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Artikel 12 Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können 26

(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf seine Wasserbewirtschaftung hat, das von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und - sofern eine internationale Flussgebietseinheit betroffen ist - jeder relevanten Koordinierungsstruktur gemäß Artikel 3 Absatz 4 mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung.

(3) Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels informiert und ersucht, diese zu unterstützen. Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 15 übermittelten Pläne, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.

(4) Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten zu allen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit erhaltenen Empfehlungen Stellung.

(5) Ist ein Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen Umständen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang anhaltender Dürren, oder erheblicher Verschmutzungsereignisse, die Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, konfrontiert, so stellt er sicher, dass sowohl die für den betroffenen Wasserkörper zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten als auch etwaige gemäß Artikel 3 Absatz 4 für ein internationales Einzugsgebiet ermittelte relevante Koordinierungsstrukturen sowie die Kommission umgehend unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten - sofern nicht bereits vorhanden - eingerichtet wird und dafür genutzt wird, die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Ereignisse zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen und, falls angezeigt, Notfallmaßnahmen zu mobilisieren.

Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete 13

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(2) Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit.

(3) Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, dass ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumindest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt.

(4) Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.

(6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.

(7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.

Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:

  1. einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
  2. einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
  3. Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.

Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.

(2) Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.

Artikel 14a Zugang zur Justiz 26

(1) Im Einklang mit dem Ziel, zur Umsetzung des 25. Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 28 beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 4 und 11 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. sie haben ein ausreichendes Interesse oder
  2. sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

(3) Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie gespielt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(5) Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den im vorliegenden Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 15 Berichterstattung 26

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:

  1. bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;
  2. bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten

binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.

Artikel 16 Strategien gegen die Wasserverschmutzung 13 26

(1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung von prioritären Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 und auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30a ab. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren vorlegt.

(2) Die Kommission überprüft die Liste der prioritären Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für die in Anhang I Teil A zu Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der jeweils entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern, Sedimenten oder Biota bei. Im Zuge der Überprüfung stuft die Kommission die Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen ein, das aufgrund folgender Kriterien ermittelt wird:

  1. eine Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 30, der Richtlinie 2009/128/EG und den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 31, (EU) Nr. 528/2012 32 und (EU) 2019/6 33 des Europäischen Parlaments und des Rates oder
  2. ein vereinfachtes risikobasiertes Bewertungsverfahren, das auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und insbesondere Folgendes berücksichtigt:

(3) Im Laufe der in Absatz 2 genannten Überprüfung stuft die Kommission, wo angemessen, die prioritären Stoffe in eine oder mehrere der folgende Kategorien ein:

  1. prioritäre gefährliche Stoffe;
  2. Stoffe, die dazu neigen, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten;
  3. Stoffe, die sich in Sedimenten oder Biota oder in beidem ansammeln.

Dabei berücksichtigt die Kommission die besorgniserregenden Stoffe, die im Rahmen anderer, einschlägiger Unionsvorschriften zu gefährlichen Stoffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 34, im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkommen und im Rahmen einschlägiger wissenschaftlicher Berichte ermittelt wurden. Besonders zu berücksichtigen sind Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, wenn die jeweiligen Kriterien die aquatische Umwelt betreffen.

(3a) Im Rahmen der Überprüfung und des begleitenden Vorschlags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels schlägt die Kommission gegebenenfalls die Streichung von Stoffen aus der Liste der Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG vor, wenn diese kein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in der Union mehr darstellen, und nimmt sie in das Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in Anhang II Teil C der genannten Richtlinie auf. Der Vorschlag trägt den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Bewertungen der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper Rechnung. Die Mitgliedstaaten wenden gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG die entsprechenden harmonisierten Umweltqualitätsnormen an, wenn die Schadstoffe von nationaler oder regionaler Bedeutung sind.

(4) Die Kommission überprüft die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und der jeweils zugehörigen Umweltqualitätsnormen im Verzeichnis in Anhang II Teil C der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste bei.

(4a) Bei der Identifizierung einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe, für die die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf Unionsebene notwendig sein könnte, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

  1. das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist, sowie möglicher kumulativer Wirkungen,
  2. die Diskrepanz zwischen den nationalen Umweltqualitätsnormen, die von verschiedenen Mitgliedstaaten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festgelegt wurden, und inwieweit diese Diskrepanz gerechtfertigt ist,
  3. die Zahl der Mitgliedstaaten, die bereits Umweltqualitätsnormen für die betreffenden einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe anwenden.

(4b) Die Kommission überprüft die nicht erschöpfende Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung dieser Liste bei.

(5) Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Überprüfung der Anhänge I und II der Richtlinie 2008/105/EG erstellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wissenschaftliche Berichte, in denen Folgendes berücksichtigt wird:

  1. die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA,
  2. die Ergebnisse der gemäß A rtikel 8 der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Überwachungsprogramme,
  3. die gemäß Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erhobenen Überwachungsdaten,
  4. das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinien 2006/118/EG und (EU) 2020/2184,
  5. Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten,
  6. Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung wie Copernicus-Dienste, In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
  7. Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern und
  8. Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen.

Bis zum 11. Mai 2030 und danach alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Absatz erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.

(6) Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Begrenzungen vor, um Folgendes zu erreichen:

  1. schrittweise Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der prioritären Stoffe und
  2. insbesondere die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 identifizierten prioritären gefährlichen Stoffe, einschließlich, sofern angebracht, eines Zeitplans, um dies innerhalb von 20 Jahren nach der Einstufung der Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe zu erreichen.

Die Kommission ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt unionsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen. Unionsmaßnahmen zur Verfahrenseinschränkung können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Umfassen die Produkt- und Verfahrenseinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Zulassungen oder Stoffgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Richtlinie 2010/75/EU, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt wurden, so werden diese Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinien und Verordnungen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2008/105/EG durchgeführt. Bei diesen Überprüfungen wird die Bewertung der Kommission gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG berücksichtigt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungen sind gegebenenfalls spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.

(9) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich jeglicher Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.

Artikel 17 Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung 26

(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Ziel eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zu erreichen; sie werden auf Vorschlag der Kommission, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzulegen ist, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren erlassen.

(2) Wenn die Kommission Maßnahmen vorschlägt, berücksichtigt sie die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführten Analysen. Entsprechende Maßnahmen werden, sofern die Daten vorliegen, zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen und umfassen folgendes:

  1. Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II Randnummer 2.2 und Anhang V Randnummern 2.3.2 und 2.4.5;
  2. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der gemäß Anhang V Randnummer 2.4.4 anzusetzenden Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

(3) Maßnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergeben, sind in die nach Artikel 11 erforderlichen Maßnahmenprogramme aufzunehmen.

Artikel 18 Bericht der Kommission 26

(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2) Dieser Bericht enthält folgende Informationen:

  1. einen Überblick über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie;
  2. einen mit der Europäischen Umweltagentur abgestimmten Überblick über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft;
  3. eine Übersicht über die gemäß Artikel 15 vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne;
  4. eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten und Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 12 vorlegen;
  5. eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 16 entwickelter Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien;
  6. eine Zusammenfassung der Antworten auf Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Berichten über die Umsetzung.

(3) Die Kommission veröffentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 8 genannten Zeitpunkten dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.

(4) - gestrichen -

(5) Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch.

Zu den Teilnehmern sollten Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige gehören.

Artikel 19 Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft

(1) Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss jährlich informationshalber einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien. Die Kommission unterbreitet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erste Vorlage dieser Art.

(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 19a Bericht über einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung 26

Bis zum 11. Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. In dem Bericht wird insbesondere die Durchführbarkeit der Verpflichtung der Hersteller bewertet, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu beteiligen, wenn diese Hersteller Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten.

Artikel 20 Technische Anpassungen und Umsetzung der vorliegenden Richtlinie 08 26

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Abschnitt 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsnormen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 20a Ausübung der Befugnisübertragung 26

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Mai 2026 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21 Ausschussverfahren 08 26

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 35.

(2) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 22 Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen 26

(1) Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

(2) Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

( 3) Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Liste prioritärer Stoffe ersetzt die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe;
  2. für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden.

(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Umweltqualitätsnormen und die gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU.

(5) Ist ein auf der Liste prioritärer Stoffe nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.

(6) Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.

Artikel 23 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 24 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2000

1) ABl. C 184 vom 17.06.1997 S. 20, ABl. C 16 vom 20.01.1998 S. 14 und ABl. C 108 vom 07.04.1998 S. 94

2) ABl. C 355 vom 21.11.1997 S. 83.

3) ABl. C 180 vom 11.06.1998 S. 38.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999 S. 419), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. C 343 vom 30.11.1999 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000 und Beschluss des Rates vom 14. September

5) ABl. C 209 vom 09.08.1988 S. 3.

6) ABl. C 59 vom 06.03.1992 S. 2.

