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Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung

Vom 26. April 1994
(GMBl. 1994 Nr. 33 S. 967; 2001 Nr. 19 S. 385)
Ersetzt durch



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die nach Landesrecht zuständigen Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV und § 35 Abs. 2 Satz 1 RöV (amtliche Meßstellen, im folgenden "Meßstellen" genannt), die Personendosimeter zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle ausgeben und auswerten (amtliche Dosimeter).

Sie regelt, welche Dosimeter als amtliche Dosimeter gelten und legt im Zusammenhang mit der Ausgabe und Auswertung dieser Dosimeter die wahrzunehmenden Aufgaben (§ 63 Abs. 7, 63a Abs. 1, 2 und 7 StrlSchV; § 35 Abs. 5, 35a Abs. 1, 2 und 7 RöV) sowie die erforderliche technische und personelle Ausstattung fest.

Die Vorschriften der Eichordnung [1] und darauf beruhende Regelungen (z.B. Bekanntmachungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) sowie die Befugnisse der für den Vollzug der Eichordnung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Die vorliegende Richtlinie ersetzt die Richtlinie "Anforderungen an die nach Landesrecht zuständige Meßstelle nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV und § 40 Abs. 2 Satz 4 RöV" aus dem Jahr 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1979, Nr. 22, S. 441).

2. Amtliche Personendosimeter

2.1 Die Verwendung oder der Ausschluß der weiteren Verwendung eines Dosimeters als amtliches Dosimeter durch eine Meßstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit den Länderausschüssen Röntgenverordnung und Atomkernenergie - Fachausschuß Strahlenschutz.

Bisher ergangene Zustimmungen gelten fort.

2.2 Eigenschaften und Anwendungen eines ausgegebenen amtlichen Dosimeters sind in einem Datenblatt (Inhalt gemäß Anlage 1) zu beschreiben. Das Datenblatt ist demjenigen zu übergeben, der die Personendosismessung veranlaßt hat.

3 Vergleichsmessungen

3.1 Für amtliche Dosimeter, die nicht der Eichordnung unterliegen, ist eine Teilnahme an Vergleichsmessungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich. Die Bedingungen legt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Berücksichtigung der ,Anforderungen an Personendosimeter" (Empfehlung der Strahlenschutzkommission zu § 63 StrlSchV und § 35 RöV) [2] in Zusammenarbeit mit den Meßstellen fest.

3.2 Falls die Meßstelle die Bedingungen dieser Vergleichsmessungen nicht erfüllt, hat sie der zuständigen Behörde die Gründe dafür mitzuteilen, die vorgesehenen Maßnahmen zur zukünftigen Einhaltung der Anforderungen darzulegen und an einer möglichst kurzfristig durchzuführenden weiteren Vergleichsmessung teilzunehmen.

Anmerkungen:
Für amtliche Dosimeter, die der Eichordnung unterliegen, werden Vergleichsmessungen gemäß Eichordnung durchgeführt (§ 2 Abs. 3 Eichordnung).

4 Datenerfassung und Datenpflege

4.1 Bei der Erstausgabe eines Dosimeters fordert die Meßstelle die

bei dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten an (Zuordnungs- und Änderungsbogen).

4.2 Bei der Anforderung von personenbezogenen Daten ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Meßstelle diese Daten und die von ihr festgestellten Ergebnisse gemäß § 63a StrlSchV und § 35a RöV an das Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz sowie gemäß Anlage 4 an die dort aufgeführten Adressaten weiterleitet.

4.3 Bei fortgesetzter Überwachung sind auf dem Formular nach Nr. 4.1 die Betriebsdaten, die Zuordnung von Dosimeternummern und Personendatensätzen sowie der Überwachungszeitraum auszudrucken und zusammen mit den Dosimetern an den überwachten Betrieb zu versenden.

Anmerkungen:
Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte gibt die Dosimeter - soweit möglich - gemäß Formular (hier als Zuordnungsbogen) aus und überprüft die Richtigkeit der Datensätze. Zum Austausch oder zur Korrektur der Datensätze ist das gleiche Formular (hier als Änderungsbogen) vom Strahlenschutzbeauftragten zu benutzen und an die Meßstelle zurückzusenden. Die geänderten Angaben dienen zur Aktualisierung der Personen- und Betriebsdatei.

4.4 Start der Zuordnungs- und Änderungsbögen dürfen auch andere Datenträger für den Datenaustausch zwischen überwachtem Betrieb und Meßstelle benutzt werden. Bei der Meßstelle muß ein Duplikat aller Daten auf einem unabhängigen Datenträger vorliegen.

4.5 Folgende Angaben zur überwachten Person sind beim Strahlenschutzveranrwortlichen oder -beauftragten zu erheben bzw. aufgrund seiner Angaben zu aktualisieren:

4.5.1 Personenstammdaten:

  1. Name, Vorname, bei Namensänderung:
    früherer Name,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geburtsort 1,
  4. Geschlecht,
  5. personenbezogene Tätigkeitskategorie nach Anlage 2;

4.5.2 Grund der Überwachung:

  1. nur Strahlenschutzverordnung,
  2. nur Röntgenverordnung,
  3. beide Verordnungen;

4.5.3 Zweck der Überwachung:

  1. Ganzkörperexposition,
  2. Teilkörperexposition;

4.5.4 Exposition möglich durch 2:

  1. Röntgenstrahlen,
  2. Gammastrahlen,
  3. Beta- bzw. Elektronenstrahlen,
  4. Neutronenstrahlen,
  5. Radionuklide (die drei wichtigsten): offen/umschlossen,
  6. Reaktorstrahlung;

4.5.5 Art und Ausführungsform des amtlichen Personendosimeters, jeweils für zutreffende Fallkombination nach Nr. 4.5.3 und 4.5.4.

4.6 Folgende Angaben zum überwachten Betrieb sind beim Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten zu erheben bzw. aufgrund seiner Angaben zu aktualisieren:

4.6.1 Stammdaten des Betriebes:

  1. Name, ggf. Betriebsabteilung,
  2. Anschrift,
  3. betriebsbezogene Tätigkeitskategorie nach Anlage 3;

4.6.2 Strahlenschutzverantwortlicher oder -beauftragter:

  1. Name,
  2. Telefon-, Telefaxnummer;

4.6.3 zuständige Aufsichtsbehörden (gemäß Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung).

5 Mitteilung, Verfügbarkeit und Dokumentation der Ergebnisse

5.1 Die Personendosismesswerte von amtlichen Ganzkörperdosimetern sind auf 0,1 mSv, diejenigen von Teilkörperdosimetem auf 1 mSv genau mitzuteilen.

Anmerkung:
Insbesondere bei Personendosismesswerten < 0,2 mSv ist zu beachten, dass die durch lokale Unterschiede der natürlichen Umgebungsstrahlung hervorgerufene Messunsicherheit 0,1 mSv pro Monat betragen kann. Diese Messunsicherheit kann durch zusätzlich ausgegebene Personendosimeter, die nicht getragen werden, verringert werden.

5.2 Alle Ergebnisse müssen auf einem Überwachungsbogen innerhalb der in Anlage 4 Spalte 3 vorgegebenen Frist verfügbar sein und gemäß Spalte 5 übermittelt werden.

Die Fristen gelten mit Beginn des ersten Arbeitstages nach Eingang des Personendosimeters bei der Meßstelle.

5.3 Alle Ergebnismitteilungen haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. die Daten aus dem Zuordnungs- und Änderungsbogen nach Nr. 4.5 und Nr. 4.6 sowie den Überwachungszeitraum, ggf. nach Aktualisierung der Personen- und Betriebsdatei;
  2. die mit dem jeweiligen Personendosimeter ermittelte Personendosis gemäß Nr. 5.1;
    Anmerkungen:
    Die Meßstelle kann bilanzierte Dosiswerte (z.B. Dreimonatsdosis, Jahresdosis usw.), die bei ihr selbst ermittelt worden sind, zusätzlich mitteilen.
  3. Hinweise auf Kontaminationen; d) Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen der Auswertung (z.B. defekter Detektor);
  4. die Dosisanteile nach Strahlenart und Energiebereich (z.B. bei Photonenstrahlung die Strahlenqualität), wenn eine Überschreitung der in Anlage 4 Nr. 2.2 b genannten Dosiswerte vorliegt;
    Anmerkungen:
    Bei kleineren Dosen können diese Informationen mitgeteilt werden, wenn sie mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind.
  5. Hinweise auf besondere Expositionsbedingungen wie Strahleneinfallsrichtung - insbesondere rückwärtige Bestrahlung, Abdeckung u. ä. soweit ermittelbar.

5.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann darüber informiert und um Abhilfe ersucht werden, wenn:

  1. aufgrund unsachgemäßer Behandlung Personendosimeter bzw. unsachgemäßer Bearbeitung der Zuordnungs- und Änderungsbögen eine Auswertung bzw. Bearbeitung nicht oder nur unvollständig durchführbar ist;
  2. Personendosimeter wiederholt verspätet oder gar nicht zurückgegeben werden.

5.5 Personendosen, die eine Überprüfungsschwelle nach Anlage 5 überschreiten, sind auf dem Überwachungsbogen besonders zu kennzeichnen.

5.6 Nach Möglichkeit sollte der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte des überwachten Betriebes die Ergebnismitteilungen früher als die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten; die Fristen nach Anlage 4 sind jedoch einzuhalten.

5.7 Die Informationen gemäß Nr. 5.3 mit den zugehörigen meßstelleninternen Personen- und Betriebsnummern sind spätestens sechs Wochen nach Feststellung der Ergebnisse auf elektronischen Datenträgern an das Strahlenschutzregister zu übermitteln.

5.8 Personenbezogene Daten und Dosiswerte dürfen außer den in Anlage 4 Spalte 4 genannten Empfängern und dem Strahlenschutzregister auch einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilt werden, wenn dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

5.9 Duplikate der Ergebnismitteilungen sind, zu erstellen; bei telefonischen Ergebnismitteilungen ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen. Die Duplikate und Vermerke sind dreißig Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser bestimmten Stelle zu hinterlegen.

5.10 Alle zur Auswertung notwendigen Meßdaten (Anzeigen der Meßgeräte, Kalibrierfaktoren usw.) sind fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Überwachung mit Filmdosimetern können statt dessen die Dosis- und Kalibrierfilme archiviert werden.

6. Berichterstattung

6.1 Die Meßstelle hat für jedes Bundesland, für das sie nach Landesrecht zuständig ist, Daten für das vergangene Kalenderjahr zusammenzustellen und diese Übersicht spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres den zuständigen obersten Landesbehörden zu übersenden. 3

6.2 Die Übersicht nach Nr. 6.1 hat jeweils zu enthalten:

  1. Zahl der mindestens einen Monat überwachten Personen, aufgeschlüsselt nach Überwachung gemäß Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung oder beiden Verordnungen sowie nach medizinischem und nichtmedizinischem Bereich;
  2. Zahl der Betriebe, aus denen Dosimeter für die unter 6.2a genannten Personen eingesandt wurden, aufgeschlüsselt wie in 6.2a;
  3. Zahl der Fälle, in denen Personendosen die in Anlage 6 angegebenen Grenzwerte überschritten haben, aufgeschlüsselt wie in 6.2a;
  4. Zahl der Fälle mit Kontaminationen, aufgeschlüsselt nach medizinischem und nichtmedizinischem Bereich;
  5. anonymisierte Angabe der Betriebe, in denen die Fälle unter c) und d) aufgetreten sind mit Zuordnung der jeweiligen Anzahl der Fälle.

6.3 Aus der Überwachung nach Nr. 4.5.3A ("Ganzkörperexposition") sind die Anzahl der Personen mit einer Jahrespersonendosis H und die Summendosen wie folgt anzugeben:

 

    H= 0,0 mSv
    H= 0,2 mSv
    H= 0,4 mSv
  0,4 mSv < H <; 1 mSv
  1 mSv < H <; 2 mSv
  2 mSv < H <; 5 mSv
  5 mSv < H <; 10 mSv
  10 mSv < H <; 15 mSv
  15 mSv < H <; 20 mSv
usw. bis    
  45 mSv < H <; 50 mSv

Oberhalb 50 mSv sind die Werte von H einzeln anzugeben.

