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Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
Vom 26. April 1994
(GMBl. 1994 Nr. 33 S. 967; 2001 Nr. 19 S. 385)
Ersetzt durch
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die nach Landesrecht zuständigen Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV und § 35 Abs. 2 Satz 1 RöV (amtliche Meßstellen, im folgenden "Meßstellen" genannt), die Personendosimeter zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle ausgeben und auswerten (amtliche Dosimeter).
Sie regelt, welche Dosimeter als amtliche Dosimeter gelten und legt im Zusammenhang mit der Ausgabe und Auswertung dieser Dosimeter die wahrzunehmenden Aufgaben (§ 63 Abs. 7, 63a Abs. 1, 2 und 7 StrlSchV; § 35 Abs. 5, 35a Abs. 1, 2 und 7 RöV) sowie die erforderliche technische und personelle Ausstattung fest.
Die Vorschriften der Eichordnung [1] und darauf beruhende Regelungen (z.B. Bekanntmachungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) sowie die Befugnisse der für den Vollzug der Eichordnung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Die vorliegende Richtlinie ersetzt die Richtlinie "Anforderungen an die nach Landesrecht zuständige Meßstelle nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV und § 40 Abs. 2 Satz 4 RöV" aus dem Jahr 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1979, Nr. 22, S. 441).
2. Amtliche Personendosimeter
2.1 Die Verwendung oder der Ausschluß der weiteren Verwendung eines Dosimeters als amtliches Dosimeter durch eine Meßstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit den Länderausschüssen Röntgenverordnung und Atomkernenergie - Fachausschuß Strahlenschutz.
Bisher ergangene Zustimmungen gelten fort.
2.2 Eigenschaften und Anwendungen eines ausgegebenen amtlichen Dosimeters sind in einem Datenblatt (Inhalt gemäß Anlage 1) zu beschreiben. Das Datenblatt ist demjenigen zu übergeben, der die Personendosismessung veranlaßt hat.
3 Vergleichsmessungen
3.1 Für amtliche Dosimeter, die nicht der Eichordnung unterliegen, ist eine Teilnahme an Vergleichsmessungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich. Die Bedingungen legt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Berücksichtigung der ,Anforderungen an Personendosimeter" (Empfehlung der Strahlenschutzkommission zu § 63 StrlSchV und § 35 RöV) [2] in Zusammenarbeit mit den Meßstellen fest.
3.2 Falls die Meßstelle die Bedingungen dieser Vergleichsmessungen nicht erfüllt, hat sie der zuständigen Behörde die Gründe dafür mitzuteilen, die vorgesehenen Maßnahmen zur zukünftigen Einhaltung der Anforderungen darzulegen und an einer möglichst kurzfristig durchzuführenden weiteren Vergleichsmessung teilzunehmen.
4 Datenerfassung und Datenpflege
4.1 Bei der Erstausgabe eines Dosimeters fordert die Meßstelle die
bei dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten an (Zuordnungs- und Änderungsbogen).
4.2 Bei der Anforderung von personenbezogenen Daten ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Meßstelle diese Daten und die von ihr festgestellten Ergebnisse gemäß § 63a StrlSchV und § 35a RöV an das Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz sowie gemäß Anlage 4 an die dort aufgeführten Adressaten weiterleitet.
4.3 Bei fortgesetzter Überwachung sind auf dem Formular nach Nr. 4.1 die Betriebsdaten, die Zuordnung von Dosimeternummern und Personendatensätzen sowie der Überwachungszeitraum auszudrucken und zusammen mit den Dosimetern an den überwachten Betrieb zu versenden.
4.4 Start der Zuordnungs- und Änderungsbögen dürfen auch andere Datenträger für den Datenaustausch zwischen überwachtem Betrieb und Meßstelle benutzt werden. Bei der Meßstelle muß ein Duplikat aller Daten auf einem unabhängigen Datenträger vorliegen.
