Änderungstext

Änderung der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin"

Vom 26.06.2012
(GMBl. Nr. 40 vom 13.09.2012 S. 724)


Siehe Fn. *

Die Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" (GMBl 2006, S. 414) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie werden unter Anlagen 1-6 hinter Anlage 2.3 folgende Zeilen eingefügt:

2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren

2.5 Kurs Knochendichtemessung

2. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie wird unter Anlagen 1-6 die Zeile "4 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Strahlentherapie)" durch nachfolgende Zeilen ersetzt:

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 Anlage 4 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Röntgentherapie) "4 Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie

4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie

4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie"

3. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie wird unter Anlagen 1-6 hinter Anlage 8 folgende Zeile eingefügt:

8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung

4. In Abschnitt 4.2.1 der Richtlinie wird Tabelle 4.2.1 Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte durch nachfolgende Tabelle ersetzt:

alt neu
 Tabelle 4.2.1 Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte
Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung
1 2 3 4
Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte Untersuchungen Mindestzeit (Monate)
1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT 5000
(hinsichtlich der Gewichtung gelten die Mindestzahlen nach Spalte 1 Nr. 3.1 bis 3.6 als Richtwerte)
42
davon mindest. 12 Monate CT
2 Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen 600
(in angemessener Gewichtung)
12 1
3 Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern (siehe auch zusätzliche Forderungen nach Spalte 1 Nr. 6)   jeweils 12 1, 2
3.1 Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett angemessener Gewichtung) 1200
3.2 Thorax (Lunge, Herz) 1000
3.3 Abdomen, insbesondere Verdauungstrakt 200
3.4 Niere und ableitende Harnwege 100
3.5 Mamma 500
3.6 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße) 100
4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich
z.B. Schädeldiagnostik in der HNO- oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf Intensivstation, weibliche Genitalorgane, Venensystem u. a. begrenzte Anwendungsbereiche
jeweils 100 jeweils 6 1
5 Computertomographie bei Erwachsenen und Kindern nur in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle 1000
(in angemessener Gewichtung)
12 1, 3
6 Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsbereich bzw. mit speziellen Fragestellungen (z.B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 oder 4 dieser Tabelle 100 6 4
7 Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 1 oder einem Anwendungsgebiet der Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle (die Fachkunde im Strahlenschutz bezieht sich dabei jeweils nur auf Interventionen des Anwendungsgebietes) 100 6 3
1) Bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 2 bis 5 reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.

2) Unabhängig davon ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben worden und die gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet von 12 auf 6 Monate. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend.

3) Die Sachkunde in der Computertomographie und für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erfolgt.

4) Die Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung mit entsprechendem pädiatrischem Krankengut zu erwerben und durch dokumentierte Untersuchungen nachzuweisen.

"Tabelle 4.2.1: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte
Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung
1 2 3 4
Nr. Anwendungsgebiet Dokumentierte
Untersuchungen
Mindestzeit
(Monate)
Rö1 Gesamtbereich der Röntgendiagnostik einschließlich Computertomographie (CT)

- ohne Rö3.6

5.000*
davon mindestens die
Anforderungen der
Anwendungsgebiete
Rö3.1-3.5, Rö5.1, Rö6
und Rö7
36
davon mind. 12
CT
Rö2 Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern - Rönt- gendiagnostik ohne CT im Rahmen der Erstversorgung: Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen 600* 12 1
Rö3 Röntgendiagnostik eines Organ systems/Anwendungsgebietes bei Erwachsenen sowie Kindern (bei Kindern mit den zusätzlichen Anforderungen nach Rö6)
Rö3.1 Skelett (Schädel, Stamm- und Extremi täten skelett in angemessener Gewichtung) 1.000 12 1,2
Rö3.2 Thorax (ohne Rö3.4, Rö3.5 und Rö3.6) 1.000 12 1,2
Rö3.3 Abdomen 200 12 1,2
Rö3.4 Mamma 500 12 1,2
Rö3.5 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße ohne Rö3.6) 100 12 1,2
Rö3.6 Gefäßsystem des Herzens 100 12 1,2
Rö4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwen- dungsbereich - z.B. Schädeldiagnostik in der HNO - oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf der Intensivstation, Nieren und ableitende Harnwege, weibliche Genitalorgane, Venensystem u.a. begrenzte Anwendungsgebiete je 100 je 6 1
Rö5 Computertomographie (CT) einschließlich sonstiger tomographischer Verfahren zur Hochkontrastbildgebung
Rö5.1 CT bei Erwachsenen und Kindern - nur in Verbindung mit Rö3. 1, Rö3.2 und Rö3.3 1.000* 12 1,3,5
Rö5.2 CT des Schädels - nur in Verbindung mit Rö3.1 ** 300 8 3
Rö6 Röntgendiagnostik bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet bzw. mit speziellen Fragestellungen (z.B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in Verbindung mit Rö3 oder Rö4 100 6 4
Rö7 Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen an einem Organ system - nur in Verbindung mit Rö1, Rö4 oder einem Anwendungsgebiet aus Rö3 100 6 5
Rö8 Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit Fachkunde für das Gesamtgebiet "offene radioaktive Stoffe - Diagnostik und Therapie "6 - umfasst die Anwendungsgebiete 3.200 * 24
Rö9 Digitale Volumentomographie (DVT) und sonstige tomographische Verfahren zur Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnheilkunde, ohne CT - nur in Verbindung mit dem jeweiligen Organsystem/Anwendungsgebiet aus Rö3 oder Rö4
Rö9.1 DVT im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 50 3
Rö9.2 Sonstige tomographische Verfahren ohne CT - z.B. Cone-Beam-Verfahren, 3D-Bildgebung an Skelett, Gefäßen oder Organen mit fluoroskopischen C-Bögen 100 6 1
Rö10 Knochendichtemessung mit Röntgenstrahlung*** - mittels Dual-Röntgen-Absorptiometrie (DXA/DEXA) oder periphere quantitative Computertomographie (pQCT), ohne Computertomographie (QCT) 20 2
1 Bei Erwerb der Sachkunde reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.

2 Unabhängig von Fußnote 1 ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde nach Rö3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben wurde und die gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet um die Hälfte. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend.

3 Die Sachkunde kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn bereits eine Fachkunde nach Rö3.1, Rö.3.2 oder Rö3.3 erworben wurde.

4 Die Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung bei der Anwendung an Kindern zu erwerben. Die Sachkunde kann parallel zu Rö3 oder Rö4 erworben werden.

5 Die Sachkunde kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erfolgt.

6 Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe -- Diagnose und Therapie -- gemäß Anlage A 1 Nr. 2.1.1 Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).

* in angemessener Gewichtung der Anwendungsgebiete bzw. Organsysteme

** Eine bestehende Fachkunde des Anwendungsbereichs Rö2 (Notfalldiagnostik) kann als Voraussetzung anerkannt werden, wenn der Sachkundeerwerb für das Anwendungsgebiet Rö2 eine angemessene Anzahl von Schädeluntersuchungen (100 Anwendungen) umfasst. Das Anwendungsgebiet Rö5.2 ist ein Teilgebiet für spezielle CT-Anwendungen des Schädels und ist nicht als CT-Diagnostik im Rahmen der allgemeinen Notfallversorgung zu verstehen.

*** Die Fachkunde der Anwendungsbereiche Rö1 bis Rö9 beinhaltet jeweils auch den Anwendungsbereich Rö10 (Knochendichtemessung).

"

5. Abschnitt 4.2.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:

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 4.2.2 Kurse im Strahlenschutz

Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 2.1 erfolgreich abzuschließen. Für CT, Interventionen und ggf. auch neue Verfahren sind Spezialkurse nach Anlage 2.2 und 2.3 erfolgreich abzuschließen.

"4.2.2 Kurse im Strahlenschutz

Für die Anwendungsgebiete Rö1 bis Rö9 sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 2.1 erfolgreich abzuschließen.

Für den Gesamtbereich Röntgendiagnostik (Rö1) und die Anwendungsgebiete CT (Rö5) und Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit Fachkunde nach Strahlenschutz für das Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe (Rö8) ist zusätzlich der Spezialkurs nach Anlage 2.2 erfolgreich abzuschließen.

Für das Anwendungsgebiet Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen (Rö7) ist zusätzlich der erfolgreiche Abschluss des Spezialkurses nach Anlage 2.3 erforderlich.

Für die Anwendungsgebiete DVT und sonstige tomographische Verfahren (Rö9.1 und Rö9.2) ist zusätzlich der Spezialkurs nach Anlage 2.4 erfolgreich abzuschließen. Der erfolgreiche Abschluss eines von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurses, der neben der Vermittlung des erforderlichen Wissens auch den Erwerb der Sachkunde beinhaltet, erfüllt gleichermaßen die Anforderungen zum Fachkundeerwerb (s. auch Anlage 2.4).

Abweichend davon ist für das ausschließliche Anwendungsgebiet Knochendichtemessung (Rö10) nur der Kurs nach Anlage 2.5 erfolgreich abzuschließen."

6. In Abschnitt 4.3.2 der Richtlinie wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:

Die Fachkunde für weitergehende Techniken, z.B. digitale Volumentomographie in der Zahnmedizin, kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb beinhaltet. Die Anforderungen des Sachkundeerwerbs sind in diesem Fall im Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von Fallsammlungen nachzuweisen.

7. Abschnitt 4.4.1 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:

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4.4.1 Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde für die Planung der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung einschließlich CT (Strahlentherapieplanung) beinhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie den Erwerb von Kenntnissen über strahlenschutzgerechte Zielvolumenfestlegungen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Die Sachkunde kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- und Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden.

Der Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Strahlentherapieplanung soll in angemessener Gewichtung alle Körperregionen erfassen, mindestens 200 Planungen sollen CT-gestützt erfolgen. In einem Zeitraum von 12 Monaten soll eine Mindestzahl von 300 Planungen dokumentiert werden.

Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend.

"4.4.1 Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde für die Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlung und die bildgeführte Strahlentherapie beinhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie der strahlenschutzgerechten Lokalisation und Festlegung des Zielvolumens. Für den Sachkundeerwerb sind die Anforderungen der Tabelle 4.4.1 nachzuweisen, die nachgewiesenen Anwendungen erfassen in angemessener Gewichtung alle Körperregionen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, erworben. Sie kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- oder Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden.

Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend. Tabelle 4.4.1: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte in der Strahlentherapieplanung

Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte in der Strahlentherapieplanung
1 2 3 4
Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte
Anwendungen
Mindestzeit
(Monate)
Rö1 1 CT und sonstige tomographische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie 200* 12
Rö12 Simulation und Verifikation mittels Fluoroskopie und Radiographie 200* 12
* In angemessener Gewichtung alle Körperregionen.

"

8. Abschnitt 4.4.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:

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 Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 4 erfolgreich abzuschließen. "Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867) sowie nach Anlage 4.1 erfolgreich abzuschließen"

9. Abschnitt 4.5.1 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
4.5.1 Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen beinhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation und der technischen Durchführung, das Festlegen eines Bestrahlungsplanes einschließlich der Bestrahlungsbedingungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RöV sowie die Beurteilung der Ergebnisse der Röntgenbehandlung. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkurde im Strahlenschutz besitzt.

Je nach Art der Behandlung mit Röntgenstrahlung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Für das Gesamtgebiet der Röntgenbehandlung in der Heilkunde: Mindestens 18 Monate praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Anwendung der Röntgenstrahlung am Menschen zur Behandlung. 12 Monate des Sachkundeerwerbs können parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- und Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden. Der Nachweis von 200 therapeutischen Anwendungen (einzelne Bestrahlungseinstellungen) ist zu erbringen.

Für die Weichstrahl-, Grenzstrahl- und Nahbestrahlungstherapie: Mindestens 12 Monate praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Behandlung. Hierauf können 6 Monate Anwendung von Tele- und Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung angerechnet werden. Der Nachweis von 100 therapeutischen Anwendungen (einzelne Bestrahlungseinstellungen) ist zu erbringen.

Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend.

"4.5.1 Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen beinhaltet Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung sowie der Behandlung mit Röntgenstrahlung. Diese umfassen das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die Bestrahlungsplanung mit bildgebenden Verfahren, die technische Durchführung mit Teletherapieanlagen und Gammabestrahlungsvorrichtungen sowie die Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung. Die Bestrahlungsplanung für die Behandlung mit Röntgenstrahlung schließt die Festlegung der Bestrahlungsbedingungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 RöV ein.

Die Mindestzeit für den Sachkundeerwerb beträgt 18 Monate, von denen 6 Monate für den Erwerb der speziellen Kenntnisse für die Anwendungsgebiete der Röntgentherapie Rö13.1 und Rö13.2 zu erbringen sind. Voraussetzung hierfür sind 12 Monate praktische Erfahrung in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung (Anwendungsgebiete Teletherapie oder Brachytherapie). Die nachzuweisenden Anforderungen folgen den Vorgaben zum Sachkundeerwerb in der Anlage A 1 Nr. 2.2.2 bzw. A 1 Nr. 2.2.5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867). Diese sind bezogen auf die Dauer des Sachkundeerwerbs anteilig zu erbringen.

Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für den Sachkundeerwerb der Anwendungsgebiete Rö13.1 oder Rö13.2 sind Anforderungen der Tabelle 4.5.1 nachzuweisen.

Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend.

Tabelle 4.5.1: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte bei der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung

Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte bei der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung
1 2 3 4
Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte
Anwendungen
Mindestzeit
(Monate)
Rö13 Röntgentherapie 18 *
Rö13.1 Röntgentherapie - perkutan 40
Rö13.2 Röntgentherapie - intraoperativ, endoluminal und endokavitär 40
* Die Zeit des Sachkundeerwerbs beinhaltet zwölf Monate praktische Erfahrung in den Bereichen Teletherapie oder Brachytherapie.

"

10. Abschnitt 4.5.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 4 erfolgreich abzuschließen. "Für das Anwendungsgebiet Rö13.1 (perkutane Röntgentherapie) sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 4.1, für das Anwendungsgebiet Rö13.2 (intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie) nach Anlage 4.2 erfolgreich abzuschließen. Voraussetzung ist hierfür die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 1 bzw. nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867)."

11. In Abschnitt 4.6. der Richtlinie wird der erste Absatz wie folgt ersetzt:

alt neu
Der Erwerb einer Gesamtfachkunde für Medizinphysik-Experten nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung hat insgesamt über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch dem Erwerb der Fachkunde für ein Teilgebiet zustimmen (siehe Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, Anlage A 2 Abschnitt 2.1). "Ein Medizinphysik-Experte ist nach § 2 Nr. 11 RöV ein in medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.

Grundlage der Qualifikation zum Medizinphysik-Experten ist ein Hochschulabschluss (z.B. Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule) im naturwissenschaftlich-technischen Bereich. Die Ausbildung in medizinischer Physik kann im Rahmen eines Hochschulstudiengangs oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Dabei muss spätestens bei Bescheinigung der Fachkunde der Kenntnisstand erreicht sein, der üblicherweise in einem Studium in Medizinischer Physik mit Masterabschluss vermittelt wird. Das in der Anlage A 2 Nr. 3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867) genannte Qualifikationsniveau für Medizinphysik-Experten ist in den dort genannten Gebieten (A-C) als Grundwissen nachzuweisen.

Für den Anwendungsbereich nach Röntgenverordnung ist zusätzlich vertieftes Fachwissen zu folgenden Themen erforderlich:

  • Röntgentechnik und Bildgebungsverfahren bei Röntgen-Projektionsradiographie, Röntgen-Computertomographie (CT) und sonstigen 3D-Verfahren
  • Bildspeicherung und Archivierung in der Röntgendiagnostik
  • Besonderheiten pädiatrischer Röntgendiagnostik
  • Datenerfassung in der Röntgendiagnostik
  • Diagnostische Referenzwerte
  • Digitale Bildverarbeitung
  • Dosimetrie ionisierender Strahlung, Messverfahren, klinische Dosimetrie
  • Maßnahmen zur Dosisreduzierung und Dosisoptimierung: apparative und anwenderbezogene Einflussfaktoren
  • Physikalische Grundlagen der Röntgendiagnostik
  • Planung und Einrichtung von Röntgendiagnostik-Abteilungen
  • Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Röntgendiagnostik
  • Röntgendiagnostische Untersuchungsmethoden und Geräte
  • Physikalische und diagnostische Bildqualität in der digitalen Röntgendiagnostik
  • Spezielle Techniken und ihre Anforderungen (z.B. Kardio-CT, fluoroskopische Verfahren)
  • Strahlenexposition von Patient und Personal in der Radiologie
  • Technischer und organisatorischer Strahlenschutz.

Der zuständigen Stelle sind Nachweise über die Ausbildung, einschließlich des Nachweises über den Erwerb des theoretischen Wissens im Strahlenschutz und in medizinischer Physik, über gegebenenfalls zusätzliche Leistungen, die für die Befähigung zum Medizinphysik-Experten entscheidend sind, und über die erforderliche Sachkunde sowie über die Kurse im Strahlenschutz zu erbringen. Erforderlichenfalls wird bei der zuständigen Stelle ein Fachgespräch durchgeführt (s. Abschnitt 3.1.3 Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]).

Der Erwerb einer Gesamtfachkunde für Medizinphysik-Experten nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung hat insgesamt über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erfolgen. Der Erwerb der Fachkunde auf einem Teilgebiet, z.B. Röntgendiagnostik, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin, ist möglich. Die erforderliche Sachkundezeit hierfür beträgt 24 Monate (Anlage A 2 Abschnitt 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [GMBl 2011, S. 867])."

12. In Abschnitt 4.6.1 der Richtlinie wird der dritte Absatz wie folgt ergänzt:

Die zuständige Behörde kann den Erwerb von Sachkundezeiten aus erfolgreich absolvierten Masterstudiengängen anerkennen (s. hierzu Anlage A 2 Nr. 1.2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]). Die Sachkunde kann nur in einer umfassend ausgestatteten Abteilung für Röntgendiagnostik erworben werden.

13. In Abschnitt 6.3 der Richtlinie wird der letzte Satz des Absatzes 2 wie folgt ergänzt:

Personen nach § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV ist die technische Durchführung von Knochendichtemessungen (Anwendungsbereich Rö10) erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 8.1 nachweisen. Kurse nach Anlage 8 schließen die Kursinhalte nach Anlage 8.1 ein und vermitteln gleichermaßen die erforderlichen Kenntnisse.

14. Anlage 2.2 der Richtlinie wird wie folgt ersetzt:

alt neu
2.2 Spezialkurs Computertomographie

Dauer - einschließlich Prüfung - 4 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik

Thema/Inhalte

Geräte- und Detektortechnologie

Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Dosismessgrößen

Scanparameter: Bedeutung für Bildqualität u. Strahlenexposition

Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis

Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis

Strahlenexposition des Patienten

Methoden zur Abschätzung der Patientenexposition

Maßnahmen zur Dosisreduktion beim Patienten

Spezielle Techniken (z.B. Kardio-CT, CT-Fluoroskopie u. a.)

"2.2 Spezialkurs Computertomographie

Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1

Thema/Inhalte

  • Indikation für CT-Untersuchungen
  • Geräte- und Detektortechnologie
  • Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
  • Dosismessgrößen
  • Exposition des Patienten
  • Scanparameter: Bedeutung für Bildqualität und Dosis
  • Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis
  • Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis
  • Strahlenexposition des Patienten
  • Methoden zur Abschätzung der Patientenexposition
  • Maßnahmen zur Dosisreduktion beim Patienten
  • Strahlenschutzmittel, Patientenlagerung
  • Spezielle Techniken (z.B. Kardio-CT, CT-Fluoroskopie u.a.)
  • praxisbezogene Übungen und Fallbeispiele zu dosisreduzierenden Maßnahmen und Auswahl der Untersuchungstechnik"

15. Anlage 2.3 der Richtlinie wird wie folgt ersetzt:

alt neu
 2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie

Dauer - einschließlich Prüfung - 4 Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik

Thema/Inhalte

Geräte- und Detektortechnologie

Dosismessgrößen

Aufnahmeparameter: Bedeutung für Bildqualität u. Strahlenexposition

Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis

Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis

Dosiswerte bei häufigen Untersuchungen

Strahlenexposition des Patienten

Strahlenexposition des Personals

Maßnahmen zur Dosisreduktion bei Patienten und Personal

Spezielle Techniken und ihre Anforderungen

"2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie

Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1

Thema/Inhalte

  • Geräte- und Detektortechnologie
  • Dosismessgrößen
  • Aufnahmeparameter: Bedeutung für Bildqualität u. Strahlenexposition
  • Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis
  • Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis
  • Dosiswerte bei häufigen Untersuchungen
  • Strahlenexposition des Patienten
  • Strahlenexposition des Personals
  • Maßnahmen zur Dosisreduktion bei Patienten und Personal
  • Spezielle Techniken und ihre Anforderungen in den Anwendungsbereichen Radiologie, Kardiologie und Neuroradiologie
  • Praxisbezogene Übungen und Demonstrationen zu dosisreduzierenden Maßnahmen
  • Fallbeispiele zur Analyse von Fehlern"

16. Anlage 2.4 der Richtlinie wird wie folgt hinter Anlage 2.3 eingefügt:

2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren für Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnmedizin

Dauer - einschließlich Prüfung - acht Stunden

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1.

Thema/Inhalte

Alternativ kann die Fachkunde für die Anwendungsgebiete Digitale Volumentomographie (Rö9.1 und Rö9.2) auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb beinhaltet. Die Anforderungen des Sachkundeerwerbs sind in diesem Fall im Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von Fallsammlungen nachzuweisen."

17. Anlage 2.5 wird wie folgt vor Anlage 3 eingefügt:

Anlage 2.5 Kurs im Strahlenschutz für Ärzte bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - zehn Stunden

Thema/Inhalt:

18. Anlage 4 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 28 Stunden

Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs

"4 Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung

mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie 4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 28 Stunden

Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).

4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 18 Stunden

Entsprechend Kurs der Anlage A 3 Nr. 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011 S. 867).

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867)."

19. Anlage 8.1 wird wie folgt nach Anlage 8 eingefügt:

Anlage 8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung

Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 10 Stunden

Thema/Inhalt:

GMBl 2012, S. 724

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*) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Vollzug der Röntgenverordnung

hier: Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin

Bezug: 68. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung TOP C 04

- RdSchr. d. BMU v. 27.6.2012 - RS II 4 - 11603/01 -

Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in der 67. und der 68. Sitzung unter TOP C 04 über die Änderung der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" beraten. Gegenstand der Überarbeitung ist die Aktualisierung der Sachkundeanforderungen auf der Grundlage der vorliegenden SSK-Empfehlung "Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin für Ärzte - Erläuterungen zur Sachkunde". Weiterhin wurden die Anforderungen an die Kurse im Strahlenschutz angepasst sowie die Ausbildungsanforderungen für Medizinphysik-Experten für den Erwerb der Fachkunde nach Röntgenverordnung ergänzt. Um bei dosisintensiven Anwendungen den besonderen Anforderungen für dosisreduzierende Maßnahmen angemessen Rechnung zu tragen, wurden die Kursanforderungen für die Spezialkurse "Computertomographie" und "Interventionsradiologie" verändert.

Ich bitte, die nachfolgenden Änderungen dem Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. September 2012 zu Grunde zu legen. Wer bereits vor dem 1. September 2012 mit dem Erwerb der Sachkunde begonnen hat, kann diesen Erwerb nach den bis dahin geltenden Regelungen bis zum 31. August 2017 beenden.

Darüber hinaus bitte ich Sie, darauf hinzuwirken, dass neue und veränderte Strahlenschutzkurse gemäß der geänderten Richtlinie ab dem 1. Januar 2013 verfügbar sind.

ENDE