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Vollzug des Strahlenschutzrechts:
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen
Bezug: 34. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz 9 - 11 Mai 2023, TOP 17
Vom 11. März 2024
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024 S. 378)
- S II 3 - 1512/003-2024.0002 -
Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie (FAS) hat in seiner 34. Sitzung unter TOP 17 zu den Fachkundeanforderungen für den Betrieb von offenen Laseranlagen sowie für den Betrieb von Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken von mehr als 1016 W/cm2 beraten.
Der FAS hat beschlossen, dass für den Betrieb von offenen Laseranlagen sowie für den Betrieb von Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken von mehr als 1016 W/cm2 zum Erwerb der Fachkunde eine Kombination der Module GUKP und BG erforderlich ist. Damit wird beim Erwerb der Fachkunde auch laserspezifisches Wissen vermittelt.
Die beigefügte Anlage führt nunmehr die o. a. Beschlussfassung sowie die Festlegungen der Rundschreiben vom 2. April 2020 (für den genehmigungsbedürftigen Betrieb von Laserbearbeitungsmaschinen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse) sowie vom 23. Mai 2022 (für den Betrieb von anzeigebedürftigen Laseranlagen) zusammen.
Das Rundschreiben vom 23. Mai 2022 (GMBl 27, S. 628) wird infolge der vorliegenden Neufassung aufgehoben. Das Rundschreiben vom 2. April 2020 wird aufgehoben, soweit es mit der Neufassung inhaltlich kongruent ist. Es hat hinsichtlich des Entwurfs einer Genehmigung für UKP-Laseranlagen weiterhin Bestand und ist insoweit dem Vollzug zugrunde zu legen.
Ich bitte darum, die Festlegungen der Anlage dem Vollzug des Strahlenschutzrechtes zukünftig zugrunde zu legen.
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen
1. Einteilung der zu erwerbenden Fachkunden
Für genehmigungsbedürftige Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner als 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse sowie anzeigebedürftige Laseranlagen ist zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz das Fachkundemodul GUKP heranzuziehen.
Für den Betrieb genehmigungsbedürftiger Laseranlagen ohne umschließendes Schutzgehäuse (offene Laseranlagen) sowie genehmigungsbedürftiger Laseranlagen in einem umschließenden Schutzgehäuse mit einer Bestrahlungsstärke von 1016 W/cm2 oder mehr ist eine Kombination des Fachkundemoduls GUKP und des Fachkundemoduls BG nach der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004 (GMBl, S. 799), zuletzt geändert am 19.4.2006 (GMBl, S. 735) erforderlich. Mit dem Modul BG ist sichergestellt, dass das Wissen für den Umgang mit möglicherweise auftretenden Aktivierungen bei Bestrahlungsstärken oberhalb von 1016 W/cm2 vorhanden ist.
Die hier beschriebenen Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beim Betrieb von Laseranlagen gelten nur für Laseranlagen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 10 StrlSchG bedürfen.
Die Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beim Betrieb von Laseranlagen sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Tabelle 1: Einteilung der Tätigkeiten für den Erwerb einer erforderlichen Fachkunde und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind
| Fachkunde-Erwerb | Fachkunde-Aktualisierung | ||||
| Bezug ( StrlSchG) | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichtseinheiten 1 | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichtseinheiten 1 | |
| Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | §§ 12, 17 StrlSchG | ||||
| Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner als 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse | § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG | GUKP | 15 | AR, AB 2 | 6 |
| Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke von 1016 W/cm2 oder mehr in einem umschließenden Schutzgehäuse | § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG | GUKP + BG | 28 | AR, AB 2 | 6 |
| Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen ohne umschließendes Schutzgehäuse (offene Laseranlagen) | § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG | GUKP + BG | 28 | AR, AB 2 | 6 |
| Anzeigebedürftiger Betrieb von Laseranlagen | § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG | GUKP | 15 | AR, AB 2 | 6 |
2. Anforderungen an die Ausbildung und die praktische Erfahrung
Die erforderliche Dauer der praktischen Erfahrung im Strahlenschutz für die Erlangung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb von Laseranlagen ist in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2: Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der zu erwerbenden Fachkunde und dem Ausbildungsabschluss
| Ausbildungsabschluss im naturwissenschaftlichtechnischen Bereich | Kein Abschluss im naturwissenschaftlichtechnischen Bereich | |||
| Erwerb der Fachkunde | Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen | Techniker, Meister oder inhaltlich gleichwertiger Abschluss | Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder technischen oder gewerblichen Ausbildungsberuf | |
| Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke kleiner als 1016 W/cm2 in einem umschließenden Schutzgehäuse | 0 | 0 | 3 | 12 |
| Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen mit einer Bestrahlungsstärke von 1016 W/cm2 oder mehr in einem umschließenden Schutzgehäuse | 3 | 6 | 9 | - |
| Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Laseranlagen ohne umschließendes Schutzgehäuse (offene Laseranlagen) | 3 | 6 | 9 | - |
| Anzeigebedürftiger Betrieb von Laseranlagen | 0 | 0 | 3 | 12 |
Die praktische Erfahrung muss in der Regel im Zusammenhang mit der Tätigkeit an genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Laseranlagen erworben worden sein. Die zuständige Behörde kann auch vergleichbare Tätigkeiten (z.B. Strahlenschutzerfahrung mit Röntgeneinrichtungen) als praktische Erfahrung anerkennen.
