umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (3)
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 Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss: Anlage F


  Ausbildungsabschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich  Kein Abschluss im naturwissenschaftlich
-technischen Bereich
Fachkunde-
gruppe
Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen Techniker, Meister oder inhaltlich gleichwertiger Abschluss Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder technischen oder gewerblichen Ausbildungsberuf
S1.1, S1.2, S1.3, S2.1 0 0 0 3
S2.2 0 3 3 12
S2.3 3 6 12 -
S3.1 3 3 6 12
S3.2 3 6 12 -
S4.1 3 6 9 24
S4.2 6 9 24 -
S4.3 6 9 - -
S5 0 0 0 3
S6.1 0 0 0 3
S6.2 9 24 - -
S6.3 9 24 - -
S6.4 24 24 - -
S7.1 0 0 0 3
S7.2 3 6 9 -
S7.3 3 6 9 -
"-" nicht vorgesehen bei dem betreffenden Ausbildungsabschluss

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 Muster für eine Bescheinigung 27 über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag
zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung
Anlage G1

Bescheinigung


über die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs nach Fachkundegruppe________/ mit den Inhalten des Moduls/der Module________der Fachkunde-Richtlinie Technik vom (Datum) mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen)

Frau/Herr______________________________________

geboren am________________in______________

wohnhaft in______________________________________________________________________

hat bei (Institution)________________________________________________________________

vom____________________bis_________________________

an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde nach der Verordnungg über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) vom 20.07.2001, (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) regelmäßig teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden.

Ort Datum

Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung

Siegel


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 Muster für eine Bescheinigung 28 über die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
Anlage G2

Bescheinigung

über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Fachkundegruppe _______ / mit den Inhalten des Moduls/der Module ________ der Fachkunde-Richtlinie Technik vom (Datum) mit Anerkennungsbescheid der (Behörde/Stelle) vom (Datum und Aktenzeichen)

Frau/Herr ______________________________

geboren am _________________ in ____________________

wohnhaft in ______________________________________________________________

hat bei (Institution) _________________________________________________________

vom ____________ bis _________________

an der Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde mit der Bezeichnung

______________________________________________________________

nach der Verordnung über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) erfolgreich teilgenommen.

Ort Datum

Unterschrift des verantwortlichen, Leiters der Aktualisierungsmaßnahme

Siegel


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Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2  Anlage G3
Fachkundegruppe Erwerb Aktualisierung
  erforderliche Module a. M erforderliche Module a. M.
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • Bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten
S1.1 GG   AR, AU  
S1.2 GG   AR, AU  
S1.3 GG   AR, AU  
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
S2.1 GG   AR, AU  
S2.2 GH GG AR, AU  
S2.3 GH
UH
GG AR, AU  
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie
S3.1 GG
TRG
  AR, AU  
S3.2 GH
TRH
GG AR, AU  
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
54.1 GH
OG
GG
FA
AR, AU
AO
AFA
54.2 GH
OH
GG
OG, UH, FA
AR, AU
AO
AFA
S4.3 GH
OH
K
GG
OG, UH, FA
AR AU
AO
AFA
S5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen GG
FA
  AR, AU, AFA  
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
S6.1 GG   AR, AU  
S6.2 GH
BG
GG
FA
AR, AU, AB AFA
56.3 GH
OG
BG
GG
FA
AR, AU, AB
AO
AFA
Errichtung oder Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Errichtungsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 bedürfen
S6.4 GH
OH
BH
GG
OG, UH, FA
BG
AR, AU, AB
AO
AFA
Spezielle Tätigkeiten
S7.1 GL   AL  
S7.2 GH
NU
GG AR, AU, AN  
S7.3 GH
NG
GG AR, AU, AN  
S7.4        
a. M. abgedecktes Modul

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 Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde Anlage H

Bescheinigung

Frau/Herr________________________

geboren am ______________________ in ____________________

wohnhaft in ______________________________________________________

hat durch Vorlage der Zeugnisse über die Ausbildung, des Nachweises über die praktische Erfahrung und der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an (einem) von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs(en) die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.07.2001, BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) für die Fachkundegruppe(n)____________

(genaue Bezeichnung(en) nach Anlage A)_________________________________________________________

der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom _____________erworben.

Ort Datum

Unterschrift der zuständigen Stelle

Siegel

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 "Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen" Anlage I
Absolvierte(r) Fortbildungsmaßnahme
/Fachkundekurs zur Fachkundegruppe
Enthaltenes erforderliches Wissen im
Strahlenschutz für die Fachkundegruppen
S1.1 S1.2, S1.3
S2.1
S6.1
S1.2 S1.1, S1.3
S2.1
S6.1
S1.3 S1.1, S1.2
S2.1
S6.1
S2.1 S1.1, S1.2,S1.3 S6.1
S2.2 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1
S6.1
S2.3 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2
S6.1
S3.1 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1
S6.1
S3.2 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2
S3.1
S6.1
S4.1 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2
S5
S6.1
S4.2 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2, S2.3
S4.1
S5
S6.1
S4.3 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2, S2.3
S4.1, S4.2
S5
S6.1
S5 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1
S6.1
S6.1 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1
 
S6.2 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2
S5
S6.1
S6.3 S1.1, S1.2 S1.3
S2.1, S2.2
S4.1
S5
S6.1, S6.2
S6.4 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2, S2.3
S4.1, S4.2
S5
S6.1, S6.2, S6.3, S6.4.1
S7.1  
S7.2 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2
S6.1
S7.3 S1.1, S1.2, S1.3
S2.1, S2.2
S6.1
Die Zuordnung gilt sowohl für den Erwerb sowie für die Aktualisierung des Fachwissens zu
jeweiligen Fachkundegruppe, sofern die in dieser Richtlinie beschriebenen Inhalte durch die
Fortbildungsmaßnahme / den Kurs abgedeckt wurden.

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 "Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung" Anlage J


1. Prüfung

1.1 Zweck

Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer Lehrveranstaltung im Strahlenschutz zur Erlangung der Fachkunde. Es soll dadurch die Fähigkeit nachgewiesen werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können.

1.2 Inhalt

Der Inhalt der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in für die jeweilige Fachkundegruppe relevanten Lehrinhalten gemäß Anlage E.

DA es praktisch nicht möglich ist, alle mit dem zu vermittelnden Lehrinhalt verknüpften Lernziele zu prüfen, ist eine repräsentative Auswahl an Prüfaufgaben vorzunehmen.

Zur Erreichung eines möglichst praxisgerechten Prüfungsablaufs (einerseits schnelles Handeln und andererseits genaue Berechnungen) sollen sowohl solche Fragen vertreten sein, bei denen Lehrgangsunterlagen und andere Hilfsmittel erlaubt sind, als auch solche, bei-denen keine Hilfsmittel eingesetzt werden dürfen.

1.4 Durchführung der Prüfung

Die Mindestdauer der Prüfung ergibt sich aus den Lehrinhalten und ist in Anlage E enthalten.

Über die Aufgaben, die für die Prüfung ausgewählt werden, dürfen bis zu Beginn der. Prüfung keine Mitteilungen an die zu Prüfenden oder Dritte gemacht werden.

1.5 Bewertung

Zur Beurteilung der Antworten ist die Punktebewertungssystem vorzusehen. Für teilweise richtig beantwortete Fragen kann ein Teil der möglichen Punkte erteilt werden. Mit voller Punktzahl ist eine rechnerische Abschätzung nur zu bewerten, wenn der richtige Lösungsansatz und das richtige Resultat angegeben werden.

Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktzahl ist bei der Prüfungsaufgabe anzugeben.

Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Die Prüfung ist als "bestanden" zu, bewerten, wenn 70% der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden. Falls weniger als 70% jedoch mehr als 50% dieser Punktzahl erreicht sind, kann mündlich oder schriftlich nachgeprüft werden.

2. Prüfungsordnung

Eine. mögliche Prüfungsordnung sollte insbesondere zu Themen wie Prüfungsausschuss, Zulassung zur Prüfung; Art und Umfang der Prüfung, Bewertung, RücktrittVersäumnis, Täuschung-Ordnungsverstoß, Wiederholung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Berufungsverfahren und Gebühren Ausführungen enthalten.


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 Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV in Fachkundegruppen Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie

Die Tabelle zeigt Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV (Spalte 2) in die entsprechenden Fachkundegruppen nach Anlage A (Spalte 3)

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen,
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten

1 Lagerung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem Tausendfachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV S1.1
2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 S1.2
3
  • Einbau, Ausbau, Wartung und Lagerung von nicht bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern und von Ionisationsrauchmeldern, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde
  • Bestimmungsgemäße Verwendung von nicht bauartzugelassenen Elektrostatik- Eliminatoren
  • Verwendung und Lagerung von Ionisationsrauchmeldern, auf die § 117 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV anzuwenden ist
  • Ein-, Ausbau oder Wartung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern, für die eine Bauartzulassung nach dem 1. August 2001 erteilt wurde
  • Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten (Unterricht in Schulen)
S1.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
4
  • Lagerung und Bestimmungsgemäße Verwendung von:
    • Dickenmessvorrichtungen
    • Dichtemessvorrichtungen
    • Füllstandsmessvorrichtungen
    • Durchflussmessvorrichtungen
    • Feuchtemessvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Prozesskontrolle
    • Vorrichtungen zur Röntgenemissionsanalyse
    • Vorrichtungen zur Staubanalyse
    • sonstigen Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik
  • Genehmigungsbedürftiger Umgang mit Kontrollvorrichtungen für Strahlungsmessgeräte, Prüf- und Kalibrierstrahlern

jeweils mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten.

S2.1
5
  • Ein-, Ausbau und Austausch von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik (Dicken-, Dichte-, Füllstand-, Durchfluss-, Feuchtemessung, Prozesskontrolle, Röntgenemissionsanalyse)
  • Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Labor

jeweils mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten.

S2.2
6
  • Ein- und Ausbau von unabgeschirmten umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Radiometrie (Mess- und Regeltechnik) sowie bei Geräten der technischen Radiographie
  • Ein- und Ausbau von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Bestrahlungsvorrichtungen
  • Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen zur Bestrahlung von Blutplasma
S2.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie
7 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) S3.1
8 Leitung des gesamten Umgangs S3.2
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
9 Umgang mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenzen
  • Lecksuche
  • Herstellung und Zerlegung von Ionisationsrauchmeldern
  • Verschleißuntersuchungen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S0 oder S1 nach DIN 25425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK 1 nach DIN 25.425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.1
10 Umgang mit Aktivitäten die entweder über dem 105-fachen der Freigrenzen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S2, S3 oder S4 nach DIN 25425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK2 oder SK 3 nach DIN 25425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.2
11
  • Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG
  • Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen
    • zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
    • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    nach § 7 AtG

  • Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
  • Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG
S4.3
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV
12
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Radionuklidlaboratorien
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
S5
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
13 Betrieb
  • einer Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 10 µSv/h nicht überschreitet
  • eines Ionenbeschleunigers, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 10 µSv/h nicht überschreitet
S6.1
14 Bestimmungsgemäßer Betrieb von Anlagen, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können:
  • Plasmaanlage, sofern nicht durch S6.1 abgedeckt
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV und bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen bis zu 10 MeV je Nukleon
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 MeV je Nukleon und nicht mehr als 150 MeV je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 W nicht übersteigen kann
S6.2
15
  • Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung von Elektronenbeschleunigern, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
S6.3
Errichtung oder Betrieb eines
  • Beschleunigers oder einer Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW übersteigen kann
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 MeV
16
  • Beaufsichtigung der Tätigkeit vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)
  • Leitung der gesamten Tätigkeit
S6.4
Spezielle Tätigkeiten
17
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern an Schulen
S7.1
18
  • Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus
S7.2
19
  • Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze
S7.3
20
  • Weitere Tätigkeiten
S7.4

_____________
1) Strahlenschutzverordnung - (StrlSchV) vom 20.07.2001, (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)

2) Atomgesetz - (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

3) Bundesberggesetz - (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)

4) Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 14.04.1993, GMBl. 1993 S. 358

5) Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal vom 16.02.1994, GMBl. 1994, S. 366

6) Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen vom 10.12.1990, GMBl. 1991, S. 56

7) Richtlinie für die Fachkunde von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke vom 30.11.1995, GMBl. 1996, S. 29

8) Strahlenschutz in der Medizin, Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 24. Juni 2002, Bekanntmachung zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung, Bundesanzeiger Nummer 207a vom 7. November 2002

9) Übung: Unterrichtsform, bei der das erworbene theoretische Wissen zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen eingesetzt wird, wie z.B. die Lösung von Rechenaufgaben, die Beantwortung von gesetzlichen Fragestellungen sowie das Ausfüllen amtlicher Formblätter.

10) Demonstrationsübung: spezielle Übungsart, die dazu dient, z.B. Funktionsweisen von Anlagen bzw. Geräten oder grundlegende physikalische Zusammenhänge zu demonstrieren, wobei die Teilnehmer in die praktische Anwendung einbezogen sind.

11) Praktikum: Unterrichtsform, bei der die Teilnehmer das erworbene Fachwissen in praktisches Handeln umsetzen müssen, indem Aufgabenstellungen bzw. Versuche mit Strahlenquellen und Messgeräten selbst ausgeführt werden.

12) Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht- (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. August 2002 (BGBl. I S. 2850)

13) Die Abkürzungen für die Module sind in Anlage B erläutert.

14) Die in der Genehmigung festgelegte Aktivität aller Vorrichtungen ist für die Festlegung der Fachkundegruppe nicht ausschlaggebend

15) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um vier Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.

16) Die Unterrichtsdauer der Aktualisierung erhöht sich um zwei Unterrichtseinheiten, sofern die Fachkundegruppen R1.1 bzw. R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung mit aktualisiert werden.

17) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um sechs Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.

18) Die zuständige Stelle kann, sofern nur Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Elektronenendenergie bis zu 3 MeV ausgeführt werden, die Fachkunde der Tätigkeitsgruppe 8.1 "Elektronenbeschleuniger als Störstrahler" nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung anerkennen. Zur Aktualisierung der Fachkunde ist wie unter S6.2 zu verfahren

19) Hinweis: Für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit anderen radioaktiven Stoffen als nach § 117 Abs. 7 StrlSchV i.V.m. Anlage VI Nr. 4 StrlSchV von 1989 ist eine Fachkunde nach einer anderen Fachkundegruppe als S7.1 erforderlich.

20) Die Inhalte des Moduls GL ergeben sich aus den für den Umgang mit radioaktiven Stoffen relevanten Inhalten des Moduls GG dieser Richtlinie sowie der für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern relevanten Inhalten der Fachkundegruppe R4 "Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen" nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".

21) Die Inhalte des Moduls AL ergeben sich aus den relevanten Inhalten der korrespondierenden Module AR und AU dieser Richtlinie sowie aus den relevanten Inhalten zur Aktualisierung der Fachkunde R4 nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".

22) Die Inhalte der Module NU, NG und AN werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

23) Die Inhalte der Module zu Erwerb und Aktualisierung des Fachwissens für in den derzeit festgelegten Fachkundegruppen nicht enthaltene Tätigkeiten können bei Bedarf durch die zuständige Stelle als neue Fachkundegruppe (unter S7.4) (ohne Erfordernis einer Anpassung dieser Richtlinie) festgelegt werden. Die Anerkennung eines entsprechenden Kurses eines Anbieters erfolgt nach den Regelungen dieser Richtlinie.

24) Die für die Aktualisierungsmodule angegebenen Zeitspannen berücksichtigenden unterschiedlichen Umfang der Lehrinalte der zum gleichen Anwendungsbereich gehörenden Fachkundegruppen.

25) Sofern durch Kombination von Modulen die Lehrinhalte des Moduls FA abgedeckt sind, gilt die Fachkundegruppe 5 als erworben.

26) Übungen können sowohl in Vorträgen integriert als auch in getrennt ausgewiesenen Unterrichtseinheiten angeboten werden.

27) Zu Informationszwecken ist auf der Rückseite der Bescheinigung eine Tabelle gemäß Anlage G3 aufzunehmen.

28) Zu Informationszwecken ist auf der Rückseite der Bescheinigung eine Tabelle gemäß Anlage G3 aufzunehmen.

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