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Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 76 StrlSchV

(GMBl. 1981 S. 26)



1. Anwendung der Rahmenrichtlinie

Die Rahmenrichtlinie regelt Verfahren und Umfang der jährlich wiederkehrenden Überprüfung nach § 76 StrlSchV von

  1. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Betrieb der Genehmigung nach § 16 StrlSchV unterliegt,
  2. Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen * zur Verwendung bei der Heilkunde am Menschen (Genehmigung nach § 3 Abs. 1 StrlSchV) und
  3. Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen mit einer Aktivität von mehr als 18,5 TBq (500 Ci) zur sonstigen Verwendung (Genehmigung nach § 3 Abs. 1 StrlSchV).

Diese Überprüfung wird im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen von einem Sachverständigen durchgeführt, der von der zuständigen Behörde für diese Aufgabe bestimmt worden ist.

2. Grundsätze für die Überprüfung

Die Überprüfung dient dem Ziel, den Strahlenschutz und die damit verbundene sicherheitstechnische Funktion und Sicherheit der Anlage oder Einrichtung für Personal, Umgebung und - bei medizinischer Nutzung - für den Patienten zu gewährleisten.

Der Sachverständige hat Vorhandensein, Beschaffenheit und Funktion der Vorkehrungen, Vorrichtungen und Maßnahmen zu überprüfen,

Im medizinischen Bereich erstreckt sich die Überprüfung nicht auf die Bestrahlungsplanung und andere, ausschließlich den einzelnen Patienten betreffende Sachverhalte.

3. Verfahren der Überprüfung

3.1 Vorbereitung

3.1.1 Unterlagen

Zur Vorbereitung der Überprüfung sind vom Sachverständigen neben den einschlägigen Rechtsvorschriften. Richtlinien und Regeln der Technik insbesondere folgende Unterlagen heranzuziehen:

  1. Genehmigung für den Betrieb bzw. Umgang und ggf. nachträgliche Auflagen und Anordnungen der zuständigen Behörde,
  2. Betriebsvorschriften, ggf. Sicherheitsbericht und Strahlenschutzanweisung,
  3. Betriebsaufzeichnungen über Mängel und Störungen, Wartungen und Reparaturen sowie über die für den Strahlenschutz maßgeblichen Betriebsparameter,
  4. Hersteller- und Errichterunterlagen, insbesondere technische Beschreibung und Betriebsdaten, Schalt- und Stromlaufpläne bezüglich Sicherheitskreis, Bedienungsanleitung, Strahlenschutzpläne und - falls erforderlich - lüftungstechnische Unterlagen,
  5. Berichte über Prüfungen vor Inbetriebnahme und weitere Überprüfungen,
  6. Unterlagen über die Behebung früher festgestellter Mängel.

Die Unterlagen sind vom Sachverständigen systematisch auszuwerten, die Unterlagen nach c), e) und f) insbesondere hinsichtlich erkannter oder vermuteter Mängel an der Anlage oder Einrichtung.

3.1.2 Prüfprogramm

Der Sachverständige erstellt anhand des jeweils angegebenen Umfangs der Überprüfung (Abschnitt 4) ein Prüfprogramm; dabei sind das Ergebnis der Auswertung der Unterlagen, die Besonderheiten der Anlage oder Einrichtung und die Erfahrungen von bereits geprüften vergleichbaren Anlagen oder Einrichtungen zu berücksichtigen. Das Prüfprogramm sollte mit der zuständigen Behörde und dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten abgestimmt werden.

Die Angaben in Abschnitt 4 zum Umfang der Überprüfung sind nicht dazu bestimmt, Anforderungen an die Ausrüstung von Anlagen oder Einrichtungen, abzuleiten.

3.2 Durchführung

Auf der Grundlage des vorbereiteten Prüfprogramms ist die Überprüfung vom Sachverständigen nach den jeweiligen, allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Überprüfung ist innerhalb eines halben Jahres nach der Wartung vorzunehmen. Der für den physikalisch-technischen Bereich verantwortliche Strahlenschutzbeauftragte muß während der Durchführung der Überprüfung auf Abruf verfügbar und bei Bedarf anwesend sein.

3.3 Prüfbericht

Nach der Durchführung der Überprüfung hat der Sachverständige eine Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Strahlenschutzverantwortlichen in einem Bericht mitzuteilen, der aus folgenden Abschnitten bestehen muß:

  1. Beschreibung der Anlage oder Einrichtung, soweit dies zu deren Identifizierung erforderlich ist,
  2. Angabe der Prüfergebnisse, die den Zustand und den Betrieb der Anlage oder Einrichtung beschreiben und ggf. Mängel aufzeigen,
  3. Beurteilung der Anlage oder Einrichtung und ihres Betriebes, inwieweit ein ausreichender Schutz nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist,
  4. Empfehlungen zur Anpassung des Strahlenschutzes und der damit verbundenen sicherheitstechnischen Funktion und Sicherheit an den Stand der Technik.

4. Umfang der Überprüfung

4.1 Medizinische Gammabestrahlungseinrichtungen

4.1.1 Beschreibung

Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:

und soweit nach. der letzten Überprüfung geändert:

4.1.2 Zustand

Der Sachverständige verschafft sich durch Sichtkontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zustand der Gammabestrahlungseinrichtung. Die mit der Sichtkontrolle verbundenen Eingriffe sollten über das Abnehmen von Abdeckungen und Verkleidungen nicht hinausgehen. Insbesondere soll die Beschaffenheit

4.1.3 Funktion

Der Sachverständige überprüft die sicherheitstechnischen Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und -anzeigen unter Beachtung der erforderlichen logischen Verknüpfungen (vgl. DIN 6846 Teil 1 vom Juli 1980). Die Überprüfung soll umfassen:

4.1.3.1 Schalt- und Anzeigenelemente für Betriebszustände

  1. Schaltelemente an der Bedienungsvorrichtung
  2. Anzeigen an der Bedienungsvorrichtung

4.1.3.2 Schalt- und Anzeigenelemente im Sicherheitskreis

4.1.3.3 Sonstige sicherheitstechnische Funktionen und Vorrichtungen

4.1.4 Weiterer Strahlenschutz

Der Sachverständige soll überprüfen:

4.2 Medizinische Beschleunigeranlagen

4.2.1 Beschreibung

Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:

und soweit nach der letzten Überprüfung geändert:

4.2.2 Zustand

Der Sachverständige verschafft sich durch Sichtkontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zustand der Beschleunigeranlage. Die mit der Sichtkontrolle verbundenen Eingriffe sollten über das Abnehmen von Abdeckungen und Verkleidungen nicht hinausgehen. Insbesondere soll die Beschaffenheit

festgestellt werden.

4.2.3 Funktion 

Der Sachverständige überprüft die sicherheitstechnischen Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und -anzeigen unter Beachtung der erforderlichen logischen Verknüpfungen (vgl. DIN 6847 Teil 1 vom August 1980). Die Überprüfung soll umfassen:

4.2.3.1 Betriebszustände 

Einzelfunktion zu den Betriebszuständen:

4.2.3.2 Strahler- und Stativbewegungen

Bewegungsablauf, Nachlauf, Begrenzungen

4.2.3.3 Patientenlagerungstisch

Vorrang der Abwärtsbewegung bei Kompressionsbestrahlung, Arretierungen und Bremsen, Not-Aus-Schalter

4.2.3.4 Sicht- und Sprechverbindung zwischen Bestrahlungsraum und Bedienungsraum

4.2.4 Weiterer Strahlenschutz

Der Sachverständige soll auf Wirksamkeit bzw. Funktionstüchtigkeit überprüfen:

und soweit Aktivierung relevant:

4.3 Sonstige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen

4.3.1 Beschreibung

Aus der Beschreibung sollen hervorgehen:

und soweit nach der letzten Überprüfung geändert:

4.3.2 Zustand

Der Sachverständige verschafft sich durch Sichtkontrolle einen allgemeinen Eindruck über den Zustand der Anlage oder Einrichtung. Die mit der Sichtkontrolle verbundenen Eingriffe sollten über das Abnehmen von Abdeckungen und Verkleidungen nicht hinausgehen. Insbesondere soll die Beschaffenheit

4.3.3 Funktion

Der Sachverständige überprüft die sicherheitstechnischen Einzelfunktionen, Funktionsabläufe und -anzeigen beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen - insbesondere bei Ausfall des Betriebsmittels an den für die Personensicherheit relevanten Teilen - unter Beachtung der notwendigen logischen Verknüpfung zwischen den einzelnen Funktionen. Die Überprüfung soll umfassen:

Aufbau, Logik und Funktion des Sicherheitskreises (bei mehreren Sicherheitskreisen auch Hierarchie), insbesondere bezüglich

und ggf. bezüglich

4.3.4 Weiterer Strahlenschutz

Der Sachverständige soll auf Wirksamkeit bzw. Funktionstüchtigkeit überprüfen:

4.3.4.1 Meßsysteme und Meßgeräte zur Strahlenschutzüberwachung bezüglich der

4.3.4.2 Bauliche und geräteseitige Abschirmungen, jeweils für die relevanten Strahlenarten und -energien (Prüfung nur, wenn Änderungen in der Beschaffenheit festgestellt wurden, z.B. Risse in bauseitigen oder Abnutzung an beweglichen Abschirmungen)

4.3.4.3 Vorrichtungen zur Handhabung aktivierter und kontaminierter Anlagenteile (z.B. zum Targetwechsel)

4.3.5 Sonstige Sicherheitsaspekte

Der Sachverständige soll feststellen, ob Vorkehrungen gegen die Freisetzung radioaktiver Stoffe durch Brand und Explosion getroffen sind sowie ob Branderkennungs- und Brandbekämpfungsvorrichtungen vorhanden sind.

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*) keine fernbedienten Applikationseinrichtungen