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Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2001) 3380)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2001 S. 30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe", insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird das Verfahren für die Risikobewertung der in den Prioriätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats festgelegt.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission sind die Grundlagen der Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt durch Altstoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 beschrieben.
(3) Nachdem der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat die Gefahren eines bestimmten prioritären Stoffs für Mensch und Umwelt bewertet hat, sollte er gegebenenfalls eine Strategie für die Risikobegrenzung, einschließlich Kontrollmaßnahmen und/oder Überwachungsprogrammen, vorschlagen.
(4) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 werden die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien zur Begrenzung der Risiken der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene gemäß dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht.
(5) Laut Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 gilt die Verordnung unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern und Verbrauchern, insbesondere der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ".
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission wurde eine erste Prioritätenliste mit Stoffen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen; in dieser Prioritätenliste ist die Bewertung u. a. folgenden Stoffs vorgesehen:
(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission wurde eine zweite Prioritätenliste mit Stoffen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. In dieser zweiten Prioritätenliste ist die Bewertung u. a. folgender Stoffe vorgesehen:
(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission wurde eine dritte Prioritätenliste mit Stoffen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. In dieser dritten Prioritätenliste ist die Bewertung u. a. folgenden Stoffs vorgesehen:
(9) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für die fünf genannten Stoffe die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt abgeschlossen und, sofern angebracht, Strategien zur Risikobegrenzung vorgeschlagen 1.
(10) Die Ergebnisse der Risikobewertung für die fünf Stoffe und die empfohlenen Risikobegrenzungsstrategien sind auf Gemeinschaftsebene zu billigen.
(11) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird die Kommission die Ergebnisse der Risikobewertung und die empfohlenen Strategien zur Begrenzung dieser Risiken berücksichtigen, wenn sie Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen", der Richtlinie 89/391/EWG sowie im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen vorschlägt.
(12) Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde befragt und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungsberichten, auf die sich die vorliegende Empfehlung bezieht, abgegeben.
(13) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses
- empfiehlt:
einführen, herstellen, befördern, lagern, in einer Zubereitung, bei anderen Verarbeitungstätigkeiten oder als solche verwenden, diese entsorgen oder wiederverwenden, sollten die in Abschnitt I (Gesundheit/Umwelt) der Teile 1, 2, 3, 4 und 5 des Anhangs dieser Empfehlung zusammengefassten Ergebnisse der Risikobewertungen berücksichtigen und diese gegebenenfalls in die Sicherheitsdatenbögen aufnehmen 2. Diese Ergebnisse wurden unter Berücksichtigung der vom wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) abgegebenen Stellungnahmen verfasst 3.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2001.
| Anhang |
Teil 1 Acrylaldehyd
| CAS-Nr. 107-02-8 | Einecs-Nr. 203-453-4 | |
| Molekularformel: | C3H4O | |
| Einecs-Bezeichnung: | Acrylaldehyd | |
| Berichterstatter: | Niederlande | |
| Einstufung 4: | F; R11 T+; R26 T; R24/25 C: R34 N: R50 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Bei der Risikobewertung wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgestellt, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft lediglich als Zwischenprodukt für die Herstellung verschiedener anderer Stoffe (z.B. Futtermittelzusätze, Biozide, Pestizide, Ledergerbemittel, Duftstoffe) verwendet wird. Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird der Stoff zudem als wirksames Breitspektrumbiozid, als Gewebefixiermittel, bei der Verätherung von Lebensmittelstärke und bei der Herstellung von Kolloidalmetallen verwendet. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, sodass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.
Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen festgestellt, insbesondere durch die Freisetzung bei industriellen Verbrennungsprozessen, in Auspuffgasen und in Tabakrauch, durch die Mensch und Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind und die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. Die Risiken durch diese Exposition wurden in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Der vom berichterstattenden Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Bericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.
I. Risikobewertung
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen
für Arbeitnehmer:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Verbraucher:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Diese Schlussfolgerung wurde gezogen, da sich bei der Risikobewertung zeigte, dass der Stoff nicht in Produkten verwendet wird, die dem Verbraucher zugänglich sind.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Atmosphäre, Lebensraum Wasser und Lebensraum Boden:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet.
Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Mikroorganismen in Kläranlagen:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
II. Risikobegrenzungsstrategie
Für Arbeitnehmer:
Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.
Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen, auf Gemeinschaftsebene unter der Reizschwelle liegende Grenzwerte für die Exposition gegenüber diesem Stoff am Arbeitsplatz zu entwickeln. Bis auf Gemeinschaftsebene solche Grenzwerte für die Exposition gegenüber diesem Stoff am Arbeitsplatz verabschiedet sind, sollte die Exposition am Arbeitsplatz so niedrig sein, wie technisch machbar ist, da die Möglichkeit lokaler karzinogener Wirkungen besteht.
| CAS-Nr. 77-78-1 | Einecs-Nr. 201-058-1 | |
| Molekularformel: | C2H6O4S | |
| Einecs-Bezeichnung: | Dimethylsulfat | |
| IUPAC-Bezeichnung: | Dimethylsulfat | |
| Berichterstatter: | Niederlande | |
| Einstufung 5: | Carc. Cat.2; R45 Muta. Cat.2; R40 T+; R26 T; R25 C: R34 R43 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der umfassenden Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Bei der Risikobewertung wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgestellt, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt und als Methylierungsmittel bei der Herstellung zahlreicher organischer Chemikalien wie Farben, Duftstoffe und Arzneimittel verwendet wird. Andere Verwendungszwecke umfassen die Sulfierung bei der Herstellung verschiedener Produkte wie Farben und Weichmacher. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, sodass einige Verwendungszwecke durch diese Risikobewertung möglicherweise nicht abgedeckt sind.
Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen festgestellt, durch die Mensch und Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind. Insbesondere die Freisetzung des Stoffs bei der Verbrennung von schwefelhaltigen fossilen Brennstoffen und die Bildung in der Atmosphäre durch Reaktion von Schwefeldioxid und organischen Verbindungen ergeben sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs. Die Risiken durch diese Exposition wurden in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Der vom berichterstattenden Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Bericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.
DA in der Risikobewertung nicht auf sämtlichen Aspekte der Reproduktionstoxizität eingegangen wurde, sind nicht alle Risiken für sämtliche Bevölkerungsgruppen untersucht. Diese Untersuchung wurde nicht verlangt, da es sich bei diesem Stoff um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt.
I. Risikobewertung
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
Arbeitnehmer:
Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerungen sind
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:
Die Risikobewertung hat gezeigt, dass Risiken bei keiner Exposition ganz ausgeschlossen werden können, da es sich bei dem Stoff um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Allerdings haben sich die bei dieser Risikobewertung untersuchten Gefahren als nicht so zahlreich erwiesen, dass unmittelbar Maßnahmen für nötig erachtet würden. Die bereits angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als hinreichend betrachtet, um auf eine Verringerung und Kontrolle der Exposition gegenüber dem Stoff hinzuwirken.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Atmosphäre, Lebensraum Wasser und Lebensraum Boden:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Mikroorganismen in Kläranlagen:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
II. Risikobegrenzungsstrategie
Für Arbeitnehmer:
Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.
Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,
TEIL 3 Nonylphenol
| CAS-Nr. 25154-52-3 | Einecs-Nr. 246-672-0 | |
| Molekularformel: | C15H24O | |
| Einecs-Bezeichnung: | Nonylphenol | |
| Berichterstatter: | Vereinigtes Königreich | |
| Einstufung 4: | Xn; R22, C; R34 N: R50-53 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der umfassenden Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Bei der Risikobewertung wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgestellt, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Nonylphenolethoxylaten (z.B. in Reinigungsmitteln und Farben) sowie bei der Herstellung von Harzen, Kunststoffen und Stabilisatoren in der Polymerindustrie verwendet wird. Andere Verwendungszwecke umfassen die Herstellung von Phenoloximen, die außerhalb der EU bei der Metallgewinnung sowie in bestimmten Spezialfarben verwendet werden.
I. Risikobewertung
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Arbeitnehmer, Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:
Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Diese Schlussfolgerung wurde gezogen, da bessere Informationen benötigt werden, um die Risiken für die menschliche Gesundheit angemessen bewerten zu können.
Bei Erstellen dieser Schlussfolgerung war die Auswertung der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgelegten Daten noch nicht abgeschlossen 6.
