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Artikel 12 Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten:
| - | Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) | Definition:
Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; |
| - | Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Virbationsstampfer) | Definition:
Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; |
| - | Kompressoren (< 350 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9; |
| - | handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer | Definition:
Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10; |
| - | Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) | Definition:
Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12; |
| - | Planiermaschinen (< 500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16; |
| - | Muldenfahrzeuge (< 500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18; |
| - | Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 20; Messung: A Anhang III Teil B Abschnitt 20; |
| - | Baggerlader (< 500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21; |
| - | Grader (< 500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23; |
| - | Hydraulikaggregate | Definition:
Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29; |
| - | Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31; |
| - | Rasenmäher (mit Ausnahme von - land- und forstwirtschaftlichen Geräten - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist) | Definition:
Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32; |
| - | Rasentrimmer/Rasenkantenschneider | Definition:
Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33; |
| - | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) | Definition:
Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36; |
| - | Lader (< 500 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37; |
| - | Mobilkräne | Definition:
Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38; |
| - | Motorhacken (< 3 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40; |
| - | Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) | Definition:
Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41; |
| - | Kraftstromerzeuger (<400 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45; |
| - | Turmdrehkräne | Definition:
Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53; |
| - | Schweißstromerzeuger | Definition:
Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57. |
| Ar t des Gerätes/der Maschine | Installierte Nutzleistung P in kW Elektrische Leistung Pel in kW Masse m in kg Schnittbreite L in cm | Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1 pW | |
| Stufe 1 ab 3. Januar 2002 | Stufe II ab 3. Januar 2006 | ||
| Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfer) | P < 8 | 108 | 105 2 |
| 8 < P < 70 | 109 | 106 2 | |
| P>70 | 89 + 11 lg P | 86+11 lg P 2 | |
| Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerladen | P < 55 | 106 | 103 2 |
| P>55 | 87 + 11 lg P | 84+11 lgP 2 | |
| Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Ladeschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nicht vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate | P < 55 | 104 | 101 2 3 |
| p > 55 | 85 + 11 lg P | 82 + 11 lg P 2 3 | |
| Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken | P < 15 | 96 | 93 |
| p > 15 | 83 + 11 lg P | 80 + 11 lg P | |
| Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer | m < 15 | 107 | 105 |
| 15 < m < 30 | 94 + 11 lg m | 92 + 11 lg m 2 | |
| m > 30 | 96+11 lg m | 94+11 lg m | |
| Turmdrehkräne | 98 + lg P | 96 + lg P | |
| Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger | Pel < 2 | 97 + lg Pel | 95 + lg Pel |
| 2 < Pel < 10 | 98+ lg Pel | 96 + lg Pel | |
| Pel > 10 | 97+ lg Pel | 95 + lg Pel | |
| Kompressoren | P < 15 | 99 | 97 |
| P> 15 | 97 + 2 lg P | 95 + 2 lg P | |
| Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider | L < 50 | 96 | 94 2 |
| 50 < L < 70 | 100 | 98 | |
| 70 < L < 120 | 100 | 98 2 | |
| L > 120 | 105 | 103 2 | |
| 1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2. 2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte: Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Berichts festgelegt. 3) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II | |||
| Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben). | |||
Artikel 13 Gerate und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
Für den garantierten Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Gerate und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht:
| - | Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor | Definition:
Anhang I Nummer 1; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 1; |
| - | Freischneider | Definition:
Anhang I Nummer 2; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 2; |
| - | Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor) | Definition:
Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; |
| - | Baustellenbandsägemaschinen | Definition:
Anhang I Nummer 4; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 4; |
| - | Baustellenkreissägemaschinen | Definition:
Anhang I Nummer 5; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 5; |
| - | tragbare Motorkettensägen | Definition:
Anhang I Nummer 6; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 6; |
| - | kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge | Definition:
Anhang I Nummer 7; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 7; |
| - | Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer) | Definition:
Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; |
| - | Beton- und Mörtelmischer | Definition:
Anhang I Nummer 11; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 11; |
| - | Bauwinden (mit Elektromotor) | Definition:
Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12; |
| - | Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel | Definition:
Anhang I Nummer 13; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 13; |
| - | Förderbander | Definition:
Anhang I Nummer 14; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 14; |
| - | Fahrzeugkühlaggregate | Definition:
Anhang I Nummer 15; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 15; |
| - | Bohrgeräte | Definition:
Anhang I Nummer 17; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 17; |
| - | Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen | Definition:
Anhang I Nummer 19; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 19; |
| - | Altglassammelbehalter | Definition:
Anhang I Nummer 22;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 22; |
| - | Grastrimmer/Graskantenschneider | Definition:
Anhang I Nummer 24;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 24; |
| - | Heckenscheren | Definition:
Anhang I Nummer 25; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 25; |
| - | Hochdruckspülfahrzeuge | Definition:
Anhang I Nummer 26; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 26; |
| - | Hochdruckwasserstrahlmaschinen | Definition:
Anhang I Nummer 27; Messung Anhang III Teil B Abschnitt 27; |
| - | Hydraulikhämmer | Definition:
Anhang I Nummer 28; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 28; |
| - | Fugenschneider | Definition:
Anhang I Nummer 30; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 30;: |
| - | Laubbläser | Definition:
Anhang I Nummer 34; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 34; |
| - | Laubsammler | Definition:
Anhang I Nummer 35; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 35; |
| - | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur "sonstige Gegengewichtsstapler" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) | Definition:
Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36; |
| - | rollbare Müllbehälter | Definition:
Anhang I Nummer 39; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 39; |
| - | Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle) | Definition:
Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41; |
| - | Rammausrüstungen | Definition:
Anhang I Nummer 42; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 42; |
| - | Rohrleger | Definition:
Anhang I Nummer 43; Teil B Messung: Anhang III Abschnitt 43; |
| - | Pistenraupen | Definition:
Anhang I Nummer 44; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 44; |
| - | Kraftstromerzeuger (> 400 kW) | Definition:
Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45; |
| - | Kehrmaschinen | Definition:
Anhang I Nummer 46; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 46; |
| - | Müllsammelfahrzeuge | Definition:
Anhang I Nummer 47; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 47; |
| - | Straßenfräsen | Definition:
Anhang I Nummer 48; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 48; |
| - | Vertikutierer | Definition:
Anhang I Nummer 49; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 49; |
| - | Schredder/Zerkleinerer | Definition:
Anhang I Nummer 50; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 50; |
| - | Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) | Definition:
Anhang I Nummer 51; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 51; |
| - | Saugfahrzeuge | Definition:
Anhang I Nummer 52; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 52; |
| - | Grabenfräsen | Definition:
Anhang I Nummer 54; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 54; |
| - | Transportbetonmischer | Definition:
Anhang I Nummer 55; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 55; |
| - | Wasserpumpen (nicht für Unterwaserbetrieb) | Definition:
Anhang I Nummer 56; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 56. |
Artikel 14 Konformitätsbewertung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang V.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründete Anfrage alle Informationen erhalten kann, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI, Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3.
Artikel 15 Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Stellen zur Durchführung oder Überwachung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen nur solche Stellen, die die Kriterien des Anhangs IX erfüllen. Die Tatsache, daß eine Stelle die Kriterien des Anhangs IX erfüllt, bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat zur Benennung dieser Steile verpflichtet ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, welche Stellen er benannt hat, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Steilen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Steilen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(5) Ein Mitgliedstaat muß seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Anhang IX genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 16 - gestrichen - 24
Artikel 17 Verwendungsvorschriften
Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der entgegen, unter Einhaltung des Vertrags
Mitgliedstaaten
Artikel 17a Anwendung der Notfallverfahren 24
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur für in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Geräte und Maschinen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 17c Absatz 7 dieser Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, die gemäß Artikel 17c in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen 24
(1) Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 17a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist 24
(1) Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats genehmigen, das bzw. die in Artikel 12 genannt und in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in dieser Richtlinie festgelegten geltenden Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt wird, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf den Geräten und Maschinen, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als 'krisenrelevante Waren' in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Hersteller von Geräten oder Maschinen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Geräte oder Maschinen alle geltenden Anforderungen gemäß der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 6 und 11 dürfen Geräte und Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende Gerät bzw. die betreffende Maschine befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.
(9) Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 17d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden 24
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Artikel 18 Ausschussverfahren 24
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 21.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
Artikel 18a Änderung des Anhangs III 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhang III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte dürfen sich - insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen - nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen auswirken.
Artikel 18b Ausübung der Befugnisübertragung 19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 18 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19 Befugnisse des Ausschusses 19
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Artikel 20 Berichte 24
(1) Spätestens am 3. Januar 2007 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:
(2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.
Artikel 21 Aufhebung von Richtlinien
(1) Die Richtlinien 79/113/EWG, 84/532/EWG, 84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG, 84/537/EWG, 84/538/EWG und 86/662/EWG werden zu dem in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Baumusterprüfbescheinigungen und Meßergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden.
Artikel 22 Umsetzung und Beginn der Anwendung 00a
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten jedoch, von den Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 3. Juli 2001 Gebrauch zu machen.
(3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren zulässigen Schalleistungspegel der Stufe II werden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 angewandt.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 24 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.
_________________
1) ABl. C 124 vom 22.04.1998 S. 1.
2) ABl. C 407 vom 28.12.1998 S. 18.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom 04.05.1998 S. 84). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. C 83 von 23.3.2000 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/405/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 9).
5) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 111. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG (ABl. L 382 vom 31.12.1988 S. 42).
6) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 123. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/406/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 11).
7) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 130. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 87/405/EWG (ABl. L 220 vom 08.08.1987 S. 60).
8) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 142. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/407/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 16).
9) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 149. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/408/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 18).
10) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 156. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 85/409/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 20).
11) ABl. L 300 vom 19.11.1984 S. 171. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG (ABl. L 81 vom 26.03.1988 S. 71).
12) ABl. L 384 vom 31.12.1986 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.07.1995 S. 14).
13) ABl. C 136 vom 04.06.1985 S.1.
14) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 23.
15) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1.
16) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
17) ABl. L 207 vom 23.07.1998 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
18) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
19) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).
20) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).
21) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
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