Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *
Vom 1. September 2005
(BGBl. I Nr. 56 vom 07.09.2005 S. 2682)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen | " § 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen" durch die Wörter "Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Wärmeerzeuger" durch die Wörter "Wärme- und Kälteerzeuger" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Brauchwassertemperatur" durch das Wort "Warmwassertemperatur" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Wärmeversorgungssysteme" durch die Wörter "Wärme- und Kälteversorgungssysteme" ersetzt.
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,".
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen | " § 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen" durch die Wörter "Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "regelmäßige Wartung" ein Komma gesetzt und das Wort "Inspektion" eingefügt.
3. In § 3a Nr. 1 wird das Wort "Brauchwasser" durch das Wort "Warmwasser" ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz)."
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
Die Energieausweise dienen lediglich der Information."
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgebend. | "Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte." |
7. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "nach den §§ 1 bis 4" durch die Wörter "nach diesem Gesetz" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfund zwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | " § 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können den Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
____________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65).