Verordnung (EG) Nr. 77/2001 der Kommission vom 5. Januar 2001 zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates hinsichtlich der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Albanien, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Jamaika, Marokko, Nigeria, Peru, Rumänien, Simbabwe und Tunesien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2001 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2000 (4), insbesondere Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Januar 2000 sandte die Kommission eine "Verbalnote" an alle Nicht-OECD-Länder (sowie an Polen und Ungarn, die den OECD-Beschluss C(92)39 endg. noch nicht anwenden). Diese Verbalnote hatte einen dreifachen Zweck: a) Unterrichtung dieser Länder über die neuen Verordnungen der Gemeinschaft; b) Ersuchen um Bestätigung der jeweiligen Standpunkte, so wie sie in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (s), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1552/2000 (6), dargelegt sind, und c) Einholung einer Antwort von den Ländern, die 1994 nicht geantwortet hatten.

(2) Von den Ländern, die geantwortet haben, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Jamaika, Marokko, Nigeria, Peru, Rumänien, Simbabwe und Tunesien, haben die folgenden der Kommission mitgeteilt, dass sie der Einfuhr bestimmter Arten von Abfällen nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 entweder ohne Kontrollverfahren oder vorbehaltlich einer Kontrolle (1) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.

(2) ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45. (3) ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 6. (4) ABl. Nr. L 138 vom 09.06.2000 S. 7. (5) ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1. (6) ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2000 S. 27.

(7) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. (8) ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.

gemäß dem Kontrollverfahren, das für Anhang III oder IV dieser Verordnung gilt, oder gemäß dem in Artikel 15 festgelegten Kontrollverfahren zustimmen. In Bezug auf andere Abfälle gaben diese Länder an, dass sie keine Sendungen zu erhalten wünschten.

(3) Auf die "Verbalnote" teilte Albanien mit, dass seine Haltung unverändert ist. Die Rechtsvorschriften in Bezug auf Albanien müssen jedoch geändert werden, um dem in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 enthaltenen neuen Etikettierungssystem für bestimmte Arten von Abfällen Rechnung zu tragen.

(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurden die offiziellen Anträge dieser Länder am 23. Juni 2000 (am 12. Juli 2000 für Burundi) dem Ausschuss notifiziert, der durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 betreffend Abfälle (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/ 350/EG der Kommission (s), eingesetzt wurde.

(5) Zur Berücksichtigung der neuen Lage dieser Länder ist eine gleichzeitige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung Nr. 1547/1999 erforderlich.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird entsprechend Anhang A der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang B wird entsprechend Anhang B der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang C wird entsprechend Anhang C der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang D wird entsprechend Anhang D der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird entsprechend Anhang E der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang B wird entsprechend Anhang F der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang A

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der gesamte Text betreffend Bulgarien wird gestrichen.

2. Der gesamte Text betreffend Jamaika wird gestrichen.

3. Der gesamte Text betreffend Tunesien erhält folgende Fassung:

"Tunesien

1. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen").

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

GC 010   Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
GC 020   Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen
GC 030 ex 8908 00 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betrieb des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten
GC 040   Fahrzeugwracks nach Entfernung aller darin enthaltenen Flüssigkeiten

Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer dispersibler Form:

GC 150           Gold
GC 160   Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GC 170   Andere Edelmetalle z.B. Silber

NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

3. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form").

4. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier"). 5. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 033 5202 99 - andere
GJ 120 6309 00 Altwaren
GJ 132 ex 6310 90 - andere
GJ 140 ex 6310     Teppichboden- und Teppichabfälle.

6. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 020 4012 20 Luftreifen, gebraucht

7. Alle Arten unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie")"

ANHANG B

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert: 1. Der gesamte Text betreffend Brasilien erhält folgende Fassung:

"Brasilien

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)")

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 740400 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 130 7503 00 Abfälle und Schrott aus Nickel
GA 160 790200 Abfälle und Schrott aus Zink
GA 170 800200 Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 210 810420 Abfälle und Schrott aus Magnesium (ausgenommen die unter AA 190 aufgeführten) (*)
GA 220 ex 8105 10 Abfälle und Schrott aus Kobalt
GA 230 ex 810600 Abfälle und Schrott aus Bismut
GA 250 ex 8108 10 Abfälle und Schrott aus Titan
GA 260 ex 8109 10 Abfälle und Schrott aus Zirkonium
GA 280 ex 8111 00 Abfälle und Schrott aus Mangan
GA 310 ex 8112 30 Abfälle und Schrott aus Germanium
GA 320 ex 811240 Abfälle und Schrott aus Vanadium

(*) Siehe Anhang III der Entscheidung 98/368/EG der Kommission (ABl. Nr. L 165 vom 10.06.1998 S. 20).

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen"):

GB 020 Zinkrückstände

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

GC 070 ex 2619 00 Schlacken aus Eisen- und Stahlherstellung (einschließlich niedrig legierter Stähle) ausschließlich solcher, die spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden (*)

Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer dispersibler Form:

GC 090   Molybdän
GC 100   Wolfram
GC 110   Tantal

(*) Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoff für Titandioxid und Vanadium.

4. Unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

GF 020 ex 8113 00 Abfälle und Scherben von keramischen Waren (Metallkeramikverbundstoffe)

5. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

GN 040 ex 4110 00 Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar, ausgenommen Lederschlamm.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

2. Der gesamte Text betreffend Jamaika wird durch folgenden Text ersetzt:

"Jamaika

Alle Arten unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie")"

3. Der gesamte Text betreffend Nigeria erhält folgende Fassung:

"Nigeria

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)").

2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen").

3. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form").

4. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

5. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 010 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
GJ 011 5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 012 5003 90 - andere
GJ 020 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
GJ 021 5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022 5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023 5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
GJ 031 5202 10 - Garnabfälle
GJ 032 5202 91 - Reißspinnstoff
GJ 033 5202 99 - andere
GJ 040 5301 30 Werg und Abfälle von Flachs
GJ 050 ex 5302 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
GJ 060 ex 5303 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)
GJ 070 ex 5304 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen textilen Agavefasern
GJ 080 ex 5305 19 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
GJ 090 ex 5305 29 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textflis Nee)
GJ 100 ex 5305 99 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und andere textilen Pflanzenfasern, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GJ 110 5505 Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Chemiefasern
GJ 111 5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern
GJ 112 5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern
GJ 130 ex 6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
GJ 131 ex 6310 10 - sortiert
GJ 132 ex 6310 90 - andere
GJ 140 ex 6310 Teppichboden- und Teppichabfälle.

6. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 010 400400 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver und Granulat zerkleinert
GK 030 ex 4017 00 Abfälle und Bruch von Hartkautschuk (z.B. Ebonit).

7. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

GM 070 ex 2307 Weintrub
GM 080 ex 2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, einer zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GM 090 1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
GM 100 0506 90 Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
GM 110 ex 0511 91 Fischabfälle
GM 120 180200 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

4. Zwischen den Texten betreffend Nigeria und Russland wird folgender Text eingefügt:

"Peru

Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"):

GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

ANHANG C

Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert: Der gesamte Text betreffend Rumänien erhält folgende Fassung:

"Rumänien

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"): a) Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

GA 010 ex 7112 10 - Gold
GA 020 ex 7112 20 - Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GA 030 ex 7112 90 - andere Edelmetalle, z.B. Silber

NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 740400 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
GA 140 760200 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
GA 150 780200 Abfälle und Schrott, aus Blei
GA 160 790200 Abfälle und Schrott, aus Zink
GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott.

2. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

GE 010 ex 7001 00 Bruchglas und andere Afähe und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes (beschichtetes) Glas.

3. Unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier"):

GI 010 4707 Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe.

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 020 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

5. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

GO 050         Wegwerffotoapparate, ohne Batterien

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

ANHANG D

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der gesamte Text betreffend Albanien erhält folgende Fassung:

"Albanien

1. Unter Abschnitt GA ["Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"]: Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 7404 00 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 150 7802 00 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 160 7902 00 Abfälle und Schrott aus Zink
GA 170 8002 00 Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 430 7204     Eisen- oder Stahlschrott.

2. Alle unter Abschnitt GB aufgeführten Arten ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen").

3. Alle unter Abschnitt GE aufgeführten Arten ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko").

4. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 080 ex 2621 00 Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferproduktion, nach Industriespezifikationen behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem für Verwendungen als Baustoff und Schleifmittel.

5. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

6. Unter Abschnitt Gj ("Textilabfälle"):

Gj 020 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
Gj 021 5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
Gj 022 5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
Gj 023 5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
Gj 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Gj 031 5202 10 - Garnabfälle
Gj 032 5202 91 - Reißspinnstoff
Gj 033 5202 99 - andere.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

2. Der gesamte Text betreffend Brasilien erhält folgende Fassung:

"Brasilien

Alle in Anhang II aufgeführten Arten ausgenommen diejenigen in Anhang B und ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ["Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 150 7802 00 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott aus Cadmium
GA 270 ex 8110 00 Abfälle und Schrott aus Antimon
GA 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott aus Chrom
GA 400 ex 2804 90 Abfälle und Schrott aus Selen
GA 410 ex 2804 50 Abfälle und Schrott aus Tellur.

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

GB 010 2620 11 Galvanisationsplatten (Hartzink).

3. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 160 Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung. 4. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 020 4012 20 Luftreifen, gebraucht.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

3. Der gesamte Text betreffend Bulgarien wird durch die Worte ersetzt:

"Bulgarien

,Alle Arten in Anhang II"'

4. Zwischen den Texten betreffend Burkina Faso und Kamerun wird folgender Text eingefügt:

"Burundi

1. Unter Abschnitt GA ["Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"]:

GA 430      7204 Eisen- oder Stahlschrott.

2. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

3. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 120       6309 00 Altwaren
GJ 140 ex 6310 Teppichboden- und Teppichabfälle.

4. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 020      4012 20 Luftreifen, gebraucht.

5. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

GM 130 Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die nationale bzw. internationale Anforderungen und Standards für den verzehr durch Menschen und Tiere erfüllen.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

5. Zwischen den Texten betreffend Monaco und die Niederländischen Antillen wird folgender Text eingefügt:

"Marokko

Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")."

6. Der gesamte Text betreffend Tunesien erhält folgende Fassung:

"Tunesien

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ["Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"] 2. Alle Arten unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau ohne Dispersionsrisiko").

3. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko").

4. Alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko").

5. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 010   Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
GG 020   Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipsabfälle
GG 090   Fester Schwefel
GG 100   Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (mit einem pH-Wert unter 9)
GG 120   Natrium-, Calcium- und Kaliumchloride
GG 130   Carborundum (Siliciumcarbid)
GG 140   Betonbruchstücke
GG 150 ex 2620 90 Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
GG 160   Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung.

6. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 010 5003     Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff l
GJ 011 5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 012 5003 90 - andere
GJ 020 5103     Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
GJ 021 5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022 5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023 5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 030 5202     Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1
GJ 031 5202 10 - Garnabfälle
GJ 032 5202 91 - Reißspinnstoff
GJ 040     5301 30 Werg und Abfälle von Flachs
GJ 050 ex 5302 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Hanf (Cannabis sativa L.)
GJ 060 ex 5303 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)
GJ 070 ex 5304 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Sisal und anderen textilen Agavefasern
GJ 080 ex 5305 19 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Kokos
GJ 090 ex 5305 29 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
GJ 100 ex 5305 99 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Ramie und anderen textilen Pflanzenfasern, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GJ 130 ex 6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
GJ 131 ex 6310 10 - sortiert.

7. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 010 400400 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver und Granulat zerkleinert
GK 030 ex 4017 00 Abfälle und Bruch von Hartkautschuk (z.B. Ebonit). B. Alle Arten unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz").

9. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

GN 010 ex 0502 00 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln
GN 020 ex 0503 00 Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
GN 040 ex 4110 00 Bruch und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar, ausgenommen Lederschlamm.

10. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

GO 010 ex 050100 Haarabfälle
GO 020   Strohabfälle.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

7. Nach den Texten betreffend Sambia wird folgender Text eingefügt:

"Simbabwe

"Alle Arten in Anhang II".

ANHANG E

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der gesamte Text betreffend Albanien erhält folgende Fassung:

"Albanien

Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ["Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"]:

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120   7404 00 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 150 780200 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 160 7902 00 Abfälle und Schrott aus Zink
GA 170 8002 00 Abfälle und Schrott aus Zinn
GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott.

2. Alle unter Abschnitt GB aufgeführten Arten ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen").

3. Alle unter Abschnitt GE aufgeführten Arten ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko").

4. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 080 ex 2621 00 Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferproduktion, nach Industriespezifikationen behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem für Verwendungen als Baustoff und Schleifmittel.

5. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

6. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 020 5103   Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:
GJ 021 5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022 5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023     5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 030 5202   Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
GJ 031 5202 10 - Garnabfälle
GJ 032 5202 91 - Reißspinnstoff
GJ 033 5202 99 - andere.

1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

2. Der gesamte Text betreffend Brasilien erhält folgende Fassung:

"Brasilien

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"):

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 150 7802 00 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott aus Cadmium
GA 270 ex 8110 00 Abfälle und Schrott aus Antimon
GA 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott aus Chrom
GA 400 ex 2804 90 Abfälle und Schrott aus Selen
GA 410 ex 2804 50 Abfälle und Schrott aus Tellur.

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

GB 010 2620 11 Galvanisationsplatten (Hartzink).

3. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 160   Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -unterhaltung. 4. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):
GK 020 4012 20 Luftreifen, gebraucht.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

3. Der gesamte Text betreffend Bulgarien wird gestrichen.

4. Zwischen den Texten betreffend Burkina Faso und Kamerun wird folgender Text eingefügt:

"Burundi

Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"):

GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott.

2. Alle Arten unter Abschnitt GI Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

3. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 120 6309 00 Altwaren
GJ 140 ex 6310     Teppichboden- und Teppichabfälle.

4. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 020   4012 20 Luftreifen, gebraucht.

5. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

GM 130 Abfälle aus der Agar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die nationale bzw. internationale Anforderungen und Standards für den Verzehr durch Menschen und Tiere erfüllen.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

5. Zwischen den Texten betreffend Guyana und Kiribati wird folgender Text eingefügt:

"Jamaika

Alle Arten, ausgenommen:

Alle Arten unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie").".

6. Der gesamte Text betreffend Nigeria erhält folgende Fassung:

"Nigeria

Alle Arten, ausgenommen:

1. Alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko)

2. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen (1)"):

3. Alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

4. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier").

5. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 010 5003   Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff 1
GJ 011 5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt
GJ 012 5003 90 - andere
GJ 020 5103     Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
GJ 021 5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 022 5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
GJ 023 5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren
GJ 030 5202     Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1
GJ 031 5202 10 - Garnabfälle
GJ 032 5202 91 - Reißspinnstoff
GJ 033 5202 99 - andere
GJ 040 5301 30 Werg und Abfälle von Flachs
GJ 050 ex 5302 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Hanf (Cannabis sativa L.)
GJ 060 ex 5303 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)
GJ 070 ex 5304 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Sisal und anderen textilen Agavefasern
GJ 080 ex 5305 19 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Kokos
GJ 090 ex 5305 29 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
GJ 100 ex 5305 99 Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff 1 von Ramie und anderen textilen Pflanzenfasern, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GJ 110 5505     Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff 1
GJ 111 5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern
GJ 112 5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern
GJ 130 ex 6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
GJ 131 ex 6310 10 - sortiert
GJ 132 ex 6310 90 - andere
GJ 140 ex 6310 Teppichboden- und Teppichabfälle.

6. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

GK 010 4004 00 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
GK 030 ex 4017 00 Abfälle und Bruch von Hartkautschuk (z.B. Ebonit)

7. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

GM 070 ex 2307 Weintrub
GM 080 ex 2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, einer zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
GM 090 1522     Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
GM 100 0506 90 Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
GM 110 ex 0511 91 Fischabfälle
GM 120 1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

7. Der Text betreffend Peru erhält folgende Fassung

"Peru

Alle Arten, ausgenommen:

Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko (1)"):

GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

8B. Zwischen den texten betreffend Peru und Säo Tome und Principe wird folgender Text eingefügt:

"Rumänien

Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) (1)"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

GA 010 ex 7112 10 - Gold
GA 020 ex 7112 20 - Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
GA 030 ex 7112 90 - andere Edelmetalle, z.B. Silber

NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 740400 Abfälle und Schrott aus Kupfer
GA 140 760200 Abfälle und Schrott aus Aluminium
GA 150 780200 Abfälle und Schrott aus Blei
GA 160 790200 Abfälle und Schrott aus Zink
GA 430 7204 Eisen- oder Stahlschrott.

2. Unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko"):

GE 010 ex 700100 Bruchglas oder andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes (beschichtetes) Glas.

3. Unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier"):

GI 010 4707 Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe.

4. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 020 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
GJ 030 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff).

5. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

GO 050   Wegwerffotoapparate, ohne Batterien.

(1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten."

9. Zwischen den Texten betreffend Tansania und Uganda wird folgender Text eingefügt:

"Tunesien

1. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

GC 050   verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z.B. Aluminiumoxid, Zeolithe)
GC 060   Verbrauchte metallhaltige Katalysatoren, die Folgendes enthalten:
    - Platinmetalle: Ruthenium, Rhodium, Palladium, Osmium, Iridium, Platin
    - Übergangsmetalle: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän, Tantal, Rhenium
    - Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan, Praseodym, Samarium, Gadolinium, Dysprosium, Erbium, Ytterbium, Cer, Neodym, Europium, Terbium, Holmium, Thulium, Lutetium.

Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallisch dispersibler Form:

GC 090                 Molybdän
GC 100   Wolfram
GC 110   Tantal
GC 120   Titan
GC 130   Niob
GC 140   Rhenium.

2. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

GG 030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken
GG 040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken
GG 050   Anodenplatten aus der Herstellung von Erdölkoks und/oder Bitumen
GG 060 ex 2803 Verbrauchte Aktivkohole aus der Trinkwasseraufbereitung, Lebensmittel- und Vitaminproduktion
GG 080 ex 2621 00 Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferproduktion, nach Industriespezifikationen behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem für Verwendungen als Baustoff und Schleifmittel
GG 110 ex 2621 00 Neutralisierter Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung.

3. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

GJ 110 5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinn stoff):
GJ 111 5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern
GJ 112 5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern.

4. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"):

GO 030   Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet
GO 040   Abfälle von silberfreien oder silberhaltigen fotografischen Filmen und Papieren (einschließlich Trägermaterial und lichtempfindliche Beschichtung), die kein Silber in freier ionischer Form enthalten
GO 050   Wegwerffotoapparate, ohne Batterien."

ANHANG F

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der gesamte Text betreffend Burundi wird gestrichen.

2. Der gesamte Text betreffend Marokko erhält folgende Fassung:

"Marrokko

Alle Arten, ausgenommen:

Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle")."

3. Der gesamte Text betreffend Tunesien erhält folgende Fassung:

"Tunesien

1. Unter Abschnitt GC ("Sonstige Abfälle"):

GC 070 ex 2619 00 Schlacken aus Eisen- und Stahlherstellung (einschließlich niedrig legierter Stähle) ausschließlich solcher, die spezifisch zur Einhaltung sowohl der einzelstaatlichen als auch der einschlägigen internationalen Anforderungen und Normen hergestellt wurden (*)
GC 080   Walzsinter (Eisenmetall).

(*) Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoff für Titandioxid und Vanadium.

2. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

GN 030 ex 0505 90 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt."

4. Der gesamte Text betreffend Simbabwe wird gestrichen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE