Änderungstext
Durchführung der Strahlenschutzverordnung Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
(Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)
Vom 19.04.2006
(GMBl. Nr. 38 vom 27.07.2006 S. 735)
- RdSchr. d. BMU v. 19.4.2006 - RS II 3 - 15.040/3 -
Die Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBl 2004 S. 799) ist durch Beschluss des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 14. April 2005, TOP 24 überarbeitet worden.
Die Änderungen betreffen in Anlage A und der Erläuterung zu Anlage A der Richtlinie die Fachkundegruppen S 2.1 und S 2.2.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 14. April 2005 gebeten, die Änderung der Richtlinie (Anlagen) beim Vollzug der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung ab dem 1. August 2006 zu Grunde zu legen.
An die
nach Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörden
Anlage
Änderung der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBl 2004 S. 799)
1) Die Anlage A wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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"Anlage A
Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind
| Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
| erforderliche Module 13 | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten | §§ 7, 117 StrlSchV | |||||
| S1.1 | Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
| S1.2 | Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
| S1.3 | Genehmigungsbedürftiger Umgang:
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
| 13 Die Abkürzungen für die Module sind in Anlage B erläutert. | ||||||
| Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
| erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
| 1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7 | |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | § 7 StrlSchV, § 9 AtG | |||||
| S2.1 | Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, aber die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2oder S1.3 abgedeckt 14. | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
| S2.2 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Soffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 abgedeckt. | GH | 26 | AR, AU | 6 | |
| S2.3 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt | GH, UH | 39 | AR, AU | 6 | |
| 14 Die in der Genehmigung festgelegte Aktivität aller Vorrichtungen ist für die Festlegung der Fachkundegruppe nicht ausschlaggebend | ||||||
| Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
| erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
| 1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7 | |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | § 7 StrlSchV | |||||
| S3.1 | Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) | GG, TRG | 32 15 | AR, AU | 6 16 | |
| S3.2 | Leitung des gesamten Umgangs | GH, TRH | 38 17 | AR, AU | 6 16 | |
| 15) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um vier Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind.
16) Die Unterrichtsdauer der Aktualisierung erhöht sich um zwei Unterrichtseinheiten, sofern die Fachkundegruppen R1.1 bzw. R1.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung mit aktualisiert werden. 17) Die Unterrichtsdauer erhöht sich um sechs Unterrichtseinheiten, sofern die Lehrinhalte der Fachkundegruppen R1.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung enthalten sind. | ||||||
| Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
| erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
| 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | § 7 StrlSchV, §§ 6, 7, 9, 9b AtG | |||||
| S4.1 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | § 7 StrlSchV | GH, OG | 39 | AR, AU, AO | 9 |
| S4.2 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | § 7
StrlSchV | GH, OH | 54 | AR, AU, AO | 9 |
| S4.3 | Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
nach § 7 AtG Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG | §§ 6, 7, 9, 9b AtG | GH, OH, K | 60 | AR, AU, AO | 9 |
| S5 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | § 15 StrlSchV | GG, FA | 20 | AR, AU, AFA | 7 |
| Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
| erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | §§ 11, 12 StrlSchV | |||||
| S6.1 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | § 12 StrlSchV | GG | 14 | AR, AU | 6 |
| S6.2 | Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen 18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt | § 11 Abs. 2 StrlSchV | GH, BG | 39 | AR, AU, AB | 8 |
| S6.3 | Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | § 11 Abs. 2 StrlSchV | GH, OG, BG | 52 | AR, AU, AO, AB | 11 |
| S6.4 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen | § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV | GH, OH, BH | 75 | AR, AU, AO, AB | 11 |
| 18 Die zuständige Stelle kann, sofern nur Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Elektronenendenergie bis zu 3 MeV ausgeführt werden, die Fachkunde der Tätigkeitsgruppe 8.1 "Elektronenbeschleuniger als Störstrahler" nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung anerkennen. Zur Aktualisierung der Fachkunde ist wie unter S6.2 zu verfahren | ||||||
| Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | ||||||
| erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |||
| Spezielle Tätigkeiten | |||||||||
| S7.1 | Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") 19 | § 117 Abs. 7 i.V.m. Anlage VI Nr.4 StrlSchV von 1989, § 13 Abs. 4 RöV | GL 20 | 16 | AL 21 | 6 | |||
| S7.2 | Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus | § 118 Abs. 1 StrlSchV | GH, NU 22 | 40 | AR, AU, AN 22 | 8 | |||
| S7.3 | Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze | § 7 StrlSchV | GH, NG 22 | 40 | AR, AU, AN 22 | 8 | |||
| S7.4 | Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen 23 | ||||||||
| 19) Hinweis:
Für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit anderen radioaktiven Stoffen als nach § 117 Abs. 7 StrlSchV i.V.m. Anlage VI Nr. 4 StrlSchV von 1989 ist eine Fachkunde nach einer anderen Fachkundegruppe als S7.1 erforderlich.
20) Die Inhalte des Moduls GL ergeben sich aus den für den Umgang mit radioaktiven Stoffen relevanten Inhalten des Moduls GG dieser Richtlinie sowie der für den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern relevanten Inhalten der Fachkundegruppe R4 "Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen" nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung". 21) Die Inhalte des Moduls AL ergeben sich aus den relevanten Inhalten der korrespondierenden Module AR und AU dieser Richtlinie sowie aus den relevanten Inhalten zur Aktualisierung der Fachkunde R4 nach "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung". 22) Die Inhalte der Module NU, NG und AN werden durch die zuständige Behörde festgelegt. 23) Die Inhalte der Module zu Erwerb und Aktualisierung des Fachwissens für in den derzeit festgelegten Fachkundegruppen nicht enthaltene Tätigkeiten können bei Bedarf durch die zuständige Stelle als neue Fachkundegruppe (unter S7.4) (ohne Erfordernis einer Anpassung dieser Richtlinie) festgelegt werden. Die Anerkennung eines entsprechenden Kurses eines Anbieters erfolgt nach den Regelungen dieser Richtlinie. | |||||||||
2) Die Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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"Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie
Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV in Fachkundegruppen
Die Tabelle zeigt Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV (Spalte 2) in die entsprechenden Fachkundegruppen nach Anlage A (Spalte 3)
| Nr. | Tätigkeiten | FKG * | |
| 1 | 2 | 3 | |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in Fachkundegruppe S7.1 enthalten | |||
| 1 | Lagerung von bauartzugelassenen Ionisationsrauchmeldern mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem Tausendfachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | S1.1 | |
| 2 | Bestimmungsgemäße Verwendung von Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 | S1.2 | |
| 3 |
| S1.3 | |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | |||
| 4 |
jeweils mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten. | S2.1 | |
| Nr. | Tätigkeiten | FKG * |
| 1 | 2 | 3 |
| 5 |
jeweils mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenzen, die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten. | S2.2 |
| 6 |
| S2.3 |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | ||
| 7 | Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) | S3.1 |
| g | Leitung des gesamten Umgangs | S3.2 |
| Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | ||
| 9 | Umgang mit Aktivitäten bis zum 105-fachen der Freigrenzen
| S4.1 |
| 10 | Umgang mit Aktivitäten die entweder über dem 105-fachen der Freigrenzen
| S4.2 |
| 11 |
| S4.3 |
| Nr. | Tätigkeiten | FKG * | |
| 1 | 2 | 3 | |
| Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV | |||
| 12 |
| S5 | |
| Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | |||
| 13 | Betrieb
| S6.1 | |
| 14 | Bestimmungsgemäßer Betrieb von Anlagen, in denen je Sekunde nicht mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können:
| S6.2 | |
| 15 |
| S6.3 | |
| Nr. | Tätigkeiten | FKG * |
| 1 | 2 | 3 |
Errichtung oder Betrieb eines
| ||
| 16 |
| S6.4 |
| Spezielle Tätigkeiten | ||
| 17 |
| S7.1 |
| 18 |
| S7.2 |
| 19 |
| S7.3 |
| 20 |
| S7.4 |