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11 Übergangsbestimmungen
11.1 Übergangsbestimmungen zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz
Nach § 45 Abs. 6 RöV gilt eine vor dem 1. Juli 2002 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a RöV fort, sofern die Aktualisierung
nachgewiesen wird.
Fachkunde im Strahlenschutz gilt in dem Umfang fort, wie sie zum 1. Juli 2002 bestanden hat; d. h. sie gilt nur für die Anwendungsarten, für die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben worden ist. Eine mit Bestehen der ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung erworbene oder auf Grund einer Übergangsbestimmung der Röntgenverordnung als erworben geltende Fachkunde im Strahlenschutz kann sich nur auf die Geräte und Methoden beschränken, die zum jeweiligen Zeitpunkt üblicherweise eingesetzt bzw. angewandt wurden.
Wurde die Übergangsfrist zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz überschritten, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, wie ihr gegenüber das Vorhandensein der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen ist. Sie soll zumindest den kurzfristig zu erbringenden Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Aktualisierungskurs fordern. Es können aber auch weitergehende Anforderungen angemessen sein, z.B. der Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an einem gesonderten Kurs zum Wiedererwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder an einem der in den Anlagen zu dieser Richtlinie aufgeführten Grund- oder Spezialkurse. Im äußersten Fall kann auch der vollständige Neuerwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, d. h. der Nachweis der Sachkunde und der erfolgreichen Teilnahme an den jeweiligen Strahlenschutzkursen, gefordert werden.
Stellt die zuständige Stelle auf Grund ihrer Überprüfungen fest, dass der Betreffende über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, soll sie hierüber eine Bescheinigung erteilen, aus der auch hervorgeht, bis wann die nächste Aktualisierung erfolgen muss.
11.2 Übergangsbestimmungen zum Erhalt der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
Nach § 45 Abs. 7 RöV gelten für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 3 RöV die in Abschnitt 11.1 dieser Richtlinie genannten Aktualisierungsfristen entsprechend für die in Abschnitt 3.3 genannten Personen.
Personen, die als Hilfskräfte im Sinne des § 23 Nr. 4 der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, z.B. Personen ohne abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, sind nach § 45 Abs. 9 RöV weiterhin zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV stehen und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Auch für diesen Personenkreis besteht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 18a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 RöV die Pflicht zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, erstmalig innerhalb der Übergangsfristen des § 45 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 RöV.
11.3 Fortgelten von Kursen
Die vor dem 1. Juli 2002 erteilte Anerkennung eines Kurses zur Vermittlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 oder 3 RöV gilt bis zum 30.6.2007 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält (§ 45 Abs. 8 RöV).
| Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte und Medizinphysik-Experten | Anlage 1 |
Dauer - einschließlich praktischer Übungen und Prüfung - 24 Stunden
Thema/Inhalte
Grundlagen der Strahlenphysik
Dosisbegriffe und Dosimetrie
Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich der Wirkung kleiner Dosen
Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen
Grundlagen und Grundprinzipien des Strahlenschutzes
Strahlenschutz des Personals
Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen
Praktische Übungen und Demonstrationen
| Spezialkurse | Anlage 2 |
2.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik)
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 20 Stunden
Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs
Thema/Inhalte
Röntgeneinrichtungen
Strahlenschutzeinrichtungen in der Röntgendiagnostik
Dosisbegriffe und Dosimetrie
Strahlenschutz des Personals
Strahlenschutz des Patienten
Indikationen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung
Spezialfragen bei der Röntgenuntersuchung von Kindern
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Dokumentation und Bildwiedergabe
Organisation des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen bezüglich der Anwendung von Röntgenstrahlung - Vertiefung
Praktische Übungen und Demonstrationen
2.2 Spezialkurs Computertomographie 12
Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden
Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1
Thema/Inhalte
2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie 12
Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden
Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1
Thema/Inhalte
2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren für Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnmedizin 12
Dauer - einschließlich Prüfung - acht Stunden
Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1
Thema/Inhalte
Alternativ kann die Fachkunde für die Anwendungsgebiete Digitale Volumentomographie ( Rö9.1 und Rö9.2) auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb beinhaltet. Die Anforderungen des Sachkundeerwerbs sind in diesem Fall im Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von Fallsammlungen nachzuweisen.
2.5 Kurs im Strahlenschutz für Ärzte bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung 12
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - zehn Stunden
Thema/Inhalt:
| Kurse für Zahnärzte | Anlage 3 |
3.1 Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 24 Stunden
Thema / Inhalte
Grundlagen der Strahlenphysik
Dosisbegriffe und Dosimetrie
Strahlenbiologische Grundlagen einschließlich der Wirkung kleiner Dosen
Natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen
Zahnmedizinische Gerätekunde und Aufnahmetechnik
Strahlenschutzeinrichtungen in der Zahnheilkunde
Strahlenschutz des Personals
Strahlenschutz des Patienten
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen
Organisation des Strahlenschutzes
Praktische Übungen und Demonstrationen
3.2 Spezialkurs im Strahlenschutz für Zahnärzte
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 8 Stunden
Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Kurs im Strahlenschutz für Zahnärzte
Thema/Inhalte
Spezielle zahnmedizinische Gerätekunde und Aufnahmetechnik
Dosismessgrößen
Strahlenschutzeinrichtungen
Strahlenschutz des Personals
Strahlenschutz des Patienten
Indikationen für spezielle Aufnahmetechniken
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Praktische Übungen und Demonstrationen
| Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie | Anlage 4 12 |
4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 28 Stunden
Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).
4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 18 Stunden
Entsprechend Kurs der Anlage A 3 Nr. 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011 S. 867).
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).
| Spezialkurs im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten in der Röntgendiagnostik | Anlage 5 |
Dauer - einschließlich Prüfung - 28 Stunden Entsprechend den Kursen nach den Anlagen 2.1 bis 2.3
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 oder an den Kursen nach Anlage A 3 Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin
| Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz | Anlage 6 |
Gesamtdauer - einschließlich Prüfung - 8 Stunden
Thema/Inhalte
Stand der Technik im Strahlenschutz
Neue Entwicklungen der Gerätetechnik und deren Anwendung
Indikationsstellung zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung unter Berücksichtigung alternativer Diagnoseverfahren
Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung
Erfahrungen der ärztlichen/zahnärztlichen Stellen Geänderte Rechtsvorschriften und Empfehlungen
Hinweis: Der Kurs soll die wesentlichen neuen Erkenntnisse und Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik in Anlehnung an die Inhalte der Anlagen 1 bis 5 vermitteln.
| Kurse zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte | Anlage 7 |
7.1 Kurs für Ärzte
Dauer mindestens 8 Stunden, bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 Stunden theoretische Unterweisung (mit Bescheinigung)
Thema/Inhalte
Grundlagen
Allgemeines, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten
Geräte- und Aufnahmetechnik
Strahlenschutz des Patienten
Strahlenschutz des Personals
Qualitätssicherung
7.2 Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie
Dauer mindestens 8 Stunden, davon 4 Stunden praktische Unterweisung.
Thema/Inhalte
Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften
Organisation
Teleradiologiespezifische Komponenten der Röntgeneinrichtung, insbesondere
Geräte- und Aufnahmetechnik, Datenübertragung
Arzt am Untersuchungsort
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
| Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung | Anlage 8 |
Dauer - 90 Stunden einschließlich 60 Stunden praktische Demonstrationen und Übungen sowie abschließender Prüfung. Die praktischen Übungen sind in Gruppen von 6 bis maximal 8 Teilnehmern durchzuführen.
Voraussetzung sind Grundkenntnisse in der Anatomie des Menschen
Thema/Inhalte
Theoretischer Teil
Anatomie und Röntgenanatomie
Röntgenaufnahmetechnik
Spezieller Strahlenschutz
Dokumentationspflichten
Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen
Praktischer Teil
Demonstrationen
Praktische Übungen der Kursteilnehmer zur Einstellung und Belichtung von Röntgenaufnahmen
Praktische Übungen der Kursteilnehmer zur Qualitätssicherung
Anlage 8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung 12
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 10 Stunden
Thema/Inhalt:
| Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnheilkunde für Zahnarzthelfer/-innen | Anlage 9 |
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 24 Stunden
Thema/Inhalte
Theoretischer Teil
Grundlagen
Zahnmedizinische Gerätekunde und Röntgenaufnahmetechnik
Strahlenschutz des Patienten und des Personals
Organisation des Strahlenschutzes
Praxis der Qualitätssicherung
Rechtsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen
Praktischer Teil
| Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Heilkunde für Personen, die ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden Arztes bedienen | Anlage 10 |
Dauer - einschl. Prüfung und praktischer Unterweisung mit Einstellkurs - 20 Stunden
Thema/Inhalte
Theoretischer Teil
Allgemeine Grundlagen
Grundlagen der Röntgenanatomie und Einstelltechnik
Strahlenschutz des Patienten und des Personals
Qualitätssicherung
Organisation des Strahlenschutzes
Praktischer Teil
| Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz | Anlage 11 |
Dauer - einschl. Prüfung und praktischer Unterweisung:
Thema/Inhalte
Stand der Technik im Strahlenschutz
Neue Entwicklungen der Gerätetechnik
Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung
Erfahrungen der ärztlichen/zahnärztlichen Stellen
Geänderte Rechtsvorschriften und Empfehlungen
Hinweis: Der Kurs soll die wesentlichen neuen Erkenntnisse und Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik in Anlehnung an die Inhalte der Anlagen 7 bis 10 vermitteln.
| Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs im Strahlenschutz in der Medizin oder Zahnmedizin | Anlage 12 |
| Einrichtung und Anschrift | |
| Bescheinigung | |
| Herr/Frau .................................................................. | geb. am ..................................................................
in ............................................................................ |
| Wohnhaft in | |
| hat bei ...............................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................... (Institution) an folgendem Kurs im Strahlenschutz in der Medizin oder Zahnmedizin regelmäßig teilgenommen und ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... (Bezeichnung und Zeitraum des Kurses) Der Kurs wurde entsprechend der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem (Ort) ..................................................................... (Datum) ................................................................ ..................................................................... | |
| Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz | Anlage 13 |
Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde.
Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten.
Das Zeugnis sollte in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:
A. Allgemeine Angaben
1. Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten nach Tabelle 4.2.1.
2. Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch
2.1 Vorlage der Nachweise zur Erlangung der Anerkennung zum Gebietsarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung,
2.2 Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.
2.3 Angabe, auf welchem Gebiet der die Sachkunde vermittelnde Arzt zur Weiterbildung anerkannt ist oder welche Fachkunde im Strahlenschutz er besitzt, und dass die Weiterbildung oder der Erwerb der erforderlichen Sachkunde vom hierzu für die Weiterbildung anerkannten oder im Strahlenschutz fachkundigen Arzt vollverantwortlich geleitet wurde.
2.4 Angabe, ob der Erwerb der Sachkunde an einem Zentralinstitut oder an einer oder mehreren Spezialabteilungen ausgeführt wurde. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen ein Zeugnis ausstellen zu lassen.
2.5 Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin.
2.6 Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen von Röntgenstrahlung.
B. Angaben über spezielle Tätigkeiten
Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu den Nummern 1 bis 3 sind Angaben über die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich.
C. Endbeurteilung
Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Personen, bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV sind.
| Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz | Anlage 14 |
| Zuständige Stelle
Anschrift |
| Durchführung der Röntgenverordnung
Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Nach § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 wird |
| Frau/Herrn*)
Vorname, Name ............................................................................................................................. |
| Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung *) |
| geb. am .......................................... in .......................................... |
| der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz auf folgendem Anwendungsgebiet/folgenden Anwendungsgebieten*) bescheinigt: ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... |
| Die Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum ..... durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen. (Ort, Datum, Unterschrift) |
*) Nichtzutreffendes streichen
| Muster für eine Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz | Anlage 15 |
| Zuständige Stelle
Anschrift |
| Durchführung der Röntgenverordnung
Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz |
| Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 wird |
| Frau/Herrn*)
Vorname, Name ............................................................................................................................. |
| Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung *) |
| geb. am .......................................... in .......................................... |
| der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigt:
...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... |
| Die Kenntnisse im Strahlenschutz sind regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen. (Ort, Datum, Unterschrift) |
*) Nichtzutreffendes streichen
| ENDE | |
Durchführung der Röntgenverordnung (RöV)
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen
in der Medizin oder Zahnmedizin
Die "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere - Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin -", 8. und 9. Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 1. Mai 1990 - III b 8 - 35738-1 - (BArbBl. 9/1990 S. 67) und vom 1. Juli 1991 - III b 9 - 35738-1 - (BArbBl. 9/91, S. 88) zur Röntgenverordnung, ist überarbeitet worden. Dabei sind insbesondere die Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und Erfahrungen aus dem Vollzug der Röntgenverordnung berücksichtigt worden.
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat die Richtlinie in der überarbeiteten Fassung in seiner 54. Sitzung am 20. Oktober 2005 angenommen und deren Anwendung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt beschlossen.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage dieses Beschlusses gebeten, die als Anlage beigefügte Richtlinie ab dem 1. März 2006 beim Vollzug der Röntgenverordnung zu Grunde zu legen.
Die 8. und 9. Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 1. Mai 1990 - III b 8 - 35738-1 - (BArbBl. 9/1990 S. 67) und vom 1. Juli 1991 - III b 9 - 35738-1 - (BArbBl. 9/91, S. 88) zur Röntgenverordnung werden durch dieses Rundschreiben und die beigefügte Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.