Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Vom 14. Juni 2021
(BGBl In Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1780)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

Artikel 1

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "Anlage 4" die Wörter "und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
  1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
  2. Stukkateurarbeiten,
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
  4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  7. Brunnenbauarbeiten,
  8. Dachdeckerarbeiten,
  9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,
  10. Glasarbeiten,
  11. Heizungsbau und -installation,
  12. Kälteanlagenbau,
  13. Elektrotechnik- und -installation,
  14. Metallbau.
"Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
  1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
  2. Stukkateurarbeiten,
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
  4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  7. Brunnenbauarbeiten,
  8. Dachdeckerarbeiten,
  9. Klempnerarbeiten,
  10. Glasarbeiten,
  11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
  12. Kälteanlagenbau,
  13. Elektrotechnik und -installation,
  14. Metallbau,
  15. Ofen- und Luftheizungsbau, Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
  16. Schornsteinfegerarbeiten,
  17. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
  18. Betonstein- und Terrazzoherstellung."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind."

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter " § 21 der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter " § 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde."

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

" § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang
Anlagen 1 bis 8
(zu Artikel 1 Nummer 5 )
Textvergleich der Anlagen 01/2020 und 01/2021

.

Wärmedämmung von Wänden Anlage 1

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk λ ≤ 0,035
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 0,45
1.4 Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65
1.5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

.

Wärmedämmung von Dachflächen Anlage 2

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
2.1 Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen 0,14
2.2 Dachgauben 0,20
2.3 Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14
2.4 Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) λ ≤ 0,040

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

.

Wärmedämmung von Geschossdecken Anlage 3

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
3.1 Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14
3.2 Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25
3.3 Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20
3.4 Bodenflächen gegen Erdreich 0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

.

Erneuerung der Fenster oder Außentüren Anlage 4

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

lfd. Nummer Bauteil Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax in W/(m2 K)
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1 0,95
4.2 Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1
4.3 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) 1,1
4.4 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung 1,3
4.5 Dachflächenfenster 1,0
4.6 Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,4
4.7 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,6
4.8 Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,6
4.9 Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren 2 1,3
4.10 Glasdächer 1,6
4.11 Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5
4.12 Vorhangfassaden 1,3
1) Umax bezieht sich auf den UW-Wert.
2) Umax bezieht sich auf den UD-Wert.

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

.

Sommerlicher Wärmeschutz Anlage 4a

Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten.

.

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Anlage 5


Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:

erreicht wird.

erreicht wird.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

.

Erneuerung der Heizungsanlage Anlage 6

Übergreifende technische Mindestanforderungen

6.1 Solarkollektoranlagen

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen

QkOl = 0,38 (W25 / Aap - Ceff) + 0,71 (W50 / Aap - Ceff).

6.2 Biomasseheizungen

Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig sind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Technische Fördervoraussetzungen

Der "jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad" ηs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 78 Prozent erreichen. Für eine Übergangsfrist für Förderanträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beim Durchführer eingehen, ist als alternativer Nachweis zu ηs Prozent bei Pelletkesseln, Hackgutkesseln und Scheitholzvergaserkessel ein Kesselwirkungsgrad von 90 Prozent, und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von 91 Prozent möglich.

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).

Von der Förderung ausgeschlossen sind

6.3 Wärmepumpen

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) zu Zwecken der Raumwärmeversorgung erzeugen. Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:


Wärmepumpen - Beheizung über Wasser
Elektrisch betriebene Wärmepumpen
ηs bei (35 °C) ηs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 135 % 120 %
Wärmequelle Erdwärme 150 % 135 %
Wärmequelle Wasser 150 % 135 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
150 % 135 %
Gasbetriebene Wärmepumpen
ηs bei (35 °C) ηs bei (55 °C)
Alle Wärmequellen 126 % 111 %


Wärmepumpen - Beheizung über Luft
Elektrisch- und gasbetriebene Wärmepumpen
Die "jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz" ηs (= ETA S) bzw. der "Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad" ηs,h (= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen ≤ 12 kW*
(Wärmequelle Luft)
ηs ≥ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW*
(alle Wärmequellen)
ηs,h ≥ 150 %
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).

Fördervoraussetzungen sind weiter:

6.4 Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready ")

Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind ("Renewable Ready").

Technische Mindestanforderungen

6.5 Gas-Hybridheizungen

Gefördert wird die Errichtung von Anlagen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren (zum Beispiel Solar-, Wärmepumpen-, Biomasseanlage).

Technische Mindestanforderungen

6.6 Brennstoffzellen

Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

Technische Mindestanforderungen

6.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens zwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.5 erfüllen.

Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch "überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren).

6.8 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 bzw. 6.6 fallen.

Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. sind alternativ auch "überschlägige" Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel Hüllflächenverfahren).

6.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Wärmenetzes (nicht öffentliches "Gebäudenetz") zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigentümers, bestehend aus folgenden Komponenten:

sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.

Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dieses die festgelegten technischen Mindestanforderungen für Gebäudenetze erfüllt, und an ein öffentliches Wärmenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien gespeist wird.

.

Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Anlage 7

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen (zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).

Förderfähige Maßnahmen

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:

Smart-Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

Systemtechnik

Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme

Notwendige Elektroarbeiten

Energiemanagementsysteme, Einregulierung

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.

.

Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind Anlage 8

Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.

Mindestens ist durchzuführen: der Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder der hydraulische Abgleich nach Verfahren A beim wassergeführten Heizungssystem. Verfahren B ist zulässig. Die Durchführung ist auf dem aktuellen Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formularehydraulischerabgleich) nachzuweisen.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme "Heizungsoptimierung" ist der Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.

Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern:

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus. Die Liste ist nicht abschließend. Förderfähig sind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der Heizungsanlage erforderlich sind.

Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik e. V. VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formularehydraulischerabgleich).

ENDE