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Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

(ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4 aufgrund des durch den Vermittlungsausschuss am 1. Mai 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wohlbefinden und Wohlstand der Gesellschaft können nur gewährleistet werden, wenn für eine saubere und gesunde Umwelt gesorgt ist. Das kontinuierliche weltweite Wachstum wird die Umwelt jedoch weiterhin belasten.

(2) Die Laufzeit des fünften Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" endete am 31. Dezember 2000. Das Programm hat einige wichtige Verbesserungen gebracht.

(3) Es müssen unablässig Anstrengungen zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft bereits festgelegten allgemeinen und konkreten Umweltziele gemacht werden, und es besteht Bedarf an dem Sechsten Umweltaktionsprogramm (nachstehend "das Programm" genannt), das mit diesem Beschluss aufgestellt wird.

(4) Es bleiben einige ernsthafte Umweltprobleme weiterhin bestehen, und es treten neue auf, die zusätzliche Maßnahmen erfordern.

(5) Bei der Entwicklung eines Ansatzes für den Gesundheits- und Umweltschutz muss mehr Gewicht auf die Vorbeugung und die Anwendung des Vorsorgeprinzips gelegt werden.

(6) Ein umsichtiger Umgang mit den natürlichen Ressourcen, der Schutz des globalen Ökosystems, wirtschaftlicher Wohlstand und eine ausgewogene gesellschaftliche Entwicklung sind Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung.

(7) Das Programm zielt auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und auf eine generelle Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität ab, zeigt Prioritäten für die Umweltdimension der Strategie für nachhaltige Entwicklung auf und sollte berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Strategie Maßnahmen vorgeschlagen werden.

(8) Mit dem Programm wird eine Entkoppelung von Umweltbelastung und Wirtschaftswachstum unter gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und Anerkennung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Europäischen Union angestrebt.

(9) Das Programm legt Umweltprioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle fest.

(10) Für jeden dieser Bereiche werden übergeordnete und konkrete Ziele vorgegeben, und es wird eine Reihe von Maßnahmen zu deren Verwirklichung aufgezeigt. Diese allgemeinen und konkreten Ziele legen das Niveau bzw. die Ergebnisse fest, die es anzustreben gilt.

(11) Mit den Zielen, Prioritäten und Aktionen des Programms soll zur nachhaltigen Entwicklung in den beitrittswilligen Ländern beigetragen und die Anstrengung unternommen werden, den Schutz der natürlichen Ressourcen dieser Länder zu gewährleisten.

(12) Rechtsvorschriften spielen bei der Suche nach Lösungen für Umweltprobleme weiterhin eine zentrale Rolle, und die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften muss vorrangig sichergestellt werden. Andere Optionen zur Verwirklichung von Umweltzielen sollten ebenfalls geprüft werden.

(13) Das Programm sollte den Prozess der Einbeziehung der Umweltbelange in alle Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen nach Artikel 6 des Vertrags fördern mit dem Ziel, die auf unterschiedliche Quellen zurückzuführenden Umweltbelastungen zu verringern.

(14) Um Produktions- sowie öffentliche und private Konsummuster mit ihren negativen Auswirkungen auf den Zustand und die weitere Entwicklung der Umwelt ändern zu können, wird eine strategische integrierte Vorgehensweise einschließlich neuer Wege zur Nutzung von Marktkräften und zur Einbeziehung von Bürgern, Unternehmen und anderen Betroffenen benötigt. Durch diese Vorgehensweise dürfte die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von Land und Meeren gefördert werden.

(15) Für den Erfolg des Programms ist es wichtig, dass der Zugang zu Umweltinformationen und zu den Gerichten sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren gewährleistet sind.

(16) Im Rahmen thematischer Strategien wird das Spektrum von Optionen und Instrumenten erwogen, die zur Behandlung einer Reihe komplexer Fragen erforderlich sind, welche einen umfassenden multidimensionalen Ansatz erfordert, und es werden die nötigen Maßnahmen vorgeschlagen, gegebenenfalls unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates.

(17) Die Wissenschaftler sind sich darin einig, dass Tätigkeiten des Menschen eine Zunahme der Konzentration von Treibhausgasen verursachen, was zu weltweit höheren Temperaturen und Störungen des Klimasystems führt.

(18) Die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Gesellschaft und die Natur sind schwerwiegend und müssen gemindert werden. Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen können ohne Abstriche an Wachstum und Wohlstand umgesetzt werden.

(19) Ungeachtet des Erfolgs der Abschwächungsmaßnahmen muss die Gesellschaft sich an die Auswirkungen der Klimaänderungen anpassen und darauf vorbereiten.

(20) Gesunde natürliche Systeme, die sich im Gleichgewicht befinden, sind Voraussetzung für das Leben auf der Erde.

(21) Natur und biologische Vielfalt geraten durch menschliche Tätigkeiten unter erheblichen Druck. Es besteht Handlungsbedarf, um den Umweltbelastungen zu begegnen, die sich insbesondere durch Verschmutzung, die Einführung nichteinheimischer Arten, potenzielle Risiken durch die Freisetzung genetisch veränderter Organismen und die Art der Nutzung von Land und Meeren ergeben.

(22) Die Böden sind eine begrenzte Ressource, die Umweltbelastungen unterworfen ist.

(23) Trotz der Verbesserungen bei den Umweltnormen wird es immer wahrscheinlicher, dass zwischen Umweltschäden und bestimmten Erkrankungen des Menschen ein Zusammenhang besteht. Deshalb sollten die potenziellen Gefahren - beispielsweise durch Emissionen und gefährliche Chemikalien, Schädlingsbekämpfungsmittel und Lärmbelästigungen - angegangen werden.

(24) Der Kenntnisstand über die potenziell nachteiligen Auswirkungen der Verwendung von Chemikalien muss verbessert werden, und die Verantwortung für die Bereitstellung von Erkenntnissen sollte den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übertragen werden.

(25) Gefährliche Chemikalien sind durch weniger gefährliche Chemikalien oder sicherere alternative Technologien, bei denen Chemikalien keine Anwendung finden, zu ersetzen, um die Gefährdung von Mensch und Umwelt zu verringern.

(26) Pestizide sollten nachhaltig eingesetzt werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.

(27) Rund 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten, und es bedarf konzertierter Bemühungen, um die Umweltbedingungen und die Lebensqualität in städtischen Gebieten zu verbessern.

(28) Die zunehmende Ressourcennachfrage kann von der Erde nur in begrenztem Maße befriedigt werden, und sie kann auch nur eine bestimmte Menge der Emissionen und des Abfalls aufnehmen, der aufgrund der Nutzung der Ressourcen anfällt. Vieles deutet darauf hin, dass die derzeitige Nachfrage in einigen Fällen die Belastbarkeitsgrenze der Umwelt überschreitet.

(29) Das Abfallvolumen steigt in der Gemeinschaft weiterhin an, wobei ein signifikanter Teil davon gefährlichen Abfall darstellt; dies führt zum Verlust von Ressourcen und zu einem verstärkten Verschmutzungsrisiko.

(30) Die wirtschaftliche Globalisierung führt zu einem zunehmenden Bedarf an Umweltaktionen auf der internationalen Ebene, darunter auch im Bereich der Verkehrspolitik, so dass die Gemeinschaft neue politische Lösungen in den Bereichen Handel, Entwicklung und Außenbeziehungen benötigt, wodurch in anderen Ländern die Fortsetzung einer nachhaltigen Entwicklung ermöglicht wird. Verantwortungsvolle Governance-Strukturen sollen hierzu einen Beitrag leisten.

(31) Handel, internationale Investitionstätigkeiten und Ausfuhrkredite sollten einen positiveren Beitrag zu den weiteren Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung leisten.

(32) Umweltpolitische Maßnahmen müssen wegen der Komplexität der behandelten Themen im Einklang mit Artikel 174 EG-Vertrag auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Analysen sowie auf der Kenntnis der Umweltbedingungen und Umwelttrends basieren.

(33) Informationen für die politischen Entscheidungsträger, die Betroffenen und die Öffentlichkeit müssen relevant, transparent, aktuell und leicht verständlich sein.

(34) Die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele müssen gemessen und bewertet werden.

(35) Bei Hälfte der Laufzeit des Programms sollte auf der Grundlage einer Bewertung des Umweltzustands und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Umweltagentur regelmäßig vorgelegten Informationen geprüft werden, welche Fortschritte bis dahin erzielt wurden und ob Bedarf an einer neuen Ausrichtung des Programms besteht

- beschliessen:

Artikel 1 Geltungsbereich des Programms

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Programm für Gemeinschaftsaktionen im Umweltbereich (nachstehend "Programm" genannt) geschaffen. Es behandelt die wichtigsten Umweltziele und -prioritäten auf der Grundlage einer Bewertung des Umweltzustands und der wesentlichen Trends einschließlich neu auftretender Probleme, die Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich machen. Das Programm soll die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle Gemeinschaftspolitiken fördern und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Gemeinschaft vor und nach der Erweiterung beitragen. Es sorgt außerdem dafür, dass unablässig Anstrengungen zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft bereits festgelegten allgemeinen und konkreten Umweltziele unternommen werden.

(2) In dem Programm werden die wichtigsten zu erreichenden allgemeinen Umweltziele abgesteckt. Gegebenenfalls werden konkrete Ziele und Zeitpläne festgelegt. Die allgemeinen und konkreten Ziele sollen, sofern nicht im Einzelnen etwas Anderes festgelegt ist, bis zum Auslaufen des Programms erreicht sein.

( 3) Die Laufzeit des Programms beträgt 10 Jahre und beginnt am 22. Juli 2002. Die geeigneten Initiativen in den verschiedenen Politikbereichen, die der Verwirklichung der Ziele dienen sollen, umfassen einen Katalog von Maßnahmen, einschließlich Rechtsvorschriften und die in Artikel 3 erläuterten strategischen Konzepte. Diese Initiativen sollten nacheinander und spätestens vier Jahre nach Annahme dieses Beschlusses vorgestellt werden.

(4) Die Ziele greifen die wichtigsten Umweltprioritäten auf, denen die Gemeinschaft in folgenden Bereichen gerecht werden muss:

Artikel 2 Grundsätze und übergeordnete Zielsetzungen

(1) Das Programm gibt während seiner Laufzeit einen Rahmen für die gemeinschaftliche Umweltpolitik mit der Absicht vor, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und zu erreichen, dass Wirtschaftswachstum und Umweltbelastungen entkoppelt werden. Es beruht insbesondere auf dem Verursacherprinzip, dem Vorsorgeprinzip und der Vorbeugung sowie dem Grundsatz der Beseitigung von Verunreinigungen an der Quelle.

Das Programm bildet die Grundlage für die Umweltdimension der Europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung und leistet unter anderem durch die Festlegung von Umweltprioritäten für diese Strategie einen Beitrag zur Einbeziehung von Umweltbelangen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

(2) Zielsetzungen des Programms sind:

(3) Das Programm soll sicherstellen, dass die Umweltziele, die an dem für die Umwelt zu erreichenden Ergebnis ausgerichtet sein sollten, mit den effizientesten und geeignetsten Mitteln und unter Beachtung der in Absatz 1 aufgestellten Grundsätze und der in Artikel 3 umrissenen strategischen Konzepte verwirklicht werden. Dabei ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird und alle Optionen und Instrumente berücksichtigt werden, wobei regionalen und lokalen Unterschieden sowie ökologisch sensiblen Gebieten Rechnung getragen werden muss und das besondere Augenmerk zu richten ist auf:

(4) Das Programm fördert die vollständige Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in alle Politiken und Aktionen der Gemeinschaft durch die Festlegung von allgemeinen sowie gegebenenfalls von konkreten Umweltzielen und Zeitplänen, die in den entsprechenden Politikbereichen zu berücksichtigen sind.

Die zum Schutz der Umwelt vorgeschlagenen und beschlossenen Maßnahmen sollten zudem mit den Zielen der wirtschaftlichen und sozialen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang stehen und umgekehrt.

(5) Durch das Programm wird die Verabschiedung politischer Maßnahmen und Konzepte gefördert, die über die Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands (acquis communautaire) zu einer nachhaltigen Entwicklung in den Ländern, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, (nachstehend "Beitrittsländer" genannt) beitragen. Der Erweiterungsprozess sollte die ökologischen Güter der Beitrittsländer, wie beispielsweise eine reiche biologische Vielfalt, erhalten und schützen und sollte nachhaltige Produktions-, Konsum- und Flächennutzungsmuster sowie umweltfreundliche Verkehrsstrukturen erhalten und verstärken durch:

(6) Das Programm fördert

Artikel 3 Strategische Konzepte zur Erfüllung der Umweltziele

Die in diesem Programm beschriebenen Zielsetzungen und Ziele werden unter anderem mit folgenden Maßnahmen verfolgt:

