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V. 1.2.5 Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern 26

Komponente

Höchstes ökologisches Potential

Gutes ökologisches Potential

Mäßiges ökologisches Potential

Biologische Qualitätskomponenten Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Wasserkörper vergleichbar ist. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.
Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist.
Hydromorphologische Komponenten Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Physikalisch-chemische Komponenten
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen, die bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergehen, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper am ehesten vergleichbar ist.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Wasserkörper am ehesten vergleichbar sind.
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

V. 1.2.6 - gestrichen - 26

V. 1.3 Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer 26

Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muss so ausgelegt sein, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen lässt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.

Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellen.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ermitteln die Mitgliedstaaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, so enthält die Karte des Überwachungsnetzes Angaben zu den Qualitätskomponenten und den Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern, die mithilfe dieser Überwachungsmethoden überwacht wurden. Es ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahme- und Messstellen erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke und für die Langzeitbewertung, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und folglich das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden.

V. 1.3.1 Gestaltung der überblicksweisen Überwachung 26

Ziel

Die Mitgliedstaaten stellen Programme zur überblicksweisen Überwachung auf, um für Folgendes Informationen bereitzustellen:

Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung werden in Verbindung mit dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen überprüft und verwendet, um die Programme im laufenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet und in dessen Nachfolgeplänen zu überwachen.

Auswahl der Überwachungsstellen

Die überblicksweise Überwachung wird an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchgeführt, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit zu gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Wasserkörper sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung gegebenenfalls an Stellen durchgeführt wird, an denen

und an anderen Stellen, die zur Schätzung der die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreitenden und in die Meeresumwelt gelangenden Schadstoffbelastung benötigt werden.

Auswahl der Qualitätskomponenten

Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht. Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich auf

  1. Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
  2. Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
  3. Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
  4. prioritäre Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden, und
  5. einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.

Hat die vorangegangene überblicksweise Überwachung jedoch ergeben, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind, so wird die überblicksweise Überwachung während des Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einmal durchgeführt.

V. 1.3.2 Gestaltung der operativen Überwachung 26

Die operative Überwachung wird mit dem Ziel durchgeführt,

Das Programm kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Lichte der als Teil der Anforderungen des Anhangs II oder als Teil des vorliegenden Anhangs erhaltenen Informationen geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

Auswahl der Überwachungsstellen

Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden - dies gilt auch für prioritäre Stoffe -, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:

Auswahl der Qualitätskomponenten

Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu beurteilen, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Qualitätskomponenten durch, die für die Belastungen des Wasserkörpers bzw. der Wasserkörper kennzeichnend sind. Zwecks Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen überwachen die Mitgliedstaaten als relevant

1.3.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken

Ziel

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken wird durchgeführt,

ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden.

V. 1.3.4 Überwachungsfrequenz 26

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden.

Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Die Überwachungsfrequenzen müssen gegebenenfalls so angepasst werden, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf Schwankungen bei sowohl anthropogenen als auch natürlichen Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen wird.

Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass den Auswirkungen saisonaler Veränderungen bei der Verwendung von Stoffen und bei Schwankungen der Wasserstände auf die Ergebnisse der Überwachung Rechnung getragen wird und somit gesichert wird, dass alle Veränderungen des Wasserkörpers aufgrund anthropogener Belastungen und klimatischer Schwankungen in den Ergebnissen effektiv ausgewiesen werden. Bei prioritären Stoffen, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei ihrer Verwendung über kurze Zeiträume Höchststande erreichen kann, wird die Überwachung in diesen Spitzenzeiten in kürzeren Intervallen durchgeführt als bei anderen Stoffen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass angemessene Informationen über die Konzentration dieser Stoffe eingeholt werden.

Qualitätskomponente

Flüsse

Seen

Übergangswasser

Küsten

Biologisch
Phytoplankton 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate
Andere aquatische Flora 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Makroinvertebraten 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Fische 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Hydromorphologisch
Kontinuität 6 Jahre
Hydrologie kontinuierlich 1 Monat
Morphologie 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre
Physikalisch-chemisch
Wärmehaushalt 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Sauerstoffgehalt 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Salzgehalt 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Nährstoffzustand 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Versauerungszustand 3 Monate 3 Monate
Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Prioritäre Stoffe 1 Monat 1 Monat 1 Monat 1 Monat

V. 1.3.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete

Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt:

Trinkwasserentnahmestellen

Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 werden als Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht, als dies für die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz.

Versorgte Bevölkerung

Frequenz

< 10.000 viermal jährlich
10.000 bis 30.000 achtmal jährlich
> 30.000 zwölfmal jährlich

Habitat- und Artenschutzgebiete

Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.

V. 1.3.6 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten 14

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nachstehenden internationalen Normen, soweit diese die Überwachung betreffen, oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.

Normen für Probenahmen zur Bestimmung biologischer Qualitätskomponenten

Generische Methoden, die mit den in den Normen angegebenen spezifischen Methoden zu den folgenden biologischen Qualitätskomponenten anzuwenden sind:

EN ISO 5667-3:2012 Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben
Normen für Phytoplankton
EN 15204:2006 Wasserbeschaffenheit - Anleitung für die Zählung von Phytoplankton mittels der Umkehrmikroskopie (Utermöhl-Technik)
EN 15972:2011 Wasserbeschaffenheit - Anleitung für die quantitative und qualitative Untersuchung von marinem Phytoplankton
ISO 10260:1992 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von biochemischen Parametern; photometrische Bestimmung der Chlorophyll-a-Konzentration
Normen für Makrophyten und Phytobenthos
EN 15460:2007 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Erfassung von Makrophyten in Seen
EN 14184:2014 Wasserbeschaffenheit - Anleitung für die Untersuchung aquatischer Makrophyten in Fließgewässern
EN 15708:2009 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Beobachtung, Probenahme und Laboranalyse von Phytobenthos in flachen Fließgewässern
EN 13946:2014 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Probenahme und Probenaufbereitung von benthischen Kieselalgen aus Fließgewässern und Seen
EN 14407:2014 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Bestimmung und Zählung von benthischen Kieselalgen in Fließgewässern und Seen
Normen für benthische Invertebraten
EN ISO 10870:2012 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Auswahl von Probenahmeverfahren und -geräten für benthische Makro-Invertebraten in Binnengewässern
EN 15196:2006 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Probenahme und Behandlung von Exuvien von Chironomidae-Larven (Diptera) zur ökologischen Untersuchung
EN 16150:2012 Wasserbeschaffenheit - Anleitung für die prorata Multi-Habitat-Probenahme benthischer Makroinvertebraten in Flüssen geringer Tiefe (watbar)
EN ISO 19493:2007 Wasserbeschaffenheit - Anleitung für meeresbiologische Untersuchungen von Hartsubstratgemeinschaften
EN ISO 16665:2013 Wasserbeschaffenheit - Anleitung für die quantitative Probenahme und Probenbearbeitung mariner Weichboden-Makrofauna
Normen für Fische
EN 14962:2006 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Anwendung und Auswahl von Verfahren zur Probenahme von Fischen
EN 14011:2003 Wasserbeschaffenheit - Probenahme von Fisch mittels Elektrizität
EN 15910:2014 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Abschätzung der Fischabundanz mit mobilen hydroakustischen Verfahren
EN 14757:2005 Wasserbeschaffenheit - Probenahme von Fisch mittels Multi-Maschen-Kiemennetzen
Normen für hydromorphologische Parameter
EN 14614:2004 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Beurteilung hydromorphologischer Eigenschaften von Fließgewässern
EN 16039:2011 Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur Beurteilung hydromorphologischer Eigenschaften von Standgewässern

Normen für physikalisch-chemische Parameter

Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen.

