichtsbehörden und kann hieraus - soweit erforderlich - aktualisierte oder zusätzliche Anforderungen für laufende und zukünftige Genehmigungsverfahren ableiten.
4.2 Fristen
Die periodische Sicherheitsüberprüfung ist für jedes Zwischenlager nach Betriebsbeginn, das heißt nach der Einlagerung des ersten beladenen Behälters, erstmals nach zehn Jahren und dann im Abstand von jeweils zehn Jahren durchzuführen.
Etwa sechs Monate nach Abschluss der periodischen Sicherheitsüberprüfung und Vorlage des abschließenden Berichts durch den Betreiber sollte die Aufsichtsbehörde den zusammenfassenden Ergebnisbericht ihrer Überprüfung vorlegen.
5 Umfang der PSÜZL
5.1 Aktuelle Anlagenbeschreibung
Der deterministischen Sicherheitsstatusanalyse ist eine Beschreibung des Zwischenlagers voranzustellen. Sie dient dazu, einen aktuellen Überblick über das Sicherheitskonzept, die Auslegungsmerkmale des Zwischenlagers und über alle wesentlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu geben. Die Gliederung der Anlagenbeschreibung orientiert sich an dem Sicherheitsbericht, der der Genehmigung des Lagers zugrunde liegt. Dabei ist der aktuelle Zustand der Anlage einschließlich Angaben zum eingelagerten Inventar sowie zum Belegungszustand zu beschreiben, soweit dem nicht Anforderungen aus der Anlagensicherung entgegenstehen.
5.2 Zusammenstellung der im Überprüfungszeitraum durchgeführten beziehungsweise eingetretenen sicherheitsrelevanten Änderungen
Bei der Zusammenstellung der im Überprüfungszeitraum durchgeführten beziehungsweise eingetretenen sicherheitsrelevanten Änderungen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die Zusammenstellung der im Überprüfungszeitraum durchgeführten beziehungsweise eingetretenen sicherheitsrelevanten Änderungen dient der Ergänzung der aktuellen Anlagenbeschreibung und stellt die Grundlage für die gesamtheitliche Bewertung des Sicherheitsstatus des Zwischenlagers (entsprechend Nummer 6) dar.
5.3 Auswertung von Betriebserfahrungen
Die Auswertung der sicherheitsrelevanten Betriebserfahrungen soll folgende Bereiche eigener und externer Erfahrungen umfassen:
Die Auswertung der Betriebserfahrungen dient der Überprüfung der betrieblichen Bewährung der sicherheitstechnischen Anlagenauslegung, der Überprüfung der Zuverlässigkeit der sicherheitstechnisch relevanten Systeme sowie der Einhaltung der Schutzziele.
5.4 Störfallanalyse
Ausgehend von dem der Genehmigung zugrunde liegenden Störfallspektrum sind folgende Punkte zu prüfen:
Das wesentliche Prinzip ist die schutzzielorientierte Vorgehensweise. Neue Analysen sind nur dann notwendig, wenn begründete Zweifel an der Aussagesicherheit beziehungsweise Konservativität vorhandener Nachweise bestehen.
5.5 Überprüfung zur technischen Alterung
Im Rahmen der PSÜZL ist eine Gesamtbewertung der in dem Zeitraum bezüglich des Alterungsmanagements (siehe Nummer 7) durchgeführten Maßnahmen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen.
5.6 Sicherheitsmanagement
Im Rahmen der PSÜZL ist das auf die Erreichung, kontinuierliche Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit ausgerichtete Managementsystem einer internen Überprüfung zu unterziehen. Dabei sind die Ergebnisse aus regelmäßigen und anlassbezogenen Überprüfungen des Managementsystems, die im Überprüfungszeitraum durchgeführt wurden, einzubeziehen.
Bei der internen Überprüfung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen, wobei besonderes Augenmerk auf die längerfristigen Entwicklungen des Zwischenlagerbetriebs zu legen ist:
Außerdem ist das Managementsystem selbst daraufhin zu bewerten, ob im Hinblick auf längerfristige Entwicklungen des Betriebs und der Organisation frühzeitige Umgestaltungen oder vorsorgliche Anpassungen vorteilhaft wären.
5.7 Langzeitdokumentation und elektronische Datenverarbeitungssysteme
Die Dokumentation zur Genehmigung und zum Betrieb des Zwischenlagers ist daraufhin zu prüfen, dass sie über den gesamten Betriebszeitraum verfügbar, lesbar und nutzbar ist 1 . Bei den meist vorliegenden elektronischen Dokumenten, aber auch für Papierdokumente, sind die in der Kerntechnik üblichen Anforderungen und gegebenenfalls ergänzend einschlägige technische Standards anzuwenden. Es ist zu überprüfen,
Unabhängig davon sind Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungssysteme ohnehin regelmäßig auf ihre Verfügbarkeit und Kompatibilität zu prüfen.
6 Ergebnisse der PSÜZL
Zum Abschluss einer PSÜZL ist der Sicherheitsstatus des Zwischenlagers vom Genehmigungsinhaber einzuschätzen. Dazu sind die Ergebnisse der Einzelanalysen zu einem aussagefähigen Gesamtbild zusammenzuführen. Bewertungsmaßstab ist die Erfüllung der Schutzziele und daraus abgeleiteten Anforderungen. Sofern erforderlich, sind sicherheitstechnische Verbesserungsmaßnahmen darzustellen und in einem Maßnahmenplan zu erfassen.
Die Einzelanalysen und Ergebnisse sind nachvollziehbar und prüffähig in Berichtsform zusammenzustellen und der zuständigen Aufsichtsbehörde als Dokumentation zur PSÜZL vorzulegen.
Für die Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung dieser Ergebnisse durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde sollten folgende übergeordnete Fragestellungen verwendet werden:
Gegebenenfalls erforderliche Verbesserungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vom Betreiber festzulegen.
7 Technisches Alterungsmanagement
Im Rahmen des Alterungsmanagements sind im Sinne eines abgestuften Sicherheitskonzepts die technischen Einrichtungen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung zu berücksichtigen ("graded approach").
Durch das Alterungsmanagement ist die Überwachung der sicherheitsrelevanten Schädigungsmechanismen, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren identifiziert und beurteilt worden sind, sicherzustellen. Zusätzlich identifizierte sicherheitsrelevante Schädigungsmechanismen sind in das Überwachungsprogramm aufzunehmen. Ursachen und Folgen dieser Schädigungsmechanismen sind in Hinblick auf den sicheren Betrieb des Zwischenlagers und den späteren Abtransport der Behälter durch geeignete Maßnahmen zu beherrschen.
7.1 Festlegung des Überwachungskonzepts
Zur Festlegung des Inspektionsumfangs zum technischen Alterungsmanagement sind die technischen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Schutzzielrelevanz, in Verbindung mit den jeweils sicherheitsrelevanten Schädigungsmechanismen, zusammenzustellen.
Für die unmittelbar für die Einhaltung der Schutzziele maßgebenden Systeme und deren Komponenten (zum Beispiel der Transport- und Lagerbehälter einschließlich seiner schutzzielrelevanten Komponenten) ist die zur Einhaltung der Auslegungsanforderungen erforderliche Qualität über die gesamte Lagerzeit zu gewährleisten.
Für sicherheitstechnisch wichtige Systeme und deren Komponenten, die mittelbar für die Einhaltung der Schutzziele relevant sind, müssen ein mögliches systematisches Versagen in Folge von Alterungsprozessen rechtzeitig erkannt und gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Technische Einrichtungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar für die Einhaltung der Schutzziele relevant sind, sind nicht Gegenstand dieser Leitlinien.
Die Festlegung der erforderlichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen des Alterungsmanagements erfolgt in einem Überwachungskonzept unter Einbeziehung der im Rahmen von Wiederkehrenden Prüfungen (WKP), der Instandhaltung und der betriebsbegleitenden Überwachung durchgeführten Überprüfungen und bereitgestellten Daten. Die durchzuführenden Maßnahmen sind in einem Prüfhandbuch zu beschreiben und in Prüfanweisungen darzustellen.
