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Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

(ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 33;
RL 2003/61/EG - ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 23;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1;
RL 2004/117/EG - ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2005 S. 18;
RL 2006/124/EG - ABl. Nr. L 339 vom 06.12.2006 S. 12;
RL 2009/74/EG - ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2009 S. 40;
RL 2013/45/EU - ABl. Nr. L 213 vom 08.08.2013 S. 20;
RL (EU) 2016/317 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 72;
RL (EU) 2019/990 - ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 14;
RL (EU) 2020/177 - ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1;
RL (EU) 2020/432 - ABl. L 88 vom 24.03.2020 S. 1;
RL (EU) 2021/971 - ABl. L 214 vom 17.06.2021 S. 62;
RL (EU) 2024/3010 - ABl. L 2024/3010 vom 04.12.2024)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates umwelt-online.de/preview/252140" target="_blank"> ID 252140

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Neufassung - Ersetzt RL 70/458/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von Gemüsesaatgut nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg des Anbaus von Gemüse hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab.

(4) Eine höhere Produktivität beim Gemüseanbau in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

(5) Es ist angebracht, einen gemeinsamen Sortenkatalog aufzustellen. Dieser Katalog für Gemüsearten kann nur auf der Grundlage nationaler Kataloge aufgestellt werden.

(6) Hierzu ist es erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten einen oder mehrere nationale Kataloge der in ihrem Gebiet zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufstellen.

(7) Bei der Aufstellung dieser Kataloge müssen einheitliche Regeln zugrunde gelegt werden, damit die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind.

(8) Es ist erforderlich, dass die auf internationaler Ebene aufgestellten Regeln über die Sortenzulassung auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt werden.

(9) Für die Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte müssen eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden.

(10) Die Vorschriften über die Dauer einer Zulassung, die Rücknahmegründe sowie die Durchführung einer Erhaltungszüchtung müssen vereinheitlicht und eine gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Zulassung und ihre Rücknahme vorgesehen werden.

(11) Es sollten Vorschriften für die Eignung von Sortenbezeichnungen sowie für die Information zwischen Mitgliedstaaten erlassen werden.

(12) Saatgut der Sorten, die im gemeinsamen Katalog aufgeführt sind, darf innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sorte im Verkehr keinen Beschränkungen unterliegen.

(13) Es ist außerdem angebracht, den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, Einwände gegen eine Sorte zu erheben.

(14) Es ist angebracht, dass die Kommission die Veröffentlichung der in den gemeinsamen Sortenkatalog aufsteigenden Sorten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, sicherstellt.

(15) Es ist angebracht, Vorschriften zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der in dritten Ländern durchgeführten Sortenprüfungen und -kontrollen vorzusehen.

(16) Aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es jetzt möglich, Sorten genetisch zu verändern. Bei der Entscheidung, ob genetisch veränderte Sorten im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 4 zugelassen werden, sollten die Mitgliedstaaten daher etwaige Risiken im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige genetisch veränderte Sorten zugelassen werden.

(17) Das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geregelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Zulassung von Sorten auch etwaige Gesundheitsrisiken solcher Lebensmittel berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen diese Sorten zugelassen werden.

(18) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sind Vorschriften zur Zulassung von Sorten, bei denen Saatgut und Pflanzgut chemisch behandelt worden sind, zu erlassen.

(19) Im Allgemeinen darf Gemüsesaatgut nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der auf dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und nicht aufbereitetes Saatgut unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr zu bringen.

(20) Für einige Gemüsearten ist es nicht möglich, den Verkehr auf anerkanntes Saatgut zu beschränken. Es ist deshalb angebracht, den Verkehr mit kontrolliertem Standardsaatgut zuzulassen, das ebenfalls sortenecht und sortenrein sein muss, in Bezug auf diese Merkmale jedoch nur einem stichprobenweisen amtlichen Nachkontrollanbau unterworfen ist.

(21) Um die Güte des Gemüsesaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Mindestreinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

(22) Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden; es ist ebenfalls angebracht, amtliche Vorkontrollen des anerkannten Saatguts vorzusehen und die Verpflichtung festzulegen, die der Verantwortliche für das Inverkehrbringen des Standardsaatguts und Zertifizierten Saatguts in Kleinpackungen zu erfuellen hat.

(23) Für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut und für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut sowie für die Bestimmungen zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ, sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden.

(24) Unbeschadet des Artikels 14 des Vertrags müssen für bestimmte Bedingungen Ausnahmen zugelassen werden. Mitgliedstaaten, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten.

(25) Um zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(26) Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

(27) Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedsaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als in diesem Mitgliedstaat vermehrtes Saatgut anzuerkennen.

(28) Es ist angebracht, vorzusehen, dass in dritten Ländern geerntetes Gemüsesaatgut innerhalb der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist oder als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wird und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

(29) Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut oder mit Standardsaatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebacht, vorübergehend Saatgut mit geringeren Anforderungen sowie Saatgut von Sorten zuzulassen, die weder im gemeinsamen Sortenkatalog noch im einzelstaatlichen Sortenkatalog stehen.