V. 1.4 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands

V. 1.4.1 Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung 08 26

  1. Die Mitgliedstaaten richten Überwachungssysteme ein, um die für jede Kategorie von Oberflächengewässern oder für erheblich veränderte und künstliche Oberflächenwasserkörper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskomponenten abzuschätzen. Bei der Anwendung des unten dargelegten Verfahrens auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sollten Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfolgen. Bei diesen Systemen kann auf besondere Arten oder Artengruppen, die für die Qualitätskomponente insgesamt repräsentativ sind, zurückgegriffen werden.
  2. Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Systeme als ökologische Qualitätsquotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstellung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betreffenden Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird.
  3. Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächengewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitätsquotienten, die entsprechend der Einstufung unter Randnummer 1.2 von einem sehr guten bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden. Der Wert, der die Stufen "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" trennt, und der Wert, der die Stufen "guter Zustand" und "mäßiger Zustand" trennt, werden im Wege der nachstehend beschriebenen Interkalibrierung bestimmt.
  4. Die Kommission fördert diese Interkalibrierung, damit diese Stufengrenzwerte im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 bestimmt werden und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
  5. In diesem Rahmen fördert die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für jede Ökoregion in der Gemeinschaft eine Reihe von Orten zu ermitteln; diese Orte bilden dann ein Interkalibrierungsnetz. Dieses Netz besteht aus Orten, die aus einer Bandbreite von in jeder Ökoregion vorkommenden Typen von Oberflächenwasserkörpern ausgewählt werden. Für jeden ausgewählten Oberflächenwasserkörpertyp besteht das Netz aus mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" liegt, und mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "guter Zustand" und "mäßiger Zustand" liegt. Die Orte werden auf der Grundlage gemeinsamer Inspektionen und aller anderen verfügbaren Informationen durch Sachverständige ausgewählt.
  6. Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten werden auf die Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die sich in der Ökoregion befinden und auch zu dem Oberflächenwasserkörpertyp gehören, auf die das System gemäß dieser Richtlinie angewendet wird. Die Ergebnisse werden verwendet, um die numerischen Werte für die relevanten Grenzen zwischen den Stufen in den Überwachungssystemen der Mitgliedstaaten festzulegen.
  7. Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen.
  8. - gestrichen -
  9. Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht.

V. 1.4.2 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials 26

  1. Für die Kategorien von Oberflächengewässern wird die Einstufung des ökologischen Zustands für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:

    Einstufung des ökologischen Zustands

    Farbkennung

    sehr gut blau
    gut grün
    mäßig gelb
    unbefriedigend orange
    schlecht rot
  2. Für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper wird die Einstufung des ökologischen Potentials für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Wasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Wasserkörper gemäß der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle und für erheblich veränderte Wasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

    Einstufung des
    ökologischen Potentials

    Farbkennung
    Künstliche Wasserkörper Erheblich veränderte Wasserkörper
    gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
    mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
    unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
    schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen
  3. Die Mitgliedstaaten zeigen ferner durch schwarze Punkte auf der Karte die Wasserkörper an, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffe (entsprechend der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
  4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen zur Umweltqualität für eine oder mehrere der folgenden Qualitätskomponenten gesondert ausgewiesen werden:

    Die Mitgliedstaaten können auch Karten oder Tabellen vorlegen, aus denen der Grad der Veränderungen bei diesen Qualitätskomponenten im Vergleich zum vorherigen Planungszyklus hervorgeht.

V. 1.4.3 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemschen Zustands 26

Wenn ein Wasserkörper in einem 'guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers' im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 ist, wird sein chemischer Zustand als 'gut' eingestuft. Anderenfalls wird er als 'nicht gut' eingestuft.

Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der der chemische Zustand für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen wird, um die Einstufung des chemischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des chemischen Zustands

Farbkennung

gut blau
nicht gut rot

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:

  1. Prioritäre Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten,
  2. Stoffe, die bei der jüngsten von der Kommission durchgeführten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie neu als prioritäre Stoffe identifiziert wurden,
  3. Prioritäre Stoffe, für die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie überarbeitete und strengere Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden,
  4. Stoffe, die gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG und auf der Grundlage der gemäß Anhang II dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft wurden.

Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.


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