Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Vom 6. August 2025
(BGBl. I Nr. 186 vom 08.08.2025 EU)



Das Umweltbundesamt verordnet aufgrund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) in Verbindung mit § 92 Nummer 1 bis 4 und 11 und § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen die Erneuerbare-Energien-Verordnung zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

2. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

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5. Kontoinhaber
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;
"5. Kontoinhaber
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Stromlieferant, für den die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;"

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch die Angabe "Stromlieferanten" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

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1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, "1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,"

bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

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4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.

"4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Stromlieferant und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Stromlieferant erfolgen soll."

4. § 12 Absatz 2

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden.

wird gestrichen.

5. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

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2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag und "2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und".

6. § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 und § 15 sind entsprechend anzuwenden. "(2) § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden."

7. § 22 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:
  1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und
  2. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.

ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt vermarktet wurde.

"(1) Eine Anlagenach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt."

8. § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 und Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. "Bei einer Anlagenach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die im Herkunftsnachweisregister registriert ist, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a und 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt oder diese im Marktstammdatenregister bestätigt hat."

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet werden. Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. "Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem der Stromlieferant als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die der Stromlieferant im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15 bleibt unberührt. "(2) Der Stromlieferant darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn er die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Stromlieferanten schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. Wird dem Stromlieferanten erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt."

c) Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. Für den Nachweis nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. "Der Stromlieferant darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. Der Stromlieferant darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. Um nachzuweisen, dass die Anforderungen nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes erfüllt worden sind, muss der Stromlieferant bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist."

d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

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(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die das entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist. "(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die der Stromlieferant, auf dessen Antrag die Entwertung erfolgt ist, in demjenigen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeder Stromlieferant verpflichtet, der Registerverwaltung bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals bis zum 1. Juli 2026, Folgendes zu übermitteln:

  1. den Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, am verwendeten Gesamtenergieträgermix,
  2. die Gesamtstrommenge in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat, und
  3. die Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat."

10. § 30a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung). "(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an den antragsstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben:
  1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und
  2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert.
"Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an den Stromlieferanten geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben:
  1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und
  2. bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise zusätzlich der Bilanzkreis, aus dem der Stromlieferant seine Letztverbraucher beliefert."

bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. "Der Stromlieferant ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist der Stromlieferant dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen."

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

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(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge
  1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und
  2. von dem Anlagenbetreiber
    1. an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder
    2. direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.
"(3) Der Stromlieferant hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge
  1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und
  2. von dem Anlagenbetreiber
    1. an einen Stromlieferanten unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Stromlieferanten an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder
    2. direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde."

11. § 31 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. "Stromlieferanten, die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zur regionalen Herkunft machen, müssen diese in der Stromkennzeichnung in grafischer Form, klar, verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von den übrigen Angaben zur Stromkennzeichnung ausweisen."

12. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachweise, wenn
  1. der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnachweise beantragt hat,
  2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind oder
  3. sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthalten.
"(1) Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn
  1. der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat,
  2. diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder
  3. dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält.

Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden."

13. § 34 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. "Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt."

14. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "aus Drittländern" die Angabe "an" eingefügt.

15. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 16 Absatz 2" die Angabe "und 5" gestrichen.

16. § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11), "a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001,"

17. § 49 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder

3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

"2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat,

3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder

4. ein Stromlieferant die Pflicht nach § 30 Absatz 5 nicht erfüllt hat."

Artikel 2
Inkrafttreten

In Artikel 1 treten die Nummern 7 und 8 am Tag nach der Verkündung (09.08.2025) dieser Verordnung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 2025 in Kraft.

EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; ABl. L 311 vom 25.09.2020 S. 11; ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist

ID: 251877

ENDE