Diese Angaben sind nach den Betriebskategorien gemäß Anlage 3 aufzuschlüsseln.

7 Technische, personelle und räumliche Ausstattung

7.1 Allgemeines

7.1.1 Die Meßstelle hat ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen. Sie soll kostendeckend arbeiten.

7.1.2 Überwachungsmaterialien sind in einem solchen Umfang vorzuhalten, daß die Meßstelle Überwachungsaufträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich ausführen kann; es ist der für mindestens zwei Monate erforderliche Bedarf zu lagern.

7.1.3 Die Meßstelle hat sich gegen die Folgen des Ausfalls technischer Einrichtungen so abzusichern, daß die Aufgaben uneingeschränkt und unter angemessenen Bedingungen ausgeführt werden können.

7.1.4 Bei der Ausstattung mit einer zur Durchführung der Aufgaben geeigneten Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlage oder bei dem Anschluß an eine solche Anlage sind Datensicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

7.2 Kalibrieranlagen je nach Verwendung von Dosimetern für bestimmte Strahlenarten werden folgende Einrichtungen benötigt:

7.2.1 für Photonendosimeter:

  1. bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angeschlossene Sekundärstandarddosimeter mit Meßkammern, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich eine möglichst geringe Abhängigkeit der Anzeige von der Photonenenergie zeigen und einen Photonenenergiebereich von 10 keV bis 1,3 MeV abdecken;
  2. Durchstrahlungskammern (Monitore) für Röntgeneinrichtungen;
  3. Röntgeneinrichtungen zur Erzeugung von Bremsstrahlung mit Grenzenergien von 10 keV bis 300 keV einschließlich Filtersätzen gemäß DIN 6818 Teil 1 und mit folgenden Eigenschaften:
  4. Co-60-Quellen bzw. Cs-137-Quellen zur Erzeugung von Photonen-Äquivalentdosisleistungen im Bereich von 1 mSv/h bis 1 Sv/h mit einer Reproduzierbarkeit der Dosisleistungen von mindestens 97 %;

7.2.2 für Betadosimeter:

Sr-90-, Pm-147- und Tl-204-Quellen, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt kalibriert;

7.2.3 für Neutronendosimeter:

kalibrierte Radionuklid-Neutronenquellen zur Erzeugung schneller Neutronen mit Quellstärken von mindestens 5x106 s-1

7.3 Personal

Für die Meßstelle ist folgendes Personal erforderlich:

7.3.1 Leiter oder Leiterin mit einem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen Studium oder einer gleichwertigen Qualifikation und wenigstens fünf Jahren praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Strahlenschutzmesstechnik;

7.3.2 in der Regel je eine Fachkraft mit Ingenieurausbildung oder vergleichbarer Qualifikation für die verantwortliche Organisation der Arbeitsbereiche:

  1. Kalibrierung und Qualitätssicherung, Weiterentwicklung von Dosimetrieverfahren,
  2. Technik und Organisation der Routineauswertung,
  3. Dokumentation, Datenverarbeitung, Datentransfer (Meldewesen) und Administration;
Anmerkung:
Bei Meßstellen mit weniger als 30.000 Überwachten können diese Aufgaben von Teilzeitkräften oder von Arbeitskräften, die andere Aufgaben außerhalb der Meßstelle wahrnehmen, übernommen werden, wenn:

7.3.3 bei Meßstellen mit mehr als 60.000 Überwachten zusätzlich:

  1. für jeden Arbeitsbereich nach Nr. 7.3.2A bis Nr. 7.3.2c wenigstens eine Fachkraft mit einer Technikerausbildung oder vergleichbarer Qualifikation,
  2. für den Arbeitsbereich nach Nr. 7.3.2c darüber hinaus

7.3.4 unabhängig von dem unter den Nr. 7.3.1 bis Nr. 7.3.3 genannten Personal:

bei Verwendung von jeweils bis zu zwei Dosimetriesystemen zusätzlich je eine Fachkraft mit einer Technikerausbildung oder vergleichbarer Qualifikation für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten;

73.5 weitere Arbeitskräfte nach Bedarf mit der Qualifikation

7.4 Funktionsräume

Anmerkung:
Im folgenden sind Forderungen an die Räume aufgeführt, die für die Funktion einer Meßstelle spezifisch sind.

Anzahl und Ausstattung der Raume haben dem Verwendungszweck zu entsprechen und einen optimalen Betrieb der Einrichtungen zu gewährleisten (Gas- und Wasserversorgung, Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle, Strom- und Notstromversorgung, Klimatisierung, Verdunkelung, räumliche Anforderungen gemäß Datenschutzvorschriften).

Der Strahlenpegel in den Räumen der Meßstelle darf nicht durch zusätzliche Strahlenquellen in der Umgebung (z.B. Baumaterial, Geräte usw.) signifikant erhöht sein.

Die im folgenden ausgewiesenen Räume sollen eine Grundfläche von mindestens 12 m2 aufweisen.

7.4.1 Für jedes Auswertegerät eines Personendosimeters ist eine Fläche von mindestens 12 m2 vorzusehen. In dem Raum, in dem das Gerät bzw. die Geräte stehen, sollen keine Arbeiten durchgeführt werden, die nicht mit der Auswertung von Dosimetern in Verbindung stehen (z.B. keine Personendatenerfassung).

7.4.2 Für die Bearbeitung der Dosimeter zusätzlich benötigte Funktionsräume (z.B. für Temperöfen, Abzüge, Naßarbeitsplätze) können für mehrere Dosimetersysteme gemeinsam benutzt werden.

Eine zur Aufarbeitung von Filmdosimetern benötigte Dunkelkammer soll - durch einen Schleusenraum getrennt - wenigstens einen Raum für die Filmvorbereitung und einen Raum für die Entwicklungsmaschine(n) aufweisen. Der Filmvorbereitungsraum darf mit höchstens zwei Arbeitsplätzen ausgestattet sein. In dem Entwicklungsmaschinenraum dürfen keine anderen Dunkelkammerarbeitsplätze eingerichtet sein.

7.4.3 In der Regel ist mindestens je ein Raum für die Posteingangskontrolle und für den Versand einzurichten. Werden beide Tätigkeiten jeweils getrennt an verschiedenen Tagen ausgeführt, genügt ein Raum. Für je zwei Arbeitsplätze sollen mindestens 12 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

7.4.4 Es sollte ein Lagerraum für eine mindestens zweimonatige Vorratshaltung vorhanden sein (Nr. 7.1.2).

7.4.5 Für die Archivierung ist geeigneter Raum bereitzustellen.

7.4.6 Alle Funktionsraume dürfen nicht als Pausen- oder Aufenthaltsräume genutzt werden. Hierfür sind separate Räume vorzusehen.

 

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Anforderungen an den Inhalt des technischen Datenblattes für Personendosimeter  Anlage 1
(zu Nr. 2.2)
  1. Name oder Bezeichnung des Dosimeters (ggf. Zulassungsnummer der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt)
  2. Anwendungsbereich des Dosimeters:
  3. Strahlenart(en), für die das Dosimeter bestimmt ist:
  4. Dosimetertyp:
  5. Konstruktionsmerkmale des Dosimeters:
  6. Gebrauchshinweise:
  7. Wichtige dosimetrische Daten:
  8. Meßwertänderungen durch Einflußgrößen:
  9. Störeinflüsse durch andere Strahlenarten:
  10. Wiederverwendbarkeit der Detektoren
  11. wiederholtes Auslesen des Detektors
  12. Zubehör

 

.

Personenbezogene Tätigkeitskategorie Anlage 2
(zu Nr. 4.5.1e)

Tätigkeit in der Medizin einschließlich medizinischer Forschung

  1. Röntgendiagnostik, nur Aufnahmebetrieb (ohne Durchleuchtung)
  2. Röntgendiagnostik, Durchleuchtung und Aufnahmebetrieb
  3. Nuklearmedizin, nur Diagnostik
  4. Nuklearmedizin, Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen
  5. Strahlentherapie
  6. Radiopharmazie, Labormedizin und Biochemie

Tätigkeit in Industrie, Gewerbe und Forschung

Anwendungen von radioaktiven Stoffen, Röntgen- und Störstrahlern außerhalb kerntechnischer Anlagen

  1. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen außer Radiografie (24)
  2. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen einschließlich Herstellung von Produkten mit radioaktiven Stoffen außer 41
  3. Betrieb von Röntgen- oder Störstrahlern außer 24-26
  4. Radiografie mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlern
  5. Betrieb von Einrichtungen zur Röntgen-Feinstruktur und -Fluoreszenzanalyse
  6. Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung, auch in Zusammenhang mit der Herstellung von Röntgen- und Störstrahlern

Kerntechnische Anlagen

  1. Betrieb
  2. Überwachung einschließlich Strahlenschutz
  3. Instandhaltung (außer 34), Prüfung einschl. Radiografie, technischer Service, Montage
  4. Reinigungs- und Raumdekonterminationsarbeiten
  5. Stillegung kerntechnischer Anlagen

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

  1. Betrieb, Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und von Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen

Beförderung, Konditionierung und Entsorgung radioaktiver Stoffe

  1. Transport einschl. Vorbereitung und Lagerhaltung außer 52
  2. Konditionierung, Entsorgung, Zwischen- und Endlagerung

sonstige Tätigkeit

  1. Sonstige Tätigkeit, die nicht unter 11 bis 52 einzuordnen ist
Anmerkung:

   

.

Betriebskategorie  Anlage 3
(zu Nr. 4.6.1c)

Medizinische Betriebe einschl. medizinischer Forschung und Lehre

  1. Ärztliche Praxis oder Dienststelle
  2. Krankenhaus, Klinik oder Sanatorium außer 15
  3. Zahnärztliche Praxis, Klinik oder Dienststelle
  4. Veterinärmedizinische Praxis, Klinik oder Dienststelle
  5. Heilbäder
  6. Sonstige medizinische Einrichtung

Betriebe in Industrie, Gewerbe, Forschung und Lehre

  1. Herstellungs-, Verarbeitungs- und Dienstleistungsbetriebe außer 23-28
  2. Forschung und Entwicklung sowie Lehre im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich
  3. Kernkraftwerke
  4. Sonstige kerntechnische Anlagen
  5. Transport
  6. Einrichtungen zur Konditionierung, Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Stoffe
  7. Technische Überwachung, staatliche Aufsicht, Sachverständige
  8. Betriebe mit erhöhter natürlicher Radioaktivität
  9. Sonstige Betriebe in Industrie und Gewerbe
Anmerkungen:

Bei Veränderungen erneute Angabe

   

.

 Mitteilungen und Fristen Anlage 4
(zu Nr. 5.2, 5.3):


lfd. Nr. Terminbestimmende Fälle der Mitteilung Ergebnis verfügbar innerhalb von 1 Empfänger der Mitteilung Form der Mitteilung
1 2 3 4 5
1 Sonderauswertung, veranlaßt durch Strahlenschutzverantwortlichen oder- beauftragten oder Behörde
1.1 - Verdacht einer Grenzwertüberschreitung 1 Arbeitstag Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter/ unverzüglich: Telefon/-fax
Aufsichtsbehörde, wenn von ihr veranlaßt, sonst gilt Fall Nr. 2.2b unverzüglich: Telefon/-fax
1.2 - Arbeitsplanung 2 Arbeitstagen Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter unverzüglich: Telefon/-fax
2 Routineauswertung
2.1 - Alle Ergebnismitteilungen 14 Tagen Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter durch Überwachungsbogen spätestens nach 21 Tagen
2.2 - Personendosis (Ganzkörper/Haut/ Teilkörper) oberhalb
a) 5/30/50 mSv oder Dosimeter unauswertbar im Überwachungszeitraum 14 Tagen Aufsichtsbehörde schriftl. spätestens 7 Tage nach Absendung des Überwachungsbogen
b) 15/90/150 mSv im Überwachungszeitraum 14 Tagen Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter unverzüglich: Telefon/-fax
/Aufsichtbehörde unverzüglich: Telefon/-fax
2.3 Hinweis auf 14 Tagen Strahlenschutz- verantwortlicher oder -beauftragter/ unverzüglich: Telefon/-fax
a) Kontamination, wenn kein Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen angegeben
b) rückwärtige Bestrahlung Aufsichtsbehörde unverzüglich: Telefon /-fax
1) Die genannten Fristen gelten mit Beginn des ersten Arbeitstages nach Eingang des Dosimeters bei der Meßstelle.

