Änderungstext
Änderung der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin"
Vom 26.06.2012
(GMBl. Nr. 40 vom 13.09.2012 S. 724)
Siehe Fn. *
Die Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" (GMBl 2006, S. 414) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie werden unter Anlagen 1-6 hinter Anlage 2.3 folgende Zeilen eingefügt:
2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren
2.5 Kurs Knochendichtemessung
2. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie wird unter Anlagen 1-6 die Zeile "4 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Strahlentherapie)" durch nachfolgende Zeilen ersetzt:
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| Anlage 4 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Röntgentherapie) | "4 Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie
4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie 4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie" |
3. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie wird unter Anlagen 1-6 hinter Anlage 8 folgende Zeile eingefügt:
8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung
4. In Abschnitt 4.2.1 der Richtlinie wird Tabelle 4.2.1 Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte durch nachfolgende Tabelle ersetzt:
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Tabelle 4.2.1 Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte
| "Tabelle 4.2.1: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte
" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Abschnitt 4.2.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
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| 4.2.2 Kurse im Strahlenschutz
Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 2.1 erfolgreich abzuschließen. Für CT, Interventionen und ggf. auch neue Verfahren sind Spezialkurse nach Anlage 2.2 und 2.3 erfolgreich abzuschließen. | "4.2.2 Kurse im Strahlenschutz
Für die Anwendungsgebiete Rö1 bis Rö9 sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 2.1 erfolgreich abzuschließen. Für den Gesamtbereich Röntgendiagnostik (Rö1) und die Anwendungsgebiete CT (Rö5) und Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit Fachkunde nach Strahlenschutz für das Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe (Rö8) ist zusätzlich der Spezialkurs nach Anlage 2.2 erfolgreich abzuschließen. Für das Anwendungsgebiet Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen (Rö7) ist zusätzlich der erfolgreiche Abschluss des Spezialkurses nach Anlage 2.3 erforderlich. Für die Anwendungsgebiete DVT und sonstige tomographische Verfahren (Rö9.1 und Rö9.2) ist zusätzlich der Spezialkurs nach Anlage 2.4 erfolgreich abzuschließen. Der erfolgreiche Abschluss eines von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurses, der neben der Vermittlung des erforderlichen Wissens auch den Erwerb der Sachkunde beinhaltet, erfüllt gleichermaßen die Anforderungen zum Fachkundeerwerb (s. auch Anlage 2.4). Abweichend davon ist für das ausschließliche Anwendungsgebiet Knochendichtemessung (Rö10) nur der Kurs nach Anlage 2.5 erfolgreich abzuschließen." |
6. In Abschnitt 4.3.2 der Richtlinie wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:
Die Fachkunde für weitergehende Techniken, z.B. digitale Volumentomographie in der Zahnmedizin, kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb beinhaltet. Die Anforderungen des Sachkundeerwerbs sind in diesem Fall im Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von Fallsammlungen nachzuweisen.
7. Abschnitt 4.4.1 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
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| 4.4.1 Sachkunde
Der Erwerb der Sachkunde für die Planung der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung einschließlich CT (Strahlentherapieplanung) beinhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie den Erwerb von Kenntnissen über strahlenschutzgerechte Zielvolumenfestlegungen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Die Sachkunde kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- und Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Strahlentherapieplanung soll in angemessener Gewichtung alle Körperregionen erfassen, mindestens 200 Planungen sollen CT-gestützt erfolgen. In einem Zeitraum von 12 Monaten soll eine Mindestzahl von 300 Planungen dokumentiert werden. Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend. | "4.4.1 Sachkunde
Der Erwerb der Sachkunde für die Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlung und die bildgeführte Strahlentherapie beinhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie der strahlenschutzgerechten Lokalisation und Festlegung des Zielvolumens. Für den Sachkundeerwerb sind die Anforderungen der Tabelle 4.4.1 nachzuweisen, die nachgewiesenen Anwendungen erfassen in angemessener Gewichtung alle Körperregionen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, erworben. Sie kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- oder Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden. Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend. Tabelle 4.4.1: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte in der Strahlentherapieplanung
" | ||||||||||||||||||||||||
8. Abschnitt 4.4.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
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| Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 4 erfolgreich abzuschließen. | "Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867) sowie nach Anlage 4.1 erfolgreich abzuschließen" |
9. Abschnitt 4.5.1 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
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| 4.5.1 Sachkunde
Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen beinhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation und der technischen Durchführung, das Festlegen eines Bestrahlungsplanes einschließlich der Bestrahlungsbedingungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RöV sowie die Beurteilung der Ergebnisse der Röntgenbehandlung. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkurde im Strahlenschutz besitzt. Je nach Art der Behandlung mit Röntgenstrahlung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Für das Gesamtgebiet der Röntgenbehandlung in der Heilkunde: Mindestens 18 Monate praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Anwendung der Röntgenstrahlung am Menschen zur Behandlung. 12 Monate des Sachkundeerwerbs können parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- und Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden. Der Nachweis von 200 therapeutischen Anwendungen (einzelne Bestrahlungseinstellungen) ist zu erbringen. Für die Weichstrahl-, Grenzstrahl- und Nahbestrahlungstherapie: Mindestens 12 Monate praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Behandlung. Hierauf können 6 Monate Anwendung von Tele- und Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung angerechnet werden. Der Nachweis von 100 therapeutischen Anwendungen (einzelne Bestrahlungseinstellungen) ist zu erbringen. Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend. | "4.5.1 Sachkunde
Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen beinhaltet Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung sowie der Behandlung mit Röntgenstrahlung. Diese umfassen das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die Bestrahlungsplanung mit bildgebenden Verfahren, die technische Durchführung mit Teletherapieanlagen und Gammabestrahlungsvorrichtungen sowie die Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung. Die Bestrahlungsplanung für die Behandlung mit Röntgenstrahlung schließt die Festlegung der Bestrahlungsbedingungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 RöV ein. Die Mindestzeit für den Sachkundeerwerb beträgt 18 Monate, von denen 6 Monate für den Erwerb der speziellen Kenntnisse für die Anwendungsgebiete der Röntgentherapie Rö13.1 und Rö13.2 zu erbringen sind. Voraussetzung hierfür sind 12 Monate praktische Erfahrung in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung (Anwendungsgebiete Teletherapie oder Brachytherapie). Die nachzuweisenden Anforderungen folgen den Vorgaben zum Sachkundeerwerb in der Anlage A 1 Nr. 2.2.2 bzw. A 1 Nr. 2.2.5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867). Diese sind bezogen auf die Dauer des Sachkundeerwerbs anteilig zu erbringen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für den Sachkundeerwerb der Anwendungsgebiete Rö13.1 oder Rö13.2 sind Anforderungen der Tabelle 4.5.1 nachzuweisen. Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend. Tabelle 4.5.1: Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte bei der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung
" | ||||||||||||||||||||||||||||
10. Abschnitt 4.5.2 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
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| Es sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 4 erfolgreich abzuschließen. | "Für das Anwendungsgebiet Rö13.1 (perkutane Röntgentherapie) sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 4.1, für das Anwendungsgebiet Rö13.2 (intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie) nach Anlage 4.2 erfolgreich abzuschließen. Voraussetzung ist hierfür die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 1 bzw. nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867)." |
11. In Abschnitt 4.6. der Richtlinie wird der erste Absatz wie folgt ersetzt:
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| Der Erwerb einer Gesamtfachkunde für Medizinphysik-Experten nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung hat insgesamt über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch dem Erwerb der Fachkunde für ein Teilgebiet zustimmen (siehe Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, Anlage A 2 Abschnitt 2.1). | "Ein Medizinphysik-Experte ist nach § 2 Nr. 11 RöV ein in medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.
Grundlage der Qualifikation zum Medizinphysik-Experten ist ein Hochschulabschluss (z.B. Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule) im naturwissenschaftlich-technischen Bereich. Die Ausbildung in medizinischer Physik kann im Rahmen eines Hochschulstudiengangs oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Dabei muss spätestens bei Bescheinigung der Fachkunde der Kenntnisstand erreicht sein, der üblicherweise in einem Studium in Medizinischer Physik mit Masterabschluss vermittelt wird. Das in der Anlage A 2 Nr. 3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867) genannte Qualifikationsniveau für Medizinphysik-Experten ist in den dort genannten Gebieten (A-C) als Grundwissen nachzuweisen. Für den Anwendungsbereich nach Röntgenverordnung ist zusätzlich vertieftes Fachwissen zu folgenden Themen erforderlich:
Der zuständigen Stelle sind Nachweise über die Ausbildung, einschließlich des Nachweises über den Erwerb des theoretischen Wissens im Strahlenschutz und in medizinischer Physik, über gegebenenfalls zusätzliche Leistungen, die für die Befähigung zum Medizinphysik-Experten entscheidend sind, und über die erforderliche Sachkunde sowie über die Kurse im Strahlenschutz zu erbringen. Erforderlichenfalls wird bei der zuständigen Stelle ein Fachgespräch durchgeführt (s. Abschnitt 3.1.3 Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]). Der Erwerb einer Gesamtfachkunde für Medizinphysik-Experten nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung hat insgesamt über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erfolgen. Der Erwerb der Fachkunde auf einem Teilgebiet, z.B. Röntgendiagnostik, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin, ist möglich. Die erforderliche Sachkundezeit hierfür beträgt 24 Monate (Anlage A 2 Abschnitt 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [GMBl 2011, S. 867])." |
12. In Abschnitt 4.6.1 der Richtlinie wird der dritte Absatz wie folgt ergänzt:
Die zuständige Behörde kann den Erwerb von Sachkundezeiten aus erfolgreich absolvierten Masterstudiengängen anerkennen (s. hierzu Anlage A 2 Nr. 1.2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]). Die Sachkunde kann nur in einer umfassend ausgestatteten Abteilung für Röntgendiagnostik erworben werden.
13. In Abschnitt 6.3 der Richtlinie wird der letzte Satz des Absatzes 2 wie folgt ergänzt:
Personen nach § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV ist die technische Durchführung von Knochendichtemessungen (Anwendungsbereich Rö10) erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 8.1 nachweisen. Kurse nach Anlage 8 schließen die Kursinhalte nach Anlage 8.1 ein und vermitteln gleichermaßen die erforderlichen Kenntnisse.
14. Anlage 2.2 der Richtlinie wird wie folgt ersetzt:
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| 2.2 Spezialkurs Computertomographie
Dauer - einschließlich Prüfung - 4 Stunden Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik Thema/Inhalte Geräte- und Detektortechnologie Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Dosismessgrößen Scanparameter: Bedeutung für Bildqualität u. Strahlenexposition Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis Strahlenexposition des Patienten Methoden zur Abschätzung der Patientenexposition Maßnahmen zur Dosisreduktion beim Patienten Spezielle Techniken (z.B. Kardio-CT, CT-Fluoroskopie u. a.) | "2.2 Spezialkurs Computertomographie
Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1 Thema/Inhalte
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15. Anlage 2.3 der Richtlinie wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| 2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie
Dauer - einschließlich Prüfung - 4 Stunden Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik Thema/Inhalte Geräte- und Detektortechnologie Dosismessgrößen Aufnahmeparameter: Bedeutung für Bildqualität u. Strahlenexposition Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis Dosiswerte bei häufigen Untersuchungen Strahlenexposition des Patienten Strahlenexposition des Personals Maßnahmen zur Dosisreduktion bei Patienten und Personal Spezielle Techniken und ihre Anforderungen | "2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie
Dauer - einschließlich Übung und Prüfung - acht Stunden Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1 Thema/Inhalte
|
16. Anlage 2.4 der Richtlinie wird wie folgt hinter Anlage 2.3 eingefügt:
2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren für Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnmedizin
Dauer - einschließlich Prüfung - acht Stunden
Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik nach Anlage 2.1.
Thema/Inhalte
Alternativ kann die Fachkunde für die Anwendungsgebiete Digitale Volumentomographie (Rö9.1 und Rö9.2) auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachkundeerwerb beinhaltet. Die Anforderungen des Sachkundeerwerbs sind in diesem Fall im Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bearbeitung von Fallsammlungen nachzuweisen."
17. Anlage 2.5 wird wie folgt vor Anlage 3 eingefügt:
Anlage 2.5 Kurs im Strahlenschutz für Ärzte bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - zehn Stunden
Thema/Inhalt:
18. Anlage 4 der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 28 Stunden
Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs | "4 Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung
mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie 4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 28 Stunden Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867). Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867). 4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie Dauer - einschließlich Übungen und Prüfungen - 18 Stunden Entsprechend Kurs der Anlage A 3 Nr. 1.4 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011 S. 867). Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011, S. 867)." |
19. Anlage 8.1 wird wie folgt nach Anlage 8 eingefügt:
Anlage 8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung für Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung
Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 10 Stunden
Thema/Inhalt:
GMBl 2012, S. 724
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*) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Vollzug der Röntgenverordnung
hier: Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
Bezug: 68. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung TOP C 04
- RdSchr. d. BMU v. 27.6.2012 - RS II 4 - 11603/01 -
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in der 67. und der 68. Sitzung unter TOP C 04 über die Änderung der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" beraten. Gegenstand der Überarbeitung ist die Aktualisierung der Sachkundeanforderungen auf der Grundlage der vorliegenden SSK-Empfehlung "Anforderungen an die Strahlenschutz-Fachkunden in der Medizin für Ärzte - Erläuterungen zur Sachkunde". Weiterhin wurden die Anforderungen an die Kurse im Strahlenschutz angepasst sowie die Ausbildungsanforderungen für Medizinphysik-Experten für den Erwerb der Fachkunde nach Röntgenverordnung ergänzt. Um bei dosisintensiven Anwendungen den besonderen Anforderungen für dosisreduzierende Maßnahmen angemessen Rechnung zu tragen, wurden die Kursanforderungen für die Spezialkurse "Computertomographie" und "Interventionsradiologie" verändert.
Ich bitte, die nachfolgenden Änderungen dem Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. September 2012 zu Grunde zu legen. Wer bereits vor dem 1. September 2012 mit dem Erwerb der Sachkunde begonnen hat, kann diesen Erwerb nach den bis dahin geltenden Regelungen bis zum 31. August 2017 beenden.
Darüber hinaus bitte ich Sie, darauf hinzuwirken, dass neue und veränderte Strahlenschutzkurse gemäß der geänderten Richtlinie ab dem 1. Januar 2013 verfügbar sind.
ENDE