Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 19 vom 22.01.2002 S. 9)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 13. November 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung können durch die ordnungsgemäße, zwingend vorgeschriebene Anwendung der international geltenden Übereinkommen durch die Flaggenstaaten verbessert werden.
(2) Durch die Richtlinie 94/57/EG des Rates 5 wurde ein System der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Organisationen eingeführt, die in Einklang mit den internationalen Übereinkommen in unterschiedlichem Umfang zur Überprüfung von Schiffen und zur Ausstellung der einschlägigen Sicherheitszeugnisse für die Mitgliedstaaten zugelassen werden können.
(3) Bei der Anwendung dieser Richtlinie zeigte sich, dass einige Anpassungen bei der gemeinschaftsweiten Anerkennung der Organisationen sehr zur Stärkung eines solchen Systems hätten beitragen und gleichzeitig die Kontroll- und Meldepflichten der Mitgliedstaaten vereinfachen können.
(4) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 94/57/EG wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene weiterentwickelt, so dass weitere Anpassungen der Richtlinie 94/57/EG erforderlich werden.
(5) Insbesondere ist es für die Zwecke der Richtlinie 94/57/EG angemessen, die nach der Verabschiedung der Richtlinie in Kraft getretenen Änderungen der internationalen Übereinkommen, die dazugehörigen Protokolle und die damit zusammenhängenden, rechtlich bindenden Kodizes, auf die in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 94/57/EG verwiesen wird, sowie die einschlägigen Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) anzuwenden.
(6) Im Hinblick auf die wirksame Durchführung der in den internationalen Übereinkommen festgeschriebenen Verpflichtungen der Flaggenstaaten verabschiedete die IMO- Versammlung am 27. November 1997 die Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO Instrumente.
(7) Mit ihrer Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 verabschiedete die IMO- Versammlung den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM- Code), der durch das neue Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) bindend vorgeschrieben wurde.
(8) Um die einheitliche Anwendung des ISM- Codes zu gewährleisten, verabschiedete die IMO am 23. November 1995 mit ihrer Entschließung A.788(19) Leitlinien für seine Umsetzung durch die Seebehörden.
(9) Zur Harmonisierung der hoheitlich- relevanten Besichtigungen. und Überprüfungen, die aufgrund der internationalen Übereinkommen von den Verwaltungen der Flaggenstaaten durchzuführen sind, verabschiedete die IMO die Entschließung A.746(18) vom 4. November 1993 über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung.
(10) Ein guter Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung - wobei die Leistung für alle von einer Organisation klassifizierten Schiffe unabhängig von der Flagge, die sie führen, gemessen wird - ist eine wichtige Aussage über die Leistungsfähigkeit einer Organisation und daher eine wesentliche Voraussetzung für die erstmalige Anerkennung und für die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung.
(11) Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Zulassung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, kann die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 94/57/EG erfüllt sind.
(12) Auch für die laufende ex- post- Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit diese die Anforderungen der Richtlinie 94/57/EG erfüllt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der gesamten Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.
(13) Neben der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Zulassung einer für sie tätigen Organisation auszusetzen, sollte auch die Gemeinschaft eine ähnliche Befugnis erhalten, so dass die Kommission im Wege des Ausschussverfahrens die Anerkennung einer Organisation für einen begrenzten Zeitraum aussetzen kann, falls die Leistungsfähigkeit der Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nachlässt und sie es versäumt, die angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen.
(14) Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllt, einschließlich der Fälle, in denen die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht mehr zufrieden stellend ist, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage des Ausschussverfahrens zu treffen.
(15) Da die Richtlinie 94/57/EG die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet, sollte die Gemeinschaft befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen zu verhandeln.
(16) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung der für die Mitgliedstaaten tätigen Organisationen stellten ein Problem bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Richtlinie 94/57/EG dar. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Ereignisse herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht - auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens - festgestellt wurde.
(17) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.
(18) Da Transparenz und Informationsaustausch zwischen den betroffenen Parteien sowie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen von grundlegender Bedeutung für die Verhinderung von Unfällen auf See sind, sollten die anerkannten Organisationen sämtliche einschlägigen hoheitlich- relevanten Informationen hinsichtlich des Zustandes ihrer klassifizierten Schiffe an die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden übermitteln und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(19) Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, notwendige Reparaturen zu umgehen, zu unterbinden, sollten die anerkannten Organisationen untereinander alle einschlägigen Informationen austauschen in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln.
(20) Eine Organisation sollte nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Eine Organisation sollte in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Anerkennung sollten sich die Klassifikationsgesellschaften und ihre Besichtiger auf individueller Grundlage schriftlich verpflichten, keine hoheitlich- relevanten Aufgaben zu übernehmen, wenn ein Interessenkonflikt droht, d. h. wenn sie selbst Eigner oder Betreiber des zu überprüfenden Schiffs sind bzw. geschäftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zu dem Eigner oder Betreiber des Schiffs unterhalten.
(21) Zu den Qualitätskriterien, die die technischen Organisationen erfüllen müssen, um auf Gemeinschaftsebene anerkannt zu werden und diese Anerkennung aufrechtzuerhalten, sollten Bestimmungen gehören, die sicherstellen, dass ausschließlich hauptamtliche Besichtiger, die durch internationale Übereinkommen geforderten Überprüfungen und Besichtigungen, d. h. die hoheitlich- relevanten Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausfertigung der relevanten Sicherheitszeugnisse, wahrnehmen dürfen. Diese Organisationen müssen alle Mitarbeiter und Niederlassungen, unter anderem auch alle Zweigstellen und Delegationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, streng überwachen, und sie müssen ihre eigenen Zielvorgaben und Anhaltspunkte für ihre Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung festlegen. Ferner müssen diese Organisationen ein Messsystem für die Qualität ihrer Dienste einführen.
(22) Die Richtlinie 94/57/EG sollte entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 94/57/EG des Rates wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstaben b), c), d), i) und j) erhalten folgende Fassung:
"b) ,Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaates fährt`, ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt; Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;
c) ,Überprüfungen und Besichtigungen` Überprüfungen und Besichtigungen, die aufgrund der internationalen Übereinkommen verbindlich durchgeführt werden müssen;
d) ,internationale Übereinkommen` das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), das Internationale Freibord- Übereinkommen von 1966 und das Internationale Übereinkommen von 1973 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, die am 19. Dezember 2001 in Kraft sind;
i) ,Klassenzeugnis` ein von einer Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes Dokument, das die strukturelle und mechanische Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener Gesellschaft festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt;
j) Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe` das Zeugnis, welches durch die von der IMO angenommenen geänderten SOLAS (19741978)- Funkvorschriften eingeführt worden ist;".
2. Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten handeln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO- Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO Instrumente."
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise darüber, dass die Kriterien des Anhangs erfüllt werden, sowie vollständige Angaben zu der Anforderung und Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Artikels 15 Absätze 2, 4 und 5 beizufügen sind. Die Kommission führt bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit den jeweiligen antragstellenden Mitgliedstaaten Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Organisationen die genannten Anforderungen erfüllen und sich zu ihrer Erfüllung verpflichten. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ist dem Leistungsnachweis der Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Rechnung zu tragen. Die Anerkennung wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 von der Kommission ausgesprochen.
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Sonderanträge auf eine auf drei Jahre beschränkte Anerkennung von Organisationen vorlegen, die sämtliche Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A genannten Kriterien erfüllen. Auf diese Sonderanträge findet ebenfalls das Verfahren nach Absatz 1 Anwendung, jedoch werden bei der von der Kommission zusammen mit dem Mitgliedstaat vorzunehmenden Bewertung, inwieweit die Kriterien des Anhangs erfüllt sind, die in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A genannten Kriterien ausgenommen. Diese beschränkten Anerkennungen gelten ausschließlich für den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine solche Anerkennung beantragt haben.
(3) Die anerkannten Organisationen unterliegen einer sorgfältigen Überwachung durch den Ausschuss nach Artikel 7, insbesondere jene, auf die sich Absatz 2 bezieht, im Hinblick auf mögliche Entscheidungen über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung. Hinsichtlich dieser Organisationen werden bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung nicht die Kriterien der Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A des Anhangs, sondern der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Absatz 2 berücksichtigt. Jede Entscheidung über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung legt im Einzelnen gegebenenfalls die Bedingungen für eine solche Verlängerung fest.
(4) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anerkannten Organisationen und sorgt für dessen Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) Die Anerkennung der Organisationen, die am 22. Januar 2002 bereits aufgrund dieser Richtlinie anerkannt sind, bleibt bestehen. Von diesen Organisationen wird jedoch gefordert, dass sie die neuen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, was bei den ersten Bewertungen gemäß Artikel 11 beurteilt wird."
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."
7. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Diese Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 geändert werden, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, um
- spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d), Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 genannten internationalen Übereinkommen sowie der damit zusammenhängenden Protokolle, Kodizes und Entschließungen nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen,
8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Den Organisationen gemäß Artikel 4, die die Kriterien des Anhangs nicht mehr erfüllen oder deren Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Absatz 2 unzureichend ist, wird die Anerkennung entzogen. Die Entscheidung über die Entziehung der Anerkennung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 getroffen, nachdem die Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.
(2) Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für eine Entscheidung über den Entzug der Anerkennung nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission das Ergebnis der Bewertungen der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 11 sowie den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, gemessen für alle von diesen Organisationen jeweils klassifizierten Schiffe unabhängig von der Flagge, die diese Schiffe führen.
Der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung stützt sich auf die Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen. Weitere Angaben können einer Analyse der Unfälle entnommen werden, in die von den anerkannten Organisationen jeweils klassifizierte Schiffe verwickelt waren.
Ferner werden die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 12 erstellten Berichte herangezogen, um den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu bewerten.
Der Ausschuss nach Artikel 7 legt die Kriterien fest, anhand deren auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Angaben entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer für einen Flaggenstaat tätigen Organisation als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt angesehen werden kann.
Die Kommission legt dem Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Entwürfe für Entscheidungen über die Entziehung der Anerkennung nach Absatz 1 vor."
9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation nicht länger zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn zugelassen sein darf, so kann er diese Zulassung ungeachtet der im Anhang aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen:
(2) Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass sich der Leistungsnachweis einer anerkannten Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung verschlechtert, ohne dass jedoch der Entzug ihrer Anerkennung aufgrund der Kriterien des Artikels 9 Absatz 2 gerechtfertigt ist, so kann sie dies der anerkannten Organisation mitteilen und sie auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu verbessern, und sie kann die Mitgliedstaaten davon unterrichten. Übermittelt die anerkannte Organisation der Kommission keine angemessene Antwort oder gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die von der anerkannten Organisation ergriffenen Maßnahmen ihren Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht verbessert haben, so kann die Kommission die Anerkennung der Organisation nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 ein Jahr lang aussetzen, nachdem die betroffene Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Während dieses Zeitraums darf die anerkannte Organisation keine Zeugnisse für Schiffe ausstellen oder erneuern, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen; Zeugnisse, die diese Organisation bereits ausgestellt oder erneuert hat, bleiben dagegen gültig.
(3) Das Verfahren des Absatzes 2 findet ferner Anwendung, wenn der Kommission Nachweise dafür vorliegen, dass eine anerkannte Organisation die Vorschriften des Artikels 15 Absätze 3, 4 oder 5 nicht erfüllt hat.
(4) Ein Jahr nach der Aussetzung der Anerkennung einer Organisation durch die Kommission beurteilt die Kommission, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mängel, aufgrund deren die Aussetzung erfolgte, behoben wurden. Bestehen diese Mängel weiter, wird die Anerkennung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 entzogen."
10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
(1) Jeder Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt diese Aufgabe mindestens alle zwei Jahre wahr und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrolle.
(3) Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie die Kriterien des Anhangs erfüllen. Bei der Auswahl der Organisationen für die Bewertung schenkt die Kommission dem Leistungsnachweis der Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, den Aufzeichnungen über Unfälle und den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 besondere Beachtung. Die Bewertung kann einen Besuch bei den Regionalniederlassungen der Organisation sowie stichprobenartige Überprüfungen von Schiffen umfassen, um die Leistungsfähigkeit der Organisation einer Nachprüfung (Audit) zu unterziehen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission, soweit angezeigt, die Mitgliedstaaten, in denen sich die Regionalniederlassung befindet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Bewertung.
(4) Jede anerkannte Organisation stellt dem Ausschuss nach Artikel 7 alljährlich die Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems zur Verfügung."
11. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige Organisation gültige Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann."
12. Artikel 13 wird gestrichen.
13. Am Ende von Artikel 14 Absatz 2 ist der Bezug auf "Artikel 13" durch den Bezug auf "Artikel 7 Absatz 2" zu ersetzen.
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
15. Dem Artikel 16 wird der folgende Absatz angefügt: "(4) Darüber hinaus unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über den Stand der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten."
16. Der Anhang der Richtlinie wird wie folgt geändert:
"(4) Die Organisation ist bereit, der Verwaltung, der Kommission und den interessierten Parteien sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Politik der Organisation muss sich an Zielvorgaben und Indikatoren für die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung ausrichten.
(6) Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45.004 (Überprüfungsstellen) und EN 29.001 - in der Auslegung der IACS- Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen - im Einklang und stellt unter anderem sicher, dass
(7) Die Organisation muss ihre Fähigkeiten nachweisen,
"(9) Die Organisation muss es Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen."
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 22. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.
__________________
1) ABl. C 212 E vom 25.07.2000 S. 114, und ABl. C 154 E vom 29.05.2001 S. 51.
2) ABl. C 14 vom 16.01.2001 S. 22.
3) ABl. C 22 vom 24.01.2001 S. 19.
4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2000 (ABl. C 228 vom 13.08.2001 S. 150). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. C 101 vom 30.03.2001 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2001 und Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001.
5) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/58/EG der Kommission (ABl. Nr. L 274 vom 07.10.1997 S. 8).
6) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.