Änderungstext
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
Vom 17. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 2006)
Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
MessZV - Messzugangsverordnung
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsverordnungen
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "ist berechtigt," die Wörter "soweit nicht durch eine Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird," eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. | "Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung." |
b) Absatz 2 Satz 2
Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
wird gestrichen.
3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
" § 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten."
4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. | "(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." |
5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer. | "(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer." |
(2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsmessung" die Wörter "mittels Lastgangmessung" eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt.
2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Entgelte" die Wörter "für Messstellenbetrieb," eingefügt.
3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter "Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen.
4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
10a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";
10a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt";
10a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
10a.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
10a.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung";
10a.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";
10a.7 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederspannung"."
(3) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von mindestens 1,5 Millionen Kilowattstunden richten Netzbetreiber, an deren Netze die Letztverbraucher angeschlossen sind, soweit für den Netzzugang erforderlich, Datenübertragungssysteme ein, die die Ausspeisewerte stündlich in maschinenlesbarer Form an Transportkunden und die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber übermitteln. | "Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)." |
b) Satz 2
Diese Leistung kann in entsprechender Anwendung des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes auch von einem Dritten erbracht werden.
wird gestrichen.
c) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort "unverschuldetem" gestrichen.
d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern "des Einbaus werden" ein Komma und die Wörter "soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist," eingefügt.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(1)" entfällt.
bb) Nach dem Wort "Messstellenbetreiber" werden die Wörter "oder gegebenenfalls der Messdienstleister" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung."
b) Absatz 2
(2) Die Messung erfolgt durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie gegebenenfalls durch stündliche registrierende Leistungsmessung, sofern es sich nicht um Kunden handelt, für die Lastprofile gelten.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 1
Im Fall einer Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 oder 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die Zählwerte zu bestimmten Stichtagen elektronisch zu übermitteln.
wird aufgehoben. Satz 2 wird Satz 2 des einzig verbleibenden Absatzes.
3. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
" § 38b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten."
4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung des Gasflusses sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. | "(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." |
5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. | "(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Transportkunden." |
(4) Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "die Messung und Abrechnung" durch die Wörter "den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung" ersetzt.
2. § 15 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Niederdruck" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "ebenfalls" die Wörter "ein Entgelt für den Messstellenbetrieb" eingefügt.
3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
5a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz";
5a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz";
5a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbe-
trieb Niederdruckleitungsnetz"."
(5) Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Netzanschlussvertrag" durch das Wort "Netzanschlussverhältnis" ersetzt.
2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten."
3. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "oder des Messstellenbetreibers" werden durch die Wörter ", des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters" ersetzt.
b) Nach den Wörtern "technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen," werden die Wörter "zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers," eingefügt.
4. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln."
5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "Vertragsverhältnis" durch das Wort "Netzanschlussverhältnis" zu ersetzen.
(6) Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln."
2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Netzanschlussvertrag" durch das Wort "Netzanschlussverhältnis" ersetzt.
3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten."
4. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "oder des Messstellenbetreibers" werden durch die Wörter ", des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters" ersetzt.
b) Nach den Wörtern "technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen," werden die Wörter "zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers," eingefügt.
5. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/ 91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln."
6. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "Vertragsverhältnis" durch das Wort "Netzanschlussverhältnis" zu ersetzen.
(7) Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 2" ersetzt.
1a. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort "Netzbetreiber" die Wörter "oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt.
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. | "(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet." |
(8) In § 5 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus wird zusätzlich die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungskonto einbezogen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen Messstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, oder Maßnahmen nach § 21b Abs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 18b der Stromnetzzugangsverordnung und § 38b der Gasnetzzugangsverordnung verursacht wird."
(9) Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort "Netzbetreiber" die Wörter "oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt.
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. | "(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.