Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

Vom 23. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 226 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Artikel 1
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

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GEG - Gebäudeenergiegesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
"GModG - Gebäudemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden".

2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

(nicht dargestellt)

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a."Bioöl" ein Heizöl, das hergestellt wird

  1. aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder
  2. aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,".

bb) Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:

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a. "blauer Wasserstoff" Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas hergestellt wird und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 1) geändert worden ist, geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz genügt; in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) muss danach der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 Prozent gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht werden; gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert von 94 Gramm Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende Kohlendioxid abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird; für die Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1) geändert worden ist, oder entsprechende EU-Vorgaben; die Einsparungen bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 139 vom 18.05.2022 S. 1) genannten Methode oder alternativ gemäß DIN EN ISO 14067:2018 (119) * oder DIN EN ISO 14064-1:2018 (120) * berechnet; soweit die Europäische Union in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung von blauem Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese anzuwenden, "4b. blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,"."

cc) Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt:

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13b. "grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7 sowie Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann, "13b. grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,"."

dd) Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt:

"28a."orangener Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".

ee) Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt:

"29b."türkiser Wasserstoff" Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

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(3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
  1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
  3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
  4. Deponiegas,
  5. Klärgas,
  6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  7. Pflanzenölmethylester.
"(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind
  1. Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
  2. Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,
  3. sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind. Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,

die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf

  1. flüssige Biomasse,
  2. feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
  3. gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.

(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind

  1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
  2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
  3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
  4. Deponiegas,
  5. Klärgas,
  6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  7. Pflanzenölmethylester.

Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,
  2. die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf
    1. flüssige Biomasse,
    2. feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und
    3. gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,
  3. der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen."

4. In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

6. § 9

§ 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden unter Wahrung der Maßgaben des Absatzes 1 bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfüllung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 Berücksichtigung finden können.

wird gestrichen.

7. § 9a wird zu § 9.

8. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

" § 9a Evaluation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

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3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden. "3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden."

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:

"(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

10. In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

11. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

12. In § 33 wird die Angabe " § 50 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe " § 38 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt:

Teil 3
Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude".

14. Die §§ 34 bis 39

§ 34 (aufgehoben)

§ 35 (aufgehoben)

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 (aufgehoben)

werden gestrichen.

15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.

16. § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

17. § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" und die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

19. § 51 wird zu § 39.

20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt:

"Abschnitt 2
Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude".

21. Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden".

22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt:

alt neu
§ 42 (aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 (aufgehoben)

§ 45 (aufgehoben)

" § 42 Grundsatz

(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.

(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind

  1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
  2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
  3. eine solarthermische Anlage,
  4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
  5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
  6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
  7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
  8. eine Stromdirektheizung,
  9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
  10. eine andere innovative Heizungslösung.

(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote

In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/ Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.

§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird

(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage

  1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
  2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.

Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.

(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn

  1. der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,
  2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und
  3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.

(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.

(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.

(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.

§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage

Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse

(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom

26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass

  1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
  2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.

§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.

(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll."

23. Der bisherige Teil 3

Teil 3
Anforderungen an bestehende Gebäude

Abschnitt 1
(aufgehoben
)

§ 46 (aufgehoben)

§ 47 (aufgehoben)

§ 48 (aufgehoben)

§ 49 (aufgehoben)

§ 50 (aufgehoben)

wird gestrichen.

24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:

" § 46 Einbau einer Stromdirektheizung

(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden."

25. Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt:

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Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Gebäudeautomation

26. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:

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§ 56 (aufgehoben) " § 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung

(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,

  1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,
  2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
  3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
  4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
  5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
  6. die Raumklimaqualität zu überwachen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

  1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
    1. mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlagenach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
    2. mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlagenach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
  2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlagenach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen."

27. Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt:

alt neu

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

"Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen".

28. § 60b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe", insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen" gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 71a" durch die Angabe " § 56" ersetzt.

29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3.

30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002."

31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4

Unterabschnitt 4
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

wird gestrichen.

32. Die §§ 71 bis 73

§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage

(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.

(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 * durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
  4. solarthermische Anlagenach Maßgabe des § 71e,
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlagenach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.

Beim Betrieb einer Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 bis 7 hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 eingehalten werden.

(4) Die Pflicht nach Absatz 1 ist anzuwenden

  1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
  2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder
  3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.

Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Anlagenformen entspricht.

(5) Sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme erfolgt, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung auch als erfüllt, wenn die dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung mit elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch geregelt sein.

(6) Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 angerechnet werden, soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs eingesetzt wird. Beim Betrieb einer dezentralen, handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage kann im Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 ein vom Standardwert der DIN V 18599-5: 2018-09 * abweichender Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf angerechnet werden.

(7) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für eine Heizungsanlage anzuwenden, die zur ausschließlichen Versorgung von Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung betrieben, eingebaut oder aufgestellt wird, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes- und Bündnisverteidigung entgegensteht.

(8) In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024.100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 31. Oktober 2026 im Fall des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf des 31. Oktober 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

(9) Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. § 71f Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(10) Die Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden Gebäuden, sofern es sich um die Schließung von Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu errichtenden Gebäude aus § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung oder, sofern die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet worden ist, aus § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs ergibt.

(11) Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

(12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.

§ 71a Gebäudeautomation

(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.

(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer

  1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
  2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
  3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
  4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
  5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

(3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

  1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 * oder besser ausgestattet sein und
  2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 * oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

§ 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber

(1) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt, hat der Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Netzanschlusses jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Ein neues Wärmenetz nach Satz 1 liegt vor, wenn dessen Wärmebereitstellung nicht oder im Jahresmittel zu weniger als 20 Prozent thermisch, durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung aus einem bestehenden vorgelagerten Wärmenetz erfolgt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Herstellung des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.

(2) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 liegt und in dem weniger als 65 Prozent der insgesamt verteilten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen, hat der Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 steht für den nach § 71 Absatz 1 Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich.

§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe

Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.

§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung

(1) Eine Stromdirektheizung darf in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet.

(2) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Wenn ein bestehendes Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Absatz 2 ist nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

  1. auf eine Stromdirektheizung in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt wird und
  2. in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

§ 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage

Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

§ 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

(1) Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erlaubt.

(2) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Biomethan die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle in das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz verwendet worden sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle hergestellt worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.

(4) Der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr darf insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als Mais im Sinne von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur für neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1 Megawatt anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der Anlage ist § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse

Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

  1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,
  2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
  3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 206) eingesetzt wird.

§ 71hAnforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung

(1) Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind. Die Anforderungen des § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel oder bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
  2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
  3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.

Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 4 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.

(2) Eine Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage und in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.

(3) Die solarthermische Anlage muss mindestens folgende Aperturflächen erreichen:

  1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
  2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.

Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.

(4) Im Fall einer Solarthermie-Hybridheizung nach Absatz 2 muss bei der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.

(5) Sofern eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als der in Absatz 3 genannten eingesetzt wird, ist die Reduktion der Anforderung an den Anteil von mit der Anlage bereitgestellter Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Absatz 3 von 65 Prozent auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der eingesetzten Aperturfläche an der in Absatz 3 genannten Aperturfläche zu mindern.

§ 71i Allgemeine Übergangsfrist

Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn nach Satz 1 der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Satz 1 ist nicht anzuwenden für eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 und für eine Einzelraumfeuerungsanlage nach § 71l Absatz 7 sowie für eine Hallenheizung nach § 71m.

§ 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes

(1) Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71b Absatz 1 oder Absatz 2 kann eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder § 71 Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn vor Einbau oder Aufstellung der Heizungsanlage zur Inbetriebnahme

  1. der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird,
  2. der Wärmenetzbetreiber der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der in Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen steht, mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz vorgelegt hat und
  3. der Wärmenetzbetreiber sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer verpflichtet, dass das Wärmenetz innerhalb der vom Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorgesehenen Fristen, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, in Betrieb genommen wird.

Der Wärmenetzbetreiber hat in Textform gegenüber dem Gebäudeeigentümer auf dessen Anforderung die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor Einbau oder der Aufstellung der Heizungsanlage zur Inbetriebnahme zu bestätigen.

(2) Sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde durch Bescheid gegenüber dem Wärmenetzbetreiber feststellt, dass die Umsetzung der Maßnahmen des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zum Wärmenetzausbau vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, muss in den von der Feststellung betroffenen Gebieten jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der Bescheid bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids erfüllen.

(3) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht über das Wärmenetz mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben oder versorgt werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 nach Ablauf von drei Jahren ab Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einzuhalten.

(4) Der Gebäudeeigentümer hat in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 einen Anspruch gegen den Wärmenetzbetreiber, der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zum Anschluss des Gebäudeeigentümers an das Wärmenetz verpflichtet hat, auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der Wärmenetzbetreiber die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

§ 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz

(1) Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn

  1. das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, und das spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll und
  2. der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben und darin mindestens festgelegt haben,
    1. in welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und der Hochlauf auf Wasserstoff erfolgt; dabei muss der Fahrplan in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene stehen oder der Betreiber des Gasverteilernetzes darlegen, wie vor Ort ausreichend Wasserstoff produziert und gespeichert werden kann,
    2. wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer auf Wasserstoff finanziert wird, insbesondere, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll, und
    3. mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes unter Berücksichtigung der verbleibenden Treibhausgasemissionen erfolgt.

(2) Der verbindliche Fahrplan nach Absatz 1 Nummer 2 muss einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff enthalten.

(3) Der Fahrplan nach Absatz 1 Nummer 2 wird nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam und veröffentlicht sowie von ihr regelmäßig alle drei Jahre überprüft. Die Bundesnetzagentur prüft dabei, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 vorliegen und fristgerecht umgesetzt werden, insbesondere, ob

  1. die Umstellung der Infrastruktur auf Wasserstoff im Rahmen der rechtlichen Vorgaben technisch und wirtschaftlich gesichert erscheint und die Versorgung des Wasserstoffverteilnetzes fristgemäß über die darüberliegenden Netzebenen sichergestellt ist oder
  2. der Betreiber des Gasverteilernetzes eine Abkoppelung seines Netzes vom vorgelagerten Netz vorsieht und eine gesicherte Wasserstoffversorgung durch lokale Erzeugung nachgewiesen wird.

Die Bundesnetzagentur bestimmt erstmals zum 31. Dezember 2024 nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621) in der jeweils geltenden Fassung durch Festlegung das Format des Fahrplans und die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, wie vorzulegende Verträge und Finanzierungszusagen, die Art der Übermittlung und die Methodik zur Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2.

(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach Überprüfung nach Absatz 3 gegenüber dem Betreiber eines Gasverteilernetzes und der nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle durch Bescheid feststellt, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt oder die beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes nicht weiterverfolgt wird, muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der Bescheid über eine nicht den Anforderungen genügende oder eingestellte Umsetzung des Fahrplans der Bundesnetzagentur bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids erfüllen. Der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes muss die Entscheidung der Bundesnetzagentur in Textform jedem Anschlussnehmer unverzüglich mitteilen.

(5) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Der Gebäudeeigentümer hat im Fall des Absatzes 4 einen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz seine Heizungsanlage angeschlossen ist. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Gasverteilernetzes die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

(7) Eine Heizungsanlage ist nach Absatz 1 auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar, wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff im Sinne des Satzes 1 kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.

§ 71l Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage

(1) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, innerhalb der Frist nach Absatz 1 für eine teilweise oder vollständige Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den Zeitraum bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um acht Jahre. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst sind und deren Etagenheizungen ausgetauscht werden, an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, sobald sie ausgetauscht werden müssen. Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen. Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die weiterhin mit Etagenheizungen versorgt werden sollen, muss jede nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. Für Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres anzuwenden. Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen, die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt.

(3) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 dafür, dass die Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen weiterhin mit Etagenheizungen oder zusätzliche Wohnungen oder selbständige Nutzungseinheiten künftig mit Etagenheizungen betrieben werden sollen, muss jede nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 keine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 1 trifft, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet. Für die Umstellung sind die Vorgaben des Absatzes 2 anzuwenden.

(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(6) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 2 Nummer 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon betrieben wird, sind die Absätze 1 bis 5 anzuwenden, sobald die erste Einzelraumfeuerungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.

§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung

(1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung von Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als 40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

(1) Für ein Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht und in dem mindestens eine Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informationen, die für die Planung einer Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind. Zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 gehören solche über

  1. die Art der Anlage,
  2. das Alter der Anlage,
  3. die Funktionstüchtigkeit der Anlage und
  4. die Nennwärmeleistung der Anlage.

Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im Kehrbuch vorhandenen Informationen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Aufwendungen zu übersenden.

(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über

  1. den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben,
  2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder beauftragt haben, und
  3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen.

Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen. Die Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und über weitere Änderungen zu den Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.

(3) Nach Ablauf der Mitteilungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 stellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von drei Monaten in konsolidierter Fassung zur Verfügung.

(4) Sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der Wohnungseigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen.

(5) Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist des § 71l Absatz 1 Satz 1 über die Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 zu beschließen. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu berichten.

(6) Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. § 71l Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, haben die Kosten der Umstellung der Wärmeversorgung auf eine zentrale Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Über die Verteilung von Kosten, die aus der Durchführung von Maßnahmen im Sondereigentum entstehen, können die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden. Ist das für einen Anschluss notwendige Verteilnetz oder eine zentrale Heizungsanlage bereits vorhanden, so haben die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten anzuwenden, in denen mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 71l Absatz 7 eingebaut oder aufgestellt ist und betrieben wird.

§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern

(1) In einem Gebäude mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude

  1. nach 1996 errichtet worden ist,
  2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
  3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht oder
  4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.

Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 5 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.

(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.

(3) Absatz 1 ist auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Teilen von diesen oder Wohnungen oder Teilen von diesen entsprechend anzuwenden.

§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen vorzuschreiben, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden. In der Rechtsverordnung sind die zulässigen Kältemittel festzulegen. Soweit erforderlich, können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Fälle, in denen brennbare natürliche Kältemittel aus Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden können.

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(Auslegung siehe =>
)

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

  1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
  2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie
  3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

§ 73 Ausnahme

(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

werden gestrichen.

33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.

34. In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 71a Absatz 5" durch die Angabe " § 56 Absatz 5" ersetzt.

35. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" und jeweils die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe " § 50 Absatz 3 und 4" durch die Angabe " § 38 Absatz 3 und 4" ersetzt.

37. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

38. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 50 Absatz 4" durch die Angabe " § 38 Absatz 4" ersetzt.

40. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 15

15. Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

c) In Absatz 8 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

40a. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "auszuüben, oder" durch die Angabe "auszuüben," ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "umfasst." durch die Angabe "umfasst, oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist."

41. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden. "4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

42. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 89 Satz 3" durch die Angabe " § 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient "a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,"

c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 1) geändert worden ist, erfüllt. "3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt."

43. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe", der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1" gestrichen und wird die Angabe " § 9a" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
  1. im Falle des in den Fällen der §§ 71 bis 71h anspruchsvoller als die dortigen Anforderungen oder
  2. in den Fällen von § 4 Absatz 4 oder § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,

4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der

  1. im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder
  2. im Falle des § 4 Absatz 4 oder § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,
"3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,

4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,"

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 89 Satz 3" durch die Angabe " § 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

44. § 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 48 Satz 1" durch die Angabe " § 36 Satz 1" und jeweils die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 38" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

45. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummern 1 bis 11" durch die Angabe "Nummern 1 bis 10" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 47 Absatz 1" durch die Angabe " § 35 Absatz 1" ersetzt.

ddd) In Nummer 9 wird die Angabe "nach § 60c," durch die Angabe "nach § 60c oder" ersetzt.

eee) In Nummer 10 wird die Angabe " § 71a oder" durch die Angabe " § 56." ersetzt.

fff) Nummer 11

11. Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 bis 3, den §§ 71i, 71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und nach § 71m.

wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 60a Absatz 5 Satz 2," durch die Angabe " § 60a Absatz 5 Satz 2 oder" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "nach § 60b Absatz 5 Satz 2," durch die Angabe "nach § 60b Absatz 5 Satz 2." ersetzt.

ccc) Die Nummern 3 und 4

3. die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 oder

4. den Nachweis der Reduktion des Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent nach § 71m Absatz 2 Satz 2.

werden gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 50 Absatz 4" durch die Angabe " § 38 Absatz 4" ersetzt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 erfüllt sind.

