Frame öffnen

Empfehlung 2003/47/EG der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 9)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 22.01.2003 S. 59)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG spätestens ab dem 1. Januar 2008 die Emissionen aus bestehenden Großfeuerungsanlagen vermindern.

(2) Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten zwei Optionen zur Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen: sie können entweder Emissionsgrenzwerte anwenden oder für die betreffenden Anlagen nationale Emissionsverminderungspläne durchführen.

(3) Die Kommission wurde ersucht, Leitlinien zur Unterstützung von Mitgliedstaaten zu erstellen, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden

Empfiehlt:

  1. Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung der Auflagen der Richtlinie 2001/80/EG in bestehenden Anlagen die in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie vorgesehene Option des nationalen Emissionsverminderungsplans wählen, sollten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien berücksichtigen.
  2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Januar 2003

 

.

  Anhang

1. Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2001/80/EG müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 eine nennenswerte Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen erzielen, indem sie eine der beiden in Artikel 4 Absatz 3 beschriebenen Optionen befolgen:

Bestehende Anlagen können von der Einhaltung der in der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und der Einbeziehung in den nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, wenn sie die Ausnahme aufgrund der beschränkten Betriebsdauer (Artikel 4 Absatz 4) in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme gilt, wenn "der Betreiber einer bestehenden Anlage sich [...] in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 30. Juni 2004 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, [dazu verpflichtet], die Anlage ab 1. Januar 2008 nicht länger als 20.000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben."

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d) der Richtlinie stellt die Kommission Leitlinien auf, um Mitgliedstaaten, die sich für die Option eines nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden, zu unterstützen.

1.1. Beziehung zwischen dem nationalen Emissionsverminderungsplan gemäß der neuen Richtlinie und anderen politischen Schlüsselmaßnahmen

Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG einen nationalen Emissionsverminderungsplan erstellen, sollten dabei auch die Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften, und insbesondere der IVVURichtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 257 vom 01.10.1996 S. 26), berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie 2001/80/ EG kann "der nationale Emissionsverminderungsplan [..] unter keinen Umständen eine Anlage von der Erfüllung der Bestimmungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, unter anderem der Richtlinie 96/61/EG, entbinden". Gemäß Artikel 5 der IVVU-Richtlinie müssen bestehende Anlagen die Anforderungen dieser Richtlinie bis zum 30. Oktober 2007 erfüllen.

1.2. Profil bestehender Feuerungsanlagen in einem hypothetischen Mitgliedstaat

Mitgliedstaaten, die sich für die Erstellung eines nationalen Emissionverminderungsplans entscheiden, sollten eine Liste der in den Plan einzubeziehenden Anlagen aufstellen. Diese Liste sollte auch Angaben zu den verwendeten Brennstoffen und zu den Merkmalen und Umständen des Betriebs der Anlagen enthalten. Diese Daten sollten wie im Beispiel der Tabelle A.1 (Anlage A) erfasst und dargestellt werden. Einige Daten müssen gegebenenfalls aus Berechnungen abgeleitet werden (z.B. jährliche Durchschnittswerte für den Abgasfluss). Die Kerndaten für die einzelnen Anlagen sollten folgende Angaben umfassen:

2. Festlegung der Ziele des nationalen Emissionsverminderungsplans

Im nationalen Emissionsverminderungsplan werden Ziele für die Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub festgelegt. Die Gesamtemissionen aller in den Emissionsverminderungsplan aufgenommenen Anlagen müssen unterhalb der für die jeweilige Zeiträume festgelegten Zielvorgaben liegen.

Die Emissionsziele werden für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Beitrags der einzelnen Anlagen berechnet (siehe Beispiel in Tabelle A.2 der Anlage).

2.1. Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Emissionszielen

Die Beiträge der einzelnen Anlagen zur Erreichung der Emissionsziele für SO2, NOx und Staub können im Einklang mit Artikel 4 (6) anhand folgender Gleichung errechnet werden:

Beitrag der Anlage zum Emissionsziel (Tpa) = Abgasfluss (Nm3pa) × Emissionsgrenzwert (mg/Nm3) × 1,0 × 10-9

Wobei Folgendes gilt:

Die oben angeführte Gleichung ist in allen Fällen anzuwenden, außer wenn für die SO2-Emissionen das Konzept des Schwefelabscheidegrads angewandt werden kann (siehe Anhang III der Richtlinie, Anmerkung Teil A). In diesen Fällen kann der Beitrag einer Anlage zum SO2-Emissionsziel anhand folgender Gleichung errechnet werden:

Beitrag der Anlage zum Emissionsziel (Tpa) = SO2 Emissionen ohne Abgasreinigung (Tpa) × (1 - (Schwefelabscheidegrad %/100))

Wobei Folgendes gilt:

2.2. Zeitplan für die Erreichung der Zielvorgaben

In der Richtlinie sind strengere Emissionsgrenzwerte festgelegt, die ab 2016 bzw. 2018 anzuwenden sind. Deshalb wurden für die Erreichung der Zielvorgaben drei Zeiträume festgelegt, nämlich:

2.3. Zielvorgaben für die Gesamtemissionen

Die Zielvorgaben für die Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub können durch Addierung der Beiträge der einzelnen Anlagen zum jeweiligen Emissionsziel errechnet werden:

Emissionsziel des Mitgliedstaats (Tpa) = 1 (Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Zielvorgaben)}

Etwaige Änderungen der Zielvorgaben im Vergleich zu den Zielvorgaben, die der Kommission in den nationalen Emissionsverminderungsplänen bis zum 27. November 2003 übermittelt werden, könnten folgende Aspekte betreffen:

3. Massnahmen zur Erfüllung der Ziele

Die Mitgliedstaaten sollten in einem nationalen Emissionsverminderungsplan die Maßnahmen beschreiben, die sie zu ergreifen beabsichtigen, um die gemäß der Richtlinie 2001/80/EG erforderliche Emissionsverminderung zu ermöglichen.

Dabei sollte zunächst die Emissionsverminderung berechnet werden, die mindestens erforderlich ist, um die Zielvorgaben zu erfüllen. Zu diesem Zweck werden die jährlichen Emissionsziele von den aktuellen Jahresemissionen abgezogen (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1 Bestimmung des Emissionsverminderung zur Erfüllung der Emissionsziele eines hypothetischen Mitgliedstaats

Parameter Zeitplan für die Erfüllung der
Zielvorgaben
Emissionen (Tonnen/Jahr)
SO2 NOx Staub
Derzeitige Emissionen der in den nationalen Emissionsverminderungsplan
aufgenommenen Anlagen (siehe Anlage, Tabelle A.1)
Nicht relevant 465 402 129 964 15 186
Im Vergleich zu den derzeitigen Emissionen zur Erfüllung der
Zielvorgaben mindestens erforderliche Emissionsverminderung pro Jahr
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 312 936 2 894 3 147
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 316 449 34 983 3 147
Ab 1. Januar 2018 316 449 52 060 3 147
Emissionsziele
(siehe Anlage, Tabelle A.2)
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 152 466 127 070 12 039
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 148 953 94 981 12 039
Ab 1. Januar 2018 148 953 77 905 12 039
NB: Die Zahlenangaben dienen lediglich Illustrationszwecker.      

Nach Berechnung der mindestens erforderlichen Emissionsverminderung und der Festlegung der Emissionsziele sind Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben zu beschreiben. Die Vorgaben des Plans können z.B. durch die Umstellung auf andere Brennstoffe erreicht werden, durch eine Anpassung des Verbrennungsprozesses, der Reinigungstechniken oder durch eine bessere Beherrschung der Belastungsfaktoren. Die Festlegung der Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben ist Sache der Mitgliedstaaten, die dabei u. a. Aspekte der Kosteneffizienz, der praktischen Durchführbarkeit, Auswirkungen auf die Sicherheit und die Vielfalt der Energieversorgung, Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften sowie sonstige Zwänge berücksichtigen.

Tabelle A.3 der Anlage zeigt ein Beispiel für Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben. Die in dieser Tabelle beschriebenen und im nationalen Emissionsverminderungsplan an die Kommission mitgeteilten Maßnahmen schließen nicht aus, dass auch andere Maßnahmen ergriffen werden, die mit der Richtlinie vereinbar sind, sofern die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Mitgliedstaat die Zielvorgaben erfüllt.

4. Zeitplan

Tabelle 2 enthält Zeitplan und Kernfristen für Mitgliedstaaten, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden.

Tabelle 2 Kernfristen für die Erstellung des nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß der Richtlinie 2001/80/EG

Kernfristen Maßnahme
27. November 2003 Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den nationalen Emissionsverminderungsplan
Innerhalb von sechs Monaten nach oben genannter Mitteilung Die Kommission prüft, ob der Plan die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie erfüllt. Ist dies nach Ansicht der Kommission nicht der Fall, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon, der innerhalb der folgenden drei Monate mitteilt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt werden
30. Juni 2004 Will der Betreiber einer bestehenden Anlage von den Emissionsgrenzwerten oder von der Aufnahme in den Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, verpflichtet er sich in einer schriftlichen Erklärung an die zuständige Behörde, die Anlage ab dem 1. Januar 2008 nicht länger als 20.000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben
1. Januar 2008 Beginn der Zeiträume für die Erfüllung der Zielvorgaben

5. Überwachungsmechanismus

5.1. Regulierung durch die zuständigen Behörden

Ab dem 1. Januar 2008 sind verschiedene Maßnahmen der Überwachung und Berichterstattung erforderlich:

5.2. Berichterstattung an die Kommission

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berichterstattung an die Kommission sind in Anhang VIII Teil B der Richtlinie 2001/80/EG beschrieben. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ein System für die jährliche Berichterstattung einzurichten, um feststellen zu können, inwiefern die Zielvorgaben eingehalten werden.

 

.

In den nationalen Emissionsverminderungsplan aufzunehmende Tabellen (1)  Anlage A

Tabelle A.1 - Profil aller bestehenden Feuerungsanlagen, die sich in einem hypothetischen Mitgliedstaat im Jahr 2000 in Betrieb befanden (2)

 

A B C D E F G H I J K L M
Sektor Stand-
ort
Brennstofftyp Kapa-
zität

(MWth)

In den nationalen Emissions-
verminde-
rungsplan aufgenom-
mene Anlagen
Durchschnitt-
liche jährliche Betriebs-
dauer von 1996 bis 2000 (in Stunden), sofern relevant
Durchschnitt-
liche jährliche
Betriebs-
dauer von 2008 bis 2015 (in Stunden), sofern relevant
Durchschnitt-
liche jährliche Betriebs-
dauer ab 2016 (in Stunden), sofern relevant
SO2-Emis-
sionen im Jahr 2001 (Tpa)
NOx -Emissionen im Jahr 2001 (Tpa) Staubemis-
sionen im Jahr 2001 (Tpa)
Durchschnitt-
liche jährliche SO2 Emissionen ohne Ab-
gasreinigung von 1996 bis 2000 (Tpa), sofern relevant
Durchschnitt-
licher jährlicher Abgasfluss von 1996 bis 2000 (Mio. Nm3/pa)
ESI 1 Feste Brennstoffe (Steinkohle) (Option Schwefelabscheide- grad) (FGD-Anlage, vor 2001 in Betrieb genommen) 5 589 Ja 4 117     15 450 20 461 1 932 115 000 30 663
ESI 2 Mehrstofffeuerung (Steinkohle: HFO, 95:5) 5 539 Ja 3 419     90 263 19 099 2 996   25 237
Insgesamt           465 402 129 964 15 186    
(1) Die Einträge in den Tabellen dieser Anlage dienen lediglich Illustrationszwecken.

(2) Die in dieser Tabelle ermittelten Gesamtemissionen sind die aktuellen jährlichen Emissionen von SO2, NOx und Staub in einem hypothetischen Mitgliedstaat. Die zur Erfüllung der Emissionsziele jährlich mindestens erforderliche Emissionsminderung ergibt sich durch Subtraktion der jährlichen Emissionsziele von den in der Tabelle aufgeführten Gesamtemissionen.

Tabelle A.2 - Beschreibung der Ziele im nationalen Emissionsverminderungsplan in einem hypothetischen Mitgliedstaat 1

A B C N O P Q R S T U V W X Y Z AA AB AC
Sek-
tor
Stan-
dort
Brenn-
stofftyp
Beitrag zu den Gesamtemissionen (Tpa) Emissionsgrenzwert für SO2 Emissionsgrenzwert für NOx Emissions-
grenzwert für Staub
SO2 2008 bis 2015 SO2 ab 2016 NOx 2008 bis 2015 NOx 2016 bis 2017 NOx ab 2018 Staub ab 2018 Emissions-
grenzwert von 2008 bis 2015 (mg/Nm3)
Emissions-
grenzwert ab 2016 (mg/Nm3)
Ziel für den Schwefelab-
scheidegrad (%)
Bezug Emissions-
grenzwert von 2008 bis 2015 (mg/Nm3)
Emissions-
grenzwert von 2016 bis 2017 (mg/Nm3)
Emissions-
grenzwert ab 2018 (mg/Nm3)
Bezug Emissions-
grenzwert ab 20018 (mg/Nm3)
Bezug
EVI 2 1 Feste Brennstoffe
(Steinkohle) (Option Schwefel-
abscheide- (FGD-
Anlage, vor 2001)
9200 9200 15332 6133 6133 1533     92 % Anhang
III A Anmer-
kung
500 200 200 Anhang VI A Anmer-
kung
50 Anhang VII A
EVI 2 Mehrstoff-
feuerung (Steinkohle: HFO, 95:5)
10095 10095 12492 5300 5300 1262 400 400   Artikel 8 Absatz 1 495 210 210 Artikel 8 Absatz 1 50 Artikel 8 Absatz 1
Insgesamt 152466 148953 127070 94981 77905 12039                    
(1) Die in der Tabelle berechneten Emissionsziele stellen die Grenzwerte für die jährlichen Gesamtemissionen der in den nationalen Emissionsverminderungsplan aufgenommenen bestehenden Anlagen, bezogen auf die für die Erfüllung der Zielvorgaben relevanten Jahre, dar. Die zuständigen Behörden sind für die Regulierung der in den Plan aufgenommenen Anlagen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die jährlichen Gesamtemissionen unter den Emissionszielen liegen.

