Änderungstext

Durchführung der Strahlenschutzverordnung Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
(Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)

Vom 19.04.2006
(GMBl. Nr. 38 vom 27.07.2006 S. 735)



- RdSchr. d. BMU v. 19.4.2006 - RS II 3 - 15.040/3 -

Die Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBl 2004 S. 799) ist durch Beschluss des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 14. April 2005, TOP 24 überarbeitet worden.

Die Änderungen betreffen in Anlage A und der Erläuterung zu Anlage A der Richtlinie die Fachkundegruppen S 2.1 und S 2.2.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 14. April 2005 gebeten, die Änderung der Richtlinie (Anlagen) beim Vollzug der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung ab dem 1. August 2006 zu Grunde zu legen.

An die

nach Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörden

Anlage

Änderung der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBl 2004 S. 799)

 

1) Die Anlage A wird wie folgt gefasst:

alt neu

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
Erforderliche Module 13 Anzahl der Unterrichts-
einheiten
Erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

§§ 7, 117 StrlSchV        
S1.1 Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV   GG 14 AR, AU 6
S1.2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3   GG 14 AR, AU  
S1.3 Genehmigungsbedürftiger Umgang:
  • mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
  • mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl.. § 117 Abs. 7 StrlSchV) weiter betrieben werden
  • zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

  GG 14 AR, AU 6
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, § 9 AtG        
S2.1 Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 105fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2 oder SI.3 abgedeckt 14   GG 14 AR, AU 6
S2.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, sofern nicht durch S2.1 abgedeckt   GH 26 AR, AU 6
S2.3 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt   GH, UH 39 AR, AU 6
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie § 7 StrlSchV        
S3.1 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)   GG, TRG 32 15 AR, AU 6 16
S3.2 Leitung des gesamten Umgangs   GH, TRH 38 17 AR, AU 6 16
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, §§ 6, 7, 9, 9b AtG        
S4.1 Umgang, mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105 fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7 StrlSchV GH, OG 39 AR, AU, AO 9
S4.2 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7 StrlSchV GH, OH   AR, AU, AO 9
S4.3 Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
  • Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
  • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

nach § 7 AtG

Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG

Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG

§§ 6, 7, 9, 9b AtG GH, OH, K 60 AR, AU, AO 9
S5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen § 15 StrlSchV GG, FA 20 AR, AU, AFA 7
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen §§ 11, 12 StrlSchV        
S6.1 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 12 StrlSchV GG 14 AR, AU 6
S6.2 Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen 18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt § 11 Abs. 2 StrlSchV  GH, BG  39  AR, AU, AB 8
S6.3 Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV § 11 Abs. 2 StrlSchV GH, OG, BG 52 AR, AU, AO, AB 11
S6.4 Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV GH, OH, BH 75 AR, AU, AO, AB 11
Spezielle Tätigkeiten
S7.1 Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") 19 § 117 Abs. 7 i.V.m. Anlage VI Nr. 4 StrlSchV von 1989, § 13 Abs. 4 RöV GL 20 16 AL 21 6
S7.2 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus § 118 Abs. 1 StrlSchV GH, NU 22 40 AR, AU, AN 22 8
S7.3 Aufsuchen Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze § 7 StrlSchV GH, NG 22 40 AR, AU, AN 22 8
S7.4 Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen 23          

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module 13 Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

§§ 7, 117 StrlSchV        
S1.1 Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV   GG 14 AR, AU 6
S1.2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3   GG 14 AR, AU 6
S1.3 Genehmigungsbedürftiger Umgang:
  • mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
  • mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl. § 117 Abs. 7 StrlSchV) weiter betrieben werden
  • zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

  GG 14 AR, AU 6
13 Die Abkürzungen für die Module sind in Anlage B erläutert.

 

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3   5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV,
§ 9 AtG
       
S2.1 Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, aber die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2oder S1.3 abgedeckt 14.   GG 14 AR, AU 6
S2.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Soffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 abgedeckt.   GH 26 AR, AU 6
S2.3 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt   GH, UH 39 AR, AU 6
14 Die in der Genehmigung festgelegte Aktivität aller Vorrichtungen ist für die Festlegung der Fachkundegruppe nicht ausschlaggebend

 

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3   5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie § 7 StrlSchV        
S3.1 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)   GG, TRG 32 15 AR, AU 6 16
S3.2 Leitung des gesamten Umgangs   GH, TRH 38 17 AR, AU 6 16
15) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um vier Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.

16) Die Unterrichtsdauer der Aktualisierung erhöht sich um zwei Unterrichtseinheiten, sofern die Fachkundegruppen R1.1 bzw. R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung mit aktualisiert werden.

17) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um sechs Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.


Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts- einheiten
  2 3 4 5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, §§ 6, 7, 9, 9b AtG        
S4.1 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7 StrlSchV GH, OG 39 AR, AU, AO 9
S4.2 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7

StrlSchV

GH, OH 54 AR, AU, AO 9
S4.3 Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
  • Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
  • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

nach § 7 AtG

Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG

§§ 6, 7, 9, 9b AtG GH, OH, K 60 AR, AU, AO 9
S5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen § 15 StrlSchV GG, FA 20 AR, AU, AFA 7

 

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen §§ 11, 12 StrlSchV        
S6.1 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 12 StrlSchV GG 14 AR, AU 6
S6.2 Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen 18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt § 11 Abs. 2 StrlSchV  GH, BG 39 AR, AU, AB 8
S6.3 Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV § 11 Abs. 2 StrlSchV GH, OG, BG 52 AR, AU, AO, AB 11
S6.4 Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV GH, OH, BH 75 AR, AU, AO, AB 11
18 Die zuständige Stelle kann, sofern nur Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Elektronenendenergie bis zu 3 MeV ausgeführt werden, die Fachkunde der Tätigkeitsgruppe 8.1 "Elektronenbeschleuniger als Störstrahler" nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung anerkennen. Zur Aktualisierung der Fachkunde ist wie unter S6.2 zu verfahren


Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Spezielle Tätigkeiten  
S7.1 Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") 19 § 117 Abs. 7 i.V.m. Anlage VI Nr.4 StrlSchV von 1989, § 13 Abs. 4 RöV GL 20 16 AL 21 6
S7.2 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus § 118 Abs. 1 StrlSchV GH, NU 22 40 AR, AU, AN 22 8
S7.3 Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze § 7 StrlSchV GH, NG 22 40 AR, AU, AN 22 8
S7.4 Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen 23          
19) Hinweis: Für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit anderen radioaktiven Stoffen als nach § 117 Abs. 7 StrlSchV i.V.m. Anlage VI Nr. 4 StrlSchV von 1989 ist eine Fachkunde nach einer anderen Fachkundegruppe als S7.1 erforderlich.

20) Die Inhalte des Moduls GL ergeben sich aus den für den Umgang mit radioaktiven Stoffen relevanten Inhalten des Moduls GG dieser Richtlinie sowie der für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern relevanten Inhalten der Fachkundegruppe R4 "Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen" nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".

21) Die Inhalte des Moduls AL ergeben sich aus den relevanten Inhalten der korrespondierenden Module AR und AU dieser Richtlinie sowie aus den relevanten Inhalten zur Aktualisierung der Fachkunde R4 nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".

22) Die Inhalte der Module NU, NG und AN werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

23) Die Inhalte der Module zu Erwerb und Aktualisierung des Fachwissens für in den derzeit festgelegten Fachkundegruppen nicht enthaltene Tätigkeiten können bei Bedarf durch die zuständige Stelle als neue Fachkundegruppe (unter S7.4) (ohne Erfordernis einer Anpassung dieser Richtlinie) festgelegt werden. Die Anerkennung eines entsprechenden Kurses eines Anbieters erfolgt nach den Regelungen dieser Richtlinie.

"Anlage A

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module 13 Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

§§ 7, 117 StrlSchV        
S1.1 Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV   GG 14 AR, AU 6
S1.2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3   GG 14 AR, AU 6
S1.3 Genehmigungsbedürftiger Umgang:
  • mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
  • mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl. § 117 Abs. 7 StrlSchV) weiter betrieben werden
  • zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

  GG 14 AR, AU 6
13 Die Abkürzungen für die Module sind in Anlage B erläutert.

 

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3   5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV,
§ 9 AtG
       
S2.1 Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, aber die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2oder S1.3 abgedeckt 14.   GG 14 AR, AU 6
S2.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Soffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 abgedeckt.   GH 26 AR, AU 6
S2.3 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt   GH, UH 39 AR, AU 6
14 Die in der Genehmigung festgelegte Aktivität aller Vorrichtungen ist für die Festlegung der Fachkundegruppe nicht ausschlaggebend

 

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3   5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie § 7 StrlSchV        
S3.1 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)   GG, TRG 32 15 AR, AU 6 16
S3.2 Leitung des gesamten Umgangs   GH, TRH 38 17 AR, AU 6 16
15) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um vier Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.

16) Die Unterrichtsdauer der Aktualisierung erhöht sich um zwei Unterrichtseinheiten, sofern die Fachkundegruppen R1.1 bzw. R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung mit aktualisiert werden.

17) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um sechs Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.


Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts- einheiten
  2 3 4 5 6 7
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, §§ 6, 7, 9, 9b AtG        
S4.1 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7 StrlSchV GH, OG 39 AR, AU, AO 9
S4.2 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7

StrlSchV

GH, OH 54 AR, AU, AO 9
S4.3 Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
  • Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
  • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

nach § 7 AtG

Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG

§§ 6, 7, 9, 9b AtG GH, OH, K 60 AR, AU, AO 9
S5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen § 15 StrlSchV GG, FA 20 AR, AU, AFA 7

 

Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen §§ 11, 12 StrlSchV        
S6.1 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 12 StrlSchV GG 14 AR, AU 6
S6.2 Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen 18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt § 11 Abs. 2 StrlSchV  GH, BG 39 AR, AU, AB 8
S6.3 Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV § 11 Abs. 2 StrlSchV GH, OG, BG 52 AR, AU, AO, AB 11
S6.4 Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV GH, OH, BH 75 AR, AU, AO, AB 11
18 Die zuständige Stelle kann, sofern nur Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Elektronenendenergie bis zu 3 MeV ausgeführt werden, die Fachkunde der Tätigkeitsgruppe 8.1 "Elektronenbeschleuniger als Störstrahler" nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung anerkennen. Zur Aktualisierung der Fachkunde ist wie unter S6.2 zu verfahren


Fachkundegruppen Bezug
(AtG, StrlSchV)
Erwerb Aktualisierung
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche Module Anzahl der Unterrichts-
einheiten
1 2 3 4 5 6 7
Spezielle Tätigkeiten  
S7.1 Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") 19 § 117 Abs. 7 i.V.m. Anlage VI Nr.4 StrlSchV von 1989, § 13 Abs. 4 RöV GL 20 16 AL 21 6
S7.2 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus § 118 Abs. 1 StrlSchV GH, NU 22 40 AR, AU, AN 22 8
S7.3 Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze § 7 StrlSchV GH, NG 22 40 AR, AU, AN 22 8
S7.4 Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen 23          
19) Hinweis: Für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit anderen radioaktiven Stoffen als nach § 117 Abs. 7 StrlSchV i.V.m. Anlage VI Nr. 4 StrlSchV von 1989 ist eine Fachkunde nach einer anderen Fachkundegruppe als S7.1 erforderlich.

20) Die Inhalte des Moduls GL ergeben sich aus den für den Umgang mit radioaktiven Stoffen relevanten Inhalten des Moduls GG dieser Richtlinie sowie der für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern relevanten Inhalten der Fachkundegruppe R4 "Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen" nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".

21) Die Inhalte des Moduls AL ergeben sich aus den relevanten Inhalten der korrespondierenden Module AR und AU dieser Richtlinie sowie aus den relevanten Inhalten zur Aktualisierung der Fachkunde R4 nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung".

22) Die Inhalte der Module NU, NG und AN werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

23) Die Inhalte der Module zu Erwerb und Aktualisierung des Fachwissens für in den derzeit festgelegten Fachkundegruppen nicht enthaltene Tätigkeiten können bei Bedarf durch die zuständige Stelle als neue Fachkundegruppe (unter S7.4) (ohne Erfordernis einer Anpassung dieser Richtlinie) festgelegt werden. Die Anerkennung eines entsprechenden Kurses eines Anbieters erfolgt nach den Regelungen dieser Richtlinie.

2) Die Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie wird wie folgt gefasst:

alt neu

Nr. Tätigkeiten Fachkunde-
gruppen
1 2 3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen,
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten

1 Lagerung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem Tausendfachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV S1.1
2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 S1.2
3
  • Einbau, Ausbau, Wartung und Lagerung von nicht bauartzugelassenen lonisationsrauchmeldern und von lonisationsrauchmeldern, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde
  • Bestimmungsgemäße Verwendung von nicht bauartzugelassenen Elektrostatik-Eliminatoren
  • Verwendung und Lagerung von lonisationsraucfmeldern, auf die § 117 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV anzuwenden ist
  • Ein-, Ausbau oder Wartung von bauartzugelassenen lonisationsrauchmeldern, für die eine Bauartzulassung nach dem 1. August 2001 erteilt wurde
  • Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten (Unterricht in Schulen)
S1.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
4
  • Lagerung und Bestimmungsgemäße Verwendung von:
    • Dickenmessvorrichtungen
    • Dichtemessvorrichtungen
    • Füllstandsmessvorrichtungen
    • Durchflussmessvorrichtungen
    • Feuchtemessvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Prozesskontrolle
    • Vorrichtungen zur Röntgenemissionsanalyse
    • Vorrichtungen zur Staubanalyse
    • sonstigen Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik
  • Genehmigungsbedürftiger Umgang mit Kontrollvorrichtungen für Strahlungsmessgeräte, Prüf- und Kalibrierstrahlern

jeweils mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 105-fachen der Freigrenzen.

S2.1
5
  • Ein-, Ausbau und Austausch von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik (Dicken-, Dichte-, Füllstand-, Durchfluss-, Feuchtemessung, Prozesskontrolle, Röntgenemissionsanalyse)
  • Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Labor

jeweils mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenzen.

S2.2
6
  • Ein- und Ausbau von unabgeschirmten umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Radiometrie (Mess- und Regeltechnik) sowie bei Geräten der technischen Radiographie
  • Ein- und Ausbau von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Bestrahlungsvorrichtungen
  • Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen zur Bestrahlung von Blutplasma
S2.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie
7
  • Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)
S3.1
8
  • Leitung des gesamten Umgangs
S3.2
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
9 Umgang mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenze
  • Lecksuche
  • Herstellung und Zerlegung von lonisationsrauchmeldern
  • Verschleißuntersuchungen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S0 oder S1 nach DIN 25 425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK 1 nach DIN 25 425 T.1 (Entwurf 2001)
S4.1
10 Umgang mit Aktivitäten über dem 105 - fachen der Freigrenze
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S2, S3 oder S4 nach DIN 25 425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratonen der Strahlenschutzkategorie SK2 oder SK 3 nach DIN 25 425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.2
11
  • Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG
  • Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
    • Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
    • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    nach § 7 AtG

  • Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG
S4.3
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV
12
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in. Radionuklidlaboratorien
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
S5
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
13 Betrieb
  • einer Plasmaanlage, bei, der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 10 µSv/h nicht überschreitet
  • eines lonenbeschleunigers, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 10 µSv/h nicht überschreitet
S6.1
14 Bestimmungsgemäßer Betrieb von Anlagen, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können:
  • Plasmaanlage, sofern nicht durch S6.1 abgedeckt
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr.als 10 MeV und bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen bis zu 10 MeV je Nukleon
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 MeV je Nukleon und nicht mehr als 150 MeV je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 W nicht übersteigen kann
S6.2
15
  • Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung von Elektronenbeschleunigern, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
S6.3
Errichtung oder Betrieb eines
  • Beschleunigers oder einer Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW übersteigen kann
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 MeV
16
  • Beaufsichtigung der Tätigkeit vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)
  • Leitung der gesamten Tätigkeit
S6.4
Spezielle Tätigkeiten
17
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern an Schulen
S7.1
18
  • Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus
S7.2
19
  • Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze
S7.3
20
  • Weitere Tätigkeiten
S7.4

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen,
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten

1 Lagerung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem Tausendfachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV S1.1
2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 S1.2
3
  • Einbau, Ausbau, Wartung und Lagerung von nicht bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern und von Ionisationsrauchmeldern, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde
  • Bestimmungsgemäße Verwendung von nicht bauartzugelassenen Elektrostatik- Eliminatoren
  • Verwendung und Lagerung von Ionisationsrauchmeldern, auf die § 117 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV anzuwenden ist
  • Ein-, Ausbau oder Wartung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern, für die eine Bauartzulassung nach dem 1. August 2001 erteilt wurde
  • Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten (Unterricht in Schulen)
S1.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
4
  • Lagerung und Bestimmungsgemäße Verwendung von:
    • Dickenmessvorrichtungen
    • Dichtemessvorrichtungen
    • Füllstandsmessvorrichtungen
    • Durchflussmessvorrichtungen
    • Feuchtemessvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Prozesskontrolle
    • Vorrichtungen zur Röntgenemissionsanalyse
    • Vorrichtungen zur Staubanalyse
    • sonstigen Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik
  • Genehmigungsbedürftiger Umgang mit Kontrollvorrichtungen für Strahlungsmessgeräte, Prüf- und Kalibrierstrahlern

jeweils mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten.

S2.1


Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
5
  • Ein-, Ausbau und Austausch von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik (Dicken-, Dichte-, Füllstand-, Durchfluss-, Feuchtemessung, Prozesskontrolle, Röntgenemissionsanalyse)
  • Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Labor

jeweils mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten.

S2.2
6
  • Ein- und Ausbau von unabgeschirmten umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Radiometrie (Mess- und Regeltechnik) sowie bei Geräten der technischen Radiographie
  • Ein- und Ausbau von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Bestrahlungsvorrichtungen
  • Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen zur Bestrahlung von Blutplasma
S2.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie
7 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) S3.1
g Leitung des gesamten Umgangs S3.2
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
9 Umgang mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenzen
  • Lecksuche
  • Herstellung und Zerlegung von Ionisationsrauchmeldern
  • Verschleißuntersuchungen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S0 oder S1 nach DIN 25425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK 1 nach DIN 25.425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.1
10 Umgang mit Aktivitäten die entweder über dem 105-fachen der Freigrenzen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S2, S3 oder S4 nach DIN 25425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK2 oder SK 3 nach DIN 25425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.2
11
  • Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG
  • Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss
  • einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
  • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 AtG
  • Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
  • Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG
S4.3

 

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV
12
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Radionuklidlaboratorien
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
S5
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
13 Betrieb
  • einer Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 10 µSv/h nicht überschreitet
  • eines Ionenbeschleunigers, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 10 µSv/h nicht überschreitet
S6.1
14 Bestimmungsgemäßer Betrieb von Anlagen, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können:
  • Plasmaanlage, sofern nicht durch S6.1 abgedeckt
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV und bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen bis zu 10 MeV je Nukleon
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 MeV je Nukleon und nicht mehr als 150 MeV je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 W nicht übersteigen kann
S6.2
15
  • Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung von Elektronenbeschleunigern, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
S6.3

 

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Errichtung oder Betrieb eines
  • Beschleunigers oder einer Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW übersteigen kann
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 MeV
16
  • Beaufsichtigung der Tätigkeit vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)
  • Leitung der gesamten Tätigkeit
S6.4
Spezielle Tätigkeiten
17
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern an Schulen
S7.1
18
  • Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus
S7.2
19
  • Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze
S7.3
20
  • Weitere Tätigkeiten
S7.4

"Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie

Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV in Fachkundegruppen

Die Tabelle zeigt Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV (Spalte 2) in die entsprechenden Fachkundegruppen nach Anlage A (Spalte 3)

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen,
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten

1 Lagerung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem Tausendfachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV S1.1
2 Bestimmungsgemäße Verwendung von Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 S1.2
3
  • Einbau, Ausbau, Wartung und Lagerung von nicht bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern und von Ionisationsrauchmeldern, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde
  • Bestimmungsgemäße Verwendung von nicht bauartzugelassenen Elektrostatik- Eliminatoren
  • Verwendung und Lagerung von Ionisationsrauchmeldern, auf die § 117 Abs. 7 Satz 2 StrlSchV anzuwenden ist
  • Ein-, Ausbau oder Wartung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern, für die eine Bauartzulassung nach dem 1. August 2001 erteilt wurde
  • Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten (Unterricht in Schulen)
S1.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
4
  • Lagerung und Bestimmungsgemäße Verwendung von:
    • Dickenmessvorrichtungen
    • Dichtemessvorrichtungen
    • Füllstandsmessvorrichtungen
    • Durchflussmessvorrichtungen
    • Feuchtemessvorrichtungen
    • Vorrichtungen zur Prozesskontrolle
    • Vorrichtungen zur Röntgenemissionsanalyse
    • Vorrichtungen zur Staubanalyse
    • sonstigen Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik
  • Genehmigungsbedürftiger Umgang mit Kontrollvorrichtungen für Strahlungsmessgeräte, Prüf- und Kalibrierstrahlern

jeweils mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten.

S2.1


Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
5
  • Ein-, Ausbau und Austausch von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Vorrichtungen der Mess- und Regeltechnik (Dicken-, Dichte-, Füllstand-, Durchfluss-, Feuchtemessung, Prozesskontrolle, Röntgenemissionsanalyse)
  • Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Labor

jeweils mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten.

S2.2
6
  • Ein- und Ausbau von unabgeschirmten umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Radiometrie (Mess- und Regeltechnik) sowie bei Geräten der technischen Radiographie
  • Ein- und Ausbau von umschlossenen radioaktiven Stoffen bei Bestrahlungsvorrichtungen
  • Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen zur Bestrahlung von Blutplasma
S2.3
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie
7 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) S3.1
g Leitung des gesamten Umgangs S3.2
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
9 Umgang mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenzen
  • Lecksuche
  • Herstellung und Zerlegung von Ionisationsrauchmeldern
  • Verschleißuntersuchungen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S0 oder S1 nach DIN 25425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK 1 nach DIN 25.425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.1
10 Umgang mit Aktivitäten die entweder über dem 105-fachen der Freigrenzen
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Schutzklasse S2, S3 oder S4 nach DIN 25425 T. 1 (Ausgabe 09-1995)
  • Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien der Strahlenschutzkategorie SK2 oder SK 3 nach DIN 25425 T. 1 (Entwurf 2001)
S4.2
11
  • Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG
  • Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss
  • einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
  • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 AtG
  • Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
  • Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG
S4.3

 

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV
12
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Radionuklidlaboratorien
  • Genehmigungsbedürftige Beschäftigung als Fremdpersonal in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
S5
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
13 Betrieb
  • einer Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, 10 µSv/h nicht überschreitet
  • eines Ionenbeschleunigers, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 10 µSv/h nicht überschreitet
S6.1
14 Bestimmungsgemäßer Betrieb von Anlagen, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können:
  • Plasmaanlage, sofern nicht durch S6.1 abgedeckt
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV und bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen bis zu 10 MeV je Nukleon
  • Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 MeV je Nukleon und nicht mehr als 150 MeV je Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung 50 W nicht übersteigen kann
S6.2
15
  • Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung von Elektronenbeschleunigern, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 10 MeV
  • Anlagen mit einer Endenergie der Elektronen bis zu 150 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW nicht übersteigen kann
S6.3

 

Nr. Tätigkeiten FKG *
1 2 3
Errichtung oder Betrieb eines
  • Beschleunigers oder einer Plasmaanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 MeV, sofern die mittlere Strahlleistung 1 kW übersteigen kann
  • Elektronenbeschleunigers mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 MeV
16
  • Beaufsichtigung der Tätigkeit vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)
  • Leitung der gesamten Tätigkeit
S6.4
Spezielle Tätigkeiten
17
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern an Schulen
S7.1
18
  • Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus
S7.2
19
  • Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze
S7.3
20
  • Weitere Tätigkeiten
S7.4