7) ABl. C 49 vom 28.02.1995 S. 1.

8) ABl. C 355 vom 25.11.1996 S. 1.

9) ABl. C 281 vom 26.09.1996 S. 3.

10) ABl. L 73 vom 16.03.1994 S. 19.

11) ABl. L 104 vom 03.04.1998 S. 1.

12) ABl. L 240 vom 19.09.1977 S. 1.

13) ABl. L 67 vom 12.03.1983 S. 1.

14) ABl. L 186 vom 05.08.1995 S. 42.

15) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.

16) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).

17) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).

18) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj).

19) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj).

20) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/2/oj).

21) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).

22) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.05.2009 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/401/oj).

23) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).

24) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1, http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj).

25) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).

26) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).

27) Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj).

28) ABl. L 124 vom 17.05.2005 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/370/oj.

29) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).

30) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

31) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).

32) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).

33) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

34) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

35) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).


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Informationen für die Erstellung der Liste der zuständigen Behörden Anhang I

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flussgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor:

  1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde:
    offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle;
  2. geographische Ausdehnung der Flussgebietseinheit:
    Namen der wichtigsten Flüsse in der Flussgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht;
  3. rechtlicher Status der zuständigen Behörde:
    eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments;
  4. Zuständigkeiten:
    eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flussgebietseinheit;
  5. Mitglieder:
    wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen;
  6. internationale Beziehungen:
    wenn die Flussgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfasst, ist eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.

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Anhang II

II 1 Oberflächengewässer

II 1.1 Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.

  1. Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern - Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer - oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingeordnet.
  2. In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach "System A" oder "System "B" gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden.
  3. Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterscheiden.
  4. Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können.
  5. Bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind.
  6. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Typen in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.

II 1.2 Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern

II 1.2.1 Flüsse

System A

Feststehende Typologie

Deskriptoren

Ökoregion Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI
Typ Höhenlage
höhere Lage: >800 m
mittlere Lage: 200 bis 800 m
Tiefland: < 200 m
Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets)
klein: 10-100 km2
mittelgroß: >100 bis 1 000 km2
groß: >1 000 bis 10 000 km2
sehr groß: >10 000 km2
Geologie
kalkig
silikatisch
organisch

System B

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder
Flussabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren Höhe geographische Breite
geographische Länge
Geologie
Größe
Optionale Faktoren Entfernung von der Quelle des Flusses
Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)
durchschnittliche Wasserbreite
durchschnittliche Wassertiefe
durchschnittliches Wassergefälle
Form und Gestalt des Hauptflussbettes
Flussabfluss-(Durchfluss-)klasse
Talform
Feststofffracht
Säurebindungsvermögen
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Chlorid
Schwankungsbereich der Lufttemperatur
durchschnittliche Lufttemperatur
Niederschlag

II 1.2.2 Seen

System A

Feststehende

Typologie Deskriptoren

Ökoregion Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI
Typ Höhenlage
höhere Lage: >800 m
mittlere Lage: 200 bis 800 m
Tiefland: <200 m
Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe)
< 3 m
3 bis 15 m
>15 m
Größe (auf der Grundlage der Oberfläche)
0,5 bis 1 km2
1 bis 10 km2
10 bis 100 km2
>100 km2
Geologie
kalkig
silikatisch
organisch

System B

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren,
die die Eigenschaften des Sees und somit die
Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren Höhe
geographische Breite
geographische Länge
Geologie
Größe
Optionale Faktoren durchschnittliche Wassertiefe
Morphologie des Sees
Wassererneuerungszeit
durchschnittliche Lufttemperatur
Schwankungsbereich der Lufttemperatur
Durchmischungseigenschaften (z.B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch)
Säurebindungsvermögen
natürliche Nährstoffsituation
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Wasserspiegelschwankungen

II 1.2.3 Übergangsgewässer

System A

Feststehende Typologie Deskriptoren
Ökoregion Regionen nach Karte B in Anhang XI
Ostsee
Barentssee
Norwegische See
Nordsee
Nordatlantik
Mittelmeer
Typ Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt
< 0,5 °/∞ : Süßwasser
0,5 bis < 5 °/∞ : oligohalin
5 bis < 18°/∞: mesohalin
18 bis < 30 °/: polyhalin
30 bis < 40°/: euhalin
Durchschnittlicher Tidenhub
< 2 m: mikrotidal
2 bis 4 m: mesotidal
> 4 m: makrotidal


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