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Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1;
VO (EG) 1488/2004 - ABl. Nr. L 273 vom 21.08.2004 S. 12;
VO (EG) 898 /2005 - ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2005 S. 9;
VO (EG) 1272/2005 - ABl. Nr. L 201 vom 02.08.2005 S. 40;
VO (EG) 1367/2005 - ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2005 S. 6;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 236/2007 - ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2007 S. 14;
VO (EG) 412/2007 - ABl. Nr. L 101 vom 18.04.2007 S. 6, ber. L 139 S. 40;
VO (EG) 777/2007 - ABl. Nr. L 173 vom 03.07.2007 S. 3;
VO (EG) 702/2008 - ABl. Nr. L 195 vom 24.07.2008 S. 19;
VO (EG) 1226/2008 - ABl. Nr. L 331 vom 10.12.2008 S. 11;
VO (EG) 77/2009 - ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2009 S. 5, ber. L 46 S. 79, ber. L 75 S. 28;
VO (EU) 173/2010 - ABl. Nr. L 51 vom 02.03.2010 S. 13;
VO (EU) 174/2011 - ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 23;
VO (EU) 151/2012 - ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2012 S. 2;
VO (EU) 145/2013 - ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 63;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 915/2013 - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 23;
VO (EU) 153/2014 - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/275 - ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 15;
VO (EU) 2015/612 - ABl. Nr. L 102 vom 21.04.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1919 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1921 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 5;
VO (EU) 2016/214 - ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/218 - ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 7;
VO (EU) 2017/284 - ABl. Nr. L 42 vom 18.02.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/223 - ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 10;
VO (EU) 2019/278 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/283 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 36 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/213 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 1, ber. L 89 S. 5;
VO (EU) 2020/219 - ABl. L 44 vom 18.02.2020 S. 17 A;
VO (EU) 2021/251 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 9;
VO (EU) 2021/253 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 15 A;
VO (EU) 2022/225 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/226 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 3 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024;
VO (EU) 2025/348 - ABl. L 2025/348 vom 18.02.2025 A;
VO (EU) 2026/384 - ABl. L 2026/384 vom 18.02.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe 2 äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 3 umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 4 bis 20. Februar 2004 verlängert.
(2) Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.
(3) Dementsprechend sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vor.
(4) Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Simbabwes sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(5) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
(6) Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen.
(7) Die vorliegende Verordnung ändert und verlängert die restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 310/2002, die sie unverzüglich nach deren Ablauf ersetzen soll
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 5 (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist untersagt,
Es ist untersagt,
(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
(1) Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, oder des Mitgliedstaats, von dem aus die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung geliefert werden, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffen und der zugehörigen Ausrüstung sowie finanzielle und technische Hilfe genehmigen, sofern die Explosivstoffe und die zugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind und eingesetzt werden.
(2) Die in diesem Artikel genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Angaben.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erteilen.
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
Artikel 6 - gestrichen - 22 26
Artikel 7a - gestrichen - 23 26
(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich gemacht.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle späteren Änderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörden.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Die nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 11a - gestrichen - 26
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften über Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um die Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Vorschriften und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/EG (ABl. Nr. L 46 vom 20.02.2003 S. 30).
3) ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 106 vom 29.04.2003 S. 18).
4) ABl. Nr. L 46 vom 20.02.2003 S. 6.
5) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.
6) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj).
| Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach Artikel 3 | Anhang I |
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
1.2. Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
1.3. Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;
3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6. Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2. Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:
5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:
5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
| Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II 19 22 24 26 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
| Europäische Kommission |
| Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
| Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
| 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
| E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
| - gestrichen - | Anhang III 19 20 21 22 25 26 |
I. Personen - gestrichen -
II. Organisationen - gestrichen -
| - gestrichen - | Anhang IV 19 20 21 22 |
| ENDE | |