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Richtlinienmodul zur StrlSchV
"Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)"
- Anforderungen an den Erwerb -
Vom 4. Februar 2021
(GMBl. Nr. 20 vom 22.03.2021 S. 428)
Zur vorherigen Regelung:
Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung Strahlenschutz in der Medizin aus dem Jahr 2011
Richtlinie zur damaligen Röntgenverordnung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin aus dem Jahr 2005.
Siehe Fn. *
Dieses Modul zur Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunden im Strahlenschutz von Medizinphysik-Experten nach § 5 Absatz 24 StrlSchG.
1 Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für den Medizinphysik-Experten
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann auf folgenden Anwendungsgebieten erlangt werden:
2 Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erfordert gemäß § 74 Absatz 1 StrlSchG in der Regel
Für die Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sind der zuständigen Stelle in der Regel Nachweise über die Ausbildung, die Sachkunde und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen vorzulegen ( § 47 Absatz 1 StrlSchV). Wenn anhand der vorgelegten Nachweise nicht abschließend entschieden werden kann, ob die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erfüllt sind, führt die zuständige Stelle im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall ein Fachgespräch durch. Der in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführte Wissensstand für Medizinphysik-Experten dient dann als Maßstab.
Das Fachgespräch wird von mindestens zwei Medizinphysik-Experten mit jeweils mindestens 3-jähriger Erfahrung auf dem speziellen Anwendungsgebiet und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt. Sofern der Nachweis über die medizinischen Grundkenntnisse gemäß Teil A der Anlage 1 nicht erbracht wird, sollte ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zum Fachgespräch hinzugezogen werden. Eine ggf. durchzuführende Wiederholung des Fachgesprächs soll nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen. Das Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren.
Nach § 47 Absatz 5 StrlSchV wird die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird.
2.1 Geeignete Ausbildung
Die Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist ein Masterabschluss in medizinischer Physik oder eine in medizinischer Physik gleichwertige Ausbildung mit Hochschulabschluss ( § 5 Absatz 24 StrlSchG).
Der Nachweis über den Masterabschluss in medizinischer Physik oder über die gleichwertige Ausbildung muss erst bei Antragstellung auf Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vorliegen. Das Masterstudium kann auch begleitend zur Sachkundezeit absolviert werden.
2.2 Praktische Erfahrung - Sachkunde
Die Sachkunde beinhaltet die praktische Erfahrung in der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Nach § 47 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV darf die Sachkunde nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Für die Aufnahme von Tätigkeiten auch im Rahmen des Sachkundeerwerbs sind die Pflichten zur Unterweisung und Einweisung nach §§ 63 und 98 StrlSchV zu beachten. Ein besonderer, vor Aufnahme der Tätigkeit absolvierter, behördlich anerkannter Kurs (insbesondere der Kenntniskurs) ist hierzu nicht erforderlich.
Die Sachkunde ist unter Aufsicht und Verantwortung eines Medizinphysik-Experten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben. Der die Sachkunde vermittelnde Medizinphysik-Experte soll eine mindestens 3-jährige Erfahrung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet besitzen und dies mit der von ihm nach Kapitel 2.2 Absatz 4 Satz 1 auszustellenden Bestätigung nachweisen.
Die Sachkunde für ein Anwendungsgebiet kann an verschiedenen Einrichtungen erworben werden, z.B., wenn in einer Einrichtung nicht alle relevanten Methoden des Anwendungsgebiets durchgeführt werden.
Der Erwerb der Sachkunde ist nach § 47 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die Sachkunde erworben wurde, nachzuweisen. Hierfür kann das Muster der Anlage 5 verwendet werden. Eine Einrichtung kann nur die Ausbildungsteile bestätigen, für die sie die Anforderungen des § 47 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV erfüllt.
Die durch den Erwerb der Sachkunde zu erlangenden Kompetenzen sowie die Inhalte und die Anzahl der durchzuführenden praktischen Anwendungen sind im Einzelnen in der Anlage 2 dieser Richtlinie dargelegt.
2.3 Kurse zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Kurse im Strahlenschutz vermitteln das erforderliche Fachwissen. Die Struktur der Kurse und deren Lehrinhalte sind in den Anlagen 3 und 4 dieser Richtlinie im Einzelnen dargelegt. Zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bedarf es des erfolgreichen Abschlusses des Grundkurses und der jeweiligen Spezialkurse. Der Grundkurs im Strahlenschutz, der zum Erreichen jeder erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz notwendig ist, soll spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Sachkundeerwerbs absolviert werden; die Spezialkurse im Strahlenschutz sollen nach dem erfolgreich abgeschlossenen Grundkurs absolviert werden.
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme darf der Veranstalter eines Strahlenschutzkurses nur dann ausstellen, wenn der Kursteilnehmer den Kurs zeitlich und inhaltlich vollumfänglich besucht hat und die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses von ihm erfolgreich absolviert wurde.
2.3.1 Grundkurs im Strahlenschutz
Das Ziel ist die Vermittlung von Grundwissen im Strahlenschutz bei allen Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, auf das die Spezialkurse inhaltlich aufbauen ( Anlage 3).
Der von der zuständigen Stelle nach § 51 StrlSchV anerkannte Grundkurs im Strahlenschutz kann im Rahmen des Studiums absolviert werden.
2.3.2 Spezialkurse im Strahlenschutz
Spezialkurse bauen auf dem Grundkurs im Strahlenschutz auf und vermitteln das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen.
Für die Anwendungsgebiete Strahlentherapie, Nuklearmedizin und Röntgendiagnostik sind folgende Kurse erfolgreich zu absolvieren.
Für die Strahlentherapie:
Für die Nuklearmedizin:
Für die Röntgendiagnostik:
Die Kurse ST, SN und SR können als Gesamtkurse oder als Einzelkurse, wie nachfolgend aufgeführt, durchgeführt werden.
| Strahlentherapie: | Gesamtkurs ST beinhaltet | ST1 Basiskurs Strahlentherapie
ST2 Teletherapie ST3 Röntgentherapie ST4 Brachytherapie ST5 Partikeltherapie, nur nach ST1+ST2 |
| Nuklearmedizin: | Gesamtkurs SN beinhaltet | SN1 Nuklearmed.
Diagnostik
SN2 Nuklearmed. Therapie |
| Röntgendiagnostik: | Gesamtkurs SR beinhaltet | SR1 Basiskurs Röntgendiagnostik |
| SR2 CT, DVT | ||
| SR3 Interventionelle Radiologie, Durchleuchtung |
Die Kursanforderungen und deren Inhalte sind in Anlage 4 dargelegt.
3 Sachkundedauer für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Die nachfolgend genannten Sachkundezeiten beziehen sich auf eine arbeitstägliche Vollzeitbeschäftigung und sind bei Teilzeitbeschäftigungen entsprechend anzupassen.
3.1 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für ein einzelnes Anwendungsgebiet
Die Mindestdauer des Sachkundeerwerbs im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beträgt für die jeweiligen Anwendungsgebiete
| 18 Monate, ggf. zusätzlich 6 Monate Partikeltherapie, |
| 12 Monate, |
| 12 Monate. |
In dieser Zeit werden die geforderten Anwendungen bei arbeitstäglicher Vollzeitbeschäftigung in einer qualifizierten Einrichtung (gem. Abschnitt 2.2 Absatz 1) durchgeführt. Am Ende der Sachkundedauer sollen die in Anlage 2 aufgeführten Kompetenzen für die jeweiligen Anwendungsgebiete erlangt sein. Die in den Tabellen der Anlage 2 angegebenen Tätigkeiten und die Anzahl an entsprechenden Durchführungen sind als Richtwerte zu verstehen.
3.2 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für weitere Anwendungsgebiete
Bei einer bereits bestehenden erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eines unter Nummer 3.1 genannten Anwendungsgebietes ist für den Erwerb einer weiteren erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eines anderen Anwendungsgebietes deren Mindestdauer für den Sachkundeerwerb nachfolgend aufgeführt.
Tab. 1: Erweiterungen bei einer bereits bestehenden erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (FK)
| bestehende FK | Erweiterung um eine FK | Mindestdauer Sachkundeerwerb [Monate] |
| Röntgendiagnostik | Nuklearmedizin | 6 |
| Strahlentherapie | 12 | |
| Nuklearmedizin | Röntgendiagnostik | 6 |
| Strahlentherapie | 12 | |
| Strahlentherapie | Röntgendiagnostik | 6 |
| Nuklearmedizin | 6 |
Bei einem zusätzlichen Erwerb einer zweiten erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist keine erneute Prüfung der Ausbildung notwendig.
3.3 Paralleler Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für mehrere Anwendungsgebiete
Bei gleichzeitigem Erwerb (Parallelerwerb) mehrerer erforderlicher Fachkunden im Strahlenschutz ergeben sich die Mindestdauern für den Sachkundeerwerb gem. Tabelle 2.
Tab. 2: Paralleler Ersterwerb von zwei erforderlichen Fachkunden im Strahlenschutz
| Fachkunden | Mindestdauer Sachkundeerwerb [Monate] |
| Strahlentherapie und Röntgendiagnostik | 24 |
| Strahlentherapie und Nuklearmedizin | 24 |
| Nuklearmedizin und Röntgendiagnostik | 18 |
Die Mindestdauer des Sachkundeerwerbs für den gleichzeitigen Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die drei Anwendungsgebiete Strahlentherapie (ohne Partikeltherapie), Nuklearmedizin und Röntgendiagnostik beträgt 30 Monate.
3.4 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für eingeschränkte Anwendungsgebiete
Grundsätzlich soll die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das gesamte Anwendungsgebiet erworben werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, kann die zuständige Stelle auch den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die nachfolgend aufgeführten Teilgebiete bescheinigen:
Strahlentherapie
Nuklearmedizin
Röntgendiagnostik
Die Mindestzeiten für den Sachkundeerwerb des jeweiligen Anwendungsgebietes bleiben erhalten. Die speziellen Anforderungen für den jeweiligen Sachkundeerwerb sind in Anlage 2 dargelegt.
3.5 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Partikeltherapie
Die Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die Partikeltherapie ist die bestehende erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die Teletherapie im Anwendungsgebiet Strahlentherapie. Es müssen die Sachkunde für den Erwerb praktischer Erfahrung in der Partikeltherapie für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach Anlage 2.2 in einer oder mehreren Einrichtungen sowie der Spezialkurs ST5 nach Anlage 4 nachgewiesen werden.
4 Bereits begonnener Fachkundeerwerb
Ein bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits begonnener Erwerb der Fachkunde kann nach den bisherigen Festlegungen beendet und bescheinigt werden. Alternativ kann die Fachkunde auch nach den Maßgaben dieser Richtlinie erworben werden.
| Erforderlicher Wissensstand für Medizinphysik-Experten | Anlage 1 |
A.) Grundwissen
Bilderzeugung und Bildverarbeitung in der Medizin
B.) Fachwissen auf dem Anwendungsgebiet der angestrebten Fachkunde und Grundwissen auf den jeweiligen anderen Gebieten
| Anforderungen an den Sachkundeerwerb | Anlage 2 |
Die Anforderungen an den Sachkundeerwerb sind für jedes Anwendungsgebiet im Katalog der zu erlangenden Kompetenzen (Kompetenzkatalog) dargelegt. Mit dem im Katalog der Sachkundezeit ausgeführten Tätigkeiten (Tätigkeitskatalog) werden die wesentlichen Kompetenzen im Rahmen der Sachkundezeit erworben.
Der Kompetenzkatalog stellt die entscheidende Beurteilungsgrundlage für die Sachkunde dar.
Mit dem Tätigkeitskatalog wird dem die Sachkunde vermittelnden Medizinphysik-Experten qualitativ und quantitativ aufgezeigt, welche Tätigkeiten zur Erlangung der geforderten Kompetenzen führen. Die Zahlen sind als Richtwerte zu verstehen und sollen insbesondere die angemessene und notwendige Gewichtung verdeutlichen, in deren Rahmen die Tätigkeiten durchzuführen sind. Sofern die Ausführung einer Tätigkeit aus dem Katalog nicht umsetzbar ist, soll der die Sachkunde vermittelnde Medizinphysik-Experte die Lerninhalte in anderer Form vermitteln. Denkbar sind z.B. Übungen anhand abgeschlossener Vorgänge, Beispielsammlungen und nachvollziehende Berechnungen oder Messungen, Hospitation v. a. im Rahmen von Klinikverbünden/Kooperationen (z.B. Teilnahme an einer Sachverständigenprüfung in der Partner-Einrichtung).
Es liegt in der Verantwortung des die Sachkunde vermittelnden Medizinphysik-Experten, aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten insgesamt zu beurteilen, ob am Ende der Sachkundezeit die geforderten Kompetenzen vorliegen. Der die Sachkunde vermittelnde Medizinphysik-Experte hat die Art und Anzahl der praktischen Tätigkeiten in einer schriftlichen Auflistung zu führen und der Sachkundebescheinigung beizufügen.
Die für die Bescheinigung der Fachkunde zuständigen Stellen prüfen die Anträge auf Grundlage vorstehender Ausführungen. Die Verantwortung für die Bestätigung der Sachkunde bzw. das Vorliegenden der geforderten Kompetenzen liegt beim die Sachkunde vermittelnden Medizinphysik-Experten ( § 47 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV).
Tätigkeiten, denen in Spalte 3 des Tätigkeitskatalogs keine Anzahlen zugeordnet sind und den Vermerk "SE" (Sachkundeerwerb) aufweisen, sind im Rahmen des Sachkundeerwerbs zu erlernen.
| Anforderungen an den Sachkundeerwerb in der Strahlentherapie (Teletherapie, Röntgentherapie und Brachytherapie) | Anlage 2.1 |
Die Dauer des Sachkundeerwerbs beträgt mindestens 18 Monate.
Kompetenzkatalog
Folgende Kompetenzen sollen im Rahmen der Sachkunde Strahlentherapie vom zukünftigen MPE erlangt werden:
Tätigkeitskatalog
Teletherapie
| Gebiet | Tätigkeit | Anzahl | Erläuterung oder Bemerkung |
| Bestrahlungsplanung | Anfertigen von Planungs-CT, Registrieren von Bilddatensätzen verschiedener Modalitäten, Erstellen von Hilfs-, Außen-, und einzelnen Organkonturen | 10 | Anfertigung für verschiedene Körperregionen; Zusammenfügen von verschiedenen Bilddatensätzen (Magnetresonanztomographie - MRT, CT) |
| Erstellen und Bewerten von Bestrahlungsplänen für verschiedene Techniken | 200 | mit Detailangaben hinsichtl. der Körperregionen und Bestrahlungsverfahren | |
| Rekonstruktion von Dosisverteilungen vorangegangener Bestrahlungen, ggf. Berücksichtigung bei Re-Bestrahlungen | 25 | Vorangegangene Bestrahlungen: neues CT bei gleicher Bestrahlungsserie, frühere Behandlungen | |
| Planbesprechungen mit Radioonkologen | 50 | auch in der Gruppe/Abteilung | |
| Manuelle Berechnung von Dosis- bzw. Monitorwerten | 25 | nur manuelle Berechnungen, keine Kontrolle von 3D-Plänen | |
| Qualitätssicherung | Konstanzprüfung der Bestrahlungsgeräte gemäß DIN 6847-5 bzw. gem. hauseigenen Protokollen | ||
| Konstanzprüfungen an Systemen zur Kontrolle der Patienten- und Targetpositionierung | 10 | Bildgestützte Strahlentherapie - IGRT | |
| Konstanzprüfungen am Planungs-CT (strahlentherapiespezifisch) und an röntgenbasierten Verifikationssystemen inkl. DVT | 10 | an anderen Systemen, z.B. SGRT (surface guided radiotherapy) | |
| Konstanzprüfungen an den Bestrahlungsplanungssystemen | 10 | gem. DIN 6873-5 oder hauseigenen Protokollen | |
| Dosimetrische Verifikation von Bestrahlungsplänen durch Rechnung und/oder durch Messungen | 150 | Verifikation kann per Messung oder Berechnung erfolgen | |
| Durchführung der Systemprüfung | 5 | gem. SSK-Empfehlung vom 28.04.2010 oder nach DIN 6864 (in Vorbereitung) | |
| Dosimetrie | Absolutdosimetrie | < 5 | gem. DIN 6800-2 oder IAEA 398 |
| Messung von Dosisverteilungen im Wasserphantom | < 5 | im Rahmen des Jahres-Qualitäts-Assessment, Kommissionierungen oder Validierung von Spezialtechniken | |
| Kleinfelddosimetrie | < 5 | gem. DIN 6809-8 | |
| Dosimetrie mit 2D-Detektoren oder Multi-Layer Ionisation Chambers | 25 | auch im Rahmen der dosimetrischen Verifikation von Bestrahlungsplänen oder der Qualitätssicherung | |
| Dosimetrie mit anderen Verfahren | < 5 | z.B.: Dioden, Thermoluminenszenzdosimeter, OSL (optisch stimulierte Lumineneszenz), Filme, MOSFET (Metalloxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor), EPID (electronic portal imaging device) ggf. durch Selbststudium, Hospitation o. ä. | |
| Invivo Dosimetrie | < 5 | z.B.: Hoden, Uterus, Schilddrüse | |
| Messtechnische Kontrolle von Therapiedosimetern | < 5 | ggf. durch Selbststudium, Hospitation o. ä. | |
| Bestrahlung | Prüfungen nach § 121 Absatz 3 Nummer 1 StrlSchV vor Bestrahlung | 100 | Anwendung von Immobilisationshilfen (z.B. abdominale Kompression) und Gating-Verfahren |
| Konfigurieren und Bewerten von Verifikationsaufnahmen (planar, DVT) | 100 | Umgang mit Positionsungenauigkeiten unter Einbeziehung anatomischer Variabilität | |
| Strahlenschutz | Anforderungen gelten auch für die Teilgebiete Röntgentherapie und Brachytherapie | ||
| Teilnahme an Abnahmeprüfungen, Festlegung der Bezugswerte der Konstanzprüfung nach §§ 115f StrlSchV | SE | ||
| Teilnahme an Sachverständigenprüfungen nach § 88 StrlSchV | SE | ||
| Teilnahme an der Vorbereitung zur Durchführung der Prüfungen durch die ärztliche Stelle | SE | ||
| Mitwirkung bei Durchführung und Bewertung von ortsdosimetrischen Messungen | SE | ||
| Mitwirkung bei Berechnungen zu Abschirmungen und Ortsdosisleistungen in strahlentherapeutischen Einrichtungen | SE | ||
| Mitwirkung beim Erstellen einer Risikoanalyse ( § 126 StrlSchV) | SE | ||
| Mitwirken beim Erstellen oder Überarbeiten von Arbeitsanweisungen ( § 121 StrlSchV) | SE | ||
| Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung von Strahlenschutz-Unterweisungen | SE | ||
| Mitwirkung bei Dosisabschätzungen bei CT und IGRT-Bildgebung | SE | ||
| Mitwirkung bei Dosisabschätzungen außerhalb des therapeutischen Bestrahlungsfeldes | SE | ||
| Mitwirken beim Erstellen eines Genehmigungsantrages nach § 12 StrlSchG oder einer Anzeige nach § 19 StrlSchG | SE | ||
| Mitwirkung beim Ausarbeiten einer Jahresmeldung an die Behörde ( § 85 StrlSchV). | SE | ||
| IT, Technik, Service, Klinikmanagement | Tätigkeiten können auch für die Anwendungsgebiete Röntgen- oder Brachytherapie erbracht werden. | ||
| Überblick zu Datensicherungen für die typischen Systeme der Strahlentherapie zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten | SE | ||
| Strukturierung des Datenaustauschs innerhalb der Einrichtung und zu externen Institutionen mittels Standard-Datenformaten (z.B. DICOM - Digital Imaging and Communications in Medicine, HL7 - Health Level 7, pdf - Portable Document Format) | SE | ||
| Erwerb von Kenntnissen zu Aufbau/Funktionsprinzip Bestrahlungsgeräte, ggf. auch Wahrnehmung von Aufgaben im qualifizierten Service an Bestrahlungsgeräten | SE | ||
| Endkontrolle/Freigabe nach Wartung oder Reparatur | 5 | ||
| Mitwirken bei der Auswahl einzusetzender Ausrüstungen | SE | ||
Röntgentherapie
Es werden nur Tätigkeiten aufgeführt, die nicht bereits durch das Anwendungsgebiet Teletherapie abgedeckt sind.
Wenn der Erwerb des Fachwissens nicht generell abzusichern ist (da abhängig von der Ausrüstung der Einrichtung), kann er ggf. durch Hospitation o. ä. erfolgen.
| Gebiet | Tätigkeit | Anzahl | Erläuterung oder Bemerkung |
| Bestrahlungsplanung | Tabellenerstellung zur Berechnung von Bestrahlungszeiten bzw. Monitoreinheiten | 25 | einschl. Bewertung der Tiefendosis und Streustrahlung |
| Qualitätssicherung (QS) | Konstanzprüfungen | SE | gem. QS-Richtlinie |
| Dosimetrie | Berechnungsverfahren, Messverfahren | SE | gem. etabliertem Dosimetrieprotokoll z.B. DIN 6809-4 |
| Dosisabschätzungen außerhalb des therapeutischen Bestrahlungsfeldes | SE | z.B.: Ermittlung der Uterus-Dosis |
Brachytherapie
Es werden nur Tätigkeiten aufgeführt, die nicht bereits durch das Anwendungsgebiet Teletherapie abgedeckt sind.
| Gebiet | Tätigkeit | Anzahl | Erläuterung oder Bemerkung |
| Bestrahlungsplanung | Anfertigen von Planungs-CT, Registrieren von Bilddatensätzen verschiedener Modalitäten, Konturieren | 5 | |
| Erstellen und Bewerten von Bestrahlungsplänen für verschiedene Techniken der Brachytherapie | 20 | ||
| Planbesprechungen mit Radioonkologen | 10 | ||
| Qualitätssicherung | Konstanzprüfung an Afterloadinggeräten gem. DIN 6853-5 | ||
| Konstanzprüfung an CT (strahlentherapiespezifisch) und weiteren bildgebenden Systemen (z.B. Ultraschall) | 5 | Geometrie | |
| Bestrahlungsplanungssystem | < 5 | gem. DIN 6873-5 oder hauseigenen Protokollen | |
| Verifikation der Strahlerdaten im Planungssystem | < 5 | ||
| Systemprüfung | < 5 | gem. SSK-Empfehlung vom 28.04.2010 | |
| Dosimetrie | Strahlenquellen-Eingangsdosimetrie | < 5 | bei Ir-192, bei Seeds ggf. zyklische Einzelprüfungen, bei Co-60 ggf. periodische Kontrolle |
| Invivo Dosimetrie | 5 | z.B.: Ermittlung der Rektumdosis | |
| Bestrahlung | Prüfungen nach § 121 Absatz 3 Nummer 1 StrlSchV vor Bestrahlung | 10 | |
| Mitwirkung bei Verifikation der Applikatorposition | 5 | ||
| IT, Technik und Service | Endkontrolle/Freigabe nach Wartung oder Reparatur | SE | |
| Erwerb von Kenntnissen zu Aufbau/Funktionsprinzip Bestrahlungsgeräte, ggf. auch qualifizierte Fehlersuche | SE | ||
| Strahlenschutz | Dichtheitsprüfung, Prüfung des Arbeitsplatzes auf Kontamination (z.B. bei Seeds oder Augenapplikatoren) | ||
| Simulation Notfallbergung | SE | ||
| Mitwirkung bei Strahlenquellentausch und Erfüllung rechtlicher Vorgaben bei HRQ (hochradioaktive Strahlenquellen) und bei der Beförderung | SE | ||
| Zusätzliche Anforderungen an den Sachkundeerwerb in der Partikeltherapie | Anlage 2.2 |
Die Voraussetzung für den Sachkundeerwerb ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz in der Teletherapie.
Die Dauer des Sachkundeerwerbs für die Partikeltherapie beträgt mindestens 6 Monate.
Partikeltherapie
Es werden nur Tätigkeiten aufgeführt, die nicht bereits durch das Anwendungsgebiet Teletherapie abgedeckt sind. Erfolgt die Ausbildung zur Fachkunde auf den Anwendungsgebieten Teletherapie und Partikeltherapie parallel, können einige Punkte auf das Anwendungsgebiet Teletherapie angerechnet werden (siehe Erläuterungen und Bemerkungen in nachfolgender Tabelle).
Tätigkeitskatalog
| Gebiet | Tätigkeit | Anzahl | Erläuterung oder Bemerkung |
| Bestrahlungsplanung | Anfertigen von Planungs-CT, Registrieren von Bilddatensätzen verschiedener Modalitäten, Erstellen von Hilfs- und Außenkonturen | 10 | für verschiedene Körperregionen; Zusammenfügen von verschiedenen Bilddatensätzen (MRT,CT) |
| Erstellen und Bewerten von Bestrahlungsplänen für verschiedene Techniken | 30 | mit Detailangaben hinsichtl. der Körperregionen und Bestrahlungsverfahren | |
| Rekonstruktion von Dosisverteilungen vorangegangener Bestrahlungen, ggf. Berücksichtigung bei Re-Bestrahlungen | 10 | vorangegangene Bestrahlungen: neues CT bei gleicher Bestrahlungserie, frühere Behandlungen | |
| Planbesprechungen mit Radioonkologen | 20 | auch in der Gruppe/Abteilung; | |
| Kommissionierung Bestrahlungsplanungssystem | SE | ||
| Qualitätssicherung | Periodische Konstanzprüfung der Bestrahlungsgeräte gem. DIN 6847-5 bzw. hauseigenen Protokollen | ||
| QS an Systemen zur Kontrolle der Patienten- und Zielpositionierung | 5 | ||
| QS am Planungs-CT (strahlentherapiespezifisch) und an röntgenbasierten Verifikationssystemen inkl. DVT | 5 | ||
| Konstanzprüfung an den Bestrahlungsplanungssystemen | < 5 | gem. DIN 6873-5 oder hauseigenen Protokollen | |
| Dosimetrische Verifikation von Bestrahlungsplänen durch Rechnung und durch Messungen | 30 | Verifikation kann per Messung oder Berechnung erfolgen | |
| Durchführung der Systemprüfung | < 5 | gem. SSK-Empfehlung vom 28.04.2010 oder nach DIN 6864 (in Vorbereitung); anrechenbar für das Anwendungsgebiet Teletherapie | |
| Dosimetrie | Absolutdosimetrie | < 5 | gem. DIN 6801-1 oder IAEA 398 |
| Messung von Dosisverteilungen im Wasserphantom | < 5 | Im Rahmen des Jahres-Qualitäts-Assessment, Kommissionierungen oder Validierung von Spezialtechniken, anrechenbar für das Anwendungsgebiet Teletherapie | |
| Dosimetrie mit 2D-Detektoren oder Multi-Layer Ionisation Chambers | 10 | auch im Rahmen der dosimetrischen Verifikation von Bestrahlungsplänen oder der Qualitätssicherung, anrechenbar für das Anwendungsgebiet Teletherapie | |
| Dosimetrie mit anderen Verfahren | < 5 | z.B.: Dioden, TLD, OSL, Filme, MOSFET, EPID ggf. durch Selbststudium, Hospitation o. ä. | |
| Bestrahlung | Prüfungen nach § 121 Absatz 3 Nummer 1 StrlSchV vor Bestrahlung | 30 | Anwendung von Immobilisationshilfen (z.B. abdominale Kompression) und Gating-Verfahren; anrechenbar für das Anwendungsgebiet Teletherapie |
| Konfigurieren und Bewerten von Verifikationsaufnahmen (planar, DVT) | 30 | Umgang mit Positionsungenauigkeiten unter Einbeziehung anatomischer Variabilität; anrechenbar für das Anwendungsgebiet Teletherapie | |
| Anforderungen an den Sachkundeerwerb in der Nuklearmedizin | Anlage 2.3 |
Die Dauer des Sachkundeerwerbs beträgt mindestens 12 Monate.
Kompetenzkatalog
Folgende Kompetenzen sollen im Rahmen der Sachkunde Nuklearmedizin vom zukünftigen MPE erlangt werden:
Tätigkeitskatalog
Nuklearmedizinische Diagnostik inkl.
Hybridbildgebung
| Gebiet | Tätigkeit | Anzahl 1 | Erläuterung oder Bemerkung |
| Bildgebende Diagnostik | Mitwirkung an Untersuchungen mit Geräten der folgenden Geräteklassen: Gammasonden, planaren Gammakameras, SPECT/CT- und PET/CT- Systemen, relevant sind insbesondere Akquisitions- und Rekonstruktionsparameter, Korrekturen, Protokollerstellung, Quantifizierung, Datenauswertung | 30 pro Geräteklasse | beinhaltet das gesamte Untersuchungsspektrum in Onkologie, Kardiologie und Neurologie in angemessener Gewichtung; Ziel ist das fundierte Verständnis der Quantifizierung physiologischer Prozesse in der nuklearmedizinischen Diagnostik, auch unter Berücksichtigung hybrider Bildgebung |
| Teilnahme an nuklearmedizinischen und interdisziplinären Befundbesprechungen | 20 | mit Fokus auf diagnostische Anwendungen | |
| Qualitätssicherung | Durchführung und Bewertung von Konstanzprüfungen bildgebender Systeme (planare Gammakameras, SPECT(/ CT)- und PET(/CT)- Systeme), von CT-Komponenten, Aktivimetern und Sondenmessplätzen (jeweils Probenwechsler, Uptake-Messplatz und Sentinel-Lymphnode(SLN)-Sonde) | 100 | |
| Mitwirkung bei der technischen Qualitätssicherung in der Radiopharmazie und sonstiger nuklearmedizinischer Messtechnik | 10 | ||
| Teilnahme an der Vorbereitung zur Durchführung der Prüfungen durch die ärztliche Stelle | SE | ||
| Strahlenschutz | Durchführung von Kontaminationsmessungen, Dekontaminationen von Gegenständen, Durchführung von Maßnahmen nach Kontamination von Personen (Messung, Dekontamination, Dosisabschätzung) | 20 | |
| Mitwirkung bei der Untersuchung und ggf. Meldung von Vorkommnissen gemäß Strahlenschutzrecht | SE | ||
| Mitwirkung bei Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung | SE | ||
| Erstellung einer Inkorporationsabschätzung nach der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (RiPhyKo) | SE | ||
| Mitarbeit bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen einschließlich der Strahlenschutzanweisung | SE | ||
| Mitwirkung bei der Durchführung von Strahlenschutzunterweisungen und Einweisungen des Personals | SE | ||
| Überwachung der Einhaltung von diagnostischen Referenz- werten, Analyse und Optimierung von Untersuchungs- und Therapieprotokollen | 50 | ||
| Mitwirkung bei der Entsorgung von radioaktiven Reststoffen und von Radiodiagnostika (Lagerung, Messung, Freigabe) | 5 | ||
| 1) Die Anzahl der Ausführungen ist immer in angemessener Gewichtung und als Richtwert zu verstehen. | |||
Nuklearmedizinische Therapie
| Gebiet | Tätigkeit | Anzahl 1 | Erläuterung oder Bemerkung |
| Radionuklidtherapie | Durchführung von Therapieplanung, prä- und peritherapeutischer Messungen und Dosimetrie | 100 | |
| Teilnahme bei der Durchführung nuklearmedizinischer Therapien | 20 | ||
| Teilnahme an nuklearmedizinischen und interdisziplinären Fallkonferenzen | 20 | mit Fokus auf Radionuklidtherapien/Schmerztherapien, z.B. SIRT/TARE (Selektive Interne Radiotherapie/Transarterielle Radioembolisation), aber auch Radioimmuntherapie - RIT | |
| Qualitätssicherung | physikalisch-technische Qualitätssicherung in der Messtechnik zur Erhebung von Daten für die Planung, Überwachung und Verifikation/Dosimetrie der RNT | 10 | manuelle, semi- und oder vollautomatische (bedside ODL) Sondensysteme, bildgebungsgestützte Quantifizierung |
| Teilnahme an der Vorbereitung zur Durchführung der Prüfungen durch die ärztliche Stelle | SE | ||
| Durchführung von Kontaminationsmessungen, Dekontaminationen von Gegenständen | 5 | ||
| Mitwirkung bei der Untersuchung und ggf. Meldung von Vorkommnissen gemäß Strahlenschutzrecht | SE | ||
| Mitarbeit bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen einschließlich der Strahlenschutzanweisung | SE | ||
| Mitwirkung bei der Durchführung von Strahlenschutzunterweisungen und Einweisungen des Personals | SE | ||
| Mitwirkung bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen von Radiotherapeutika (Lagerung, Messung, Freigabe) und bei der Betreuung einer Abwasserrückhalteanlage | 15 | ||
| Mitwirkung bei der Erstellung und Anpassung der Risikoanalyse | SE | ||
| 1) Die Anzahl der Ausführungen ist immer in angemessener Gewichtung zu verstehen. | |||
| Anforderungen an den Sachkundeerwerb in der Röntgendiagnostik | Anlage 2.4 |
Die Dauer des Sachkundeerwerbs beträgt mindestens 12 Monate.
Kompetenzkatalog
Folgende Kompetenzen sollen im Rahmen der Sachkunde Röntgendiagnostik vom zukünftigen MPE erlangt werden:
Bereich einer radiologischen Einrichtung tätig zu sein.
Tätigkeitskatalog
Röntgendiagnostik
| Anwendungsbereich | Tätigkeit | Anzahl | Erläuterung oder Bemerkung |
| Untersuchungen und Interventionen | Teilnahme an Computertomographien im Routine und Notfallbetrieb, Durchleuchtungen, Angiographien und Mamma-Diagnostik sowie der gesamten konventionellen Röntgendiagnostik im Routine- und Notfallbetrieb | 400 1 | gesamtes Untersuchungsspektrum, inklusive Neuroradiologie, Kinderradiologie, Urologie, Gastroenterologie, Kardiologie und Zahnröntgen, in angmessener Gewichtung; beinhaltet Lagerung, Einstelltechnik und Durchführung |
| Teilnahme an fluoroskopischen und CT-gestützten Interventionen | 50 | in angemessener Gewichtung im Bereich Kopf-Hals, Abdomen, Herz und herznahen Gefäßen | |
| Teilnahme an radiologischen und interdisziplinären Fallkonferenzen/ Tumorboards | 15 | in angemessener Gewichtung | |
| Qualitätssicherung | Konstanzprüfungen an Geräten zur Radiographie, Fluoroskopie, CT, DVT, Mammographie, Mamma-Tomosynthese und an Befundungsmonitoren | 30 | in angemessener Gewichtung, Teilnahme bzw. Durchführung |
| Abnahmeprüfungen, Sachverständigenprüfungen | 5 | Teilnahme bei der Festlegung der Bezugswerte der Konstanzprüfung nach § 115 StrlSchV und Analyse der Prüfungen bzw. Studium von "Alt-Vorgängen", falls keine aktuellen Prüfungen anstehen | |
| Strahlenschutz und Dosimetrie | Analyse und Optimierung von Untersuchungsprotokollen; Auswertung der erfassten Expositionsdaten, Erkennung und Bewertung von Vorkommnissen | 50 | in angemessener Gewichtung und mit Bezug auf Einhaltung der DRW und Meldekriterien für bedeutsame Vorkommnisse2) |
| Dosisabschätzungen an Patienten, Mitwirkung bei der Analyse und Meldung von bedeutsamen Vorkommnissen | 20 | in angemessener Gewichtung für Projektionsradiographie, CT und Fluoroskopie, inklusive Abschätzungen der pränatalen Strahlenexposition 2 | |
| Mitwirkung bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen und Teilnahme an Geräteeinweisungen und Dosismessungen im Nutzstrahl | 5 | in angemessener Gewichtung | |
| Personendosimetrie (Kontrolle und Messungen), ggf. Kommunikation mit der Messstelle und Prüfung von Strahlenschutzmitteln | 5 | Ursachenermittlung bei Auffälligkeiten, Datenermittlung zur Beantragung von Ersatzdosiswerten, Ausgabe elektronischer Dosimeter, Ortsdosismessungen zur Verifizierung | |
| Teilnahme an der Vorbereitung zur Durchführung der Prüfungen durch die ärztliche Stelle | SE | ||
| Datenmanagement | Einbindung von Modalitäten in ein IT-Netzwerk sowie Datenaustausch mit externen Einrichtungen 1 | 5 | beinhaltet auch die Erstellung eines Geräte-/Netzwerkhandbuchs mit den relevanten Informationen |
| 1) davon mind. 40 % CT
2) Fälle (ggf. fiktiv) mit Hilfe von Softwaretools | |||
| Grundkurs im Strahlenschutz (gemäß § 74 Absatz 1 StrlSchG i. V. m. § 47 Absatz 3 StrlSchV) | Anlage 3 |
Dauer: 24 Unterrichtseinheiten (einschließlich Übungen)
Kursinhalte
| Grundlagen der Strahlenphysik | 2 UE |
| (1) Entstehung und Eigenschaften ionisierender Strahlung
(2) Wirkung ionisierender Strahlung auf die Materie (3) Grundbegriffe der Radioaktivität | |
| Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich Wirkungen kleiner Strahlendosen | 6 UE |
| (1) LET (linearer Energietransfer) und RBW (relative biologische Wirksamkeit)
(2) Strahlenwirkungen auf DNA (Erbsubstanz), Reparatur, Zellen, Zellzyklus, Zellüberlebenskurven (3) Strahlenwirkungen auf Gewebe und Organe; Tumorgewebe (4) Strahlenschäden; stochastische, deterministische und teratogene Strahlenschäden | |
| Dosisbegriffe und Dosimetrie | 6 UE |
| (1) Dosisgrößen und Dosiseinheiten
(2) Grundbegriffe der Dosimetrie (3) Dosismessverfahren | |
| Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes | 2 UE |
| Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen | 2 UE |
| Rechtsvorschriften und Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz, Regeln der Technik, Regelungen zu Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen | 4 UE |
| Übungen | 2 UE |
| Spezialkurse im Strahlenschutz | Anlage 4 |
Die Gesamtdauer der nachfolgend aufgeführten Kurse ist in Unterrichtseinheiten (UE) von jeweils 45 Minuten angegeben.
Die in den jeweiligen Kursinhalten aufgeführte Anzahl von Unterrichtseinheiten (UE) ist dabei als Richtwert zu verstehen.
Spezialkurs Basiskurs Strahlentherapie (ST1)
Voraussetzung für ST2, ST3, ST4 und/oder ST5
Dauer: 24 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Pysikalisch-technische Grundlagen der Strahlentherapie | 2 UE |
| (1) Strahlungserzeugung
(2) Funktion und Aufbau von Geräten und Anlagen (3) Betriebs- und Sicherheitssysteme | |
| Grundlagen der Strahlenbiologie | 3 UE |
| (1) Risikoorgane
(2) Toleranzdosen (3) Therapeutisches Behandlungsfenster (Dosis- und Dosisrateneffekte) (4) Individuelle Strahlenempfindlichkeit, einschließlich Wechselwirkungen mit Medikamenten (5) Deterministische und stochastische Strahlenwirkungen | |
| Grundlagen der Strahlentherapie | 3 UE |
| (1) Terminologie
(2) Zielvolumendefinition (3) Bestrahlungsplanung (4) Spezielle Aspekte der Dosimetrie und Messverfahren (5) Überprüfung des Behandlungserfolges | |
| Grundlagen der Röntgenbildgebung | 2 UE |
| (1) Dosis und Dosisoptimierung
(2) Diagnostische Referenzwerte (3) Alternative Bildgebungsverfahren (u.a. Ultraschall, Magnetresonanztomographie, PET-CT) (4) Vor- und Nachteile unterschiedlicher Bildgebungsverfahren bei der Therapieplanung, -verifikation und -verlaufskontrolle | |
| Gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk, Normung, sonstige Empfehlungen | 2 UE |
| (1) Spezielles gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk
(2) Empfehlungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften und Gremien | |
| Strahlenschutz und Aufzeichnungspflichten | 4 UE |
| (1) Patienten:
Rechtfertigende Indikation, Optimierung
(2) Patientenschutzmittel (3) Persönliche Schutzausrüstung, Inkorporationsüberwachung (4) Baulicher Strahlenschutz (5) Strahlenschutzüberwachung und Zugangskontrolle (6) Verhalten bei Störfällen und Unfällen (7) Optimieren der Verfahren | |
| Qualitätssicherung und Risikomanagement | 3 UE |
| (1) Qualitätssicherungskette
(2) Organisatorische Maßnahmen (3) Risikoanalyse/-bewertung (5) Organvariabilität und Organbewegungen | |
| Behördliche Verfahren und Überprüfungen, Meldepflichten | 3 UE |
| (1) Vorkommnisse und bedeutsame Vorkommnisse
(2) Medizinische Forschung, einschl. Anzeige- und Genehmigungsverfahren (3) Qualitätssicherung durch ärztliche Stellen (4) Strahlenschutzbegehungen | |
| Ethische Aspekte in der Strahlentherapie | 1 UE |
| Unterweisung und Einweisung des Personals | 1 UE |
Spezialkurs Strahlenschutz in der Teletherapie (ST2)
Dauer: 14 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Physikalisch-technische Grundlagen der Teletherapie | 3 UE |
| (1) Strahlungserzeugung in Teletherapieanlagen
(2) Funktion und Aufbau von Geräten und Anlagen (3) Betriebs- und Sicherheitssysteme | |
| Prinzipien der Teletherapieplanung | 6 UE |
| (1) Lagerung und Positionierungshilfen
(2) Patienten- und Organbewegungen (3) Bestrahlungsplanung (4) Verifikation (5) Unsicherheitsbudget | |
| Spezielle Aspekte der Qualitätssicherung und Dosimetrie | 2 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfungen
(2) Messtechnische Kontrollen nach MPG und MPBetreibV | |
| Spezielle Aspekte des Strahlenschutzes in der Teletherapie | 2 UE |
| (1) Apparativer Strahlenschutz und technische Kontrollmaßnahmen
(2) Abnahme- und Sachverständigenprüfungen (3) Verhalten bei Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen | |
| Aktuelle Entwicklungen in der Teletherapie | 1 UE |
Spezialkurs Strahlenschutz in der Röntgentherapie (ST3)
Dauer: 10 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Physikalisch-technische Grundlagen der Röntgentherapie | 3 UE |
| (1) Strahlungserzeugung bei der Röntgentherapie
(2) Funktion und Aufbau von Geräten und Anlagen (3)Betriebs- und Sicherheitssysteme | |
| Prinzipien der Röntgentherapieplanung | 3 UE |
| (1) Lagerung und Positionierungshilfen
(2) Patienten- und Organbewegungen (3) Bestrahlungsplanung (4) Verifikation (5) Unsicherheitsbudget | |
| Spezielle Aspekte der Qualitätssicherung und Dosimetrie | 1 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfungen
(2) Messtechnische Kontrollen nach MPG und MPBetreibV | |
| Spezielle Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgentherapie | 2 UE |
| (1) Apparativer Strahlenschutz und technische Kontrollmaßnahmen
(2) Abnahme- und Sachverständigenprüfungen (3) Verhalten bei Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen | |
| Aktuelle Entwicklungen in der Röntgentherapie | 1 UE |
Spezialkurs Strahlenschutz in der Brachytherapie (ST4)
Dauer: 16 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Physikalisch-technische Grundlagen der Brachytherapie | 2 UE |
| (1) Strahlungserzeugung bei der Brachytherapie
(2) Funktion und Aufbau von Geräten und Vorrichtungen (3) Betriebs- und Sicherheitssysteme | |
| Prinzipien der Brachytherapieplanung | 4 UE |
| (1) Lagerung und Positionierungshilfen
(2) Patienten- und Organbewegungen (3) Bestrahlungsplanung (4) Verifikation (5) Unsicherheitsbudget | |
| Spezielle Aspekte der Qualitätssicherung und Dosimetrie | 5 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfungen
(2) Messtechnische Kontrollen nach MPG und MPBetreibV (3) Dosisberechnungen für applizierte Patienten und Einzelpersonen der Bevölkerung (bestimmungsgemäße und nicht bestimmungsgemäße Expositionen) | |
| Spezielle Aspekte des Strahlenschutzes in der Brachytherapie | 3 UE |
| (1) Apparativer Strahlenschutz und technische Kontrollmaßnahmen
(2) Auswahlkriterien für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen (3) Besondere Vorschriften für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ, HRQ-Register) (4) Dichtheitsprüfung (5) Verhalten bei Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen | |
| Aufbewahrung, Beförderung, Rückgabe, Abgabe radioaktiver Stoffe und Ablieferung radioaktiver Abfälle | 1 UE |
| (1) Vorschriften
(2) Geräte und Vorrichtungen (3) Aufzeichnungen | |
| Aktuelle Entwicklungen in der Brachytherapie | 1 UE |
Spezialkurs Strahlenschutz in der Partikeltherapie (ST5)
Voraussetzung: ST1 und ST2
Dauer: 18 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Physikalisch-technische Grundlagen der Partikeltherapie | 3 UE |
| (1) Strahlungserzeugung in Partikeltherapieanlagen
(2) Funktion und Aufbau von Geräten und Anlagen (3) Betriebs- und Sicherheitssysteme | |
| Strahlenbiologische Grundlagen der Partikeltherapie | 2 UE |
| (1) Spezielle strahlenbiologische Aspekte
(2) Spezielle physikalische Aspekte (variabler LET) (3) Besondere Gefahren | |
| Besonderheiten der stochastischen Strahlenwirkung bei der Partikeltherapie | 1 UE |
| (1) Neutronen
(2) Schwerionen und leichte Targetfragmente | |
| Prinzipien der Partikeltherapieplanung | 7 UE |
| (1) Lagerung und Positionierungshilfen
(2) Patienten- und Organbewegungen (3) Spezielle radioonkologische Aspekte (4) Bestrahlungsplanung (5) Verifikation (6) Unsicherheitsbudget (7) Besonderheiten der Beam-Anordnung (8) Vergleich mit der Planung bei Photonenbestrahlung | |
| Spezielle Aspekte der Qualitätssicherung und Dosimetrie | 2 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfungen
(2) Messtechnische Kontrollen nach MPG und MPBetreibV | |
| Spezielle Aspekte des Strahlenschutzes in der Partikeltherapie | 2 UE |
| (1) Apparativer Strahlenschutz und technische Kontrollmaßnahmen
(2) Abnahme- und Sachverständigenprüfungen (3) Verhalten bei Vorkommnissen | |
| Aktuelle Entwicklungen in der Partikeltherapie | 1 UE |
Spezialkurs Nuklearmedizinische Diagnostik, incl. Hybridbildgebung (SN1)
Dauer: 30 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Grundlagen der Nuklearmedizin | 4 UE |
| (1) Erzeugung von radioaktiven Arzneimitteln und deren Qualitätssicherung
(2) Grundprinzipien nuklearmedizinischer Untersuchungen (u. a. Stoffwechselkinetik und Pharmakokinetik inkorporierter radioaktiver Stoffe und Radiopharmaka) (3) Dosimetrie in der Nuklearmedizin (Dosisbegriffe, Medical-Internal-Radiation-Dose) MIRD-Konzept, Ermittlung von Organdosen, Risikoorgane) | |
| Nuklearmedizinische Messtechnik | 12 UE |
(1) Bildgebende nuklearmedizinische Verfahren (Funktionsweise, Akquisitions- und Rekonstruktionsparameter, Korrekturen, Quantifizierung, Qualitätssicherung):
(2) Hybridbildgebung mit SPECT/CT, PET/CT und PET/MRT:
| |
| Gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk, Normung, sonstige Empfehlungen | 2 UE |
| (1) Spezielles gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk
(2) Empfehlungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften und Gremien | |
| Strahlenschutz für die Patienten | 1 UE |
| (1) Diagnostische Referenzwerte in der Nuklearmedizin
(2) Pränatale Strahlenexposition, Dosisabschätzungen bei Schwangeren | |
| Strahlenschutzmaßnahmen in der Nuklearmedizin | 6 UE |
| (1) Strahlenschutzmesstechnik (z.B. Kontaminationsmonitore, Dosisleistungsmessgeräte, Inkorporationsmessgeräte); Qualitätssicherung
(2) Persönliche Schutzausrüstung (3) Aufzeichnungspflichten (4) Kontamination, Dekontamination (5) Aufbewahrung, Beförderung, Freigabe, Rückgabe, Abgabe radioaktiver Stoffe und Ablieferung radioaktiver Abfälle (6) Baulicher und organisatorischer Strahlenschutz (7) Strahlenschutz der Bevölkerung und der Umwelt | |
| Behördliche Verfahren und Überprüfungen, Meldepflichten | 3 UE |
| (1) Vorkommnisse und bedeutsame Vorkommnisse
(2) Medizinische Forschung, einschl. Anzeige- und Genehmigungsverfahren (3) Qualitätssicherung durch ärztliche Stellen (4) Strahlenschutzbegehungen | |
| Unterweisung und Einweisung des Personals | 1 UE |
| Aktuelle Entwicklungen in der Nuklearmedizin | 1 UE |
Spezialkurs Nuklearmedizinische Therapie (SN2)
Dauer: 22 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen | 3 UE |
| (1) Therapeutische und dosimetrische Konzepte (u.a. Zielvolumendosis, Dosis in Risikoorganen)
(2) Prätherapeutische Behandlungsplanung und peritherapeutische Dosimetrie (3) Spezielle Aspekte der Qualitätssicherung (z.B. Messtechnik für uptake-Bestimmung in der Radiojodtherapie) | |
| Therapieverfahren mit individualisierter Therapieplanung | 8 UE |
| (1) Radiojodtherapie benigner und maligner Schilddrüsenerkrankungen
(2) Radioligandentherapien (3) Sonstige Therapien (z.B. Selektive Interne Radiotherapie SIRT/Radioembolisation TARE) (4) Radiobiologische Modelle | |
| Therapieverfahren ohne individuelle Dosimetrie (z.B. Radiosynoviorthese RSO, Schmerztherapie) | 1 UE |
| Strahlenschutzmaßnahmen bei nuklearmedizinischen Therapien | 8 UE |
| (1) Exposition durch Patienten, ambulante und stationäre Durchführung von Therapien;
(2) Strahlenschutzmaßnahmen bei Herstellung, Beförderung, Aufbewahrung und Anwendung von Radiotherapeutika (3) Physikalische Strahlenschutzkontrolle und Inkorporationsüberwachung (4) Technische Schutzmaßnahmen (insbesondere Abluftanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen) (5) Aufbewahrung, Beförderung, Freigabe, Rückgabe, Abgabe radioaktiver Stoffe und Ablieferung radioaktiver Abfälle (6) Strahlenschutz der Bevölkerung und der Umwelt | |
| Risikoanalyse und Maßnahmen bei Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen | 2 UE |
| Aktuelle Entwicklungen in der Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen | 1 UE |
| Spezialkurs Basiskurs Röntgendiagnostik (SR1) 1
Voraussetzung für SR2 und/oder SR3 Dauer: 20 Unterrichtseinheiten Kursinhalte | |
| Physikalisch-technische Grundlagen der Röntgendiagnostik | 4 UE |
| (1) Strahlungserzeugung
(2) Funktion und Aufbau von Geräten und Anlagen (3) Bildqualität und Exposition (4) Spezielle Aspekte der Dosimetrie und Messverfahren | |
| Gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk, Normen, sonstige Empfehlungen | 2 UE |
| (1) Spezielles gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk
(2) Empfehlungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften und Gremien | |
| Strahlenschutz und Aufzeichnungspflichten | 3 UE |
| (1) Rechtfertigende Indikation
(2) Patientenschutzmittel, Optimierung, Arbeitsanweisungen (3) Persönliche Schutzausrüstung, Dosisrichtwertkonzept (4) Baulicher und organisatorischer Strahlenschutz, Personendosimetrie, Einweisung und Unterweisung des Personals (5) Röntgenuntersuchung von Kindern | |
| Qualitätssicherung und Risikomanagement | 4 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfung in der Projektionsradiographie und Mammographie
(2) Konzept der diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik (3) Organisatorische Maßnahmen, Unterweisung und Einweisung des Personals (4) Subjektive und objektive Beurteilung der Bildqualität (5) Umgang mit Vorkommnissen (6) Pränatale Strahlenexposition | |
| Behördliche Verfahren und Überprüfungen, Meldepflichten | 3 UE |
| (1) Vorkommnisse und bedeutsame Vorkommnisse
(2) Medizinische Forschung, einschließlich Anzeige- und Genehmigungsverfahren (3) Qualitätssicherung durch ärztliche Stellen | |
| Aktuelle Entwicklungen in der Röntgendiagnostik | 1 UE |
| Allgemeine Indikation und alternative Bildgebungsverfahren (u. a. Ultraschall, Magnetresonanztomographie) | 1 UE |
| Übungen zur Qualitätssicherung und zum Strahlenschutz | 2 UE |
1) In allen Blöcken sind Beispiele der Projektionsradiographie und der Mammographie zu berücksichtigen
Spezialkurs Computertomographie (CT) und digitale Volumentomographie (DVT) - SR2
Dauer: 24 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Physikalisch-technische Grundlagen der CT und DVT | 4 UE |
| (1) Funktion und Aufbau von CT- und DVT-Systemen
(2) Rekonstruktionsalgorithmen (3) Spezielle Aspekte der Dosimetrie und Messverfahren (4) Typische Untersuchungen und Patientendosis (5) DICOM-Standard und Parameter in der Computertomographie (6) Regelmechanismen und Protokollparameter (7) Scanparameter: Bedeutung für Bildqualität und Dosis (8) Besondere Verfahren: z.B. Dual Energy-CT, CT- Perfusion, Kardio-CT, CT- Fluoroskopie | |
| Normen und sonstige Empfehlungen | 2 UE |
| (1) Normen zu CT und DVT
(2) Empfehlungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften und Gremien | |
| Strahlenschutz und Aufzeichnungspflichten | 4 UE |
| (1) Patientenschutzmittel, Patientenlagerung; Optimierung
(2) Persönliche Schutzausrüstung (3) Apparative und anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis (4) Aspekte des Dosismonitorings in der Computertomographie (5) CT-Untersuchungen an Kindern | |
| Qualitätssicherung, Risikomanagement und Dosisoptimierung | 4 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfung in der CT und DVT
(2) Diagnostische Referenzwerte in der CT und DVT (3) Subjektive und objektive Beurteilung der Bildqualität (4) Dosismanagementsysteme (5) Optimierung von CT-Protokollen, Dosis und Bildqualität (6) Umgang mit Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen (7) Methoden zur Ermittlung der Patientendosis (8) Pränatale Strahlenexposition | |
| Aktuelle Entwicklungen in der CT und DVT | 2 UE |
| Allgemeine Indikation und alternative Bildgebungsverfahren (u. a. Ultraschall, Magnetresonanztomographie) | 2 UE |
| Übungen zur Dosimetrie und Qualitätssicherung, Dosismanagementsystemen und Dosisoptimierungen bei CT- und DVT-Untersuchungen | 6 UE |
Spezialkurs Intervention und Durchleuchtung - SR3
Dauer: 24 Unterrichtseinheiten
Kursinhalte
| Physikalisch-technische Grundlagen der interventionellen Radiologie | 4 UE |
| (1) Funktion und Aufbau von Geräten und Anlagen
(2) Durchleuchtung, Bildaufnahme und Hochdosismodus (3) Aufnahmeparameter: Bedeutung für Bildqualität und Dosis (4) Methoden und Parameter der Dosisregelung und Bildverarbeitung (5) Spezielle Aspekte der Dosimetrie und Messverfahren (6) DICOM-Standard und Parameter bei Durchleuchtungsanlagen (7) Spezielle Aspekte der Dosimetrie und Messverfahren (8) Spezielle Techniken und Verfahren (9) Typische Interventionen und Patientendosis | |
| Normen und sonstige Empfehlungen | 2 UE |
| (1) Normen zur Durchleuchtung und interventionellen Radiologie
(2) Empfehlungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften und Gremien | |
| Strahlenschutz und Aufzeichnungspflichten | 4 UE |
| (1) Patientenschutzmittel, Optimierung
(2) Persönliche Schutzausrüstung, Ortsdosis (3) Apparative und anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis (4) Aspekte des Dosismonitoring in der Intervention (5) Durchleuchtung von Kindern | |
| Qualitätssicherung und Risikomanagement | 4 UE |
| (1) Abnahme- und Konstanzprüfung in der interventionellen Radiologie
(2) Diagnostische Referenzwerte in der interventionellen Radiologie (3) Subjektive und objektive Beurteilung der Bildqualität (4) Strahlenbiologie; deterministische Schäden bei Interventionen (5) Dosismanagementsysteme (6) Umgang mit Vorkommnissen und bedeutsamen Vorkommnissen (7) Pränatale Strahlenexposition | |
| Aktuelle Entwicklungen bei Interventionen und Durchleuchtung | 2 UE |
| Allgemeine Indikationen und alternative Bildgebungsverfahren (u. a. Ultraschall, Magnetresonanztomographie) | 2 UE |
| Übungen zur Einstellung und zur Dosimetrie an einer interventionell genutzten Röntgeneinrichtung (Durchleuchtung) | 6 UE |
| Nachweis über den Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde) | Anlage 5 |
Der Nachweis soll die folgenden Angaben enthalten:
*) Bezug: 29. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz vom 10.-12. November 2020, TOP 15
Der Fachausschuss Strahlenschutz hat in der o.g. Sitzung das Richtlinienmodul "Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)" unter Tagesordnungspunkt 15 abschließend beraten.
Wie in dieser Sitzung beschlossen, wurde eine endgültige Zustimmung des Fachausschusses Strahlenschutz sowie die Zustimmung des Länderausschusses für Atomkernenergie (LAA) - Hauptausschuss jeweils im Umlaufverfahren eingeholt.
Die aktualisierten Fachkundeanforderungen für MPE ersetzen die Ausführungen in der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung Strahlenschutz in der Medizin aus dem Jahr 2011 und der Richtlinie zur damaligen Röntgenverordnung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin aus dem Jahr 2005.
Als Anlage übersende ich Ihnen die gebilligte Fassung des Richtlinienmoduls und bitte Sie, dieses ab dem 1. März 2021 dem Vollzug des Strahlenschutzrechts zu Grunde zu legen.
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