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V. 2 Grundwasser
V. 2.1 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
V. 2.1.1 Parameter für die Einstufung des mengen mäßigen Zustands des Grundwassers
Grundwasserspiegel
V. 2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands
| Komponenten | Guter Zustand |
| Grundwasserspiegel | Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird.
Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die
und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte. |
V. 2.2 Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
V. 2.2.1 Grundwasserspiegel - Überwachungsnetz 26
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.
Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.
V. 2.2.2 Dichte der Überwachungsstellen
Das Netz umfasst ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurzund langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist
V. 2.2.3 Überwachungsfrequenz
Die Häufigkeit der Beobachtungen muss die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist
V. 2.2.4 Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:
| Gut: | grün |
| Schlecht: | rot. |
V. 2.3 Chemischer Zustand des Grundwassers
V. 2.3.1 Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands
Leitfähigkeit
Konzentrationen an Schadstoffen
V. 2.3.2 Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers 26
| Komponente | Guter Zustand |
| Konzentrationen an Schadstoffen | Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen - wie unten angegeben -
|
| Leitfähigkeit | Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper |
V. 2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
V. 2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz 26
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.
Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.
Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.
V. 2.4.2 Überblicksweise Überwachung
Ziel
Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:
Auswahl der Überwachungsstellen
Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen:
Auswahl der Parameter
Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:
Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, dass sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.
Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
V. 2.4.3 Operative Überwachung 26
Ziel
Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um Folgendes festzustellen:
Auswahl der Überwachungsstellen
Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.
Überwachungsfrequenz
Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen durchgeführt, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, einschließlich - sofern zutreffend - saisonaler Schwankungen bei der Verwendung von Stoffen und bei kurz- und langfristigen Schwankungen der Neubildung, die sich auf die Parameter des chemischen Zustands auswirken könnten, und mit einer Mindesthäufigkeit von einmal jährlich, es sei denn, größere Intervalle wären auf der Grundlage technischer Erkenntnisse und des Urteils von Sachverständigen gerechtfertigt, insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem bestimmten Parameter in aufeinanderfolgenden Jahren keine Überschreitung oder anhaltender Aufwärtstrend festgestellt wurde.
V. 2.4.4 Ermittlung der Trends bei Schadstoffen
Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogenen Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.
V. 2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers 26
Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet:
Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.
Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen:
Schlecht: rot.
Gut: grün
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in der Richtlinie 2006/118/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Qualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender steigender Trend bei den Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Umkehr eines solchen Trends wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen.
V. 2.5 Darstellung des Grundwasserzustands
Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Randnummer 2.4.5 auf der nach dieser Randnummer vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.
| Liste von Maßnahmen, die in die Maßnahmenprogramme aufzunehmen sind | Anhang VI |
Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind:
Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flussgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:
______________
1) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.
2) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
3) ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.03.1997 S. 5).
4) ABl. L 181 vom 08.07.1986 S. 6.
5) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
| Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete | Anhang VII 26 |
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt Folgendes ein:
1.1. Oberflächengewässer:
1.2. Grundwasser:
2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich
3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV;
4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand;
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
5. Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III;
7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Artikels 7;
7.4. Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i);
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6;
8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;
11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i) der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
| Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe | Anhang VIII 26 |
| - gestrichen - | Anhang IX 26 |
| - gestrichen - | Anhang X 08 13 26 |
| Karte A | Anhang XI |
| System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen | |
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| Karte B | Anhang XI |
| System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer | |
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| ENDE | |