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V. 2 Grundwasser

V. 2.1 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers

V. 2.1.1 Parameter für die Einstufung des mengen mäßigen Zustands des Grundwassers

Grundwasserspiegel

V. 2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands

Komponenten Guter Zustand
Grundwasserspiegel Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird.

Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die

  • zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele gemäß Artikel 4 für in Verbindung stehende Oberflächengewässer,
  • zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer,
  • zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen,

und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte.

V. 2.2 Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

V. 2.2.1 Grundwasserspiegel - Überwachungsnetz 26

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.

Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.

V. 2.2.2 Dichte der Überwachungsstellen

Das Netz umfasst ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurzund langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist

V. 2.2.3 Überwachungsfrequenz

Die Häufigkeit der Beobachtungen muss die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist

V. 2.2.4 Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:

Gut: grün
Schlecht: rot.

V. 2.3 Chemischer Zustand des Grundwassers

V. 2.3.1 Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands

Leitfähigkeit

Konzentrationen an Schadstoffen

V. 2.3.2 Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers 26

Komponente Guter Zustand
Konzentrationen an Schadstoffen Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen - wie unten angegeben -
  • keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
  • die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten;
  • nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.
Leitfähigkeit Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper

V. 2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

V. 2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz 26

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.

Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.

Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.

Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.

V. 2.4.2 Überblicksweise Überwachung

Ziel

Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:

Auswahl der Überwachungsstellen

Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen:

Auswahl der Parameter

Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:

Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, dass sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.

Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.

V. 2.4.3 Operative Überwachung 26

Ziel

Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um Folgendes festzustellen:

Auswahl der Überwachungsstellen

Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.

Überwachungsfrequenz

Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen durchgeführt, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, einschließlich - sofern zutreffend - saisonaler Schwankungen bei der Verwendung von Stoffen und bei kurz- und langfristigen Schwankungen der Neubildung, die sich auf die Parameter des chemischen Zustands auswirken könnten, und mit einer Mindesthäufigkeit von einmal jährlich, es sei denn, größere Intervalle wären auf der Grundlage technischer Erkenntnisse und des Urteils von Sachverständigen gerechtfertigt, insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem bestimmten Parameter in aufeinanderfolgenden Jahren keine Überschreitung oder anhaltender Aufwärtstrend festgestellt wurde.

V. 2.4.4 Ermittlung der Trends bei Schadstoffen

Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogenen Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.

V. 2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers 26

Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet:

  1. chemische Parameter, für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG Qualitätsnormen festgelegt wurden;
  2. chemische Parameter, für die nationale Schwellenwerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden;
  3. chemische Parameter, für die unionsweite Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden.

Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.

Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen:

Schlecht: rot.

Gut: grün

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in der Richtlinie 2006/118/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:

  1. Stoffe, die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG neu identifiziert wurden,
  2. Stoffe, für die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG überarbeitete und strengere Qualitätsnormen oder Schwellenwerte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Qualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.

Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender steigender Trend bei den Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Umkehr eines solchen Trends wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.

Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen.

V. 2.5 Darstellung des Grundwasserzustands

Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Randnummer 2.4.5 auf der nach dieser Randnummer vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.

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Liste von Maßnahmen, die in die Maßnahmenprogramme aufzunehmen sind Anhang VI

Teil A

Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind:

  1. Richtlinie über Badegewässer ( 76/160/EWG),
  2. Vogelschutzrichtlinie ( 79/409/EWG) 1,
  3. Trinkwasserrichtlinie ( 80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung,
  4. Richtlinie über schwere Unfälle (SevesoII-Richtlinie) ( 96/82/EG) 2,
  5. Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( 85/337/EWG) 3,
  6. Richtlinie über Klärschlamm ( 86/278/EWG) 4,
  7. Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ( 91/271/EWG),
  8. Richtlinie über Pflanzenschutzmittel ( 91/414/EWG),
  9. Nitratrichtlinie ( 91/676/EWG),
  10. Habitatrichtlinie ( 92/43/EWG) 5,
  11. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 96/61/EG).

Teil B

Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flussgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:

  1. Rechtsinstrumente,
  2. administrative Instrumente,
  3. wirtschaftliche oder steuerliche Instrumente,
  4. Aushandlung von Umweltübereinkommen,
  5. Emissionsbegrenzungen,
  6. Verhaltenskodizes für die gute Praxis,
  7. Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,
  8. Entnahmebegrenzungen,
  9. Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, unter anderem Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion wie z.B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten,
  10. Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wiederverwendung, unter anderem Förderung von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparende Bewässerungstechniken,
  11. Bauvorhaben,
  12. Entsalzungsanlagen,
  13. Sanierungsvorhaben,
  14. künstliche Anreicherung von Grundwasserleitern,
  15. Fortbildungsmaßnahmen,
  16. Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben,
  17. andere relevante Maßnahmen.

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1) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.

2) ABl. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.

3) ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.03.1997 S. 5).

4) ABl. L 181 vom 08.07.1986 S. 6.

5) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.

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Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete Anhang VII 26

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt Folgendes ein:

1.1. Oberflächengewässer:

1.2. Grundwasser:

2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich

3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV;

4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand;

4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

4.3. der Schutzgebiete;

5. Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;

6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III;

7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind;

7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;

7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;

7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Artikels 7;

7.4. Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) gemacht worden sind;

7.5. Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i);

7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) genehmigt worden sind;

7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;

7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

7.9. Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;

7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6;

8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10. Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;

11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i) der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

  1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7;
  2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
  3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
  4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 verabschiedet wurden.
  5. Zusammenfassung aller Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c abgegebenen Empfehlungen für die Verbesserung des vorherigen Plans Rechnung zu tragen.


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Nichterschöpfendes Verzeichnis der wichtigsten Schadstoffe Anhang VIII 26
  1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
  2. Organische Phosphorverbindungen
  3. Organische Zinnverbindungen
  4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
  5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
  6. Zyanide
  7. Metalle und Metallverbindungen
  8. Arsen und Arsenverbindungen
  9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. Schwebstoffe
  11. - gestrichen -
  12. - gestrichen -
  13. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.


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- gestrichen - Anhang IX 26


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- gestrichen - Anhang X 08 13 26


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Karte A Anhang XI
System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen
  1. Iberisch-makaronesische Region
  2. Pyrenäen
  3. Italien, Korsika und Malta
  4. Alpen
  5. Dinarischer Westbalkan
  6. Hellenischer Westbalkan
  7. Ostbalkan
  8. Westliche Mittelgebirge
  9. Zentrales Mittelgebirge
  10. Karpaten
  11. Ungarische Tiefebene
  12. Pontisches Gebiet
  13. Westliches Flachland
  1. Zentrales Flachland
  2. Baltikum
  3. Östliches Flachland
  4. Irland und Nordirland
  5. Großbritannien
  6. Island
  7. Boreales Hochland
  8. Tundra
  9. Fennoskandia
  10. Taiga
  11. Kaukasus
  12. Kaspische Senke
Druck- und Lokalversion

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Karte B Anhang XI
System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer
  1. Atlantik
  2. Norwegische See
  3. Barentssee
  1. Nordsee
  2. Ostsee
  3. Mittelmeer
Druck- und Lokalversion


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