umwelt-online: Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung (IWRS II) (1)
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IWRS II - Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten, der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen
Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung
Vom 10. Dezember 2004
(GMBl. Nr. 13 vom 28.02.2005 S. 258) *
1 Einführung
1.1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der Anforderungen
im Rahmen des Aufsichtsverfahrens bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus. Sie wird angewendet bei der Inbetriebsetzung, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtung, unnötige Strahlenexpositionen und Kontaminationen zu vermeiden und nicht vermeidbare Strahlenexpositionen und Kontaminationen so gering wie möglich zu halten, ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte allein kein ausreichender Beleg für die Erfüllung der Strahlenschutzanforderungen. Die Richtlinie soll Leitlinie für den betrieblichen Strahlenschutz bei der Optimierung der Strahlenschutzmaßnahmen sein. Die Richtlinie stellt insoweit eine Konkretisierung der Strahlenschutzgrundpflichten des § 6 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 1 dar.
1.2 Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten
Die Richtlinie gilt nicht
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen aus der Bestrahlung in Forschungsreaktoren bei wissenschaftlichen, medizinischen, technischen und industriellen Anwendungen,
Die Regelungen der Richtlinie können bei Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes stammen, angewendet werden.
2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ABBAUARBEIT (auch ABBAU)
Teil der Maßnahmen zur Beseitigung einer kerntechnischen Anlage im Rahmen einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder zur Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen in Einrichtungen nach § 9 AtG oder § 7 StrlSchV oder zur Beendigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG (vgl. Anhang 1).
ABGESTIMMTER ARBEITSAUFTRAG
Arbeitsauftrag für eine Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeit, der zwischen den für die Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Tätigkeit zuständigen Fachbereichen und dem Fachbereich Strahlenschutz zur Klärung von Fragen in Bezug auf den Strahlenschutz beim Arbeitsablauf abgestimmt worden ist. Der Arbeitsauftrag umfasst die technische Klärung, die Arbeitsvorbereitung und die Arbeitserlaubnis.
ÄNDERUNGSARBEIT (auch ÄNDERUNG)
Maßnahmen an Anlagenteilen oder Systemen, welche die Herstellung eines neuen Sollzustandes der Anlage oder Einrichtung oder ihrer Betriebsweise zum Ziel haben (vgl. Anhang 1).
ANLAGE
Ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die einer Genehmigung nach § 7 AtG bedürfen (z.B. Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren, Brennelementfabriken). Zu einer Anlage gehören die Systeme mit Komponenten und deren Bauelementen, einschließlich der zu deren Aufnahme bestimmten Gebäude und Räume.
ANLAGENRAUM
Raum, der zur Aufnahme von Systemen der Anlage oder Einrichtung oder deren Komponenten und Bauelementen bestimmt ist.
ANLAGENSTATUS
Die Anlage befindet sich in einer der folgenden Phasen:
ARBEITSAUFWAND FÜR EINE TÄTIGKEIT
Personenstunden der für eine bestimmte Tätigkeit einzusetzenden Arbeitskräfte.
AUSLEGUNG
Festlegung der erforderlichen Eigenschaften und Abmessungen von Systemen, ihrer Komponenten und Bauelemente.
BEAUFTRAGTE FACHKUNDIGE PERSON
Eine vom Strahlenschutzbeauftragten mit der Wahrnehmung bestimmter Strahlenschutz aufgaben beauftragte Person, welche die für die jeweilige Aufgabe notwendige Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 4 StrlSchV besitzt.
BEDIENUNGSRAUM
Anlagenraum, in dem Systeme und Komponenten einer Anlage oder Einrichtung bedient oder gesteuert werden;
BESTIMMUNGSGEMÄSSER BETRIEB Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst:
DOSISINTENSIVE TÄTIGKEIT
Tätigkeit, die zu Individualdosen von mehr als 6 mSv oder .zu einer Kollektivdosis von mehr als 25 mSv führt.
EIGENPERSONAL
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder B im Sinne des § 54 StrlSchV, die vom Inhaber einer atomrechtlichen Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder nach § 7 StrlSchV in einer Anlage oder Einrichtung beschäftigt werden.
EINRICHTUNGEN
Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in denen nach den §§ 6 oder 9 AtG mit radioaktiven Stoffen oder nach § 7 StrlSchV mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG herrühren, umgegangen wird.
ENTSORGUNGSARBEIT (auch ENTSORGUNG)
Maßnahmen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle und zur schadlosen Verwertung von radioaktiven Reststoffen aus atomrechtlichen Genehmigungen von der Entstehung der radioaktiven Abfälle oder Reststoffe bis zu deren Endlagerung oder deren schadloser Verwertung (vgl. Anhang 1).
FRMDPERSONAL
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder B im Sinne des § 54 StrlSchV, die im Rahmen einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV auf Anforderung des Inhabers einer atomrechtlichen Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV von einem anderen Arbeitgeber beauftragt sind, Dienstleistungen in der Anlage oder Einrichtung zu verrichten;
HÄUFIGKEIT EINER INSTANDHALTUNGSARBEIT
Anzahl der betreffenden Instandhaltungsarbeiten pro Jahr;
INDIVIDUALDOSIS
Effektive Dosis, die während der Durchführung einer Tätigkeit von einer beteiligten Person akkumuliert wird.
INSPEKTION
Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems.
INSTANDHALTUNGSARBEIT (auch INSTANDHALTUNG)
Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems (vgl. Anhang 1). Die Instandhaltung beinhaltet Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
INSTANDSETZUNG
Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems.
ISTZUSTAND
Der zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende tatsächliche Zustand.
KOLLEKTIVDOSIS
Summe der Zahlenwerte der effektiven Dosen, welche die an einer Tätigkeit beteiligten Personen während der Durchführung dieser Tätigkeit akkumulieren.
KOMMUNIKATIONSMITTEL
Alarmanlagen, Personensuchanlagen, Sprechanlagen innerhalb der Anlage oder Einrichtung und Kommunikationssysteme von der Anlage oder Einrichtung nach außen.
KONTAMINATIONSZONE
Abgegrenzter und gekennzeichneter Bereich in einem Strahlenschutzbereich, in dem im Vergleich zum angrenzenden Bereich deutlich höhere Oberflächenkontaminationen vorkommen können.
PLANUNG EINER ANLAGE ODER EINRICHTUNG
Vorbereitung und Festlegung der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, des Betriebs und des Abbaus einer Anlage oder Einrichtung.
PLANZEICHNUNGEN
Planzeichnungen sind graphische Darstellungen der Auslegung von Systemen und der örtlichen Aufstellung der Komponenten (z.B. Fließbilder, Aufstellungspläne, Rohrleitungspläne).
SCHUTZVORKEHRUNGEN
Bauliche und technische Vorrichtungen und geeignete Arbeitsverfahren, die den Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor äußerer und innerer Strahlenexposition sicherstellen (§ 43 Abs. 1 und 3 StrlSchV).
SOLLZUSTAND
Der für den jeweiligen Fall festgelegte Zustand.
STANDZEIT
Einsatzdauer einer Komponente oder eines Bauelements ausgedrückt durch die Betriebszeit, während der die zugelassenen Toleranzen der relevanten Sollwerte der Komponente oder des Bauelements unter vorgegebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden.
STILLLEGUNG
Die Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung umfasst jene Maßnahmen nach endgültiger Betriebseinstellung, die den sicheren Einschluss oder den Abbau der Anlage oder Einrichtung oder den Abbau von Anlagenteilen als Ziel haben, einschließlich der Innehabung der sicher eingeschlossenen oder teilweise abgebauten Anlage oder Einrichtung.
SYSTEM
Zusammenfassung von Komponenten zu einer technischen Einheit, die als Teil der Anlage oder Einrichtung selbständige Funktionen ausführt.
TÄTIGKEITEN
Die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgeführten Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- und Abbauarbeiten werden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StrlSchV als Tätigkeiten bezeichnet. In Zusammenhang mit der Durchführung dieser Tätigkeiten werden feststehende Begriffe wie z.B. Arbeitsauftrag, Arbeitsaufwand, Arbeitsverfahren weiterhin verwendet. Erläuterungen und Beispiele für eine Tätigkeit vgl. Anhang 1.
UNGÜNSTIGE RADIOLOGISCHE BEDINGUNGEN
Ungünstige radiologische Bedingungen bei einer Tätigkeit liegen vor bei
stark beengten Raumverhältnissen (siehe hierzu sinngemäß die Richtlinie BGR 117 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften) in Verbindung mit Dosisleistungen größer 3 mSv/h im Arbeitsbereich und einer zu erwartenden Individualdosis von mehr als 1 mSv für einen Einsatz.
WARTUNG
Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes.
WIEDERKEHRENDE INSPEKTIONS- UND WARTUNGSARBEITEN
Wiederkehrende Inspektions- und Wartungsarbeiten sind solche Tätigkeiten, die auf Grund von Rechtsvorschriften oder anderweitiger Festlegungen, z.B. in bestimmten Zeitabständen, durchzuführen sind.
3 Rechtsgrundlagen: Verantwortung im Strahlenschutz
Für die Vorbereitung und Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen für das Personal, das Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeiten während der Inbetriebsetzung und des Betriebes oder der Stilllegung einer Anlage ausführt, sind folgende Bestimmungen bindend:
(1) Nach § 31 Abs. 1 StrlSchV ist Strahlenschutzverantwortlicher, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG nach § 7 StrlSchV bedarf.
Strahlenschutzverantwortlicher nach § 31 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrlSchV ist auch, wer unter seiner Aufsicht stehende Personen in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 AtG oder § 7 StrlSchV stattfindet, als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A oder B (§ 54 StrlSchV) Beschäftigungen ausüben lässt. Der Inhaber einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV sorgt dafür, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen (§ 15 Abs. 3 StrlSchV) und diese in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist (§ 40 Abs. 2 StrlSchV). Wenn der Inhaber der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV selbst in Kontrollbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig wird, gilt der vorstehende Satz entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche bestellt schriftlich, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, nach § 31 Abs. 2 StrlSchV für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl Strahlenschutz-beauftragter mit der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde und legt dabei deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche fest. Hinsichtlich der Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten wird nach § 32 Abs. 5 StrlSchV beachtet, dass insbesondere der Strahlenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden darf.
Der Strahlenschutzbeauftragte kann mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachkundige Personen beauftragen.Der Strahlenschutzverantwortliche sorgt dafür, dass für die Planung, Durchführung und Dokumentation der Strahlenschutzmaßnahmen ausreichend und geeignetes Personal zur Verfügung steht.
(3) Beruflich strahlenexponierten Personen, die aufgrund einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 StrlSchV in einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt werden, wird nach § 40 Abs. 3 StrlSchV die Beschäftigung im Kontrollbereich nur erlaubt, wenn sie einen gültigen Strahlenpass vorlegen und ein Dosimeter nach § 41 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV tragen.
(4) Die Erfüllung der Forderungen des § 6 StrlSchV setzt voraus, dass sich alle im Kontrollbereich tätigen Personen an die Strahlenschutzgrundpflichten halten. Insofern hängt der Erfolg des Strahlenschutzes vom richtigen Verhalten jedes Einzelnen ab. Der Strahlenschutz-verantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte sorgen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten dafür, dass durch die Vorschriften in der Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV strahlenschutzrelevante Verhaltensregeln für die im Kontrollbereich Tätigen aufgestellt werden. Nach § 38 StrlSchV werden die im Kontrollbereich Tätigen über das richtige Verhalten im Kontrollbereich allgemein und speziell an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen. Das korrekte Verhalten der im Kontrollbereich Tätigen wird durch fachkundiges Personal in angemessenem Umfang überprüft.
(5) Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, werden ihre Arbeitsbedingungen so gestaltet, dass die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung an den Schutz der Schwangeren und Stillenden eingehalten werden, insbesondere eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV).
4 Verfahren zur Festlegung von Strahlenschutzmaßnahmen
4.1 Allgemeine Forderungen
Zur Erfüllung der Strahlenschutzgrundpflichten des § 6 StrlSchV ist es erforderlich,
Im Sinne der Reduzierung der Strahlenexposition sind die Zahl der mit Tätigkeiten beauftragten Personen, deren Individualdosis und die Kollektivdosis so gering wie möglich zu halten.
Zur Umsetzung dieser allgemeinen Forderungen sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
(1) Bei der Planung von Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeiten in Kontrollbereichen, insbesondere auch bei der, Er- und Einrichtung von Dauerarbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen mit erhöhter Aufenthaltsdauer, wird der Strahlenschutzbeauftragte so frühzeitig beteiligt, dass die Belange des Strahlenschutzes bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Diese Verpflichtung ist in den Betriebsvorschriften niedergelegt. Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet über den Grad seiner Einbeziehung in die weitere Planung.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte erstellt zu Beginn eines Kalenderjahres eine Übersicht über die im vergangenen Jahr für die einzelnen dosisintensiven Tätigkeiten angefallenen Individual- und Kollektivdosen. Er überprüft insbesondere die Fälle, in denen die Individual- oder Kollektivdosis von den Planungswerten deutlich abweicht.
(3) par Strahlenschutzuerantwortliche sorgt dafür, dass auf der Grundlage der Erfahrungen aus der bisherigen Betriebszeit der Anlage regelmäßig die Potenziale für weitere Strahlenschutzmaßnahmen für die Instandhaltungs-, Änderungs- und Entsorgungsarbeiten und soweit möglich für Abbauarbeiten untersucht werden (§ 6 StrlSchV). Dabei werden vorhandene oder ggf. noch zu schaffende technische und administrative Möglichkeiten eingesetzt.
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte legt Kriterien für die Erfordernisse bestimmter Strahlenschutzmaßnahmen, wie z.B. der Einrichtung von Kontaminationszonen, dem Anbringen von Warnschildern bei erhöhter Dosisleistung, dem Tragen von Atemschutzmasken oder fremdbelüfteter Vollschutzanzüge, fest. Diese Strahlenschutzmaßnahmen haben das Ziel, sowohl die Individualdosis als auch die Kollektivdosis zu reduzieren. Bei stark strahlenden Komponenten kann es zweckmäßig sein, die Arbeitstechniken an inaktiven Modellen zu erproben.
(5) Die für wiederkehrende Tätigkeiten festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen werden regelmäßig unter Beachtung eventueller Änderungen des Zustandes der Anlage oder Einrichtung oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen auf ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft. Bei wiederkehrenden Tätigkeiten werden bauliche und technische Vorrichtungen und geeignete Arbeitsverfahren vorgesehen, welche die Dosen für das beteiligte Personal reduzieren und jede unnötige Strahlenexposition vermeiden.
(6) Falls mehr als eine Tätigkeit (Erläuterungen und Beispiele siehe Anlage 1) gleichzeitig durchzuführen ist, werden strahlenschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bei der Planung der Maßnahmen berücksichtigt. Insbesondere kann es zweckmäßig sein, Maßnahmen zu bündeln mit dem Ziel, die Strahlenschutzmaßnahmen zu intensivieren (z.B. Durchführung einer Systemdekontamination, aufwändigere Maßnahmen zur Abschirmung gemeinsamer Strahlenquellen). Um für den Strahlenschutz nachteilige Wechselwirkungen zu vermeiden, kann es auch erforderlich sein, die Tätigkeiten zeitlich zu trennen.
(7) Der Strahlenschutzbeauftragte überzeugt sich davon, dass die von ihm beauftragten Personen die erforderliche Fachkunde zur
besitzen.
Strahlenschutzaufgaben können, soweit dies in den Verträgen mit den beteiligten Fremdfirmen festgelegt ist, auch fachkundigen Personen der beauftragten Fremdfirmen übertragen werden.
(8) Vor der Aufnahme von Tätigkeiten werden die beteiligten Personen über die radiologische Situation an ihren Arbeitsplätzen sowie über die zu ergreifenden Strahlenschutzmaßnahmen unterwiesen. Gegebenenfalls wird eine Überwachung und Unterstützung durch das Strahlenschutzpersonal am Arbeitsplatz vorgesehen.
(9) Der Zutritt zu Sperrbereichen wird Personen nur erlaubt, wenn sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen und sie unter der unmittelbaren Kontrolle eines Strahlenschutz-beauftragten oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person stehen.
Tätigkeiten, die in Sperrbereichen durchgeführt werden, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen von anderen als beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ausgeführt werden.
(10) Der radiologische Zustand des Kontrollbereichs einer Anlage oder Einrichtung wird durch regelmäßige Kontrollen der Ortsdosisleistung sowie der Oberflächen- und Raumluftkontamination überwacht. Hierzu wird ein Überwachungsprogramm erstellt, das alle häufig begangenen Anlagenbereiche, Verkehrswege und Arbeitsplätze einbezieht. Diese Kontrollen werden zeitlich und räumlich verdichtet, wenn dies aus Strahlenschutzgründen erforderlich wird.
Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung neuer Systeme sind Berechnungen zur mittleren Ortsdosisleistung in den Aufstellungsräumen sowie für die Systeme zu erstellen.
4.2 Spezielle Forderungen
Der Vorbereitung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten, für die Arbeitsaufträge auszustellen sind, wird das Verfahrensschema im Anhang 2 zugrunde gelegt.
Das Verfahrensschema gilt für geplante einzelne Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeiten innerhalb von Kontrollbereichen einer Anlage oder Einrichtung. Das Verfahrensschema gilt auch für unvorhergesehene kurzfristig zu planende Tätigkeiten.
4.2.1 Einstieg in das Verfahrensschema
Die folgende Nummerierung und Bezeichnung der einzelnen Verfahrensschritte bezieht sich auf das Verfahrensschema im Anhang 2.
(1.1), (1.2) Die Unterscheidung zwischen der Planung einer Instandhaltungs- und Entsorgungsarbeit (1.1) einerseits und der Planung einer Änderungs- oder Abbauarbeit (1.2) andererseits beim Einstieg in das Verfahrensschema berücksichtigt, dass bereits in der Planungsphase bei Änderungs- und Abbauarbeiten erforderlichenfalls zusätzliche Anforderungen für den Strahlenschutz des Personals einbezogen werden müssen.
(1.3) Damit Strahlenschutzaspekte bei der Planung von Abbautechniken von vornherein beachtet werden, wird der Strahlenschutzbeauftragte in diesen Arbeitsschritt einbezogen.
(2) Ermittlung der Randbedingungen für die Durchführung der Tätigkeit:
Durch die für die Vorbereitung und Durchführung der geplanten Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit zuständigen Fachbereiche werden die anzuwendenden Arbeitsverfahren, die notwendigen Prüfungen, der Arbeitsaufwand (in Personenstunden), die Anzahl der benötigten Personen, die Ortsdosisleistung, die Oberflächen- und die Raumluftkontamination in den Arbeitsbereichen (Aufenthaltsbereich des Personals) ermittelt.
4.2.2 Einstufung der Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit
(3), (5) Das erste Kriterium zur Einstufung in das "Routinemäßige Strahlenschutzverfahren" (linker Zweig im Verfahrensschema, Schritte 7a bis 18a) oder in das "Spezielle Strahlenschutzverfahren" (rechter Zweig im Verfahrensschema, Schritte 7b bis 19b), ist die für die Tätigkeit zu erwartende repräsentative Ortsdosisleistung.
Bei Ortsdosisleistungen, die 5 µSv/h nicht überschreiten, wird in Schritt (5) geprüft, ob ungünstige radiologischen Bedingungen bezüglich Oberflächenkontamination oder Inkorporation vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird die Tätigkeit nach dem "Routinemäßigen Strahlenschutzverfahren", Verfahrensschritte (7a) bis (18a), abgewickelt.
Andernfalls wird das "Spezielle Strahlenschutzverfahren" nach den Verfahrensschritten (7b) bis (19b) angewendet.
Für Ortsdosisleistungen größer als 5 µSv/h werden gemäß Verfahrensschritt (4) weitere Randbedingungen geprüft.
(4) Abschätzung der zu erwartenden Kollektiv- und Individualdosis und Prüfung der radiologischen Bedingungen durch den Strahlenschutzbeauftragten:
Ist die Ortsdosisleistung im Arbeitsbereich größer als 5 µSv/h, überprüft der Strahlenschutzbeauftragte die radiologischen Bedingungen und ermittelt die Kollektiv- und die maximale Individualdosis für die Durchführung der Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit.
Die Abschätzung der Kollektiv- und Individualdosis für die Durchführung der Tätigkeit wird dem Bearbeitungsstadium entsprechend ohne Detailplanung von Strahlenschutzmaßnahmen vorgenommen, aber unter Berücksichtigung bereits vorgesehener Strahlenschutzmittel. Dabei sind ggf. auch die Organdosen für die Augenlinse und die Haut einzubeziehen.
Bei einer geplanten Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit, die sich aus einzelnen abgeschlossenen Arbeitsschritten zusammensetzt oder sich in einzelne Arbeitsschritte aufteilen lässt, wird die Kollektivdosis auf die Summe aller Arbeitsschritte unter Einbeziehung der Vorbereitungs- und Nachbereitungsvorgänge einschließlich begleitender Maßnahmen bezogen (vgl. Anhang 1).
Weiter wird geprüft, ob ungünstige radiologische Bedingungen vorliegen.
(6) Kollektivdosis kleiner als 25 mSv, Individualdosis kleiner als 6 mSv und keine ungünstigen radiologischen Bedingungen:
Ist die Kollektivdosis kleiner als 25 mSv, die Individualdosis kleiner als 6 mSv und liegen keine ungünstigen radiologischen Bedingungen vor, wird für die geplante Instandhaltungs-, Entsorgungs-, Änderungs- oder Abbauarbeit nach dem "Routinemäßigen Strahlenschutzverfahren" nach den Verfahrensschritten (7a) bis (18a) vorgegangen.
Wird eine Kollektivdosis von 25 mSv oder mehr oder eine Individualdosis von 6 mSv oder mehr für die geplante Tätigkeit erwartet oder liegen ungünstige radiologische Bedingungen vor, wird für diese Tätigkeit das "Spezielle Strahlenschutzverfahren" nach den Verfahrensschritten (7b) bis (19b) angewendet.
Sind die radiologischen Bedingungen für eine Tätigkeit nichthinreichend genau bekannt und kann das Vorliegen ungünstiger radiologischer Bedingungen nicht ausgeschlossen werden, wird nach dem "Speziellen Strahlenschutzverfahren" vorgegangen.
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