(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach den § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 nachgewiesen. Im Falle der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümeroder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. ( Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

"(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

46. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. ein Heizkessel, der nach Ablauf der Übergangsfristen nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72, auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird,

wird gestrichen.

bb) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe " § 73" wird durch die Angabe " § 69 Absatz 3 und 4" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
3. ein mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingebaut ist; dabei beschränkt sich die Prüfung auf das Vorhandensein entsprechender notwendiger Nachweise, Belege oder Erklärungen,

4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist,

5. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 71g eingehalten werden und

6. die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen nach § 71h eingehalten werden.

"3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und

4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden."

bb) Satz 3

Die Rechtsgrundlage nach den §§ 71 bis 71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei der Aufstellung einer neuen heizungstechnischen Anlage, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird, stützt, ist im Kehrbuch einzutragen.

wird gestrichen.

47. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2030" ersetzt und nach der Angabe "auf Antrag" wird die Angabe "im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein" eingefügt.

b) Absatz 5

(5) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. Die Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.

wird gestrichen.

48. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2030" ersetzt.

bb) In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe " § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe " § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2030", die Angabe " § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe " § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" und die Angabe " § 50 Absatz 1" durch die Angabe " § 38 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 107 Absatz 5 bis 7" durch die Angabe " § 107 Absatz 4 bis 6" ersetzt.

49. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "von höchstens fünf Jahren" durch die Angabe "von höchstens zehn Jahren" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."

50. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe " § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird gestrichen.

bbb) Nummer 3 wird zu Nummer 2.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe " § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung nach § 71 Absatz 1, muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude insgesamt in einem Umfang durch Maßnahmen nach den § 71 Absatz 1) gedeckt werden, der mindestens der Summe entspricht, die sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach den §§ 35 bis 45 ergibt.

wird gestrichen.

d) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

e) In Absatz 6 wird die Angabe "Absätze 1 bis 5" durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" und die Angabe "Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

51. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:

alt neu
§ 108 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
  2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
  3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
  4. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
  5. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  6. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
  7. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
  8. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  9. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
  10. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  11. entgegen § 69 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
  12. entgegen § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt,
  13. entgegen § 71 Absatz 9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
  14. entgegen § 71a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
  15. entgegen § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
  16. entgegen § 71d Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder aufstellt,
  17. entgegen § 71f Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt werden,
  18. entgegen § 71g Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
  19. entgegen § 71h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt,
  20. entgegen § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 einen Heizkessel betreibt,
  21. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  22. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
  23. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
  24. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  25. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  26. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
  27. entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
  28. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
  29. entgegen § 96 Absatz 1 oder Absatz 4 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  30. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  31. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 bis 28 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
  3. in den Fällen des Absatzes 1
    1. Nummer 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32,
    2. Nummer 12, 13 und 16 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

" § 108 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,
  2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
  3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,
  4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
  5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
  6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,
  7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
  8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
  9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
  11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
  12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,
  14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,
  15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
  17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,
  18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,
  21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
  22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
  23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
  3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro."

52. § 115

§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen

§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.

wird gestrichen.

53. In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
(zu § 48)
"Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden"
(zu § 36).

Artikel 2
Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude " § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude".

b) Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

" § 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden".

c) Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 81 Energiebedarfsausweis

§ 82 Energieverbrauchsausweis

" § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung

§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs".

d) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes " § 86 Energieeffizienzklassen".

e) Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt:

" § 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht

§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus".

f) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang "Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang".

g) Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude " § 106 Solarenergie in Gebäuden".

h) Die Angabe zu § 114

§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

wird gestrichen.

i) Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Anlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(zu § 31 Absatz 1)
"Anlage 5 (aufgehoben)".

j) Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(zu § 85 Absatz 6)
"Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(zu § 85 Absatz 2)".

k) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 10a Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden".
(zu § 86 Absatz 3)

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a."Bilanzbezugsfläche" die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in Quadratmeter,".
_____
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin,, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

bb) Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c.

cc) In Nummer 7 wird die Angabe "DIN V 18599-9: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-9: 2025-10" ersetzt.

dd) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

alt neu
8. "Energiebedarfsausweis" ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird, "8. "Energieausweis" ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,"

ee) Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

alt neu
9. "Energieverbrauchsausweis" ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,

9a . "Gebäudenetz" ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,

10. "Gebäudenutzfläche" die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,

10a. "gebäudetechnisches System" die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,

"9. "Gebäudenetz" ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,

10. "gebäudetechnisches System" die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,"

ff) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:

alt neu
17. "kleines Gebäude" ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche, "17. "kleines Gebäude" ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,"

gg) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:

"18a."Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" die Summe aus gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von Bauprodukten, dem Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung von ausgebauten Komponenten und Materialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen Verwertung und ihrer endgültigen Entsorgung,

18b."Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" ein Indikator zur Quantifizierung der Summe der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten angegeben wird und auf dem internationalen Global-Warming-Potential-100-Standard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen Zeithorizont von 100 Jahren definiert,".

hh) Nummer 22

22."Nennleistung" die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,

wird gestrichen.

ii) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:

alt neu
26. "Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll, "26. "Nutzfläche" die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird,"

jj) Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt:

alt neu
a."unvermeidbare Abwärme" der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, "30a. unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,"."

3. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

alt neu
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen. "(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt."

4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe "DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe "DIN 4108-2: 2026-05" und die Angabe "DIN 4108-3: 2018-10" durch die Angabe "DIN 4108-3: 2024-03" ersetzt.

5. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

alt neu
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz

(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.

(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.

(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

" § 14 Sommerlicher Wärmeschutz

(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.

(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile im Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.

(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet. "(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 1 bis 3 und 10" durch die Angabe " § 25 Absatz 1 und 2" und die Angabe "der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33" durch die Angabe "der §§ 26 bis 29 und 33" ersetzt.

7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. "Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet."

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten. "(2) Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen."

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden. "(4) Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden."

d) In Absatz 5 wird die Angabe "DIN V 18599-1: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Werden in den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
  1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
  2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
  3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
"(6) Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
  1. nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
  2. nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung opaker Bauteile und
  3. nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden."

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe "nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D" durch die Angabe "DIN/TS 18599-1: 2025-10 Anhang D" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe "die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

alt neu
(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden:
  1. für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,
    1. wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
    2. diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,
  2. für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
    1. der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
    2. der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt, und wenn
    3. bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sind, und
    4. die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,
  3. für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil
    1. der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einem Brennwertkessel erfolgt, oder
    2. der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt, und wenn
    3. die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sind,
  4. für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
    1. die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt und
    2. vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.

Durch eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird. Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.

"(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden,
  1. wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
  2. wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden.

(2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt,

  1. müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein und
  2. muss die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.

(3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.

(4) Wird Bioöl in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Bioöls am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Bioöl entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat. "Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat."

bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat. "Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

alt neu
(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.

(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude an den an ein Wärmenetz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.

"(6) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.

(7) Bei der Verwendung von Massenbilanzsystemen gemäß Absatz 2 Nummer 2, den Absätzen 3 und 4 ist § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung der Eigenschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Massenbilanzsystem erfolgt. Vor dem 29. Juli 2026 registrierte Inventare dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4 verwendet werden."

11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt:

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§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.

(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.

" § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.

(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln.

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln."

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" und die Angabe "DIN V 18599-11: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-11: 2025-10" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "DIN V 18599-11: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-11: 2025-10" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.

wird gestrichen.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9" durch die Angabe "DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 bis 12" und die Angabe "DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5" durch die Angabe "DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe "DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29" wird durch die Angabe "DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29", die Angabe "DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30" durch die Angabe "DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30" und die Angabe "DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5" durch die Angabe "DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7" ersetzt.

f) In Absatz 6 wird die Angabe "DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2" durch die Angabe "DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2" ersetzt.

g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:

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(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.

(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1.500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1.000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.

(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.

(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.

"(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.

(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1.500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1.000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen.

(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-1: 2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.

(10) Abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz."

13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.

14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe "DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08" durch die Angabe "DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

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2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und "2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben oder eine bedarfsgeführte Regelung auf Basis von geeigneten Führungsgrößen vorhanden ist und".

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. "(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den energetischen Kennwerten der Herstellerdaten nach der Verordnung (EU) 1253/2014 zu entnehmen."

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Gebäudenutzfläche" durch die Angabe "Nutzfläche" ersetzt.

16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03," durch die Angabe "DIN/TS 18599-2: 2025-10" ersetzt.

17. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:

alt neu
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(Energiebedarfsausweise, vereinfachtes Nachweisverfahren siehe =>)

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn

  1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
  2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
  3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
  4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart "indirekt" nach DIN V 18599: 2018-09 beleuchtet werden und
  5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.

(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für

  1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
  2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
  3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
  4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,
  5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
  6. eine Bibliothek.

(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.

(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

" § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt gemacht.

§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn

  1. die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt,
  2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
  3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
  4. höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart "indirekt" nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet werden und
  5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.

(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für

  1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
  2. ein Gebäude des Groß und Einzelhandels mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
  3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
  4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,
  5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
  6. eine Bibliothek.

(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.

(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 42 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen.

(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

18. In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe "DIN 4108-2: 2026-05" ersetzt.

19. § 36 Satz 3 und 4

Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.

wird gestrichen.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3" durch die Angabe "DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04" durch die Angabe "DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "DIN 4108-4: 2017-03" durch die Angabe "DIN 4108-4: 2020-11" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03" durch die Angabe "DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11" ersetzt.

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
  1. das geänderte Wohngebäude insgesamt
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
    2. den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
  2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
    2. das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.

§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

"(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
  1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und
    2. den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
  2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und
    2. das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
  3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und
    2. den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
  4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und
    2. das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.

Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Gebäudenutzfläche" durch die Angabe "Nutzfläche" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.

d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

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(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden. "(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen der §§ 36 und 39 angewendet werden."

22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt:

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§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

" § 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt

  1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
  2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf

  1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und
  2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache

des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.

(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude

  1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
  2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
  3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
  4. mit Fernwärme versorgt wird.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere
    1. das Nichtwohngebäude abgerissen wird,
    2. das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird,
    3. die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder
    4. das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
  2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,
  3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,
  4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist,
  5. ein freistehendes kleines Gebäude oder
  6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden

Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt worden ist, kann der Nachweis

  1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nichterneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und
  2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nichterneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet."

23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Angabe " § 22 Absatz 3" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten."

23a. § 60a wird durch den folgenden § 60a ersetzt:

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§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst

  1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
  2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
    1. der Heizkurve,
    2. der Abschalt- oder Absenkzeiten,
    3. der Heizgrenztemperatur,
    4. der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
    5. der Pumpeneinstellungen sowie
    6. der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
  3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
  4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
  5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
  6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
  7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
  8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
  9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.

(4) Fachkundig sind insbesondere

  1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
  2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
  3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
  4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
  5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
  6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

" § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik.

(4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden."

24. § 60b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. "Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen."

bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
  1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
  3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
  4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.
"In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird."

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

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(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig:
  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
  5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
  7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.

(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.

"(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen regelmäßig notwendig.

(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 Satz 3 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 60a Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe " § 60a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

wird gestrichen.

e) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen" durch die Angabe "Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen" ersetzt.

f) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 7 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

25. § 60c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
  1. eine raumweise Heizlastberechnung,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
  3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, vorgesehene Verfahren anzuwenden.

"(2) Der hydraulische Abgleich umfasst die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen, insbesondere die Heizlastberechnung sowie die erforderliche Anpassung von Heizflächen und Regelung. Die Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Drückens" durch die Angabe "Drucks" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 60a Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe " § 60a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als
  1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder
  2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
"(1) Beim Einbau einer Anlagenach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solchen Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes."

27. In § 68 Satz 3 wird die Angabe "DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

28. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen. "(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Nettogrundfläche" durch die Angabe "Nutzfläche" ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder "1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder".

d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

29. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage" durch die Angabe "einer Klimaanlage, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder einer Lüftungsanlage" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen. "(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen."

c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit eine Überprüfung einer Anlagenach Absatz 1 nach der Verordnung (EU) 2024/573 erfolgt ist, sind diese Überprüfungen in der Inspektion nach Absatz 2 nicht mehr durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/573 sind zu übernehmen."

30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt:

alt neu
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion

(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden.

" § 76 Zeitpunkt der Inspektion

(1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Abweichend von Satz 2 sind die am 1. Januar 2027 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2027 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

(2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühl- oder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden."

31. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. "(1) Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben."

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. "Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen."

c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden. "(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude."

32. Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt:

alt neu
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude

  1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
  2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.

(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.

(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 81 Energiebedarfsausweis

(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.

(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 82 Energieverbrauchsausweis

(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.

(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.

(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:

  1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
  2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
  3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.

Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.

(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.

§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten

(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.

(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.

(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

" § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen.

(4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

(5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen.

(7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden.

§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung

(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.

(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs

(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.

(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren.

(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:

  1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für das gesamte Gebäude,
  2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
  3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.

Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.

(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird.

§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten

(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zulassen.

(2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.

(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen."

33. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. "(1) Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:
  1. sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten,
  2. sie umfassen eine Beurteilung,
    1. ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und
    2. der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten enthalten."

34. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt:

alt neu
§ 85 Angaben im Energieausweis
(Bekanntmachung siehe => )

(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:

  1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
  2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
  3. Ablaufdatum des Energieausweises,
  4. Registriernummer,
  5. Anschrift des Gebäudes,
  6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
  7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
  8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
  9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
  10. Baujahr des Gebäudes,
  11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
  12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
  13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
  14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
  15. (aufgehoben)
  16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
  17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
  18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
  19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
  20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.

(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
    1. Verfahren nach den §§ 20, 21,
    2. Modellgebäudeverfahren nach § 31,
    3. Verfahren nach § 32 oder
    4. Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4,
  5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
  6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
  7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
  8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
  9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.

(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
  2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
  3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
  4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
  5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
  6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.

(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.

(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.

(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.

§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.

" § 85 Angaben im Energieausweis

(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Fassung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
  2. Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
  3. Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises,
  4. Registriernummer,
  5. die Anschrift des Gebäudes,
  6. die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
  7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
  8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
  9. Energieeffizienzklasse nach § 86,
  10. die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
  11. die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
  12. das Baujahr des Gebäudes,
  13. das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
  14. Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen,
  15. bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt,
  16. die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
  17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C)
    1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern,
    2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude,
  18. bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche,
  19. wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser,
  20. die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
  21. ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind,
  22. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
  23. die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden,
  24. Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle,
  25. die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
  26. Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,
  27. wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden,
  28. bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes,
  29. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und
  31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren:
    1. Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32,
    2. Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.

(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

§ 86 Energieeffizienzklassen

(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben. In die Effizienzklasse A dürfen nur Nichtwohngebäude eingestuft werden, die keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie am Standort des Gebäudes verursachen (Nullemissionsgebäude).

(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.

§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  1. ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde,
  2. das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes."

35. Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt:

" § 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:

  1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,
  2. die Anforderungen an die prüfende Stelle,
  3. das Prüfungsverfahren,
  4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
  5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,
  6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe,
  7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,
  8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und
  9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse.

Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.

§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht

(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln

  1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmeter,
  2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.

(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.

(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.

(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.

§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus

(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die

  1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
  2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder
  3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln:

  1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
  2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
  3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,
  4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte,
  5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
  6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
  7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.

Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen."

36. In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "DIN EN 14785: 2006-09" durch die Angabe "DIN EN 16510-2-6: 2023-02" ersetzt.

37. § 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
  1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder
  2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.

Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.

"(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
  1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt oder
  2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 erfüllt.

Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnung der Lieferung von Biomethan oder biogenem Flüssiggas muss die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren."

38. § 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, "1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,"

b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und "a) die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und".

39. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.

(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli 2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2021 durchgeführt werden.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.

"(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.

(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2027 durchgeführt werden.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen, kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und Lüftungsanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 17 oder 26, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen."

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21" durch die Angabe " § 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26" ersetzt.

c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

alt neu
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden. "(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen entsprechend anzuwenden."

40. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis, "1. Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,"

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
  1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
  2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
  3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
"(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
  1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage,
  2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
  3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer."

41. § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
  1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
    1. ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
    2. ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder
  2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn
    1. ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
    2. ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 1,4fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.
"1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn

a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder

b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder

2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn

a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet oder

b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet."

42. Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 8
Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang".

43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:

alt neu
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude

(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.

" § 106 Solarenergie in Gebäuden

(1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen.

(2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten

  1. ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern,
  2. ab dem 1. Januar 2028
    1. auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern,
    2. auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden,
  3. ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern,
  4. ab dem 1. Januar 2030
    1. auf einem neuen Wohngebäude,
    2. auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt,
  5. ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.

Die Maßgabe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind.

(4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

44. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,".

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 10 und in Nummer 10 wird die Angabe " § 60a Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe " § 60a Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 25 werden zu den Nummern 11 bis 26.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14" durch die Angabe "Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 13 bis 15" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatzes 1 Nummer 15 bis 22" durch die Angabe "Absatzes 1 Nummer 16 bis 23" ersetzt.

45. § 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt:

alt neu
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise

(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.

(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.

(3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:

  1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist,
  2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
  3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
  4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.

Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.

(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

" § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise

(1) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.

(2) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1419) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 geltenden Fassung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.

(3) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurde, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Angaben enthält:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis nach § 81 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder Energieverbrauchsausweis nach § 82 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(4) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis oder bei einem Energieverbrauchsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, als Pflichtangabe nach Absatz 3 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen."

46. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.

(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.

werden gestrichen.

47. § 114

§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

wird gestrichen.

48. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Alt:

Anlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
(zu § 15 Absatz
1)
Num-
mer
Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit
)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis
4)
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,60
  • DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,60
  • DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,64
  • DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,64
1.7 Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K)
2 Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag Δ UWB = 0,05 W/(m2·K)
3 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile wie das zu errichtende Gebäude
4 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung
  • DIN V 18599-2: 2018-09: nach Kategorie I
5 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung
6 Heizungsanlage
  • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung:
    • für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
    • für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle
  • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen
  • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7 Anlage zur Warmwasserbereitung
  • zentrale Warmwasserbereitung
  • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6
  • bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:
    allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 201809 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.
    3
  • bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:
    Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
    • kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher
    • große Solaranlage bei AN > 500 m2
  • Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage, mit Außenwandluftdurchlässen (ALD) nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,
  • DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1
  • DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,55 h-1
10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09


Neu:

"Anlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
(zu § 15 Absatz 1)

Nr. Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2 · K)
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2 · K)
1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2 · K)
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64
1.7 Außentüren; Türen gegen
unbeheizte Räume
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2 · K)
2 Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB= 0,05 W/(m2 · K)
3 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile wie das zu errichtende Gebäude
4 Gebäudedichtheit Bemessungswert Kategorie I nach DIN/TS
18599-2: 2025-10 Tabelle 8
5 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung
6 Heizungsanlage
  • Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Gesamt-Primärenergiefaktor
  • bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
  • ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70

Aufstellung:

  • Gebäude bis zu 500 m2 Nutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
  • Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche außerhalb der thermischen Hülle
  • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem, Verteilleitungen wie Aufstellung Wärmeerzeuger, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch
    hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Netztyp IIa zu ermitteln.
  • Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse) (Anordnung vor Außenwand opak), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert
7 Anlage zur Warmwasserbereitung
  • zentrale Warmwasserbereitung
  • gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach Nummer 6
  • indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8: 2025-10, Aufstellung mit Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe vorhanden, Pumpe mit Zirkulation, Zirkulationspumpe geregelt und auf Bedarf ausgelegt
  • Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung Warmwasserspeicher, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, Standard-Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10
    Netztyp I
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator
  • DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10

Alt:

Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
(zu § 18 Absatz
1)


Num-
mer
Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.
13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit
)
Raum-Solltemperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-Solltemperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Nummer 1.
14)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2·K) U = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,72 τ v,D65,SNA = 0,78
1.3 Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.4 Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,76 τ v,D65,SNA = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,48 τ v,D65,SNA = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,59 τ v,D65,SNA = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Nummer 1.
14)
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,78 τ v,D65,SNA = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch Nummer 1.
14)
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,78 τ v,D65,SNA = 0,78
1.10 Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K) U = 2,9 W/(m2·K)
1.11 Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 Wärmebrückenzuschlag Δ UWB = 0,05 W/(m2·K) Δ UWB = 0,1 W/(m2·K)
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7 Kategorie I
1.13 Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09
  • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70
  • Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.

Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:

  • anstelle der Werte der Nummer 1.2
  • Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,35
  • Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA
τ v,D65,SNA = 0,58
  • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
  • Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung
g = 0,35
  • Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA
τ v,D65,SNA = 0,62
2 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile Wie beim zu errichtenden Gebäude
3.1 Beleuchtungsart direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe
3.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle:
  • in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31*:
mit Präsenzmelder
  • im Übrigen:
manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
  • in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*: Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6
  • in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart "gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle)
  • im Übrigen: manuell
4.1 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
4.2 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
  • bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
    Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.
  • bei zentralem RLT-Gerät:
    Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, fÌr den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
  • bei statischer Heizung:
    freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie
  • bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
    Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
4.4 Heizung (Raumhöhen > 4 m) Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:
  • Dezentraler Warmlufterzeuger
  • nicht kondensierend
  • Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
  • Energieträger Erdgas
  • Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge)

Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22:

  • Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)
5.1 Warmwasser
  • zentrales System
Wärmeerzeuger:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m2 Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung

Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.
3

Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

5.2 Warmwasser
  • dezentrales System
hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge
pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen
6.1 Raumlufttechnik
  • Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
6.2 Raumlufttechnik
  • Zu- und Abluftanlage
  • Luftvolumenstromregelung:
    Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
  • Spezifische Leistungsaufnahme:
    • Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
    • Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
  • Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.
  • Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
    Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6
    Zulufttemperatur 18 °C
    Druckverhältniszahl fP = 0,
    4
  • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
  • bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung
6.3 Raumlufttechnik
  • Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen
6.4 Raumlufttechnik
  • Nur-Luft-Klimaanlagen
als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:

Druckverhältniszahl: fP = 0,4 konstanter Vordruck

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

7 Raumkühlung
  • Kältesystem:
    Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
    Kaltwassertemperatur 14/18 °C
  • Kaltwasserkreis Raumkühlung:
    Überströmung 10 %
    spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte hydraulisch abgeglichen,
    geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
    saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D
8 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,
0

Kaltwassertemperatur:

  • bei mehr als 5.000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C
  • im Übrigen: 6/12 °C

Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:

Überströmung 30 %

spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte hydraulisch abgeglichen,

ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,

saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 185997: 2018-09, Anhang D,

Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.

Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31* nur zu 50 % angerechnet werden.

9 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09
*) Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.


Neu:.

Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
(zu § 18 Absatz 1)


Nr. Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-Solltemperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-Solltemperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2 · K) U = 0,35 W/(m2 · K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Nummer 1.14)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2 · K) U = 1,9 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,72 τ v,D65,SNA = 0,78
1.3 Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2 · K) U = 0,35 W/(m2 · K)
1.4 Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2 · K) U = 0,35 W/(m2 · K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2 · K) UW = 2,7 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,76 τ v,D65,SNA = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2 · K) UW = 2,4 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,48 τ v,D65,SNA = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2 · K) UW = 2,7 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,59 τ v,D65,SNA = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2 · K) UW = 1,9 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,78 τ v,D65,SNA = 0,78
1.9 Dachflächenfenster

(siehe auch Nummer 1.14)

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2 · K) UW = 1,9 W/(m2 · K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,78 τ v,D65,SNA = 0,78
1.10 Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2 · K) U = 2,9 W/(m2 · K)
1.11 Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2 · K) ΔUWB = 0,1W/(m2 · K)
1.12 Gebäudedichtheit Bemessungswert Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8
1.13 Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN/TS 18599-4: 2025-10
  • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70
  • Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.

Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:

  • anstelle der Werte der Nummer 1.2:
    • Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
    • Lichttransmissionsgrad der Verglasung τ v,D65,SNA = 0,58
  • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
    • Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
    • Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,62
2 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile wie beim zu errichtenden Gebäude
3.1 Beleuchtungsart direkt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige
3.2 Regelung der Beleuchtung Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle für Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von > 290 kW [ > 70 kW]
  • Präsenzkontrolle:
    • in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 33*: mit Präsenzmelder
    • im Übrigen: manuell
  • Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
    • in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 42* Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.4.6
    • in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 38*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart "gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle)
    • im Übrigen: manuell
4.1 Heizung
(Raumhöhen < 4 m)
  • Wärmeerzeuger
technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-Primärenergiefaktor
  • bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
  • ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
  • Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70
4.2 Heizung
(Raumhöhen < 4 m)
  • Wärmeverteilung
  • bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale
    Nachheizung in RLT-Anlage):
    Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile / hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu ermitteln.
  • bei zentralem RLT-Gerät:
    Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3 Heizung
(Raumhöhen < 4 m)
  • Wärmeübergabe
  • bei wasserführender Heizung:
    freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine Hilfsenergie
  • bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte
4.4 Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
  • dezentrales Heizsystem:
    Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59:
    • dezentraler Warmlufterzeuger
    • nicht kondensierend
    • Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
    • Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
  • Energieträger Biomethan
  • Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11, 12, 19 und 22:
    • Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche vertikale Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit Radialventilator
    • Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert)
5.1 Warmwasser
  • zentrales System
  • Wärmeerzeuger:
    gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1
  • Wärmespeicherung:
    indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellt nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2
  • Wärmeverteilung:
    Mit Zirkulation; für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
5.2 Warmwasser
  • dezentrales System
hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2d) aufweisen
6.1 Raumlufttechnik
  • Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
6.2 Raumlufttechnik
  • Zu- und Abluftanlage
  • Luftvolumenstromregelung:
    Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39 und 42* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4, für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß DIN/TS 18599-7:2025-10 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
  • Spezifische Leistungsaufnahme:
    • Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
    • Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)

Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 angerechnet werden.

  • Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
    • Temperaturänderungsgrad ·t,comp = 0,73
    • Zulufttemperatur 18 °C
    • Druckverhältniszahl fP = 0,4
  • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
  • kein Qualitätssicherungsverfahren
  • bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung
6.3 Raumlufttechnik
  • Luftbefeuchtung
Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
6.4 Raumlufttechnik
  • Nur-Luft-Klimaanlagen
  • als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
    • Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck
  • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7 Raumkühlung
  • Kältesystem:
    • Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
    • Kaltwassertemperatur 14/18 °C
  • Kaltwasserkreis Raumkühlung:
    • Überströmung 10 %
    • spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
    • hydraulisch abgeglichen,
    • geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
    • saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D
8 Kälteerzeugung
  • Erzeuger:
    Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
  • Kaltwassertemperatur:
    • bei mehr als 5.000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nutzfläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C
    • im Übrigen: 6/12 °C
  • Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
    • Überströmung 30 %
    • spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
    • hydraulisch abgeglichen,
    • ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
    • saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D,
    • Verteilung außerhalb der konditionierten Zone
  • Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 33* nur zu 50 % angerechnet werden.
9 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10
*) Nutzungen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7.

49. In Anlage 3 wird die Angabe

"Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.

Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden."

durch die Angabe

"Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.

Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2020-11 anzuwenden."

ersetzt.

50. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt:

Alt:

Anlage 4 Primärenergiefaktoren
(zu § 22 Absatz
1)

Nummer Kategorie Energieträger Primärenergiefaktoren
nicht erneuerbarer Anteil
1 Fossile Brennstoffe Heizöl 1,1
2 Erdgas 1,1
3 Flüssiggas 1,1
4 Steinkohle 1,1
5 Braunkohle 1,2
6 Biogene Brennstoffe Biogas 1,1
7 Bioöl 1,1
8 Holz 0,2
9 Strom netzbezogen 1,8
10 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) 0,0
11 Verdrängungsstrommix für KWK 2,8
12 Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0,0
13 Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
14 Abwärme 0,0
15 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.2.5 oder DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.3.5.1
16 Siedlungsabfälle 0,0


Anlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(zu § 31 Absatz
1)

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.
  2. Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
  3. Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
  4. Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
    aa) beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
    bb) sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.
  5. Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude 1 darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2.300 Quadratmeter sein.
  6. Die mittlere Geschosshöhe 2 nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.
  7. Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
  8. Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen 3.
  9. Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
  10. Der Fensterflächenanteil des Gebäudes 4 darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.
  11. Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.
  12. Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten 5 Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
  13. Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
  14. Die Gesamtfläche aller Außentüren 6 darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.

2. Bauteilanforderungen

Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:

Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.

3. Zulässige Anlagenkonzepte

Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:

Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.

Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < - 26 kWh/(m2 a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014 S. 8) aufweist.

Neu: .

"Anlage 4 Primärenergiefaktoren
(zu § 22 Absatz 1)

Nr. Kategorie Energieträger Primärenergiefaktoren
1 Fossile Brennstoffe Heizöl 1,1
2 Erdgas 1,1
3 Flüssiggas 1,1
4 Steinkohle 1,1
5 Braunkohle 1,2
6 Biogene Brennstoffe Biogas 0,7
7 Biomethan 0,7
8 Biogenes Flüssiggas 0,7
9 Bioöl 0,7
10 Holz/feste Biomasse 0,7
11 Synthetische Brennstoffe Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate 0,7
12 Synthetisches Heizöl 0,7
13 Strom netzbezogen 1,5
14 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) 0,0
15 Wärme, Kälte Fernwärme 0,7
16 Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0,0
17 Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
18 Abwärme 0,0
19 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah nach der in
DIN EN 15316-4-5: 2017-09
Abschnitt 6.2.2.1.6.3
beschriebenen Methode
20 Stoffe, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas) 0,0".

51. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Spaltenüberschrift der vierten Spalte wird die Angabe "Nutzenergiebedarf Warmwasser *" durch die Angabe "Nutzenergiebedarf Warmwasser*" ersetzt.

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe "Nettogrundfläche" durch die Angabe "Nutzfläche" ersetzt.

52. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3a wird die Angabe "3a 4" durch die Angabe "3a 4" ersetzt.

b) In Nummer 3b wird die Angabe "3b 4" durch die Angabe "3b 4" ersetzt.

c) In Nummer 3c wird die Angabe "3c 3, 4" durch die Angabe "3c 3, 4" ersetzt.

_____
*) Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nutzfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser ist nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.1 zu berechnen.

4) Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind

53. Anlage 9 wird durch die folgende Anlage 9 ersetzt:

Alt:

Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(zu § 85 Absatz
6)

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:

  1. Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für "gebäudenahe Erzeugung" bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
  2. Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
  3. Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
  4. Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
  5. Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
  6. Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.

3. Emissionsfaktoren

Nummer Kategorie Energieträger Emissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1 Fossile Brennstoffe Heizöl 310
2 Erdgas 240
3 Flüssiggas 270
4 Steinkohle 400
5 Braunkohle 430
6 Biogene Brennstoffe Biogas 140
7 Biogas, gebäudenah erzeugt 75
8 Biogenes Flüssiggas 180
9 Bioöl 210
10 Bioöl, gebäudenah erzeugt 105
11 Holz 20
12 Strom netzbezogen 560
13 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) 0
14 Verdrängungsstrommix 860
15 Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0
16 Erdkälte, Umgebungskälte 0
17 Abwärme aus Prozessen 40
18 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah nach DIN V 18599-9: 2018-09
19 Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) 20
20 Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent Brennstoff: Stein-/Braunkohle 300
21 Gasförmige und flüssige Brennstoffe 180
22 Erneuerbarer Brennstoff 40
23 Nah-/Fernwärme aus Heizwerken Brennstoff: Stein-/Braunkohle 400
24 Gasförmige und flüssige Brennstoffe 300
25 Erneuerbarer Brennstoff 60


Neu:

"Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
(zu § 85 Absatz 2)

1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:

  1. Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für "gebäudenahe Erzeugung" bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
  2. Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
  3. Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
  4. Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
  5. Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
  6. Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3, bezogen auf den Quadratmeter.

3. Emissionsfaktoren

Nummer Kategorie Energieträger Emissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1 Fossile Brennstoffe Heizöl 310
2 Erdgas 240
3 Flüssiggas 270
4 Steinkohle 400
5 Braunkohle 430
6 Biogene Brennstoffe Biogas 80
7 Biogas, gebäudenah erzeugt 70
8 Biomethan 80
9 Biogenes Flüssiggas 80
10 Bioöl 80
11 Bioöl, gebäudenah erzeugt 70
12 Holz/feste Biomasse 20
13 Synthetische Brennstoffe Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate 80
14 synthetisches Heizöl 80
15 Strom netzbezogen 100
16 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) 0
17 Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie,

Solarthermie, Umgebungswärme

0
18 Erdkälte, Umgebungskälte 0
19 Abwärme aus Prozessen 10
20 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah nach der in
DIN EN 15316-4-5: 2017-09
Abschnitt 6.2.2.1.6.3
beschriebenen Methode
21 Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas) 20
22 Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent Brennstoff: Stein-/Braunkohle 300
23 gasförmige und flüssige Brennstoffe 180
24 erneuerbarer Brennstoff 40
25 Nah-/Fernwärme aus
Heizwerken
Brennstoff: Stein-/Braunkohle 400
26 gasförmige und flüssige Brennstoffe 300
27 erneuerbarer Brennstoff 60".

54. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Anlage 10 Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
(zu § 86)
"Anlage 10 Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden".
(zu § 86 Absatz 1)

b) In der Tabelle wird in der Spaltenüberschrift der zweiten Spalte die Angabe "Gebäudenutzfläche" durch die Angabe "Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird," ersetzt.

55. Nach Anlage 10 wird die folgende Anlage 10a eingefügt:

"Anlage 10a
Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden
(zu § 86 Absatz 3)

Energieeffizienzklasse Primärenergiereferenzfaktor
A ≤ 1,0
B > 1,0
C > 1,48
D > 1,97
E > 2,46
F > 2,95
G > 3,5

56. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe "DIN V 18599 oder DIN V 4108-6" durch die Angabe "DIN/TS 18599: 2025-10" und die Angabe "DIN 4108-2" durch die Angabe "DIN 4108-2: 2013-02" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe "DIN V 18599 oder DIN V 4701-10" durch die Angabe "DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "DIN V 18599 oder DIN V 4701-10" durch die Angabe "DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird die Angabe "technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9" durch die Angabe "technischen Prozessschritten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 und DIN/TS 18599-8: 2025-10, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN/TS 18599-9: 2025-10" ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird die Angabe "der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7" durch die Angabe "der Berechnungen nach DIN/TS 18599-2: 2025-10, DIN/TS 18599-3: 2025-10 und DIN/TS 18599-7: 2025-10" ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird die Angabe "DIN V 18599-4" durch die Angabe "DIN/TS 18599-4: 2025-10" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 wird die folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

" § 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt".

2. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:

"25a."Nullemissionsgebäude" ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht,".

3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:

" § 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt

(1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

  1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,
  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und
  3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

Artikel 4
Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 10 und 10a durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude " § 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude".

2. Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt:

alt neu
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

  1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
  3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt 26b3

(1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

  1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,
  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und
  3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

" § 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude

(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

  1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,
  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und
  3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Eine Stromdirektheizung darf in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(5) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

Artikel 5
Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
CO2KostAufG - Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten "Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage ".

2. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe "eines Gebäudes" die Angabe "sowie die Aufteilung der Betriebskosten für Wohnraummietverhältnisse bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist," eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dieses Gesetz regelt bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes für Wohnraummietverhältnisse die Aufteilung der Kosten der nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe sowie der Netzentgelte nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "Kilowattstunden sowie" durch die Angabe "Kilowattstunden," ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "Erstattungsansprüche." durch die Angabe "Erstattungsansprüche sowie" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. im Fall der Belieferung eines Gebäudes, in dem auch Wohnraum vermietet wird und das durch eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird, den Preisbestandteil für den nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoff nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes."

4a. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Grundsatz

(1) Brennstofflieferanten ist es verboten, einen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisenden Preisbestandteil zu erheben, der nicht sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere ergeben aus Beschaffungsverträgen des Brennstofflieferanten. Die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung trägt der Brennstofflieferant.

(2) Das Bundeskartellamt ist zuständig für die Überprüfung von Absatz 1. Es kann das Verhalten eines Brennstofflieferanten, der den Preisbestandteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisen hat, auf die Einhaltung der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 überprüfen, wenn ein Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen diese Maßgabe besteht. Im Rahmen des Aufgreifermessens ist insbesondere die Marktbedeutung des Brennstofflieferanten zu berücksichtigen. Das Bundeskartellamt kann den Brennstofflieferanten verpflichten, ein gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßendes Verhalten abzustellen und ihm die hierfür erforderlichen Maßnahmen aufgeben. In der Abstellungsverfügung kann es eine Rückerstattung der aus dem gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßenden Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags kann geschätzt werden.

(3) Die §§ 32, 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt."

4b. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 3
Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten
"Abschnitt 3
Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau
einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage".

5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5d eingefügt:

" § 5a Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Bestandsgebäuden

(1) Bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelt der Vermieter für Wohnraummietverhältnisse in Bestandsgebäuden im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung für die Versorgung der Abrechnungseinheit mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 1 Satz 5

  1. die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2028 für die Belieferung mit Gas angefallenen Netzentgelte nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes und
  2. die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2029 für die Belieferung mit den nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffen angefallenen Kosten unter Zugrundelegung des nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 angegebenen Preisbestandteils.

(2) Versorgt sich der Mieter im Fall des Absatzes 1 selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung die im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten nach Absatz 1.

(3) Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die durch den Einbau und Betrieb einer Anlagenach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Belieferung von Wohnraum mit Wärme oder Wärme und Warmwasser verursachten

  1. Kosten nach Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2028,
  2. Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2028 und
  3. Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2029 bezüglich des Brennstoffanteils von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff.

(4) Wird eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 neu eingebaut, finden die Absätze 1 bis 3 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage keine Anwendung. Während des in § 43 Absatz 7 Satz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes genannten Zeitraums kommen die Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage keine Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht. Im Fall des § 43 Absatz 7 Satz 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes finden die Absätze 1 bis 3 für zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Einbaus der Heizungsanlage keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage keine Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht.

§ 5b Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Neubauten

Die Regelungen des § 5a sind entsprechend auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden, anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, für die die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13. Mai 2026 erfolgte.

§ 5c Evaluierung

Die Regelungen der §§ 5a und 5b werden im Jahr 2036 im Hinblick auf ihre Verteilungswirkung evaluiert. Die Verteilungswirkung wird in Bezug sowohl auf die Kosten der Vermieter als auch auf die Kosten der Mieter evaluiert.

§ 5d Härtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes

(1) Der Vermieter hat abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn

  1. der vermietete Wohnraum nicht in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird,
  2. die vereinbarte Miete weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beträgt,
  3. der Vermieter nicht mehr als sechs Wohnungen vermietet,
  4. das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zugeordnet ist und
  5. die Kostenbeteiligung des Vermieters im Umfang des § 5a Absatz 3 für diesen eine persönliche Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen ist.

Liegt der vermietete Wohnraum in einem Gebiet, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird, gilt Satz 1 in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte Miete nach Satz 1 Nummer 2 weniger als 70 Prozent beträgt.

(2) Im Rahmen der Abwägung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. der wirtschaftliche Aufwand einer alternativen Beheizung, die nicht den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt,
  2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien,
  3. ob der Einbau einer Wärmepumpe technisch nicht möglich ist und kein Fernwärmenetz zur Verfügung steht, an welches das Gebäude mit dem vermieteten Wohnraum angeschlossen werden könnte, und
  4. im Fall von vermietetem Wohneigentum in einem Gebäude, ob eine Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft es dem Wohnungseigentümer nicht ermöglicht, auf eine alternative Beheizung, die nicht den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt, umzustellen, obwohl sich der vermietende Eigentümer für eine entsprechende Beschlussfassung eingesetzt hat, dabei jedoch überstimmt worden ist oder eine entsprechende Beschlussfassung verhindert worden ist.

(3) Bei der Vermietung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Vermieter abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn beide Wohnungen durch eine gemeinsame Wärmeversorgung versorgt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird.

(4) Der Vermieter hat den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages in Textform über das Vorliegen der Voraussetzungen des Härtefalls zu informieren. Liegen die Voraussetzungen erst nach Abschluss des Mietvertrages vor, hat die Information bei der erstmaligen Geltendmachung des Härtefalles zu erfolgen. Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat die Information erneut zu erfolgen. Maßgebliche Umstände, die dem Mieter erst nach den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten mitgeteilt werden, werden im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden " § 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist," durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Satz 1 ist entsprechend anwendbar auf Kosten nach § 5a Absatz 3 und § 5b."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen hat. "Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3, § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

"Im Fall des Satzes 1 hat der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages und bei Einbau einer Heizungsanlage, die den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt, in Textform über das Vorliegen der Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Erstattungsanspruch nach Satz 1 hinzuweisen."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden " § 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten und den Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Netzentgelten".