(30) Um die technischen Methoden der Anerkennung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten anzugleichen und um Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmäßig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur jährlichen Nachkontrolle des Saatguts bestimmter Sorten der Kategorie "Basissaatgut" und des Saatguts der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" einzurichten.

(31) Es ist angebacht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

(32) Es ist angebracht, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch auf einige Arten zu erstrecken, die Gemüsepflanzen und gleichzeitig Futterpflanzen oder Ölpflanzen sein können; sofern jedoch im Gebiet eines Mitgliedstaates üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden wird, diese Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden.

(33) Es sollten zeitlich befristete Versuche durchgeführt werden, um Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu erkunden.

(34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbeschlüsse 6 erlassen werden.

(35) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen berühren

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Gemüse in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Gemüsesaatgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) Inverkehrbringen:

der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z.B. die nachstehenden Vorgänge:

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

b) Gemüse:

Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung - ausgenommen Zierzwecke - bestimmt sind:

Allium fistulosum L. (Winterheckenzwiebel)

Allium porrum L. (Porree)

Allium sativum L. (Knoblauch)

Allium schoenoprasum L. (Schnittlauch)

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. (Kerbel)

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L. (Spargel)

Beta vulgaris L.

Brassica oleracea L.

Brassica rapa L.

Capsicum annuum L. (Chili oder Paprika oder Pfefferoni)

Cichorium endivia L. (Endivie)

Cichorium intybus L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai (Wassermelone)

Cucumis melo L. (Melone oder Zuckermelone)

Cucumis sativus L.

Cucurbita maxima Duchesne (Riesenkürbis)

Cucurbita pepo L. (Gartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, und Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson)

Cynara cardunculus L.

Daucus carota L. (Karotte oder Möhre oder Futtermöhre)

Foeniculum vulgare Mill. (Fenchel)

Lactuca sativa L. (Salat)

Solanum lycopersicum L. (Tomate)

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Phaseolus coccineus L. (Prunkbohne oder Feuerbohne)

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L.

Raphanus sativus L.

Rheum rhabarbarum L. (Rhabarber)

Scorzonera hispanica L. (Schwarzwurzel)

Solanum melongena L. (Aubergine oder Eierfrucht)

Spinacia oleracea L. (Spinat)

Valerianella locusta (L.) Laterr. (Rapunzel- oder Feldsalat oder Vogerlsalat)

Vicia faba L. (Dicke Bohne oder Puffbohne)

Zea mays L.

Alle Hybriden der oben aufgeführten Arten und Gruppen.

c) Basissaatgut: Samen,

  1. der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
  2. der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist;
  3. der vorbehaltlich von Artikel 22 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und
  4. bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.

d) Zertifiziertes Saatgut: Samen,

  1. der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
  2. der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist;
  3. der vorbehaltlich von Artikel 22 Buchstabe b) die Voraussetzung der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt;
  4. bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind;
  5. der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlicher seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.

e) Standardsaatgut: Samen,

  1. der ausreichend sortenecht und sortenrein ist;
  2. der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist;
  3. der die Voraussetzungen des Anhangs II erfüllt und
  4. der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlich seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.

f) Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführtwerden

  1. durch Behörden eines Staates oder
  2. unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
  3. bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahme kein Gewinninteresse haben.

g) Kleinpackungen EG: Packungen bis zu einem Nettogewicht des Saatguts von

  1. 5 kg für Hülsenfrüchte;
  2. 500 g für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;
  3. 100 g für alle übrigen Gemüsearten.

(2) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

(3) Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 festgelegt werden.

(4) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A. Feldbesichtigung

  1. Die Inspektoren
    1. müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
    2. dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
    3. müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
    4. müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
  2. Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
  3. Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
  4. Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
  5. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B. Saatgutprüfung

  1. Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
  2. Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

    Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

    Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die zuständige Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

    Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

  3. Das Saatgutprüflabor muss
    1. ein unabhängiges Labor

      oder

    2. das Labor eines Saatgutunternehmens

      sein.

      In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

  4. Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
  5. Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien im Wege einer amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
  6. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. Die Kataloge werden unterteilt

  1. in Sorten, deren Saatgut als "Basissaatgut" oder als "Zertifiziertes Saatgut" anerkannt oder als "Standardsaatgut" kontrolliert werden kann, und
  2. in Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann.

Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.

(3) Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaates der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7, 9 Absatz 4 und 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Bei Wurzelzichorie muss die Sorte einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(2) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.

(3) Wenn aus einer Pflanzensorte gewonnenes Material zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt ist, die unter Artikel 3 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 7 fallen, so darf diese Sorte nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

(4) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 44 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Absatz 46 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 44 Absatz 3 festgelegt werden.

