Frame öffnen

Empfehlung 2004/163/EG der Kommission vom 17. Februar 2004 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2004 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 70)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 95/53/EG hat die Kommission einen zusammenfassenden Gesamtbericht über Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Kontrollen vorzulegen. Dieser Bericht liefert Daten über amtliche Kontrollen, denen die Informationen der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Kontrollprogramme für das Jahr 2002 zugrunde liegen.

(2) Im Jahr 2003 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2004 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(3) Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2 Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(4) Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, wo diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensitivität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.

(5) Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(6) Die aufgetretene Kontamination der Futter- und Lebensmittelkette mit Medroxyprogesteronacetat (MPA) hat den Stellenwert der Auswahl der Lieferungen bei der Sicherheit von Futtermitteln unterstrichen. Einige FuttermittelInhaltsstoffe sind Nebenerzeugnisse der Nahrungsmittelindustrien oder anderer Industrien oder der Mineralgewinnung. Die Quelle der Ausgangsstoffe industriellen Ursprungs und die hierbei angewandten Verarbeitungsverfahren spielen unter Umständen für die Sicherheit der Erzeugnisse eine entscheidende Rolle. Die zuständigen Behörden sollten daher bei ihren Kontrollen diesen Aspekt besonders prüfen.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- empfiehlt:

1. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten während des Jahres 2004 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchführen:

  1. Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Zufallsstichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z.B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;
  2. bestimmte Arzneimittel - ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und kategorien zugelassen oder nicht - in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln, wo diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;
  3. Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;
  4. von Herstellern von Mischfuttermitteln angewandte Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industrieller Herkunft und zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit dieser Stoffe gemäß Anhang IV.

2. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnis des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Punkt 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2005 vorzulegen ist.

Brüssel, den 17. Februar 2004

.

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln  Anhang I

Einzelergebnisse der getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 (a)

Futtermittel Probenahme
(Zufallsstichprobe oder
gezielte Probe)
Art und Konzentration der Mykotoxine
(µg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)
Typ Ursprungsland Aflatoxin B1 Ochratoxin A Zearalenon Desoxynivalenol Fumonisine (a)
               
               
(a) Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2, und B3.

Die zuständige Behörde sollte ferner angeben:

.

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel  Anhang II

Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, wenn sie nach der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 3 zugelassen sind.

Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar. Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1. Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

Avilamycin, Monensin-Natrium,
Decoquinat, Narasin,
Diclazuril, Narasin - Nicarbazin,
Flavophospholipol, Robenidin-Hydrochlorid
Halofuginon-Hydrobromid, Salinomycin-Natrium,
Lasalocid-A-Natrium, Semduramicin-Natrium;
Maduramicin Ammonium Alpha,  

2. Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

Amprolium, Nicarbazin,
Amprolium/Ethopabat, Nifursol,
Arprinocid, Olaquindox,
Avoparcin, Ronidazol,
Carbadox, Spiramycin,
Dimetridazol, Tetracycline,
Dinitolmid, Tylosinphosphat,
Ipronidazol, Virginiamycin,
Meticlorpindol, Zinkbacitracin,
Meticlorpindol/Methylbenzoquat,   Andere antimikrobielle Stoffe;

3. Noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

Andere Stoffe

Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b)

Art des Futtermittels
(Art und Kategorie der Tiere)
Nachgewiesener
Stoff
Nachgewiesener
Gehalt
Grund des
Verstoßes (a)
Getroffene
Maßnahme
a) Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

.

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs  Anhang III

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2004 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 4 wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko behaftet sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

Stätten Kriterien Gewichtung
Futtermühlen - Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten
- Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden
- Futtermühlen, die einen Großteil der Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate
- Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln
- Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z.B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren, usw.)
 
Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft - hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln
- Futtermittel mit hohem Proteingehalt
 
landwirtschaftliche Betriebe - Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)
- landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen
 
Händler - Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt
- große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden
- Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln
 
ambulante Mischer - Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen
- Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden
- Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden
- Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln
- Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden
 
Transportmittel - Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischen Protein und Futtermitteln eingesetzt werden
- Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden
 

Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März 2004 bzw. dem 31. Mai 2004 bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeiteten Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z.B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100.000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100.000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln 5 angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs
(widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischen Protein)

A. Dokumentierte Inspektionen

Stufe Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischen Protein Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z.B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden
Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen    
Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen    
Futtermühlen    
Selbstmischer/ ambulante Mischer    
Futtermittel- Zwischenhandel    
Transportmittel    
landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung    
landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung    
Sonstige:    

B. Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischen Protein

  Anzahl der amtlichen Proben, die auf
verarbeitete tierische Proteine
untersucht wurden
Anzahl beanstandeter Proben
Nachweis verarbeiteter tierischer
Proteine von Landtieren
Nachweis verarbeiteter
tierischer Proteine von Fisch
Stätte Futter-
mittel-
Aus-
gangs-
stoffe
Mischfuttermittel Futter-
mittel-
ausgangs-
stoffe
Mischfuttennittel Futter-
mittel-
Aus-
gangs-
Stoffe
Mischfuttennittel
Für
Wiederkäuer
Für Nicht-
wiederkäuer
Für Wieder-
käuer
Für Nicht-
wiederkäuer
Für Wieder-
käuer
Für Nicht-
wiederkäuer
Statten bei der Einfuhrstufe                  
Futtermühlen                  
Zwischenhandel/ Lager                  
Verkehrsmittel                  
Selbstmischer ambulante Mischer                  
Landwirtschaftliche Betriebe                  
Sonstige:                  

C. Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

  Monat der Probenahme Art, Grad und Ursprung
der Kontamination
verhängte Sanktionen
(oder andere auferlegte Maßnahmen)
1      
2      
3      
4      
5      
...      
       

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Fette und Pflanzenöle, die als Ausgangsmaterial für Futtermittel bestimmt sind, auf Spuren von Knochen analysieren und die Ergebnisse in den in Punkt 2 dieser Empfehlung genannten Bericht aufnehmen.

.

  Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Futtermittel-Ausgangsstoffen industriellen Ursprungs Anhang IV

Die zuständigen Behörden sollten die von den Mischfutterherstellern angewandten Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industriellen Ursprungs identifizieren und kurz beschreiben. Einige Verfahren können an Vorgaben bezüglich der Merkmale oder Erfordernisse der zu liefernden Produkte bzw. der Lieferanten gebunden sein. In anderen Fällen wenden die Hersteller von Mischfuttermitteln hauseigene Verfahren zur Nachprüfung der Einhaltung bestimmter Parameter beim Eingang der Lieferungen an.

Zu jedem genannten Verfahren (zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen) sollten die zuständigen Behörden die Vorund Nachteile des Verfahrens für die Futtermittelsicherheit angeben. Abschließend sollten sie beurteilen, ob unter Berücksichtigung des Risikopotenzials ein Verfahren akzeptabel, unzureichend oder inakzeptabel zur Gewährleistung der Sicherheit von Futtermitteln ist und die Gründe hierfür angeben.

Bewertung der Verfahren

Verfahren (kurze Beschreibung einschließlich Kriterien
für die Zulassung/Ablehnung von Futtermittelausgangsstoffen)
Vorteile Nachteile Bewertung der Zulässigkeit
der Verfahren
       
       

____________________

1) ABl. L 265 vom 08.11.1995 S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 01.09.2001 S. 55).

2) ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 01.11.2003 S. 33).

3) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

4) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

5) ABl. L 318 vom 27.11.1998 S. 45.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen