Änderungstext

Verordnung über Sicherheitsanforderungen und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

Vom 6. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.10.2020 S. 2094)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1
EndlSiAnfV - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung
Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

( wie eingefügt).

Artikel 2
EndlSiUntV - Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung
Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

( wie eingefügt).

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201902

ENDE