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Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 309 vom 06.10.2004 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und ähnlichen Verpackungsmitteln, Staumaterial, Stapelholz und Trägern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USA entrindet und frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung aufweisen.
(2) Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über "Guidelines for regulating wood packaging material in international trade" 2 (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) enthält Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden und Stauholz, die darauf abzielen, das Risiko der Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen in Zusammenhang mit Verpackungsmaterial aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen im internationalen Handel zu senken. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG über Verpackungsmaterial aus Holz sollten mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang gebracht werden.
(3) Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Ländern, in denen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt, sollten geändert werden, da nunmehr neue technische Behandlungen gegen diesen Erreger zur Verfügung stehen.
(4) Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Türkei und anderen Drittländern sollten verbessert und angepasst werden, um die Gemeinschaft besser gegen die Einschleppung von Holz befallenden Schadorganismen zu schützen und neue technische Behandlungen gegen diese Schadorganismen zu berücksichtigen, die seit kurzem zur Verfügung stehen.
(5) Diese verbesserten Maßnahmen sollten die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für Holzerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen.
(6) Die Bestimmungen betreffend Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sollten geändert werden, um den neuesten Informationen über sein Auftreten in der Gemeinschaft und dem Risiko seiner Einschleppung oder Ausbreitung in der Gemeinschaft mit Holz und loser Rinde von Castanea Mill. Rechnung zu tragen, indem sie auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich begrenzt werden, in denen das Auftreten dieses Organismus nicht festgestellt wurde.
(7) Die Bestimmungen betreffend Holzerzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Versandland einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, sollten angesichts der Änderungen der technischen Anforderungen an solches Holz sowie der Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs ebenfalls geändert werden.
(8) Die Bestimmungen betreffend das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen mit loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in Drittländern sollten geändert werden, da nunmehr neue Informationen über die Behandlung solcher loser Rinde verfügbar sind, mit der das vorgenannte Risiko ausgeschlossen wird.
(9) Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau wird wahrscheinlich der allgemein übliche Name für den Schadorganismus Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi werden.
(10) Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. März 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
2) ISPM Nr. 15, März 2002, FAO, Rom.
| | Anhang |
1. Anhang II Teil A Kapitel I Buchstabe c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| "4. | Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau | Pflanzen von Acer saccharum Marsh., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada". |
2. Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c) Nummer 3 rechte Spalte erhält folgende Fassung:
"Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen".
3. In Anhang II Teil B Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
| "01 | Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. | Holz, außer rindenfreiem Holz, und lose Rinde von Castanea Mill. | CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)". |
4. Anhang III Teil A Nummer 4 wird gestrichen.
5. In Anhang IV Teil A Kapitel I werden die Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 durch folgende Nummern ersetzt:
| "1.1 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., außer Holz in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:
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| 1.2 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:
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| 1.3 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., außer Holz in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
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| 1.4 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
| 1.5 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
| 1.6 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:
auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
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| 1.7 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
6. In Anhang IV Teil A Kapitel I wird eine neue Nummer 2 eingefügt:
| "2. | Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz | Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
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7. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
| "2.1 | Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von
| Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kiln-dried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird." |
8. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
| "2.2 | Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden." |
9. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| "3. | Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
10. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 4 wird gestrichen.
11. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| "Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien | Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kiln-dried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird." |
12. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 6 erhält folgende Fassung:
| "Holz von Populus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents. | Amtliche Feststellung, dass das Holz
oder
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13. In Anhang IV Teil A Kapitel I wird Nummer 7 durch folgende Nummern ersetzt:
| "7.1 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
| 7.2 | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
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14. In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 7.3 eingefügt:
| "7.3 | Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:
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15. In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
| "8. | Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz | Das Holz muss
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16. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:
| "11.01 | Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. |
| 11.1 | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden." |
17. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 linke Spalte erhält folgende Fassung:
"12. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien."
18. In Anhang IV Teil A Kapitel II werden die Nummern 1 und 3 gestrichen.
19. In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 6.3 eingefügt:
| "6.3 Holz von Castanea Mill. |
| CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)". |
20. In Anhang IV Teil B Nummer 14.1 werden die Worte "Unbeschadet der Verbote, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 gelten" in der mittleren Spalte gestrichen.
21. In Anhang IV Teil B Nummern 14.2, 14.3, 14.4, 14.5 und 14.6 werden die Worte "Anhang III Teil A Nummer 4" in der mittleren Spalte gestrichen.
22. In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 14.9 eingefügt:
| "14.9 Lose Rinde von Castanea Mill. | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
| CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)". |
23. Anhang V Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:
"1.7 Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
und
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| 4401 22 00 | Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| ex 4401 30 90 | Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| 4403 10 00 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4403 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| ex 4404 20 00 | Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| ex 4407 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm" |
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1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 02.09.2004 S. 7).
b) Nummer 1.8 wird gestrichen.
24. Anhang V Teil A Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:
"1.10 Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
und
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| 4401 21 00 | Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| 4401 22 00 | Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| ex 4401 30 | Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| ex 4403 10 00 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4403 20 | Holz von Nadelbäumen, roh, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| ex 4403 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| ex 4404 | Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| 4406 | Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz |
| 4407 10 | Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| ex 4407 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm." |
b) Nummer 1.11 erhält folgende Fassung:
"1.11 Lose Rinde von Castanea Mill. und Nadelbäumen (Coniferales)".
25. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 2 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
"- Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada".
26. In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
"- Nadelbäume (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern".
27. Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
und
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| 4401 21 00 | Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| 4401 22 00 | Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| 4401 30 10 | Sägespäne |
| ex 4401 30 90 | Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| 4403 10 00 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| 4403 20 | Holz von Nadelbäumen, roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| 4403 91 | Eichenholz (Quercus spp.), roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4403 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| ex 4404 | Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| 4406 | Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz |
| 4407 10 | Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407 91 | Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| ex 4407 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
| 4416 00 00 | Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe |
| 9406 00 20 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz" |
28. Anhang V Teil B Abschnitt II Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das
und
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| 4401 21 00 | Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| 4401 22 00 | Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| ex 4401 30 | Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| ex 4403 10 00 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4403 20 | Holz von Nadelbäumen, roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4403 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| ex 4404 | Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| 4406 | Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz |
| 4407 10 | Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| ex 4407 99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
| 9406 00 20 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz" |
29. Dem Anhang V Teil B Abschnitt II wird eine neue Nummer 9 angefügt:
"9. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in europäischen Drittländern".
| ENDE | |