Verordnung (EG) Nr. 242/2004 der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf anorganisches Zinn in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2004 S. 3)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2174/2003 3, legt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest.
(2) Nach der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG 5, darf in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein; die nötigen Höchstmengen für solche Stoffe sind unverzüglich festzusetzen.
(3) Nach der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG 7, darf in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein; die nötigen Höchstmengen für solche Stoffe sind unverzüglich festzusetzen.
(4) Einige Mitgliedstaaten haben Höchstwerte für anorganisches Zinn in Lebensmitteln festgelegt. Angesichts der Ungleichheit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden Risikos einer Wettbewerbsverzerrung sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten, ohne dabei den Grundsatz der Proportionalität zu verletzen.
(5) In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 kam der Wissenschaftliche Ausschuss zu dem Schluss, dass ein Gehalt an anorganischem Zinn von 150 mg/kg in Dosengetränken und von 250 mg/kg in anderen Lebens mittelkonserven Magen-Darm-Reizungen verursachen kann. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob Säuglinge und Kleinkinder stärker gefährdet sind.
(6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor dieser akuten Gefährdung müssen Höchstwerte für anorganisches Zinn in Lebensmittelkonserven und Dosengetränken festgesetzt werden. Bis Informationen über die Empfindlichkeit von Säuglingen und Kleinkindern gegenüber anorganischem Zinn in Lebensmitteln vorliegen muss die Gesundheit dieser anfälligen Bevölkerungsgruppe vorsichtshalber geschützt werden. Es sind niedrigere Höchstwerte nötig, was sich durch strenge Kontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder erreichen lässt.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Kommission überprüft die Höchstwerte für anorganisches Zinn gemäß den Nummern 1 und 2 des Anhangs zur vorliegenden Verordnung bis spätestens 1. Januar 2006 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2004
.
| Anhang |
Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird der folgende Abschnitt 6 eingefügt:
"Abschnitt 6: Zinn (anorganisch)
| Erzeugnis | Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht) | Leistungskriterien für die Probenahme | Leistungskriterien für Analysemethoden |
| 1. Lebensmittelkonserven, außer Getränke | 200 | Richtlinie 2004/16/EG der Kommission | Richtlinie 2004/16/EG |
| 2. Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte | 100 | Richtlinie 2004/16/EG | Richtlinie 2004/16/EG |
| 3. Lebensmittelkonserven für Säuglinge und Kleinkinder, außer getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform: | |||
| 3.1. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 1 | 50 | Richtlinie 2004/16/EG | Richtlinie 2004/16/EG |
| 3.2. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 2 | 50 | Richtlinie 2004/16/EG | Richtlinie 2004/16/EG |
| 3.3. Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 3, sofern sie für Säuglinge bestimmt sind | 50 | Richtlinie 2004/16/EG | Richtlinie 2004/16/EG |
| (1) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 1996/5/EG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.
(2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis. (3) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 99/21/ EG vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29). Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis." | |||
1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S.1.
2) ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001 S.1.
3) ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2003 S.12.
4) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S.35.
5) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S.37.
6) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S.17.
7) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S.33.