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Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4832)

(ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2004 S. 36, ber. L 63 S. 83)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124,

nach Anhörung der gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik eingesetzten Gruppe von Persönlichkeiten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Titel II Kapitel 3 Euratom-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission regelmäßig über den ermittelten Gehalt an Radioaktivität in der Umwelt Bericht zu erstatten.

(2) Gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag hat jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen.

(3) Die Bestimmungen von Artikel 36 Euratom-Vertrag verpflichten die zuständigen Behörden, der Kommission regelmäßig Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist. Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen schließen auch Informationen über die Radioaktivität von Ableitungen ein, da diese notwendig sind, um die Umweltauswirkungen solcher Ableitungen einschätzen zu können. Die Empfehlung der Kommission 2000/473/Euratom vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung 1 trug diesem Aspekt nicht Rechnung. Es ist zweckmäßig, die Art der übermittelnden Informationen näher festzulegen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach der Empfehlung 1999/829/Euratom vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des EuratomVertrags 2 regelmäßig über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser und der Fortluft aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt. In der Empfehlung 1999/829/Euratom wird allerdings nicht im Einzelnen genannt, welche Informationen dabei zu übermitteln sind. Dies wird in der vorliegenden Empfehlung festgelegt und präzisiert.

(5) Nach Artikel 45 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 3 müssen die zuständigen Behörden Abschätzungen der aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten resultierenden Dosen für die Bevölkerung so realistisch wie möglich vornehmen. Zur Ermittlung dieser Dosen werden nuklidspezifische Informationen zu radioaktiven Ableitungen in die Umwelt benötigt.

(6) Es werden standardisierte Informationen über Radionuklide benötigt, die aus Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen im Normalbetrieb in die Umwelt abgeleitet werden, um gemeinschaftsweit vergleichbare Messergebnisse zu radioaktiven Ableitungen zu erhalten und sicherzustellen, dass in der gesamten Gemeinschaft Mindestkriterien für die Analysemethoden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, für jede Kategorie radioaktiver Ableitungen und für jede Art der betrachteten kerntechnischen Anlagen Schlüsselnuklide zu ermitteln, für die Anforderungen in Bezug auf Nachweisgrenzen gelten sollten. Diese Schlüsselnuklide sollten Gruppen von Radionukliden oder eine bestimmte Strahlungsart repräsentieren, für die radiologischen Auswirkungen erheblich sein und sich als Indikatoren für die Messempfindlichkeit eignen.

(7) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Berichte über jährliche radioaktive Ableitungen aus Kernkraftwerken und Kernbrennstoff- Wiederaufarbeitungsanlagen in der Europäischen Gemeinschaft und über die Ermittlung der radiologischen Auswirkungen von kerntechnischen Anlagen in der Europäischen Union auf die EU-Bevölkerung. Die Bedeutung und die Transparenz der Kommissionsberichte würde verbessert, wenn diese auf standardisierten Informationen beruhten.

(8) Als erster Schritt einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung ist es wichtig, nunmehr die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten, die zur Radioaktivität von Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen im Normalbetrieb übermittelt werden. Rückbaumaßnahmen sollten nicht von dieser Empfehlung erfasst werden, da sie anderer Art sind und andere Arten von Abfällen verursachen

- Empfiehlt:

  1. In dieser Empfehlung werden für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung an die Europäische Kommission ausgewählte Informationen über Radionuklide definiert, die aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen im Normalbetrieb tatsächlich oder wahrscheinlich in die Umwelt abgeleitet werden.
  2. Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff
    1. "Normalbetrieb" normale Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs eines Kernkraftwerks oder einer Wiederaufarbeitungsanlage einschließlich der Stilllegung (Abschalten sowie Einschluss und Überwachung), jedoch mit Ausnahme des Rückbaus;
    2. "Schlüsselnuklid" ein für jede Nuklidkategorie ausgewähltes und als Indikator für die Messempfindlichkeit geeignetes Radionuklid;
    3. "Nachweisgrenze" den kleinsten wahren Wert der zu messenden Größe, der mit einer gewissen Fehlerwahrscheinlichkeit durch die Messmethode festgestellt werden kann;
    4. "Erkennungsgrenze" den festen Wert der Erkennungsgröße (Zufallsvariable für die Entscheidung, ob der zu messende physikalische Effekt vorhanden ist oder nicht); wird dieser Wert durch einen tatsächlich gemessenen Wert der Messgröße zur Quantifizierung eines physikalischen Effekts überschritten, so wird auf das Vorhandensein des physikalischen Effekts erkannt.
  3. Für die Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen sollten die Mitgliedstaaten die abgeleitete Radioaktivität aller Radionuklide, die in Spalte 1 des Anhangs I angegeben sind, ermitteln.
  4. Falls die Messwerte unter der Nachweisgrenze liegen, sollten für die in Spalte 2 des Anhangs I angegebenen Schlüsselnuklide die erreichten Nachweisgrenzen die in Spalte 3 von Anhang I festgelegten jeweiligen Werte nicht überschreiten.
  5. Sofern durch die Berechnung von Ableitungen spezifischer Radionuklide auf der Grundlage von betrieblichen Daten oder Messergebnissen für andere Radionuklide eine vergleichbare Genauigkeit erreicht werden kann, können solcherart errechnete Ableitungswerte als Ersatz für direkte Messwerte verwendet werden.
  6. Die Bestimmung von Nachweis- und Erkennungsgrenzen sowie die Darstellung der Ergebnisse sollten der internationalen Norm ISO/IS 11929-7 entsprechen. Wenngleich die Erkennungsgrenze technisch unter der Hälfte der tatsächlich bei einer Messung erreichten Nachweisgrenze liegt, kann aus praktischen Gründen die Erkennungsgrenze in vorsichtiger Näherung auf die Hälfte der Nachweisgrenze gesetzt werden.
  7. Liegen Messergebnisse unter der Erkennungsgrenze, so sollten diese in vorsichtiger Näherung durch den Wert ersetzt werden, der der Hälfte der Erkennungsgrenze entspricht. Liegen jedoch im betrachteten Zeitraum die Ergebnisse wiederholter Messungen ausnahmslos unter der Erkennungsgrenze, so kann realistischer Weise angenommen werden, dass der wahre Wert gleich null, das betreffende Radionuklid also nicht in der Ableitung vorhanden ist.
  8. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die folgenden Informationen zu radioaktiven Ableitungen gemäß den Mustern in Anhang II übermitteln:
    1. jährliche Ableitung eines jeden in Spalte 1 von Anhang I aufgeführten Radionuklids, für das im betrachteten Zeitraum mindestens ein Radioaktivitätswert über der Erkennungsgrenze gemessen oder eine rechnerische Einschätzung vorgenommen worden ist;
    2. bei allen Messungen im betrachteten Zeitraum erzielter höchster Wert der Nachweisgrenze für jedes Schlüsselnuklid;
    3. auf Berechnungen gestützte Schätzungen von Radionuklidableitungen als Ersatz für technisch nicht durchführbare Messungen;
    4. soweit verfügbar, die chemische/physikalische Form der Ableitungen von Tritium, Kohlenstoff-14 und Jod in die Atmosphäre;
    5. zeitliche Grundlage der berichteten Werte und gegebenenfalls Angaben zur angewandten Summenbildungsmethode einschließlich der für Schätzungen der Summationsergebnisse verwendeten Ersatzwerte für Werte unter der Erkennungsgrenze;
    6. Methode der Probenentnahme aus den Ableitungsströmen.

    Die in den Buchstaben d), e) und f) geforderten Informationen sollten in den Anmerkungen angegeben werden. Schätzwerte, wie z.B. gemäß Buchstabe c), sollten in einer Anmerkung als solche gekennzeichnet werden, wobei die angewandte Methode und gegebenenfalls etwaige relevante Erkennungsgrenzen anzugeben sind.

  9. Der Zeitraum der Berichterstattung über radioaktive Ableitungen sollte ein Kalenderjahr betragen. Informationen zu radioaktiven Ableitungen sollten bis spätestens 30. September des folgenden Jahres übermittelt werden.
  10. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2003

.