(2) Energieversorgungsindustrie.

Tabelle A.3 - Maßnahmen der Emissionsverminderung 1 zur Erfüllung der Zielvorgaben 2

A B C Zeitraum 2008 bis 2015 Zeitraum 2016 bis 2017 Zeitraum ab 2018
Sektor Standort Brenn-
stofftyp
Maßnah-
men zur Erfüllung der Ziel-
vorgaben
Dank der Maßnahmen erzielte Emissionsver-
minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)
Zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvor-
gaben
Dank zusätzlicher Maßnahmen erzielte Emissionsver-
minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)
Dank der Maßnahme insgesamt erzielte Emissionsver-
minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)
Zusätzliche Maßnah-
men zur Erfül-
lung der Zielvor-
gaben
Dank zusätzlicher Maßnahmen erzielte Emissionsver-
minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)
Dank der Maßnahme insgesamt erzielte Emissionsver-
minderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)
SO2 NOx Staub SO2 NOx Staub SO2 NOx Staub SO2 NOx Staub SO2 NOx Staub
EVI 1 Feste Brenn-
stoffe (Stein-
kohle)
FGD (Schwefel-
abscheide-
grad 92 %, Entstau-
bung: 50 %)
106214 0 966 SCR (NOx-Ab-
scheidung: 80 %)
  16 369   106214 16369 966         106214 16369 966
ESI 2 Mehr-
stoff-
feuerung (Stein-
kohle: HFO)
FGD (Schwefel-
abscheide-
grad: 94 %, Entstau-
bung: 50 %)
84847 0 1498 Nachver-
brennung (NOx-Ab-
scheidung: 50 %)
  9 550   84847 9550 1498         84847 9550 1498
1. Dank der Minderungsmaßnahmen insgesamt erzielte Emissionsverminderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)   313860 4088 4901   11480 31298 159 325340 35386 5060   13385 17285 695 338725 52671 5755
2. Zur Erfüllung der Zielvorgaben mindestens erforderliche Emissionsverminderung im Vergleich zum Jahr 2001 (Tpa)   312936 2894 3147         316449 34983 3147         316449 52060 3147
3. Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen nach Durchführung der Minderungsmaßnahmen (Tpa)   151542 125877 10285         140061 94579 10125         126677 77294 9430
4. Emissionsziele (Tpa)   152466 127070 12039         148953 94981 12039         148953 77905 12039
(1) Zur Erfüllung der Emissionsziele können - vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde - auch alternative, mit der Richtlinie vereinbare Maßnahmen ergriffen werden. Für weitere Informationen siehe auch das demnächst erscheinende BAT-Nachschlagewerk über Großfeuerungsanlagen (vgl. http://eippcb.jrc.es).

(2) Die Tabelle enthält Angaben zu den folgenden vier Gesamtgrößen:

1. Die im Vergleich zu den letzten Emissionswerten dank der eingeleiteten Maßnahmen insgesamt erzielte Emissionsverminderung ergibt sich aus der Summe der in den einzelnen Anlagen erzielten Emissionsverminderung.

2. Die zur Erfüllung der Emissionsziele mindestens erforderliche Emissionsverminderung im Vergleich zu den letzten Emissionswerten wurde Tabelle 1 entnommen.

3. Die Gesamtemissionen nach Durchführung der Maßnahmen ergeben sich aus den letzten Emissionen abzüglich der dank der Maßnahmen erzielten Emissionsverminderung.

4. Die Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen sind nach Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung der Zielvorgaben mit den Emissionszielen konform.

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen