Gesetz zu dem Gemeinsamen Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Gesetz zu dem Gemeinsamen Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Vom 5. März 2001
(BGBl. II Nr. 7 vom 07.03.2001 S. 202)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Wien am 21. September 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Gemeinsamen Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens wird zugestimmt. Das Gemeinsame Protokoll und das darin in Bezug genommene Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann Änderungen des Wiener Übereinkommens im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Gemeinsame Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens nach seinem Artikel VII Abs. 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.