 Standardisierte Informationen über Radionuklidableitungen aus Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsan lagen im Normalbetrieb Anhang I


A. Kernreaktoren
A.1 Ableitungen in die Atmosphäre
Kategorie und Liste der Radionuklide Schlüsselnuklid Vorgeschriebene
Nachweisgrenze
(Bq/m3)
Edelgase    
Ar-41    
Kr-85 Kr-85 1 1E + 04 2
Kr-85m    
Kr-87    
Kr-88    
Kr-89    
Xe-131m    
Xe-133 Xe-133 3 1E + 04
Xe-133m    
Xe-135    
Xe-135m    
Xe-137    
Xe-138    
Schwefel-35 S-35 3 1E + 01
Schwebstoffgebunden (ausgenommen Jodisotope)    
Cr-51    
Mn-54    
Co-58    
Fe-59    
Co-60 Co-60 1E - 02
Zn-65    
Sr-89    
Sr-90 Sr-90 2E - 02
Zr-95    
Nb-95    
Ag-110m    
Sb-122    
Sb-124    
Sb-125    
Cs-134    
Cs-137 Cs-137 3E - 02
Ba-140    
La-140    
Ce-141    
Ce-144    
Pu-238    
Pu-239 + Pu-240 Pu-239 + Pu-240 5E - 03
Am-241 Am-241 5E - 03
Cm-242    
Cm-243    
Cm-244    
Gesamt-Alpha 4 Gesamt-Alpha 1E - 02
Jodisotope    
I-131 I-131 2E - 02
I-132    
I-133    
I-135    
Tritium H-3 1E + 03
Kohlenstoff-14 C-14 1E + 01
A.2 Flüssige Ableitungen
  Kategorie und Liste der Radionuklide Schlüsselnuklid Vorgeschriebene
Nachweisgrenze
(Bq/m3)
Tritium H-3 1E + 05
Andere Radionuklide (ausgenommen H-3)

S-35

S-35 3 3E + 04
Cr-51    
Mn-54    
Fe-55    
Fe-59    
Co-58    
Co-60 Co-60 1E + 04
Ni-63    
Zn-65    
Sr-89    
Sr-90 Sr-90 1E + 03
Zr-95    
Nb-95    
Ru-103    
Ru-106    
Ag-110m    
Sb-122    
Te-123m    
Sb-124    
Sb-125    
I-131    
Cs-134    
Cs-137 Cs-137 1E + 04
Ba-140    
La-140    
Ce-141    
Ce-144    
Pu-238    
Pu-239 + Pu-240 Pu-239 + Pu-240 6E + 03
Am-241 Am-241 5E + 01
Cm-242    
Cm-243    
Cm-244    
Gesamt-Alpha 4 Gesamt-Alpha 1E + 03
B. Wiederaufarbeitungsanlagen
B.1  Ableitungen in die Atmosphäre
Kategorie und Liste der Radionuklide Schlüsselnuklid Vorgeschriebene
Nachweisgrenze
(Bq/m3)
Edelgase    
Kr-85 Kr-85 1E + 04
Schwebstoffgebundene Beta-/Gammastrahler (ausgenommen Jodisotope)    
Co-60 Co-60 3E - - 02
Sr-90 Sr-90 2E - - 02
Ru-106 Ru-106 3E - - 02
Sb-125    
Cs-134    
Cs-137 Cs-137 3E - 02
Pu-241    
Schwebstoffgebundene Alphastrahler    
Pu-238    
Pu-239 + Pu-240 Pu-239 + Pu-240 1E - - 03
Am-241    
Cm-242 Cm-242 1E-03
Cm-243    
Cm-244    
Jodisotope    
I-129 I-129 2E + 00
Tritium H-3 1E + 03
Kohlenstoff-14 C-14 1E + 01
  B.2  Flüssige Ableitungen 4
Kategorie und Liste der Radionuklide Schlüsselnuklid Vorgeschriebene
Nachweisgrenze
(Bq/m3)
Tritium H-3 1E + 05
Beta-/Gammastrahler (ausgenommen H-3)    
C-14    
S-35 5    
Mn-54    
Fe-55    
Co-57    
Co-58    
Co-60 Co-60 1E + 04
Ni-63    
Zn-65    
Sr-89    
Sr-90 Sr-90 1E + 03
Zr-95 + Nb-95    
Tc-99    
Ru-103    
Ru-106    
Ag-110m    
Sb-124    
Sb-125    
I-129 I-129 5E + 04
Cs-134    
Cs-137 Cs-137 1E + 04
Ce-144    
Pm-147    
Eu-152    
Eu-154    
Eu-155    
Pu-241    
Alpha-Strahler    
Np-237    
Pu-238    
Pu-239 + Pu-240 Pu-239 + Pu-240 6E + 03
Am-241    
Cm-242 Cm-242 6E + 03
Cm-243    
Cm-244    
Uran 6    
1) Für LWR.
2) Kann in der Regel durch Messung der Betaaktivität nach Zerfall kurzlebiger Isotope erreicht werden.
3) Bei gasgekühlten Reaktoren.
4) Gesamt-Alpha sollte nur angegeben werden, wenn nuklidspezifische Informationen über Alpha-Strahler nicht verfügbar sind.
5) S-35 wird aufgeführt, obwohl es bei der Wiederaufarbeitung nicht anfällt; siehe vorangehende Fußnote.
6) Uranableitungen können in kg angegeben werden.

.

 Muster für die Berichterstattung über Radionuklidableitungen aus Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen im Normalbetrieb Anhang II


A. 1. Muster für die Berichterstattung über die Ableitung von Schwebstoffen aus Kernkraftwerken an die Atmosphäre
Reaktoranlage (Bezeichnung/Typ): Zeitraum (Jahr der Ableitung):
Im Berichtszeitraum abgeleitetes Abluftvolumen (m3):
 
Kategorie/Radionuklid Kategorie/Radionuklid (Bq/m3) Jährlich abgeleitete
Radioaktivität (Bq)
Anmerkung 1
Edelgase      
Ar-41      
Kr-85 ..........    
Kr-85m      
Kr-87      
Kr-88      
Kr-89      
Xe-131m      
Xe-133 ..........    
Xe-133m      
Xe-135      
Xe-135m      
Xe-137      
Xe-138      
Schwefel-35 2 ..........    
Schwebstoffgebundene Feststoffteilchen (ausgenommen Jodisotope      
Cr-51      
Mn-54      
Co-58      
Fe-59      
Co-60 ..........    
Zn-65      
Sr-89      
Sr-90      
Zr-95 ..........    
Nb-95      
Ag-110m      
Sb-122      
Sb-124      
Sb-125      
Cs-134      
Cs-137 ..........    
Ba-140      
La-140      
Ce-141      
Ce-144      
Pu-238      
Pu-239+Pu-240 ..........    
Am-241 ..........    
Cm-242      
Cm-243      
Cm-244      
Gesamt-Alpha 3      
Jodisotope      
I-131 ..........    
I-132      
I-133      
I-135      
Tritium ..........    
Kohlenstoff-14      
 
A.2 Muster für die Berichterstattung über die Ableitung von Flüssigkeiten aus Kernkraftwerken
  Reaktoranlage (Bezeichnung/Typ): Zeitraum (Jahr der Ableitung):
Im Berichtszeitraum abgeleitetes Abwasservolumen (m3):
 
Kategorie/Radionuklid Höchster für Schlüsselnuklide
tatsächlich erreichter Wert der
Nachweisgrenze (Bq/m3)
Jährlich abgeleitete
Radioaktivität (Bq)
Anmerkung 1
Tritium      
Andere Radionuklide
(ausgenommen H-3)
     
S-35 2 ..........    
Cr-51      
Mn-54      
Fe-55      
Fe-59      
Co-58      
Co-60 ..........    
Ni-63      
Zn-65      
Sr-89      
Sr-90 ..........    
Zr-95      
Nb-95      
Ru-103      
Ru-106      
Ag-110m      
Sb-122      
Te-123m      
Sb-124      
Sb-125      
I-131      
Cs-134      
Cs-137 ..........    
Ba-140      
La-140      
Ce-141      
Ce-144      
Pu-238      
Pu-239+Pu-240 ..........    
Am-241 ..........    
Cm-242      
Cm-243      
Cm-244      
Gesant-Alpha 3      
 
B. 1. Muster für die Berichterstattung über die Ableitung aus Wiederaufarbeitungsanlagen an die Atmophäre
Wiederaufarbeitungsanlage (Bezeichnung): Zeitraum (Jahr der Ableitung):
Im Berichtszeitraum abgeleitetes Abluftvolumen (m3):
Kategorie/Radionuklid Höchster für Schlüsselnuklide
tatsächlich erreichter Wert der
Nachweisgrenze (Bq/m3)
jährlich abgeleitete
Radioaktivität (Bq)
Anmerkung 1
Edelgase      
Kr-85 ..........    
Schwebstoffgebundene Beta./Garninastrahler (ausgenottnen Jodisotope)      
Co-60 ..........    
Sr-90 ..........    
Ru-106 ..........    
Sb-125      
Cs-134      
Cs-137 ..........    
Pu-241      
Schwebstoffgebundene Alphastrahler      
Pu-238      
Pu-239+Pu240 ..........    
Am-241      
Cm-242 ..........    
Cm-243      
Cm-244      
Jodisotope      
1-129 ..........    
Tritium ..........    
Kohlenstoff 14 ..........    
 
B. 2. Muster für die Berichterstattung über die Ableitung von Flüssigkeiten aus Wiederaufarbietungsanlagen
Wiederaufbereitungsanlage (Bezeichnung):): Zeitraum (Jahr der Ableitung):
Im Berichtszeitraum abgeleitetes Abwasservolumen (m3):
Wiederaufbereitungsanlage
(Bezeichnung):
Wiederaufbereitungsanlage
(Bezeichnung): (Bq /m3)
Jährlich abgeleitete
Radioaktivität 4 (Bq)
Anmerkung 1
Tritium      
Beta/Gamma-Strahler
(ausgenommen H-3)
     
C-14      
S-35      
Mn-54 ..........    
Fe-55      
Co-57      
Co-58      
Co-60      
Ni-63      
Zn-65 ..........    
Sr-89 ..........    
Sr-90      
Zr-95+Nb-95      
Tc-9 9      
Ru-103      
Ru-106      
Ab 110m      
Sb-124      
Sb-125      
1-129      
Cs-134      
Cs-137      
Cc-144      
Pm-147      
Eu-152      
Eu-154      
Eu-155      
Pu-241      
Alpha-Strahler      
Np-237      
Pu-238      
Pu-239+Pu-240 ..........    
Am-241      
Cm-242 ..........    
Cm-243      
Cm-244      
Uran 5      
1) Insbesondere, falls die Radionuklidableitungen rechnerisch geschätzt wurden, oder falls im Zuge eines Summenbildungsverfahrens Ersatzwerte für Werte unter der Erkennungsgrenze verwendet wurden oder für Informationen zur chemisch/physikalischen Form von H-3, C-14 und Jodisotopen oder für Informationen zur zeitlichen Grundlage und Methode der Probenentnahmen.
2) Bei gasgekühlte Reaktoren
3) Gesamt-Alpha sollte nur angegeben werden, wenn nuklidspezifische Informationen über Alpha-Strahler nicht verfügbar sind
4) Flüssige Ableitungen von Wiederaufarbeitungsanlagen wreden in der Regel zusammen mit Flüssigkeiten aus anderen Anlagen desselben Standorts behandelt.
5) Uranableitungen können in kg angegeben werden.

1) ABl. L 191 vom 27.07.2000 S. 37.

2) ABl. L 324 vom 16.12.1999 S. 23.

3) ABl. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.

4) Flüssige Ableitungen von Wiederaufarbeitungsanlagen werden in der Regel zusammen mit Flüssigkeiten aus anderen Anlagen des selben Standorts behandelt.


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