Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L. 293 vom 22.11.2000 S. 20)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens", insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung ein Standardvertrag festgelegt.
(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz der Verbraucher und Verwender müssen für die Verwendung des Umweltzeichens in der ganzen Gemeinschaft gleiche Bedingungen festgelegt werden.
(3) Soweit dies nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zulässig ist, sollten die zuständigen Stellen jedoch auch zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen können.
(4) Der Vertrag sollte Bestimmungen enthalten, die eine Überwachung der Einhaltung durch die zuständige Stelle ermöglichen, damit diese gewährleisten kann, dass das Umweltzeichen nur für Erzeugnisse angewandt wird, die den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 festgelegten Zielen und Grundsätzen sowie den Vertragsbedingungen entsprechen.
(5) Ferner sollte die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens im Fall einer Nichteinhaltung der Ziele und Grundsätze der erwähnten Verordnung und der Vertragsbedingungen ausgesetzt oder das Zeichen entzogen werden können.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses - hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Vertrag wird zwischen der zuständigen Stelle und den einzelnen Antragstellern nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 in der im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Form geschlossen.
Unbeschadet des Artikels 1 kann die zuständige Stelle zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, soweit sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vereinbar sind.
Die Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft 1 wird aufgehoben.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. November 2000
| Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft | Anhang |
PRÄAMBEL
Die zuständige Stelle . . . . . . (vollständiger Name) nachstehend "die zuständige Stelle "genannt, mit Sitz in . . . . . . (vollständige Anschrift), zur Unterzeichnung dieses Vertrags vertreten durch . . . . . . (Name des Verantwortlichen), und . . . . . . (vollständiger Name des Zeichennehmers), in seiner Eigenschaft als Hersteller, Importeur, Diensteanbieter, Groß- oder Einzelhändler mit der amtlich gemeldeten Anschrift . . . . . . (vollständige Anschrift) nachstehend "Zeichennehmer "genannt, vertreten durch . . . . . . (Name des Verantwortlichen), haben bezüglich der Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Rechte und Pflichten
1.1. Die zuständige Stelle gewährt dem Zeichennehmer das Recht auf Verwendung des Umweltzeichens für seine in den beigefügten Produktbeschreibungen beschriebenen Produkte, die den einschlägigen, im Zeitraum . . . . . . gültigen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am . . . . . . (Datum) angenommenen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom . . . . . . (vollständige Fundstelle) veröffentlichten und diesem Vertrag als Anhang beigefügten Produktgruppenkriterien entsprechen.
1.2. Das Umweltzeichen soll gut sichtbar nur in der Form und Farbe benutzt werden, die in dem von der zuständigen Stelle gelieferten und diesem Vertrag beigefügten Vertragsanhang angegeben sind. Das Recht zur Benutzung des Umweltzeichens berechtigt nicht zu seiner Benutzung als Bestandteil eines Warenzeichens.
1.3. Der Zeichennehmer stellt sicher, dass das zu kennzeichnende Produkt während der ganzen Geltungsdauer dieses Vertrags allen im Vertrag festgelegten Bedingungen und Bestimmungen sowie den in den Anhängen des Vertrags festgelegten und für den betreffenden Zeitraum geltenden Kriterien für die jeweiligen Produktgruppen und Regeln für das Umweltzeichen entspricht. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfüllung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich. Der Zeichennehmer teilt solche Änderungen jedoch der zuständigen Stelle per Einschreiben mit. Die zuständige Stelle kann Überprüfungen durchführen.
1.4. Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle darf der Vertrag auf eine größere Gruppe von Produkten erweitert werden, wenn diese Produkte zur gleichen Produktgruppe gehören und ebenfalls diese Kriterien einhalten. Die zuständige Stelle kann nachprüfen, dass diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Der Anhang mit den Produktbeschreibungen ist dann entsprechend zu ändern.
1.5. Durch die Beteiligung am Umweltzeichensystem wird die Verpflichtung zur Einhaltung von Umwelt- oder anderen Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die für die verschiedenen Lebensphasen einer Ware und gegebenenfalls für eine Dienstleistung gelten, nicht berührt.
Artikel 2 Werbung
2.1. Der Zeichennehmer darf die Vergabe des Umweltzeichens nur in Verbindung mit dem in Artikel 1 und im Anhang dieses Vertrags genannten Produkt erwähnen.
2.2. Der Zeichennehmer hat jede Werbung, Aussage oder Verwendung von anderen Zeichen oder Emblemen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder die Glaubhaftigkeit des Umweltzeichens in Frage stellen oder zu einer Verwechslung führen könnte.
2.3. Der Zeichennehmer ist aufgrund dieses Vertrags verantwortlich für die Verwendung des Umweltzeichens in Verbindung mit seinem Produkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung.
Artikel 3 Überwachung der Einhaltung
3.1. Die zuständige Stelle einschließlich der von ihr hierzu bevollmächtigten Vertreter ist zur Durchführung aller notwendigen Untersuchungen ermächtigt, um die dauernde Einhaltung sowohl der Produktkriterien als auch der Verwendungsbedingungen und Vertragsbestimmungen durch den Zeichennehmer zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle von dem Zeichennehmer die Vorlage aller für den Nachweis dieser Einhaltung erforderlichen Unterlagen verlangen.
3.2. Die zuständige Stelle einschließlich der von ihr hierzu bevollmächtigten Vertreter kann zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zweckes zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung Zutritt zu den im Anhang genannten Räumlichkeiten oder Teilen derselben verlangen, den der Zeichennehmer zu gewähren hat.
3.3. Der Zeichennehmer hat die der zuständigen Stelle in Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels entstehenden Kosten zu tragen.
Artikel 4 Vertraulichkeit
4.1. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000, insbesondere deren Artikel 7, dürfen die zuständige Stelle und die von ihr bevollmächtigten Vertreter keine Informationen bekanntgeben oder für einen mit diesem Vertrag nicht verbundenen Zweck verwenden, die ihnen bei der Beurteilung eines Produkts im Hinblick auf die Vergabe des Umweltzeichens bekanntgeworden sind oder die sie bei der Überwachung der Einhaltung gemäß Artikel 3 dieses Vertrags festgestellt haben.
4.2. Die zuständige Stelle ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen gegen Fälschung und Missbrauch zu schützen.
4.3. Ferner ergreift die zuständige Stelle alle angemessenen Maßnahmen, um die Unterlagen mindestens drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrags vor Vernichtung zu schützen. Nach Ablauf dieser Frist kann die zuständige Stelle die Unterlagen vernichten.
Artikel 5 Aussetzung und Entzug der Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens
5.1. Stellt ein Zeichennehmer fest, dass er die Verwendungsbedingungen oder die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 1 bis 3 nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der zuständigen Stelle mit und benutzt das Umweltzeichen nicht mehr, bis die jeweiligen Voraussetzungen wieder erfüllt sind und die zuständige Stelle hiervon unterrichtet ist.
5.2. Ist die zuständige Stelle der Ansicht, dass der Zeichennehmer gegen eine der Bedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat, so kann sie die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens aussetzen oder entziehen und alle notwendigen, einschließlich der in Artikel 9 genannten Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Verwendung des Zeichens durch den Zeichennehmer zu verhindern.
Artikel 6 Beschränkung der Haftung und Schadenersatzpflicht
6.1. Der Zeichennehmer darf das Umweltzeichen nicht als Teil einer Zusicherung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit dem in Artikel 1.1 dieses Vertrags genannten Produkt verwenden.
6.2. Die zuständige Stelle einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter haften nicht für Verluste oder Schäden, die dem Zeichennehmer aus der Vergabe oder Verwendung des Umweltzeichens entstehen.
6.3. Die zuständige Stelle einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter haftet nicht für Verluste oder Schäden, die Dritten durch die Vergabe oder Verwendung des Umweltzeichens einschließlich der Werbung mit diesem entstehen.