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für die
Atmosphäre:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
Den Lebensraum Wasser und den Lebensraum Boden:
Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:
Allerdings werden aufgrund der Umsetzung der Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt gemäß Abschnitt II von Teil 3 keine zusätzlichen Informationsanforderungen mehr erforderlich sein;
sowie:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Mikroorganismen in Kläranlagen:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
II. Risikobegrenzungsstrategie
Für die Umwelt:
Es sind gemeinschaftliche Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung zu prüfen, um die Umwelt vor den Risiken einer Verwendung von Nonylphenol/Nonylphenolethoxylaten (NP/NPE) zu schützen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:
Weitere Untersuchungen sind notwendig, um zu ermitteln, für welche Verwendungszwecke sich Ausnahmen begründen lassen.
Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der Entwicklung neuer Gemeinschaftsverfahren zusätzliche Maßnahmen für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate zu prüfen, einschließlich eventueller Gemeinschaftsmaßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung 8 in folgenden Bereichen:
Die Effizienz von Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung sowie zur Bekämpfung der Verschmutzung ist zu überwachen; nötigenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zu verabschieden. Besondere Aufmerksamkeit gilt diesbezüglich Gemeinschaftsinstrumenten 9, in denen Ziele festgelegt sind, über die auch die Umweltkonzentrationen von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten eingedämmt werden können. Diese Maßnahmen sollten in den oben genannten und in den nachstehend angeführten Bereichen angewandt werden:
Sofern die in diesen Bereichen ergriffenen Maßnahmen sich als nicht adäquat erweisen, sollte auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, ob weitere Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung erforderlich sind.
Bei einer möglichen Verwendung als Wirkstoff in Bioziden im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für Biozid-Produkte wird empfohlen, die Ergebnisse der Risikobewertung gründlich zu berücksichtigen.
Bei einer Verwendung als Wirkstoff in Pestiziden im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel 10 sollten die nationalen Behörden bei Entscheidungen über die Zulassung von Produkten, und insbesondere wenn auf lokaler Ebene bereits erhebliche Umweltauswirkungen festgestellt wurden, die Ergebnisse der Risikobewertung berücksichtigen. In solchen Fällen sollten die Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten gefördert werden.
Bei einer Verwendung als Hilfsstoff/Beistoff 11 in Pestiziden und Bioziden sollten die nationalen Behörden bei Entscheidungen über die Zulassung von Produkten, und insbesondere wenn auf lokaler Ebene bereits erhebliche Umweltauswirkungen festgestellt wurden, die Ergebnisse der Risikobewertung berücksichtigen. In solchen Fällen sollten die Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten sowie sonstige Maßnahmen mit dem Ziel einer Änderung des Verbraucherverhaltens gefördert werden.
Ferner sollten Informationen an alle Beteiligten in der Gemeinschaft verteilt werden, um einen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
Bei einer möglichen Verwendung von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten in Tierarzneimitteln im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für Tierarzneimittel wird den Inhabern von Zulassungen für Produkte, die diese Stoffe enthalten, empfohlen, diese durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen.
Bei der Verwendung von Schlämmen, die Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate enthalten und im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für den Umgang mit Schlämmen ausgebracht werden, wird empfohlen, zu prüfen, ob Grenzwerte für die Konzentration von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten festzulegen sind.
Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt werden auch die Exposition des Menschen vermindern.
TEIL 4 4-Nonylphenol, verzweigt
| CAS-Nr. 84852-15-3 | Einecs-Nr. 284-325-5 | |
| Molekularformel: | C15H24O | |
| Einecs-Bezeichnung: | Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt | |
| IUPAC-Bezeichnung: | 4-Nonylphenol, verzweigt | |
| Berichterstatter: | Vereinigtes Königreich | |
| Einstufung 4: | Xn; R22, C; R34 N: R50/-53 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Bei der Risikobewertung wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgestellt, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Nonylphenolethoxylaten (z.B. in Reinigungsmitteln und Farben) sowie bei der Herstellung von Harzen, Kunststoffen und Stabilisatoren in der Polymerindustrie verwendet wird. Andere Verwendungszwecke umfassen die Herstellung von Phenoloximen, die außerhalb der EU bei der Metallgewinnung sowie in bestimmten Spezialfarben verwendet werden.
I. Risikobewertung
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Arbeitnehmer, Verbraucher und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:
Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Diese Schlussfolgerung wurde gezogen, da bessere Informationen benötigt werden, um die Risiken für die menschliche Gesundheit angemessen bewerten zu können.
Bei Erstellung dieser Schlussfolgerung war die Auswertung der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgelegten Daten noch nicht abgeschlossen 6.
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für die
Atmosphäre:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
Den Lebensraum Wasser und den Lebensraum Boden:
Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:
Allerdings werden aufgrund der Umsetzung der Strategie zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt gemäß Abschnitt IM INTERESSE von Teil 4 keine zusätzlichen Informationsanforderungen mehr erforderlich sein;
sowie:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Mikroorganismen in Kläranlagen:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
II. Risikobegrenzungsstrategie
Für die Umwelt:
Es sind gemeinschaftliche Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung zu prüfen, um die Umwelt vor den Risiken einer Verwendung von Nonylphenol/Nonylphenolethoxylaten (NP/NPE) zu schützen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:
Weitere Untersuchungen sind notwendig, um zu ermitteln, für welche Verwendungszwecke sich Ausnahmen begründen lassen.
Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der Entwicklung neuer Gemeinschaftsverfahren zusätzliche Maßnahmen für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate zu prüfen, einschließlich eventueller Gemeinschaftsmaßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung 12 in folgenden Bereichen:
Die Effizienz von Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung sowie zur Bekämpfung der Verschmutzung ist zu überwachen; nötigenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zu verabschieden. Besondere Aufmerksamkeit gilt diesbezüglich Gemeinschaftsinstrumenten 13, in denen Ziele festgelegt sind, über die auch die Umweltkonzentrationen von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten eingedämmt werden können. Diese Maßnahmen sollten in den oben genannten und in den nachstehend angeführten Bereichen angewandt werden:
Sofern die in diesen Bereichen ergriffenen Maßnahmen sich als nicht adäquat erweisen, sollte auf Gemeinschaftsebene geprüft werden, ob weitere Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung erforderlich sind.
Bei einer möglichen Verwendung als Wirkstoff in Bioziden im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für Biozid-Produkte wird empfohlen, die Ergebnisse der Risikobewertung gründlich zu berücksichtigen.
Bei einer Verwendung als Wirkstoff in Pestiziden im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel 10 sollten die nationalen Behörden bei Entscheidungen über die Zulassung von Produkten, und insbesondere wenn auf lokaler Ebene bereits erhebliche Umweltauswirkungen festgestellt wurden, die Ergebnisse der Risikobewertung berücksichtigen. In solche Fällen sollten die Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten gefördert werden.
Bei einer Verwendung als Hilfsstoff/Beistoff 11 in Pestiziden und Bioziden sollten die nationalen Behörden bei Entscheidungen über die Zulassung von Produkten, und insbesondere wenn auf lokaler Ebene bereits erhebliche Umweltauswirkungen festgestellt wurden, die Ergebnisse der Risikobewertung berücksichtigen. In solchen Fällen sollten die Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten sowie sonstige Maßnahmen mit dem Ziel einer Änderung des Verbraucherverhaltens gefördert werden.
Ferner sollten Informationen an alle Beteiligten in der Gemeinschaft verteilt werden, um einen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
Bei einer möglichen Verwendung von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten in Tierarzneimitteln im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für Tierarzneimittel wird den Inhabern von Zulassungen für Produkte, die diese Stoffe enthalten, empfohlen, diese durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen.
Bei der Verwendung von Schlämmen, die Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate enthalten und im Rahmen der derzeitigen Gemeinschaftsbestimmungen für den Umgang mit Schlämmen ausgebracht werden, wird empfohlen, zu prüfen, ob Grenzwerte für die Konzentration von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten festzulegen sind.
Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt werden auch die Exposition des Menschen vermindern.
TEIL 5 tert-Butylmethylether
| CAS-Nr. 1634-04-4 | Einecs-Nr. 216-653-1 |
| Molekularformel: | C5H12O |
| Einecs-Bezeichnung: | tert-Butylmethylether |
| Berichterstatter: | Finnland |
| Einstufung: | noch nicht eingestuft |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der umfassenden Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.
Bei der Risikobewertung wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgestellt, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Kraftstoffadditiv in Benzin verwendet wird. Des Weiteren wird der Stoff in chemischen und pharmazeutischen Unternehmen und Labors verwendet.
I. Risikobewertung
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Arbeitnehmer:
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Verbraucher:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die menschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
Den Lebensraum Wasser:
Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:
sowie:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Grundwasser:
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Die Atmosphäre und den Lebensraum Boden:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
Mikroorganismen in Kläranlagen:
Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
II. Risikobegrenzungsstrategie
Arbeitnehmer:
Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.
Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften 14 wird empfohlen, Möglichkeiten für eine günstigere Position der Kraftstofffilter in Kraftfahrzeugen sowie eine bessere Auslegung der Kraftstoffpumpen zu prüfen, um Wartung- und Raparaturarbeiten zu erleichtern und gleichzeitig einen minimalen Hautkontakt mit Benzin zu ermöglichen. Deshalb wird empfohlen, die diesbezüglichen Gespräche mit den einschlägigen Industrieverbänden fortzusetzen.
Die über die Umwelt exponierte Bevölkerung:
Die unten beschriebenen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers dürften auch dazu beitragen, eine Kontaminierung des Trinkwassers zu vermeiden.
Für die Umwelt:
Die Vermeidung jeglicher anthropogener Einträge, d. h. auch der Einträge von MTBE, in das Grundwasser ist eines der Hauptziele der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften 15. Ferner wird empfohlen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzurichten, um frühzeitig feststellen zu können, ob Grundwasser durch MTBE verschmutzt ist.
Ferner wird empfohlen, bei Bau und Betrieb unterirdischer Einrichtungen für Lagerung und Verteilung von Benzin an Tankstellen die besten verfügbaren Techniken anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang verbindliche Anforderungen für alle Tankstellen in Erwägung ziehen, die in einem Grundwassereinzugsbereich liegen. Ferner wird empfohlen, auf europäischer Ebene vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) harmonisierte technische Normen für Bau und Betrieb von Lagertanks entwickeln zu lassen. Standorte, an denen in der Vergangenheit eventuell Stoffe freigesetzt wurden und die sich in kritischen Gebieten befinden, sollten überprüft werden, um nötigenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Ferner wird empfohlen, den Informationsaustausch über diese Programme und ihre Ergebnisse zu fördern.
Ferner wird empfohlen, MTBE-haltiges Bodenwasser aus oberirdischen Lagertanks durch eine Genehmigungspflicht für die Anlagen 16 oder durch nationale Regelungen zu überwachen.
Um die Erteilung der Genehmigungen (sowie die Festlegung nationaler Bestimmungen) zu erleichtern, werden diese Fragen in den derzeit laufenden Arbeiten zur Erstellung von Leitlinien für die "besten verfügbaren Techniken" (BVT) behandelt 17. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung der BVT sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen bei diesen Techniken im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
1) Die vollständigen Risikobewertungsberichte, die der Kommission von den berichterstattenden Mitgliedstaaten übermittelt wurden, sind öffentlich verfügbar. Ferner sind kurze Zusammenfassungen verfügbar. Beide sind zu finden auf der Internetseite des Europäischen Büros für chemische Stoffe, Institut für Gesundheits- und Verbraucherschutz bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, Italien (http://ecb.ei.jrc.it/existing-chemicals/).
2) Dabei sind zu berücksichtigen die Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 01.08.1967 S. 1), der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.1991 S. 35), der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1).
3) Der CSTEE hat die Bewertungsberichte mitgeprüft und seine Stellungnahmen auf seiner 13. Vollsitzung (Brüssel, 4. Februar 2000), 15. Vollsitzung (Brüssel, 19. Juni 2000), 22. Vollsitzung (Brüssel, 6./7. März 2001) und 23. Vollsitzung (Brüssel, 24. April 2001) abgegeben. Die Stellungnahmen des CSTEE können im Internet eingesehen werden (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/outcomeen.html).
4) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 225 vom 21.08.2001 S. 1).
5) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 1).
6) Dies bedeutet, dass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die menschliche Gesundheit möglicherweise in einer späteren Empfehlung aktualisiert werden.
7) Bei diesen Verwendungszwecken entstehen Risiken für den Lebensraum Wasser nur aufgrund des Beitrags der Hintergrundkonzentrationen zu den lokalen Werten. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Nonylphenolethoxylaten in Pestizidformulierungen für die Landwirtschaft, Photoprozessen im kleinen Maßstab sowie die Verwendung von Emulsionsfarben in Haushalten und Industrie.
8) Derzeit wird auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) an BAT-Referenzdokumenten gearbeitet, die sich mit verschiedenen chemischen Prozessen befassen. Diese Arbeiten könnten in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse sein. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Europäischen IPPC-Büros erhältlich: http://eippcb.jrc.es.
9) In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) sind Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehen. Die Kommission schlägt innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der Liste auf der Grundlage der in Anhang X der Richtlinie enthaltenen Liste prioritärer Stoffe Qualitätsnormen und Emissionskontrollen, einschließlich Emissionsgrenzwerten, vor. Im Hinblick auf bestimmte "prioritäre gefährliche Stoffe" dieser Liste wird in den Vorschlägen für Emissionskontrollen auf eine Beendigung oder schrittweise Einstellung von Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen innerhalb von 20 Jahren abgezielt. In der ersten Liste prioritärer Stoffe, die die Kommission im Februar 2000 (KOM(2000) 47 endg., ABl. C 177 E, 27.6.2000, S. 74, geändert durch KOM (2001) 17 endg. vom 16. Januar 2001) vorgeschlagen hat, sind Nonylphenole als "prioritäre gefährliche Stoffe" eingestuft. Diese erste Liste prioritärer Stoffe, auf der die Nonylphenole erscheinen, wurde am 11. Juni 2001 vom Rat verabschiedet, sodass die Maßnahmen der Richtlinie 2000/60/EG nun als zusätzliches Instrument zur Verringerung der Risiken für oder über die aquatische Umwelt eingesetzt werden können.
10) In der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991) ist vorgesehen, Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate als Wirkstoffe in Pestiziden bis Juli 2003 vom Markt zu nehmen.
11) Bisher läuft diesbezüglich noch keine gemeinschaftliche Bewertung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG.
12) Derzeit wird auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG an BAT-Referenzdokumenten gearbeitet, die sich mit verschiedenen chemischen Prozessen befassen. Diese Arbeiten könnten in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse sein. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Europäischen IPPC-Büros erhältlich: http://eippcb.jrc.es.
13) In der Richtlinie 2000/60/EG sind Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehen. Die Kommission schlägt innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der Liste auf der Grundlage der in Anhang X der Richtlinie enthaltenen Liste prioritärer Stoffe Qualitätsnormen und Emissionskontrollen, einschließlich Emissionsgrenzwerten, vor. Im Hinblick auf bestimmte "prioritäre gefährliche Stoffe' dieser Liste wird in den Vorschlägen für Emissionskontrollen auf eine Beendigung oder schrittweise Einstellung von Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen innerhalb von 20 Jahren abgezielt. In der ersten Liste prioritärer Stoffe, die die Kommission im Februar 2000 (KOM(2000) 47 endg., ABl. C 177 E, 27.6.2000, S. 74, geändert durch KOM (2001) 17 endg. vom 16. Januar 2001) vorgeschlagen hat, sind Nonylphenole als "prioritäre gefährliche Stoffe" eingestuft. Diese erste Liste prioritärer Stoffe, auf der die Nonylphenole erscheinen, wurde am 11. Juni 2001 vom Rat verabschiedet, sodass die Maßnahmen der Richtlinie 2000/60/EG nun als zusätzliches Instrument zur Verringerung der Risiken für oder über die aquatische Umwelt eingesetzt werden können.
14) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 1).
16) Die Genehmigungen können im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG oder im Rahmen nationaler Bestimmungen erteilt werden.
17) Derzeit wird auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG an BAT-Referenzdokumenten gearbeitet, die sich mit der Herstellung und dem Umgang mit MTBE, einschließlich Fragen der Auslegung und der verschiedenen Lagermöglichkeiten, befassen.
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