Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. Nr. L 227 vom 20.12.2002 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der ökologische Landbau hat sich in den letzten Jahren nachhaltig entwickelt. In vielen Fällen ist er nicht mehr ausschließlich auf örtliche Produktion und örtlichen Handel begrenzt, sondern betrifft, im Gegenteil, oft mehrere Unternehmen und Tätigkeiten wie Einfuhr, Beförderung, Lagerung und Verpackung.
(2) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind Mindestkontrollanforderungen und die im Rahmen des Kontrollverfahrens gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung vorgesehenen Vorkehrungen festgelegt.
(3) Anhang III enthält bereits Bestimmungen für die wichtigsten beteiligten Unternehmen und die verschiedenen Stadien des ökologischen Landbaus. Um jedoch die Rückverfolgbarkeit ökologischer Erzeugnisse auf allen Stufen der Handelskette und angesichts der jüngsten Entwicklungen letztendlich auch die Konformität dieser
Erzeugnisse mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährleisten zu können, ist es notwendig, die in Anhang III festgelegten Vorschriften anzupassen.
(4) Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die in Anhang III vorgesehenen Maßnahmen vervollständigen, um Verbrauchern in jedem Fall die Gewähr zu bieten, dass die Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert wurden.
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1) ABl. Nr. L 337 vom 20 12.2001 S. 9
2) ABl. Nr. L 63 vom 03.03.2001 S. 16
Anhang
"Anhang III
Mindestkontrollanforderungen und im Rahmen des Kontrollverfahrens gemäss Artikel 8 und 9 vorgesehene Vorkehrungen
Allgemeine Vorschriften
1. Mindestkontrollanforderungen
Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
2. Durchführung
Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C und D der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften".
3. Erstkontrolle
Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen
Die Beschreibung und die konkreten Maßnahmen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.
Ferner muss sich das Unternehmen in dieser Erklärung verpflichten,
Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die alsdann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichtkonformität mit den Vorschriften dieser Verordnung identifiziert werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
4. Mitteilungen
Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C und D der in diesem Anhang festgelegten Besonderen Vorschriften" mitzuteilen.
5. Kontrollbesuche
Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle der ProduktionsAufbereitungseinheiten oder sonstigen Stätten durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder -behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist.
Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde nach dem Zufallsprinzip unangekündigte oder angekündigte Kontrollbesuche durch. Diese Kontrollbesuche sind insbesondere in solchen Betrieben oder Situationen durchzuführen, in denen möglicherweise ein spezifisches Risiko besteht oder Erzeugnisse aus ökologischem Landbau mit anderen Erzeugnissen vertauscht werden können.
6. Buchführung
In der Einheit oder der Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder -behörde gestatten, Folgendes zu ermitteln:
Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.
7. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder -stätten
Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:
Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.
Das Verschließen von Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln ist jedoch nicht erforderlich, wenn
8. Lagerung von Erzeugnissen
Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird.
9. Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfüllen
Ist ein Unternehmen der Auffassung oder vermutet es, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmen bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so leitet es Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Das Unternehmen kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet das Unternehmen unverzüglich die Kontrollstelle oder -behörde. Letztere können vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmens oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind. Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass ein Unternehmen ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten beabsichtigt, das die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so kann sie dem Unternehmen zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten. Sie verpflichtet das Unternehmen außerdem, jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht verordnungskonform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass innerhalb einer von der Kontrollstelle oder -behörde festzusetzenden Frist aufgehoben. Das Unternehmen leistet der Kontrollstelle oder -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.
10. Zugang zu Anlagen
Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte.
Das Unternehmen legt der Kontrollstelle oder -behörde auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probennahmeprogramme vor.
Darüber hinaus sind Einführer und erste Empfänger verpflichtet, etwaige Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern vorzulegen.
11. Informationsaustausch
Werden das Unternehmen und seine Subunternehmen von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Nummer 3 eine Einverständniserklärung des Unternehmens in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmen dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.
Besondere Vorschriften
A. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen
Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Erzeugung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einbezogen ist.
Die Erzeugung muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Produktionsstätten, Parzellen, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen, Haltungsgebäude und gegebenenfalls Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel, eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt.
Verarbeitung, Verpackung und/oder Vermarktung können in dieser Betriebseinheit stattfinden, soweit diese Tätigkeiten auf die eigene landwirtschaftliche Erzeugung beschränkt sind.
Über die direkt an den Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen.
In der Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt werden, deren Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) zulässig ist.
Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 kontrolliert das Unternehmen den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Vorschriften" ausdrücklich vermerkt.
A.1. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur
1. Erstkontrolle
Die vollständige Beschreibung der Einheit im Sinne von Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss
Im Fall der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs auch die Garantien Dritter umfassen, die der Erzeuger vorlegen kann, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 erfüllt sind.
2. Mitteilungen
Der Erzeuger muss der Kontrollstelle oder -behörde jedes Jahr vor dem von dieser Stelle oder Behörde angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vorlegen.
3. Bewirtschaftung mehrerer Betriebseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen
Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzieren, sowie die Lagerstätten für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) auch den in den Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs festgelegten allgemeinen Kontrollvorschriften sowie den besonderen Kontrollvorschriften gemäß den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der Allgemeinen Vorschriften".
Sorten, die den in der Einheit gemäß Abschnitt A Unterabsatz 2 produzierten Sorten entsprechen oder sich nur schwer von diesen unterscheiden lassen, dürfen in diesen Einheiten nicht erzeugt werden.
Die Erzeuger dürfen jedoch in folgenden Fällen von dieser Regelung abweichen:
A.2. Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion
1. Erstkontrolle
Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens speziell für die Tierproduktion muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs Folgendes umfassen:
Die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs müssen Folgendes umfassen:
2. Tierkennzeichnung
Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln im Falle großer Säugetiere sowie einzeln oder partienweise im Fall von Geflügel und kleinen Säugetieren.
3. Haltungsbücher
Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, das den Kontrollstellen oder -behörden am Betriebssitz ständig zur Einsicht bereit zu halten ist.
Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten:
4. Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen
Bewirtschaftet ein Erzeuger gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 und Abschnitt C Nummer 1.3 mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, hinsichtlich der Nummer 1 dieses Unterabschnitts über Tiere und tierische Erzeugnisse sowie hinsichtlich der Bestimmungen über die Herdenführung, die Haltungsbücher und die Grundregeln für die Lagerung von Erzeugnissen der Tierhaltung ebenfalls der Kontrollregelung.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kontrollstelle oder -behörde Haltungsbetrieben zu Zwecken der Agrarforschung jedoch eine Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf Haltung einer anderen Tierart gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
5. Sonstige Anforderungen
Abweichend von den genannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang I tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und im Betriebsregister aufgeführt werden.
B. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln
Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, sowie insbesondere:
1. Erstkontrolle
Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.
2. Buchführung
Die Buchführung gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Vorschriften" umfasst die Überprüfung gemäß Nummer 5 dieses Unterabschnitts.
3. Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen
Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind,
4. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten
Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung werden getrennt von Erzeugnissen gesammelt, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung mit oder jeglichen Austausch durch nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt werden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.
5. Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten
Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der Allgemeinen Vorschriften" mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Vorschriften" ausdrücklich vermerkt.
C. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln aus Drittländern
Dieser Abschnitt betrifft jedes Unternehmen, das auf eigene oder fremde Rechnung als Einführer und/oder erster Empfänger in die Einfuhr und/oder Annahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist. Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:
1. Erstkontrolle
Einführer
Erster Empfänger:
Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Nummer 3 der Allgemeinen Vorschriften" vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht erstellt werden.
2. Buchführung
Betreiben Einführer und erster Empfänger unterschiedliche Betriebseinheiten, so müssen sowohl Einführer als auch erster Empfänger Bestands- und Finanzbücher führen.
Auf Anfrage der Kontrollstelle oder -behörde sind alle Angaben zum Transport ab Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und ab Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.
3. Angaben über eingeführte Sendungen
Der Einführer unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (') vorgelegt wird, über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und teilt insbesondere Folgendes mit:
4. Einführer und erste Empfänger, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen
Soweit Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 1 in Einrichtungen gelagert werden, in denen auch andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gelagert sind,
5. Kontrollbesuche
Die Kontrollstelle oder -behörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher sowie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 vorgesehenen und in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 festgelegten Bescheinigungen.
Soweit der Einführer seine Einfuhrtätigkeit über mehrere Einheiten oder Stätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß den Nummern 3 und 5 der Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs vorlegen.
6. Annahme von Erzeugnissen aus einem Drittland
Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit einem Kennzeichen zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, anhand deren die Übereinstimmung der Partie des Loses mit den Angaben auf der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern festgestellt werden kann.
Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1, das aus einem Drittland eingeführt wurde, prüft der erste Empfänger die Verschließung der Verpackung bzw. des Behältnisses sowie die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Sendung mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Büchern gemäß Abschnitt C Nummer 2 ausdrücklich festzuhalten.
D. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben Erstkontrolle
Hinsichtlich der Tätigkeiten, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Vorschriften" Folgendes umfassen:
1 ) ABl. L 243 vom 13.09.2001 S. 3.