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Empfehlung 2003/47/EG der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 9)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 16 vom 22.01.2003 S. 59)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG spätestens ab dem 1. Januar 2008 die Emissionen aus bestehenden Großfeuerungsanlagen vermindern.
(2) Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten zwei Optionen zur Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen: sie können entweder Emissionsgrenzwerte anwenden oder für die betreffenden Anlagen nationale Emissionsverminderungspläne durchführen.
(3) Die Kommission wurde ersucht, Leitlinien zur Unterstützung von Mitgliedstaaten zu erstellen, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden
Empfiehlt:
| Anhang |
1. Einleitung
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2001/80/EG müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 eine nennenswerte Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen erzielen, indem sie eine der beiden in Artikel 4 Absatz 3 beschriebenen Optionen befolgen:
Bestehende Anlagen können von der Einhaltung der in der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und der Einbeziehung in den nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, wenn sie die Ausnahme aufgrund der beschränkten Betriebsdauer (Artikel 4 Absatz 4) in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme gilt, wenn "der Betreiber einer bestehenden Anlage sich [...] in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 30. Juni 2004 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, [dazu verpflichtet], die Anlage ab 1. Januar 2008 nicht länger als 20.000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben."
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d) der Richtlinie stellt die Kommission Leitlinien auf, um Mitgliedstaaten, die sich für die Option eines nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden, zu unterstützen.
1.1. Beziehung zwischen dem nationalen Emissionsverminderungsplan gemäß der neuen Richtlinie und anderen politischen Schlüsselmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG einen nationalen Emissionsverminderungsplan erstellen, sollten dabei auch die Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften, und insbesondere der IVVURichtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 257 vom 01.10.1996 S. 26), berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie 2001/80/ EG kann "der nationale Emissionsverminderungsplan [..] unter keinen Umständen eine Anlage von der Erfüllung der Bestimmungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, unter anderem der Richtlinie 96/61/EG, entbinden". Gemäß Artikel 5 der IVVU-Richtlinie müssen bestehende Anlagen die Anforderungen dieser Richtlinie bis zum 30. Oktober 2007 erfüllen.
1.2. Profil bestehender Feuerungsanlagen in einem hypothetischen Mitgliedstaat
Mitgliedstaaten, die sich für die Erstellung eines nationalen Emissionverminderungsplans entscheiden, sollten eine Liste der in den Plan einzubeziehenden Anlagen aufstellen. Diese Liste sollte auch Angaben zu den verwendeten Brennstoffen und zu den Merkmalen und Umständen des Betriebs der Anlagen enthalten. Diese Daten sollten wie im Beispiel der Tabelle A.1 (Anlage A) erfasst und dargestellt werden. Einige Daten müssen gegebenenfalls aus Berechnungen abgeleitet werden (z.B. jährliche Durchschnittswerte für den Abgasfluss). Die Kerndaten für die einzelnen Anlagen sollten folgende Angaben umfassen:
2. Festlegung der Ziele des nationalen Emissionsverminderungsplans
Im nationalen Emissionsverminderungsplan werden Ziele für die Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub festgelegt. Die Gesamtemissionen aller in den Emissionsverminderungsplan aufgenommenen Anlagen müssen unterhalb der für die jeweilige Zeiträume festgelegten Zielvorgaben liegen.
Die Emissionsziele werden für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Beitrags der einzelnen Anlagen berechnet (siehe Beispiel in Tabelle A.2 der Anlage).
2.1. Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Emissionszielen
Die Beiträge der einzelnen Anlagen zur Erreichung der Emissionsziele für SO2, NOx und Staub können im Einklang mit Artikel 4 (6) anhand folgender Gleichung errechnet werden:
| Beitrag der Anlage zum Emissionsziel (Tpa) = Abgasfluss (Nm3pa) × Emissionsgrenzwert (mg/Nm3) × 1,0 × 10-9 |
Wobei Folgendes gilt:
Die oben angeführte Gleichung ist in allen Fällen anzuwenden, außer wenn für die SO2-Emissionen das Konzept des Schwefelabscheidegrads angewandt werden kann (siehe Anhang III der Richtlinie, Anmerkung Teil A). In diesen Fällen kann der Beitrag einer Anlage zum SO2-Emissionsziel anhand folgender Gleichung errechnet werden:
| Beitrag der Anlage zum Emissionsziel (Tpa) = SO2 Emissionen ohne Abgasreinigung (Tpa) × (1 - (Schwefelabscheidegrad %/100)) |
Wobei Folgendes gilt:
2.2. Zeitplan für die Erreichung der Zielvorgaben
In der Richtlinie sind strengere Emissionsgrenzwerte festgelegt, die ab 2016 bzw. 2018 anzuwenden sind. Deshalb wurden für die Erreichung der Zielvorgaben drei Zeiträume festgelegt, nämlich:
2.3. Zielvorgaben für die Gesamtemissionen
Die Zielvorgaben für die Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub können durch Addierung der Beiträge der einzelnen Anlagen zum jeweiligen Emissionsziel errechnet werden:
Emissionsziel des Mitgliedstaats (Tpa) = 1 (Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Zielvorgaben)}
Etwaige Änderungen der Zielvorgaben im Vergleich zu den Zielvorgaben, die der Kommission in den nationalen Emissionsverminderungsplänen bis zum 27. November 2003 übermittelt werden, könnten folgende Aspekte betreffen:
3. Massnahmen zur Erfüllung der Ziele
Die Mitgliedstaaten sollten in einem nationalen Emissionsverminderungsplan die Maßnahmen beschreiben, die sie zu ergreifen beabsichtigen, um die gemäß der Richtlinie 2001/80/EG erforderliche Emissionsverminderung zu ermöglichen.
Dabei sollte zunächst die Emissionsverminderung berechnet werden, die mindestens erforderlich ist, um die Zielvorgaben zu erfüllen. Zu diesem Zweck werden die jährlichen Emissionsziele von den aktuellen Jahresemissionen abgezogen (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1 Bestimmung des Emissionsverminderung zur Erfüllung der Emissionsziele eines hypothetischen Mitgliedstaats
| Parameter | Zeitplan für die Erfüllung der Zielvorgaben | Emissionen (Tonnen/Jahr) | |||||
| SO2 | NOx | Staub | |||||
| Derzeitige Emissionen der in den nationalen Emissionsverminderungsplan aufgenommenen Anlagen (siehe Anlage, Tabelle A.1) | Nicht relevant | 465 | 402 | 129 | 964 | 15 | 186 |
| Im Vergleich zu den derzeitigen Emissionen zur Erfüllung der Zielvorgaben mindestens erforderliche Emissionsverminderung pro Jahr | 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 | 312 | 936 | 2 | 894 | 3 | 147 |
| 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 | 316 | 449 | 34 | 983 | 3 | 147 | |
| Ab 1. Januar 2018 | 316 | 449 | 52 | 060 | 3 | 147 | |
| Emissionsziele (siehe Anlage, Tabelle A.2) | 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 | 152 | 466 | 127 | 070 | 12 | 039 |
| 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 | 148 | 953 | 94 | 981 | 12 | 039 | |
| Ab 1. Januar 2018 | 148 | 953 | 77 | 905 | 12 | 039 | |
| NB: Die Zahlenangaben dienen lediglich Illustrationszwecker. | |||||||
Nach Berechnung der mindestens erforderlichen Emissionsverminderung und der Festlegung der Emissionsziele sind Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben zu beschreiben. Die Vorgaben des Plans können z.B. durch die Umstellung auf andere Brennstoffe erreicht werden, durch eine Anpassung des Verbrennungsprozesses, der Reinigungstechniken oder durch eine bessere Beherrschung der Belastungsfaktoren. Die Festlegung der Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben ist Sache der Mitgliedstaaten, die dabei u. a. Aspekte der Kosteneffizienz, der praktischen Durchführbarkeit, Auswirkungen auf die Sicherheit und die Vielfalt der Energieversorgung, Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften sowie sonstige Zwänge berücksichtigen.
Tabelle A.3 der Anlage zeigt ein Beispiel für Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben. Die in dieser Tabelle beschriebenen und im nationalen Emissionsverminderungsplan an die Kommission mitgeteilten Maßnahmen schließen nicht aus, dass auch andere Maßnahmen ergriffen werden, die mit der Richtlinie vereinbar sind, sofern die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Mitgliedstaat die Zielvorgaben erfüllt.
4. Zeitplan
Tabelle 2 enthält Zeitplan und Kernfristen für Mitgliedstaaten, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden.
Tabelle 2 Kernfristen für die Erstellung des nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß der Richtlinie 2001/80/EG
| Kernfristen | Maßnahme |
| 27. November 2003 | Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den nationalen Emissionsverminderungsplan |
| Innerhalb von sechs Monaten nach oben genannter Mitteilung | Die Kommission prüft, ob der Plan die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie erfüllt. Ist dies nach Ansicht der Kommission nicht der Fall, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon, der innerhalb der folgenden drei Monate mitteilt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt werden |
| 30. Juni 2004 | Will der Betreiber einer bestehenden Anlage von den Emissionsgrenzwerten oder von der Aufnahme in den Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, verpflichtet er sich in einer schriftlichen Erklärung an die zuständige Behörde, die Anlage ab dem 1. Januar 2008 nicht länger als 20.000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben |
| 1. Januar 2008 | Beginn der Zeiträume für die Erfüllung der Zielvorgaben |
5. Überwachungsmechanismus
5.1. Regulierung durch die zuständigen Behörden
Ab dem 1. Januar 2008 sind verschiedene Maßnahmen der Überwachung und Berichterstattung erforderlich:
5.2. Berichterstattung an die Kommission
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berichterstattung an die Kommission sind in Anhang VIII Teil B der Richtlinie 2001/80/EG beschrieben. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ein System für die jährliche Berichterstattung einzurichten, um feststellen zu können, inwiefern die Zielvorgaben eingehalten werden.
| In den nationalen Emissionsverminderungsplan aufzunehmende Tabellen (1) | Anlage A |
Tabelle A.1 - Profil aller bestehenden Feuerungsanlagen, die sich in einem hypothetischen Mitgliedstaat im Jahr 2000 in Betrieb befanden (2)
| A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M |
| Sektor | Stand- ort | Brennstofftyp | Kapa- zität (MWth) | In den nationalen Emissions- verminde- rungsplan aufgenom- mene Anlagen | Durchschnitt- liche jährliche Betriebs- dauer von 1996 bis 2000 (in Stunden), sofern relevant | Durchschnitt- liche jährliche Betriebs- dauer von 2008 bis 2015 (in Stunden), sofern relevant | Durchschnitt- liche jährliche Betriebs- dauer ab 2016 (in Stunden), sofern relevant | SO2-Emis- sionen im Jahr 2001 (Tpa) | NOx -Emissionen im Jahr 2001 (Tpa) | Staubemis- sionen im Jahr 2001 (Tpa) | Durchschnitt- liche jährliche SO2 Emissionen ohne Ab- gasreinigung von 1996 bis 2000 (Tpa), sofern relevant | Durchschnitt- licher jährlicher Abgasfluss von 1996 bis 2000 (Mio. Nm3/pa) |
| ESI | 1 | Feste Brennstoffe (Steinkohle) (Option Schwefelabscheide- grad) (FGD-Anlage, vor 2001 in Betrieb genommen) | 5 589 | Ja | 4 117 | 15 450 | 20 461 | 1 932 | 115 000 | 30 663 | ||
| ESI | 2 | Mehrstofffeuerung (Steinkohle: HFO, 95:5) | 5 539 | Ja | 3 419 | 90 263 | 19 099 | 2 996 | 25 237 | |||
| Insgesamt | 465 402 | 129 964 | 15 186 | |||||||||
| (1) Die Einträge in den Tabellen dieser Anlage dienen lediglich Illustrationszwecken.
(2) Die in dieser Tabelle ermittelten Gesamtemissionen sind die aktuellen jährlichen Emissionen von SO2, NOx und Staub in einem hypothetischen Mitgliedstaat. Die zur Erfüllung der Emissionsziele jährlich mindestens erforderliche Emissionsminderung ergibt sich durch Subtraktion der jährlichen Emissionsziele von den in der Tabelle aufgeführten Gesamtemissionen. | ||||||||||||
Tabelle A.2 - Beschreibung der Ziele im nationalen Emissionsverminderungsplan in einem hypothetischen Mitgliedstaat 1
| A | B | C | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | AA | AB | AC | ||
| Sek- tor | Stan- dort | Brenn- stofftyp | Beitrag zu den Gesamtemissionen (Tpa) | Emissionsgrenzwert für SO2 | Emissionsgrenzwert für NOx | Emissions- grenzwert für Staub | ||||||||||||||
| SO2 2008 bis 2015 | SO2 ab 2016 | NOx 2008 bis 2015 | NOx 2016 bis 2017 | NOx ab 2018 | Staub ab 2018 | Emissions- grenzwert von 2008 bis 2015 (mg/Nm3) | Emissions- grenzwert ab 2016 (mg/Nm3) | Ziel für den Schwefelab- scheidegrad (%) | Bezug | Emissions- grenzwert von 2008 bis 2015 (mg/Nm3) | Emissions- grenzwert von 2016 bis 2017 (mg/Nm3) | Emissions- grenzwert ab 2018 (mg/Nm3) | Bezug | Emissions- grenzwert ab 20018 (mg/Nm3) | Bezug | |||||
| EVI 2 | 1 | Feste Brennstoffe (Steinkohle) (Option Schwefel- abscheide- (FGD- Anlage, vor 2001) | 9200 | 9200 | 15332 | 6133 | 6133 | 1533 | 92 % | Anhang III A Anmer- kung | 500 | 200 | 200 | Anhang VI A Anmer- kung | 50 | Anhang VII A | ||||
| EVI | 2 | Mehrstoff- feuerung (Steinkohle: HFO, 95:5) | 10095 | 10095 | 12492 | 5300 | 5300 | 1262 | 400 | 400 | Artikel 8 Absatz 1 | 495 | 210 | 210 | Artikel 8 Absatz 1 | 50 | Artikel 8 Absatz 1 | |||
| Insgesamt | 152466 | 148953 | 127070 | 94981 | 77905 | 12039 | ||||||||||||||
| (1) Die in der Tabelle berechneten Emissionsziele stellen die Grenzwerte für die jährlichen Gesamtemissionen der in den nationalen Emissionsverminderungsplan aufgenommenen bestehenden Anlagen, bezogen auf die für die Erfüllung der Zielvorgaben relevanten Jahre, dar. Die zuständigen Behörden sind für die Regulierung der in den Plan aufgenommenen Anlagen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die jährlichen Gesamtemissionen unter den Emissionszielen liegen.
(2) Energieversorgungsindustrie. | ||||||||||||||||||||
Tabelle A.3 - Maßnahmen der Emissionsverminderung 1 zur Erfüllung der Zielvorgaben 2
| A | B | C | Zeitraum 2008 bis 2015 | Zeitraum 2016 bis 2017 | Zeitraum ab 2018 | |||||||||||||||
| Sektor | Standort | Brenn- stofftyp | Maßnah- men zur Erfüllung der Ziel- vorgaben | Dank der Maßnahmen erzielte Emissionsver- minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | Zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvor- gaben | Dank zusätzlicher Maßnahmen erzielte Emissionsver- minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | Dank der Maßnahme insgesamt erzielte Emissionsver- minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | Zusätzliche Maßnah- men zur Erfül- lung der Zielvor- gaben | Dank zusätzlicher Maßnahmen erzielte Emissionsver- minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | Dank der Maßnahme insgesamt erzielte Emissionsver- minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | ||||||||||
| SO2 | NOx | Staub | SO2 | NOx | Staub | SO2 | NOx | Staub | SO2 | NOx | Staub | SO2 | NOx | Staub | ||||||
| EVI | 1 | Feste Brenn- stoffe (Stein- kohle) | FGD (Schwefel- abscheide- grad 92 %, Entstau- bung: 50 %) | 106214 | 0 | 966 | SCR (NOx-Ab- scheidung: 80 %) | 16 369 | 106214 | 16369 | 966 | 106214 | 16369 | 966 | ||||||
| ESI | 2 | Mehr- stoff- feuerung (Stein- kohle: HFO) | FGD (Schwefel- abscheide- grad: 94 %, Entstau- bung: 50 %) | 84847 | 0 | 1498 | Nachver- brennung (NOx-Ab- scheidung: 50 %) | 9 550 | 84847 | 9550 | 1498 | 84847 | 9550 | 1498 | ||||||
| 1. Dank der Minderungsmaßnahmen insgesamt erzielte Emissionsverminderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | 313860 | 4088 | 4901 | 11480 | 31298 | 159 | 325340 | 35386 | 5060 | 13385 | 17285 | 695 | 338725 | 52671 | 5755 | |||||
| 2. Zur Erfüllung der Zielvorgaben mindestens erforderliche Emissionsverminderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa) | 312936 | 2894 | 3147 | 316449 | 34983 | 3147 | 316449 | 52060 | 3147 | |||||||||||
| 3. Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen nach Durchführung der Minderungsmaßnahmen (Tpa) | 151542 | 125877 | 10285 | 140061 | 94579 | 10125 | 126677 | 77294 | 9430 | |||||||||||
| 4. Emissionsziele (Tpa) | 152466 | 127070 | 12039 | 148953 | 94981 | 12039 | 148953 | 77905 | 12039 | |||||||||||
| (1) Zur Erfüllung der Emissionsziele können - vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde - auch alternative, mit der Richtlinie vereinbare Maßnahmen ergriffen werden.
Für weitere Informationen siehe auch das demnächst erscheinende BAT-Nachschlagewerk über Großfeuerungsanlagen (vgl. http://eippcb.jrc.es).
(2) Die Tabelle enthält Angaben zu den folgenden vier Gesamtgrößen: 1. Die im Vergleich zu den letzten Emissionswerten dank der eingeleiteten Maßnahmen insgesamt erzielte Emissionsverminderung ergibt sich aus der Summe der in den einzelnen Anlagen erzielten Emissionsverminderung. 2. Die zur Erfüllung der Emissionsziele mindestens erforderliche Emissionsverminderung im Vergleich zu den letzten Emissionswerten wurde Tabelle 1 entnommen. 3. Die Gesamtemissionen nach Durchführung der Maßnahmen ergeben sich aus den letzten Emissionen abzüglich der dank der Maßnahmen erzielten Emissionsverminderung. 4. Die Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen sind nach Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben mit den Emissionszielen konform. | ||||||||||||||||||||
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