umwelt-online: Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin (2)
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11 Übergangsbestimmungen

11.1 Übergangsbestimmungen zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz

Nach § 45 Abs. 6 RöV gilt eine vor dem 1. Juli 2002 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a RöV fort, sofern die Aktualisierung

nachgewiesen wird.

Fachkunde im Strahlenschutz gilt in dem Umfang fort, wie sie zum 1. Juli 2002 bestanden hat; d. h. sie gilt nur für die Anwendungsarten, für die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben worden ist. Eine mit Bestehen der ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung erworbene oder auf Grund einer Übergangsbestimmung der Röntgenverordnung als erworben geltende Fachkunde im Strahlenschutz kann sich nur auf die Geräte und Methoden beschränken, die zum jeweiligen Zeitpunkt üblicherweise eingesetzt bzw. angewandt wurden.

Wurde die Übergangsfrist zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz überschritten, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, wie ihr gegenüber das Vorhandensein der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen ist. Sie soll zumindest den kurzfristig zu erbringenden Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Aktualisierungskurs fordern. Es können aber auch weitergehende Anforderungen angemessen sein, z.B. der Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an einem gesonderten Kurs zum Wiedererwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder an einem der in den Anlagen zu dieser Richtlinie aufgeführten Grund- oder Spezialkurse. Im äußersten Fall kann auch der vollständige Neuerwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, d. h. der Nachweis der Sachkunde und der erfolgreichen Teilnahme an den jeweiligen Strahlenschutzkursen, gefordert werden.

Stellt die zuständige Stelle auf Grund ihrer Überprüfungen fest, dass der Betreffende über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, soll sie hierüber eine Bescheinigung erteilen, aus der auch hervorgeht, bis wann die nächste Aktualisierung erfolgen muss.

11.2 Übergangsbestimmungen zum Erhalt der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Nach § 45 Abs. 7 RöV gelten für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 3 RöV die in Abschnitt 11.1 dieser Richtlinie genannten Aktualisierungsfristen entsprechend für die in Abschnitt 3.3 genannten Personen.

Personen, die als Hilfskräfte im Sinne des § 23 Nr. 4 der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, z.B. Personen ohne abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, sind nach § 45 Abs. 9 RöV weiterhin zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV stehen und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Auch für diesen Personenkreis besteht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 18a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 RöV die Pflicht zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, erstmalig innerhalb der Übergangsfristen des § 45 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 RöV.

11.3 Fortgelten von Kursen

Die vor dem 1. Juli 2002 erteilte Anerkennung eines Kurses zur Vermittlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 oder 3 RöV gilt bis zum 30.6.2007 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält (§ 45 Abs. 8 RöV).

 

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 Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte und Medizinphysik-Experten Anlage 1

Dauer - einschließlich praktischer Übungen und Prüfung - 24 Stunden

Thema/Inhalte

Grundlagen der Strahlenphysik

Dosisbegriffe und Dosimetrie

Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich der Wirkung kleiner Dosen

Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen

Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes

Strahlenschutz des Personals

Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen

Praktische Übungen und Demonstrationen

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Spezialkurse  Anlage 2

2.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik)

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 20 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs

Thema/Inhalte

Röntgeneinrichtungen

Strahlenschutzeinrichtungen in der Röntgendiagnostik

Dosisbegriffe und Dosimetrie

Strahlenschutz des Personals

Strahlenschutz des Patienten

Indikationen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung

Spezialfragen bei der Röntgenuntersuchung von Kindern

Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Dokumentation und Bildwiedergabe

Organisation des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen bezüglich der Anwendung von Röntgenstrahlung - Vertiefung

Praktische Übungen und Demonstrationen

2.2 Spezialkurs Computertomographie 12

Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1

Thema/Inhalte

2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie 12

Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1

Thema/Inhalte

2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren für Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnmedizin 12

Dauer - einschließlich Prüfung - acht Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1

Thema/Inhalte

Alternativ kann die Fachkunde für die Anwendungsgebiete Digitale Volumentomographie ( Rö9.1 und Rö9.2) auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb beinhaltet. Die Anforderungen des Sachkundeerwerbs sind in diesem Fall im Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von Fallsammlungen nachzuweisen.

2.5 Kurs im Strahlenschutz für Ärzte bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung 12

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - zehn Stunden

Thema/Inhalt:

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Kurse für Zahnärzte  Anlage 3

3.1 Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 24 Stunden

Thema / Inhalte

Grundlagen der Strahlenphysik

Dosisbegriffe und Dosimetrie

Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich der Wirkung kleiner Dosen

Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen

Zahnmedizinische Gerätekunde und Aufnahmetechnik

Strahlenschutzeinrichtungen in der Zahnheilkunde

Strahlenschutz des Personals

Strahlenschutz des Patienten

Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen

Organisation des Strahlenschutzes

Praktische Übungen und Demonstrationen

3.2 Spezialkurs im Strahlenschutz für Zahnärzte

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 8 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte

Thema/Inhalte

Spezielle zahnmedizinische Gerätekunde und Aufnahmetechnik

Dosismessgrößen

Strahlenschutzeinrichtungen

Strahlenschutz des Personals

Strahlenschutz des Patienten

Indikationen für spezielle Aufnahmetechniken

Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Praktische Übungen und Demonstrationen

 

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Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie Anlage 4 12

4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 28 Stunden

Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).

4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 18 Stunden

Entsprechend Kurs der Anlage A 3 Nr. 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011 S. 867).

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).

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 Spezialkurs im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten in der Röntgendiagnostik Anlage 5

Dauer - einschließlich Prüfung - 28 Stunden Entsprechend den Kursen nach den Anlagen 2.1 bis 2.3

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 oder an den Kursen nach Anlage A 3 Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

 

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 Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Anlage 6

Gesamtdauer - einschließlich Prüfung - 8 Stunden

Thema/Inhalte

Stand der Technik im Strahlenschutz

Neue Entwicklungen der Gerätetechnik und deren Anwendung

Indikationsstellung zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung unter Berücksichtigung alternativer Diagnoseverfahren

Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung

Erfahrungen der ärztlichen/zahnärztlichen Stellen Geänderte Rechtsvorschriften und Empfehlungen

Hinweis: Der Kurs soll die wesentlichen neuen Erkenntnisse und Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik in Anlehnung an die Inhalte der Anlagen 1 bis 5 vermitteln.

 

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 Kurse zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte Anlage 7

7.1 Kurs für Ärzte

Dauer mindestens 8 Stunden, bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 Stunden theoretische Unterweisung (mit Bescheinigung)

Thema/Inhalte

Grundlagen

Allgemeines, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten

Geräte- und Aufnahmetechnik

Strahlenschutz des Patienten

Strahlenschutz des Personals

Qualitätssicherung

7.2 Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie

Dauer mindestens 8 Stunden, davon 4 Stunden praktische Unterweisung.

Thema/Inhalte

Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften

Organisation

Teleradiologiespezifische Komponenten der Röntgeneinrichtung, insbesondere

Geräte- und Aufnahmetechnik, Datenübertragung

Arzt am Untersuchungsort

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

 

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 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung Anlage 8

Dauer - 90 Stunden einschließlich 60 Stunden praktische Demonstrationen und Übungen sowie abschließender Prüfung. Die praktischen Übungen sind in Gruppen von 6 bis maximal 8 Teilnehmern durchzuführen.

Voraussetzung sind Grundkenntnisse in der Anatomie des Menschen

Thema/Inhalte

Theoretischer Teil

Anatomie und Röntgenanatomie

Röntgenaufnahmetechnik

Spezieller Strahlenschutz

Dokumentationspflichten

Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen

Praktischer Teil

Demonstrationen

Praktische Übungen der Kursteilnehmer zur Einstellung und Belichtung von Röntgenaufnahmen

Praktische Übungen der Kursteilnehmer zur Qualitätssicherung

Anlage 8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung 12

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 10 Stunden

Thema/Inhalt:

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 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse
im Strahlenschutz bei der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnheilkunde für Zahnarzthelfer/-innen
Anlage 9

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 24 Stunden

Thema/Inhalte

Theoretischer Teil

Grundlagen

Zahnmedizinische Gerätekunde und Röntgenaufnahmetechnik

Strahlenschutz des Patienten und des Personals

Organisation des Strahlenschutzes

Praxis der Qualitätssicherung

Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen

Praktischer Teil

 

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 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Heilkunde für Personen, die ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden Arztes bedienen Anlage 10

Dauer - einschl. Prüfung und praktischer Unterweisung mit Einstellkurs - 20 Stunden

Thema/Inhalte

Theoretischer Teil

Allgemeine Grundlagen

Grundlagen der Röntgenanatomie und Einstelltechnik

Strahlenschutz des Patienten und des Personals

Qualitätssicherung

Organisation des Strahlenschutzes

Praktischer Teil

 

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 Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Anlage 11

Dauer - einschl. Prüfung und praktischer Unterweisung:

Thema/Inhalte

Stand der Technik im Strahlenschutz

Neue Entwicklungen der Gerätetechnik

Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung

Erfahrungen der ärztlichen/zahnärztlichen Stellen

Geänderte Rechtsvorschriften und Empfehlungen

Hinweis: Der Kurs soll die wesentlichen neuen Erkenntnisse und Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik in Anlehnung an die Inhalte der Anlagen 7 bis 10 vermitteln.

 

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 Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs im Strahlenschutz in der Medizin oder Zahnmedizin Anlage 12
Einrichtung und Anschrift
Bescheinigung
Herr/Frau .................................................................. geb. am ..................................................................

in ............................................................................

Wohnhaft in  
hat bei ...............................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................

(Institution)

an folgendem Kurs im Strahlenschutz in der Medizin oder Zahnmedizin regelmäßig teilgenommen und
die Abschlussprüfung bestanden:

...................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................

(Bezeichnung und Zeitraum des Kurses)

Der Kurs wurde entsprechend der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem
Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" durchgeführt und nach § 18a Abs. 4
RöV von der zuständigen Stelle anerkannt.

(Ort) .....................................................................

(Datum) ................................................................

.....................................................................
(Unterschrift des verantwortlichen Leiters)

 

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 Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz Anlage 13

Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde.

Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten.

Das Zeugnis sollte in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:

A. Allgemeine Angaben

1. Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten nach Tabelle 4.2.1.

2. Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch

2.1 Vorlage der Nachweise zur Erlangung der Anerkennung zum Gebietsarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung,

2.2 Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.

2.3 Angabe, auf welchem Gebiet der die Sachkunde vermittelnde Arzt zur Weiterbildung anerkannt ist oder welche Fachkunde im Strahlenschutz er besitzt, und dass die Weiterbildung oder der Erwerb der erforderlichen Sachkunde vom hierzu für die Weiterbildung anerkannten oder im Strahlenschutz fachkundigen Arzt vollverantwortlich geleitet wurde.

2.4 Angabe, ob der Erwerb der Sachkunde an einem Zentralinstitut oder an einer oder mehreren Spezialabteilungen ausgeführt wurde. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen ein Zeugnis ausstellen zu lassen.

2.5 Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin.

2.6 Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen von Röntgenstrahlung.

B. Angaben über spezielle Tätigkeiten

Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu den Nummern 1 bis 3 sind Angaben über die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich.

  1. Erwerb der Sachkunde für das Gesamtgebiet der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren und ggf. Dosisermittlungen.
  2. Erwerb der Sachkunde für ein Teilgebiet der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren und ggf. Dosisermittlungen.
  3. Erwerb der Sachkunde für die Behandlung mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren und ggf. Dosisermittlungen.
  4. Angaben über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin.
  5. Sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Weiterbildung oder dem Erwerb der Sachkunde, z.B. Beteiligung am Unterricht, Teilnahme an Fortbildungskursen oder Spezialveranstaltungen, Veröffentlichungen oder Vorträge.

C. Endbeurteilung

Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Personen, bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV sind.

 

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 Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz
Anlage 14


Zuständige Stelle

Anschrift

Durchführung der Röntgenverordnung

Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Nach § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 wird

Frau/Herrn*)

Vorname, Name .............................................................................................................................

Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung *)
geb. am .......................................... in ..........................................
der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz auf folgendem Anwendungsgebiet/folgenden
Anwendungsgebieten*) bescheinigt:

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

Die Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum ..... durch
erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen
Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung
auf Anforderung vorzulegen.

(Ort, Datum, Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen

 

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 Muster für eine Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz
Anlage 15


Zuständige Stelle

Anschrift

Durchführung der Röntgenverordnung

Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz

Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. April 2003 wird
Frau/Herrn*)

Vorname, Name .............................................................................................................................

Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung *)
geb. am .......................................... in ..........................................
der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigt:

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................

Die Kenntnisse im Strahlenschutz sind regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum durch
erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen
Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung
auf Anforderung vorzulegen.

(Ort, Datum, Unterschrift)

 
 

 

*) Nichtzutreffendes streichen

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Durchführung der Röntgenverordnung (RöV)
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen
in der Medizin oder Zahnmedizin

Die "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere - Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin -", 8. und 9. Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 1. Mai 1990 - III b 8 - 35738-1 - (BArbBl. 9/1990 S. 67) und vom 1. Juli 1991 - III b 9 - 35738-1 - (BArbBl. 9/91, S. 88) zur Röntgenverordnung, ist überarbeitet worden. Dabei sind insbesondere die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und Erfahrungen aus dem Vollzug der Röntgenverordnung berücksichtigt worden.

Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat die Richtlinie in der überarbeiteten Fassung in seiner 54. Sitzung am 20. Oktober 2005 angenommen und deren Anwendung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt beschlossen.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage dieses Beschlusses gebeten, die als Anlage beigefügte Richtlinie ab dem 1. März 2006 beim Vollzug der Röntgenverordnung zu Grunde zu legen.

Die 8. und 9. Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 1. Mai 1990 - III b 8 - 35738-1 - (BArbBl. 9/1990 S. 67) und vom 1. Juli 1991 - III b 9 - 35738-1 - (BArbBl. 9/91, S. 88) zur Röntgenverordnung werden durch dieses Rundschreiben und die beigefügte Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.