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mieter gemäß § 5a Absatz 3 entfallenden Kosten, indem er die im Abrechnungszeitraum verursachten Kosten gemäß § 5a Absatz 1 berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil nach § 5a Absatz 3 abzieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kosten gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Absatz 4 ist entsprechend anwendbar."

8. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 555b Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:

alt neu
a. a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden, "1a. durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingebaut oder aufgestellt wird,"

2. § 559e Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. "(2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind."

3. Nach § 559e wird der folgende § 559f eingefügt:

" § 559f Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe

(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude

  1. nach 1996 errichtet worden ist,
  2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
  3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht oder
  4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.

Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.

(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen."

Artikel 7
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
"Elektromobil" ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, "3. "Elektromobil" ein elektrisch betriebenes Fahrzeug nach § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

b) In Nummer 4 wird die Angabe "DIN V 18599: 2018-091" durch die Angabe "DIN/TS 18599-1: 2025-10*" ersetzt.

_____
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin,, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:

"5a."intelligentes Laden" ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird,

5b."isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 Gigawattstunden im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist,".

d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

alt neu
7. "Kraftfahrzeuge" Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, "7. "Kraftfahrzeuge" Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

e) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

alt neu
9. "Ladepunkt" eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann, "9. "Ladepunkt" eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist,"

f) In Nummer 11 wird die Angabe "DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe "DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

g) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:

alt neu
14. "Stellplatz" eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind, "14. "Stellplatz" eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs der Klasse M1 oder N1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,

14a. Vorverkabelung" die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung; sie umfasst alle Maßnahmen, die die Errichtung von Ladeeinrichtungen ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzählern; sie gilt als umgesetzt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt wie beispielsweise ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung vorhanden ist, an den die Verbindungsleitung zu einer Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann, wobei einerseits Montagearbeiten an der Ladeeinrichtung und die Leitung zwischen Abzweig und Ladeinrichtung nicht als grundlegende Elektroarbeiten gelten und daher nicht erfolgen müssen, andererseits eine reine Grund- oder Sammelinstallation, wie beispielsweise eine Hauptzuleitung, Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung oder das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen, nicht ausreichend ist,"."

2. § 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist. "3. sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet."

3. Nach § 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Leitungsinfrastruktur sowie die Vorverkabelung müssen so dimensioniert werden, dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht."

4. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

alt neu
§ 5 Errichtung eines Ladepunktes

(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.

(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.

" § 5 Errichtung eines Ladepunktes

(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. Ein Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, hat intelligentes Laden auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den nach Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten europäischen Normen und Protokolle zu ermöglichen.

(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten."

5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

alt neu
§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

" § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen

(1) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
  2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

(2) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
  2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird."

(Gültig bis 31.12.2026) (Gültig ab 01.01.2027)

6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

alt neu
§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
  2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
" § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

(1) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
  2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(2) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
  2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht."

7. Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

alt neu
§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
  2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
  2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
" § 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen

(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und
  2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

  1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und
  2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird. "(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.

(2) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nichtbarrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden. "(4) Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "7 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 1) geändert worden ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen. "(2) Öffentliche Gebäude, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.

(3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen würde, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre, oder die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre."

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Anforderungen dieses Gesetzes sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

10. § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,
  2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
  3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
  4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet werden,
  2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
  3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten oder jeden fünften Stellplatz errichtet wird oder
  4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird, und nicht dafür sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden."

11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

alt neu
§ 16 Übergangsvorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

" § 16 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 18. März 2021 erfolgt ist. Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend anzuwenden. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

(2) Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat."

Artikel 8
Folgeänderungen

( 1) Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nummer 1.2.1 Spalte D wird die Angabe "GEG" durch die Angabe "GModG" ersetzt.

( 2) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a wird jeweils die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

( 3) Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

( 4) Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 3.3, 3.3.1 und 3.3.2

3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG
)
3.3.1 Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen

1,5

3.3.2 bei Feststellung eines Verstoßes

9,0

werden gestrichen.

2. In Nummer 3.4 in Spalte 2 wird die Angabe " § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG" durch die Angabe " § 97 Absatz 1 Nummer 1 GModG" ersetzt.

3. In Nummer 3.5 in Spalte 2 wird die Angabe " § 96 Absatz 5 GEG" durch die Angabe " § 96 Absatz 5 GModG" und die Angabe " § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG" durch die Angabe " § 97 Absatz 1 Nummer 2 GModG" ersetzt.

4. In den Nummer 3.6 und 3.7 wird jeweils in Spalte 2 die Angabe "GEG" durch die Angabe "GModG" ersetzt.

5. Die Nummern 3.8, 3.8.1 und 3.8.2

3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten worden sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG),
je Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe
)
3.8.1 Grundwert

8,0

3.8.2 Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst

10,0

werden gestrichen.

6. In Nummer 3.9 in Spalte 2 wird die Angabe " § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG" durch die Angabe " § 97 Absatz 2 Nummer 3 GModG" ersetzt.

7. In Nummer 3.10 in Spalte 2 wird die Angabe " § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG" durch die Angabe " § 97 Absatz 2 Nummer 4 GModG" ersetzt.

8. Die Nummern 3.11, 3.11.1 und 3.11.2

3.11 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG
)
3.11.1 Grundwert

8,0

3.11.2 Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst 10,0

werden gestrichen.

s9. In Nummer 3.12 in Spalte 2 wird die Angabe "GEG" durch die Angabe "GModG" ersetzt.

( 5) Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

b) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:

alt neu
c) Angaben der Eigentümer zu Ausnahmetatbeständen nach den §§ 71 bis 71m, 72 und 73 sowie 102 des Gebäudeenergiegesetzes, auch in Verbindung mit § 69 des Gebäudeenergiegesetzes, sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und "c) Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und".

2. In Nummer 5 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

( 6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19a Absatz 3 Satz 8

Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) bleiben unberührt.

wird gestrichen.

( 7) Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.

( 8) Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 3 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

( 9) Die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung vom 25. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 139) wird wie folgt geändert:

§ 39 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, "1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,"

2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

( 10) Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 durch die folgende Angabe ersetzt:

"Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen".

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird die Angabe " § 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 3 Absatz 3 und 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt und wird die Angabe", sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt" gestrichen.

dd) In Buchstabe j wird die wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt und wird die Angabe", sofern der Wasserstoff die Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt" gestrichen.

c) In Nummer 17 wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe", von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe "ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "im Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

6. In § 18 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe "Gasverteilnetzentwicklungsplan" ersetzt.

7. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
"Abschnitt 6
Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen".

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bei der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 handelt es sich um eine Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3 und § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Zum Zweck der Information eines Gebäudeeigentümers, der nach § 71f des Gebäudeenergiegesetzes eine Heizungsanlage mit grünem Methan, das ihm über ein netzgebundenes System geliefert wird oder werden soll, betreibt oder künftig betreiben will, kann die planungsverantwortliche Stelle im Wärmeplan darstellen, welches Grundstück an einem bestehenden oder in Planung befindlichen Gasverteilernetz anliegt.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.

c) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe "nach Absatz 3" wird durch die Angabe "nach Absatz 2" ersetzt.

d) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 2" durch die Angabe "nach Absatz 1" und in Satz 4 wird die Angabe " § 71f Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe " § 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

11. § 29 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

alt neu
(8) § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes ist im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 1 für Wärmenetze entsprechend anzuwenden. "(8) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für ein Wärmenetz anzuwenden, das der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen."

12. In § 33 Absatz 2 wird die Angabe " § 28 Absatz 5" durch die Angabe " § 28 Absatz 4" ersetzt.

( 11) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Gebäudeenergiegesetz" durch die Angabe "Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung (29.07.2026) in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.

EU-Rechtsakte:

  1. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist
  2. Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1000 vom
  3. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 105) geändert worden ist
  4. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1; L 210 vom 11.08.2022 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
  5. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11; L 41 vom 22.02.2022 S. 37; L, 2025/90854, 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1)
  7. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist
  8. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025)
  9. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 vom 30. Juni 2025 (ABl. L, 2025/2273, 6.11.2025) geändert worden ist

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024).

ID: 262004

ENDE