Artikel 5

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale deutlich unterscheidet von jeder anderen in der Gemeinschaft bekannten Sorte.

Die Merkmale müssen genau erkannt und genau beschrieben werden können.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung der zu beurteilenden Sorte zur Zulassung

es sei denn, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt - von wenigen Abweichungen abgesehen -, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. Im Hinblick auf die Unterscheidung beziehen die Anbauprüfungen zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten ein, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 bekannt sind. Für die Anwendung des Artikels 9 werden weitere verfügbare vergleichbare Sorten einbezogen. Bei Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann, können auch die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen und die Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis herangezogen werden, und zwar nach Maßgabe der Ergebnisse einer amtlichen Prüfung.

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Sorten bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur noch auf Grund amtlicher Prüfungen zugelassen werden.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Folgendes festgelegt:

  1. die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten, mindestens zu erstrecken haben,
  2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(3) Sofern die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden.

(4)

  1. Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.
  2. Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.
  3. Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.
  4. Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte, die zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 8 bestimmt ist, nur zugelassen wird, wenn sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen wurde.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muss, ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten und, sofern eine Erhaltungszüchtung vorgeschrieben ist, der Name des oder der in ihrem Land Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht werden. Sind mehrere Personen für die Erhaltungszüchtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszucht Verantwortlichen vorliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, dass diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.

Ist bekannt, dass Saatgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

Bei Sorten, die aus Sorten entwickelt wurden, für die die amtliche Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz verlängert wurde und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Ergebnis der in dieser Bestimmung genannten amtlichen Maßnahmen zugelassen wurden, kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass alle zulassenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sorten Bezeichnungen tragen, die nach demselben Verfahren bestimmt wurden und den oben genannten Grundsätzen entsprechen.

(3) Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich

unterscheidet, die Bezeichung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in Bezug auf die Sorte zu Irrtümern Anlass geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände - aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des bestreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnungen - ihrer Verwendung entgegenstehen oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(4) Die Mitgliedstaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorie "Standardsaatgut" stammenden Pflanzen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.

(6) Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 9.

Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 10

(1) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede neue zugelassene Sorte eine kurze Beschreibung der Eigenschaften, die ihnen auf Grund des Zulassungsverfahrens bekannt sind. Sie teilen außerdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von andern ähnlichen Sorten unterscheidet.

(3) jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 9 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen über die Zulassung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.

(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.

(2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.

(3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 12

(1) Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.

Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt bis spätestens zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog.

(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 44 sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen.

(3) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern. Bei Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 oder - hinsichtlich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs - vor dem 1. Januar 1973 zugelassen worden sind, kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren bis spätestens 30. Juni 1990 verlängert werden, sofern vor dem 1. Juli 1982 amtliche Schritte auf Gemeinschaftsbasis unternommen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erneuerung ihrer Zulassung oder der Zulassung der aus ihnen entwickelten Sorten erfüllt sind.

Für Griechenland, Spanien und Portugal kann auf Antrag dieser Mitgliedstaaten bei bestimmten Sorten, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1986 zugelassen worden sind, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren das Ende der befristeten Zulassung für diese Sorten auf den 30. Juni 1990 festgesetzt werden, und die betreffenden Sorten können in die in Unterabsatz 2 genannten amtlichen Schritte auf Gemeinschaftsbasis einbezogen werden.

Artikel 13

(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese Zweifel aufgeklärt werden.

(2) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfüllt gewesen ist, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie, gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung, ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,

  1. wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;
  2. wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,

  1. wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden;
  2. wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.

Artikel 15

(1) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung, die Kontrolle des Standardsaatguts und den Vertrieb des Saatguts gewähren.

Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saatgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Fristen abläuft.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei Sorten, deren Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 verlängert wurde, die Verwendung der vor der Verlängerung benutzten Bezeichnungen bis zum 30. Juni 1994 zulassen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 oder - im Fall genetisch veränderter Sorten - dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebietes zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben b) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben,

  1. wenn nachgewiesen wird, dass sich der Anbau dieser Sorte in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder
  2. wenn es - abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikel 10 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten - triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt.

Artikel 17

Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe C, unter der Bezeichnung "gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten" alle Sorten, deren Saatgut auf Grund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffenden den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 18 erteilt worden ist.

Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben in denen sie nicht gilt.

In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.

Artikel 18

Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2, oder - im Fall einer genetisch veränderten Sorte - in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, den Verkehr mit Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 oder - im Fall einer genetisch veränderten Sorte - in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren innerhalb von drei Monaten ein endgültiger Beschluss über den Antrag gefasst worden ist.

Artikel 19

Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen. Sofern es sich um eine Sorte handelt, für die eine Erhaltungszüchtung erforderlich ist, muss diese auch weiterhin gewährleistet sein.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Wurzelzichorie nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als "Basissaatgut" oder "Zertfiiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist, oder um Standardsaatgut handelt.

(3) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

Artikel 21

Unbeschadet des Artikel 20 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 20 gestatten,

  1. dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
  2. dass Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "Zertfiziertes Saatgut" bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 36 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten einander bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 23

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten

  1. den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung erteilen, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche oder für Zuchtzwecke in den Verkehr zu bringen;
  2. den Züchtern und den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Vertretern die Genehmigung erteilen, für einen begrenzten Zeitraum Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die ein Antrag auf Aufnahme in einem einzelstaatlichen Katalog in mindestens einem Mitgliedstaat gestellt wurde und für die die spezifischen technischen Informationen vorgelegt wurden.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) durch die Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerfassung, der Art dieser Daten, der Erhaltung und der Bezeichnung der Sorte sowie der Kennzeichnung der Verpackungen festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden Proben gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 39 sind jedoch amtlich zu ziehen.

Diese Bestimmunen gelten auch für das Ziehen von Proben von Standardsaatgut für Nachprüfungen.

(1a) Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

  1. Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
  2. Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

    Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

  3. Saatgutprobennehmer müssen sein:
    1. unabhängige natürliche Personen;
    2. von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

      oder

    3. von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

    In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

  4. Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.
  5. Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

    Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

  6. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(1b) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für amtlich überwachte Saatgutprobenahmen festgelegt werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Nachkontrolle von Saatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III angegeben.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 27 und 28 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut mehrere Sorten der gleichen Art in den Verkehr zu bringen. Die Sorten, für die diese Bestimmung gilt, sowie die Höchstgröße der Kleinpackungen und die Etikettierungsanforderungen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlußsystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit Zertifiziertem Saatgut so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Sie werden außerdem - mit Ausnahme von Kleinpackungen - durch den für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlusssicherung versehen. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Bei Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut darf eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 28

(1) die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen befindet,

  1. an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Fall des Artikels 22 Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
  2. einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4 bis 7 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerkt ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) das Etikett im Innern einer Klarsichtpackung enthalten ist oder ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Packungen von Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut werden gemäß Anhang IV Teil B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen. Die Farbe des Etiketts ist blau bei Zertifiziertem Saatgut und dunkelgelb bei Standardsaatgut.

Außer im Fall von Kleinpackungen von Standardsaatgut sind die im Rahmen dieser Bestimmung vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben von jeder anderen Angabe auf dem Etikett oder der Packung, auch von den Angaben gemäß Artikel 30, klar zu trennen.

Nach dem 30. Juni 1992 kann nach dem in Artikel 46 genannten Verfahren beschlossen werden, ob diese Anforderung für Kleinpackungen von Standardsaatgut aller oder bestimmter Arten gelten soll oder ob die vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben auf andere Weise von jeder anderen Angabe unterschieden werden, wenn das Unterscheidungsmerkmal auf dem Etikett oder der Packung ausdrücklich als solches angegeben wird.

(4) Im Falle von Sorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann das Etikett auch einen Hinweis auf Erhaltungszüchtungen tragen, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 angemeldet worden sind oder noch angemeldet werden; Hinweise auf besondere, mit einer solchen Erhaltungszüchtung möglicherweise zusammenhängende Eigenschaften sind untersagt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Termin ist

  1. der 1. Januar 1973 für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich;
  2. der 1. März 1986 für Spanien.

Ein derartiger Hinweis muss der Sortenbezeichnung nachgestellt und von dieser vorzugsweise mit einem Schrägstrich klar getrennt werden. Er darf nicht auffälliger als die Sortenbezeichnung sein.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen von Zertifziertem Saatgut, insbesondere bei der Abfüllung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, dass Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefüllt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Aufsicht verschlossen werden.

Artikel 30

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Standardsaatgut in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehnen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. (Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind).

Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 46 Abatz 2 genannten Verfahren festlegt.

(2) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ist das Etikett oder der in Absatz 1 genannte Aufdruck so beschaffen, dass es/er mit dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten amtlichen Etikett nicht verwechselt werden kann.

Artikel 31

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird. Bei Kleinpackungen kann dies unmittelbar auf oder in der Packung vermerkt werden.

Artikel 33

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Artikel 34

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinie der Gemeinschaft vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die einzelnen Mitgliedstaaten können, bis eine Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 3 ergangen ist, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag ermächtigt werden vorzuschreiben, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

Artikel 35

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 21 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

  1. Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,
  2. es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
  3. die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

Das Etikett ist weiss mit einem diagonalen violetten Strich.

Artikel 36

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut, das

auf Antrag und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen gemäß Anhang I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) Gemüsesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Gemüsesaatgut, das

Artikel 37

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest

  1. ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;
  2. ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;
  3. ob im Falle des Artikel 36 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;
  4. ob in einem dritten Land geerntetes Gemüsesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut, dem Zertifizierten Saatgut oder dem Standardsaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 38

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im "Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten" oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist als amtliches Etikett oder Lieferantenetikett das für die entsprechende Kategorie vorgesehene Etikett zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 39

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Gemüsesaatgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

  1. Art,
  2. Sorte,
  3. Kategorie,
  4. Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,
  5. Versandland,
  6. Einführer,
  7. Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Anagaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" stichprobenweise durch einen Nachkontrollanbau auf seine Sortenechtheit und Sortenreinheit im Vergleich zur Kontrollprobe amtlich überprüft wird.

Artikel 41

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Anbringung der Etiketten bei Standardsaatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll,

  1. den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigen,
  2. über alle Partien von Standardsaatgut Aufzeichnungen machen und diese mindestens drei Jahre zur Verfügung halten,
  3. von Saatgut solcher Sorten, für die eine Erhaltungszüchtung nicht vorgeschrieben ist, während mindestens zwei Jahren eine Kontrollprobe zur Verfügung halten;
  4. von jeder Partie, die in den Verkehr gebracht werden soll, Proben ziehen, und diese mindestens zwei Jahre zur Verfügung halten.

Die unter den Buchstaben b) und d) genannten Tätigkeiten sind stichprobenweise amtlich zu überwachen. Die Verpflichtung nach Buchstabe c) gilt nur für Verantwortliche, die Erzeuger sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diejenigen, die nach Artikel 28 Absatz 4 auf eine Erhaltungszüchtung hinweisen wollen, dies vorher anzeigen.

Artikel 42

(1) Wird beim Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt, dass Saatgut einer Sorte die Anforderungen an die Sortenechtheit oder an die Sortenreinheit nicht ausreichend erfüllt hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem für das Inverkehrbringen des Saatguts Verantwortlichen der Vertrieb dieses Saatguts ganz oder teilweise und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt untersagt werden kann.

(2) Die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das für den Vertrieb bestimmte Saatgut künftig die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit erfüllen wird.

Artikel 43

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Gemüsesaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Artikel 44

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in Bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in Bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von

  1. Landsorten und Sorten, die herkömmlicherweise an bestimmten Orten und in bestimmten Gebieten angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft 10 zu berücksichtigen;
  2. Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere Folgendes ein:

  1. Im Fall von Absatz 2 Buchstabe a) werden solche Landsorten und Sorten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als "Erhaltungssorte" aufgeführt;
  2. im Fall von Absatz 2 Buchstaben a) und b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 45

(1) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 46

(1) Die Kommission wird nach dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates 11 eingesetzten ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 47

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 und der Anhänge I und II berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 48

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

  1. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;
  2. Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG 12 aufgeführten Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
  3. Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

  1. die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
  2. entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Artikel 49

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie - mit Ausnahme des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 - auf Arten anzuwenden, die in seinem Gebiet üblicherweise weder vermehrt noch in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 50

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 51

(1) Die Richtlinie 70/458/EWG in der Fassung der im Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII zu lesen.

Artikel 52

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 53

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. L 225 vom 12.10.1970. S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABL. L 25 vom 01.02.1999 S. 27).

3) Siehe Anhang VI, Teil A.

4) ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1).

5) ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Artikel 1

7) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

8) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

9) ABl. L 227 vom 01.09.1994 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995 S. 3).

10) ABl. L 159 vom 28.06.1994 S. 1.

11) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2289/66.

12) Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.

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Voraussetzungen für die Anerkennung hinsichtlich des Bestandes Anhang I 21
  1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
  2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei Zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht wird.
  3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.
  4. a. Sollten nach Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
  5. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei:

    A. Beta vulgaris

    1. zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta 1.000 Meter,
    2. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören:
    a) für Basissaatgut 1.000 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 600 Meter;
    3. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die auch zur selben Sortengruppe gehören:
    a) für Basissaatgut 600 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter.
    Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt. B.

    B. Brassica-Arten

    1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können
    a) für Basissaatgut 1.000 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 600 Meter,
    2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können,
    a) für Basissaatgut 500 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter,

    C. Wurzelzichorie

    1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten 1.000 Meter,
    2. von einer anderen Sorte Wurzelzichorie
    a) für Basissaatgut 600 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter.

    D. Andere Arten

    1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können,
    a) für Basissaatgut 500 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 300 Meter;
    2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können,
    a) für Basissaatgut 300 Meter,
    b) für Zertifiziertes Saatgut 100 Meter.

    Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

  6. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.

    Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

1) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

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Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss Anhang II 24
  1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
  2. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.
    Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
  3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:

    a) Normen

    Species

    Technische Mindestreinheit (in % des Gewichts)

    Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten (in % des Gewichts)

    Mindestkeimfähigkeit (in % der reinen Körner oder Knäuel)

    Allium cepa 97 0,5 70
    Allium fistulosum 97 0,5 65
    Allium porrum 97 0,5 65
    Allium sativum 97 0,5 65
    Allium schoenoprasum 97 0,5 65
    Anthriscus cerefolium 96 1 70
    Apium graveolens 97 1 70
    Asparagus officinalis 96 0,5 70
    Beta vulgaris (Rote Rüben-Gruppe) 97 0,5 50 (Knäuel)
    Beta vulgaris (andere als Rote Rüben-Gruppe) 97 0,5 70 (Knäuel)
    Brassica oleracea (Blumenkohl- oder Karfiol-Gruppe) 97 1 70
    Brassica oleracea (andere als Blumenkohl- oder Karfiol-Gruppe) 97 1 75
    Brassica rapa (Chinakohl-Gruppe) 97 1 75
    Brassica rapa (Herbstrüben-, Mairüben- oder Stoppelrüben-Gruppe) 97 1 80
    Capsicum annuum 97 0,5 65
    Cichorium intybus (Chicorée- oder Zichorie-Gruppe, Blattzichorie-Gruppe) 95 1,5 65
    Cichorium intybus (Wurzelzichorie- oder Industriezichorie-Gruppe). 97 1 80
    Cichorium endivia 95 1 65
    Citrullus lanatus 98 0,1 75
    Cucumis melo 98 0,1 75
    Cucumis sativus 98 0,1 80
    Cucurbita maxima 98 0,1 80
    Cucurbita pepo 98 0,1 75
    Cynara cardunculus 96 0,5 65
    Daucus carota 95 1 65
    Foeniculum vulgare 96 1 70
    Lactuca sativa 95 0,5 75
    Solanum lycopersicum L. 97 0,5 75
    Petroselinum crispum 97 1 65
    Phaseolus coccineus 98 0,1 80
    Phaseolus vulgaris 98 0,1 75
    Pisum sativum 98 0,1 80
    Raphanus sativus 97 1 70
    Rheum rhabarbarum 97 0,5 70
    Scorzonera hispanica 95 1 70
    Solanum melongena 96 0,5 65
    Spinacia oleracea 97 1 75
    Valerianella locusta 95 1 65
    Vicia faba 98 0,1 80
    Zea mays 98 0,1 85

    b) Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Gemüsesaatgut überschreitet zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte:

    Bakterien

    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Gattung oder Art von Gemüsesaatgut Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
    Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI] Solanum lycopersicum L. 0 %
    Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH] Phaseolus vulgaris L. 0 %
    Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
    Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. [XANTFF] Phaseolus vulgaris L 0 %
    Xanthomonas gardneri (ex Šutic 1957) Jones et al. [XANTGA] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L 0 %
    Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
    Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L 0 %

    Insekten und Milben

    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Gattung oder Art von Gemüsesaatgut Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
    Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB] Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. 0 %
    Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI] Pisum sativum L. 0 %
    Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU] Vicia faba L. 0 %

    Nematoden

    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Gattung oder Art von Gemüsesaatgut Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium cepa L.,Allium porrum L. 0 %

    Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

    Tomato brown rugose fruit virus [ToBRFV]

    Stand: RL (EU) 2024/3010

    Capsicum annuum L., außer Saatgut, das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.
    Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride.
    0 %
    RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Gattung oder Art von Gemüsesaatgut Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Gemüsesaatgut
    Pepino mosaic virus [PEPMV0] Solanum lycopersicum L. 0 %
    Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %

    c) Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Buchstabe a Bezug genommen wird:

    Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais "super sweet") beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett bzw. gegebenenfalls das Etikett des Lieferanten wird mit dem Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 80 %" versehen.

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Gewichte gemäss Artikel 25 Absatz 2 Anhang III

1. Höchstgewicht einer Partie

a) Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba 30 Tonnen,
b) Samen von der Größe der Weizenkörner und größer, ausgenommen Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba 20 Tonnen,
c) Kleinere Samen 10 Tonnen.

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

Mindestgewicht einer Probe

Art Gewicht (in g)
Allium cepa 25
Allium fistulosum 15
Allium porrum 20
Allium sativum 20
Allium schoenoprasum 15
Anthricus cerefolium 20
Apium graveolens 5
Asparagus officinalis 100
Beta vulgaris 100
Brassica oleracea 25
Brassica rapa 20
Capsicum annuum 40
Cichorium intybus (Chicorée- oder Zichorie-Gruppe, Blattzichorie-Gruppe) 15
Cichorium intybus (Wurzelzichorie- oder Industriezichorie-Gruppe). 50
Cichorium endivia 15
Citrullus lanatus 250
Cucumis melo 100
Cucumis sativus 25
Cucurbita maxima 250
Cucurbita pepo 150
Cynara cardunculus 50
Daucus carota 10
Foeniculum vulgare 25
Lactuca sativa 10
Solanum lycopersicum L. 20
Petroselinum crispum 10
Phaseolus coccineus 1.000
Phaseolus vulgaris 700
Pisum sativum 500
Raphanus sativs 50
Rheum rhabarbarum 135
Scorzonera hispanica 30
Solanum melongena 20
Spinacia oleracea 75
Valerianella locusta 20
Vicia faba 1.000
Zea mays 1.000

Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.

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Etikett Anhang IV

A. Amtliches Etikett (Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, mit Ausnahme von Kleinpackungen)

I. Vorgeschriebene Angaben

1. EG-Norm 2.

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

2a. Amtlich zugeteilte Kennnummer

3. Monat und Jahr der Verschließung ausgedrückt durch den Vermerk "Verschließung ..." (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen

6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner

10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

12. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte "erneut geprüft ..." (Monat und Jahr) angegeben werden.

II. Mindestgröße

110 × 67 mm

B. Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut"

I. Vorgeschriebene Angaben

1. EG-Norm

2. Name und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen

3. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden

4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben

6. Kategorie; bei Kleinpackungen kann Zertifiziertes Saatgut mit dem Buchstaben "C" oder "Z", Standardsaatgut mit den Buchstaben "St" gekennzeichnet werden

7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer - bei Standardsaatgut

8. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht - bei Zertifiziertem Saatgut

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper - ausgenommen Kleinpackungen bis zu 500 g

10.Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

II. Mindestgröße des Etiketts (mit Ausnahme von Kleinpackungen)

110 × 67 mm

.

Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde Anhang V

A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

B. Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C. Für die Bescheinigung vorgeschriebenen Angaben - Ausstellende Behörde

.

Anhang VI

Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen

(nach Artikel 51)

Richtlinie 70/458/EWG (ABl. L 225 vom 12.10.1970 S. 7)
Richtlinie 71/162/EWG des Rates (ABl. L 87 vom 17.04.1971 S. 24) nur Artikel 6
Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.07.1972 S. 37) nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG
Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972 S. 22) nur Artikel 6
Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973 S. 79) nur Artikel 6
Richtlinie 76/307/EWG des Rates (ABl. L 72 vom 18.03.1976 S. 16) nur Artikel 2
Richtlinie 78/55/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 20.01.1978 S. 23) nur Artikel 7
Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.08.1978 S. 13) nur Artikel 7
Richtlinie 79/641/EWG der Kommission (ABl. L 183 vom 19.07.1979 S. 13) nur Artikel 4
Richtlinie 79/692/EWG des Rates (ABl. L 205 vom 13.08.1979 S. 1) nur Artikel 4
Richtlinie 79/967/EWG des Rates (ABl. L 293 vom 20.11.1979 S. 16) nur Artikel 3
Richtlinie 80/1141/EWG des Rates (ABl. L 341 vom 16.12.1980 S. 27) nur Artikel 2
Richtlinie 86/155/EWG des Rates (ABl. L 118 vom 07.05.1986 S. 23) nur Artikel 6
Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (ABl. L 49 vom 18.02.1987 S. 39) nur Artikel 5
Richtlinie 87/481/EWG der Kommission (ABl. L 273 vom 26.09.1987 S. 45)
Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.06.1988 S. 82) nur Artikel 8
Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.07.1988 S. 31) nur Artikel 7
Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990 S. 48) nur hinsichtlich der in Artikel 2 und Anhang II.I.7. enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG
Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.03.1996 S. 21) nur Artikel 3
Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996 S. 10) nur Artikel 1 Nummer 6
Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 01.02.1999 S. 1) nur Artikel 7
Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 01.02.1999 S. 27) nur Artikel 7

Teil B
Liste der Fristen zur Umsetzung in innerstaatliches Recht

(nach Artikel 51)

Richtlinie

Zeitpunkt der Umsetzung

70/458/EWG 1. Juli 1972 1 2
71/162/EWG 1. Juli 1972
72/274/EWG 1. Juli 1972 (Artikel 1)
1. Januar 1973 (Artikel 2)
72/418/EWG 1. Januar 1973 (Artikel 6 Absätze 13 und 18)
1. Juli 1972 (alle anderen Bestimmungen)
73/438/EWG 1. Januar 1974 (Artikel 6 Absatz 4)
1. Juli 1974 (alle anderen Bestimmungen)
76/307/EWG 1. Juli 1975
78/55/EWG 1. Juli 1977 (Artikel 7 Absatz 5)
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)
78/692/EWG 1. Juli 1977 (Artikel 7)
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)
79/641/EWG 1. Juli 1980
79/692/EWG 1. Juli 1977
79/967/EWG 1. Juli 1982
80/1141/EWG 1. Juli 1980
86/155/EWG 1. März 1986 (Artikel 6 Absätze 3 und 8)
1. Juli 1987 (alle anderen Bestimmungen)
87/120/EWG 1. Juli 1988
87/481/EWG 1. Juli 1989
88/332/EWG
88/380/EWG 1. Juli 1982 (Artikel 7 Absatz 9)
1. Januar 1986 (Artikel 7 Absätze 6 und 10)
1. Juli 1992 (Artikel 7 Absatz 18)
1. Juli 1990 (alle anderen Bestimmungen)
90/654/EWG
96/18/EG 1. Juli 1996
96/72/EG 1. Juli 1997 3
98/95/EG 1. Februar 2000 (Berichtigung ABl. L 126 vom 20.05.1999 S. 23)
98/96/EG 1. Februar 2000
1) Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich der 1. Juli 1973; der 1. Januar 1986 für Griechenland; der 1. März 1986 für Spanien und der 1. Januar 1991 für Portugal.

2) Der 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden:

  • Finnland und Schweden können die Anwendung der vorliegenden Richtlinie in ihren Hoheitsgebieten im Hinblick auf die Vermarktung in ihren Hoheitsgebieten von Saatgut von Arten, die in ihren jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt sind, welche nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 1995 zurückstellen. Saatgut dieser Arten darf während dieses Zeitraums nicht im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
  • Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten sowie Sorten von Gemüsearten, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach sowohl in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen Finnlands und Schwedens als auch im gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgeführt sind, unterstehen hinsichtlich der Sorten keinen Vermarktungsbeschränkungen.
  • -Während des gesamten im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums werden die Sorten in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen Finnlands und Schwedens, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen der vorstehend genannten Richtlinie amtlich zugelassen wurden, in die gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. Gemüsearten aufgenommen.

3) Die Etikettenbestände mit der Aufschrift "EWG" dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden.

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Entsprechungstabelle Anhang VII


Richtlinie

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Artikel 1 Unterabsatz 1
Artikel 34 Artikel 1 Unterabsatz 2
Artikel 1a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe e) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer v)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe d) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1a Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1b Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3 bis 8 Artikel 3 bis 8
Artikel 9 -
Artikel 10 Artikel 9
Artikel 11 Artikel 10
Artikel 12 Artikel 11
Artikel 13 Artikel 12
Artikel 13a Artikel 13
Artikel 14 Artikel 14
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3 -
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 2
Artikel 16 Absätze 3 bis 5 -
Artikel 17 bis 19 Artikel 17 bis 19
Artikel 20 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 1
Artikel 20 Absatz 1a Artikel 20 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 2 Artikel 20 Absatz 3
Artikel 20 Absatz 3 Artikel 20 Absatz 4
Artikel 20 Absatz 5 -
Artikel 20a Artikel 21
Artikel 21 A rtikel 22
Artikel 21a Artikel 23
Artikel 22 Artikel 24
Artikel 23 Artikel 25
Artikel 24 Artikel 26
Artikel 25 Artikel 27
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 1a Artikel 28 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 1b Artikel 28 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 Artikel 28 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 4 -
Artikel 27 Artikel 29
Artikel 28 Artikel 30
Artikel 28a Artikel 31
Artikel 29 Artikel 32
Artikel 29a Artikel 33
Artikel 30 Artikel 34
Artikel 30a Artikel 35
Artikel 31 Artikel 36
Artikel 32 Absatz 1 Artikel 32 Absatz 1
Artikel 32 Absatz 3 Artikel 37 Absatz 2
Artikel 33 Artikel 38
Artikel 35 Artikel 39
Artikel 36 Artikel 40
Artikel 37 Artikel 41
Artikel 38 Artikel 42
Artikel 39 Artikel 43
Artikel 39a Absatz 1 Artikel 44 Absatz 1
Artikel 39a Absatz 2 Artikel 44 Absatz 2
Artikel 39a Absatz 3 Ziffer i) Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a)
Artikel 39a Absatz 3 Ziffer ii) Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b)
Artikel 40b Artikel 45
Artikel 40 Artikel 46 Absätze 1, 2 und 4
Artikel 40a Artikel 46 Absätze 1, 3 und 4
Artikel 41 Artikel 47
Artikel 41a Absatz 1 Artikel 48 Absatz 1
Artikel 41a Absatz 2 Ziffer i) Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 41a Absatz 2 Ziffer ii) Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 42 Artikel 49
- Artikel 50 1
- Artikel 51
- Artikel 52
- Artikel 53
Anhang I Teil 1 Anhang I Teil 1
Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 2
Anhang I Teil 3 Anhang I Teil 3
Anhang I Teil 4 Buchstabe A Anhang I Teil 4 Buchstabe A
Anhang I Teil 4 Buchstabe Aa Anhang I Teil 4 Buchstabe B
Anhang I Teil 4 Buchstabe Ab Anhang I Teil 4 Buchstabe C
Anhang I Teil 4 Buchstabe B Anhang I Teil 4 Buchstabe D
Anhang I Teil 5 Anhang I Teil 5
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10a Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11
Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11 Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummer 12
Anhang IV Teil A Buchstabe b) Anhang IV Teil A Buchstabe b)
Anhang IV Teil B Anhang IV Teil B
Anhang V Anhang V
- Anhang VI
- Anhang VII
1) Richtlinie 98/95 EG, Artikel 9 Nummer 2 und Richtlinie 98/96 EG, Artikel 8 Nummer 2.


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