| |
| Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss: | Anlage F |
| Ausbildungsabschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich | Kein Abschluss im naturwissenschaftlich -technischen Bereich | |||
| Fachkunde- gruppe | Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen | Techniker, Meister oder inhaltlich gleichwertiger Abschluss | Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder technischen oder gewerblichen Ausbildungsberuf | |
| S1.1, S1.2, S1.3, S2.1 | 0 | 0 | 0 | 3 |
| S2.2 | 0 | 3 | 3 | 12 |
| S2.3 | 3 | 6 | 12 | - |
| S3.1 | 3 | 3 | 6 | 12 |
| S3.2 | 3 | 6 | 12 | - |
| S4.1 | 3 | 6 | 9 | 24 |
| S4.2 | 6 | 9 | 24 | - |
| S4.3 | 6 | 9 | - | - |
| S5 | 0 | 0 | 0 | 3 |
| S6.1 | 0 | 0 | 0 | 3 |
| S6.2 | 9 | 24 | - | - |
| S6.3 | 9 | 24 | - | - |
| S6.4 | 24 | 24 | - | - |
| S7.1 | 0 | 0 | 0 | 3 |
| S7.2 | 3 | 6 | 9 | - |
| S7.3 | 3 | 6 | 9 | - |
| "-" nicht vorgesehen bei dem betreffenden Ausbildungsabschluss | ||||
| Muster für eine Bescheinigung 27 über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung | Anlage G1 |
Bescheinigung
über die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs nach Fachkundegruppe________/ mit den Inhalten des Moduls/der Module________der Fachkunde-Richtlinie Technik vom (Datum) mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen)
Frau/Herr______________________________________
geboren am________________in______________
wohnhaft in______________________________________________________________________
hat bei (Institution)________________________________________________________________
vom____________________bis_________________________
an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde nach der Verordnungg über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) vom 20.07.2001, (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden.
Ort Datum
Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung
Siegel
| Muster für eine Bescheinigung 28 über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz | Anlage G2 |
Bescheinigung
über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Fachkundegruppe _______ / mit den Inhalten des Moduls/der Module ________ der Fachkunde-Richtlinie Technik vom (Datum) mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen)
Frau/Herr ______________________________
geboren am _________________ in ____________________
wohnhaft in ______________________________________________________________
hat bei (Institution) _________________________________________________________
vom ____________ bis _________________
an der Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde mit der Bezeichnung
______________________________________________________________
nach der Verordnung über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) erfolgreich teilgenommen.
Ort Datum
Unterschrift des verantwortlichen, Leiters der Aktualisierungsmaßnahme
Siegel
| Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2 | Anlage G3 |
| Fachkundegruppe | Erwerb | Aktualisierung | ||
| erforderliche Module | a. M | erforderliche Module | a. M. | |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
| ||||
| S1.1 | GG | AR, AU | ||
| S1.2 | GG | AR, AU | ||
| S1.3 | GG | AR, AU | ||
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | ||||
| S2.1 | GG | AR, AU | ||
| S2.2 | GH | GG | AR, AU | |
| S2.3 | GH UH | GG | AR, AU | |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | ||||
| S3.1 | GG TRG | AR, AU | ||
| S3.2 | GH TRH | GG | AR, AU | |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | ||||
| 54.1 | GH OG | GG FA | AR, AU AO | AFA |
| 54.2 | GH OH | GG OG, UH, FA | AR, AU AO | AFA |
| S4.3 | GH OH K | GG OG, UH, FA | AR AU AO | AFA |
| S5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | GG FA | AR, AU, AFA | ||
| Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | ||||
| S6.1 | GG | AR, AU | ||
| S6.2 | GH BG | GG FA | AR, AU, AB | AFA |
| 56.3 | GH OG BG | GG FA | AR, AU, AB AO | AFA |
| Errichtung oder Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Errichtungsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 bedürfen | ||||
| S6.4 | GH OH BH | GG OG, UH, FA BG | AR, AU, AB AO | AFA |
| Spezielle Tätigkeiten | ||||
| S7.1 | GL | AL | ||
| S7.2 | GH NU | GG | AR, AU, AN | |
| S7.3 | GH NG | GG | AR, AU, AN | |
| S7.4 | ||||
| a. M. abgedecktes Modul | ||||
| Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde | Anlage H |
Bescheinigung
Frau/Herr________________________
geboren am ______________________ in ____________________
wohnhaft in ______________________________________________________
hat durch Vorlage der Zeugnisse über die Ausbildung, des Nachweises über die praktische Erfahrung und der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an (einem) von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs(en) die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) für die Fachkundegruppe(n)____________
(genaue Bezeichnung(en) nach Anlage A)_________________________________________________________
der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom _____________erworben.