  1. Ausarbeitung neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Änderung bestehender Rechtsvorschriften.
  2. Förderung einer wirksameren Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts unbeschadet des Rechts der Kommission zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren. Das erfordert:
  3. Es bedarf weiterer Bemühungen um die Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in die Ausarbeitung, Festlegung und Durchführung der politischen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft in den verschiedenen Politikbereichen. Weitere Bemühungen sind in verschiedenen Sektoren erforderlich, wozu auch die Prüfung ihrer spezifischen allgemeinen und konkreten Umweltziele, Zeitpläne und Indikatoren gehört. Dies erfordert
  4. Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster durch die wirksame Umsetzung der in Artikel 2 dargelegten Prinzipien, um negative und positive Umweltauswirkungen durch den Einsatz einer Kombination verschiedener Instrumente, darunter marktwirtschaftliche und ökonomische Instrumente, zu internalisieren. Dies erfordert unter anderem
  5. Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Unternehmen und Unternehmensverbänden, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sozialpartner und Verbraucher sowie ihrer Organisationen, um die Umweltbilanz der Unternehmen zu verbessern und nachhaltige Produktionsmuster zu erreichen. Dies erfordert
  6. Gewährleistung dafür, dass private Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Stellen in ihrer Rolle als Käufer besser über die Umweltauswirkungen von Verfahren und Produkten informiert werden, damit nachhaltige Konsummuster erreicht werden. Dies erfordert
  7. Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in den Finanzsektor. Dies erfordert:
  8. Die Schaffung eines gemeinschaftlichen Haftungssystems erfordert unter anderem:
  9. Die Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Verbrauchergruppen und NRO und die Förderung eines besseren Verständnisses und eines stärkeren Engagements für Umweltfragen bei den europäischen Bürgern erfordert:
  10. Die Förderung einer wirksamen und nachhaltigen Nutzung von Land und Meeren, die den Umweltbelangen Rechnung trägt. Dies erfordert bei gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips

Artikel 4 Thematische Strategien

(1) Die Aktionen nach den Artikeln 5 bis 8 schließen die Entwicklung von thematischen Strategien und die Bewertung bestehender Strategien für vorrangige Umweltprobleme ein, die ein breit angelegtes Vorgehen erfordern. In diesen Strategien wird angegeben, welche Vorschläge erforderlich sind, um die in dem Programm dargelegten Ziele zu erreichen, und welche Verfahren für deren Annahme vorzusehen sind. Diese Strategien werden dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet und erhalten, soweit zweckmäßig, die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags. Je nach Rechtsgrundlage werden die anhand dieser Strategien vorgeschlagenen Rechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen.

(2) Die thematischen Strategien können Konzepte gemäß Artikel 3 und Artikel 9 sowie einschlägige qualitative und quantitative umweltbezogene Ziele und Zeitpläne umfassen, an denen die Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen gemessen und bewertet werden können.

(3) Die thematischen Strategien sollten nach Beratung mit den betroffenen Gruppen, wie z.B. den NRO, der Industrie, anderen Sozialpartnern und den Behörden entwickelt und umgesetzt werden, wobei gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen ist, dass die Beitrittsländer in diesem Prozess konsultiert werden.

(4)Spätestens drei Jahre nach Annahme des Programms sollten die thematischen Strategien dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden. Der Zwischenbericht, in dem die Kommission die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms bewertet, enthält eine Überprüfung der thematischen Strategien.

(5) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Fortschritte bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategien sowie über deren Wirksamkeit.

Artikel 5 Ziele und vorrangige Aktionsbereiche bei der Bekämpfung der Klimaänderungen

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Zielsetzungen sollten folgende Ziele angestrebt werden:

(2) Diese Ziele werden unter anderem mit folgenden vorrangigen Aktionen verfolgt:

i) ErfüllungderinternationalenKlimaverpflichtungen einschließlich der des Kyoto-Protokolls durch:
  1. Prüfung der Ergebnisse des Europäischen Programms für den Klimawandel und auf dieser Grundlage Annahme von effizienten gemeinsamen und koordinierten Politiken und Maßnahmen gegebenenfalls für verschiedene Sektoren, die die innerstaatlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten ergänzen;
  2. Bemühungen um die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für die Entwicklung eines effizienten CO2-Emissionshandels mit der Möglichkeit der Ausdehnung auf andere Treibhausgasemissionen;
  3. Verbesserung des Treibhausgas-Monitorings und Fortschritte bei der Erfüllung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internen Lastenteilungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.
ii) Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Energiesektor:
  1. Möglichst rasche Erstellung eines Verzeichnisses und Überprüfung der Subventionen, die einer effizienten und nachhaltigen Energienutzung zuwiderlaufen, mit dem Ziel, sie schrittweise aufzuheben;
  2. Förderung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe zur Stromerzeugung;
  3. Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen auch durch den Einsatz von Anreizen, auch auf lokaler Ebene, mit dem als Ziel angesetzten Richtwert eines Anteils von 12 % am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010;
  4. Schaffung von Anreizen für eine verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und Durchführung von Maßnahmen, mit denen eine Verdopplung des Gesamtanteils der Kraft-Wärme-Kopplung an der gesamten Brutto-Elektrizitätserzeugung gemeinschaftsweit auf 18 % angestrebt wird;
  5. Verhinderung und Reduzierung von Methanemissionen aus der Energieerzeugung und -verteilung;
  6. Förderung der Energieeffizienz.
iii) Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor:
  1. Festlegung und Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, sofern die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bis zum Jahr 2002 nicht entsprechende Maßnahmen beschließt;
  2. Festlegung und Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Seeschifffahrt, sofern die Internationale Seeschifffahrts-Organisation bis zum Jahr 2003 nicht entsprechende Maßnahmen beschließt;
  3. Förderung des Umstiegs auf effizientere und sauberere Verkehrsträger einschließlich einer besseren Organisation und Logistik;
  4. im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union angestrebten Ziel einer 8%igen Verringerung der Treibhausgasemissionen Aufforderung an die Kommission, bis Ende 2002 eine Mitteilung über quantifizierte Umweltschutzziele für ein nachhaltiges Verkehrssystem vorzulegen;
  5. Festlegung und Durchführung zusätzlicher spezifischer Maßnahmen - einschließlich des Erlasses geeigneter Rechtsvorschriften - zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Kraftfahrzeugen einschließlich N2O-Emissionen;
  6. Förderung der Entwicklung und Verwendung alternativer Treibstoffe und von Fahrzeugen mit niedrigem Treibstoffverbrauch mit der Absicht, ihren Anteil in beträchtlichem Maße und kontinuierlich zu erhöhen;
  7. Förderung von Maßnahmen, die eine volle Berücksichtigung der Umweltkosten in den Transportpreisen widerspiegeln;
  8. Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Verkehrsnachfrage mit der Absicht, die Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern.
iv) Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der industriellen Produktion:
  1. Förderung der Öko-Effizienz-Verfahren und -Techniken in der Industrie;
  2. Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Anpassungsprozess, bei der Innovation und bei der Leistungsverbesserung,
  3. Förderung der Entwicklung umweltschonenderer und technisch durchführbarer Alternativen, einschließlich der Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen, die darauf abzielen, Emissionen zu reduzieren, die Produktion industrieller fluorierter Gase wie H-FKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid - soweit angebracht und realisierbar - allmählich einzustellen und ihre Verwendung einzuschränken.
v) Reduzierung der Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren:
  1. Förderung der Energieeffizienz insbesondere der Heizung, der Klimatisierung und des Warmwassers bei der Gestaltung von Gebäuden;
  2. Berücksichtigung - neben anderen Umweltüberlegungen - der Notwendigkeit einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Gemeinsamen Agrarpolitik und in der gemeinschaftlichen Abfallbewirtschaftungsstrategie.
vi) Einsatz anderer geeigneter Mittel, wie
  1. Förderung des Einsatzes steuerlicher Maßnahmen, darunter eines rechtzeitig zu erarbeitenden geeigneten Gemeinschaftsrahmens für die Energiebesteuerung, zur Förderung des Übergangs zu einer effizienteren Energienutzung, umweltfreundlichen Energie- und Verkehrssystemen sowie zur Förderung der technischen Innovation;
  2. Ermutigung zum Abschluss von Umweltvereinbarungen mit der Industrie über die Reduzierung von Treibhausgasemissionen;
  3. Sicherstellung, dass Klimaänderungen ein wichtiger Gegenstand der Gemeinschaftspolitik im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und in den nationalen Forschungsprogrammen sind.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Begrenzung der Klimaänderungen sollte sich die Gemeinschaft auch auf Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen der Klimaänderungen vorbereiten, indem sie

(4) Es muss sichergestellt werden, dass die Herausforderung des Klimaschutzes bei der Erweiterung der Gemeinschaft berücksichtigt wird. Dies erfordert unter anderem die folgenden Aktionen mit den Beitrittsländern:

(5) Die Bekämpfung der Klimaänderungen wird ein integraler Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union und eine der Prioritäten ihrer Politik für nachhaltige Entwicklung sein. Dazu bedarf es aufseiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten konzertierter und koordinierter Anstrengungen im Hinblick auf

Artikel 6 Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 2 werden folgende Ziele angestrebt:

(2) Diese Ziele sind unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips durch die nachstehend genannten vorrangigen Aktionen zu verfolgen, und zwar auf der Grundlage bestehender globaler und regionaler Übereinkommen und Strategien und der vollständigen Umsetzung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte. Der ökosystemare Ansatz, der mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt 8 übernommen wurde, sollte angewandt werden, wo immer dies möglich ist.

  1. Biologische Vielfalt:
  2. Unfälle und Naturkatastrophen:
  3. Entwicklung einer thematischen Strategie für den Bodenschutz, die die Vorbeugung unter anderem gegen Verschmutzung, Erosion, Wüstenbildung, Verarmung des Bodens, Flächenverbrauch und hydrogeologische Risiken unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede, einschließlich der Besonderheiten von Berg- und Trockengebieten, zum Gegenstand hat;
  4. Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung im Tagebau mit dem Ziel einer verringerten Umweltbelastung;
  5. verstärkte Berücksichtigung des Schutzes und der Wiederherstellung von Landschaftswerten in anderen Politikbereichen, einschließlich des Tourismus, unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Rechtsakte;
  6. Förderung der Einbeziehung von die biologische Vielfalt betreffenden Fragen in die Agrarpolitik sowie Förderung einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung sowie einer multifunktionalen und nachhaltigen Landwirtschaft durch:
  7. Förderung der nachhaltigen Nutzung des Meeres und der Erhaltung von Meeresökosystemen einschließlich Meeresböden, Mündungs- und Küstengebieten, wobei Standorten mit großer biologischer Vielfalt besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, durch:
  8. Umsetzung und Weiterentwicklung von Strategien und Maßnahmen zum Schutz der Wälder im Einklang mit der Forststrategie für die Europäische Union, wobei der Grundsatz der Subsidiarität und die biologische Vielfalt betreffende Fragen zu berücksichtigen sind, sowie unter Einbeziehung folgender Punkte:
  9. Genetisch veränderte Organismen (GVO):

Artikel 7 Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 2 sind folgende Ziele anzustreben, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind:

(2) Diese Ziele sind durch die folgenden prioritären Aktionen zu verfolgen:

  1. Ausweitung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme und Ausbau der wissenschaftlichen Kenntnisse und Förderung der internationalen Koordinierung nationaler Forschungsprogramme zur Erreichung der Ziele für Umwelt und Gesundheit, insbesondere:
  2. Chemikalien:
  3. Pestizide:
  4. Chemikalien und Pestizide
  5. Nachhaltige Nutzung von Wasser und gute Wasserqualität:
  6. In Bezug auf die Luftqualität sollte die Entwicklung und Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energie auch auf die Verbesserung der Luftqualität abgestimmt sein und hierzu beitragen. Als weitere Maßnahmen sind vorgesehen:
  7. Lärm:
  8. Städtische Umwelt:

Artikel 8 Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Abfalls

(1) Die in Artikel 2 beschriebenen Zielsetzungen sollen durch folgende Ziele erreicht werden:

(2) Diese Ziele sind zu verfolgen, indem unter Berücksichtigung des Konzepts der integrierten Produktpolitik und der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung 14 die folgenden vorrangigen Aktionen durchgeführt werden:

  1. Entwicklung einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Ressourcenverwendung und -bewirtschaftung, wozu unter anderem Folgendes gehört:
    1. Schätzung der Material- und Abfallströme in der Gemeinschaft einschließlich Ein- und Ausfuhren, beispielsweise durch den Einsatz des Instruments der Materialflussanalyse;
    2. Überprüfung der Effizienz der politischen Maßnahmen und der Wirkung der Subventionen für natürliche Ressourcen und Abfall;
    3. Festlegung allgemeiner und konkreter Ziele für die Ressourceneffizienz und die Verringerung der Ressourcennutzung, wobei Wirtschaftswachstum und negative Umweltfolgen zu entkoppeln sind;
    4. Förderung von Gewinnungs- und Produktionsmethoden sowie Techniken, die die Öko-Effizienz und die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen, Energie, Wasser und anderen Ressourcen fördern;
    5. Entwicklung und Einsatz einer breiten Palette von Instrumenten, darunter Forschung, Technologietransfer, marktwirtschaftliche und ökonomische Instrumente, Programme für bewährte Verfahren und Indikatoren für die Ressourceneffizienz.
  2. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung unter anderem durch
    1. Entwicklung einer Reihe von quantitativen und qualitativen Reduktionszielen für alle wesentlichen Abfälle, die auf Gemeinschaftsebene bis 2010 erreicht werden sollen. Die Kommission wird ersucht, bis 2002 einen Vorschlag für derartige Ziele auszuarbeiten;
    2. Förderung einer umweltschonenden und nachhaltigen Produktkonzeption;
    3. Stärkung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für den Beitrag, den sie zur Abfallverringerung leisten kann;
    4. Entwicklung operationeller Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung, z.B. durch Anreize für die Wiederverwendung und Verwertung sowie das Auslaufenlassen bestimmter Stoffe und Materialien durch produktbezogene Maßnahmen;
    5. Entwicklung weiterer Indikatoren im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
  3. Entwicklung einer thematischen Strategie für das Abfallrecycling, darunter
    1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Getrennthaltung am Anfallort, der Sammlung und des Recyclings vorrangiger Abfallströme;
    2. Ausbau der Produzentenhaftung;
    3. Entwicklung und Transfer von umweltschonenden Abfallrecyclings- und Abfallbehandlungstechnologien.
  4. Ausarbeitung oder Überarbeitung von Rechtsvorschriften für Abfälle, unter anderem Bau- und Abbruchabfall, Klärschlamm 15, biologisch abbaubare Abfälle, Verpackungen 16, Batterien 17 und die Abfallverbringung 18;

Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall und Ausarbeitung angemessener Kriterien für eine detailliertere Ausgestaltung der Anhänge IIA und IIB der Rahmenrichtlinie über Abfälle 19.

Artikel 9 Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für internationale Fragen

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 2 im Bereich der internationalen Fragen und der internationalen Dimensionen der vier Umweltprioritäten dieses Programms werden folgende Ziele angestrebt:

(2) Zur Erfüllung dieser Ziele werden folgende vorrangigen Aktionen durchgeführt:

  1. Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in sämtliche außenpolitische Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der handels- und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, um eine nachhaltige Entwicklung unter anderem durch die Ausarbeitung von Leitlinien zu erreichen.
  2. Festlegung eines kohärenten Pakets von umwelt- und entwicklungspolitischen Zielen, auf dessen Verabschiedung als Teil eines "neuen globalen Übereinkommens oder Pakts" auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 hingewirkt werden soll.
  3. Arbeiten zur Stärkung der internationalen Umweltgovernance-Strukturen im Wege der schrittweisen Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit und des institutionellen Rahmens, einschließlich der Mittelausstattung.
  4. Anstreben einer zügigen Ratifizierung, wirksamen Erfüllung und Durchsetzung internationaler Umweltschutzübereinkommen und -abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.
  5. Förderung nachhaltiger Umweltschutzpraktiken bei Auslandsinvestitionen und Exportkrediten.
  6. Verstärkung der Bemühungen auf internationaler Ebene um eine Einigung über die Methoden zur Beurteilung der Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt sowie über Ansätze für Risikomanagement einschließlich des Vorsorgeprinzips.
  7. Herstellung eines sich wechselseitig stützenden Verhältnisses zwischen dem Handel und den Erfordernissen des Umweltschutzes, indem der Umweltdimension bei den Untersuchungen der Nachhaltigkeitsverträglichkeit, denen multilaterale Handelsabkommen in einem frühen Verhandlungsstadium zu unterziehen sind, gebührend Rechnung getragen und entsprechend gehandelt wird.
  8. Weiteres Hinwirken auf ein Welthandelssystem, das den multilateralen und regionalen Umweltschutzübereinkünften und dem Vorsorgeprinzip in vollem Umfang nachkommt, sodass die Möglichkeiten für den Handel mit nachhaltigen und umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen verbessert werden.
  9. Förderung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern und -regionen beim Umweltschutz.
  10. Förderung einer verstärkten Politikkohärenz durch Verknüpfung der im Rahmen der verschiedenen Übereinkommen geleisteten Arbeiten - einschließlich der Untersuchungen über die Wechselwirkungen zwischen biologischer Vielfalt und Klimaänderungen - und Einbeziehung des Aspekts der biologischen Vielfalt bei der Durchführung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls.