6.4. Der Zeichennehmer ist der zuständigen Stelle und ihren bevollmächtigten Vertretern haftbar für jeglichen Verlust, Schaden oder Haftung, die ihr oder ihren Vertretern infolge eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen durch den Zeichennehmer oder dadurch entstehen, dass sich die zuständige Stelle auf vom Zeichennehmer gelieferte Informationen oder Unterlagen verlassen hat; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.
Artikel 7 Gebühren
7.1. Der Zeichennehmer entrichtet für die Verwendung des Umweltzeichens für das in Artikel 1.1 und im Anhang genannte Produkt für die in diesem Vertrag festgelegte Dauer der Verwendung an die zuständige Stelle eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr entspricht der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Gebührenregelung, die von der zuständigen Stelle am . . . . . . (Datum und vollständiger Bezug) veröffentlicht und als Anhang diesem Vertrag beigefügt ist. Im Fall einer Aussetzung oder vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch die zuständige Stelle oder den Zeichennehmer werden die Gebühren dem Zeichennehmer nicht (auch nicht teilweise) erstattet.
7.2. Das Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn alle Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.
Artikel 8 Einwände
8.1. Die zuständige Stelle kann dem Zeichennehmer alle Einwände mitteilen, die bezüglich des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und den Inhaber ersuchen, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle hat das Recht, die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeichennehmer zu verschweigen.
8.2. Eine Antwort, die vom Zeichennehmer aufgrund eines Ersuchens nach Artikel 8.1 erteilt wird, berührt Rechte und Pflichten der zuständigen Stelle gemäß den Artikeln 3 und 5 nicht.
Artikel 9 Dauer des Vertrags und anwendbares Recht
9.1. Abgesehen von den Bestimmungen in den folgenden Absätzen 9.2, 9.3 und 9.4 dieses Artikels gilt dieser Vertrag vom Datum seiner Unterzeichnung bis zum (. . .) oder, falls dies früher ist, bis zum Auslaufen der Kriterien für die entsprechende Produktgruppe.
9.2. Hat der Zeichennehmer gegen eine Nutzungsbedingung oder Bestimmung dieses Vertrags im Sinne von Artikel 5. 2 verstoßen, so kann die zuständige Stelle aufgrund dieser Vertragsverletzung neben der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5. 2 den Vertrag mittels Einschreibebrief früher als gemäß Artikel 9.1 (binnen einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Frist) kündigen.
9.3. Der Zeichennehmer kann den Vertrag mit Einschreibebrief an die zuständige Stelle mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
9.4. Werden die in Artikel 1.1 genannten Produktgruppenkriterien ohne Änderungen um einen bestimmten Zeitraum verlängert und hat die zuständige Stelle nicht mindestens drei Monate vor dem Ablauf der Produktgruppenkriterien und dieses Vertrages schriftlich gekündigt, so teilt die zuständige Stelle dem Zeichennehmer mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mit, dass der Vertrag für die weitere Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien automatisch verlängert wird.
9.5. Nach Beendigung des Vertrags darf der Zeichennehmer das Umweltzeichen für das in Artikel 1. 1 und im Anhang des Vertrags erwähnte Produkt weder zu Kennzeichnungs- noch zu Werbezwecken weiterverwenden. Das Umweltzeichen darf jedoch während weiterer sechs Monate nach Beendigung des Vertrages auf Produkten verbleiben, die der Zeichennehmer oder ein Anderer im Lager hält und die vor Beendigung des Vertrags hergestellt wurden. Die letztgenannte Bestimmung ist hinfällig, wenn der Vertrag gemäß Artikel 9. 2 beendet wurde.
9.6. Jeder Rechtsstreit zwischen der zuständigen Stelle und dem Zeichennehmer oder jede Forderung einer Partei gegen die andere, über die keine gütliche Einigung erzielt wurde, wird durch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht entschieden. Die nachstehenden Anhänge sind Bestandteil dieses Vertrags:
Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Zuständige Stelle)
Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Zeichennehmer)
Zeichnungsbefugter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Zeichnungsbefugter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Rechtsverbindliche Unterschrift) : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel der zuständigen Stelle : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel des Unternehmens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1) ABl. Nr. L 243 vom 29.09.1993 S. 13.
ENDE