Ort Datum
Unterschrift der zuständigen Stelle
Siegel
| "Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen" | Anlage I |
| Absolvierte(r) Fortbildungsmaßnahme /Fachkundekurs zur Fachkundegruppe | Enthaltenes erforderliches Wissen im Strahlenschutz für die Fachkundegruppen | |
| S1.1 | S1.2, S1.3 S2.1 | S6.1 |
| S1.2 | S1.1, S1.3 S2.1 | S6.1 |
| S1.3 | S1.1, S1.2 S2.1 | S6.1 |
| S2.1 | S1.1, S1.2,S1.3 | S6.1 |
| S2.2 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1 | S6.1 |
| S2.3 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2 | S6.1 |
| S3.1 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1 | S6.1 |
| S3.2 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2 S3.1 | S6.1 |
| S4.1 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2 | S5 S6.1 |
| S4.2 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2, S2.3 S4.1 | S5 S6.1 |
| S4.3 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2, S2.3 S4.1, S4.2 | S5 S6.1 |
| S5 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1 | S6.1 |
| S6.1 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1 | |
| S6.2 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2 | S5 S6.1 |
| S6.3 | S1.1, S1.2 S1.3 S2.1, S2.2 S4.1 | S5 S6.1, S6.2 |
| S6.4 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2, S2.3 S4.1, S4.2 | S5 S6.1, S6.2, S6.3, S6.4.1 |
| S7.1 | ||
| S7.2 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2 | S6.1 |
| S7.3 | S1.1, S1.2, S1.3 S2.1, S2.2 | S6.1 |
| Die Zuordnung gilt sowohl für den Erwerb sowie für die Aktualisierung des Fachwissens zu jeweiligen Fachkundegruppe, sofern die in dieser Richtlinie beschriebenen Inhalte durch die Fortbildungsmaßnahme / den Kurs abgedeckt wurden. | ||
| "Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung" | Anlage J |
1. Prüfung
1.1 Zweck
Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer Lehrveranstaltung im Strahlenschutz zur Erlangung der Fachkunde. Es soll dadurch die Fähigkeit nachgewiesen werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können.
1.2 Inhalt
Der Inhalt der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in für die jeweilige Fachkundegruppe relevanten Lehrinhalten gemäß Anlage E.
DA es praktisch nicht möglich ist, alle mit dem zu vermittelnden Lehrinhalt verknüpften Lernziele zu prüfen, ist eine repräsentative Auswahl an Prüfaufgaben vorzunehmen.
Zur Erreichung eines möglichst praxisgerechten Prüfungsablaufs (einerseits schnelles Handeln und andererseits genaue Berechnungen) sollen sowohl solche Fragen vertreten sein, bei denen Lehrgangsunterlagen und andere Hilfsmittel erlaubt sind, als auch solche, bei-denen keine Hilfsmittel eingesetzt werden dürfen.
1.4 Durchführung der Prüfung
Die Mindestdauer der Prüfung ergibt sich aus den Lehrinhalten und ist in Anlage E enthalten.
Über die Aufgaben, die für die Prüfung ausgewählt werden, dürfen bis zu Beginn der. Prüfung keine Mitteilungen an die zu Prüfenden oder Dritte gemacht werden.
1.5 Bewertung
Zur Beurteilung der Antworten ist die Punktebewertungssystem vorzusehen. Für teilweise richtig beantwortete Fragen kann ein Teil der möglichen Punkte erteilt werden. Mit voller Punktzahl ist eine rechnerische Abschätzung nur zu bewerten, wenn der richtige Lösungsansatz und das richtige Resultat angegeben werden.
Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktzahl ist bei der Prüfungsaufgabe anzugeben.
Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Die Prüfung ist als "bestanden" zu, bewerten, wenn 70% der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden. Falls weniger als 70% jedoch mehr als 50% dieser Punktzahl erreicht sind, kann mündlich oder schriftlich nachgeprüft werden.
2. Prüfungsordnung
Eine. mögliche Prüfungsordnung sollte insbesondere zu Themen wie Prüfungsausschuss, Zulassung zur Prüfung; Art und Umfang der Prüfung, Bewertung, RücktrittVersäumnis, Täuschung-Ordnungsverstoß, Wiederholung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Berufungsverfahren und Gebühren Ausführungen enthalten.
| Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV in Fachkundegruppen | Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie |
Die Tabelle zeigt Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV (Spalte 2) in die entsprechenden Fachkundegruppen nach Anlage A (Spalte 3)
| Nr. | Tätigkeiten | FKG * |
| 1 | 2 | 3 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten | ||
| 1 | Lagerung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem Tausendfachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | S1.1 |
| 2 | Bestimmungsgemäße Verwendung von Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 | S1.2 |
| 3 |
| S1.3 |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | ||
| 4 |
jeweils mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten. | S2.1 |
| 5 |
jeweils mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten. | S2.2 |
| 6 |
| S2.3 |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | ||
| 7 | Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) | S3.1 |
| 8 | Leitung des gesamten Umgangs | S3.2 |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | ||
| 9 | Umgang mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenzen
| S4.1 |
| 10 | Umgang mit Aktivitäten die entweder über dem 105-fachen der Freigrenzen
| S4.2 |
| 11 |
| S4.3 |
| Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV | ||
| 12 |
| S5 |
| Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | ||
| 13 | Betrieb
| S6.1 |
| 14 | Bestimmungsgemäßer Betrieb von Anlagen, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können:
| S6.2 |
| 15 |
| S6.3 |
Errichtung oder Betrieb eines
| ||
| 16 |
| S6.4 |
| Spezielle Tätigkeiten | ||
| 17 |
| S7.1 |
| 18 |
| S7.2 |
| 19 |
| S7.3 |
| 20 |
| S7.4 |
_____________
1) Strahlenschutzverordnung - (StrlSchV) vom 20.07.2001, (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)
2) Atomgesetz - (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
3) Bundesberggesetz - (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
4) Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 14.04.1993, GMBl. 1993 S. 358
5) Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal vom 16.02.1994, GMBl. 1994, S. 366
6) Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen vom 10.12.1990, GMBl. 1991, S. 56
7) Richtlinie für die Fachkunde von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke vom 30.11.1995, GMBl. 1996, S. 29
8) Strahlenschutz in der Medizin, Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 24. Juni 2002, Bekanntmachung zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung, Bundesanzeiger Nummer 207a vom 7. November 2002
9) Übung: Unterrichtsform, bei der das erworbene theoretische Wissen zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen eingesetzt wird, wie z.B. die Lösung von Rechenaufgaben, die Beantwortung von gesetzlichen Fragestellungen sowie das Ausfüllen amtlicher Formblätter.
10) Demonstrationsübung: spezielle Übungsart, die dazu dient, z.B. Funktionsweisen von Anlagen bzw. Geräten oder grundlegende physikalische Zusammenhänge zu demonstrieren, wobei die Teilnehmer in die praktische Anwendung einbezogen sind.
11) Praktikum: Unterrichtsform, bei der die Teilnehmer das erworbene Fachwissen in praktisches Handeln umsetzen müssen, indem Aufgabenstellungen bzw. Versuche mit Strahlenquellen und Messgeräten selbst ausgeführt werden.
12) Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht- (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. August 2002 (BGBl. I S. 2850)
13) Die Abkürzungen für die Module sind in Anlage B erläutert.
14) Die in der Genehmigung festgelegte Aktivität aller Vorrichtungen ist für die Festlegung der Fachkundegruppe nicht ausschlaggebend
15) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um vier Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.
16) Die Unterrichtsdauer der Aktualisierung erhöht sich um zwei Unterrichtseinheiten, sofern die Fachkundegruppen R1.1 bzw. R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung mit aktualisiert werden.
17) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um sechs Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.
18) Die zuständige Stelle kann, sofern nur Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Elektronenendenergie bis zu 3 MeV ausgeführt werden, die Fachkunde der Tätigkeitsgruppe 8.1 "Elektronenbeschleuniger als Störstrahler" nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung anerkennen. Zur Aktualisierung der Fachkunde ist wie unter S6.2 zu verfahren
19) Hinweis: Für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit anderen radioaktiven Stoffen als nach § 117 Abs. 7 StrlSchV i.V.m. Anlage VI Nr. 4 StrlSchV von 1989 ist eine Fachkunde nach einer anderen Fachkundegruppe als S7.1 erforderlich.
20) Die Inhalte des Moduls GL ergeben sich aus den für den Umgang mit radioaktiven Stoffen relevanten Inhalten des Moduls GG dieser Richtlinie sowie der für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern relevanten Inhalten der Fachkundegruppe R4 "Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen" nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".
21) Die Inhalte des Moduls AL ergeben sich aus den relevanten Inhalten der korrespondierenden Module AR und AU dieser Richtlinie sowie aus den relevanten Inhalten zur Aktualisierung der Fachkunde R4 nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".
22) Die Inhalte der Module NU, NG und AN werden durch die zuständige Behörde festgelegt.
23) Die Inhalte der Module zu Erwerb und Aktualisierung des Fachwissens für in den derzeit festgelegten Fachkundegruppen nicht enthaltene Tätigkeiten können bei Bedarf durch die zuständige Stelle als neue Fachkundegruppe (unter S7.4) (ohne Erfordernis einer Anpassung dieser Richtlinie) festgelegt werden. Die Anerkennung eines entsprechenden Kurses eines Anbieters erfolgt nach den Regelungen dieser Richtlinie.
24) Die für die Aktualisierungsmodule angegebenen Zeitspannen berücksichtigenden unterschiedlichen Umfang der Lehrinalte der zum gleichen Anwendungsbereich gehörenden Fachkundegruppen.
25) Sofern durch Kombination von Modulen die Lehrinhalte des Moduls FA abgedeckt sind, gilt die Fachkundegruppe 5 als erworben.
26) Übungen können sowohl in Vorträgen integriert als auch in getrennt ausgewiesenen Unterrichtseinheiten angeboten werden.
27) Zu Informationszwecken ist auf der Rückseite der Bescheinigung eine Tabelle gemäß Anlage G3 aufzunehmen.
28) Zu Informationszwecken ist auf der Rückseite der Bescheinigung eine Tabelle gemäß Anlage G3 aufzunehmen.
| ENDE | |