4.5 Folgende Angaben zur überwachten Person sind beim Strahlenschutzveranrwortlichen oder -beauftragten zu erheben bzw. aufgrund seiner Angaben zu aktualisieren:
4.5.1 Personenstammdaten:
4.5.2 Grund der Überwachung:
4.5.3 Zweck der Überwachung:
4.5.4 Exposition möglich durch 2:
4.5.5 Art und Ausführungsform des amtlichen Personendosimeters, jeweils für zutreffende Fallkombination nach Nr. 4.5.3 und 4.5.4.
4.6 Folgende Angaben zum überwachten Betrieb sind beim Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten zu erheben bzw. aufgrund seiner Angaben zu aktualisieren:
4.6.1 Stammdaten des Betriebes:
4.6.2 Strahlenschutzverantwortlicher oder -beauftragter:
4.6.3 zuständige Aufsichtsbehörden (gemäß Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung).
5 Mitteilung, Verfügbarkeit und Dokumentation der Ergebnisse
5.1 Die Personendosismesswerte von amtlichen Ganzkörperdosimetern sind auf 0,1 mSv, diejenigen von Teilkörperdosimetem auf 1 mSv genau mitzuteilen.
5.2 Alle Ergebnisse müssen auf einem Überwachungsbogen innerhalb der in Anlage 4 Spalte 3 vorgegebenen Frist verfügbar sein und gemäß Spalte 5 übermittelt werden.
Die Fristen gelten mit Beginn des ersten Arbeitstages nach Eingang des Personendosimeters bei der Meßstelle.
5.3 Alle Ergebnismitteilungen haben folgende Informationen zu enthalten:
5.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann darüber informiert und um Abhilfe ersucht werden, wenn:
5.5 Personendosen, die eine Überprüfungsschwelle nach Anlage 5 überschreiten, sind auf dem Überwachungsbogen besonders zu kennzeichnen.
5.6 Nach Möglichkeit sollte der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte des überwachten Betriebes die Ergebnismitteilungen früher als die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten; die Fristen nach Anlage 4 sind jedoch einzuhalten.
5.7 Die Informationen gemäß Nr. 5.3 mit den zugehörigen meßstelleninternen Personen- und Betriebsnummern sind spätestens sechs Wochen nach Feststellung der Ergebnisse auf elektronischen Datenträgern an das Strahlenschutzregister zu übermitteln.
5.8 Personenbezogene Daten und Dosiswerte dürfen außer den in Anlage 4 Spalte 4 genannten Empfängern und dem Strahlenschutzregister auch einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilt werden, wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
5.9 Duplikate der Ergebnismitteilungen sind, zu erstellen; bei telefonischen Ergebnismitteilungen ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen. Die Duplikate und Vermerke sind dreißig Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser bestimmten Stelle zu hinterlegen.
5.10 Alle zur Auswertung notwendigen Meßdaten (Anzeigen der Meßgeräte, Kalibrierfaktoren usw.) sind fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Überwachung mit Filmdosimetern können statt dessen die Dosis- und Kalibrierfilme archiviert werden.
6. Berichterstattung
6.1 Die Meßstelle hat für jedes Bundesland, für das sie nach Landesrecht zuständig ist, Daten für das vergangene Kalenderjahr zusammenzustellen und diese Übersicht spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres den zuständigen obersten Landesbehörden zu übersenden. 3
6.2 Die Übersicht nach Nr. 6.1 hat jeweils zu enthalten:
6.3 Aus der Überwachung nach Nr. 4.5.3A ("Ganzkörperexposition") sind die Anzahl der Personen mit einer Jahrespersonendosis H und die Summendosen wie folgt anzugeben:
| H= 0,0 mSv | ||
| H= 0,2 mSv | ||
| H= 0,4 mSv | ||
| 0,4 mSv < | H <; 1 mSv | |
| 1 mSv < | H <; 2 mSv | |
| 2 mSv < | H <; 5 mSv | |
| 5 mSv < | H <; 10 mSv | |
| 10 mSv < | H <; 15 mSv | |
| 15 mSv < | H <; 20 mSv | |
| usw. bis | ||
| 45 mSv < | H <; 50 mSv |
Oberhalb 50 mSv sind die Werte von H einzeln anzugeben.
Diese Angaben sind nach den Betriebskategorien gemäß Anlage 3 aufzuschlüsseln.
7 Technische, personelle und räumliche Ausstattung
7.1 Allgemeines
7.1.1 Die Meßstelle hat ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen. Sie soll kostendeckend arbeiten.
7.1.2 Überwachungsmaterialien sind in einem solchen Umfang vorzuhalten, daß die Meßstelle Überwachungsaufträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich ausführen kann; es ist der für mindestens zwei Monate erforderliche Bedarf zu lagern.
7.1.3 Die Meßstelle hat sich gegen die Folgen des Ausfalls technischer Einrichtungen so abzusichern, daß die Aufgaben uneingeschränkt und unter angemessenen Bedingungen ausgeführt werden können.
7.1.4 Bei der Ausstattung mit einer zur Durchführung der Aufgaben geeigneten Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlage oder bei dem Anschluß an eine solche Anlage sind Datensicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.
7.2 Kalibrieranlagen je nach Verwendung von Dosimetern für bestimmte Strahlenarten werden folgende Einrichtungen benötigt:
7.2.1 für Photonendosimeter:
7.2.2 für Betadosimeter:
Sr-90-, Pm-147- und Tl-204-Quellen, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt kalibriert;
7.2.3 für Neutronendosimeter:
kalibrierte Radionuklid-Neutronenquellen zur Erzeugung schneller Neutronen mit Quellstärken von mindestens 5x106 s-1
7.3 Personal
Für die Meßstelle ist folgendes Personal erforderlich:
7.3.1 Leiter oder Leiterin mit einem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Studium oder einer gleichwertigen Qualifikation und wenigstens fünf Jahren praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Strahlenschutzmesstechnik;
7.3.2 in der Regel je eine Fachkraft mit Ingenieurausbildung oder vergleichbarer Qualifikation für die verantwortliche Organisation der Arbeitsbereiche:
7.3.3 bei Meßstellen mit mehr als 60.000 Überwachten zusätzlich:
7.3.4 unabhängig von dem unter den Nr. 7.3.1 bis Nr. 7.3.3 genannten Personal:
bei Verwendung von jeweils bis zu zwei Dosimetriesystemen zusätzlich je eine Fachkraft mit einer Technikerausbildung oder vergleichbarer Qualifikation für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten;
73.5 weitere Arbeitskräfte nach Bedarf mit der Qualifikation
7.4 Funktionsräume
Anzahl und Ausstattung der Raume haben dem Verwendungszweck zu entsprechen und einen optimalen Betrieb der Einrichtungen zu gewährleisten (Gas- und Wasserversorgung, Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle, Strom- und Notstromversorgung, Klimatisierung, Verdunkelung, räumliche Anforderungen gemäß Datenschutzvorschriften).
Der Strahlenpegel in den Räumen der Meßstelle darf nicht durch zusätzliche Strahlenquellen in der Umgebung (z.B. Baumaterial, Geräte usw.) signifikant erhöht sein.
Die im folgenden ausgewiesenen Räume sollen eine Grundfläche von mindestens 12 m2 aufweisen.
7.4.1 Für jedes Auswertegerät eines Personendosimeters ist eine Fläche von mindestens 12 m2 vorzusehen. In dem Raum, in dem das Gerät bzw. die Geräte stehen, sollen keine Arbeiten durchgeführt werden, die nicht mit der Auswertung von Dosimetern in Verbindung stehen (z.B. keine Personendatenerfassung).
7.4.2 Für die Bearbeitung der Dosimeter zusätzlich benötigte Funktionsräume (z.B. für Temperöfen, Abzüge, Naßarbeitsplätze) können für mehrere Dosimetersysteme gemeinsam benutzt werden.
Eine zur Aufarbeitung von Filmdosimetern benötigte Dunkelkammer soll - durch einen Schleusenraum getrennt - wenigstens einen Raum für die Filmvorbereitung und einen Raum für die Entwicklungsmaschine(n) aufweisen. Der Filmvorbereitungsraum darf mit höchstens zwei Arbeitsplätzen ausgestattet sein. In dem Entwicklungsmaschinenraum dürfen keine anderen Dunkelkammerarbeitsplätze eingerichtet sein.
7.4.3 In der Regel ist mindestens je ein Raum für die Posteingangskontrolle und für den Versand einzurichten. Werden beide Tätigkeiten jeweils getrennt an verschiedenen Tagen ausgeführt, genügt ein Raum. Für je zwei Arbeitsplätze sollen mindestens 12 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
7.4.4 Es sollte ein Lagerraum für eine mindestens zweimonatige Vorratshaltung vorhanden sein (Nr. 7.1.2).
7.4.5 Für die Archivierung ist geeigneter Raum bereitzustellen.
7.4.6 Alle Funktionsraume dürfen nicht als Pausen- oder Aufenthaltsräume genutzt werden. Hierfür sind separate Räume vorzusehen.
| Anforderungen an den Inhalt des technischen Datenblattes für Personendosimeter | Anlage 1 (zu Nr. 2.2) |
| Personenbezogene Tätigkeitskategorie | Anlage 2 (zu Nr. 4.5.1e) |
Tätigkeit in der Medizin einschließlich medizinischer Forschung
Tätigkeit in Industrie, Gewerbe und Forschung
Anwendungen von radioaktiven Stoffen, Röntgen- und Störstrahlern außerhalb kerntechnischer Anlagen
Kerntechnische Anlagen
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Beförderung, Konditionierung und Entsorgung radioaktiver Stoffe
sonstige Tätigkeit
| Betriebskategorie | Anlage 3 (zu Nr. 4.6.1c) |
Medizinische Betriebe einschl. medizinischer Forschung und Lehre
Betriebe in Industrie, Gewerbe, Forschung und Lehre
Bei Veränderungen erneute Angabe
| Mitteilungen und Fristen | Anlage 4 (zu Nr. 5.2, 5.3): |
| lfd. Nr. | Terminbestimmende Fälle der Mitteilung | Ergebnis verfügbar innerhalb von 1 | Empfänger der Mitteilung | Form der Mitteilung |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 | Sonderauswertung, veranlaßt durch Strahlenschutzverantwortlichen oder- beauftragten oder Behörde | |||
| 1.1 | - Verdacht einer Grenzwertüberschreitung | 1 Arbeitstag | Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter/ | unverzüglich: Telefon/-fax |
| Aufsichtsbehörde, wenn von ihr veranlaßt, sonst gilt Fall Nr. 2.2b | unverzüglich: Telefon/-fax | |||
| 1.2 | - Arbeitsplanung | 2 Arbeitstagen | Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter | unverzüglich: Telefon/-fax |
| 2 | Routineauswertung | |||
| 2.1 | - Alle Ergebnismitteilungen | 14 Tagen | Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter | durch Überwachungsbogen spätestens nach 21 Tagen |
| 2.2 | - Personendosis (Ganzkörper/Haut/ Teilkörper) oberhalb | |||
| a) 5/30/50 mSv oder Dosimeter unauswertbar im Überwachungszeitraum | 14 Tagen | Aufsichtsbehörde | schriftl. spätestens 7 Tage nach Absendung des Überwachungsbogen | |
| b) 15/90/150 mSv im Überwachungszeitraum | 14 Tagen | Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter | unverzüglich: Telefon/-fax | |
| /Aufsichtbehörde | unverzüglich: Telefon/-fax | |||
| 2.3 | Hinweis auf | 14 Tagen | Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter/ | unverzüglich: Telefon/-fax |
| a) Kontamination, wenn kein Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen angegeben | ||||
| b) rückwärtige Bestrahlung | Aufsichtsbehörde | unverzüglich: Telefon /-fax | ||
| 1) Die genannten Fristen gelten mit Beginn des ersten Arbeitstages nach Eingang des Dosimeters bei der Meßstelle. | ||||
| Überprüfungsschwellen gemäß der Richtlinie "Physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen" [3] | Anlage 5 (zu Nr. 5.5) |
| lfd. Nr. | Personendosis | Überprüfungs- schwelle [mSv] |
| 1 | bei Überwachung in Bezug auf Ganzkörperexposition | 5 |
| 2 | bei Überwachung in Bezug auf Teilkörperexposition der Haut | 30 |
| 3 | bei Überwachung in Bezug auf Teilkörperexposition der Extremitäten | 50 |
| Anzahl der Personendosen oberhalb der angegebenen Dosisgrenzwerte | Anlage 6 (zu Nr. 6.2c) |
| lfd. Nr. | Bezugszeitraum | Dosis- grenzwert [mSv] | Anzahl der Überschreitungen | |
| Medizin. Bereich | andere Bereiche | |||
| 1 | Ganzkörperexposition | |||
| 1.1 | Kalenderjahr | 50 | ||
| 1.2 | drei aufeinander folgende Monate *) | 25 | ||
| 1.3 | Kalenderjahr (Jugendliche unter 18 Jahren) | 5 | ||
| 1.4 | Monat (Frauen unter 45 Jahren) | 5 | ||
| 2 | Teilkörperexposition | |||
| 2.1 | Kalenderjahr | 500 | ||
| 2.2 | drei aufeinander folgende Monate *) | 250 | ||
| 2.3 | Kalenderjahr (Jugendliche unter 18 Jahren) | 50 | ||
| *) Die zur Überschreitung beitragenden Dosiswerte werden nur einmal berücksichtigt. | ||||
[1] Eichordnung vom 12. August 1988, Bundesgesetzblatt I, S. 1657-1684, zuletzt geändert am 24. 9:92 (Bundesgesetzblatt I, S. 1653)
[2] Anforderungen an Personendosimeter, Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Bundesanzeiger vom 03.11.1993, Nr. 207, S. 9817-9819)
[3] Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen vom 20.12.1993 (Gemeinsames Ministerialblatt 1994, Nr. 7, S. 286-307)
1) Hinweis:
Das Eintragungsfeld ist in der Datei vorzusehen; die Belegung erfolgt erst nach Ergänzung von § 63a Abs. 1 StrlSchV und § 35a RöV.
2) Bei Nr. 4.5.4A bis 4.5.4d jeweils Energiebereich angeben.
3) Hinweis:
Übersicht bis zur Betriebsaufnahme des Strahlenschutzregisters auch dem Bundesamt, für Strahlenschutz übersenden.
| Änderungstext
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung (GMBl 2001, S. 385)
- RdSchr. d. BMU v. 8.12.2000 - RS II 3-15530/1 - Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie und der Länderausschuss Röntgenverordnung haben folgende Änderung der Nummer 5.1 der oben genannten Richtlinie beschlossen: In der Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 26. April 1994, GMBl 1994, Nr. 33, Seite 967, ist der Text zu Nummer 5.1 5.1 Die Personendosismeßwerte von amtlichen Ganzkörperdosimetern sind für den Überwachungszeitraum auf ein ganzzahliges Vielfaches von 0,2 mSv [2], diejenigen von Teilkörperdosimetern auf ein ganzzahliges Vielfaches von 1,0 mSv (2] gerundet mitzuteilen und zu dokumentieren. *) einschließlich der Fußnote zu streichen und zu ersetzen durch: |
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