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Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten -
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und für die Sanierung von radioaktiven Altlasten
Vom 18 November 2019
(GMBl. vom 10.12.2019 S. 1321)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bezug: Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz vom November 2019, TOP 7
- RdSchr. d. BMU v. 18.11.2019 - S II 3 - 15.040/3 -
Aus dem am 3 1. Dezember 2018 vollständig in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzrecht ergibt sich der Bedarf an zusätzlichen Festlegungen zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die folgenden Sachverhalte nach Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV):
Dazu werden die neuen Fachkundegruppen S9.1 "NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau" und S9.2 "NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau" eingeführt und in den Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten festgelegt.
Die Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten bauen auf der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 19.04.2006 (Fachkunde-Richtlinie Technik ( StrlSchV)) auf und folgen deren Struktur.
Bezugnehmend auf die Beratungen und den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der oben genannten Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz übersende ich Ihnen in der Anlage die Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten.
Ich bitte Sie, die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde NORM und Altlasten gemäß der Anlage sowie die nachfolgenden Festlegungen des Fachausschuss Strahlenschutz dem Vollzug des Strahlenschutzrechts zugrunde zu legen:
Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen und für die Sanierung von radioaktiven Altlasten (Fachkunde-Anforderungen NORM und Altlasten)
1. Einleitende Bestimmungen
Mit diesem Dokument werden die Fachkundegruppen S9.1 "Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit NORM oder im Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau)" und S9.2 "Beratung und Sachverständigenprüfungen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen, Arbeitsplätzen mit NORM oder Altlasten (NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau)" eingeführt. Diese sind für Aufgaben entsprechend Tabelle 1 Spalte 2 erforderlich.
Diese Anforderungen ergänzen die Vorgaben der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben des BMU vom 19.04.2006. Die Vorgaben der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung sind mit heran zu ziehen.
2. Umfang der erforderlichen Fachkunde
Tabelle 1: Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind
| Erwerb | Aktualisierung | ||||
| Fachkundegruppen | Bezug ( StrlSchV, StrlSchG) | Erforderliche Module | Anzahl der Unterrichtseinheiten | Erforderliche Module | Anzahl der Unterrichtseinheiten |
| Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit NORM oder im Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau) S9.1 | § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG und § 149 Absatz 5 Nummer 3 i. V. m. § 70 StrlSchG | GG, NG | 26 | AR, AU, AN | 8 |
| Beratung und Sachverständigenprüfungen im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen, Arbeitsplätzen mit NORM oder Altlasten (NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau) S9.2 | § 172 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 StrlSchG, § 61 Absatz 1 StrlSchG und § 165 Absatz 3 StrlSchV | GH, OG, NH | 55 | AR, AO, AU, AN | 11 |
Für den Erwerb der Fachkunde in der Fachkundegruppe S9.1 ist die erfolgreiche Teilnahme an Kursen erforderlich, die die Inhalte des Moduls GG (Grundlagen für Fachgruppen mit geringem Anforderungsniveau) der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung und des neuen Moduls NG ("NORM und Altlasten - Grundlegende Anforderungen") abdecken.
Für den Erwerb der Fachkunde in der Fachkundegruppe S9.2 ist die erfolgreiche Teilnahme an Kursen erforderlich, die die Inhalte der Module GH (Grundlagen für Fachgruppen mit erhöhtem Anforderungsniveau) und OG (Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen: Geringes Anforderungsniveau) der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung sowie dem neuen Modul NH ("NORM und Altlasten - Höhere Anforderungen") abdecken."
Tabelle 2 zeigt die Module, die für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunden neu eingeführt werden. Tabelle 2: Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde
| Kürzel der Module | Module | Modul, dessen Lehrinhalte zusätzlich abgedeckt sind | Mindest-Unterrichtseinheit |
| Erwerb der Fachkunde | |||
| NG | NORM und Altlasten - Grundlegende Anforderungen | - | 12 |
| NH | NORM und Altlasten - Höhere Anforderungen | NG | 16 |
| Aktualisierung der Fachkunde | |||
| AN | Aktualisierung NORM und Altlasten | - | 2 |
3. Erwerb der erforderlichen Fachkunde
Für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde müssen eine geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung entsprechend Abschnitt 3.1 nachgewiesen werden. Des Weiteren muss in der Regel ein Kurs, der die Module gemäß Tabelle 1 abdeckt, erfolgreich absolviert worden sein. Nach § 47 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV darf die Kursteilnahme dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
3.1 Anforderungen an die Ausbildung und die praktische Erfahrung
Die erforderliche Dauer der praktischen Erfahrung im Strahlenschutz für den Erwerb der Fachkunde "NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau" und "NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau" ist in Tabelle 3 angegeben. Die praktische Erfahrung muss im Zusammenhang mit NORM-Arbeitsplätzen, der Sanierung von radioaktiven Altlasten oder dem Anfall oder der Verwertung von Rückständen erworben worden sein. Es können auch vergleichbare praktische Erfahrungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen angerechnet werden.
Tabelle 3: Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss
| | Ausbildungsabschluss im naturwissenschaftlichtechnischen Bereich | Kein Abschluss im naturwissenschaftlich- technischen Bereich | |
| Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen; Techniker 1, Meister oder inhaltlich gleichwertiger Abschluss | Abschluss in einem naturwissenschaftlichen oder technischen oder gewerblichen Ausbildungsberuf | ||
| NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau | 3 Monate | 6 Monate | 12 Monate |
| NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau | 6 Monate | 24 Monate 2 | - |
| 1) Unter "Techniker" werden hier Ausbildungsabschlüsse verstanden, die gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 entsprechen, wie "Staatlich geprüfter Techniker" diverser Fachrichtungen."Service-Techniker" mit dem DQR-Niveau 5 zählen nicht zu den inhaltlich gleichwertigen Abschlüssen.
2) Im Einzelfall kann diese Zeit auf 12 Monate verkürzt werden, wenn sichergestellt ist, dass in dieser Zeit ein besonders intensiver Erwerb von praktischer Erfahrung erfolgt ist. | |||
3.2 Lehrinhalte
Tabelle 4 stellt die zu vermittelnden Lehrinhalte der Module NG und NH sowie die Mindestanzahl der erforderlichen Unterrichtseinheiten dar. Eine Unterrichtseinheit hat dabei eine Länge von 45 Minuten.
Die Liste der Lehrinhalte wurde gegenüber der Tabelle in Anlage E der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung um die Lehrinhalte "[ Atomgesetz] und Strahlenschutzgesetz", "Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen" und "Überwachungsbedürftige Rückstände" ergänzt.
Tabelle 4: Lehrinhalte der Module 3
| Lehrinhalte | Module | |
| NG | NH | |
| Gruppe I | 2,0 | 3,0 |
| Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien | ||
| Euratom-Grundnormen | ||
| Atomgesetz und Strahlenschutzgesetz | + | + |
| Strahlenschutzverordnung | + | + |
| Andere Gesetze und Verordnungen | + | |
| Gefahrgutvorschriften (z.B. GGVSEB) | + | + |
| Wasserrecht, Abfallrecht | + | + |
| Internationale Empfehlungen (z.B. ICRP, IAEO) | + | |
| Verwaltungsvorschriften | + | |
| Sonstige Vorschriften und Regeln (z.B. Normen, KTA-Regeln, BG-Vorschriften) | + | |
| Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten | ||
| Organisation des Strahlenschutzbeauftragten | + | + |
| Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten | + | |
| Rechtsstellung | + | + |
| Genehmigungs- und Anzeigeverfahren 4 | + | + |
| Entscheidungsbereiche, Befugnisse | ||
| Unterweisung | ||
| Buchführung | ||
| Kennzeichnung | ||
| Strahlenschutzanweisung | ||
| Einteilung und Überwachung von Strahlenschutzbereichen und Personen | ||
| Dichtheitsprüfung | ||
| Wartung | ||
| Mitteilungen | ||
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
| Lagerung und Sicherung | ||
| Vorbereitung der Schadensbekämpfung | ||
| Abgabe radioaktiver Stoffe bzw. Abfälle | ||
| Freigabe | ||
| Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen | + | + |
| Beschäftigungsverbote und -beschränkungen | ||
| Abgrenzungsvertrag, Strahlenpass | ||
| Eichung von Strahlungsmessgeräten | ||
| Lehrinhalte | Module | ||
| NG | NH | ||
| Gruppe II | 6,5 | 9,0 | |
| Naturwissenschaftliche Grundlagen | |||
| Strahlenphysikalische Grundlagen | + | + | |
| Aktivierung | |||
| Radiochemische Grundlagen | + | ||
| Strahlenbiologische Grundlagen | |||
| Strahlenrisiko | + | + | |
| Dosisbegriffe und -einheiten | + | + | |
| Ermittlung externer Strahlenexpositionen | + | + | |
| Ermittlung interner Strahlenexpositionen | + | + | |
| Strahlenexposition des Menschen (natürliche, zivilisatorische) | |||
| Strahlenschutz-Messtechnik | |||
| Messverfahren | + | + | |
| Messgeräte | + | + | |
| Ortsdosisleistungsmessung | + | + | |
| Ortsdosismessung (Anlagendosimetrie) | + | + | |
| Personendosismessung | + | + | |
| Inkorporationsmessung und -überwachung | |||
| Körperdosisermittlung | + | + | |
| Kontaminationsmessung und -überwachung | + | + | |
| Aktivitätsbestimmung (Luft, Wasser, Boden) | + | + | |
| Nuklididentifikation | + | + | |
| Funktionskontrolle von Messgeräten | + | + | |
| Fehlermöglichkeiten bei der Messung | + | + | |
| Kalibrierung, Auswertung | + | + | |
| Strahlenschutz-Technik | |||
| Strahlenschutzplanung | + | + | |
| Arbeitsplanung | + | + | |
| Ableitung radioaktiver Stoffe | |||
| Dekontamination von Oberflächen und Materialien | |||
| Radioaktive Abfälle | |||
| Überwachungsbedürftige Rückstände | + | + | |
| Kritikalität | |||
| Strahlenschutzbereiche | |||
| Technische Schutzmaßnahmen | + | + | |
| Laboreinrichtungen | |||
| Materialverhalten unter Strahlenexposition | |||
| Atemschutzgeräte | + | + | |
| Strahlenschutz-Sicherheit | |||
| Persönliche Schutzausrüstung | + | + | |
| Personendekontamination | |||
| Personen-Sicherheitssysteme | |||
| Maßnahmen und Verhalten bei Stör- und Unfällen | |||
| Abhandenkommen, Diebstahlsicherung | |||
| Brandschutz | |||
| Praktikum 5 | 2,0 | 2,0 | |
| Demonstrationsübungen | |||
| Übungen 6 | 1,0 | 1,0 | |
| Prüfung | 0,5 | 1,0 | |
| Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 12 | 16 | |
| 3) Um eine Integration in die entsprechende Tabelle der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung zu ermöglichen, enthält die Tabelle auch Einträge, die bereits durch die Module GG, GH oder OG abgedeckt sind oder die keine Bedeutung für die hier geregelten Fachkunden haben.
4) Einschließlich der Anmeldung von Rückständen 5) Kann auch durch Demonstrationsübung ersetzt werden. 6) Übungen können sowohl in Vorträgen integriert als auch in getrennt ausgewiesenen Unterrichtseinheiten angeboten werden | |||
4. Lernziele
4.1 Lernziele zu den Lehrinhalten des Fachkundemoduls NG (NORM und Altlasten - Grundlegende Anforderungen)
Die Lernziele zu den jeweiligen Lehrinhalten umfassen das Fachkundemodul NG; es werden auch die Lernziele aufgeführt, die in dem Fachkundemodul GG vermitteln werden und im Modul NG vertieft werden.
Tabelle 5: Lernziele des Moduls NG
| Thema | Lernziele | |
| 1 | Natürliche Strahlenexposition | Die Ursachen der natürlichen Strahlenexposition ausführlich erklären und verschiedene Beispiele benennen können. |
| 2 | Naturwissenschaftliche Grundlagen | Physikalische Grundlagen
- Natürlich vorkommende Radionuklide und natürliche Zerfallsreihen (Uran-/Thorium-Zerfallsreihen) benennen und erklären können. - Die Herkunft von Radon und das Verhalten von Radon in der Umwelt benennen können. - Den Zusammenhang zwischen gemessenen Aktivitäten und daraus folgender Personendosis beschreiben können. - Die sich aus den verschiedenen Expositionspfaden ergebenen Verhaltensregeln zum eigenen Schutz benennen können. - Die zur Inkorporationsüberwachung notwendigen Maßnahmen beschreiben können. - Die Dosimetrie im Bereich von NORM und bei radioaktiven Altlasten beschreiben können. Biologische Grundlagen - Die LNT-Hypothese benennen können. - Unterschiede zwischen stochastischen und deterministischen Schäden erklären können. |
| 3 | Strahlenschutzrecht | - Grenzwerte/Referenzwerte, Unterschiede benennen und explizite Beispiele nennen können.
- Das Stufenkonzept der behördlichen Vorabkontrolle benennen können. - Die wesentlichen Regelungen für den beruflichen Strahlenschutz im StrlSchG benennen können. - Die Rechte und Pflichten des SSV und des Verpflichteten nach § 145 Absatz 1 StrlSchG benennen können. - Die Rechte und Pflichten des SSB benennen können. - Alle für den Strahlenschutz relevanten Personen benennen können. - Die Notwendigkeit einer Beförderungsgenehmigung benennen können. - Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von abfallrechtlichen Regelungen benennen können. |
| 4 | Messtechnik | - Für den Nachweis von NORM und radioaktiven Altlasten spezielle Messtechniken (ODL, Kontaminationsmonitore) benennen und anwenden können.
- Unter Beachtung von besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit NORM und radioaktiven Altlasten (Messgeometrie, Energiebereich der Strahlung, Strahlungsarten) geeignete Messtechnik für Messungen vor Ort auswählen können. - Die im Zusammenhang mit Radon- und Raumluftmessungen notwendigen messtechnischen Anforderungen nennen können. - Spezielle Anforderung an die personendosimetrische Überwachung benennen können. |
| 5 | Besondere Anforderungen in Bezug auf NORM und radioaktive Altlasten | - Das Vorkommen und die Entstehung von NORM (Prozessverständnis) und radioaktiven Altlasten unter der Berücksichtigung
benennen können. - Die Probenahme und Messungen der natürlich vorkommenden Radionuklide benennen können. Dazu gehören insbesondere
- Ermittelte Messwerte interpretieren und daraus abgeleitete Maßnahmen zum Arbeitsschutz umsetzen können. - Den beruflichen Strahlenschutz und den allgemeinen Arbeitsschutz in einen gemeinsamen Kontext setzen können. |
4.2 Lernziele zu den Lehrinhalten des Fachkundemoduls NH (NORM und Altlasten - Höhere Anforderungen)
Die Lernziele zu den jeweiligen Lehrinhalten umfassen die Lernziele des Fachkundemoduls NH; es werden dabei auch die Lernziele aufgeführt, die im Rahmen der Fachkundemodulen GH und OH vermittelt und im Modul NH vertieft werden.
Tabelle 6: Lernziele des Moduls NH
| Thema | Lernziele | |
| 1 | Natürliche Strahlenexposition | - Die Ursachen der natürlichen Strahlenexposition ausführlich erklären und verschiedene Beispiele benennen können.
- Die natürliche Exposition (besonders terrestrisch) mit anderen natürlichen und künstlichen Expositionen vergleichen können. |
| 2 | Naturwissenschaftliche Grundlagen | Physikalische Grundlagen
- Natürlich vorkommende Radionuklide und natürliche Zerfallsreihen (Uran-/Thorium-Zerfallsreihen) benennen und erklären können. - Radioaktive Gleichgewichte und Ungleichgewichte erklären und berechnen können. - Die Herkunft von Radon und das Verhalten von Radon in der Umwelt erläutern können. - Verfahren und Parameter zur Berechnung der effektiven Dosis im Zusammenhang mit NORM und radioaktiven Altlasten erläutern können. - Den komplexen Zusammenhang zwischen gemessenen Aktivitäten und daraus folgender Personendosis bzw. der effektiven Dosis beschreiben können. - Die Dosimetrie im Bereich von NORM und radioaktiven Altlasten erläutern und anwenden können. - Die sich aus den verschiedenen Expositionspfaden ergebenen Verhaltensregeln zum eigenen Schutz benennen können. - Die zur Inkorporationsüberwachung erforderlichen Maßnahmen beschreiben können. Chemisch-Physikalische Grundlagen - Chemischphysikalische Prozesse, die zur Aufkonzentration von Radionukliden und Bildung von NORM-Stoffen führen, erklären können. Biologische Grundlagen - Die LNT-Hypothese und die zu Grunde liegende Epidemiologie erklären können. - Relevante Dosiskonversionskoeffizienten für NORM-Stoffe anwenden können. - Unterschiede zwischen stochastischen und deterministischen Schäden erklären können. - Risiken benennen und mit anderen Arbeits- und Freizeitrisiken vergleichen können. |
| 3 | Strahlenschutzrecht | - Grenzwerte/Referenzwerte, Unterschiede benennen und explizite Beispiele nennen können.
- Das Stufenkonzept der behördlichen Vorabkontrolle beschreiben können. - Die wesentlichen Regelungen für den beruflichen Strahlenschutz im StrlSchG benennen können. - Den Schutz der Bevölkerung erläutern können. - Die Rechte und Pflichten des SSV und des Verpflichteten nach § 145 Abs. 1 benennen können. - Die Rechte und Pflichten des SSB benennen können. - Alle für den Strahlenschutz relevanten Personen benennen können. - Die für die behördliche Überwachung einschlägigen Vorschriften benennen können. - Die rechtlichen Bedingungen für eine Beförderung von NORM erläutern können. - Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von abfallrechtlichen Regelungen benennen können. - Besondere rechtlichen Anforderungen bei geplanten Expositionssituationen benennen können ( §§ 56 bis 59 StrlSchG, Arbeitsplätze und §§ 60 bis 63 StrlSchG). - Besondere rechtlichen Anforderungen bei bestehenden Expositionssituationen benennen können ( § 145 StrlSchG und § § 165 und 166 StrlSchV). |
| 4 | Messtechnik | - Für den Nachweis von NORM und radioaktiven Altlasten spezielle Messtechniken (ODL, Kontaminationsmonitore) benennen und anwenden können.
- Unter Beachtung von besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit NORM und radioaktiven Altlasten (Messgeometrie, Energiebereich der Strahlung, Strahlungsarten) geeignete Messtechnik auswählen können. - Die messtechnischen Anforderungen im Zusammenhang mit Radon- und Raumluftmessungen erläutern können. - Spezielle Anforderung an die personendosimetrische Überwachung benennen können. - Für die Messtechnik Maßnahmen der Qualitätssicherung, wie Funktionsprüfungen oder Kalibrierungen, erläutern können. |
| 5 | Besondere Anforderungen in Bezug auf NORM und radioaktive Altlasten | - Das Vorkommen und die Entstehung von NORM (Prozessverständnis) und radioaktiven Altlasten unter der Berücksichtigung
erklären können. - Die Probenahme und Messungen erläutern können. Dazu gehören insbesondere
- Bestimmung der effektiven Dosis von Personen an Arbeitsplätzen mit NORM und radioaktiven Altlasten erklären können.
- Ermittelte Messwerte interpretieren und daraus abgeleitete Maßnahmen zum Arbeitsschutz umsetzen können. - Den beruflichen Strahlenschutz und den allgemeinen Arbeitsschutz in einen gemeinsamen Kontext setzen können. - Die Mitteilungspflichten an Behörden benennen können. |
5. Erläuterungen
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) am 31. Dezember 2018 wird im Zusammenhang mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, radioaktiven Altlasten und überwachungsbedürftigen Rückständen eine Fachkunde im Strahlenschutz gefordert.
Handlungen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen zählen nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 StrlSchG zu den Tätigkeiten und fallen unter die geplanten Expositionssituationen. Damit verbunden ist die Anzeigepflicht für diese Tätigkeiten, wenn die Körperdosis von tätigen Personen einen der Werte für eine Einstufung als beruflich exponierte Personen überschreiten kann ( § 56 Absatz 1 StrlSchG). Mit dieser Anzeige ist auch nachzuweisen, dass Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Verfügung stehen ( § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 StrlSchG).
Die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus bedarf nach § 149 Absatz 1 StrlSchG einer Genehmigung. Dabei ist nach § 149 Absatz 5 Nummer 3 i. V. m. § 70 Absatz 1 und 3 StrlSchG die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu bestellen.
In diesen beiden Fällen wird die Fachkundegruppe S9.1 (NORM und Altlasten: Geringes Anforderungsniveau) gefordert.
Mit dem Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes wurden behördlich bestimmte Sachverständige für die Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität eingeführt. Diese müssen nach § 172 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
Beim Anfall und der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände, bei der für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert für die effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann, hat sich der Verantwortliche nach § 61 Absatz 1 StrlSchG durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen.
Zum Schutz der Arbeitskräfte bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten oder sonstigen Betätigungen im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten hat der Verpflichtete nach § 165 Absatz 3 StrlSchV Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Beratung hinzuzuziehen.
Für Sachverständige und Berater wird die umfangreichere Fachkundegruppe S9.2 (NORM und Altlasten: Erhöhtes Anforderungsniveau) gefordert, da diese praktische Erfahrung und ein umfangreiches Wissen im Strahlenschutz benötigen, um die jeweiligen Situationen gut beurteilen zu können.
Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunden basieren auf der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004, geändert durch Rundschreiben vom 19.04.2006.
Zur Aktualisierung der Fachkunde S9.1 wird das Modul AN eingeführt. Eine Aktualisierung der Fachkunde S9.1 wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Aktualisierungsmodulen AR, AU und AN erreicht. Das Modul AN hat einen zeitlichen Umfang von zwei Unterrichtseinheiten.
Eine Aktualisierung der Fachkunde S9.2 wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Aktualisierungsmodulen AR, AU, AO und AN erreicht. Dies kann insbesondere durch die Teilnahme an Seminaren oder Tagungen erfolgen, die von der zuständigen Behörde als Fortbildungsmaßnahme nach § 48 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV anerkannt wurden.
| ENDE | |