3. Lehrinhalte des Fachkundemoduls GUKP
Nachfolgend sind in Tabelle 3 die in einem Kurs zum Erwerb der Fachkunde erforderlichen Lehrinhalte und die mindestens notwendige Anzahl an Unterrichtseinheiten aufgeführt.
Die Zahlenangaben neben den Hauptüberschriften der Lehrinhalte in Tabelle 3 bezeichnen die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
Tabelle 3: Lehrinhalte und zeitliche Mindestanforderungen
| Lehrinhalte | Modul |
| GUKP | |
| Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien | 1,0 |
| Atomgesetz und Strahlenschutzgesetz | |
| Strahlenschutzverordnung | |
| Andere Gesetze und Verordnungen | |
| Verwaltungsvorschriften | |
| Abgrenzung zu Laserschutzvorschriften (TROS 3 etc.) | |
| Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten | 3,0 |
| Organisation des Strahlenschutzes | |
| Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten | |
| Rechtsstellung | |
| Genehmigungs- und Anzeigeverfahren | |
| Entscheidungsbereiche, Befugnisse | |
| Unterweisung | |
| Buchführung | |
| Kennzeichnung | |
| Strahlenschutzanweisung | |
| Einteilung und Überwachung von Strahlenschutzbereichen und Personen | |
| Wartung | |
| Mitteilungen | |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | |
| Beschäftigungsverbote und -beschränkungen | |
| Eichung von Strahlungsmessgeräten | |
| Naturwissenschaftliche Grundlagen | 4,0 |
| Strahlenphysikalische Grundlagen (einschl. Aufbau und Funktion verschiedener Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, z.B. speziell UKP-Laser) | |
| Strahlenbiologische Grundlagen | |
| Strahlenrisiko | |
| Dosisbegriffe und -einheiten | |
| Ermittlung externer Strahlenexpositionen | |
| Strahlenexposition des Menschen (natürliche, zivilisatorische) | |
| Strahlenschutz-Messtechnik | 2,0 |
| Messverfahren | |
| Messgeräte | |
| Ortsdosisleistungsmessung | |
| Ortsdosismessung (Anlagendosimetrie) | |
| Personendosismessung | |
| Funktionskontrolle von Messgeräten | |
| Fehlermöglichkeiten bei der Messung | |
| Strahlenschutz-Technik | 1,5 |
| Strahlenschutzplanung | |
| Arbeitsplanung | |
| Strahlenschutzbereiche | |
| Technische Schutzmaßnahmen (einschl. apparativer und funktioneller Strahlenschutz) | |
| Fehlerquellen an Strahlenschutzeinrichtungen | |
| Bauartzulassungen | |
| Behördlich vorgeschriebene Prüfungen | |
| Strahlenschutz-Sicherheit | 0,5 |
| Persönliche Schutzausrüstung (ionisierende und optische Strahlung) | |
| Maßnahmen und Verhalten bei Stör- und Unfällen | |
| Demonstrationsübungen | 1,0 |
| Übungen 4 | 1,0 |
| Prüfung | 1,0 |
| Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 15 |
1) Eine Unterrichtseinheit hat 45 Minuten.
2) Mit einer Erweiterung für laserinduzierte ionisierende Strahlung von einer Unterrichtseinheit
3) Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ( TROS Laserstrahlung)
4) Übungen können sowohl in Themenblöcken integriert als auch in getrennt ausgewiesenen Unterrichtseinheiten angeboten werden.
| ENDE | |