   

.

Überprüfungsschwellen gemäß der Richtlinie "Physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen" [3]  Anlage 5
(zu Nr. 5.5)
lfd.
Nr.
Personendosis Überprüfungs-
schwelle [mSv]
1 bei Überwachung in Bezug auf Ganzkörperexposition 5
2 bei Überwachung in Bezug auf Teilkörperexposition der Haut 30
3 bei Überwachung in Bezug auf Teilkörperexposition der Extremitäten 50
Anmerkung
Die Überprüfungsschwelle bezieht sich auf einen Überwachungszeitraum

 

.

Anzahl der Personendosen oberhalb der angegebenen Dosisgrenzwerte  Anlage 6 (zu Nr. 6.2c)
lfd. Nr. Bezugszeitraum Dosis-
grenzwert
[mSv]
Anzahl der Überschreitungen
Medizin. Bereich andere Bereiche
1 Ganzkörperexposition      
1.1 Kalenderjahr 50    
1.2 drei aufeinander folgende Monate *) 25    
1.3 Kalenderjahr (Jugendliche unter 18 Jahren) 5    
1.4 Monat (Frauen unter 45 Jahren) 5    
2 Teilkörperexposition      
2.1 Kalenderjahr 500    
2.2 drei aufeinander folgende Monate *) 250    
2.3 Kalenderjahr (Jugendliche unter 18 Jahren) 50    
*) Die zur Überschreitung beitragenden Dosiswerte werden nur einmal berücksichtigt.

 

Schriftenverzeichnis:

[1] Eichordnung vom 12. August 1988, Bundesgesetzblatt I, S. 1657-1684, zuletzt geändert am 24. 9:92 (Bundesgesetzblatt I, S. 1653)

[2] Anforderungen an Personendosimeter, Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Bundesanzeiger vom 03.11.1993, Nr. 207, S. 9817-9819)

[3] Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen vom 20.12.1993 (Gemeinsames Ministerialblatt 1994, Nr. 7, S. 286-307)

1) Hinweis:
Das Eintragungsfeld ist in der Datei vorzusehen; die Belegung erfolgt erst nach Ergänzung von § 63a Abs. 1 StrlSchV und § 35a RöV.

2) Bei Nr. 4.5.4A bis 4.5.4d jeweils Energiebereich angeben.

3) Hinweis:
Übersicht bis zur Betriebsaufnahme des Strahlenschutzregisters auch dem Bundesamt, für Strahlenschutz übersenden.

 

 

Änderungstext

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung

(GMBl 2001, S. 385)



hier: Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 26. April 1994, Nr. 5.1 (GMBl 1994 Nr. 33, S. 967)
Bezug: 1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 19.120. September 2000 und Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung am 7.18. November 2000
2. Gemeinsames Rundschreiben des BMU, RS 113 (A) - 15530/1 und des BMA, VIII b 6-35737-22 vom 26. April 1994

 - RdSchr. d. BMU v. 8.12.2000 - RS II 3-15530/1 -

Der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie und der Länderausschuss Röntgenverordnung haben folgende Änderung der Nummer 5.1 der oben genannten Richtlinie beschlossen:

In der Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 26. April 1994, GMBl 1994, Nr. 33, Seite 967, ist der Text zu Nummer 5.1

5.1 Die Personendosismeßwerte von amtlichen Ganzkörperdosimetern sind für den Überwachungszeitraum auf ein ganzzahliges Vielfaches von 0,2 mSv [2], diejenigen von Teilkörperdosimetern auf ein ganzzahliges Vielfaches von 1,0 mSv (2] gerundet mitzuteilen und zu dokumentieren. *)

*) Demnach werden Meßwerte kleiner 0.1 mSv bzw. 0.5 mSv mit Null angegeben.

einschließlich der Fußnote zu streichen und zu ersetzen durch:


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