Im Überwachungskonzept ist besonderes Augenmerk auf Komponenten und Systeme zu richten, die für die gesamte Nutzungsdauer ausgelegt und grundsätzlich nicht austauschbar sind. Auch für austauschbare Komponenten und Systeme sind die erforderlichen Maßnahmen aus Strahlenschutzgründen nach Möglichkeit auf den Funktionserhalt für die gesamte Betriebsdauer auszurichten.
Für jeden sicherheitsrelevanten Schädigungsmechanismus einer Komponente beziehungsweise eines Systems sind im Überwachungskonzept mindestens folgende Festlegungen zu treffen:
7.2 Durchführung der Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, Bewertung der Prüfergebnisse und Umgang mit Befunden
Die Umsetzung der Prüf- und Überwachungsmaßnahmen umfasst die Durchführung der Prüfungen in den vorgegebenen Zeitintervallen und deren Ergebnisdokumentation (anlagenintern und gegebenenfalls anlagenübergreifend).
Die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen sind hinsichtlich folgender Aspekte zu bewerten:
Sofern die Prüfergebnisse Hinweise auf Alterungsbefunde ergeben, sind sie hinsichtlich der Notwendigkeit und Dringlichkeit von Maßnahmen zu bewerten. Erforderliche Maßnahmen sind anhand nachvollziehbarer Kriterien auf der Basis einer Ursachenanalyse zeitnah zu planen und umzusetzen.
Mögliche Maßnahmen zum Umgang mit Alterungsbefunden sind:
Die Maßnahmen zur Beherrschung von Alterungsbefunden sind in das Überwachungskonzept zu integrieren.
Alterungsbefunde sind außerdem im Hinblick auf ihre Übertragbarkeit auf andere Systeme und Komponenten zu bewerten.
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Beherrschung von Schädigungsmechanismen ist anlassbezogen und in geeigneten Intervallen zu bewerten. Bei Bedarf sind die im Überwachungskonzept festgelegten Maßnahmen anforderungsgerecht anzupassen. Ein solcher Bedarf kann sich beispielsweise ergeben, wenn Alterungsbefunde an Komponenten aufgetreten sind, die von der bisherigen Überwachung nicht oder nicht ausreichend erfasst wurden oder wenn neue Erkenntnisse zum Verhalten von Komponenten aus der Auswertung des Standes von Wissenschaft und Technik vorliegen.
7.3 Berichterstattung und Dokumentation
Über die durchgeführten Maßnahmen des Alterungsmanagements und über die gewonnenen Erkenntnisse ist jährlich im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung zu berichten. Außerdem ist anlassbezogen über sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus dem Alterungsmanagement zu berichten.
8 Literatur
[ 1] Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959, Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I. S.1565), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14) geändert worden ist
[ 2] Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist
[ 3] EMPFEHLUNG der ESK
Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern, revidierte Fassung vom 10. Juni 2013
[ 4] Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ( Standortauswahlgesetz - StandAG) - Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist
Bekanntmachung Leitlinien der Entsorgungskommission zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle
Vom 22. Juli 2025
(BAnz. AT vom 07.08.2025 B2)
Die Entsorgungskommission (ESK) hat am 3. März 2022 die Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Anlage) verabschiedet.
In seiner 85. Sitzung am 8. November 2023 kam der Länderausschuss für Atomenergie - Fachausschuss Nukleare Ver- und Entsorgung - zum Ergebnis, dass Bund und Länder übereinstimmen, die ESK-Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle vom 3. März 2022 als Grundlage für die periodische Sicherheitsüberprüfung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Nach Abschluss der Überprüfungen der Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Abfälle aus der Wiederaufarbeitung werden die Leitlinien aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden überprüft. Im Übrigen entscheiden die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder über die Art und Weise der Unterrichtung der Genehmigungsbehörde nach § 6 des Atomgesetzes über die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung.
Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 den Beschluss des Fachausschusses Nukleare Ver- und Entsorgung zur Kenntnis genommen.
Nachfolgend gebe ich die Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle bekannt.
Mit der Empfehlung der ESK "ESK-Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle" vom 3. März 2022 wurde die Empfehlung vom 10. September 2014 (BAnz AT 23.09.2014 B1) aktualisiert und ersetzt diese.
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1) Siehe hierzu auch § 38 des Standortauswahlgesetzes ( StandAG) [ 4]
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