Artikel 10 Gestaltung der Umweltpolitik

Zur Erfüllung der in Artikel 2 beschriebenen Ziele für die Gestaltung der Umweltpolitik auf der Grundlage der Beteiligung der Betroffenen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse sowie der in Artikel 3 beschriebenen strategischen Konzepte werden folgende vorrangige Aktionen durchgeführt:

  1. Entwicklung verbesserter Mechanismen und allgemeiner Regeln und Grundsätze des verantwortungsvollen Verwaltungshandelns mit einer umfassenden und ausführlichen Konsultation möglichst vieler Betroffener in sämtlichen Phasen, um die effektivste Auswahl unter den Maßnahmenvorschlägen zu ermöglichen, die die besten Ergebnisse für die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung erzielen;
  2. Verstärkung der Beteiligung der im Umweltbereich tätigen NRO am Dialog durch angemessene Unterstützung, einschließlich finanzieller Mittel der Gemeinschaft;
  3. Bessere Politikgestaltung durch
  4. Sicherung der vorrangigen Stellung der Umwelt und insbesondere der in diesem Programm herausgestellten vorrangigen Bereiche in den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft. Regelmäßige Überprüfungen der Erfordernisse und Prioritäten der Umweltforschung sollten im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung vorgenommen werden. Sicherstellung einer besseren Koordination der umweltbezogenen Forschungsarbeiten in den Mitgliedstaaten, um unter anderem die Anwendung der Ergebnisse zu verbessern;
    Entwicklung von Verbindungen zwischen den auf dem Gebiet des Umweltschutzes wirkenden Akteuren und anderen Akteuren in den Bereichen Information, Ausbildung, Forschung, Bildung und Politik.
  5. Sicherstellung, dass ab 2003 regelmäßig Informationen vorliegen, die eine Grundlage für Folgendes darstellen:

    Die Bereitstellung dieser Informationen wird durch regelmäßige Berichte der Europäischen Umweltagentur und anderer relevanter Gremien unterstützt. Die Informationen betreffen insbesondere

  6. Überprüfung und regelmäßige Beobachtung der Informations- und Berichterstattungssysteme im Hinblick auf ein kohärenteres und wirksameres System, das gewährleistet, dass in gebündelter Form hochwertige, vergleichbare und relevante Umweltdaten und -informationen gemeldet werden. Die Kommission wird ersucht, so bald wie möglich einen geeigneten entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. In künftigen Umweltvorschriften sollte eine effiziente Behandlung der Anforderungen hinsichtlich Überwachung, Datenerhebung und Berichterstattung sichergestellt sein.
  7. Förderung der Entwicklung und der Nutzung von Erdüberwachungssystemen (beispielsweise Satellitentechnologie) und -instrumenten zur Unterstützung der politischen Entscheidungsfindung und der praktischen Umsetzung der Maßnahmen.

Artikel 11 Überwachung und Bewertung der Ergebnisse

(1) Im vierten Jahr der Laufzeit des Programms bewertet die Kommission die Fortschritte bei seiner Umsetzung zusammen mit den damit verbundenen Umwelttrends und -perspektiven. Dies sollte auf der Grundlage eines umfassenden Indikatorensatzes erfolgen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Zwischenbericht gegebenenfalls mit den von ihr als zweckmäßig befundenen Änderungsvorschlägen vor.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Laufe des letzten Programmjahres eine Abschlussbewertung des Programms und einen Bericht über den Zustand der Umwelt und Umwelttrends vor.

Artikel 12

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.


1) ABl. C 154 E vom 29.05.2001 S. 218.
2) ABl. C 221 vom 07.08.2001 S. 80.
3) ABl. C 357 vom 14.12.2001 S. 44.
4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2001 (ABl. C 47 E vom 21.02.2002 S. 113), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 2001 (ABl. C 4 vom 07.01.2002 S. 52) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2002 und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2002.
5) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über eine freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (UFE) (ABl. Nr. L 192 vom 28.07.2000 S. 1).
7) Abkommen über den Zugang zur Information, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess und den Zugang zur Justiz in Umweltfragen, unterzeichnet in Århus am 25. Juni 1998.
8) ABl. Nr. L 309 vom 13.12.1993 S. 1.
9) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission (ABl. Nr. L 176 vom 29.06.2001 S. 61).
10) ABl. Nr. L 251 vom 29.08.1992 S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission (ABl. Nr. L 282 vom 20.10.1998 S. 12).
11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
12) Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. Nr. L 31 vom 05.02.1976 S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
13) Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. Nr. L 191 vom 13.07.2001 S. 1).
14) Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung (ABl. C 76 vom 11.03.1997 S. 1).
15) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
16) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/177/EG der Kommission (ABl. Nr. L 56 vom 04.03.1999 S. 47).
17) Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 264 vom 23.10.1993 S. 51).
18) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission (ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45).
19) Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32)

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