Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs II der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2238)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 81)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Entscheidung der Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG muss die Kommission bestimmte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) verbotene gefährliche Stoffe bewerten.

(2) Nach Durchführung der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen ist die Kommission zu mehreren Schlussfolgerungen gelangt.

(3) Einige Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthaltende Werkstoffe und Bauteile sollten von dem Verbot ausgenommen werden oder weiterhin aus genommen sein, da die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe in diesen bestimmten Werkstoffen und Bauteilen noch immer unvermeidbar ist.

(4) Einige Ausnahmen von dem Verbot bestimmter Werkstoffe und Bauteile sollten in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Geltungsdauer begrenzt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen schrittweise einzustellen, sobald die Verwendung dieser Stoffe in diesen Anwendungen vermeidbar wird.

(5) Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge sollte bis 31. Dezember 2005 ausgenommen werden, da angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und der umfassenden Umweltbewertung bis zu diesem Zeitpunkt Substitute verfügbar sein werden und die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen sichergestellt sein wird. Die schrittweise Substitution von Cadmium sollte jedoch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen weiter analysiert werden. Die Kommission wird ihre entsprechenden Ergebnisse veröffentlichen und kann eine Verlängerung der Frist für das Verbot von Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge vorschlagen, wenn diese aufgrund der Ergebnisse der Analyse gerechtfertigt ist.

(6) Die Ausnahme von dem Verbot in Bezug auf Blei zur Innenbeschichtung von Kraftstoffbehältern sollte gestrichen werden, da die Verwendung von Blei in diesen bestimmten Bauteilen bereits vermeidbar ist.

(7) Da es offensichtlich ist, dass eine vollständige Abwesenheit von Schwermetallen in einigen Fällen nicht zu erreichen ist, sollten einige Konzentrationswerte von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen toleriert werden, sofern diese Stoffe nicht absichtlich hinzugefügt wurden.

(8) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 2, zuletzt geändert durch Entscheidung 96/350/EG der Kommission 3, errichteten Ausschusses -

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

Im Rahmen der bereits durchgeführten umfassenden Umweltabschätzung untersucht die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen sicherzustellen, weiterhin die schrittweise Substitution von Cadmium. Die Ergebnisse werden von der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen und veröffentlicht, und sie kann einen Vorschlag zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/53/EG vorlegen, wenn dies durch die Ergebnisse der Analyse gerechtfertigt ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2003.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2002

 

.

  Anhang

"Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Fälligkeitsdatum der Ausnahme Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv)
Blei als Bestandteil einer Legierung
1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent    
2. a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent 1. Juli 2005 (1)  
b) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von 1 Gewichtsprozent 1. Juli 2008(2)  
3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent    
4. Blei-Bronze-Lagerschalen und- Buchsen    
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5. Batterien   X
6. Schwingungsdämpfer   X
7. Auswuchtgewichte Vor dem 1. Juli 2003 typgenehmigte Fahrzeuge und Auswuchtgewichte, die zur Wartung dieser Fahrzeuge bestimmt sind: 1. Juli 2005 (3) X
8. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und der Kraftübertragung 1. Juli 2005 (4)
9. Stabilisator in Schutzanstrichen 1. Juli 2005  
10. Kohlebürsten für Elektromotoren Vor dem 1. Juli 2003 typgenehmigte Fahrzeuge und Kohlebürsten für Elektromotoren, die zur Wartung dieser Fahrzeuge bestimmt sind: 1. Januar 2005  
11. Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen X (5)
12. Kupfer in Bremsbelägen mit einem Bleianteil von mehr als 0,5 Gewichtsprozent Vor dem 1. Juli 2003 typgenehmigte Fahrzeuge und dieser Fahrzeuge: 1.Juli 2004 X
13. Ventilsitze Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2006
14. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramik-Matrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen X (6)
(für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
15. Glas in Glühlampen und Glasur von Zündkerzen 1. Januar 2005
16. Pyrotechnische Auslösegeräte 1. Juli 2007  
Sechswertiges Chrom
17. Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2007  
18. Absorptionsküblschränke in Wohnmobilen   X
Quecksilber
19. Entladungslampen und Instrumententafelanzeigen   X
Cadmium
20. Dickschichtpasten 1. Juli 2006  
21. Batterien für Elektrofahrzeuge 31. Dezember 2005
Nach dem 31. Dezember 2005 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum auf den Markt gekommen sind
X
1) Die Kommission prüft bis zum 1. Januar 2005, ob die für das Einstellen der Verwendung vorgesehene Frist für diesen Eintrag angesichts der Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Blei und unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a) neu festzulegen ist.
2) Siehe Fußnote 1.
3) Bis zum 1. Januar 2005 überprüft die Kommission diese Ausnahme im lichte der Aspekte der Straßenverkehrssicherheit.
4) Siehe Fußnote 1.
5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit dem Eintrag 14 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm je Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Einrichtungen, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung eingebaut wurden, werden bei der Anwendung dieser Klausel nicht berücksichtigt.
6) Demontage, wenn im Zusammenhang mit dem Eintrag 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm je Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Einrichtungen, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung eingebaut wurden, werden bei der Anwendung dieser Klausel nicht berücksichtigt.

Anmerkungen:

5) Siehe Fußnote 1.

6) Siehe Fußnote 1.

7) Diese Klausel gilt für Ersatzteile und nicht für Bauteile, die zur normalen Wartung der Fahrzeuge bestimmt sind. Sie gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind.

 

1) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

2) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.

3) ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.

4) Absichtlich hinzugefügt' bedeutet bewusst in der Zusammensetzung eines Werkstoffs oder Bauteils verwendet, in dem sein Vorhandensein im Endprodukt erwünscht ist, um eine bestimmte Eigenschaft, ein bestimmtes Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen'. Die Verwendung von rezykliertem Material als Rohstoff für den Hersteller neuer Erzeugnisse, bei dem ein gewisser Anteil des rezyklierten Materials Anteile von reglementierten Metallen enthalten kann, wird nicht als absichtlich hinzugefügt angesehen.

ENDE