Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes
Vom 26. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 53 vom 26.07.2002 S. 2867)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Energiestatistik
(Energiestatistikgesetz - EnStatG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Ziffer II wird aufgehoben.
c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II. 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Die Gliederungsbezeichnung "I." wird gestrichen.
bb) Ziffer II wird aufgehoben.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst: "9. die Abgabe von Wasser,
10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;".
bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst: "III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen Betriebsteile die Investitionen;
IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen."
3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet."
Artikel 3
Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes 1999
(1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1300) wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich."
(2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Umsatzsteuerkontrolle" ein Komma eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen und nach dem Wort "Umsatzsteuersachen" die Wörter "sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft.